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Staat⸗

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Ende Dezember 185

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Hain m.

1852 24. Oktober

1858 7. Januar

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2.

Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz⸗ Konflikte, daß, wenn Jemand seine schulpflichtigen Kinder mit Genehmigung der vorgesetzten Aufsichtsbehörde in eine andere als die ordentliche Schule des Ortes schickt und gleichwohl von dem Ortsschullehrer, unter Berufung auf seine Vocation, wegen Zahlung von Schulgeld in Anspruch genommen wird, darüber, ob diese Forderung be⸗ gründet, nicht im Rechtswege, sondern von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden isit Desgl., daß, wenn bei der Umpflasterung einer Straße von Seiten der Polizeibehörde für nothwendig be— funden wird, den Straßendamm niedriger zu legen, und dadurch für einzelne Hausbesitzer Nachtheile entstehen, diese zwar Entschädigung, nicht aber die Wiederherstellung des früheren Zustandes im Rechts⸗ wege verlangen können, und die Berufung auf §. 187, Theil I., Tit. 8, des Allgemeinen Landrechts nicht geeignet ist, die Zulässigkeit des Rechtsweges zu begrüunden . Desgl., daß, über die Frage, ob die Eisenbahn⸗Gesellschaften in Berlin verpflichtet sind, zur Miethssteuer beizutragen, der Rechtsweg ungzulasig se.....e.. Desgl., daß, wenn gegen den Rendanten einer Kirchenka e Ordnungsstrafen verhängt werden, weil er dem Befehle des Landrathbs, die für die Ausführung einer polizeilichen Maßregel entstandenen Auslagen aus der Kirchenkasse zu erstatten, nicht Folge leistet, der Rechtsweg dagegen unzulässig und der Einwand des Nendanten, daß er ohne Anweisung des ihm vorgesetzten Kirchenraths keine Zahlung aus der Kirchen⸗ kasse leisten dürfe, nicht geeignet ist, um den Rechtsweg zu beaxründen 1“ Orts⸗Statut für Berlin, betr. das Verhältniß der selbststaͤndigen Gewerbetrerdenvern e. „⸗tlich der Gesellen oder Gehülfen und Lehrlinge, so wie der gewerblichen Unterstützungs⸗Kasseen cc

ludirten Kassen⸗Anweisungen vom Jahre 1835 und für die Darlehns⸗

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Bekanntm. Ersatzleistung für die präk Kassenscheine vom Jahre 14188. cccFcc33

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Erkenntniß des Koͤniglichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz⸗ Konflikte, daß, wenn unter den Parteien Streit darüber obwaltet, ob das Eigenthum eines bestimmten Armen⸗ Fonds der Kirche oder der Orts⸗Gemeinde zusteht, die Sache dem Rechtswege unterworfen, dagegen die Frage, wem die Ver⸗ waltung und Beaufsichtigung eines EE“ gebühre, administrativer Natur und deshalb

b Verwaltungs⸗Behörden zu entscheiden. Eö“— zal⸗ 88 eculborstand 8. Beseitigung des unordentlichen Schulbesuchs die ns körperlicher Züchtigung beschlossen hat, gegen den Präses des Schulvorstandes, welcher in Ausführung dieses Beschlusses ein Kind, ohne 9 Grenzen der Schulzucht zu überschreiten, gezüchtigt hat, eine ge⸗ richtliche Verfolgung nie t stattfinde .. 11 . daß Sialengkeiben 1 atüfineindlichtai zu Beitragsleistungen für kirchliche Bauten dem Rechts⸗ wege unterworfen sind, dies aber nicht der Fall ist, wenn es sich um die Einziehung von Beiträgen zur Deckung eines Kirchenkassen⸗Defizits handelt; daß ferner die Entscheidung darüber, ob Jemand zur Parochie einer bestimmten kirchlichen Gemeinde gehöre, den Verwaltungs⸗Behörden zusteht. Sigaai sa Erkenntniß des Königl. Ober⸗Tribunals, betr. die allgemeinen Pflichten des Beamten auch außerhalb des Verf. Stempelfreiheit amtlicher, zum Zweck der Niederlassung ertheilter Atteste, auch wenn sie als Füh—

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Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte, daß gegen die Erhebung städtischer Steuern, insbesondere der Kommunal⸗Einkommensteuer, welche mit Genehmigung der vorge⸗ setzten Regiexung von der Stadtbehörde angeordnet worden, der Rechtsweg nur zulaͤssig sei⸗ wenn eine Befreiung davon aus einem besonderen Rechtstitel (Vertrag, Privilegium, Verjährung) in Anspruch ge⸗ nommen, oder wenn Prägravation behauptet wird, daß dagegen der Einwand des Schuldners, daß sein Grundstück nicht im Stadtbezirke liege, und er daher nicht zur Stadtgemeinde gehöre, nicht geeignet sei,

um den Rechtsweg zu begrlündn

Desgl., daß, wenn zum Bau einer städtischen Kirche ein Theil der Baukosten von den städtischen Behörden als Patronatslast übernommen und demnächst auf sämmtliche Einwohner der Stadt vertheilt worden

1507 1553 1617 1741 1774 1914 1942 2049 2082 2103 2134 2209 2253 2346