—2
8 I 1 5 1 1 8 8
schreiten. K 8
—
eines Schiffes befinden, welches bereit ist, die Barre gebeaene eg bgAe. e. nach Ankunft des Lokal⸗Lootsen diesem die alleinige Führung des Schiffes zu überlgssen; es ist ihnen ftreng verboten, irgendwie an der Führung oder dem Kommando auf der re Theil zu nehmen. 1 e— 8 Rolhfaüe ist der Caͤpitain verpflichtet, Zwangsmaßregeln zu ergreifen, um den fremden Lootsen die Leitung des Schiffes zu entziehen. G Art. 27. Es jst den Lootsen streng verboten, die Schiffe, welche sie über die Barre falren, früher zu 3 als bis sie außer Gefahr sind. Ebenso duͤrfen sie die Schiffe, welche sie von der Rhede in den Fluß führen, nicht früher verlassen, bevor diese nicht vor Anker gegangen und an dem Platze festgelegt sind, welchen sie im Hafen einnehmen sollen. Die Schiffe, welche aus dem Hafen nach der Rhede geführt werden, dürfen von dem Lootsen nicht verlassen werden, bevor sie sich nicht eine Viertelmeile östlich von der Barre entfernt haben. 8 Die Lootsen sind außerdem verpflichtet, darauf zu seben, daß die Schiffe an den ihnen nach dem Hafen⸗Reglement vorgeschriebenen Stellen vor Anker gehen, und daß die Capitaine beim Ankerwerfen die bestehen⸗
den Vorschriften befolgen.
Art. 28. Wenn ein Schiff, welches in Sulina vor Anker gehen will, auf der Rhede zurückgehalten wird, nachdem es einen Lokal⸗Lootsen an
Beord bekommen hat, und aus irgend welcher Ursache verhindert ist, die Barre zu passiren, so darf der Lootse unter keinem Vorwande das Schi
früher verlassen, bevor er es nicht in den Hafen geführt hat. Der Lootse hat in diesem Falle Anspruch an den Tisch der unteren Offiziere während der ganzen Zeit, wo er sich an Bord befindet.
Art. 29. Wenn ein Schiff, um zu leichten, seinen Ballast oder einen Theil desselben über Bord zu werfen gezwungen ist, so hat der Lootse dar⸗ auf zu achten, daß der Ballast nur an den Orten ausgeworfen werde, welche durch die hierfür bestehenden Verordnungen bestimmt sind.
Im Meere darf der Ballast nie in einer Entfernung von weniger als ein und einer halben Meile von der Barre ausgeworfen werden.
Im Falle der Uebertretung der vorstehenden Bestimmungen hat der Lootse dem Lootsen⸗Capitain Anzeige st erstatten, welcher davon den Hafen⸗ Capitain benachrichtigen wird, der mit der Ausführung der Verordnung in Betreff des Ballastauswerfens beauftragt ist.
Art. 30. Bei der Ankunft eines Kriegsschiffes hat sich der Lootsen⸗ Capitain, und in seiner Abwesenheit der Unter⸗Lootsen⸗Capitain sogleich an Bord zu begeben, um sich zur Disposition des Kommandanten zu stellen.
Art 31. Der Lootse, welcher ein Schiff über die Barre geführt hat, ist berechtigt, sich hierüber von dem Capitain ein Zeugniß ertheilen zu lassen, welches in dem Dienstbuch des Lootsen nach der durch Art. 13 des vorstehenden Reglements vorgeschriebenen Form einzutraͤgen ist.
Dieses Zeugniß soll noch am Tage der Vorlegung von dem Lootsen⸗
Cypitain kontrasignirt und dem Hafen⸗Capitain vorgelegt werden, welcher sein Amtssiegel dabei zu setzen hat.
Jedes von Seiten eines Schiffs⸗Capitains einem Lootsen in anderer als der durch diese Verordnung vorgeschriebenen Form ertheilte Zeugniß hat bei den Hafen⸗Behoͤrden keine Gültigkeit.
Der Capitain, welcher, sei es wegen Vernachlässigung oder falscher Führung des Schiffes, Grund zur Klage gegen den damit beauftragt ge⸗ wesenen Lootsen zu haben glaubt, muß sich direkt an den Hafen⸗ Capitain oder Lootsen⸗Capitain wenden. Gleichzeitig steht ihm das Recht zu, seine Klagen in das Dienstbuch zu verzeichnen, welches der Lootse gehalten ist, ihm zu diefem Behufe auf sein Verlangen vorzulegen.
Der Lootsen⸗Capitain hat die dem Lootsen zur Last gelegten Vergehen zu untersuchen und nach Umständen gegen den Angeschuldigten einzu⸗
B61
8 da2
Art. 32. Der Lootse, welcher ein Schiff über die Barre geleitet⸗ hat selbigen Tages noch bei dem Lootsen⸗Capitain oder dem Unter⸗Lootsen⸗ Capitain mündlichen Rapport zu erstatten, ihm genau alle Vorfälle, so wie die Bemerkungen anzuzeigen, welche er über die Veränderungen in der Richtung und Tiefe des Fahrwassers, über die Umgestaltungen der Sand⸗ bänke und über neue Hindernisse, welche von gescheiterten Schiffen, verlo⸗ renen Ankern ꝛc. herrühren, und überhaupt über alle Umstände gemacht
1 1I 8 118“ Irh aad. Se 7 8 a 6
Von dem außerordentlichen Dienste. . 28
Art. 33. Wenn ein Schiff gezwungen ist, während eines Sturmes oder bei sehr hochgehender See die Barre zu paffiren, und wenn es den Lootsen⸗ Booten unmöglich ist, an Bord des Schiffes zu gelangen, so hat sich der Lootsen⸗Capitain oder der Unter⸗Lootsfen⸗Capitain mit einem Boote so nahe “ an der Barre zu halten, um durch Signalflaggen das Schiff
eiten.
Diese Signalflagge soll auf eine Stange aufgehißt werden, welche ver⸗ 179 hefarten Fethe 18 ,8e das Schiff die rechte Nichtung einhält, 1 entgegengesetzten Falle auf die Seite hi igt wird, der das Schiff seinen Gang Ualenkenf sane EE1“
Art. 34. Sobald ein Schiff sich in Gefahr be idet, Schiffbru zu leiden oder zu stranden, es sei auf der velah 1 auf 88 Fnn⸗ oder im Innern des Hafens, so sind sämmtliche Lootsen mit ihren Chefs
und selbst die Hülfs⸗Lootsen verpflichtet, demselben gemeinschaftlich zu Hülfe zu kommen, sobald ihnen das vorgeschriebene Zeichen (Anlage 1)
8
vom Leuchtthurme aus gegeben worden sein wird.
1 Die Lootsen haben sich im Büreau des Lootsen⸗Capitains zu ver⸗“ sammeln, welcher unter Beaufsichtigung des Hafen⸗Capitains die eitung der Rettungsmaßregeln zu ergreifen hat. 9 Inm Falle ein Schiff strandet, hat sich der Lootsen⸗Capitain oder der Unter „Lootsen⸗Capitain mit den Bogten und der noͤthigen Anzabl vo ootsen an Bord des gestrandeten Schiffes zu begeben und haben sie alle ihre Kräfte anzustrengen, um selbiges wieder flott zu machen. Hat ein Schiffbruch stattgefunden, so sind sie ebenfalls verpflichtet,
Hülfe und Beistand zu leisten und vor Allem angestrengt dahin zu arbei⸗
ten, daß die Mannschaft und die Passagiere gerettet werden. 8 8
„Art. 3 5. Die Mitwirkung der Lootsen bei der Rettung der Schiffe geschieht durchaus unentgeltlich, es sei denn, daß der Capitgin keinen Lootsen verlangt, oder sich geweigert habe, ihn an Bord zu nehmen. oder 23 falsche Anzeige hinsichtlich des Tiefganges seines Schiffes ge
macht 11““ 1“ v11161A61A1AAA“ ’ “ 1“
, vlhh eehe ee bea, eunmed e 8 42 9
F. hi imö t . g a zachl⸗N hz aialigahdhnsact eee-];
nAtsabt s Hnitt. aNhn⸗s1c az6 sse m. . 2n
ISon den befonderen Verpflichtungen des Lootsen⸗Captkatns.
114.
Art. 36. Der Lootsen⸗Capitain hat, wie im Artikel 7 des vor⸗ stehenden Reglements bestimmt, die Ausübung des Dienstes der Lootsen zu leiten, er ist verantwortlich für die Ordnung des Dienstes im Allge⸗ meinen, und besonders für die Richtigkeit der in Gemäßheit des Artikels 21 auf der Barre bewirkten Peilungen; er hat darüber zu wachen, daß die vorgeschriebenen Zeichen schnell und pünktlich gegeben werden, er hat dafür Sorge zu tragen, daß die Lootsen sich ohne Verzug an Bord der Schiffe begeben, und daß in der Bewegung der Schiffe Zeitverlust und 8h Verwirrung vermieden werde. *
Art. 37. An den Bogastagen (Ein⸗ und Ausgan stage der Schäffe) hat sich der Lootsen⸗Capitain oder der Unter⸗Lootsen⸗Capitain beständig auf der Barre zu halten, um den Lauf der Schiffe zu leiten und Stran; dungen zu vermeiden. Er hat die Leitung der Schiffe durch die dienst⸗ thuenden Lootsen zu überwachen und Hülfspiloten zu requiriren, sobald ibm die Anzahl der Lootsen für die Bedürfnisse des Tages unzureichend
erscheint. 1111416464** 11111666“ or. Hsiaceelne . vanad 29lag nt Eng elat ni pihet I’́0.. ⸗ 8
6
8
Von den Contraventionen.
Art. 41. Jeder Schiffs⸗Capitain, der, mit Ausnahme der Fälle höherer Gewalt, deren in dem obenstehenden Art. 33 gedacht ist, sich ohne Beihülfe eines hierzu berechtigten Lootsen auf die Varre begiebt oder dieselbe überschreitet, hat als Strafe die doppelte Lootsentage gemäß dem beigefügten Tarif (Anlage 1) zu bezahlen.
Er bleibt außerdem verantwortlich gegen Jeden, der hierbei interessirt ist, wegen aller Schäden, die seine Nachlässigkeit dem Schiffe oder der Ladung verursacht hat.
Der Schiffs⸗Capitain, welcher sich weigert, die Lootsentaxe zu be⸗ zahlen, nachdem er sich eines Lokal⸗Lootsen von Sulina bedient hat, hat gleichfalls die doppelte Taxe als Strafe zu zahlen.
Art. 42. Der fremde Lootse, welcher sich an Bord eines Schiffes befindet, das über die Barre gehen will, und der sich weigern sollte, die Führung des Schiffes dem Lokal⸗Lootsen von Sulina, sobald dieser seinen Dienst antritt, zu uͤberlassen, ist zu einem Monat Gefängniß oder zu einer Geldstrafe von mindestens zwanzig oder höͤchstens dreißig holländischen Dukaten zu verurtheilen.
Der Capitain, welcher sich weigert, die nöthigen Maßregeln zu er⸗ greifen, um den fremden Lootsen zu entfernen, und der also den Bestim⸗ mungen des Art. 26 des vorstehenden Reglements entgegenhandelt, wird mit einer Strafe von sechs bis zwanzig holländischen Dukaten belegt.
Personen, welche, ohne in die Zahl der Sulinaer Lootsen aufgenom⸗ men zu sein, ein Schiff von einem größeren Inhalte als von 60 Tonnen über die Barre leiten, werden mit Gefängniß von einem Monat oder zur Zahlung von zehn bis zwanzig holländischen Dukaten bestraft werden.
Art. 43. Wenn, gegen die Bestimmungen des Artikel 36, der zur Führung eines Schiffes berufene Lootse säumt, sich an Bord zu begeben, weil er nicht durch den Lootsen⸗Capitain oder in dessen gehörig gerecht⸗ fertigten Abwesenheit durch den Unter⸗Lootsen⸗Capitain dazu angewiesen war, so verfällt der Lootsen⸗Capitain oder der Unter⸗Lootsen⸗Capitain in eine Strafe von drei holländischen Dukaten; im Wiederholungsfalle wird die Strafe auf sechs Dukaten erhöht werden, und erneuert sich die Zu⸗ widerhandlung zum dritten Male, so wird der Lootsen⸗Capitain oder der Unter⸗Lootsen⸗Capitain des Dienstes entsetzt.
Sollte die Versaͤumniß von dem Lootsen selbst herrühren, und hat dieser nicht sogleich den Befehlen des Lootsen⸗Capitains Folge geleistet, so soll der schuͤldige Lootse mit einer Dienst⸗Suspension von 45 Tagen bis 3 Monaten bestraft werden, und hat der Lootsen⸗Capitain oder der Unter⸗Lootsen⸗Capitain darüber ohne Zeitverlust seinen Napport dem Hafen⸗Capitain einzureichen.
Art. 44. Jeder Lootse, welcher im trunkenen Zustande die Leitung eines Schiffes übernimmt, soll zu einer Strafe von 20 bis 30 holländi⸗ schen Dukaten verurtheilt und im Wiederholungsfalle abgesett werden.
Betrinkt sich der Lootse an Bord des Schiffes, dessen Leitung ihm
anvertraut ist, sot soll er sogleich abgesetzt werden. 11 eHemnt üiess.
JpCr LEE1“ ““ B 181 nniubdals nehangh. 98
Art. 45. Jedes Mitglieh des Lootsen⸗ECorps, welches gegen die Be⸗ stimmungen des Artikels 8 fehlt, indem es an Leichtungs⸗Unternehmun⸗
gen sich betheiligt, wird aus seinem Amt entlassen werden. rud n.,d h 21 Art. 46. Der Lootse, welcher burch Ustahigre oder boͤsen Willen
Beschädigungen, das Stranden oder den Schiffbruch eines Schiffes veran⸗ laßt, wird entlassen werden, ohne daß dadurch der Civilklage vorgegriffen würde, welche die Interessenten gegen ihn bei der kompetenten Gerichts⸗ Behoͤrde anhängig machen können, um Ersatz für den an dem Schiffe und der Ladung verursachten Schaden zu erlangen. b
Der Lootsen⸗Capitain und der Unter⸗Lootsen⸗Capitain können, je nach den Umständen gemeinschaftlich mit dem Lootsen, dem klagenden Theil gegenüber verantwortlich gemacht werden.
Sind die Thatsachen, welche das Unglück herbeigeführt haben, der Art, daß sie die Anwendung einer Kriminalstrafe nach sich ziehen, so soll der Lootse den kompetenten Behörden behufs der gerichtlichen Bestrafung ausgeliefert werden. 98b 129 3 14 e 2
Arxt. 50. Der Hafen⸗Capitain hat die Einziehung der durch den Hootsen⸗Capitain, die Lootsen und die Schiffs⸗Capitaine verwirkten Strafen auszusprechen.
Im Falle der Weigerung von Seiten eines Schiffs⸗Capitains, den Betrag der gegen ihn verhängten Strafe zu bezahlen, hat der Hafen⸗Ca⸗ pitain das Schiff gemäß Artikel 16 der von der Europaͤischen Donau⸗ Kommission unter dem 10. Juni 1857 festgestellten Polizei⸗Ordnung für den Hafen von Sulina in Sequestration zu nehmen.
Art. 51. Der Betrag der Strafgelder, so wie die für die Dienst⸗ Suspension der Lootsen eingezogenen Beträge, fließen der Hafen⸗ Capitanatskasse zu, und sind bestimmt, das Rettungs⸗Material in gutem Zustand zu erhalten und den Gestrandeten hülfreiche Hand zu leisten.
Art. 52. Der Hafen⸗Capitain hat über die Streitigkeiten zu ent⸗ scheiden, welche zwischen den Lootsen und den Schiffs⸗Capitainen vor⸗ 8129 möchten, sobald diese Letzteren seine Mitwirkung in Anspruch nehmen. b
in entgegengesetzten Falle ist die Entscheidung vor diejenige Behörde zu 81. der die Schiffs⸗Capitaine angehören. 829. 39 910
Z1I1““ FehehlNR Mönag⸗ dT unz, es darme⸗
denbH üir is nheu 11““ mrgʒ Ii nedth ne. itel II. ige. 729 kit Wian ii g. v1116“6“”]
ootsenwesen fuͤr die untere Donau.
3e Pos. Allgemeine Bestimmungen. LC““
Art. 53. Unabhängig von dem mit der Führung über bie Barre von Sulina beauftragten Lootsen⸗Corps wird ein besonderer Lootsendienst für die Kauffahrteischiffe, welche im Innern des Flusses zwischen Sulina und Braila fahren, eingerichtet werden.
Art. 43. Die Leitung des Lootsendienstes auf dem Flusse wird in Sulina konzentrirt und soll unter der Autorität des Hafen⸗Capitains aus⸗ geübt werden 1
1) durch den Lootsen⸗Capitain und Unter⸗Lootsen⸗Capitain der Lootsen der Barre;
2) durch einen zweiten Unter⸗Capitain, welcher ausschließlich zur Lei⸗ tung des Dienstes auf den entfernten Punkten der Linie eingesetzt ist, welche von den Fluß⸗Lootsen bedient wird;
3) durch eine unbestimmte Anzahl Lootsen, welche den Titel Lootsen zweiter Klasse führen werden. s
8 8.
11ee“*“ 11114*“* 1712121 rrc, a1g nand erenskau9 vne⸗ lüüö, eee Beßzimmungen. 88 “ 688 — d 9 111““
Art. 58. Die Bergfahrt fängt in dem Augenblicke an, wo das Schiff den Hafen von Sulina verläßt, um sich nach Toultscha, Ismail, Reni, Galatz oder Braila zu begeben; sie hört auf, sobald das Schiff in seinen Bestimmungshafen angekommen ist.
Die Thalfahrt fängt an mit dem Verlassen des Hafens, in welchem das Schiff seine Ladung eingenommen hat, und endet mit der Ankunft des Schiffes in dem Hafen von Sulina. /
Die Capitaine sind nicht verpflichtes, für die Bergfahrt einen Lootsen anzunehmen; es steht ihnen frei, sich desjenigen, den sie an Bord haben, zu bedienen, der Hafen⸗Capitain aber ist verpflichtet, ihnen einen paten⸗ tirten Lootsen zuzuweisen, sobald er darum angegangen wird.
Für die Thalfahrt muß ein jedes Kauffahrteischiff von mehr als 60. Tonnen Tragfähigkeit einen bei dem Hafen⸗Capitanate in Sulina in der Eigenschaft als Lootsen der 2. Klasse eingeschriebenen Lootsen nehmen.
Wer gegen diese Bestimmungen fehlt, hat als Strafe eine Summe zu zahlen, welche der doppelten Lootsentaxe, welche er in Gemäßheit des nachstehenden Artikels 60 auszugeben gehabt hätte, gleichkommt, unbe⸗ schadet der Verantwortlichkeit, welcher er gegen die etwaigen Interessen wegen des durch seine Nachlässigkeit dem Schiffe und der Ladung verur⸗ sachten Schadens unterworfen ist.
Art. 59. Die Capitaine haben sich mit den Lootsen über den Lohn
zu vereinigen, welcher ettern für das Führen des 6 i der Berzfabrtoen zabficen 6 fü Führen des Schiffes bei der Im Falle eines hierüber entstehenden Streites dürfen die Gerichts⸗ behörden der Häfen keinen Anspruch von Seiten der Lootsen als begründet anerkennen, durch welchen, außer der Beköstigung an Bord, mehr als ein bolländischer Dukaten für jeden Reisetag verlangt werden möchte. Der Lootse darf keine Zahlung für die Zeit verlangen, in welcher das Schiff in dem Hafen seiner Bestimmung dor Anker lag. Die Bezahlung kann im Voraus oder bei der Ankunft im Bestimmungsorte erfolgen.
Art. 60. Die Lootsentaxe für die Thalfahrt ist wie folgt be Ea 8 6 k.Sägagss für die Reise von Braila 2 1.2 nach ina, un
4 holländische Dukaten für die Reise von Neni, Ismai d 00, Henne s „Ismail oder Toultscha iese Taxe ist in Büreau des Hafens zu Sulina gegen Quittun
des Hafen⸗Capitains zu zahlen. Jede nicht durch eine Hutfung bestatigie Zahlung wird als null und nichtig betrachtet. Der für die Beaufsichtigung des Lootsendienstes auf der Donau bestimmte Unter⸗Lootsen⸗Capitain hat das Recht, 4 eines holländischen Dukaten für sich von dem Betrag der für jedes Schiff bezahlten Taxe zu beanspruchen, das Uebrige kommt dem Lootsen zu.
Unabhängig von der also bestimmten Taxe hat der Lootse das Recht die Offiziers⸗Verpflegung an Vord während der ganzen Dauer der Relse zu beanspruchen. .““ Ii
Art. 61. Die Kriegsschiffe sind nicht verpflichtet, sich stromabwaͤrts lootsen zu lassen. Diejenigen, welche einen in SEulina immatrikulirten Lootsen an Vord genommen haben, haben die durch den vorstehenden
Artikel bestimmte Taxe zu zahlen.
Art. 62. Der Lootse, welcher den Befehl erhalten hat, ein Schiff zu führen, es sei stromauf⸗ oder stromabwärts, ist gehalten, sich so⸗
gleich an Bord zu begeben und daselbst zu verbleiben, bis das Schiff im Bestimmungshafen Anker geworfen hat. . 2* Im Falle einer Strandung des Schiffes hat der Lootse alle seine Kräfte anzustrengen, um es wieder flott zu machen, er muß so schnell als möglich die nöthigen Hülfsmittel anschaffen und dem Capitain beistehen, S. den billigsten Bedingungen die Leichterschiffe und Rettungsboote zu ingen,
Art. 63. Sogleich nach Ankunft des Schiffes an dem Ziel seiner Neise in dem Flusse stromauf⸗ oder abwärts hat sich der Looise, welcher es Pführt hat, zu melden, und zwar in Sulina bei dem Lootsen⸗Capitain, in Galatz und Braila bei dem für den Lootsendienst auf dem Flusse be⸗ stimmten Unter⸗Lootsen⸗Capitain; er hat ihnen seinen Rapport über die Umstaäͤnde seiner Neise zu erstatten und stellt sich ihnen zur Bereitschaft für die weiteren Bedürfnisse des Dienstes.
Es wird Vorsorge getroffen werden, um den Lootsen, welche ein Schiff nach Sulina geführ! haben, die Nückfahrt nach oben und nach dem Hafenort zu erleichtern, wo ihre Gegenwart erfordert wird; zu diesem Behufe sollen besondere Uebereinkommen ihnen die Fahrt an Bord der Dampfschiffe sichern, welche regelmäßige Fahrten auf der unteren Donau unterhalten.
8
Art. 64. Der Lootsen⸗Capitain und in seiner Abwesenheit der Unter⸗ Lootsen⸗Capitain von Sulina haben daruͤber zu wachen, daß die von dem Hafen⸗Capitain aufgestellte Liste der Lootsen zweiter Klasse stets an einem ins Auge fallenden Orte angeschlagen sei. Sie haben den Gesuchen der Capitaine zu willfahren, welche Lootsen für die Bergfahrt verlangen.
Sie nehmen die Rapporte der Lootsen entgegen, welche die Schiffe hinabgeführt haben, und haben darauf zu halten, daß diese in der mög⸗ lichst kürzesten Zeit auf ihren gewöhnlichen Posten zuruücktehren. 6
Der zur Aufficht des Lootsendienstes auf dem Flusse bestimmte Unter⸗ Capitain wird den Dienst auf der ganzen Ausdehnung der durch die Lootsen zweiter Klasse bedienten Linie und namentlich in Galatz und Braila leiten, er hat darüber zu wachen, daß jedes stromabwärts fahrende Schiff mit einem patentirten Lootsen versehen sei, und wird in steter Ver⸗ bindung mit dem Hafen⸗Capitain und dem Lootsen⸗Capitain bleiben, um ihnen die Bedürfnisse seines Dienstes bekannt zu geben.
„Art. 65. Die Beziehungen des mit der Beaufsichtigung des Lootsen⸗ dienstes auf dem Flusse beauftragten Unter⸗Lootsen⸗Capitains zu den Lokal⸗Behörden der Häfen der untern Donau, wo dieser Beamte seine Dienstpflichten auszuüben hat, werden später durch spezielle Bestimmungen geordnet werden. 2 1 3 Arr dig29 rraa. ec 11
S0’,. b 8 1 Art. 66. Die Bestimmungen der Artikel 14, 18, 20, 31, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 49 und 50 dieser Vexordnung, betreffend den Lootsendienst auf der Barre, gelten gleichmäßig für den Lootsendienst auf dem Flusse.
Axt. 67. Die den Titel I. dieser Verordnung bildenden Artikel 1 bis einschließlich 52 follen öͤffentlich bekannt gemacht und sogleich nach vollstaͤndiger Organisation des Lootsen⸗Corps der Barre in Kraft gesetzt werden. Den Konsular⸗Behörden von Konstantinopel, Sulina, Toultscha, Ismail, Galatz und Braila, den Lokal⸗Behörden dieser letzten 5 Städte, so wie den Behörden von Reni und Kilia, wird davon Mittheilung ge⸗ macht werden. b
Die den Titel II. dieser Verordnung bildenden Art. 53 bis einschließ⸗ lich 66 werden in Kraͤft treten, sobald das Lootsen⸗Corps für den Fluß organisirt sein wird; sie werden den Gegenstand einer besonderen Bekannt⸗ machung bilden. qvv Aanceisen⸗
s vr 1 Art. 68. Die durch die Europaͤische Kommission unter dem 31. März 1857 erlassenen vorläufigen Bestimmungen uͤber das Lootsenwesen an der
Mündung der Suling werden mit dem Tage der Inkraftsetzung des Titel des vorstehenden Reglements aufgehoben. —