werbes, Innungs⸗Genosse oder Nicht⸗Innungsgenosse, den Lehrling inner⸗ halb der genannten Frist nur dann annehmen darf, wenn der frühere Lehrherr auf die Fortsetzung des Lehrverhältnisses verzichtet und einen
Entlafsungsschein ausgestellt dat. § 5. Lehrlinge der Nicht⸗Innungs⸗Genossen. Die Auf⸗ nahme und Entlassung (§F. 147 und 157 der Allgemeinen Gewerbe⸗
Ordnung dom 17. Januar 1845) jedes vehrlings, desse
Berlin wohnt, soll, wenn dort für das Oewerbe 2 ee nnung besteht, oder so bald künftig eine solche errichtet sein wird, vor
2 b Jeder Lehrherr, für dessen Gewerbe dort eine
Innung besteht, ist derpflichtet, seine Lehrlinge vor Ablauf von 6 Wochen
nach dem vorläufigen Eintritte derselben in die Lehre bei dem Vorstande
dieser Innung erfolgen.
der Innung s Aufnahme anzumelden. Hinsichtlich der Erstattung der durch die Aufnahme oder durch die Entlassung solcher Lehrlinge entsteben⸗ den Kosten kommen die Festsetzungen des betreffenden Innungs⸗Statuts auch dann zur Anwendung, wenn der Lehrherr nicht zur Innung gehört. Lehrherren, für deren Gewerbe in Berlin keine Innung dbesteht baben ihre Lehrlinge in gleicher Frist bei dem Magistrat anzumelden. Die in den Innungs Statuten vorgeschriebene Mitwirkung der Innung bei der Ueberwachung der Lehrverhältnisse bezieht sich nur auf Lebhrlinge der Innungs⸗Genossen. Der Vorstand jeder Innung hat jedoch von der Be⸗ schäftigung der bei der Innung aufgenommenen Lehrlinge auch dann wenn der Lehrherr nicht zur Innung gehört, Kenntniß zu nehmen. Der sn diesem Zweck erforderliche Eintritt in die Werkstätten, in welchen Lehr⸗ inge beschäftigt sind, ist dem Innungs⸗Vorstande gestattet. Sollte der Eintritt von dem Lehrherrn verweigert werden, so bat darüber, ob die Weigerung begründet ist, der Magistrat auf den Antrag des Innungs⸗ Vorstandes zu entscheiden. Der oben gedachten Behöͤrde hat der Innungs⸗ Vorstand auch die zu seiner Kenntniß gelangende Versäumniß der Pflichten, welche dem Lehrherrn nach §. 150 der Allgemeinen Gewerbe Ordnung vom 17. Januar 1845 obliegen, zur weiteren Veranlassung an zuzeigen. Zur Verwarnung oder zur Zurechtweisung solcher Lehrlinge deren Lehrherrn nicht zur Innung gehören, ist der Innungs⸗ Vorstand nur auf Antrag des betheiligten Lehrberrn, oder auf ciwanige Anordnung des Magistrats befugt oder derpflichtet. Das Ausscheiden des Lehrlings aus dem Lehrverhältnisse muß binnen 3 Tagen vom Lehrherrn, wenn für das Gewerbe eine Innung besteht, dem Innungs⸗ Vorstande, sonst dem Magistrate angezeigt werden. Bei der Verpflichtung zu dieser Anzeige macht es keinen Unterschied, ob die vertragsmäßige gehrzeit bereits ab⸗ gelaufen ist oder nicht, und ob der Lehrling mit oder ohne Zustimmun des Lehrherrn die Lehre verläßt. 8 8
§. 6. Lehrlinge der Innungs⸗Genossen. Hinst
8 ge Innu C .. Hinsichtlich der An⸗ und Admeldung wie Beaufsichtigung der Lehrlinge der Innungs⸗ Gen ossen bewendet es bei den bestehenden Vorschriften. 8
§. 7. Lehrherren, welche, den obigen Vorschriften (66§. 5, 6 die An⸗ oder Abmeldung ihrer ernene ee. .S,bee. lassen, die mit der Absicht, ein Lehrverhältniß einzugehen, bei ihnen ein⸗ getreten find, verfallen in eine vom Polizeirichter festzusetzende Strafe bis 8 5 Tbtr. Beld, oder im Unvermögensfalle verbaͤltnißmäßiger Freiheits⸗ die 5 * Fü9 8 Strafo wird neben den in den Innungs⸗Statuten fuͤr ie unterlassene An⸗ oder Abmeldung der Lehrligg⸗« etwa festgesepten Ordnungs⸗Strafen vollstreckt. Lehrherren, welche die Anmeldung der Leeese . haben uͤberdies im Wiederholungsfalle neben der ü-ö.-A.,g e die Entziehung der Befugnisse, Lehrlinge zu halten, zu
§ 8. Auf Lehrlinge der Kaufleute und Apotheke s 6 ** r find Festsetzungen (§§. 4— 7) keine Anwendung. 8 finden vorstehende
“
IV. Unterstützungs⸗ .“ §. 9. Diejenigen, welche im Gemeinde⸗Bezirke Stadt Berli selbsiständig ein Gewerbe betreiben, füͤr welches — .T.e steht, köͤnnen mit deren Zustimmung durch die Kommunal⸗VBehoͤrde an⸗ ehalten werden, den Kranken⸗, Sterbe⸗ und Hülfskassen der Innungs⸗ enossen, ingleichen den Wittwen⸗ und Waisen⸗Unterstützungs⸗Kassen der⸗ selben, so wie denjenigen Kassen der Innung beizutreten, welche die Unter⸗ stützung solcher gemeinsamer Gewerks Angelegenheiten bezwecken, welche den Nicht⸗Innungs⸗Genossen denselben Nuten gewähren, wie den Innungs⸗ Genossern. Für diejenigen selbstständigen Gewerbtreibenden füͤr deren Gewerbe in Berlin eine Innung künftig errichtet wird tritt die vor⸗ stebende Bestimmung durch die Bestätigung des betreffenden Innungs⸗ — in Wirksamkeit. Ein Unterschied hinfichts der Beiträge und onstigen Leistungen zu den erwähnten Kassen und der daraus zu ge⸗ währenden Unterstützungen zwischen den Innungs⸗Genossen oder A.⸗ — und anderen Betheiligten findet hierbei nicht statt. Auch — den nicht zu den Innungen gehörigen Betheiligten durch statutarische — für die einzelnen Kassen⸗Verbände eine den Verhäͤltnissen entsprechende Theilnahme an der Kassen⸗Verwaltung und an den Be⸗ vn, über die gemeinsamen Kassen⸗Angelegenheiten gesichert und in er Art, wie den Innungs⸗Genossen, Gelegenheit gegeben werden on den Ergebnissen der Kassen⸗Verwaltung Kenntniß zu nehmen Wenn 2Fö. Gewerbtreibende, für deren Gewerbe in Berlin eine Innung — * bt, zur Bildung von Kranken⸗, Sterbe⸗ oder sonstigen Huülfs⸗ ——— —— sind, so können mit Zustimmung der Vertreter A.. 2 v. en Kassen Alle, welche in dem Gemeinde⸗Bezirke Berlin — 1 Töenöe betreiben, durch die Kommunal⸗ d „diesen Kassen beizutreten. Die vorstehenden —— b7 auf Kassen, zu welchen die neu zutretenden Shegaeden ür alle Betheiligte nach gleichen Grundsätzen bestimmten Bei⸗
trägen ein besonderes Antritt 9 8. d 1 1A1““;
10. Alle in diesem Stat vnfficzt des Weegfsran. atute bezeichneten Kassen stehen unter der missarien ar. M “ aaes 9 rl
94 4 ⅞ Vv. Schlußbestimmungen.
den berührenden Orts-Statute bleiben selbstredend hi⸗ 1
Berlin, den 14. April 1857. aabs g I San 8 43 EqWqTqaäEö FI11“ 14*“ EL1““ 2
der Verordnung vom 9. Februar 1849 und des Gese — es vom 3. A 1854 genehmige ich das vorstehende Statut hierdurch — dem —
1) Der Erlaß derjenigen Bestimmungen, nach welchen die U ss der in den §§. 3 und 5 vorgeschriebenen Anzeige 2öF * eaftesuns eines Arbeitsverbältnisses oder der erfolgten Annahme eines Lehrilng respektive des Ausscheidens eines solchen aus dem vehr⸗Verhältnisse bestraft werden soll, bleibt nach dem Gesetze üͤber die Polizei⸗Verwaltung vom 11. Marz 1850 dem Koͤniglichen Polizei⸗Präfidium vorbehalten. Von den E116u6“6“ auch die Anwendung der Vorschriften es §. 7 mit Ausnahme der lußbesti —
Wirksamkeit gesetzt wird, abgznech AmeN. rge Hessen Fe
2) Im K. 9 ist am Schlusse des ersten Saßes statt der Worte: „so wie densenigen Kassen der Innung beizutreten, welche die Unterstützung solcher gemeinsamer Gewerks⸗Angelegenheiten, welche den Richt⸗Innungs⸗ Genossen denselben Nutzen gewähren, wie den Innungs⸗Genossen,*
Berlin, den 24. November 1857.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, 8 Iis stt817,9.
1 weer Ri chtamtliches.
Preußen. Danzig, 12. Juli. Sr. Majsestät Schraukb Dampf Vacht „Grille“ ist von Stettin hbier angekommen 1ö jeßt an der Marine⸗Werft in der Weichsel. (Danz. D.)
Cöln, 12. Juli. Heute früh um 5 Uhr langte mit dem aus Belgien Fr e Se. Königliche Hoheit der Graf von Flandern hier an, setzte jedoch, ohne Cöln zu berühren sogleich uüͤber die Ringbahn um die Stadt seine Reise nach Remagen fort, um von da per Dampfboot rheinaufwärts zu gehen. (Köln. Ztg.) 4* Sachsen. Eisen ach, 11. Juli. Nach der „Weimarer Zeitung“ vom heutigen Tage wird vom 22. d. M. an zu weiterer Revifion des Vertrags von Gotha vom 15. Juli 1851, betreffend die Verpflichtung zur Uebernahme von Auszuweisenden eine Kon⸗ ferenz von Abgeordneten der diesem Vertrag angehörigen Staaten bier stattfinden. Zum Bevollmächtigten von Sachsen⸗Weimar ist
der Geheime Regierungs⸗Rath Schmith ernann er e der rn. mit 22.5 hat. F. 3,a 8 bus Alten urg, 11. Juli. Nach einer Bekanntma Hun d wird das Herzogliche Kontingent in Nuns 85 en Kriegsstärke von ungefähr 1500 Mann gegen Ende des küͤnf⸗ ngen Monats einberufen werden, um von Lundeswegen inspizirt 12 , werden zwischen Gößniß und Schmoͤlln nans 2 14a) pecteur wird ein öͤsterreichischer General er⸗ —Frankfurt a. M., 11. Juli. In der Bundes — Sitzung vom 8. d. M. wurden von mehreren Gefandten di ge⸗ 5 namhaft gemacht, welche seitens ihrer Höfe zur Theilnahme 84 5 im Laufe dieses Jahres bundesbeschlußmäßig stattfindenden — erung des Bundesheeres bestimmt worden find. — Jon dem Militair⸗Ausschusse wurde Bericht erstattet über den von einer Regierung, deren Truppen der Reserve⸗ Infanterie⸗Division sagerdel⸗ find, vorgetragenen Wunsck, ihr Kontingent von der dies⸗ - hrigen Musterung auszunehmen, da dasselbe erst im letztverflossenen Jahr an größeren Uebungen theilgenommen habe. Von der Ver⸗ sammlung wurde jedoch hierauf nicht eingegangen, indem die Bundes⸗ Kriegsverfassung vorschreibt, daß neben der von Seiten des Bundes 8 2 Regel alle füͤnf Jahre anzuordnenden Musterung des Bundes⸗ — mindestens alle zwei Jahre eine Vereinigung der kleineren ingente mit größeren Truppenkörpern zu gemeinschaftlichen ebungen stattfinden soll. — Von dem Ausschusse für das Kassen⸗ und Finanzwesen wurde Vorlage über die Rechnungen der Bundes⸗ Kanzlei⸗ und Bundes⸗Matrikular⸗Kasse fuͤr das Jahr 1857 ge⸗ n und der Antrag gestellt, solche als richtig anzuerkennen; ie lbstimmung hierüber wird ausgesetzt, um den Gesandten' die Möglichkeit zu geben, vorher von den Rechnungen Einsicht zu nebmen. — Endlich wurden die durch die Abberufung des vor⸗ maligen Großherzoglich Mecklenburgischen Bundestags⸗Gesandten Geheimen Raths von Oertzen, unvollzählig gewordenen Bundes⸗ i Sab durch neue Wahlen ergänzt. (Fr. J.) 9 Baiern. München, 11. Juli. Es erhält sich da ücht, 8. der Landtag auf Mitte September —25 —— — ie Kammer der Reichsräthe wird vier neue Mitglieder zählen: den Herzog Karl Theodor, welcher seit dem letzten Landtag groß⸗- jährig geworden ist (bis zum 2tsten Jahre aber nur Sitz, nicht auch Stimme in der Kammer haben wird), den neuen Erzbischof
* “
von München, den neuen Erzbischof von Bamberg.
bis dahin ins Leiningen.
Die bereits publizirten, die Verhältnisse der Gewerbetreiben⸗
Magistrat hiefiger Königlichen Haupt⸗ und Refidenzstadt. fir. — b 4 8 Baiern bei den preußischen Majestäten in Tegernsee wird
heute erfolgen. reise heute Mitta nach dem nahen
Auf Grund des §. 168 der Gewerbe⸗Ordnung, der §F. 45 und 56
balte der Abänderung im Falle des Bedürfnisses, mit folgenden Maßgaben: gestern die Lostrennung des
des Kantons
mern. — wird in Gutheißung seines bisherigen Verfahrens eingeladen, die
Lostrennung Tessins 1t Bisthüͤmern mit Nachdruck zu betreiben.“ Der Vorschlag der Kom⸗
zu lesen 8 12c1 7. “ 1 erwarten wäre, irrig sind.
1385
(wenn ein solcher Amt getreten ist) und den jungen Fürsten Ernst von
Der beabfichtigte Besuch Sr. Majestät des 24⁄½ von
König Max wird auf der unternommenen Gebirgs⸗ in Bad Kreuth eintreffen und sich von da aus egernsee begeben. (N. C.)
10. Juli. Der Ständerath behandelte Kantons Tessin und eines Theils
Graubünden von den lombardischen Bisthü⸗ „Der Bundesrath
Schweiz. Bern,
Die Kommission stellte den Antrag:
und Graubündens von den lombardischen
mission wurde mit 28 gegen 5 Stimmen angenommen. (Fr. P. Z.)
Großbritannien und Irland. London, 11. Juli. Der beutige „Observer“ schreibt: „Wir glauben, daß mehrere Ar⸗ tikel, welche die Runde durch die Zeitungen gemacht haben, und welchen zufolge eine besonders frühe Prorogation des Parlaments Die Minister gedenken ihr White⸗ ait⸗Dinner im Juli zu halten. Von Einigen wird Sonnabend, als der dazu bestimmte Tag, und Donnerstag, 27, als der Prorogations⸗Tag genannt. Allein wir sind mehr zu dem Glauben geneigt, daß die dem Parlamente vorliegenden Ge⸗ schäfte erst eine Woche spaäͤter erledigt sein können. Eine Anzahl Budget⸗Posten, die drei verschiedenen Rubriken angehören, müssen dem Hause der Gemeinen noch vorgelegt werden, ehe die Appropriations⸗ Klausel eingebracht werden kann, und zwar find dies die vermischten Posten, welche in der Regel nebst den im letz⸗ ten Augenblicke gemachten Zusätzen zu einer lebhaften Diskussion Anlaß geben. Wir halten es daher für wahrscheinlich, daß die Prorogation bis Dienstag den 2. August verschoben werden wird, was der Königin noch immer Zeit lassen würde, am 4. nach Cher⸗ bourg abzureisen. Mehrere Mitglieder des Hauses der Gemeinen haben Schritte gethan, um einen Dampfer der Peninsular and Oriental Company zu miethen, und Ihre Majestät wird auf ihrem Ausfluge nach Frankreich von einem beiden Häusern des Parla⸗ ments angehöͤrigen großen Gefolge begleitet werden.“ Das „Court Journal“ meint, das Parlament werde mindestens noch drei Wochen siten müssen, da es noch einige 18na Bills zu erledigen habe.
Prinz Alfred ist vorgestern Rorgens von seinem rrischen Ausfluge nach Osborne zurückgekehrt. Das „Court Journal schreibt: „Prinz Alfred wird die Königin und den Prinzen⸗Gemahl nach Preußen begleiten und in Bonn bleiben, um dort seinen Studien obzuliegen. Der junge Prinz wird sich auf der Univerfität in ähnlicher Weise aufhalten, wie sein erlauchter Vater.“ Prinz Alfreb wird am 6. August d. J. 14 Jahre alt.
Frankreich. Paris, 11. Juli. Da der neue Minister des Innern sich in der Hospitienguüͤter Frage noch nicht hat ver⸗ nehmen lassen, so fangen die Verwaltungs⸗Kommissionen wieder an, unruhig zu werden. Namentlich hat die Hospitien⸗Kommission in Straßburg, die aus den angeschensten Männern der Stadt besteht, einen sehr ausfüͤhrlichen Bericht an die Regierung geschickt, worin als Vermittlungs⸗ vSrs. vorgeschlagen wird: Aufrecht⸗ erhaltung der Unveräußerlichkeit aller Immobilien, die über 3 pCt. eintragen, dagegen langsam und stufenweise zu bewirkende Um⸗ wandlung in Staatsrenten in Betreff aller Güter, welche nach⸗ weisbar keinen Jahresertrag von 3 pCt. abwerfen.
Die Unterzeichnungen für die 75 Millionen Eisenbahn⸗ Obli⸗ gationen haben in Paris das Dreifache des zu zeichnenden An⸗ theils ergeben. Dr. Véron unter Anderen hat allein 400 Obliga⸗
tionen fuͤr sich und he Per e n sein will, gezeichnet. “
Sopanien. Madri Das Dekret wegen Be⸗ richtigung der Wahllisten ist nebst dem Berichte des Ministers des Innern an die Koͤnigin in der beutigen „Gaceta“ erschienen. Die Berichtigungen sollen von den Civil⸗Gouverneurs bis zum Zisten d. M. entgegengenommen und die eingelaufenen Reclama⸗ tionen in den ersten zehn Tagen des August durch die offiziellen Provinzial⸗Blätter veröffentlicht werden, worauf eine neue Frist zu Reclamationen bis zum 29. August gestellt ist. Die so refor⸗ mirten Wahllisten sind dann bis 15. Mai 1860 gültig. Die „Gaceta“ theilt zugleich die Weisungen an die Civil⸗Gouverneure mit, worin dieselben aufgefordert werden, sich bei dieser heil in den Schranken der strengsten Unparteilichkeit zu halten In dem Berichte an die Königin gesteht der Minister des Innern, daß diese Maßregel gewissermaßen die strengen Grenzen des Ee⸗ setzes überschreite, aber daß dieselbe gerechtfertigt werde durch die patriotischen Intentionen und durch die vollständige Unparteillichkeit,
welche dadurch dem Lande bewiesen werde. 8
22. b. M.,
““ 1
Gouverneure find abberufen worden. Die schwebende Schuld wurde um 33 Millionen vermehrt. Die Nachrichten aus Mexico
lauten nicht günftig.“ 888 NIa Saena A, bre 1üamseh:
Rußland und Polen. St. Petersburg, 6. Juli. Aus dem Rechenschaftsbericht der großen ruffischen Eisenbahngesell⸗ schaft, zu dessen Entgegennahme sch Repräsentanten von 120,000 Actien eingefunden hatten, geht hervor, daß die Betbeiligung des Publikums an dem Unternehmen groͤßer sei, als man hier erwartet hatte. Die Regierung selbst begünstigt dasselbe durch die Geneh⸗ migung, daß verschiedene Stifte und Fnstitute derselben ihre Kapi⸗ talien anvertrauen dürfen. So wurde Allerhöchst befohlen, daß Obligationen der Gesellschaft im Betrage von 17 Millionen Silber⸗Rubel von den Kuratel⸗Aemtern und 3 Millionen von anderen zur Verfügung der Regierung stehenden Summen ange⸗ kauft werden sollen. Dadurch war die Gesellschaft in den Stand gesetzt, während die Handelsstockung in Europa alle Unternebmun⸗ gen daselbst lähmte, ihren Arbeiten einen besonderen Nachdruck zu geben. Es wird nun eine Modification des Statuts beantragt, um im F. 7, der vom Verkauf der Actien und Obligationen an fremden Plätzen handelt, die Worte „und Obligationen“ zu streichen; ferner soll dem Verwaltungsratbe die Modification der Eisenbahnen zwischen Theodosia, Moskau und Tula in den einzelnen Theilen, und die Anlage eines Schienenstranges zur Verbindung des Hafens Ak⸗Manfi am asowschen Meere mit dem Schienenwege Theodofia gestattet werden. — Die „Polizei⸗Zeitung“ veröffentlicht die erlas⸗ fenen neuen Paßvorschriften der franzöfischen Regierung zur Nach⸗
achtung hiefiger Unterthanen.
Schweden und Norwegen. Stockholm, 7. Juli. Telegraphischen Nachrichten zufolge ist das Laäager bei Axewalla heute abgebrochen worden und der Kronprinz⸗Regent von dort ab⸗ ereist, man erwartet ihn zum 11. d. Mts. hier. Am folgenden Fage wird die Taufe des neugebornen Herzogs von Werm⸗ land, Sohnes des Herzogs von Ostgothland, im Reichssaale des Schlosses Drottningholm stattfinden. Den Taufakt wird der Erz⸗ bischof von Upsala vollziehen; die Pathenstelle haben der König, die Königin, die Königin⸗Wittwe und der Herzog von Nassau übernommen. —
“ 8 Kopenhagen, 11. Juli. Die „Devparte⸗
Dänemark.
der auswärtigen Angelegenheiten von dem Marine⸗Minister Michel⸗ sen auf den Conseils⸗Präfidenten Hall übergegangen. schiedsgesuch des Finanz⸗Ministers Andrä ist angenommen und der
Finanz⸗Departement betraut.“ Einem Anschlag in der „Börsen⸗Halle“
Kopenhagen expedirt worden. Juni. Der
Almerika. New⸗Vork, 26. Gesandte in Washington, Sennor Nachricht abgeleugnet, daß die Provinz — Regierung an eine Gesellschaft amerikanischer kauft sei. 1
Die Londoner Abend⸗Blätter vom 9. Juli veröffentlichen eine per „Arago“ bei dem Agenten der vereinigten New⸗Vorker Presse
in Liverpool eingegangene Priv
Regierung auf Waaren amerfkanisch weil deren Eigenthümer jede Betheiligung an der gezwungenen An⸗
leihe verweigerten Forsyth, seine Pässe verlangt und dieselben erhalten.
mexikanische
Sonora von der mexikanischen
Asien.
hat die englische Regierung über Malta erhalten. Nach b brachte die Kunde von jenen Ereignissen der daselbst am 3. Juli Abends angekommene „Cyclope“. Am 15. Juni versuchten die Bewohner Dscheddah's, fanatische Mohamedaner, sämmtliche in der Stadt lebende Christen niederzumachen. Der englische Vice⸗Konsul, Herr Page, der französische Konsul, Herr Eveillard, seine Frau und 20 andere Personen wurden getödtet.
geplündert. d entkommen und sich
ihnen befanden sich die Tochte schen Konsuls; beide waren schwer verwundet.
Christen gelang es, Suez am 6. d. Mts. zu erreichen. der ostindischen Post durch das Rotbe Meer segelnde „Bentin
an Bord des „Cyclope“ zu flüchten.
4
hatte sie unterwegs an Bord genommen. Die „Times“ vom 12. vom 3ten v. Mts., daß die Rebellen von Calpi, von eine britischen Kolonne verfolgt, ihren Weg nach Gwalior genomme baben. Der Maharadscha Scindia sn eine Riederlage
baben und in Agra angekommen sein.
Aus Madrid, 10. Juli, wird telegraphirt: Civil⸗
wieder sehr unruhig geschildert.
chter und der Dolmetscher des franzöfi⸗ Noch 24 anderen
ments⸗Tidende“ meldet offiziell: „Unterm 10. d. ist das Ministerium
Das Ab⸗
Minister des Innern, Krieger, zugleich einstweilen mit dem
zufolge ist die Ant⸗ worts⸗Note an die hohe deutsche Bundesversammlung bereits von
Robles, hat entschieden die
Kapitalisten ver⸗
at⸗Depesche, wonach die mexikanische cher Bürger Beschlag gelegt hat,
In Folge dessen hat der amerikanische Gesandte, 1
Die gestern von uns telegraphisch gebrachte Nach⸗
richt über die Vorgänge in Dscheddab (dem Hafen von Mekka) Suez
- 1 .
Die Konsulate wurden
Einer Anzahl Christen gelang es, dem Blutbade zu Unter
1
Juli berichtet aus Calcutta
rlitten Central⸗Indien wird als