1858 / 163 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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kannt zu machen.

nehmer an der Separaton, so ist die erste Instaudseßung von diesen zu bewirken 8 16 19.

Die Beschaffenheit, in welcher die Kreisstraßen und die Gemeinde⸗ wege, so wie die zu denselden gehörigen Anstalten erhalten werden müssen, wird von einer jeden Regierung für ihren Bezirk oder, wo das Bedurfniß es erfordert, füͤr die einzelnen Theile ihres Bezirks in besonders zu er⸗ lassenden Requlativen vorgeschrieben.

In diesen Regulativen find, unter Berückichttgung der klimatischen und Voden⸗Verhältniffe, so wie nach dem Umfange des Verkehrs, Anwei⸗ sungen zu ertheilen über die Einrichtung der Kreisstraßen und beziehungs⸗ weise Gemeindewege in Benehung auf ihre Breite und Steigungsverbält⸗ nisse, üͤber die Bewährung und Entwässerung, über die Art und Weise, in welcher, so wie üͤber die Feit zu welcher Besserungsarbeiten vorzunehmen find, über das dabei zu verwendende Material, so wie in Betreff aller sonstigen Verhältnisse, welche bei Einrichtung und Unterhaltung der Wege

in Betracht kommen.

Der Entwurf eines jeden Regulativs ist den Kreisbertretungen der⸗ jenigen Kreise, in welchen es Anwendung finden soll, zur Begutachtung vorzulegen. Ueber dagegen gemachte Erinnerungen entscheidet der Han⸗ dels⸗Minister.

Das nach dieser Entscheidung oder nach der Zustimmung des Kreis tags festgestellte Regulativ ist durch das Amtsblatt der Regierung be⸗

1 16. v“ v

Die Regierungen sind befugt, von den in den Regulativen getroffenen Anordnungen in einzelnen Faällen, wo deren Ausführung einen mit dem Verkehr auf der Straße nicht in angemessenem Verhältniß stehenden Auf⸗ wand erfordern oder der Oertlichkeit nicht entsprechen würde, Ausnahmen zuzulassen und an deren Stelle andere zweckdienliche Bestimmungen zu treffen. 1 n 84 1 51 . K8 8 1 88 Die unbeschadet des gemeinen Gebrauchs zulässige Nutzung der dffent⸗ lichen Fahrwege steht, soweit nicht ein Anderer kraft besondern Nechts⸗ titels darauf Anspruch hat, dem Wegebaupflichtigen zu

§. 18.

Soweit bei der Regulirung oder Verlegung öffentlicher Fahrwege Theile des alten Weges für den öͤffentlichen Verkehr entbehrlich werden, allen dieselben, insofern einem Andern nicht Eigenthums⸗ oder Nutzungs⸗ rechte daran zustehen, demjenigen zu, auf dessen Kosten die neue Wege⸗ anlage erfolgt (§. 43).

m U. Gaabel en böüere. arrehse me

1) Von den Kunststraßen. 8v §. 19.

Zur Anlegung neuer Kunststraßen (Chaufseen) ist die Königliche Ge⸗ nehmgung erforderlich. Wo die Verlegung von Chansseestrecken zur Ge⸗ winnung günstigerer Steigungen oder wegen sonstiger Terrainverbältnisse nothwendig wird, ist sie nach der Anordnung des Handelsministers aus zufuͤbren.

§. 20.

Wenn eine Straße den bestehenden Vorschriften über den Kunst⸗ straßenbau entsprechend ausgebaut ist und zur Unterhaltung auf Kosten der Staatskasse üubernommen wird, kann die Erhebung von Chausseegeld nach dem bestehenden allgemeinen Tarif von dem Finanz⸗Minister ange⸗ ordnet werden. ö111“* *

Düenks⸗ —;

Das Recht, Cbausseegeld auf anderen als Staats⸗Chausseen zu er⸗

heben, kann nur vom Koönige verliehen werden. Sobald die Königliche Verordnung, welche das Hebungsrecht in Beziehung auf eine ausgebaute oder auszubauende Chaussee verleiht, in der Geset⸗Sammlung bekannt ge⸗ macht worden, ist der Beliehene auch berechtigt, das Expropriationsrecht und die sonst gegen die Grundeigenthümer den Wegebaupftachtigen zuste⸗ henden Befugnisse nach den Bestimmungen des vierten Titels dieses Gesetzes auszuüben. Desgleichen finden auf solche Chausseen die polizeilichen Be⸗ stimmungen des allgemeinen Chausseegeldtarifs und die Vorschriften über das Verfahren bei Chausseegeld⸗ und bei Chausseepolizei⸗Contraventionen wie bei Staots⸗Chausseen Anwendung. E §. 22. ö

Die Nutzungen des bestehenden Weges müssen von dem Berechtigten auf Erfordern dem Bau⸗Unternehmer gegen Entschädigung abgetreten werden. Auch ist Letzterer zur Uebernahme derjenigen Entschädigung ver⸗ pflichtet, welche wegen Einstellung der Hebung von bisher im Zuge der Chaussee bestandenen Communications⸗Abgaben (Wege⸗, Pflaster⸗, Brücken⸗ geld) an den früher Hebeberechtigten etwa nach den Gesetzen zu leisten ist.

2 §. 23.

Privatunternehmer, Actien⸗Gesellschaften, Gemeinden, Kreiscorpora⸗ tionen ꝛc., welche gegen Verleihung der vorbezeichneten Rechte den lunst⸗ mäßigen Ausbau von Straßen übernommen baben, lönnen zur Ausfüh⸗ rung des Chaussecbaues und zur Unterhaltung der Chaussee nach den bei

Die far die einzelnen Landesthetle erlafsenen Regulative über die Be⸗ zirks⸗ und Provinzlalstraßen bleiben in Fraft. § 26 8* e a

Bei den Bestimmungen der Kabinets Ordre vom 8. März 1832 über

die Verpflichtung zum Wegräumen des Schnees von den Kunfrstraßen (Gefeg⸗ Sammlung 1832 L. 119) mit der durch die Verordnung vom . Januar 1849 (Gesetz Sammlung 1819 S. 80) bestimmten Modification bat es sein Bewenden.

2) Von 7. Iretspzes es b 8 82

Die Anlegung, Verlegung oder Einzichung einer Kreisstraße, so wie deren Versetzung in die Klasse der Gemeindewege und die Versetzung eines Ghemeindeweges in die Klasse der Kreisstraßen kann nur mit Genehmi⸗ gung und muß auf Anordnung der Bezirksregierung erfolgen.

Gegen die desfallsige Anorenung steht den Betheiligten der Rekurs an den Ober⸗Präsidenten offen. * §. 28.

Die in den Zug von Kreisstraßen fallenden Wegestrecken innerhalb der Städte. Vorstaädte und Doͤrfer sind, so weit sie zugleich als städtische oder DorfKraßen dienen, falls nicht durch besondere Rechtstitel ein Ande⸗ res bedingt ist, von der Wegebaulast des Kreises ausgeschlossen (§. 40). Die desfallsige Abgrenzung wird, beim Mangel einer Einigung, von der Regierung festgestellt, gegen deren Festsetzung der Rekurs an den Ober⸗ Präͤsidenten zulaäͤssig ist.

F. 29.

Die zur Erfuüllung der Wegebaupflicht erforderlichen Müutel find, wie die üͤbrigen Kreis⸗RKommunalbeburfnisse, auf die Kreis⸗Eingesessenen zu ver⸗ theilen, soweit nicht durch Beschluß der Kreisstände mit Genehmigung der Negierung ein anderer Repartitions Maßstab festgestellt wird.

Es ist zulässig. diejenigen Gemeinden und selbstständigen Guͤter, welche von einer Kreisstraße vorzugsweise Vortheil haben, mit stärkeren Leistun⸗ gen zur Unterhaltung derfelben hberanzuziehen.

iig* 3) Von den 9. 28e ewegen. MATv at r

Zu den Gemeindewegen gehoͤren auch die in den Zug von Kreie⸗ straßen fallenden Wegestrechen innerhalb der Staͤdte, Vorstädte und Doͤrfer (§. 28) eben so wie die sonst zum Verkehr innerhalb der Ortschaften und nut der Machbarschaft erforderlichen Wege und Etraßen.

1 §. 31. 5nSghemg

Die Verpflichtung, welche i Ansehung der Reinigung der Straßen und öffentlichen Plaßze den Gememden und Hausbeßzern in SEtädten und Doörtern obliegt, erstreckt sich auch auf die mit einem Wegegelde beleg⸗ ien Kunststraßen innerhalb der Orrschaften und außerbalb dersethen auf die Stellen vor den an der Strate liegenden Häusern, Stallungen und Räumen zur Ausspannung und Fütterung von Viech.

1 Führt ein Gemeindeweg über eine Feldmark oder durch eine Ortschaft, in welcher die Gruneéstücke verschiedener Gemeinden oder selbstständiger Gutsbezirke im Gemenge liegen, so ist derselbe von den Betheiligten ge⸗ meinschaftlich nach Verhältniß ihres Grundbefitzes in der Ortsfeldmark zu

unterhalten. 1 1 §. 2 33. 5 1 1 418 9 Wo nach der bestehenden Verfassung mehrere Gemeinden unter ein⸗

ander oder Gemeinden mit den Belitzern selbstständiger Guüter in Be⸗

ziehung auf die Wegebaurflicht in einem Verbande skehen, hat en dabei Rucksichts der Gemcindewege sein Bewenden.

Verträge, durch welche eine Gemeinschaft der Wegehaupflicht (§ᷣ§. 9, 10, 32, 33) aufgeloͤst werden sell, bedürfen der Bestätigung der Regie⸗ rung, welche die Genchmigung zu versagen hat, wenn die Sicherheit ge⸗ nuüͤgender Erfüllung der Wegebaupflicht durch die Trennung gefährdet

wird.

In den Gemeinden erfolgt die Vertheilung der Wegebaulast in der

Negel nach dem für die übrigen Gemeindelasten bestehenden Vertheilungs⸗

Maßstabe. Eine anderweite Repartition aber, so wie die Bestimmung, ob und wie weit die danach Verpflichteten ihre Beiträge in Geld⸗ oder

Naturaldiensten, welche letztere nur in gewöhnlichen Handdienßen und

Fuhren bestehen duürfen, zu gewähren haben, bleibt, mit Vorbehalt des Rekurses an die vorgesetzte Bechörde, der Beschlaßnahme der Gemeinden

uberlassen.

Die Verpflichtungen köͤnnen, nach Maßgabe des Gemeinde⸗Veschlusses,

zu einem wie zu dem andern durch Execution angehalten werden.

8 §. 36. Ohne Genehmigung der Kreis⸗Potizei⸗Behörde, beziehungsweise der

Polizei⸗Direchon in den autzer dem Kreisberbande stehenden Städten dürfen Gemeindewege wecer neu angelegt, noch die vorhandenen eingezogen, dver-⸗ legt oder wesentlich verändert werden. 1“

Auf Anordnung der Negierung muß, wo das Bedürfniß des ͤffent⸗

lichen Verkehrs es erfordert, die Anlegung neuer Wege und die Verlegung,

nachbarliche Hülfe geleistet werden.

s üͤbe si ise ode inzelnen Wege⸗ leistung und darüber, ob sie vom ganzen Kreise oder von einze 2.v 2392 Gemeinden oder Besitzern selbstständiger Guͤter und von

zum sahren mit Schubkarren, zum Neiten oder zum Führen von Vieh

u drückend sein, so soll ihnen durch Natural⸗ Dienste oder boare eeraͤge innerhalb des landräthlichen Kreises, zu welchem sie gehoören,

Ueber die Nothwendigkeit, die Dauer, das Maß einer solchen Hüͤlfs⸗

lchen, sa gewähren sei, eutscheidet in der Regel nach Vernehmung der de

8s esv nngh ee. Herstellung des durch Schneefall oder andere Fetarscngaish Se8e el an, e. 12), so hat die Kreis⸗Polizei⸗ rberliche anzuordnen. üin-. ee h steht dazwischen, ob die nachbarliche Hülfe durch Naturaldienste oder baare Geldbeiträge geleistet werden soll, den zur Hüͤlfeleistung Berufenen die d gahl zu. 8 b Zu Wegebauten innerhalb der Staatswaldungen ist der Forstverwal⸗ tung nachbarliche Hulfe nicht zu leisten. Dieselbe kann aber auch zu solcher Hülfleistung nicht herangezogen g . Gegen die Anordnungen der Regierung in den Fällen der §§. 36, 37 und 38 steht der Rekurs an den Ober⸗Präsidenten : Ha

SüinEr EöiI*

8 n Hrn Von den öffentlichen Fußwegen. Der öͤffentlichen Fußwege kann sich ein Jeder zum Gehen bedienen;

dagegen nur da, mo ein solcher ausgedehnterer Gebrauch nach der Feft⸗ stelung der Kreis Polizeibehörde im Herkommen begründet ist oder im Be⸗ dürfnit des Verkehrs liegt. I Nach eben diesen Rucksichten hat die Kreis Pelizeibehörde nach Ver⸗ nehmung der Betheiligten zu bestimmen, welche Einrichtung den öͤffentlichen Fußsteigen zu geben, und was zur Unterhaltung derfelben von den Ver⸗ pflichteten zu leisten sci. 8 Die Anlegung, Verlegung oder Einziehung öffentlicher Fußwege kann nur mit Genehmigung oder auf Anordnung der Kreis Polizeibehörde

erfolgen. 8 GVegen die Festsetzungen derselben in den vorbezeichneten Fällen findet

der Nekurs an die Regierung statt. 8 8

Die §§. 12, 14, 17 und 18 dieses Gesetzes finden auch auf oͤffentliche

Fußwege Anwendung. 4 8 In Betreff der Wegebaubflicht gelten für fie die Bestimmungen über die Gemeindefahrwege §. 8 b., §. 9, §§. 32, 35. öG“

gi er g bääae

Von den Verbpflichtungen der Grundeigent

(EUSeziehung auf den Wegebau.

Den, zur Anlegung, Verlegung, Veränderung und Berbreiterung eines öͤffentlichen Weges, zu der dadurch nothwendig werdenden Verlegung von Gewaͤssern und Graͤben, zur Anlegung von Wasserablenungegraͤben, von Baumschulen, von Waͤrterhäusern nebst Zubehör, von Materialien⸗ und Schlickablagerungspläͤtzen erforderlichen Grund und Boden sind die Eigen⸗ thümer demsenigen, welchet den Wegebau zu bewirken hat, gegen Ent⸗ schädigung zu überlassen schuldig.

Auf diese Entschädigung ist der Eigenthümer die durch die Regulirung oder Verlegung des alten Weges verfügbar werdenden Theile desselben (§. 18), wenn sie mit seinen eigenen Grundstücken in unmittelbarem Zu⸗ sammenhange stehen, nach dem Taxwerth in Anrechnung zu nehmen ver pflichtet. Unter gleicher Vorausseßung sind auch die angrenzenden Grund⸗ besfitzer berechtigt, die Ueberlassung solcher Wegetheile, so weit sie weder zu Iwecken des Wegebaus, noch zur Entschädigung nach §. 42 gebraucht werden, für den Taxwerth zu verlangen. 8 §. 1“ III1“ Wenn ein öͤffentlicher Weg gebaut oder gebessert wird, muß ein Jeder

die Benutzung seines Grundstuücks zur einstwriligen Einrichtung von Reben wegen, zur Anfuhr, Niederlegung und Bearbeitung der dazu bestimmten Baumaterialien, so wie zu den Behufs der Ausführung des Baues sonft erforderlichen Anlagen gegen Vergütung des dadurch an der Substanz des Grundstücks verursachten Schadens und der entzogenen Nutzungen, nach Anordnung der Behöͤrde gestatten. Die zum Bau und zur Unterhaltung der öffentlichen Wege erforder⸗ lichen Feld⸗ und Bruchsteine, Kies, Nasen, Sand, Lehm und andere Eide ist, so weit der Wegebauende nicht diese Marterialien in gleicher Güte und gleicher Nähe auf eigenen Grundstücken foöͤrdern kann, ein Jeder verpflichtet, nach Anordnung der Behoͤrde von seinen landwirthschaftlichen und Forst⸗ grundstuͤcken, oder aus seinen Gewaͤssern entnehmen, guch das Auf

suchen derselben durch Schuͤrfen, Bohren u. s. w. daselbst sich gefallen

1 .“

Bestimmung gemäß nicht ferner benußt werden kann, so kann der Eigen⸗

thümer gegen Abtretung des Grundstüds selbst an den Wegebaupflichtigen

den Ersatz des Werthes desselben verlangen. IIEAö11nöp“

In den Fäͤllen der §§. 42. 4⁄. 45. und 46. hat der zur Entschädi⸗ gung Berechtugte keinen Anspruch darauf, daß derjenige Mehrwerth mit ben Berechnung gezogen werde, welchen die abzutretende Sache oder dutzung etwa erst durch den Wegebau erhält. g 34 §. 48. u“ In Ermangelung einer gütlichen Einigung dürfen in den vorbezeich⸗ neten Fällen die dem Wegebaupflichtigen zuständigen Rechte nicht zur Ausübung gebracht werden, bevor der Wegebaupflichtige in das abzutre⸗ tende Grundstuück, beziehungsweise in die auf demselben auszuübenden Rechte von der Kreispolizeibehörde eingewiesen isst.

Dieser Einweisung muß vorausgehen ““ 1) wo die dauernde Abtretung eines Grundstücks erforderlich wird, Fe0 landesherrliche Ertheilung des Expropriationsrechts für den betressenden Wegebau, welche durch das Amtsblatt der Regierung

bekannt zu machen ist;

2) in allen Fällen, die auf Grund vollständiger Erörterung un kontra⸗ diktorischen Verfahren zwischen den Betheiligten C. 54.) von der Regierung resolutorisch zu treffende Entscheidung, in welcher die dem Wegebaubflichtigen gegen den Grundbesitzer einzuräumenden Rechte, nach Gegenstand und Umfang, speziell zu bezeichnen sind, und die

dofüͤr zu gewährende Entschaͤdigung auf Grund sachverftändiger Ab

vah. schaͤtzung oder geeignetenfalls die dafür zu bestellende Sicherheit

voorläufig festzusetzen ist. 1

Heegen ein solches Resolut ist nur in Betreff der Entschädigungsform

fuür beide Theile die Provocation auf gerichtliche Entscheidung binnen einer

Prällusivfrist von drei Monaten vom Tage der Eröffnung zulaͤssig.

3) Die Zablung oder Sicherstellung der Entschädigungs⸗ Summe nach d;der vorlaͤufigen Festsetzung (zu 2). . 1 Im Bezirke des Appellationsgerichts zu Cöln bleiben die Bestim⸗ mungen des Gesetzes vom 25. Mai 1857, (Gesetz⸗Samml. 1857 S. 473,) in Kraft. 5 -

Teiche, Lehm⸗, Sand⸗ und andere Gruben, welche von öffentlichen Wegen nicht mindestens zwei Ruthen entfernt sind, müssen, wenn es zur Sicherheit des Verkehrs nöthig ist, nach Anordnung der Behörde auf Kosten der Besitzer mit Beeehcbsone erfaben werden.

8890

Anlagen, welche den Verkehr auf öffentlichen Wegen gefährden oder erheblich belästigen, wie Wind⸗ und Wassermuhlen und andere Trieb⸗ oder Näderwerke, Schießstände, Bienenhäuser, Abdeckereigruben und dergleichen dürfen nur in angemessener Entfernung von öffentlichen Fahrwegen nach der von der Ortspolizei⸗Behörde den örtlichen Verhältnissen gemäß zu treffenden Bestimmung errichtet werden. Bestehende Anlagen dieser Art nahn nach Anordnung der Behörden auf Kosten der Besitzer für den Verkehr möglichst gefahrlos gemacht werden 8

§. 51. v111m“

Wenn die an einem öffentlichen Fahrwege belegenen Grundstücke mit Bäumen oder Hecken besetzt sind, müssen die überhängenden Aeste und Zweige, so weit noöͤthig, von den Eigenthümern weggeschafft werden.

Gebaͤude, Zäune, Hecken, Bäume und Sträucher, welche in Zukunft auf solchen Grundstücken angebracht werden, müssen in der zur Austrock⸗ nung des Weges erforderlichen Entfernung, welche jedoch hoͤchstens bis zu sechszehn Fuß dom Nande des Weges verlangt werden kann, vom Wege zurückbleiben. 2

Mässen solche Pflanzungen, welche bei Verkündung dieser Ordnung schon vorhanden sind, nach dem Urtheil der Behörde zur Austrocknung des Weges gelichtet oder fortgeschafft werden, so ist der Eigenthümer der- selben von demfenigen zu entschädigen, welchem die Unterhaltung des Weges obliegt, es sei denn, daß die zur Zeit de BeFemn es 53 Ordnung bestehenden gesetlichen Vorschriften der Behörde die Befugni einräumen, dergleichen Pflanzungen ohne Entschädigung zu lichten oder fortzuschaffen. 21 .

Beim Widerspruch des Grundbesitzers ist nach Vorschrift des K§. 48 zu verfahren.

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Von der Kompetenz der Behörden in Wegebausachen.

Den Orts Polizeibehörden liegt es zunächst ob, innerhalb ihres Dienst⸗ bereiches dafür zu sorgen, daß der Verkehr auf den offentlichen Wegen nicht behindert werde. Sind dazu Leistungen Seitens des Wegebaupflich tigen erforderlich, so hat sie denselben zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten binnen angemessener Frist aufzufordern und, wenn die Verbindlichkeit nicht bestritten wird, nach fruchtlosem Ablauf der Frist das zur Frhsltnng. des gefährdeten oder zur Wiederherstellung des unterbrochenen Verkehrs oth⸗ wendige für Rechnung des Verpflichteten zur Ausführung zu bringen.

Eben dies liegt ihr auch ohne vorgängige Aufforderung des Ver⸗

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Genehmigung desselben besonders ertheilten Bestimmungen, in Ermange⸗ so wie die bessere Einrichtung der bestehenden, (Ermaͤßigung der Steigung, dh kasen. pflichteten ob, wenn dergestalt Gefahr im Verzuge ist, daß die Anordnun⸗ lüng solcher nach den von dem Handels⸗Minister ertheilten allgemeine Ueberbrückung von Fuhrten, Befestigung der Straßen in den Stadt n, Vorschriften im administrativen deg⸗ Aö“ werbegh,, 1u 3 Vorstädten und Dörfern ꝛc.) zur Ausführung gebracht werden. Geräth eine Kunststraße wegen Unvermögens des Hebungsberechtig rdürfniß hie 4* h tilts 8 Ge G gten Wird das Bedürfniß hierzu durch solche Anlagen herbeigeführt, deren e skoste 8 in Verfall, und kann ihre chausseemäßige Unterhaltung nicht durch Ueber⸗ Besitzer von der Verbesserung der öͤffentlichen 8eeeeeee e- voll deitygeen. leisten, außerdem aber 18 53. 8* nahme seitens eines vermögenden Dritten fichergestellt werden, so ist die Vortheil haben, (Fabriten, Bergwerke, Steinbrüche Neuanbauer ꝛc.) so onhi⸗ . eeriälien felbf ten. wenn und Die Kontrole über die Instandsetzung und Unterhaltung der öͤffent⸗ Chausseegeld⸗Erhebung einzustellen und die Chaussee nebft allem Zubebor, kann diesen, auf den Amrag der Gemeinde, nach Verhältniß ihres Vor⸗ WEEEET1“ b. üab Na. ere wenn lichen Wege steht der Kreis Polizeihehdrde zu. Zur Erleichterung der nach Maßgabe ihrer Bedeutung für den Verkehr, dem Kreise, beziehungs⸗ theils ein angemessener Beitrag zu den Kosten der neuen Anlagen uh, soneit der Eigenthüͤmer derselhen erweislich selbst 5 ar. 8 E ne Aufsichtsführung ist der Kreis nach Vernehmung der Kreisstände in Wege⸗ E. „— und Besitern selbstständiger Güter, innerbalb deren nach Umständen, zu dem Mehraufwande der Unterhaltung 858 , 1&.. soolche schon vorher einen Kepeserng in der Gegend erlangt haben. baubezirke einzutheilen und jedem dieser Bezirke ein 1 h.⸗Romggasse als Gemeindeweg 8 ödemaum 0ls Kreisstraße, begiehungeweise gierung auferlogt werden. ö““ b Wenn ein Grundstück zur Gewinnung der im §. 45 bezeichneten Ma⸗ 85 Fn a eFüles her. Fes. den (eso e vehg es. sgn eg teriglien hauptfaͤchlich bestimmt ist, und lettere für den Wegebau in solchem Amt als Ehrene b b

Eine Entschädigung an de 1 a ra st⸗ 1 . . issarius wird von den nicht zu gewähren. b 1 8 e. Maoaße in Anspruch genommen werden, daß das Grundstück deshalb dieser aus der Kreiskasse Anspruch hat. Der Wege Kommissarius w NWe

Der Wegebaupflichtige hat 6 1) für die Beschaͤdigung der Substan es Grundstücks und für 1) Unn aisgen hädigung stanz d s wartet gvis. koöͤnnen. leich der streis⸗Polizeibehhrde von den ge 2 8 5 2e. * Seide Källs * dexr reis e e 1 2) für die etwa bere . „Sammelungs⸗ und In beiden Fällen ist zugleich de

2) für die etwa bereits aufgewendeten Werbungs“, Seommelungs“ und voffenen Maßregeln Auzeige zu erstotten.

die gen des Verpflichteten in Betreff der vorzunehmenden Arbeit nicht abge

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gen ist dafür Sollten die zur Instandsetzung, Unterhaltung, Verlegung oder neuen ö“ Anlegung von Gemeindewegen erforderlichen Leistungen für die Verpflich⸗

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