1858 / 116 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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2 chen Reiche zwischen Unterthanen der Zollvereins⸗Staaten ent⸗ stehen sollten, werden saͤmmtlich dem Spruche und der Entschei⸗ dung ihres Agenten oder Konsuls unterbreitet, welcher in der Pro⸗ vinz, wo diese Prozesse, Streitigkeiten und Zerwürfnisse entstanden sind, oder in der näͤchstbelegenen Provinz refidirt. Derselbe wird darüber nach den Gesetzen ihres Landes entscheiden.

Die Prozesse, Streitigkeiten und Zerwürfnisse, welche in Per⸗ sien zwischen Unterthauen der Zollvereins⸗Staaten und perfischen Unterthanen entstehen, sollen vor das in diesen Sachen zustaändige persische Gericht an dem Orte, wo ein Agent oder Konsul der Zollvereins⸗Staaten refidirt, gebracht und in Gegenwart eines Veamten des gedachten Agenten oder Konsuls erörtert und nach der Billigkeit entschieden werden.

Die Prozesse, Streitigkeiten und Zerwuüͤrfnisse, welche in Persien zwischen Unterthanen der Zollvereins⸗Staaten und Angebörigen anderer gleichfalls fremder Mächte entstehen, sollen durch Vermitte⸗ lung ihrer respektiven Agenten oder Konsuln entschieden und bei⸗ gelegt werden.

In Preußen und in den übrigen Zollvereins⸗Staaten sollen die persischen Unterthanen ebenfalls in allen ihren Streitigkeiten, sei es unter sich oder mit Unterthanen der vorgedachten oder srem⸗ der Staaten, nach demjenigen Verfahren behandelt werden, welches in den Zollvereins⸗Staaten hinsichtlich der Unterthanen der meist⸗ begunstigten Ration zur Anwendung kommt.

Was die Angelegenheiten der Kriminal⸗Gerichtsbarkeit betrifft, bei welchen Unterthanen der Zollvereins⸗Staaten in Persien, per⸗ fische Unterthanen in den Zollvereins⸗Staaten betheiligt sein soll⸗ ten, so sollen solche in den Zollverems⸗Staaten und in Persien nach dem Verfahren abgeurtheilt werden, welches in den respektiden Län⸗ dern hinsichtlich der Unterthanen der meistbegünstigten Nation zur Anwendung kommt. Im Fall des Ablebens eines ihrer respektiven Unterthanen in dem Gebiete des einen oder des andern der hohen vertragenden Theile, soll sein Nachlaß vollständig der Familie oder den Ge⸗ schäftstheilhabern des Verstorbenen, wenn er deren hat, übergeben werden. Hat der Verstorbene weder Verwandte, noch Geschäfts⸗ theilhaber, so soll sein Nachlaß in den Staaten der hohen vertra⸗ Theile dem Gewahrsam der respektiven Agenten oder Kon⸗

uln übergeben werden, auf daß diese in üblicher Weise, nach den Gesetzen und Gewohnheiten ihres Landes, damit verfahren.

Artikel 7.

Zum Schntze ihrer respektiven Unterthanen und ihres Han⸗ dels, und zur Erleichterung guter und billiger Beziehungen zwischen ihren Unterthanen, behalten die hohen vertragenden Tbheile sich die Befugniß vor, ein jeder drei Konsuln in den respektiven Staaten zu ernennen. Die Konsuln der Zollvereins⸗Staaten sollen in Teheran, Tauris und Bender⸗Vouchir residiren. Die persischen Konsuln sollen in den Zollvereins⸗Staaten an denjenigen Orten residiren, wo Konsuln einer fremden Macht sich befinden.

Diese Konsuln der hohen vertragenden Mächte sollen in dem respektiven Gebiete, wo sie ihre Residenz genommen haben, gegen⸗ seitig die Achtung, Vorrechte und Freiheiten genießen, welche in den Staaten der hohen vertragenden Theile den Konsuln der meist⸗ begünstigten Nation bewillgt sind.

Die diplomatischen Agenten und Konsuln Preußens und der übrigen Zollbereinsstaaten werden weder öffentlich noch insgeheim die perfischen Unterthanen in Schutz nehmen.

Die diplomatischen Agenten und Konsuln Persiens werden weder oͤffentlich noch insgeheim die Unterthanen von Preußen und der übrigen Zollvereins⸗Staaten in Schutz nehmen.

Die Konsuln der hohen vertragenden Theile, welche in den respektiven Staaten Handel treiben, follen denfelben Gesetzen und Gebräuchen unterworfen sein, wie ihre Nationalen, welche denselben Handel treiben. 1 6

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Der gegenwaͤrtige Handels⸗ und Freundschafts⸗Vertrag soll, so Gott will, getreukich beachtet und aufrecht erhalten werden, während acht Jahren, vom Tage der Unterzeichnung an gerechnet, und weiter für die Dauer von zwölf Monaten, nachdem der eine der hohen vertragenden Theile dem andern seine Absicht angekün⸗ digt haben wird, den Vertrag nicht länger fortbestehen zu lassen. Jeder der bohen vertragenden Theile behält sich das Recht vor, den Vertrag nach einer Dauer von acht Jahren oder später auf⸗ zukündigen.

Iinmmgleichen ist zwischen den hohen vertragenden Theilen verabredet, der gegenwärtige Vertrag und alle seine Bestimmungen zwöͤlf Monate nach Empfang der Eroͤffnung, durch welche die Kuündi⸗ gung des Vertrages erfolgt, vollständig aufhören und keine Gel⸗ tung mehr haben sollen. E“

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Artikel 9.

Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und die Ratificationen Vortrag des Kriegs⸗Ministers Grafen

sollen in Paris oder in Konstantinopel innerhalb zwölf Monaten, oder, wenn thunlich, früher ausgetauscht werden.

bohen vertragenden Theile den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet, und demselben ihre Siegel beigedruckt

So geschehen zu Paris in vier Ausfertigungen, wodon zwei in französischer und zwei in persischer Sprache, den fuüͤnfund⸗ zwanzigsten Juni im Jahre Christi 1857 und den zweiten des Monaks Zigadeh der Hedgira 1273. 8

8 (L. S.) Gr. M. v. Hatzfeldt.

1bPLb. S2 Feumez Phnn. Vorstehender Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Ratifications⸗Urkunden am 31. März 1858 zu Paris bewirkt

Miuisterium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

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Bekanntmachung vom 18. Mai 1858 zeireffenk die Eröffnung der für die Dauer der jebdesmaligen Bade⸗Saison bestehenden Telegraphen⸗Station zu Misdroy.

Die füͤr die Dauer der jedesmaligen Bade⸗Saison bestehende Telegraphen⸗Station zu Misdroy wird in diesem Jahre, mit Ge⸗ nehmigung Sr. Excellenz des Herrn Ministers für Handel, Ge⸗ werbe und öffentliche Arbeiten, vom 1. Junt ab, mit beschraͤnkten Tagesdienst, in Wirksamkeit gesetzt.

Für die Beförderung von Depeschen nach resp. von Misdroy gelten die Bestimmungen des Reglements fuͤr die telegraphische Korrespondenz im Deutsch⸗Oesterreichischen Telegrapben⸗Verein vom vWerlin, den 198. Mai 1865.

1 Königliche Telegrapben⸗Drrectton.

enhg ebö

Das Llste Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute ausge geben wird, enthäͤlt unter Nr. 4875. den Allerhöchsten Erlaß vom 9. Januar 1858, be . treffend die Emanirung eines neuen Feldmesser⸗Regle⸗ ments; unter den Allerhöchsten Erlaß vom 6. April 1858, betreffend Aenderungen und Zusätze zu dem Reglement für die Feuer⸗Sozietät der ostpreußischen Landschaft, vom 30. Dezember 1837, und unter den Allerhöchsten Erlaß vom 19. April 1858, bekreffend die Verleihung der Städte⸗Ordnung füͤr die Rhein⸗ Provinz vom 15. Mai 1856 an die Stadtgemeinde St. Wendel im Regierungs⸗Bezirk Trier. Zerlin, den 21. Mai 1858. Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und

Medizinal⸗Angelegenhbeiten.

AYNer J.. 1 r v 2 22½ b Der Kreis Thierarzt Rüffert ist zum Departements⸗Thier⸗

arzt des Regierungs Bezirks Peosen und zum Veterinair⸗ Assessor bei dem Medizinal⸗Kollegium der Provinz Posen ernannt worden.

Nichtamtliches. 882 Preußen. Potsdam, 20. Mai. Se. Majestät der König. begaben sich gestern Vormittag, begleitet vom diensthaben⸗ den Flügel⸗Adjutanten, dem General⸗Garten⸗Direktor Lenné und

Preußen dinirten gestern

Geheimen Ober⸗Baurath Stüler, zu Fuß nach dem neuen Oran⸗

gerie⸗Gebaͤude bei Sanssouci, besichtigten selbiges in allen

Theilen und gingen darauf noch nach Lindstädt, woselbst Aller boͤchstdieselben ebenfalls die dortigen Baulichkeiten und Anlagen in 8 29 9 8 8 8

Augenschein nahmen. Hierauf kehrten Se. Majestät der Koͤnig zu Wagen nach Sanssouci zuruͤck. Nachmittags unternahmen Aller⸗ höchstdieselben in Begleitung Ibrer Majestät der Königin eine Spazierfahrt nach Sacrow. g

Berlin, 20. Mai. Se Königliche Hoheit der Prinz von A z4 bei Sr. Excellenz dem Feldmarschall Freiherrn von Wrangel, zu welchem Diner die Prinzen des Königlichen Hauses, der Prinz August von Wuͤrttemberg, der Kaiserlich russische Militair⸗Gesandte Graf Adlerberg und die Generalität von Berlin und Potsdam geladen war. be t; heaes Königliche Hoheit der Prinz von Preußen nahm beute Nachmittag 2 Uhr den Vortrag des Minister⸗Praͤsidenten entgegen.

ZHeute früb besichtigte Se. Königliche Hoheit das Exerciren der 2ten Garde⸗Infanterie⸗B. und tilleri . Infanterie⸗Brigade und des Garde⸗Artiherie⸗ Regiments auf dem Kreuzberge und nahm dann um 12 Uhr den Waldersee entgegen I 8. 3 *⸗ 8 Danzig, 18. Mai. Se. Königliche Hoheit Admiral Prinz

Adalbert ist mit dem heutigen Schnellzuge hier eingetroffen.

Zu Urtund dessen haben die respektwen Bevollmächtigten der (Danz. D.)

Mecklenburg. Schwerin, 19. Mai. Der hiesige Groß⸗ berzogliche Hof legt * Ablebens Ihrer Königlichen Hoheit der Frau Herzogin von Orleaus, geb. Herzogin von Mecklenburg, von heute ab eine achtwöchige Trauer an.

Sachsen. Dresden, 18. Mai. Se. Königliche Hoheit

der Herzog von Brabant ist beute Vormittag 10 Uhr nach Posen abgereist. (Dr. J.)

Weimar, 18. Mai. Ihre Kaiserliche Hoheit die Frau

Großherzogin⸗Großfürstin reiste heute Mittag über Leipzig

und Plauen nach Franzensbad ab, wo Hochdieselbe eine vier wöchentliche Badekur zu brauchen gedenkt. Die schmerzliche Kunde von dem Tode der Frau Herzogin von L rleans traf Ihre Kaiserliche Hoheit bereits unterwegs. (Weim. Ztg.) vünt. Oesterreich. Wien, 19. Mai. Die heutige „Wien. Ztg. veröffentlicht in ihrem amtlichen Theil den am 17 Mai v. J. zu Paris abgeschlossenen und am 13. November v. J. ebendaselbst ratiftzirten Freundschafts⸗ Handels⸗ und Schifffahrts . Vertrag zwischen Sr. Majestät dem Kaiser von Oesterreich und Sr. Majestät dem Schabinschach von Persien. Der in persisch⸗französischer Sprache abgefaßte und aus vierzehn Artikeln bestebende Vertrag gilt zunaͤchst für die Dauer von 25 Jabren und über diese Zeit⸗ frist hinaus bis zum Ablaufe von 12 Monaten, nachdem der eine der hoben kontrahirenden Theile dem andern angekündigt haben wird, daß er außer Wirksamkeit gesetzt werde. Großbritannien und Irland. London, 18. Mai. In der gestrigen Unterhaus⸗Sitzung wurde die vertagte Debatte über die an Lord Canning gerichtete Regierungs⸗Depesche wieder aufgenom⸗ men. Der erste Redner ist Roebuck. Derselbe hebt zuvörderst die Wichtigkeit der Frage hervor, bei welcher es sich um einen großen Theil des menschlichen Geschlechtes und darum haudle, ob das Haus sich von den großen Prinzipien der Ehre und Tugend, oder, ohne irgendwelche Rücksicht auf die hülflose Lage des indischen Volkes zu nehmen, blos von dem Streben nach der Vergroͤßerung Englands leiten lassen solle. Lord Ellenborough sei verpflichtet gewesen, die Proclamation des General⸗Gouverneurs schriftlich zu beantworten; sodann sei die Ant⸗ worts⸗Depesche in dem richtigen Sinne abgefaßt; und drittens sei die Re⸗ gierung nicht verantwortlich für die Vorlegung der Depesche. Die Proclamation Lord Canning's stehe ohne Beispiel in der Weltgeschichte da. Was verlange man, das die Regierung hätte thun sollen, als sie dieses Aktenstück erbielt, welches die Wirkung haben müsse, die Bewohner von Audh zu Rebellen bis zum letzten Athemzuge zu machen? Hätte sie geschwiegen so würde man seines Erachtens eine Minister⸗Anklage haben erheben müssen. Lord Ellenborough habe eine Antwort auf die Proclamation schreiben und darin seine gewissenhafte Ueberzeugung niederlegen mufsen. Die Minister häͤt⸗ ten, da sie imn Hause der Gemeinen über den Inhalt der Depesche befragt worden seien, als echrliche Männer keine andere Wahl gehaht, als die De⸗ pesche vorzulegen. Er halte diese Depesche für ehrlich, und das englische Volk, glaube er, werde seine Ansicht theilen. Sir C. Wood beklagt es, daß die Aufmerksamkeit des Hauses von der eigentlichen Frage, um die es sich handle und diese sei einfach genng —, abgelenkt worden sei. Die auf Sei⸗ ten der Resokution stehenden Abgeordneten, bemerkt er, behaupteten, daß die Regierung, indem sie vord Canning’s Proclamation voreilig ver⸗ dammte, indem sie dieselbe in nicht zu rechtfertigenden Ausdrücken verdammte, und indem sie, was das Schlimmste von Allem sei, ihr Verdammungs ⸗* Urtheil zum Nachtheil der Autorität des General⸗ Gouverneure veröffentlichte, Meinungen ausgesprochen habe, die mit der Aufrechterhaltung der englischen Macht in Indien so gut wie unverträglich seien. Die Resolution muthe dem Hause keineswegs zu, die von Lord Canning in Bezug auf Audh befolgte Politik gut zu heißen. Es läͤgen noch nicht hinlängliche Beweisstücke vor, um sich darüber ein Urtheil zu bilden. Das Benehmen der Regierung sei zu verdammen, gleichviel, ob der General⸗Gouverneur weise oder unweise gehandelt habe. Die Proclamation Lord Canning's sei falsch ausgelegt worden. Ueber das Grundbesitz⸗Recht in Audh walteten irrige Vorstellungen ob. Das Volk werde von den Grundbefitzern unterdrückt und mißhandelt, und um des Volkes willen sei es wünschenswerth, daß das Talukdar⸗System aus⸗ gerottet werde, obgleich er gar nicht glaube, daß die Proclamation Lord Canning’'s diesen Sinn habe. Das besagte Aktenstück stehe im Einklang mit der im Pendschab beobachteten Politik. Wenn man aber die Procla mationen für zu streng gehalten habe, so hätte man sie in passenderen Ausdrücken rügen sollen, nicht mit Härte und in Form einer Invektive. Keinenfalls aber hätte man das tadelnde Schriftstück veröffentlichen dürfen. Die Verantwortlichkeit für die Veröffent⸗ lichung koͤnne nicht auf die Schultern eines einzigen Ministers ge⸗ wälzt werden; der Akt müsse vielmehr aus constitutionellen Grüͤnden und nach den Aeu ßerungen der Minister selbst von allen Mitgliedern des Ka⸗ binets getheilt werden. Die Antworts⸗Depesche sei keine Friedensbotschaft, sondern eine Kriegsfackel. vord Dunkellin aͤußert sich dahin, daß sich seiner Ansicht nach bei der gegenwärtigen Regierung gleich von Anfang an ein starker Wunsch kundgegeben habe, Lord Canning los zu werden. Lord Lovaine behauptet, die Proclamation des General⸗Gouverneurs sei laut Berichten, die aus Indien eingelaufen, von militairischen

Auüutoritäten mißbilligt worden und habe bereits Unheil angerichtet.

Der Präfident des ostindischen Bureau’s sei gehalten gewesen, seine Ansicht über das Schriftstück so schnell wie möglich auszudrücken, und wenn er das in scharfen Ausdrücken gethan, so falle dadurch kein Makel auf den Charakter oder die Ehre Lord Canning’'s. Sir R. Peel bemerkt, die Resolution Lord Cardwell’s habe seines Erachtens weder das Interesse des armen Lord Canning im Auge, noch das der unter bri⸗ tischer Herrschaft stehenden Bewohner Hindostans. Man habe eben nur die gute Gelegenheit wollen, um die Regierung anzugreifen, und Indien müsse als Kampfp ap herhe 38

herhalten. Zum Schlusse seiner Rede zieht

Sir R. Peel mit großem Freimuth eine Parallele zwischen den staats⸗ männischen Verdiensten Lord Derby’'s und Lord Palmerston’s, welche zu Gunsten des Ersteren ausfällt und fordert die liberale Partei auf, bei dieser Gelegenheit die Regierung zu unterstüßen. Sir G. C. Lewis stellt in Abrede, daß der Antrag 22 abziele, eine Parteifrage vor das Haus zu bringen. Die Frage sei der Opposition geradezu aufgedrängt worden, und diehelbe hätte sie nicht stihschweigend übergehen können, ohne sich einer Pflichtvergessenheit schuldig zu machen. Durch die Proclamation Lord Canning’s sei keine wirkliche allgemeine Confiscation bedingt; es werde vielmehr nur für gewisse Fälle mit Confiscation gedroht. Nachdem Whiteside gegen den Antrag gesprochen, wird die FA der De⸗ batte auf die naͤchste Sitzung vertagt. t

Frankreich. Paris, 18. Mai. Die erste Sitzung der Konferenz wird zum 20sten oder 22steu erwartet, am 23sten gehen Graf Walewski und vord Cowley jedoch schon nach Fontainebleau, wohrn anch Graf Kisseleff und Graf Hatzfeldt bereits für die zweite Reihe von Einladungen gebeten sind. Der Hof bleibt einen Monat in Fontainebleau, dann folgen die Reisen nach der Bretagne, zu den Festen in Cherbourg, ins Lager bei Chalons und der längere Aufenthalt in Biarritz. 8

Am Moutag hat der Prozeß der sechsunddreißig wegen des Putsches in Chalons⸗sur⸗Saone in Anklagezustand Versetzten in Chalons begonnen. Der Putsch fiel bekanntlich in der Nacht vom 6. auf den 7. März vor. Die „Gazette des Tribunaux“ bringt die Namen der sechsunddreißig Angeklagten und bezeichnet als den Haupt⸗Anstifter des Vorfalles den Küfer Simon Serey, genannt Henri, welcher im September vorigen Jahres nach Chalons kam, 30 bis 32 Jahre alt, aus Marmande gebürtig ist und sich dort, so wie zu Agen durch seine demagogische Ueberspanntheit, so wie durch eine große Gabe der Beredtsamkeit bemerkbar gemacht hat und einen bedeutenden Einfluß auf seine Kameraden ausuͤbte. Von Seiten der Staatsbehörde wurden achtundfunfzig Zeugen geladen.

Spanien. Madrid, 14. Mai. Die Bezahlung der im Juni faͤlligen halbjährigen Zinsen ist mittels eines Arrangements mit der Bank gesichert. In der Provinz Jaen wurden kür lich einige längst beobachtete Individuen verhaftet; man fand Waffen. revolutionaire Proclamationen ꝛc. Der Haupt⸗Gefangene ist der Advokat Parera. Man versichert, daß man in mehreren Städten Aragoniens, Cataloniens und Valencia’s Verschwörungen entdeckt habe; doch sei die Regierung allen diesen Umsturzplanen zuvorge⸗ kommen.

Türkei. Rachrichten aus Ragusa zufolge, sind bei Klek abermals drei türkische Kriegsschiffe: ein Lintenschiff und zwei Fregatten, gelandet, und haben türkisches Militair, im Ganzen 1000 Mann, theils Jäger, theils von der Garde, an das Land gesetzt. Diese Verstärkung der türkischen Expeditions⸗Armee hatte ihren Grund in dem von der Pforte gefatten Entschlusse, zwar nicht offensiv gegen Montenegro vorzugehen, aber das Ländchen zu tcerniren und künftigen Uebergriffen aus diesem Gebirgs⸗Kessel⸗ wirksame Schranken zu setzen. Nach den in den letzten Tagen erlittenen Schlappen duͤrfte aber die berangezogene Verstärkung vorläufig damit beschäftigt werden, die, wie es scheint, arg zer⸗ sprengten türkischen Truppen unter ihrem Schutze wieder sich sammeln zu lassen .

Amerika. Wasbhington, den 1. Mai. Im Reprä⸗ sentantenhause ist folgende den Stader Zoll betreffende Reso⸗ lution gefaßt worden: Beschlossen, den Präsidenten achtungsvoll zu ersuchen, dem Hause des Repräsentanten (wenn es seiner Ansicht nach mit dem Staalsinteresse nicht unvereinbar ist) alle und jede im Befitz des Departements der auswärtigen Angelegenbeiten be findliche Auskunft mitzutheilen mit Bezug auf die „Abgaben“ oder „Zölle“, welche von der Königlich hannoverschen Regierung in Stade von den Ladungen aller die Unter⸗Elbe nach den Handels⸗ städten Hamburg und Altona hinauffabrenden Schiffe erhoben und eingezogen werden; betreffend deren Ursprung und Begründung, deren Betrag und die Erhebungsweise, mag nun besagte Auskunft’ auf dem Correspondenz⸗Wege oder auf andere Weise von der hanno⸗ verschen Regierung direkt, oder indirekt durch den amerikantschen Konsul in Hamburg in seiner Korrespondenz mit den Behörden entnommen sein. Anzugeben, ob es wahr ist, daß die hannoversche Regierung von den Ladungen der Schiffe aller die Nieder⸗Elbe (eine der Hauptstraßen der Nationen) befahrenden Schiffe Zölle erhebt, ohne dafüͤr ein Aequivalent oder eine Gegenleistung zu geben. Auch, ob seiner Ansicht nach, diese „Abgaben“ oder „Zölle“ nicht ihrer Natur nach ähnlich und im Prinzip eben so ungerecht sind, wie es der alte tripolitanische Trihut war und mehr noch als es der Sundzoll gewesen ist; und wenn das der Fall, ob nicht, der Ansicht Sr. Excellenz gemäß, unsere Regierung sofort der Re⸗ gierung von Hannover die Anzeige zu machen verpflichtet ist, daß von und nach dem Ablaufe von sechs Monaten unser Vertrag mit jenem Koͤnigreich erloschen und daß nach jenem Zeitpunkte unser Regierung nicht das Recht Hannovers anerkennen werde, den „Stader Zoll“ von unserem Handel bei der Auffahrt nach Ham-⸗ burg und Altona auf der Nieder Elbe zu erheben.“

Eine ähnliche Resolution ist auch im Senate der Vereinigten Staaten votirt worden.