1858 / 142 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Dieselbe erhält den Namen:

jen⸗Gesellschaft für Bergbau und Eisenhüttenbetrieb

Das gesetzliche Domizil der Gesellschaft is . Dieselbe ist jedoch verpflichtet, neben dem Gerichtsstande ihres Wohnsitzes auch bei den Gerichten des Inlandes, in deren Jurisdictionsbezirken sie gewerbliche Etablissements besitzt, wegen der Geschäͤfte und Verbindlichkeiten, die sich auf diese Etablissements beziehen, als Beklagte Recht zu nehmen. Auf Klagen der Actionaire als solcher gegen die Gesellschaft findet diese Be⸗ stimmung keine Anwendung. 3

Die Dauer der Gesellschaft ist auf funfzig Jahre bestimmt und beginnt mit dem Tage der landesherrlichen Genehmigung Die General⸗Versamm⸗ lung kann in der durch §. 40 bestimmten Weise eine Verlängerung der Dauer über diese Frist hinaus beschließen.

Dieser Beschluß unterliegt 1u Genehmigung.

Der Zweck der Gesellschaft ist:

1) Die Ausbeutung und Verwerthung von Eisenerzen und Kohlen aus Bergwerken, Gruben und Erzfeldern resp. aus Bergwerks⸗, Gruben⸗ und Erzfelder⸗Antheilen, welche die Gesellschaft, unter welchem Titel

es immer sein möge, in Schlesien erwirbt.

2) Das Aufsuchen und den An⸗ und Verkauf dieser Mineralien, die Erlangung und Erwerbung oder Pachtung der zu ihrer Ausbeutung erforderlichen Rechte und Konzessionen.

3) Der Handel mit Steinkohlen und die Ausübung aller Arbeiten, welche man unter dem Namen Eisenhüttenbetrieb versteht: Dar⸗ stellung von Roheisen, von Eisengußwaaren, schmiedbarem Eisen und Handel mit diesen Fabrikaten.

8 Gesellschafts⸗Kapital, Actien, Actionaire.

Das Gesellschafts⸗Kapital ist zu Einer Million Fünfmal Hundert⸗

tausend Thaler Preußisch Courant festgesetzt und zerfällt in Sieben Tausend Fünshundert Actien, jede zu Zweihundert Thaler.

Die Actien der Gesellschaft, auf jeden Inhaber lautend, werden in nachfolgender Art ausgefertigt.

Jede Actie wird mit einer fortlaufenden Nummer versehen, aus dem Stammregister ausgezogen und von zwei Mitgliedern des Verwaltungs⸗ rathes unterzeichnet.

Mit jeder Actie werden für eine Anzahl von höchstens fünf Jahren Dividendenscheine, auf den Inhaber lautend, nebst Talon ausgereicht, welche nach Ablauf des letzten Jahres durch neue ersetzt werden. Die Dividendenscheine und Talons werden mit dem Facsimile der Unterschriften von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes unterdruckt. Die Ausferti⸗ gung der Actien, der Dividendenscheine und Talons erfolgt nach den bei⸗ gefuͤgten Formularen.

F. 7.

Die Einzahlung der Actien⸗Beträge erfolgt nach dem Beduͤrfnisse der Gesellschaft in Raten von mindestens zehn Prozent, jedesmal binnen 4 Wochen nach einer in die durch §. 12 bezeichneten Zeitungen zu erlassen⸗ den Aufforderung des Verwaltungsrathes. Doch müssen mindestens zehn Prozent des ausgegebenen Actien⸗Kapitals sofort nach Eingang der landes⸗ herrlichen Genehmigung und mindestens vierzig Prozent innerhalb des ersten Jahres nach Eingang der landesherrlichen Genehmigung eingezahlt werden. Ueber die Theilzahlungen werden auf den Namen lautende Interims⸗Quittungen nach dem beigefügten Formulare ertheilt und nach des vollen Betrages gegen die Actien⸗Dokumente aus⸗ gewechselt.

——Die Interims⸗Quittungen werden mit dem Facsimile der Unterschriften von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes unterdruckt und von dem Haupt⸗Rendanten unterschrieben. 3 1b

Wer innerhalb der im §. 7. festgesetzten Frist die Zahlung nicht leistet, verfällt, insofern dies der Verwaltungsrath festsetzt, zu Gunsten der Gesellschaft in eine Conventionalstrafe von einem Fünftel des aus⸗ geschriebenen Betrages.

Wenn innerhalb zweier Monate nach einer erneuerten, durch re⸗ kommandirte, an den aus der ursprünglichen Actienzeichnung oder aus der letzten Ratenzahlung dem Verwaltungsrathe bekannten Inhaber zu richtende Briefe und durch die Gesellschaftsblätter öffentlich zu erlassenden Aufforderung die Zahlung nicht erfolgt, so ist die Gesellschaft berechtigt, die bis dahin eingezahlten Raten als verfallen und die durch die Naten⸗ zahlung so wie die durch die ursprüngliche Actienzeichnung dem Actionair gegebenen Ansprüche als erloschen zu erklären.

Eine solche Erklärung erfolgt 1 Beschluß des Verwaltungsrathes durch die öffentliche Bekanntmachung unter Angabe der Nummern der Actien. An die Stelle der auf diese Art ausgeschiedenen Actionäre können von dem Verwaltungsrathe neue Actienzeichner zugelassen werden. So lange S. Erklärung nicht erfolgt ist, ist der Verwaltungsrath auch berechtigt, ie fäͤlligen Einzahlungen nebst der Conventional⸗Strafe gegen die Säu⸗ migen einzuklagen.

§. 9.

Der zZeichner der Aectie haftet für pünktliche Einzahlung der ersten Vierzig Prozent des Nominalbetrages in dem Maaße, daß er von dieser Verpflichtung weder durch Uebertragung seines Anrechtes auf einen Drit⸗ ten sich befreien, noch Seitens der Gesellschaft entbunden werden kann. Nach Einzahlung von Vierzig Prozent ist eine Uebertragung der aus den geleisteten Zahlungen entspringenden Rechte und Verbindlichkeiten an einen Dritten zulässig, bewirkt aber die Befreiung des Cedenten von jeder weiteren bezüglichen Zahlungsverbindlichkeit erst dann, wenn der Verwaltungsrath seine Einwilligung hierzu erxtheilt.

Bedingungen es auch sei, zu Zahlungen verpflichtet, den einzigen Fall der im §. 8 vorgesehenen Conventionalstrafe ausgenommen. Jeder Actionair nimmt durch die Zeichnung oder den Erwerb einer Actie, so weit es sich um die Erfüllun seiner Verpflichtungen gegen die Gesellschaft handelt, seinen Gerichtsstand vor dem Stadtgericht zu Breslau. Alle Insinuationen erfolgen gültig an die in Breslau wohnende, von ihm zu bestimmende Person, oder an das daselbst bestehende, von ihm zu bezeichnende Haus nach Maßgabe der §§. 20 und 21, Theil I., Titel 7 der Allgemeinen Gerichts⸗Ordnung und in Ermangelung der Bestimmung einer Person oder eines Hauses im Pro⸗ zeß⸗Büreau des Königlichen Stadtgerichts zu Breslau. 1 §. 411

Gehen Interimsscheine, Actien oder Talons verloren, so ist deren Mortification bei dem Königlichen Stadtgerichte zu Breslau zu beantra⸗ gen. Die Proklamata sind aber auch durch die im §. 12. bezeichneten Gesellschaftsblaäͤtter zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. An Stelle der rechtskräftig für mortifizirt erklärten Interimsscheine, Actien oder Talons werden unter Eintragung des Datums des Urtheils in das Actienbuch neue Interimsquittungen, Actien resp. Talons ausgefertigt. Eine Mortifi⸗ cation verlorener oder vernichteter Dividendenscheine findet nicht Statt. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Dividendenscheinen vor Ablauf der Verjährungsfrist bei dem Verwaltungsrathe anmeldet und den stattgehabten Besitz durch Vorzeigung der Actien oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange⸗ meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Dividendenscheine gegen Quittung ausgezahlt werden.

Die Kosten des Mortifications⸗Verfahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern den Betheiligten zur Last. b

Alle öffentlichen der Gesellschaft erfolgen in den beiden Breslauer Zeitungen, in dem „Staats⸗Anzeiger“, in der „Vossischen Zeitung“ und in der „Berliner Börsen⸗Zeitung“. Beim Ein⸗ geben eines der genannten Blätter hat der Verwaltungsrath vorbehaltlich der Genehmigung der Regierung und der nächsten General⸗Versammlun bestimmen, welches Blatt an dessen Stelle treten soll und dessen, Waht sofort durch die übrigen Gesellschaftsblätter bekannt zu machen.

Die Regierung ist befugt, die Wahl anderer Gesellschaftsblätter zu fordern oder nöthigenfalls dieselben vorzuschreiben und sind die hiernach eintretenden Aenderungen durch die bisherigen Gesellschaftsblätter und durch die Amtsblätter derjenigen Regierungen bekannt zu machen, in deren Bezirke jene erscheinen.

Kitel8. Von dem Verwaltungsrathe.

Zur oberen Leitung der Geschaäͤfte der Gesellschaft, so wie zur Ver⸗ tretung derselben, wird ein aus 9 Mitgliedern bestehender Verwaltungs⸗ rath von der General⸗Versammlung der Actionaire ernannt.

1 Die Wablverbandlung erfolat nach der im §. 30 vorgeschriebenen Form zu gerichtlichem oder notariellem Protokoll undõ ein auf Grund dieser

Protokolle ausgestelltes gerichtliches oder notarielles Attest bildet die Legi⸗ timation des Verwaltungsrathes. Die Namen der Mitglieder des Ver⸗ waltungsrathes werden in den im §. 12 erwähnten Zeitungen bekannt gemacht.

14.

Alle zwei Jahre treten jedesmal die drei ältesten Mitglieder des Verwaltungsrathes aus.

Bis die Neihe am Austritt sich gebildet hat, entscheidet darüber das Loos. Die austretenden Mitglieder sind jedesmal wieder wählbar. Die erste Erneuerung des Verwaltungsrathes soll jedoch erst in der sechsten ordentlichen General⸗Versammlung stattfinden. Bis dahin bilden die Stif⸗ ter der Gesellschaft, die Herren: .

1) Geheimer Kommerzienrath Ruffer in Breslau, Amtsrath von Nother auf Rogau, Kreis Liegnitz, Geheimer Kommissionsrath Grundmann in Kattowitz, Banquier Carl Erhard Friedrich Gelpke in Berlin, Kommerzienrath H. D. Lindheim in Ullersdorf, Banquier Gerson Bleichroeder in Berlin, General⸗Konsul Küstner in Leipzig,

Kaufmann Carl Diecmann in Magdeburg

9) Stadtrath Gustav Magx in Magdeburg,

den Verwaltungsranhh. 8 3 v §. 15. 1“ 8 v“

Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß mindestens fünf und zwanzig Actien besitzen oder erwerben. Die Dokumente dieser Actien werden in der Gesellschaftskasse hinterlegt und bleiben, so lange die Functio⸗ nen des Inhabers als Mitglied des Verwaltungsrathes dauern, unver⸗ äußerlich.

§. 16.

Der Verwaltungsrath ernennt unter seinen Mitgliedern einen Vor⸗ fitzenden und einen Stellvertreter desselben, deren Namen gleichfalls durch die im §. 12 erwähnten Zeitungen e bekannt gemacht werden. Die Functionen dieser beiden Gesellschaftsbeamten dauern Ein Jahr. Sie können wieder gewählt werden.

In Fällen der Abwesenheit des Vorsitzenden übernimmt sein Amt der Stellvertreter und letzterer kann von dem an Jahren ältesten Mitgliede des Verwaltungsrathes vertreten werden. Sind Vorsitzender und dessen Stellvertreter abwesend, so tritt das älteste Mitglied des Verwaltungs⸗ rathes an die Stelle des Ersteren, das nächstälteste an die Stelle des Letzteren.

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Erlebhigt sich die Stelle eines Mitgliedes des Verwaltungsrathes

so wird dieselbe provisorisch von dem Verwaltungsrathe besetzt.

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Ueber den Betrag der Actien hinaus ist kein Actionair, unter welchen

Ueber die vorzunehmende Ergänzungswahl ist ein, gerichtliches oder notarielles Protokoll aufzunehmen und das Resultat det Wahl durch die Gesellschaftsblätter bekannt zu machen. Die getroffene provisorische Wahl hat der Verwaltungsrath der nächsten General⸗Versammlung vorzulegen und geht alsdann von ihr die definitive Ernennung aus.

Das auf diese Weise ernannte Mitglied des Verwaltungsrathes übt sein Amt bis zu dem Zeitpunkte aus, bis zu welchem die Funktionen desjenigen, den es vertritt, gedauert haben würden,

Der Verwaltungsrath versammelt sich, so oft er es für nöthig er⸗ achtet, an festzusetzenden Terminen auf Einladung des Vorsitzenden, in der Regel mindestens alle drei Monate, und bestimmt der Vorsitzende den Ver⸗ sammlungsort, welcher stets in der Provinz Schlesien belegen, der Regel nach aber in Breslau sein muß.

Die Einladung des Verwaltungsrathes muß erfolgen, wenn dessen Versammlung von mindestens zwei Mitgliedern beantragt ist.

Die Beschlüsse des Verwaltungsrathes werden nach absoluter Stim⸗ menmehrbeit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Im Falle der Stimmen⸗ gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, oder in dessen Abwesen⸗ heit die Stimme seines Stellvertreters, beziehungsweise des in beider Stelle tretenden anwesenden ältesten Mitgliedes des Verwaltungsrathes. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von mindestes fünf Mit⸗ gliedern erforderlich. Die Protokolle über die Sitzungen des Verwaltungs⸗ rathes müssen in ein besonderes Protokollbuch eingetragen und von sämmt⸗ lichen anwesenden Mitgliedern unterschrieben werden. Die Einladungen zu den Versammlungen des Verwaltungsrathes erfolgen mittelst, min⸗ destens 8 Tage vor der Versammlung zur Post gegebener, rekommandirter Briefen durch den Vorsitzenden resp. dessen Stellvertreter.

Wahlen, welche der Verwaltungsrath vornimmt, erfolgen mittelst Stimmzettel. Ergiebt sich dabei keine absolute Majorität, so wird noch⸗ mals über diejenigen beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen er⸗

halten haben, durch Stimmzettel abgestimmt. Hatten bei dem ersten, keine

absolute Majorität ergebenden Skrutinium mehrere Kandidaten gleiche und die meisten oder zweitmeisten Stimmen, so entscheidet das Loos, wer voon ihnen ins zweite Skrutinium kommen soll. 3

Der Verwaltungsrath ist befugi, alle Administrations⸗, Eigenthums⸗, Erwerbs⸗ und Veräußerungs⸗Handlungen und Geschäfte für die Gesell⸗

schaft vorzunehmen, namentlich bestimmt er die Verwendung und Anlage disponibler Gelder, den Zeitpunkt, die Art und Weise und Bedingungen aufzunehmender Summen. Er entscheidet über den An⸗ und Verkauf von Irnmmobilien und der für die Fabrikation erforderlichen oder unbrauchbar gewordenen Maschinen und Rohstoffe, so wie über neue Anlagen, große

Reparaturen an den Immobilien, die Errichtung neuer Etablissements und

alle Verträge, welche den Preis und den Absatz der Gesellschafts⸗Produkte bezwecken. Zu denjenigen Erwerbungen und Veräußerungen von Grund⸗ stuͤücken und Gerechtsamen, bei welchen der Erwerbs⸗ oder Veräußerungs⸗ Preis und, Falls kein solcher vereinbart worden, der Werth des zu erwer⸗

benden oder zu veräußernden Objekts die Summe von Funfzigtausend haler übersteigt, ist die Genehmigung der General-Versammlung erfor⸗

derlich.

Dem gemäß §. 14 für die ersten sechs Jahre konstituirten Verwal⸗

tungsrathe steht die Befugniß zu Erwerbungen und Veräußerungen von HGrundstücken und Gerechtsamen, ohne Rücksicht auf deren Preis oder Werth, in jedem einzelnen Falle nur nach Ermächtigung der General⸗

Versammlung, es sei denn, daß die General⸗Versammlung beschließe, daß

dderselbe auch in Bezug hierauf die vollen statutarischen Rechte ausüben solle.

Was insbesondere Anleihen anlangt, so sind folgende Grundsätze

maßgebend:

) Anleihen für die Zwecke der Gesellschaft zu kontrahiren, sei es durch Aufnahme von Darlehnen oder durch Eingehung von Schuld⸗ verbindlichkeiten, deren Deckung nicht aus den Einnahmen des lau⸗ fenden Geschäftsjahres erfolgen kann, steht lediglich der General⸗ Versammlung, nicht aber dem Verwaltungsrathe oder anderen Or⸗ ganen und Beamten der Gesellschaft zu. Die Generalversammlung kann über die Aufnahme von Anleihen nur dann gültig beschließen, wenn bei der Einladung ausdrücklich angegeben wurde, daß über diesen Gegenstand berathen werden soll; 3) die Beschlüsse der Generalversammlungen über die Aufnahme von Anleihen bedürfen der Genehmigung des Handelsministers. Auf den Antrag des Generaldirektors ernennt der Verwaltungsrath

alle Agenten und Angestellten der Gesellschaft und setzt ihre Gehälter,

so wie die allgemeinen Verwaltungskosten fest. Er ist befugt, für die Ge⸗

84 sellschaft Verträge, Vergleiche und Kompromisse einzugehen und Bevoll⸗

mächtigte dazu zu ernennen.

Ueberhaupt aber ist der Verwaltungsrath keinesweges auf die hier voraufgeführten speziellen Befugnisse beschränkt, vielmehr stehen ihm auch alle diejenigen zu, welche weder der Generalversammlung ausdrücklich vor⸗ behalten, noch dem Generaldirektor Hetpagen sind.

Alle Ausfertigungen der Beschlüsse des Verwaltungsrathes und die von demselben zu ertheilenden Vollmachten müssen von mindestens zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes unterzeichnet sein.

Der Verwaltungsrath bezieht während der ersten zwei Jahre außer

dem Ersatze für die durch seine Funktionen veranlaßten. Auslagen, für

seine Mühwaltung einschließlich Reise⸗ und Zehrungskosten eine Vergütung von 4500 Rthlrn. pro Jahr.

Mit dem dritten Jahre anfangend fällt das Fixum von 4500 Rthlrn. weg und tritt in dessen Stelle eine Tantieme von fünf Prozent von dem Jahresgewinn.

Der Verwaltungsrath stellt die Vertheilung des Fixums sowobl, als der Tantieme unter seine Mitglieder fest. Uebersteigt jedoch diese Tantieme die Summe von 9000 Rthlrn., so kann die Generalversammlung sie auf diese Summe herabsezen.

abzuändern.

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neraldirektors und deren Folgen find in

Der Generalversammlung bleibt das Recht vorbehalten, die vorstehen den Bestimmungen über die Tantieme und das Fixum und deren Höh

5 Vom Generaldirektor. 8 Zur Leitung der Geschäftsangelegenheiten ernennt der Verwaltungs⸗ rath 1b Generaldirektor und setzt dessen Befugnisse und Remuneratio⸗ nen fest. „Wird hierzu ein Mitglied des Verwaltungsraths gewählt, so höͤrt seine Funktion als Mitglied desselben auf.

Die Wahl des General⸗Direktors und seines Stellvertreters (§. 26.) muß zu gerichtlichem oder notariellem Protokolle erfolgen und der Name Förse en durch die Gesellschaftsblätter (siehe §. 12.) bekannt gemacht werden.

Dem Verwaltungsrathe muß durch den mit dem Generaldirektor ab⸗ zuschließenden Vertrag das Recht vorbehalten werden, denselben zu ent⸗ lassen, sobald er dies im Interesse der Gesellschaft für nöthig erachtet.

Der desfallsige Beschluß kann jedoch nur in einer dazu besonders an⸗ zuberaumenden Sitzung und auch nur dann gültig gefaßt werden, wenn mindestens sieben Milglieder des Verwaltungsrathes für die Entlassung stimmen.

Erfolgt die Entlassung nach dem Ausspruche von mindestens sieben Mitgliedern des Verwaltungsraths wegen Verletzung der dem General⸗

Direktor obliegenden Pflichten aus Vorsatz oder grober Fahrlaͤfsigkeit, so zieht sie jederzeit den Verlust der etwa sonst kontraktlich zu gewährenden Austrittsentschädigung oder Pension, so wie aller Anspruͤche auf Besol⸗ dung, Gratifikation, Tantieme oder sonstige Emolumente für die Zukunft

nach sich.

Diese Bestimmungen über die unfreiwillige Dienstentlassung des Ge⸗ mit ihm abzuschließenden Vertrag aufzunehmen. -“ Der Generaldirektor muß Eigenthümer von mindestens fünf und

zwanzig Aktien sein; diese sind, so lange seine Funktionen dauern, unver⸗ äußerlich und bleiben bei der E11“ als Kaution deponirt.

Der Generaldirektor hat beim Verwaltungsrathe eine berathende

Stimme.

1“ 1u1“”“ Der Generaldirektor ist mit der Ausführung der Beschlüsse des Ver⸗

waltungsraths beauftragt, setzt denselben über die Lage aller Gesellschafts⸗ Angelegenheiten in Kenntniß und beantragt bei demselben die Ernennung der Agenten und Angestellten der Gesellschaft, auf deren Kündigung und

Absetzung er auch antragen kann. Er führt alle Prozesse im Namen der

Gesellschaft, ertheilt zu diesem Ende Vollmachten mit dem Rechte der Sub⸗

stitution, fuͤhrt und zeichnet die Korrespondenz und versieht alle Funktio⸗ nen, die ihm durch den Verwaltungsrath speziell und durch Vollmacht übertragen werden. 1 8 8

Für den Fall der Abwesenheit und Behinderung des Generaldirek⸗ tors ernennt der Verwaltungsrath einen Stellvertreter desselben, dem für die Dauer der Abwesenheit oder Behinderung des Generaldirektors die Expedition der laufenden Geschäfte und sämmtliche statutarische Befugnisse des Generaldirektors übertragen werden. b

bböö.' Von den Generalversammlungen.

Zur Theilnahme an den Generalversammlungen sind alle Aktionaire befugk, in denselben aber nur diejenigen stimmberechtigt, welche minde⸗ stens fünf Aktien befitzen.

Die Aktien müssen mindestens 6 Tage vor der Generalversammlung, entweder bei der Kasse der Gesellschaft, oder an den Orten, welche der Verwaltungsrath bei Berufung der Versammlung öffentlich durch die Ge sellschaftsblätter bekannt macht, hinterlegt werden.

Dagegen erhält der Aktionair einen Empfangschein auf einem zu die sem Zwecke in quplo zu überreichenden Nummerverzeichniß und eine mit dem Namen des Aktionairs bezeichnete Personal⸗Eintrittskarte.

Abwesende Aktionaire können sich in der Generalversammlung durch 1 Aktionaire kraft diesen auszustellenden Spezialvollmachten vertreten assen.

Je fünf Aktien geben Eine Stimme, jedoch kann ein Aktionair durch Besitz oder Vollmacht nicht mehr als Vierzig Stimmen in sich vereinigen.

Minderjährige und andere Bevormundete werden durch ihre Vormün⸗ der oder Kuratoren, Ehefrauen durch ihre Ehemänner vertreten, auch wenn diese Vertreter selbst nicht Aktionaire sind.

Besitzer von Interimsscheinen, auf welche fällige Ratenzahlungen rückständig sind, können in der Generalversammlung weder ein Stimmrecht ausüben, noch sich vertreten lasten. 8 Der Verwaltungsrath beruft mittelst öffentlicher Bekanntmachung durch zweimalige Insertion in die Gesellschaftsblätter sowohl die regelmä⸗ ßigen, als auch die außergewöhnlichen Generalversammlungen, letztere, wenn er es für dienlich erachtet oder wenn wenigstens zehn Aktionaire, welche mindestens Eintausend fünf Hundert Aktien besitzen, schriftlich dar⸗ auf antragen. Die regelmäßigen, sowie die außergewöhnlichen General⸗ Versammlungen finden zu Breslau statt, und zwar die ersteren spätestens⸗ im Monat Mai jeden Jahres.

Die Bekanntmachungen der ordentlichen wie der außerordentlichen Generalversammlungen sollen mindestens vier Wochen vor der Versamm⸗ lung stattfinden, dergestalt also, daß die zweite Insertion mindestens vier Wochen vor der Generalversammlung erfolgt sein muß.

Alle Beschlüsse der Generalversammlungen werden, mit Ausnahme der Fälle, für welche die gegenwärtigen Statuten

deres bestimmen, mit EI1