1858 / 160 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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IESESSSIII -een b. , nh . 44 b Widerklage.

Fuͤr die Widerlage ist die Gerichtsbarkeit des über die Vorklage zu⸗ ständigen Richters begründet, dafern nur jene sonst nach den Landesge⸗ setzen des Vorbeklagten zulässig ist. ““

Artkel 7. 1I1I1I Provocationsklage.

Die Provocationsklagen (ex lege diffamari oder ex lege si conten- dat) werden erhoben vor dem persönlich zuständigen Gerichte der Provo⸗ kanten, oder da, wohin die Klage in der Haupisache selbst gehorig ist; es wird daber die von diesem Gerichte, besonders im Falle des Ungebor⸗ sams, rechtskräftig ausgesprochene Sentenz von der Obrigkeit des Provo⸗ zirten als vollstreckbar anerkannt. b h

bSbebeI1²ꝝ⁊ꝝ⁊qmq“; Persönlicher Gerichtsstand.

Der persöͤnliche Gerichtsstand, welcher entweder durch den Wohnsitz in einem Staate, oder bei denen, die einen eigenen Wohnfit noch nicht genommen daben, durch die Herkunft in dem Gerichtsstande der Aeltern begründet ist, wird von beiden Staaten in persoͤnlichen Klagesachen der⸗ gestalt anerkannt, daß der Unterthan des einen Staates von den Unter⸗ thänen des anderen nur vor seinem persönlichen Richter belangt werden darf. Es müßten denn bei jenen persönlichen Klagesachen, neben dem persöͤnlichen Gerschtsstande, noch die besonderen Gerichtsstände des Kon traktes oder der geführten Verwaltung konkurriren, welchenfalls die per⸗ soͤnliche Klage auch vor diesen erhoben werden kann.

Artikel 9.

Die Absicht, einen beständigen Wobnfitz an einem Orte nehmen zu wollen, kann sowohl ausdrücklich, als durch Handlungen geäußert werden. Das Letztere geschieht, wenn Jemand an einem gewissen Orte ein Amt, welches seine beständige Gegenwart daselbst erfordert, übernimmt, Handel oder Gewerbe daselbst zu treiben anfaͤngt, oder sich daselbst Alles, was zu einer eingerichteten Wirthschaft gehört, anschafft. Die Absicht muß aber nicht blos in Beziehung auf den Staat, sondern selbst auf den Ort, wo der Wohnsitz genommen werden soll, bestimmt geäͤußert sein.

Artikel 10.

Wenn Jemand sowohl in dem einen als in dem andern Staate seinen Wohnfit genommen hat, so hängt die Wahl des Gerichtsstandes von dem Kläger ab. 2 raex aSInaa eerhehe, kAheeena

Aen Wohnsitz des Vaters, wenn dieser noch am Leben ist, begründet suglfich den ordentlichen Gerichtsstand des noch in seiner Gewalt befind⸗ ichen Kindes, ohne Rücksicht auf den Ort, wo dasselbe geboren worden, oder wo das Kind sich nur eine Zeitlang aufhält. 1 Artikel 12. be Ist der Vater verstorben, so verbleibt der Gerichtsstand, unter welchem derselbe zur Zeit seines Ablebens seinen Wohnsitz hatte, der ordentliche Gerichtsstand des Kindes, so lange dasselbe noch keinen eigenen ordentlichen Wohnsit rechtlich begründet hat. Artikel 13. . IFIst der Vater unbekannt, oder das Kind nicht aus einer Ehe zur rechten Hand erzeugt, so richtet sich der Gerichtsstand eines solchen Kindes auf gleiche Art nach dem gewöhnlichen Gerichtsstande der Mutter. Artikel 14.

Diejenigen, welche in dem einen oder dem andern Staate, ohne dessen Bürger zu sein, eine abgesonderte Handlung, Fabrik oder ein anderes dergleichen Etablissement befitzen, sollen wegen personlicher Verbindlichkei⸗ ten, welche sie in Ansehung solcher Etablissements eingegangen haben, sowohl vor den Gerichten des Landes, wo die Gewerbsanstalten sich be⸗ finden, als vor dem Gerichtsstande des Wohnortes belangt werden können.

Versicherungs⸗Gesellschaften kͤnnen wegen aller auf den Versiche⸗ rungs⸗Vertrag bezüglichen Ansprüche nicht nur vor den Gerichten des

Landes, in welchem die Direction der Versischerungs Gesellschaft sich befin⸗ det, sondern auch vor den Gerichten des Ortes belangt werden, wo die Hauptagentur, durch welche der Versicherungs⸗Vertrag vermittelt worden ist, ihren Sitz bat.

Artikel 15. Die Uebernahme einer Pachtung, verbunden mit dem persoönlichen Aufenthalte auf dem erpachteten Gute, soll in Bezug auf den allgemeinen persoͤnlichen Gerichtsstand des Pächters (Artikel 8) den Wirkungen des Wohnsitzes gleichstehen. Artikel 16. Ausnahmsweise sollen Studirende, ferner alle im Dienste Anderer stehende Personen, so wie dergleichen Lehrlinge, Gesellen, Handlungs⸗ diener, Kunstgehülfen, Hand⸗ und Fabrikarbeiter, auch in demjenigen Staate, wo sie sich in dieser Eigenschaft aufhalten, während dieser Zeit noch einen persönlichen Gerichtsstand haben, hier aber, so viel ihren persönlichen Zustand und die davon abhangenden Rechte betrifft, ohne Ausnahme nach den Gesetzen ihres Wohnortes und ordentlichen Gerichts⸗ standes beurtheilt werden. 1.“ 8 11““ gnn Gerichtsstand der grües. EEE“ Erben werden wegen personlicher Verbindlichkeiten ihres Erblassers vor dessen Gerichtsstande so lange belangt, als die Erbschaft ganz oder theilweise noch dort vorhanden oder, wenn der Erben mehrere sind, noch nicht getheilt ist 1“ Artikel 18. 4“ 2 82 Allgemeines Konkuregericht. e Bei entstehendem Kreditwesen wird der persönliche Gerichtsstand des Schuldners auch als allgemeines Konkursgericht (Gantgericht) anerkannt; hat Jemand nach Artikel 9, 10 wegen des in beiden Staaten zugleich genommenen Wohnsitzes einen mehrfachen persönlichen Gerichtsstand, so 5 für die Kompetenz des allgemeinem Konkursgerichtes die Prä⸗ Der erbschaftliche Liquidationsprozeß, oder das Verfahren zur Aus⸗ mittelung und Befriedigung aller Ansprüche, welche an eine liegende oder

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lichen Klagen angestellt werden.

mit der Wohlthat des Inventars angetretene Erbschaft gemacht werden wird von dem Gerichte des Wohnortes des Erblassers und im Falle eines mehrfachen solchen Gerichtsstandes von dem Gerichte eingeleitet, bei welchem er von den Erben oder dem Nachlaß⸗Kurator in Antrag ge⸗ bracht wird. 8 Der Antrag auf Konkurs⸗Eröffnung findet nach erfolgter Einleitung eines erbschaftlichen Liquidationsprozesses nur bei dem Gerichte statt, bes welchem der letztere bereits rechtsbängig ist. 1 Artikel 19. A. Der hiernach in dem einen Staate eröffnete Konkurs, beziehentlich eefruch⸗ Liqusdationsprazeß, erstreckt sich auch auf das in dem ande⸗ ren Staate befindliche Vernbͤgen des Gemeinschuldners, welches daber auf Verlangen des Konkursgerichis von demfenigen Gericht, wo das Vermd⸗ gen sich befindet, sichergestellt, indentirt, und entweder in natura oder nach vorgängiger Verfilberung zur Konkursmasse ausgeantwortet werden muß. Hierbei finden jedoch folgende Einschränkungen statt: 1) Gehört zu dem auszuantwortenden Vermöͤgen eine dem Gemein⸗ scchuldner angefallene Erbschaft, so kann das Konkursgericht nur die 8 Ausantwortung des nach erfolgter Befriedigung der Erbschafts⸗ 6 gläubiger, insoweit nach den im Gerichtsstande der Erbschaft gelten den Gesetzen die Separation der Erbmasse von der Konkursmasse noch zulaͤssig ist, so wie nach Berichtigung der sonst auf der Erb⸗ schaft ruhenden Lasten, verbleibenden Ueberrestes zur Konkursmasse fordern. Eben so koͤnnen vor Ausantwortung des Vermögens an das allge⸗ meine Konkursgericht alle nach den Gesetzen dessenigen Staates, in welchem sich das auszuantwortende Vermögen befindet, zuläͤffigen Vindications⸗, Pfand⸗, Hypotbeken⸗ oder sonstige, eine vorzugsweise Befriedigung gewährenden Rechte an den zu diesem Vermögen ge⸗ boͤrigen, und in dem betreffenden Staate befindlichen Gegenständen, vor dessen Gerichten geltend gemacht werden, und ist sodann aus deren Erlos die Befriedigung dieser Gläubiger zu bewirken und nur der Ueberrest an die Konkursmasse abzuliefern, auch der etwa unter ihnen oder mit dem Kurator des allgemeinen Konkurses oder erb⸗ schaftlichen Liquidationsprozesses über die Verität oder Pnorität einer Forderung entstehende Streit von denselben Gerichten zu ent⸗ scheiden. Besitzt der Gemeinschuldner Bergtheile oder Kuxe oder sonstiges Bergwerks⸗Eigenthum, so wird, Behufs der Befriedigung der Berg⸗ gläubiger aus demselben, ein Spezial⸗Konkurs eingeleitet und nur 2 Ueberrest dieser Spezialmasse zur Hauptmasse ab geliefert. Eben so kann, wenn der Gemeinschuldner Seceschiffe oder dergleichen Schifssparte befitt, die vorgängige Befriedigung der Schiffsgläubi⸗ ger aus diesen Vermögensstuücken nur bei dem betreffenden See⸗ und Seeieenhcns im Wege eines einzuleitenden Spezial⸗Konkurses er⸗ olgen.

727. Artikel 20.

Irnsoweit nicht etwa die in dem vorstehenden Artikel 19 bestimmten Ausnahmen eintreten, sind alle Forderungen an den Gemeinschuldner bei dem allgemeinen Konkursgerichte einzuklagen, auch die Rücksichts ihrer etwa bei den Gerichten des anderen Staates bereits anhängigen Prozesse bei dem Konkursgerichte weuter zu verfolgen, es sei denn, daß leßteres Gericht deren Fortsetzung und Entscheidung bei dem prozeßleitenden Ge⸗ richte ausdrücklich genehmigt oder verlangt.

Auch diejenigen Fordrrungen, welche nach Inbalt des Artikels 19 bei dem besonderen Gerichte geltend gemacht werden dürfen, dort aber nicht angezeigt oder nicht befriedigt worden find, koͤnnen bei dem allge meinen Konkursgerichte noch geltend gemacht werden, so lange bei dem letzteren nach den Gesetzen desselben eine Anmeldung noch zulässig ist. Dingliche Rechte werden jedenfalls nach den Gesetzen des Ortes, wo die Sache belegen ist, beurtheilt und geordnet.

Hinsichtlich der Gültigkeit persoͤnlicher Anspruͤche entscheiden, wenn es auf die Rechtsfähigkeit eines der Berheiligten ankommt, die Gesetze des Staates, dem er angehört, wenn es auf die Form eines Rechtsgeschäftes ankommt, die Gesetze des Staates, wo das Geschäft vorgenommen worden ist (Art. 32), bei allen anderen als den vorangeführten Fällen die Gesetze des Staates, wo die Forderung entstanden ist. Ueber die Rangordnung persöͤnlicher Ansprüche und deren Verhältniß zu den dinglichen entscheiden die am Orte des Konkursgerichtes geltenden Gesetze. Nirgends aber darf ein Unterschied zwischen in⸗ und ausländischen Gläubigern rücksichtlich der Behandlung ihrer Nechte gemacht werden.

inn Diunglicher Gerichtsstand. Alle Realklagen, desgleichen alle possessorischen Rechtsmittel, wie auch die sogenannten actiones in rem scriptae muͤssen, dafern sie eine unbeweg⸗ liche Sache betreffen, vor dem Gerichte, in dessen Bezirke sich die Sach⸗e befindet können aber, wenn der Gegenstand beweglich ist, auch vor dem persönlichen Gerichtsstande des Beklagten erhoben werden vorbehaltlich dessen, was auf den Fall des Konkurses bestimmt ist.

2 In Betreff der hypothekarischen Klage wird von den kontrahirenden Staaten gegenseitig angenommen, daß der Klageantrag, auch wenn er nicht auf Einräumung des Besißes der zur Hypothek bestellten Sache, sondern auf Befriedigung aus derselben gerichtet ist, den Erfordernissen der hypo⸗ thekarischen Klage entspreche.

IF Artikel 22.

In dem Gerichtsstande der Sache können keine blos (rein) persön⸗

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2 Artikel 23.

Eine Ausnahme von dieser Regel (Art. 22) findet jedoch statt, wenn gegen den Besitzer unbeweglicher Guüter die Klage auf Theilung oder Grenzregulirung oder eine solche persönliche Klage angestellt wird, welche aus dem Befitze des Grundstückes oder aus Handlungen fließt, die er in der Eigenschaft als Gutsbesitzer vorgenommen hat. Wenn daber ein solcher

Gutsbesitzer

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8

1) die mit seinem Pachter oder Verwalter eingegangenen Verbindlich⸗

lseiten zu erfüllen, oder K

die 84 Besten des Grundstüͤckes geleisteten Vorschuͤsse oder geliefer⸗ en Materialien und Arbeiten zu vergüten sich weigert, oder

3) seine Rachbarn im Besitze stört, n ich eines auf das benachbarte Grundstück ihm zustehenden Rechtes

4) erühmt, oder 5) wenn er das Grundstück ganz oder zum Theil veräußert und den

icht erfüllt oder die schuldige Gewähr nicht leistet, so ö. P diesen Fällen bei dem Gerichtsstande der 84. Recht nehmen, wenn sein Gegner persönlichen Gerichtsstande nicht belangen will. 84 1e 7 I““] 12— eaeszsefutlaban 889 da, wo die Erbschaft sich befindet, erhoben. Wenn die Erbstücke zum Tbeil in dem einen, mum Theil in dem anderen Staatsgebiete fich befinden, so steht es dem Klaͤger frei, die Klage in dem einen oder dem anderen Gerichtsstande der belegenen Erbschaft ungetheilt anzustellen, ohne Rücksicht darauf, wo der groͤßte Theil der Erbschafts⸗ achen sich befinden mag. . 2*½ §811 alle deeglichen Erbschaftsstücke so angesehen, als be⸗ fnden sie sich an dem Wohnorte des Erblassers. Akrivforderungen wer⸗ den ohne Unterschied, ob sie bypothekarisch sind oder nicht, den beweglichen Sachen beigezählt. 1 8 Artikel 25. (Geerichtsstand des Arrestes 8 Ein Arrest darf in dem einen Staate und nach den Gesetzen desselben

gegen den Buͤrger des anderen Staates ausgebracht und verfügt werden,

unter der Bedingung jedoch, daß entweder auch die Hauptsache dorthin gehöre, oder daß sich eine wirkliche gegenwaͤrtige Gefahr auf Seiten des Gläubigers nachweisen lasse. Ist in dem Staate, in welchem der Arrest verhängt worden, ein Gerichtsstand fuüͤr die Hauptsache nicht be⸗ gründet, so ist diese, nach vorläufiger Regulirung des Arrestes, an den zuständigen Richter des anderen Staates zu verweisen. Was dieser rechts⸗ fräftig erkennt, unterliegt der allgemeinen Bestimmung im Artikel A. Artikel 26. S Gerichtsstand des Kontraktes. 8 . DOer Gerichtsstand des Kontraktes, in welchem ebensowohl auf Er⸗ fuͤllung, als auf Aufhebung des Kontraktes geklagt werden kann, ist, im Falle ein bestimmter Erfüllungsort verabredet worden, in diesem, außerdem aber an dem Orte, wo der Vertrag zum Abschlusse gekommen war, be⸗ gründet. Er findet jedoch nur dann seine Anwendung, wenn der beklagte Kontrahent zur Zeit der Ladung in dem Bezirke dieses Gerichtsstandes liich antreffen laäͤßt. . Dieses ist d.e auf die auf öffentlichen Märkten geschlossenen Kontrakte, auf Viehhandel und dergleichen anwenddar. Artikel 27. Gerichtsstand in Wechselsachen. *

richtsstand hat, erhoben werden. Wenn mehrere Wechselschuldner zusammen belangt werden, so ist außer dem Gerichte des Zahlungsortes jedes Gericht zuständig, welchem Einer

der Beklagten persoͤnlich ist. b

Bei dem Gerichte, ber welchem hiernach eine Wechselklage anhaͤngig gemacht ist, muüͤssen sich demnächft auch alle Wechselverpflichteten einlassen, welche von einer Partei in Gemäßheit der in den verschiedenen Staaten

der Landestheilen bestehenden Prozeßgesetze zur Regreßleistung beigeladen der nach gehörig geschehener Streitverküͤndigung belangt werden.

Aus dem ergangenen Erkenntnisse soll selbst die Personal⸗Execution

egen den Schuldner bei den Gerichten des anderen Staates vollstreckt werden, vorausgesetzt, daß der Schuldner zu denjenigen Personen gehöͤrt, egen welche nach den Gesetzen des Staates des requirirten Gerichtes der

Vechselarrest zulaͤssig ist

b- Gerichtsstand geführter Verwaltung.

Bei dem Gerichtsstande, unter welchem Jemand fremdes Gut oder

zermögen bewirthschaftet oder verwaltet hat, muß er auch auf die aus

iner solchen Administration angestellten Klagen sich einlassen, es müßte denn die Administration bereits völlig beendigt und der Verwalter über die gelegte Rechnung quittirt sein. Wenn daher ein aus der quittirten

Rechnung verbliebener Rückstand gefordert, oder eine ertheilte Quittung angefochten wird, so kann dieses nicht bei dem vormaligen Gerichtsstande der geführten Verwaltung sgn.. n9 1 0,88,7

Ueber Intervention.

6 Jede echte Intervention, die nicht eine besonders zu behandelnde Rechts fache in einen schon anhängigen Prozeß einmischt, sie sei prinzipal

oder accessorisch, betreffe den Kläͤger oder Beklagten, sei nach vorgäͤngiger Streitankuͤndigung oder obne dieselbe geschehen, begründet für die Ver⸗ handlung und Entscheidung des Interventions⸗Verfahrens die Gerichts⸗ barkeit des Staates, in welchem der Hauptprozeß geführt wird.

T“ Artikel 30. EA1I.“ Wirkung der Rechtshängigkeieet.

Sobald vor irgend einem in den bisberigen Artikeln bestimmten Gerichtsstande eine Sache rechtshängig gemacht ist, so ist der Streit da⸗ selbst zu beendigen, ohne daß die Rechtshängigkeit durch Veränderung des Wohnsitzes oder Aufenthaltes des Beklagten gestört oder aufgehoben wer⸗ den koͤnnte.

Die Rechtshängigkeit einzelner 39 wird durch Infinuation der

Ladung zur Einlassung auf die Klage für begründet erkannt.

Artikel 31. 8

Wenn in Eö“ die persöͤnliche Gegenwart der Zeugen an dem Orte, wo der Prozeß verhandelt wird, eiach ist, soll von dem requirirten Gerichte des anderen Staates die Gestellung der Zeugen inso⸗

Wechselklagen koͤnnen sowohl bei dem Gerichte des Zahlungsortes, als bei dem Gerichte, bei welchem der Beklagte seinen persöͤnlichen Ge⸗

fern nicht verweigert werden duüͤrsfen, als dieselben auf Reagutfition eines Gerichtes Staates, dem der Zeuge angebört, nach den 1

geseten würde erfolgen müssen.

3* 2) In Hinsicht der Gerichtsbarkeit in nicht streitigen Rechtssachen.

n Artikel 32.

Alle Rechtsgeschäfte unter Lebenden und auf den Todesfall werden, was die Gültigkeit derselben rücksichtlich ihrer Form betrifft, nach den Gesetzen des Ortes beurtheilt, wo sie eingegangen find.

Wenn nach der Verfassung des einen oder des anderen Staates die Gültigkeit einer Handlung allein von der Aufnahme vor einer bestimmten Behörde in demselben abhängt, so hat es auch hierbei sein Verbleiben.

Berträge, welche die Begründung eines dinglichen Rechtes auf un⸗ bewegliche Sachen zum Zweck haben, richten sich lediglich nach den Gesetzen des Ortes, wo die Sachen liegen, und der Gerichtsstand der belegenen Sache ist zur gerichtlichen Eintragung (Ingrossation) und Bestätigung solcher Rechtsgeschäfte der ausschließlich zuständige.

Jedoch haben die vor einem Gerichte oder Notare des einen Staates nach dessen Gesetzgebung gültig abgeschlossenen und rekognoszirten Ver⸗ träge in dem anderen Staate dieselbe Wirksamkeit, als ob sie vor einem Gerichte oder Notare des letzteren abgeschlossen und rekognoszirt worden wären.

Artikel 33.

Die Bestellung der Personal⸗Vormundschaft für Minderjährige oder ihnen gleich zu achtende Personen gehört vor die Gerichte, wo der Pflege⸗ befohlene seinen Wohnfitz hat, oder, bei mangelndem Wohnfitze, wo er sich aufhält, und bei doppeltem Wohnsitze, (Art. 10) ist das präbenirende Ge⸗ richt zuständig. In Absicht der zu dem Vermögen der Pflegebefohlenen gehöͤrigen Immobilien, welche unter der anderen Landesboheit liegen, steht der jenseitigen Gerichtsbehörde frei, wegen dieser besondere Vormünder zu bestellen oder den auswärtigen Personalvormund ebenfalls zu bestätigen, welcher letztere jedoch bei den auf das Grundstück sich beziehenden Ge⸗ schäften die am Orte des gelegenen Grundstuͤckes geltenden gesetzlichen Vor⸗ schriften zu befolgen hat. Im ersteren Falle sind die Gerichte der Haupt⸗ vormundschaft gehalten, der Behörde, welche wegen der Grundstücke be⸗ sondere Vormuünder bestellt hat, aus den Akten die nöthigen Nachrichten auf Erfordern mitzutheilen; auch haben die beiderseitigen Gerichte wegen Verwendung der Einkünfte aus den Gütern, so weit solche zum Unterhalte und der Erziehung oder dem sonstigen Fortkommen der Pflegebefohlenen erforderlich sind, sich mit einander zu vernehmen und in dessen Verfolg das Nöͤthige zu verabreichen. Erwirbt der Pflegebefohlene später in dem

anderen Staate einen Wohnsitz im landesgesetzlichen Sinne, so kann die

(Personal⸗ oder Haupt⸗) Vormundschaft an das Gericht seines neuen Wohnsitzes zwar übergehen, jedoch nur auf Antrag des Vormundes und mit der beiderseitigen obervormundschaftlichen Behörden.

Die Beendigung der (Personal⸗) Vormundschaft richtet sich nach den

Gesetzen des Landes, unter dessen Gerichten sie steht.

Mit der Vormundschaft über die Person erreicht auch die rücksichtlich des im Gebiete des anderen Staates belegenen Immobiliarbermögens ein⸗ geleitete Vormundschaft ihre Enbschaft, selbst dann, wenn der Pflegebe⸗ fohlene nach den Gesetzen dieses Staates noch nicht zu dem Al Volljährigkeit gelangt sein sollte. 2

3) Rücksichtlich der Strafgerichtsbarkeit. Artikel 34. Bestrafung der Unterthanen wegen der im anderen Staate begangenen Verbrechen ꝛc. Die Uebertreter von Strafgesetzen werden von dem Staate, welchem

sie angehoͤren, nicht ausgeliefert, sondern können, soweit nicht die nach⸗ 2

folgenden Artikel Ausnahmen bestimmen, nur in dem letzteren wegen der in dem anderen Staate begangenen Verbrechen, 1 tungen, wenn sie auch nach den Gesetzen des Staates, dem sie angehören, strafbar sind, zur Untersuchung gezogen und nach dessen Gesetzen bestraft werden. Daher findet auch ein Kontumazialverfahren des anderen Staates gegen fie, mit Ausnahme der im Art. 36 gedachten Fälle, nicht statt.

8* Nuckfichtlich der Forst⸗ und Jagdfrevel in den Grenzwaldungen hat

2

21. d es bei dem Abkommen vom Dezember 1847 sein Bewenden.

Artikel 35. Vollstreckung der Straferkenntnisse.

Wenn ein Unterthan des einen Staates in dem Gebiete des anderen sich eines Verbrechens oder Vergehens oder einer Uebertretung schuldig ge⸗ macht hat und daselbst 2* 8g und zur Untersuchung gezogen worden ist, so wird, wenn der Angeschuldigte gegen juratorische Caution oder Handgelöbniß entlassen worden ist und sich in seinen Heimathsstaat zurück⸗ begeben hat, von dem ordentlichen Richter desselben das Erkenntniß des ausländischen Gerichtes, nach vorgängiger Requisition und Mittbeilung des Urtheils, sowohl an der Person als an den in dem Staatsgebiete befindlichen Gütern des Verurtheilten vollzogen, vorausgesetzt, daß die Handlung, wegen deren die Strafe erkannt worden ist, auch nach den Gesetzen des requirirten Staates

mit Strafe bedroht und nicht zugleich blos gegen polizei⸗ oder finanzgesetzliche Vorschriften gerichtet ist, ingleichen

.

Vergehen oder Uebertre-

ter der 32

4 8 unbeschadet des dem requirirten Staate zustandigen Strafverwandlungs-

Fall der Flucht eines

oder Begnadigungsrechtes. Ein Gleiches findet im c 7. gungeroc Strafver 8

Angeschuldigten nach der Verurtbeilung oder während der büßung statt. Hat sich suchung durch die Flucht entzogen, so soll es dem untersuchenden Gericht nur freistehen, unter Mittheilung der Akten auf Fortsetzung der Unter suchung und Bestrafung des Angeschuldigten nach Maaßgabe der Gesetz des requirirten Staates, so wie auf Einbringung der aufgelaufenen Un kosten aus dem Vermoͤgen desselben anzutragen, und muß diesem Antrage,

wiederum unter der Voraussetzung, daß die Handlung, wegen deren die Untersuchung eingeleitet war, auch

nach den Gesetzen des requirirten

Staates mit Strafe bedroht und nicht zugleich blos gegen polizei⸗ oder finanzgesetzliche Vorschriften gerichtet ist, von dem requirirten Staate ent⸗

der Angeschuldigte aber vor der Verurtheilung der Unter-