1858 / 158 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Berliner Börse vv

1352

om 8.

li 1858.

008 4 80 ts A4 t .

mlcher Wechsci-. Fonds- und Geld-Dours.

Eisenbahn-Actilen.

Amsterdam.... dito Hamburg dito uu“ EEEEEEEEE“ Paris... Wien im 20 Fl. F. 150 Fl. Augsburg 150 Fl. Leipzig in Cour. im¹ 1 Thl. hmn nn Frkf. a. M. südd. W. 100 Fl. Petersburg 100 S. K.... Bremen. 100 Th. L...

250 Fl. 250 Fl. 300 M. 300 M. 1 L. 8. 300 Fr.

Brf. 6ld.

141⁄ 140¼

41¼ 140 ¾ 149, 149 149, 149 6 182 6 18 79z 79 96, 96 1011 101 99

99

56 20,56 16 088

99* 109 1

8

Fonds -Course.

Freiwillige Anleibe.. . . .2 Staats-Anleihen v. 1850, 1852,

1 2

1854, 1855, 1857 4%

dito dito

Kur- u. Neum. Schuldverschr. 32 Oder-Deichbau-Obligationen.. 8 1

Berliner Stadt-Obligationen ..

Z“ .. 3 ¼

von 1856 4* von 1853. 4

[Gold-Kronen .....

If. Br.

i

Kur- und Neumürk. 3 ½ Ostpreussische.. 3 % Pommersche 38 Posensebee 4 ö Schlesische 3 Vom Staat garantirte

2 1

Westpreuss. . . .. .. 32 do. 4

Pfandbriefe.

4 Rentenbriefe. V V

Kur- und Neumürk. Pommersehe .. ... uuullutttaitizlich . . .B . .

1 92

4

1 Preussische 4

4

1

1

93

9¹18 9¹¹ 93½ 93%

Rhein- und Westph. Siüchsische .. Schlesische. . . ...

Pr. Bk. Anth. Scheine 140

Friedrichsd'or. —13 9% -;q[9747

Andere Geldmünzen

S nmmn..

Gld.

do. do. do.

do. do.

do. do. do.

do. do.

92

„l do. 91

do.

93 do. 93 do. do. do. do.

139

9 ZBerin-Stettiner.... Prior. Oblig. 1 II. Serie 4

do. do. Bresl.

Brie

do. Cöln- do. do. do. do. do.

Azchen-Düsseldorf.. 3

Prioritäts- 4 87 II. Emission;4 III. Emission ¹ do. Aachen - Mastrichter

Prioritaäts 83 do. II. Emission 5 [Berg.-Mark. Lit. A. 78

do.

do. do.

do.

Berlin-Hamburger

do.

Prior. do. Litt.

do. Sechw. -Neisse.

Cöln-Crefelder... 8 Prioritäts- 4

Mindener.

Prior. Oblig. 4 100 ¼ II. Em. 5 III. Emission 4 IV. Emission. Magdeb.-Halberst. 193 Hasdeb. Wittenb.

do.

Prioritats- 4 102 1011

II. Em. 4 ¼ 22[Berlin-Potsd.-Magd. obf

Freib. 95

Zfü Br. 614 Zůü 818 Magd.-Wittenb. Pr. 4⁄ Munster-Hammer. 4 Niederschles. Mürk. 4 Prioritäts- 4 35 ½, 34 do. Conv. Prioritäts- 4 do. III. Serie 4 81, do. do. IV. Serie 5 Niederschl. Zweigb. do. (Stamm-) Prior.

1 86;

B.

Prioritäts- 5 102 lOberschl. Litt. A. u. C.

II. Serie 5 do. III. S. v. St. 3 ½ gar. do. do. Düsseld.-Elbf. Pr. 41 do II. Serie 5 (6... do. (Dortm.-Soest) 4 do. 92 II. Ler. 4 do. 92. Berl. Anh. Litt. A. u. B

Prioritits- 4

Litt. B. Prior. Litt. A. 4d0. Lit. B. do. Litt. D. do. Litt. B. 8 do. Litz. F. Oppeln-Tarn. Prior. Priaz Wilb. (8t.-V.) 4 do. Pr. I. u. II. Serie 5 104, do. III. Serie 5 Rheinische do. (Stamm-) Prior. 1 do. Prioritats-Oblig. 1 8 4 90 sdo. vom Staat gar. 3⁄ .4 99, 98iKhrt.-Crf.-Kr. Gdb. 3; D. 44 99, 981do. Prioritäts- 4 ¼ 8 do. II. Serie 4 do. III. Serie 4 Stargard-Posen. 3 do. Prioritäts- 4 63 do. II. Emission 4 68 5Thüringer do. 31 145 ½ 144 44. IIlI. Serie 99 ½1 do. IV. Serie 102 ,[Wilh. (Cosel-Odbg.) 1 87 ldo. (Siamm-) Prior. 4 68a” do. 5 do. Prioritäts- 4 do. III. Emission 4 ¼

102 ½b do.

101

137 136

98 98

85 ¼ 85 64⁴4* 69

86 ½ 85

31¾

Br. GId.

—2-

ꝗ☚½ 92²; 92*

57 ,141 85

93 92

97 ½ 85 1

89.

btt 111

Prior.-Oblig. 4 100 99

99 99 ½

49

Nichtamtliche Notirungen.

Ausländ. Eisenb.- Stamm-Actien.

Amsterdam-Rotterdam 4 Teeahhcih. Hürhhaummn.. . . 4 Ludwigshafen-Bexbach 4 143

,— shafen. 4 87 Neustadt- Weissenburg 4 MNecklenburger 4 Nordb. (Friedr. Wilh.) 4

Oester. franz-Staatsbahn 3 169 ¼

Zarskoje-Sel9, fe.

Prioritäts- Actien. Nordd. (Friedr. Wilh.) 5 Belg. J. de l'Est 4

do. Samb. et Meuse4 Oester. franz. Staatsbahn 3 54

Ausl.

473

Posener Disc. Co

2 Schles. 168] Fabrik v

Preus

Bresl.-S

Rheinise do.

Rhein-N

Inländ. Kass.-Vereins-Bk.-Act. 4 Danziger Privatbank 4 Königsberg. Privatbank 4 —,—

Berl. Hand.-Gesellsch. 4 2

Preuss. Hand. Gesellsch. 4

82 1

Quittungsbogen.

ZIf Br. G614d.

Fonds.

122 ½ 84 85 87¹ 85¼

do. 4 do. 4

mmandit-Anth. 4 104

4

Bank-Verein. 4 80 Eisenbahnbed. 5 86 ½

5. Eisenb.- V

chw.-Frb. III. E. 4 92 he II. Em. III. Em.

8böX“ 1

¹ 80 ½

60 ¼

Braunschwei

Bremer Ban

reditbank. 1 Darmstüdter Bank

Coburger C

Dessauer Credit......

[Cerazer Bank

Gothaer Privatb. Leipziger Creditbank .. 1 Meininger Creditb 4

Norddeutsche Bank. ..

Thüringer Bank.... ...

Weimar. Bank.

Oesterreich.

Metall. . ..

do. Prm.-Anleihe..

Russ. do. do. v.

Stiegl. 5. Anl.

4 4 1 5 do. National-Anleihe 5 8I1; 4 5 do. 5 5

6. Anl. Rothschild Lst.

Zf Br. 6Gld. Lf. Russ. Engl. Anleibe 4 ½ do. Poln. Schatz-Obl. 4 do. de. Cert. L. A. 5 do. do. L. B. 200 Fl. 71 ½ 70 Poln. Pfandbr. in S.-R. 4 92 91;3] do. Part. 500 50⁷ 49 „Dessauer-Prämien-Anl. 80 [IIamb. St. -Präm.-Anl. 78 ½ 77 Lübecker Staats-Anl.. 68, 67 ½IKurhess. Pr. Obl. 40 Th. 80⁷ N. Iad. d0. 35 N. 82 81 2 2 3 % inl. Schuld. 3 75 74 o. 1 à 3 % nteigende 1 ¼

104 103; 100 ½ 99]

95 ¼ 941 80 8

196 105 ½ 104¼ 03

106: 108 ½

Berlin-Stettiner 107 ¼ a 107 gem.

——————† ——

Berlin . 8. Juli. Die

Börse bewegt

8

geringem Geschäft sowohl für Eisenbahn-, a

in fester Haltung, wodurch

die meisten ihren gestrigen Stand 28222 teten, nur einzelne wurden zu besseren Preisen gehandelt. Ausländise

Fonds ohne erhebliche Veränderungen.

Darmst. Baak 92 à 91 ¼ a 92¼ gem.

Oestr. National-Anleihe 81 ¼ gem.

Br. 85

88¹ 87

——

e sich heut bei jedoch nur Is Bank- und Credit-Actien

ne

Berlner Getretdebörse8

vom 8. Juli.

Weinen loece 60 76 Thlr.

Roggen loco 45 ½ Thlr., Juli -August 45 ¼ 43 ½ 44. Thlr. bez., 45 ½ Thlr. bez., September -Oktober 46 ¼ 45 45 ½ 45 ¼ Thlr. bez.

August- e 46 ¼

bis 45 ¼ Thlr., Oktbr.-Novbr. 46

LEL1

8

-—

Hafer, loco 31 37 Thlr. Rüböl loco 16 ¼ Talr. bez., 16 ½ Br., Juli u. Juli-August

Thlr. bez., 16 ½ Br., 16 ½ G., September-Oktober 165—5 16 ½ Br., Oktober-Nov. 165—

Leinöl 14 Thlr.

Spiritus loco 19 ¼ Thlr. u. G., 20 Br., August-Septbr. 20 19

Phlr. G., 16 ¼ Br.

bez. u

1

bez., Juli -August 19 ¹ Thlr. 8 20 Thlr. bez. u. G., 20 ½ Br.,

16 ½ 16 ½

Thlr. bez. 6.,

bez.

September - Oktober u. 0ktober-November 21 —20 ¼ —20 Thlr. bez. u.

G., 21 Br.

Roggen und Spiritus im weiteren Rückgange, Auch Rüböl etwas höher.

besser bez

ahlt.

Redaction

1

.8 1

und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Druch und Verlag der Königlichen Geheimen Ober

(

Rudolph Decker.)

ckerei.

9 0 Abessement beträgt: 298 Dgr. für bas Pierteltahr imn aben Thyrilen der Monarchtir ohne Prets-⸗ Erhohung -— I116“ 9 8

Aans % Augelten ½ ‧1 a0 Austandes nehmen Geßeltung an, furc Herltn die Erpebiiton ber* Aℳ

Preuhifchen Staats-Anzetgere 83

Wilhelme⸗Ttraße No. 581.

Ministerium für Handel, Arbeiten.

Der Baumeister Opel zu Swinemünde ist zum Königlichen Landbaumeister ernannt und demselben die technische Hülfsarbeiter⸗ Stelle bei der Königlichen Regierung zu Merseburg verliehen I““ . ö“

Belanntmachung vom 7. Juli 1858 betreffend ie Einrichtung einer Telegraphen⸗Station zu Hechingen in den hohenzollernschen Landen.

1.“

Zu Hechingen, in den hohenzollernschen Landen, ist eine Tele⸗ graphen⸗Station eingerichtet worden, welche am 11ten d. M. dem öffentlichen Verkehre uͤbergeben wird.

Dieselbe wird beschränkten Tagesdienst haben, d. h. an den Wochentagen von 9 bis 12 Uhr Vor⸗ und von 2 bis 7 Uhr Nachmittags, an den Sonntagen nur von 2 bis 7 Uhr Nachmit⸗ tags geoͤffnet sein.

Fuͤr die Beförderung von Debpeschen nach resp. von Hechingen gelten die Bestimmungen des Reglements für die telegraphische Korrespondenz im Deutsch⸗Oesterreichischen Telegraphen⸗Vereine vom Jahre 1858.

Abweichend von diesem Reglement wird die Beförderung von Depeschen innerhalb der hohenzollernschen Lande selbst, also zunächst zwischen den Stationen Sigmaringen und Hechingen, nach einem ermäßigten internen Tarife stattfinden.

Berlin, den 7. Juli 1858.

Königliche Telegraphen⸗Direction. Chauvin.

Erkenntniß des Koniglichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte vom 24. Ok⸗ tober 1857 daß, wenn Jemand seine schulpflich⸗ tigen Kinder mit Genehmigung der vorgesetzten Aufsichtsbehörde in eine andere als die ordentliche Schule des Ortes schickt und gleichwohl von dem Ortsschullehrer, unter Berufung auf seine Voca⸗ tion, wegen Zahlung von Schulgeld in Anspruchge⸗ nommen wird, darüber, ob diese Forderung be⸗ k gründet, nichtim Rechtswege, sondern vonder Ver⸗ waltungsbehörde zu entscheiden ist. Auf den von der Koͤniglichen Regierung zu Marienwerder erhobenen Kompetenz⸗Konflikt in der bei dem Koͤniglichen Kreisgericht zu M. an⸗ hängigen Prozeßsache ꝛc. zc. erkennt der Koͤnigliche Gerichtshof zur Ent⸗ scheidung der Kompetenz⸗Konflikte für Recht: daß der Rechtsweg in dieser Sache fuͤr unzulässig und der erhobene Kompetenz⸗Konflikt daher für be⸗ gründet zu erachten. Von Rechts wegen.

Gründe.

Der Kläger ist nach der beigebrachten Vocation de dato M. den

19.

April 1833 zum Schullehrer der Dorfschaft O. gewählt. Die Vocation V

enthält eine Verhandlung zwischen demselben und einer Anzahl von Ver⸗ tretern der Gemeinde, worin sub 7 festgesetzt wird, daß er an Schulgeld für jedes schulfähige Kind im Dorfe vom 6. bis 14. Lebensjahre jäbrlich 20 Sgr. erhalte, welches Schulgeld vom Schulzenamte eingezogen und

vierteljährlich ausgezahlt werde.

Demgemäͤß hat der Kläger von dem Regierungs⸗Rath N., welcher nach seiner Angabe seit dem Jahre 1854 ein Grundstück zu O. besitzt und drei Kinder des angegebenen Alters hat, übrigens im Laufe des Ver⸗ fahrens verstorben ist. 2 Thaler jährliches Schulgeld verlangt, und, nachdem ihm die Beitreibung im Verwaltungswege abgeschlagen worden, wegen eines zweijährigen Ruͤckstandes im Betrage von 4 Thalern Klage erhoben.

Nach ergangenem Mandat meldete der Verklagte Einwendungen an, zu deren Geltendmachung es jedoch nicht gekommen ist, da die Köͤnigliche Regierung zu Marienwerder durch Einlegung des Kompetenz⸗Konflikts mittelst Plenarbeschlusses vom 31. Oktober v. J. auf Antrag des Ver⸗ klagten das gerichtliche Verfahren zum Stillstande brachte.

In dem Plenar⸗Beschlusse wird der Regierungsrath N. als Grund⸗ besitzer und Einwohner in O. und als Mitglied der dortigen Schul⸗ gemeinde bezeichnet. Es wird bemerkt, daß der Schulvorstand von der Königlichen Negierung, welche hierbei unter Beistimmung des Koniglichen Ministeriums der geistlichen und Unterrichts Angelegenheiten verfahren, unterm 26. August 1856 den Bescheid erhalten babe, daß die Forderung des Klägers nicht statthaft sei, weil grundsätzlich nur für Kinder, welche ie Schule weaklich besuchten, nicht fuͤr solche, welche mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu einer anderen Schule gingen, Schulgeld zu ent⸗ richten sei; der Regierungsrath N. schicke aber seine Kinder in die Stadt⸗ schule zu Marienwerder. Der Kompetenz⸗Konflikt wird darauf gegründet, daß nach §. 35 der Beilage zur Instruction für die Regierungen vom 23. Okrober 1817 6Gesetz⸗Sammlung Seite 238) „gegen allgemeine, in Gegenständen der Negierungs⸗Verwaltung ergangene Verordnungen“ kein Prozet statthaft sei, und nach §. 18 lit. f. der gedachten Instruction elbst die Regultrung des Schulgeldes und die Bestimmung der Voraus⸗ etzungen, unter welchen dasselbe gefordert werden koöͤnne, unzweifelhaft zur Regierungs⸗Verwaltung gehöre. 1

Danach nimmt die Negierung die Befugniß in Anspruch, den dem Kläger entgegenstehenden Grundsatz festzustellen, daß für Schulkinder, welche auswärts zur Schule gehen, an den Schullehrer des Orts kein Schulgeld zu entrichten ist.

Von den Parteien ist eine weitere Erklärung nicht abgegeben. Der Kommissarius des Kreisgerichts zu M. ist unter Berufung auf die Schul⸗ Ordnung für die Provinz Preußen vom 11. Dezember 1845 der Meinung, daß die Administrativ⸗Execution mit Unrecht verweigert sei, hat die Klage eingeleitet, um den Folgen dieses Fehlers abzuhelfen, überzeugt sich aber nunmehr, daß seine Auffassung dabin führen müsse, den Kompetenz⸗Kon⸗ flikt für begründet zu erachten. Das Appellationsgericht hält den Kom⸗ petenz Konflikt ebenfalls für begründet und beruft sich außer der gedachten 2△ noch auf die Kabinets⸗Ordre vom 19. Juni 1836 (Gesetz⸗ Sammlung Seite 198). 8

Dieser Ansicht muß beigetreten werden. Denn die Kabinets⸗Ordre vom 19. Juni 1836 (Gesetz⸗Sammlung Seite 198) verordnet sub 1: daß alle beständige dingliche oder personliche Abgaben und Leistungen, welche an Kirchen und oͤffentliche Schulen oder an deren Beamte vermöge einer allgemeinen gesetzlichen oder auf notorischer Orts⸗ oder Bezirks⸗Verfassung beruhenden Verbindlichkeit zu entrichten find, desgleichen die Forderungen oͤffentlicher Schul⸗ und Erziehungs⸗Anstalten an Schul⸗ und Pensionsgeld, sowohl hinsichts der laufenden, als der aus den letzten zwei Jahren rück⸗ ständigen Beiträͤge, der exekutivischen Beitreibung durch die betreffende Verwaltungsbehörde unterliegen.

Schulgelder⸗Reste sind also schlechthin der administrativen Bei⸗ treibung uͤberwiesen, und in Bezug auf solche kommt mithin die Vorschrift Nr. 4 a. a. O., wonach jährliche Abgaben an Kirchen und Schulen, welche aus besonderen Kontrakten oder testamentarischen Oispositionen auf Grund stücken haften, gewöhnlichermaßen einzuklagen sind, nicht zur Anwendung. Die Verwaltungs⸗Behoͤrde haͤtte demnach die streitigen Beiträge einziehen lassen koͤnnen, und von dem Gerichtshofe für Kompetenz⸗Konflikte ist gleichfoͤrmig in einer Reihe von Fällen da, wo die Aussichts⸗ Behörde uͤber die Einziehung von Abgaben zu befinden hatte, der Rechtsweg eben so wohl dann ausgeschlossen, wenn im Widerspruch mit den von der Ver⸗ waltungs⸗Behorde aufgestellten Grundsäͤtzen gegen den vermeintlich

8