1858 / 151 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

g Thalern, fünfzig Thalern, hundert Thalern und zweihundert lelern preußisch Courant ausgestellt werden. Der Gesammt⸗Betrag der zu zehn Tbalern ausgestellten Noten soll die Summe von Ein⸗ bpunderttausend Thalern nicht übersteigen. In welchen Abschnitten von Zwanzig Thalern bis Zweihundert LTbalern die übrigen Neunhunderttausend Thaler zu emittiren sind, darüber koͤnnen von den Ministern für Handel, Gewerbe und oͤffent⸗ liche Arbeiten und der Finanzen besondere Bestimmungen gegeben werden. Bis auf anderweite Bestimmungen werden diese Noten in folgenden Apoints emittirt: Iweimalhunderttausend Thaler à Hundert Thaler, Dreimalhunderttausend Thaler à Funfzig Thaler, Viermalhunderttausend Thaler à Zwanzig Tbaler, Hunderttausend Thaler à Zehn Tbaler. §. 20. Die Direction und der Verwaltungsrath find dafür ver⸗ antwortlich, daß jederzeit ein dem Betrage der cirkulirenden Roten gleicher Bestand an Deckungsmitteln von mindestens einem Drittel in baarem Gelde und dem Reste in diskontirten Wechseln, in einer besonderen, unter dreifachem Verschlusse zu haltenden und für die sonstigen Bedürfnisse der Bank nicht zu verwendenden Notenkasse aufbewahrt werden. Außerdem dienen alle Darlebnsforderungen der Bank gegen Unterpfand und ihre übrigen säͤmmtlichen Activa zur Deckung der Noten.

Privilegium wegen Ausgabe auf den Inbaber lautender Schuldverschreibungen der Corporation der Berliner Kaufmannschaft im Betrage von 500,000 Thlr. Vom 7. Juni 1858.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc.

Nachdem die Aeltesten der Kaufmannschaft in Berlin darauf ngetragen haben, zum Bau und zur Einrichtung eines neuen Boöͤrsen⸗Gebäudes eine Anleihe mittelst auf den Inbaber lautender

und mit Zins⸗Coupons und Talons versehener Schuldverschreibun⸗ gen der Verliner Kaufmannschaft ausgeben zu dürfen, ertheilen Wir n Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 wegen Aus⸗ stellung von Papieren, welche eine Zahlungsverbindlichkeit gegen jeden Inhaber enthalten, durch gegenwärtiges Privilegium zur Ausstellung von fünfmalhunderttausend Thalern Schuldverschreibun⸗ gen der Corporation der Berliner Kaufmannschaft, welche nach dem anliegenden Plane (a), und zwar in dreitausend Schuldverschrei⸗ bungen zu 100 Thlr. und in vierhundert Schuldverschreibungen zu 500 Tblr. auszufertigen, mit 5 vom Hundert zu verzinsen und, von Seiten der Gläubiger unkündbar, von der Corporation der Kaufmannschaft planmäaͤßig zu amortisiren sind, mit Vorbehalt der Rechte Dritter, Unsere landesherrliche Genehmigung, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Be⸗ friedigung eine Gewährleistung Seitens des Staats zu bewilligen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 7. Juni 1858.

Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs Prinz von Preußen

Bodelschwingh.

GPGHberennnd behienzungen v“ für eine Anleibe der Corporation der Berliner Kaufmann⸗ schaft im Betrage von 500,000 Thlr.

Die Corporation der berliner Kaufmannschaft kontrahirt zum Bau einer neuen Börse eine Anleihbe von 500,000 Thlr., geschrieben fünfhundert⸗ tausend Thaler Courant gegen Ausgabe von dreitausend Schuldverschreibun⸗ kn zu 100 Thlr. und vierhundert Schuldverschreibungen zu 500 Thlr.

vhhega 8 b 1

Die Schuldverschreibungen werden auf jeden Inhaber lautend nach dem beigefügten Schema A. unter fortlaufenden Nummern ausgefertigt und ausgereicht, sobald der volle Betrag derselben zur Kasse der Corpora⸗ non eingezahlt ist. u.“ v 5 3.

Die durch die Schuldverschreibungen verbrieften Kapitalsbeträge wer⸗

den mit fünf Prozent pro anno in balbjährlichen Naten am 1. .

und 1. Juli eines jeden Jahres verzinst. Die Auszahlung einer jeden

Zinsrate geschieht gegen Einlieferung des auf den betreffenden Termin

lautenden, nach dem anliegenden Schema B. auszufertigenden Coupons. 5

Die Ausreichung der Zins⸗Coupons erfolgt jedesmal für einen vier⸗ jährigen Zeitraum. Mit denselben werden jedesmal Talons nach dem Schema C. ausgegeben, gegen deren Rückgabe die neue Serie der Zins⸗ Toupons ausgereicht wird

8

1 1 „. 5. b

Verlorene Schuldverschreib ungen und Talons können nur nach ge⸗ schehener gerichtlicher Amortisation durch neue Schuldverschreibungen er⸗ setzt werden. h eI Vl

Verlorene Zins Coupons koönnen nicht amortisirt werden.

F. 6.

Das Gesammt Darlehn der 500,000 Thlr. wird vom Jahre 1862 ab alljährlich mit Einem Prozent amortisirt und zwar unter Hinzuziehung der JZinsen der amortisirten Kapitalsraten. Die im Wege dieser Amor⸗ tsation durch baare Zahlung des Rominalbetrages zu ulgenden Schuld⸗ verschreibungen werden im Jumi eines jeden Jabres, zuerst also im Juni des Jahres 1862 in Gegenwart zweier Deputirten der Aeltesten der Kauf⸗ mannschaft und des Syndikus durch Ausloosung bestimmt.

Die ausgelooseten Nummern werden im Juni durch den Staats⸗

an zeiger und durch Aushang an der Boͤrse bekannt gemacht und die

betreffenden Schuldverschreibungen dadurch zum naͤchsten 1. Januar ge⸗ kündigt. Die Auszahlung erfolgt gegen Einlieferung der betreffenden

Schuldverschreibungen und der dazu gehoͤrigen, von dem gedachten 1. Ja⸗

nuar ab laufenden Coupons. Mit diesem Tage boͤrt die Verzinsung auf, ohne daß es einer gerichtlichen Deposition der etwa nicht rechtzeitig ab⸗ gehobenen Kapitalsbetröge der ausgeloosten Schuldverschreibungen bedarf. Der Betrag der etwa feblenden Coupons wird von dem Kapital in Abzug gebracht.

. 1 8 Eine Kündigung der durch die Schuldverschreibungen verbrieften Dar⸗ lehnskapitalien von Seiten der Inhaber findet nicht statt. Dagegen bleibt der Kaufmannschaft das Recht vorbehalten, dom 1. Januar 1802 ab so wohl die Amortisation zu verstärken, als auch die Schuldverschreibungen

insgesammt in der F. 6 vorgeschriebenen Form G kuͤndigen. Die Kundi⸗

gung darf jedoch nur zum 1. Januar oder 1. Jult und mit sechsmonat⸗ licher Frist geschehen. Mit dem Ablaufe der Kündigungsfrist bört die Verbindlichkeit zur Zinszahlung auf, ohne daß es der gerichtlichen Depo

sition der nicht rechtzeitig abgehobenen Kapitalsbetraͤge bedarf. 9

bezahlten Schuldverschreibungen werden kassirt. Berlin, den 27. April 1858. Aelteste der Kaufmannschaft von Berlin.

Schuldverschreibung

(STrockener 199 % Eingetragen dHer LThaler Courant. Unterschrift

Der Inbaber dieser Schuldverschreibung wird hierdurch als Glaͤu biger der Corporation der Berliner Kaufmannschaft fuͤr ein Darlehn von Ein Füͤnf und vollständig eingezahlt ist und nach Maßgabe des unter dem 27. April

1858 von uns festgestellten und durch die Allerhoͤchste Ordre vom genehmigten Plans und der Bedingungen fuͤr eine Anleihe der Corpo ration der berliner Kaufmannschaft im Betrage von 5900,000 Thlrn. der

zinset und zurüͤckgezahlt wird. den Aelteste der Kaufmannschaft von Berlin. (Facsimile der Unterschriften.)

HundertThaler Courant anerkannt, welches zur Kasse der Corporation baar

Corporation der berliner Kaufmannschaft Zins⸗Coupon zur Schuldverschreibung 100 8— 500 Thlr. Gegen Rückgabe dieses Coupons zahlt die Kasse der Corporation der Berliner Kaufmannschaft die Zinsen des durch die obige Schuldverschrei⸗

we

über

bung verbrieften Kapitals mit vwals Thaler fünszehn Silbergroschen fuͤr

das

8*

Semester des Jahres 18.. am.

Aelteste der Kaufmannschaft zu Berlin. (gECrockener Stempel.)

alon zur Schuldverschreibung 100 vI1“ 500 vbir. Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen Rückgabe Zincoupons zu obiger Schuldverschreibung fuüͤr vier Jahre, vomn ab laufend.

8 Aelteste der Kaufmannschaft von Berlin.

(Facsimile der Unterschriften

über

eingetragen (Unterschrift.)

Zusaͤtzliche Bestimmungen zur Boͤrsen⸗Ordnung

für die Corporation der Kaufmannschaft zu Berlin

vom 7. Mai 1825 (Gesetz⸗Sammlung Seite 137.) v

Vorzeigung einer von den Aeltesten der Kaufmannschaft zu

Berlin zu ertheilenden Eintrittskarte gestattet.

Die Eintrittskarte berechtigt nur diejenige Person, auf deren Namen sie lautet, zur Theilnahme an den Börsen⸗Versamm⸗ lungen.

Die Eintrittskarten werden kostenfrei ertheilt: a) an die Mitglieder der kaufmännischen Corporation zu Berlin, 8 hs b) an Fremde, insofern sie nicht öfter als dreimal im Laufe eines Jahres die Börse zu Berlin besuchen, ec) an die Beamten der Kaufmannschaft, so wie an die Makller und Schaffner und alle diejenigen Personen, welche nach den bestehenden Vorschriften vermoge ihres Amts den Börsen⸗Versammlungen beizuwohnen berechtigt oder ver⸗ pflichtet sind. 8 Alle übrigen Börsenbesucher haben gegen Ertheilung der Eintrittskarte einen gleichmäßigen Beitrag zu den Kosten der Böͤrsen⸗Versammlungen zu zahlen, der auf mindestens sechs Thaler jährlich für die Person festgesetzt wird und durch Be⸗ schluß der Aeltesten der Kaufmannschaft zu Berlin bis auf zwölf Thaler jährlich erböht werden kann, Die Zahlung ist nach der Wahl des Empfängers der Eintrittskarte auf ein halbes oder auf ein ganzes Kalenderjahr praenumerando zu leisten. Der Beitrag ist jedoch auch dann mindestens fuͤr ein Semester voll zu zahlen, wenn die Eintrittskarte erst im Laufe eines Semesters gelöst wird. Fremde, die in Gemäßheu der Bestimmung ad 3 Litt. b. die Börsen⸗Versammlungen kostenfrei besuchen wollen, erhalten eine Fremdenkarte, deren geschehene Vorzeigung bei dem Ein⸗ tritt in das Börsenlokal auf der Karte vermerkt und die bei der dritten Vorzeigung abgegeben werden muß. Im Uebrigen verbleibt es bei den Bestimmungen der Börsen⸗ Drdnung vom 7. Mai 1825 nnd namentlich bei den in der⸗ selben enthaltenen Vorschriften über die persoöͤnliche Qualifi⸗ cation zum Besuche der Börsen⸗Versammlungen und die Aus⸗ schließung von denselben. Berlin, den 7. Juni 1858. b Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs:

Prinz von Preußen.

inisterium der auswartigen Angelegenheiten.

Ulebereinkunft unter den Rheinufer⸗Staaten, den

Bau der stehenden Rheinbrücke zu Cöln betreffend. 7. Mai 1858

I Vom

IZ wischen den unterzeichneten, zu einer außerordentlichen Session der Central⸗Kommission fuͤr die Rheinschifffahrt zusammengetretenen Bevoll⸗ mächtigten der Rheinufer⸗Staaten ist heute in besonderem Auftrage Ihrer Regierungen folgende Uebereinkunft vereinbart worden:

Artikel I. Die Schiffe und Floͤsse, welche die stehende Bruͤcke bei Cöͤln passiren

werden, haben dafuüͤr keine Durchlaßgebühr zu entrichten; die Koͤniglich preußische Negierung verzichtet auf die Erhebung einer solchen Gebühr bei Coln selbst für den Fall, wenn neben der stehenden Brücke eine Schiff⸗ brücke beibehalten oder wieder aufgerichtet werden Gi“ 8 Den Eigenthuüͤmern derjenigen zur Fahrt auf dem Ahein berechtigten Segel- und Dampsschiffe, welche nicht jetzt schon zum Passiren fester, nach oben geschlossener Brücken eingerichtet sind, und welche bereits bisher, oder doch läͤngstens binnen drei Monaten nach der Hinterlegung der Ratifi⸗ cations Urkunden dieser Uebereinkunft, den Strom an Cöln vorüͤber be⸗ fahren haben, wird eine Entschädigung für die Vorrichtungen zum Senken und Wiederaufrichten der Maste, beziehungsweise der Kamine, aus der preußischen Staatskasse gewährt werden. Diese Entschädigung gilt zugleich

1

als Vergütung

für das Stillliegen des Schiffes während der zum Anbringen der Vor⸗ richtungen erforderlichen Zeit, fuͤr die etwaige Erschwerung des Dienstes auf dem Schiffe, 8 fuͤr die eventuelle Beschränkung des nutzbaren Laderaums, endlich füͤr alle sonstigen Anschaffungen und Aenderungen, welche in Folge 8 jener Vorrichtungen für einzelne Fahrzeuge nothwendig werden konnen.

Schiffe, welche an sich zur Entschädigung zuzulassen, aber erst nach dem in diesem Artikel bestimmten äußersten Termin an Coͤln vorüberge fahren sind, desgleichen Schiffe, bei welchen wegen Alters oder Schad⸗ haftigkeit die Vorrichtung zum Senken und Heben nicht mehr ausgeführt werden kann, endlich alle vom Tage der Vollziehung dieses Vertrages ab neu zu bauenden Schiffe haben keinen Anspruch auf Entschädigung.

Artikel III.

Im Einverständnisse sämmtlicher Uferstaaten wird die Entschädigung in Baͤusch und Bogen auf feste Geldsätze nach Maaßgabe der Ladungs⸗ fäͤpiaeit der einzelnen Fahrzeuge festgestellt und ein⸗ fuͤr allemal gewährt, wie folgt: 8

IIE 52 , SOet aeeeechteken: 1.183822* 1) Für Oampfschlepper von mehr als r. Pferdekraft mit 350 Thlr 2) 9— kleinere Dampfschlepper und große Personenboote mit 250 3) Füͤür kleinere Dampfboote, sofern sie überhaupt einer Vor⸗

richtung zum Senken der Kamine bei ihrer Durchfahrt

dhgaas Hch Huuuuuuurnl9l˖llalliltt lltlttt A. . ....xö.v1669

B. Bei Segelschiffen; 1) Für Schiffe von 10,000 Ctr. und mehr mit 950 Thlr. im Mittel

2) 10,000 bis 8000 Ctr. 950 750 Thlr. 850 Thlr.

3) 8,000 6000 750 550 650 8 6,000 4000 550 350 450

1,000 3000 350 250 300 [Sc— 250 150 200 VV““ 90

2 800 und weniger Tragfähigkeit 25 Thlr. Für Schiffe, deren Tragfaͤhigkeit zwischen die angegebenen Grenzen bineinfäͤllt, ist nach Maßgabe dieser Skala die Entschädigung verhäͤltniß mäßig auszumitteln.

Die Feststellung des Entschaͤdigungsbetrages für jedes einzelne Schiff erfolgt durch das Koͤniglich preußische Eisenbahn⸗Kommissariat zu Coln endguͤltig unter Ausschluß jedes Nekurses. b

be“

Die Schiffseigenthümer, welchen nach den vorstehenden Bestimmungen ein Entschädigungsanspruch zusteht, haben denselben nach der amtlichen Aufforderung, welche die Regierungen der Uferstaaten in ihren Gebieten erlassen werden, spätestens bis zum 31. Dezember dieses Jahres, bei Ver⸗ lust ihres Anrechts, bei dem Koͤniglich preußischen Eisenbahn⸗Kommissa⸗ riate zu Cöͤln anzumelden. Diese Anmeldung muß von der Vorlage des Patents und des Aichscheins begleitet sein. Dieselben haben ferner durch eine Bescheinigung des Hafen⸗Kommissariats zu Cöln nachzuweisen, daß sie mit dem in dem Patent bezeichneten Schiffe einmal und spätestens binnen drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifications⸗Urkunden dieser Uebereinkunft anf dem Rhein vor Cöln vorübergefahren sind.

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Das Koͤniglich preußische Eifenbahn⸗Kommissariat zu Cöͤln wird den

Schiffseigenthümern über die erfolgte Anmeldung eine Beurkundung mit der Zusage ertheilen, daß, wenn die nachstehend bezeichneten Bedingungen von ihnen erfuͤllt sein werden, der Schiffseigenthümer auf die der Summe nach genau zu bezeichnende Entschädigung Anspruch babe. Demnächst haben die Schiffseigenthümer die zum Senken und Heben der Maste, beziehungsweise der Kamine, nothigen Vorrichtungen anfertigen zu lassen und mit den so hergerichteten Schiffen die stehende Brücke bei Cöln spätestens bis zum Schlusse der Schifffahrt des Jahres 1860 zu pafsiren.

Nach Erfüllung dieser Bedingungen, worüber ein Zeugniß des cölner

Hafen⸗Kommissariats beizubringen ist, wird den Schiffseigenthümern der

Betrag der Entschädigung auf Anweisung des Königlich preußischen Eisen bahn ⸗Kommissariats zu Coln von der dortigen Regierungs⸗Hauptkasse aus

gezahlt werden. Die Zahlung erfolgt an den Schiffseigenthümer, welchen das Patent als solchen ausweist, oder an dessen gehörig beglaubigten und

in gleicher Weise legitimirten Bevollmächtigten. Artikel V. Die Königlich preußische Regierung uͤbernimmt es, vom ersten April

1859 bis zum Schlusse des Jahres 1860 neben der stehenden Brücke zi

Cöln eine dem Bedürfnisse entsprechende Anzahl von provisorischen Krahnen⸗ Anlagen zum Heben und Senken der Maste aufstellen zu lassen. Eine Gebühr fuüͤr deren Hülfsleistung wird von den Schiffern nicht erhoben werden.

Artikel VI.

Die Regierungen von Baden, Baiern, Frankreich, Hessen, Nassau und

Niederland hetrachten die früheren Bedenken gegen die Construction der stehenden Rheinbrücke bei Coͤln, namentlich nach deren bereits verfügter Höherlegung auf 53 Fuß preußisch, für erledigt; sie erkennen an, daß Preußen in Betreff dieser Brücke durch Uebernahme der in diesem Ver

trage bezeichneten Leistungen allen denjenigen Interessen und Rechten der freien Schifffahrt auf dem Rhein genuügt, welche auf den bezäüglichen

völkerrechtlichen Vereinbarungen beruhen, oder durch Anwendung des Art. 67 der Rbeinschifffahrts⸗Convention vom 31. März 1831 auf den Cölner Brückenbau begründet werden können; sie erklären Ihrerseits

bei späteren festen Ueberbruͤckungen des Rheins auf Ihren Gebieten dar

über wachen zu wollen, dez das Interesse der freien Schifffahrt und Flösserei in einer den Vertraͤgen und Bedürfnissen entsprechenden Weis

gewahrt werde.

Artikel VII.

Gegenwärtige Uebereinkunft soll nach erfolgter landesherrlicher Ge nehmigung durch ministerielle Urkunden ratifizirt werden und dadurch di Kraft und Wirkung eines Staatsvertrages erbalten. Die von jedem Ufer staat in einem Exemplar auszufertigenden Ratifications⸗Urkunden sollen am 11. Juni dieses Jahres in das Archiv der Central Kommission nieder gelegt werden.

Mainz, am 7. Mai 1858.

Für Baden von Uria. Baiern: von Kleinschr Frankreich. Goepp. Hessen: Schmitt.

Nassau von Zwierlein Niederlande: Trabers. Preußen: Matzerath

(L. S.)

Die vorstehende Uebereinkunft ist auf Grund der Allerhöͤchsten Order vom 3. Juni 1858 ratifizirt, auch von Seiten säͤmmtlicher uͤbriger Rheinuferstaaten ratifizirt, und es find die Ratifications⸗ Urkunden in das Archiv der Rheinschifffahrts⸗Central⸗Kommission zu Mainz am 11. Juni 1858 niedergelegt worden

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