Kreisständen auf drei⸗
und Verpflichtungen der In 49 84. Wird die Verpflichtung zu einer Handlu dig ist, von dem dazu Aufgeforderten in Abrede gestellt, so hat die Kreis⸗ Polizeibehoöͤrde, wenn nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen die Arbeit bis zur Feststellung der Verpflichtung nicht aufgeschoben werden kann, wegen Ausführung des Nothwendigen Anordnung zu treffen, zugleich aber einer Instruction der streitigen Verhältnisse mit Zuziehung der Betheiligten sich u unterzieben. Wird dabei die Nothwendigkeit einer Leistung an sich oder in dem geforderten Maße bestritten, oder ist es streitig, ob ein Weg ein oͤffent⸗ cher oder ein Privatweg sei, so ist das öffentliche Interesse bei dem kon⸗ tradiktorischen Verfahren durch den Wege⸗Kommissarius des Bezirks zu vertreten. Die Kreis⸗Polizeibehörde hat die geschlossenen Verhandlungen, wenn eine gütliche Regulirung nicht gelingt, mit gutachtlichem Bericht der Regierung vorzulegen, welche durch ein Resolut unter Beifügung von Gruüͤnden Entscheidung darüber 1) was im Interesse des öffentlichen Verkehrs geschehen muß, 2) von wem und ebdentuell auf wessen Kosten es zu leisten ist, zu treffen, auch 3) in Fällen, wo durch diese Entscheidung ein Entschädigungs⸗An⸗ spruch begründet wird, zugleich die Höhe der Entschädigung festzu⸗ stellen bat. Gegen die Entscheidung über den ersten Punkt ist mit Ausschluß des Rechtsweges nur der Rekurs an den Ober⸗Präfidenten zuläffig, für welchen in allen dahin gehörigen Fällen (§§. 27, 28, 47, 48) eine zehn ägige Präklufivfrist vom Tage der Publication des Resoluts offen steht. Die Entscheidung über den zweiten und dritten Punkt gilt als nterimisticum, welches im Wege der administrativen Execution sofort ollstreckhdar ist. Es bleibt dem Betheiligten dabei nur der Rechtsweg egen denjenigen, welchen er zu der ihm angesonnenen Leistung oder zur Entschädigung für verpflichtet erachtet, vorbehalten. — z. 55. v Wenn in Fällen, die keinen Verzug erleiden (§§. 52, 54), vor der Regulirung des Interimistieci mit der Ausführung von Reparaturen ꝛc. auf Anordnung der Orts⸗ oder Kreis⸗Polizeibehörde vorgeschritten ist, muß der dazu erforderliche Aufwand für Kreisstraßen aus der Kreis⸗ Kommunalkasse, für Gemeindewege von der Gemeinde, beziebungsweise von em Besitzer des selbstständigen Gutes, vorgeschossen und noͤthigenfalls exekutivisch eingezogen werden. Wird demnaͤchst durch die interimistische utscheidung der Regierung die Verpflichtung einem Andern auferlegt, so ist der Ersat des geleisteten Vorschusses von diesem, falls er vorher zur Vornahme der Reparatur ꝛc. selbst aufgefordert worden war, im Wege der administrativen Execution, .“ im RNechtswege herbeizuführen. Die in diesem Gesetze der Kreis⸗Polizeibehörde beigelegten Befugnisse steben in Beziehung auf diejenigen Städte, welche nicht zu einem Kreis⸗ derbande gehören, der Polizei⸗Direction zu. 22, eh 1 —*8 nIe . m.e, 90,025 bhen ila! Sn „0 83285 h E 288 b 8 “ — .“ Allgemeine 1 veAehlidät. LEE11XAX“X“ Das gegenwärtige Gesetz tritt von dem 1. Januar 18.. ab an die Stelle aller bisher bestandenen allgemeinen geseßlichen Vorschriften über die Beschaffen heit und Verbindlichkeit zur Anlegung und Unterhaltung der öffentlichen Wege. Mit ihnen treten auch die in einzelnen Landestheilen in Beqiehung auf den öͤffentlichen Wegebau zur Anwendung gekommenen besonderen Gesetze, Ordnungen, Gewohnheitsrechte und Observanzen außer Wirksamkeit. 8 der Rheinprovinz und in Westfalen behält es jedoch in Beziehung auf die Unterhaltung der durch die Staatswaldungen führen⸗ den, nicht ausgebauten öͤffentlichen Wege bei den Bestimmungen des Re⸗ ulativs dom 17. Novdember 1841 (Gesetz⸗ Sammlung 1841, S. 405) das Zewenden. §. 58.
Diejenigen Rechte und Verbindlichkeiten in Beziehung auf den Wege⸗ bau, welche vor Publication dieses Gesetzes durch spezielle Rechtstitel be⸗ gründet find, bleiben in Kraft. Für spezielle Rechtstitel find jedoch solche Rezesse und Judikate nicht zu erachten, in welchen nur die Wegebaupflicht nach den in einer Gegend bisher allgemein zur Anwendung gekommenen Normen, Observanzen ꝛc. anerkannt, nicht aber eine Ausnabme von den⸗ selben festgestellt ist. Die Beweislast liegt demjenigen ob, welcher die fortdauernde Wirksamkeit des Rezesses, Judikats ꝛc. anzufechten unter⸗ nimmt. So lange ein Streit barüber, ob durch einen speziellen Rechts⸗ titel den Bestimmungen dieses Gesetzes derogirt werde, in dem bestimmten Falle noch nicht rechtskräftig im petitorischen Prozesse entschieden ist, ist die Wegepolizeibehörde zur Anerkennung der daraus herzuleitenden Aus⸗ nahmen von den in diesem Gesetz festgestellten Verpflichtungen nicht ver⸗ bunden, sondern die letteren einstweilen in Vollzug zu setzen befugt.
Die durch dieses Gesez begrüͤndete Wegebaupflicht kann fortan auf andere Verpflichtete nur mit Genehmigung der Regierung übertragen wer⸗ den. Diese Genehmigung muß versagt werden, wenn die Erfüllung der Wegebaupflicht dadurch gefährdet wird. Nicht genehmigte Verträge dieser Art kbunen nur unter den Parteien hinsichts des Negresses, nicht aber
den Behörden gegenüber wirksam wereen. . . 8 geg 82 eN I vn
1 8 E ½ Die auf speziellen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen zum Wege⸗ bau können, soweit sie von den in diesem Gesetze begründeten Verpflich⸗ tungen abweichen, auf Antrag sowohl des 5 als des Verpflich⸗ teten abgelöst werden. Die dafür in einer mit dem zwanzigfachen Betrage
Jahre gewählt; die Bestäͤtigung dieser Wahl, so wie die Bezirks⸗ Eintheilung, gebührt der Regierung. Dieselbe bestimmt urch ein im Amtsblatt zu verössentlichendes Regulatid die Befugnisse
oder Leistung in Beziehung auf den Wegebau, welche im Interesse des öͤffentlichen Verkehrs nothwen⸗
Regierung festgesetzt. Gegen diese die Berufung auf richterliche Entsch drei Monaten offen.
ü be.“. n
Beziehung auf welche die Verpflichtung zur Unterhaltun stimmungen dieses Gesetzes von einem Verpflichteten au
setzen. Was dazu gehöoͤrt, bestimmt auf den gutachtli
dergleichen Leistungen zu fordern, ist bei
gerechnet, anzumelden. “ 116161“
“
Verfuͤgung vom 12. Juli 1858 — betreffend die
Postverbindung zwischen Wien und Konstantinopel für die Dauer der diesjährigen Donau
Dampfschifffahrten. 8
Nach einer Mittheilung der Kaiserlich österreichischen Ober⸗ Postbehörde ist für die Dauer der diesjährigen Donau⸗Damfschiff⸗ fahrten die Postverbindung zwischen Wien und Konstantinopel in folgender Weise geregelt:
EEcEAI1““ In Konstantinopel. 8 ber Sonntag 7 Uhr Abends An dem darauf folgenden
1 Sonntag 6 Uhr fruͤh; R 16:6eor Ovlaret unb Hdaoarns. Montag 7 Uhr Abends
8 8 A Mittwoch 6½ Uhr früh 2 hn
Dienstag 8; Uhr fruͤh; uͤber Semlin. Am zweiten darauf folgenden Donnerstag 2 Uhr früh; auf dem Seewege uͤber Triest Freitag 6 Uhr 10 M. frih Am naäͤchsten Donnerstag EEENI Von Konstantinopel In Wien. Am zweiten darauf folgenden Mittwoch 5Uhr 56 M. Abends. über Varna und Bukarest. Mittwoch 1 Uhr Nachmittags Am zweiten darauf folgenden ““ Donnerstag 6 Uhr früh; vFarufdeß Geewete tber Tries. Sonnabend 10 Uhr Vor⸗ Am naächsten Freitag 4 ½ Uhr mittags Abends. Die Post⸗Anstalten werden hiervon mit der An⸗ weisung in Kenntniß gesetzt, sowohl die auf den Donau⸗ Routen, als auch die über Triest zu befördernde Korrespondenz nach der Türkei den österreichischen fahrenden Post⸗Aemtern der Bodenbach⸗Prager, Prag⸗Wiener und resp. Oderberg⸗Wiener Eisen⸗ bahn⸗Route zuzuführen. Nur die mit dem Kaiserlichen Post⸗Amte zu Triest in direktem Kartenwechsel stehenden Post⸗Anstalten haben die Korrespondenz nach der Tuͤrkei einmal in der Woche auf Triest zu spediren und zwar mittelst derjenigen Brief⸗Pakete, welche der⸗ gestalt nach Wien gelangen, daß sie von dort mit dem am Frei⸗ tage um 6 Uhr 10 M. früh nach Triest abgehenden Eisenbahnzuge Weiterbefoͤrderung erhalten. LLC11616“*
General⸗Post⸗Amt.
Dienstag 11 Uhr Abends
GX““
I“ JZustiz⸗Ministeriunm.
Der hisherige Kreisrichter Mitze in Rheda ist zum Rechts⸗ Anwalt bei dem Kreisgericht in Iserlohn und zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Hamm mit Anweisung seines Wohnfitzes in Limburg ernannt worden
“ 9 “ rae“ 1n “ “ v“ ““
Erkenntniß des Koͤniglichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte vom 7. No⸗ vember 1857 — daß über die Frage, ob die Eisen⸗ bahn⸗Gesellschaften in Berlin verpflichtet sind, zur Miethssteuer beizutragen, der Rechtsweg u
n⸗ iktaran . vs.; ISE“
82
Städte⸗Ordnung vom 30. Mai 1853. (Staats⸗Anzeiger Nr. 143. S. 971.)
ablösbaren jährlichen Geldrente zu leistende Entschäbigung wird von der 82 Auf den von der Köͤniglichen Regierung zu Potsdam erhobenen Kom⸗
8
estsetzung steht den Betheiligten nur ung binnen einer Präklufivdfrift don
335
Diejenigen öͤffentlichen — und dazu gehdrende Gorrichtungen, in
nach den Be⸗ einen Andern uͤbergeht, find von Jenem zuvor in einem polizeilich guten Stand zu
— 1— Bericht der Kreispolizeibehörde die Regierung mit Ruͤcksicht auf die vor Publication dieser Ordnung anwendbar gewesenen gesetzlichen Vorschriften. Das Recht, ener Behörde innerhalb einer Praͤklufidfrist von vier Wochen, von dem, F. 57 bezeichneten Zeitpunkte ab
Am zweiten darauf folgenden
schaft zur Klage veranlaßt.
für Kompetenz⸗Konflikte
igli bän . ihr in der bei dem Koͤniglichen Stadtgericht zu Berlin an e Bes n ac. ac. ꝛc. erkennt der Königliche Gerichtshof zur 1 dung der Kompetenz⸗Konflikte für Recht: daß der 28: 1 2 Sache für unzulaͤsfig und der erhobene Kompetenz⸗Konflikt daher fü⸗ gründet zu erachten. Von Rechts wegen. 8. Oruöyhe. 1 UHMHeber die Verpflichtung der Berlin⸗Stettiner gisenbahn⸗Geselschaft zur Entrichtung der Mieths⸗ v n . Fheurns der Bahn ache Streitigkeiten stattgefunden. baben cen ven seg. an ist diese Steuer zunächst eine Neihe von Jahren erhoben worden; dann aber hat die hoöͤhere Verwaltungs⸗ Behöͤrde diese Besteuerung für unzulaäͤssig erklärt, und im Jahre 1849 ist darauf seitens der Eisenbahn⸗Gesellschaft wegen Rückzahlung der erhobenen Beiträge ge⸗ klagt worden. Bei dieser Gelegenheit verlangte der Magistrat recon- veniendo die Verurtheilung zur Entrichtung der Miethssteuer. In dem damaligen Prozesse find die beiderseitigen Anträge zuruckgewiesen, — 8 Rückorderungsklage, tbeils, weil die Bedingungen der condictio indebiti nicht vorhanden, iheils wegen der entgegenstehenden Verjährung, — der in reconventione gestellte Antrag des Magistrats, weil man materiell den Anspruch nicht für begründet hielt, indem das Servis Reglement vom 26. Januar 1815 nur die Heranziechung. der Bürger und Schutverwandten gestatte, die Eisenbahn⸗Gesellschaft aber zu keiner von beiden Kategorieen gehöre. Mit Rücksicht auf diesen Entscheidungsgrund ist damals in zweiter Instanz die in erster Instanz erfolgte unbedingte Abweisung in eine Ab⸗ weisung zur Zeit abgeändert worden, da in einem anderweiten Prozesse zunächst die Verpflichtung der Gesellschaft zur Gewinnung des Bürgerrechts würde geltend gemacht werden koͤnnen. Die gegen dieses zweite Erkennt⸗ niß von dem Magistrat erbobene Nichtigkeitsbeschwerde ist durch Erkennt⸗ ℳ des Ober⸗Tribunals vom 15. Mai⸗ 1851 zurückgewiesen. Spater wollte wiederum der Magistrat zu Berlin⸗ bei dem Kreisgericht u Stettin, als dem Gerichtsstande der Eisenbahn⸗Gesellschaft, seine Be⸗ san zur Erhehung der Miethssteuer von den Betriebs⸗Räumlichkeiten ur Geltung bringen; es wurde indeß von der Regierung zu Potsdam Kompetenz⸗Konflikt erhoben, und dieser ist durch das Erkenntniß des Ge⸗ richtshofes für vapetenz.Konftitte — 22. veneii 1853 (Just.⸗Minist.⸗ S. 443) für begründet anerkannt worden. 1 8. — trat 8 Veränderung ein durch die neue Städte⸗Ordnung dom 30. Mai 1853, welche im §. 4 dritten Absatz auch die Heranziehung juristischer Personen, die im Stadtbezirke Grundeigenthum befitzen oder ein stehendes Gewerbe treiben, zu gewissen städtischen Lasten gestattet. Als diejenigen städtischen Lasten, zu denen die Heranziehung gestattet ist, find genannt: die, welche auf den Grundbesit, oder das Gewerbe, oder auf das aus jenen Quellen fließende Einkommen gelegt sind. — 1* diese Kategorie die Miethssteuer als eine unvollkommene Art von Ein⸗ kommensteuer falle, ist von den Ministerien des Innern und der Finanzen in einem ausführlichen Reskript an den Ober⸗Präsidenten der Provinz Brandenburg vom 16. Mai 1856 , er. demzufolge wird nunmehr ie d im Verwaltungswege gefordert. 2 b 8— Zustand der Hinge hat wiederum die —,2⸗2 Gesell⸗ 8 Sie verlangt, daß die 2 gniß des 8* trats zur Erhebung von Steuer und Einziehung der seit Emanirung , Staͤdte⸗Ordnung aufgelaufenen Rückstände ausgesprochen werde. Die Klage ist darauf gestützt, daß die Miethssteuer nicht unter die im 4 der Städte⸗Ordnung vom 30. Mai 1853 bezeichneten Kategorieen don Steuern falle, daß der Eisenbahn⸗Gesellschaft die Verordnung vom 26. Januar 1815 über die Servis Einrichtung in Berlin zur Seite stebe, und daß eventualiter res judicata vorhanden sei. Auf e tbeilung der Klage ist von der Regierung zu Potsdam Kompetenz⸗Konslikt
crhoben, welcher sich auf die von dem Gerichtshofe für Kompetenz⸗Konflikte wiederholt anerkannten Grundsätze über Einziehung von Kommunal⸗Ab⸗
bezieht und insbesondere anführt, daß nach §. 76 der Städte⸗Ordnung
baber engna 1853 Beschwerden in Kommunal⸗Angelegenheiten lediglich rledigung im Aufsichtswege gehörten.
xir ee 1— vrrichtsbehörden erachtet das Stadtgericht zu Berlin den
Konflikt für begründet; das Kammergericht hat sich dagegen fuüͤr die Zu⸗
lassung des Rechtsweges ausgesprochen, weil die Klage auf das Servis ⸗
Reglement vom 26. Januar 1815, als auf ein Privilegium, gestützt werde
und die Klage, ob dieses Privilegium durch die Städte⸗Ordnung vom
30. Mai 1853 ohne Weiteres aufgehoben worden, nicht im Wege des
Konflikt⸗Verfahrens, sondern nur durch richterliche Entscheidung ihre chließliche Beantwortung finden koͤnne.
Diese Ansicht des —UF hat jedoch für richtig nicht er⸗ kannt werden kͤnnen. Denn die Verordnung über die Servis⸗Einrichtung in Berlin ist kein Privilegium für bestimmte Personen oder Sachen, son⸗ dern ein allgemeines Steuergesetz, über dessen Auslegung man streiten kann, wobei aber die Entscheidung in letzter Instanz der Verwaltung vin⸗ dizirt werden muß. Als ein Privilegium fuͤr bestimmte Personen und
Sachen, so wie solches in dem Gesetze vom 11. Juli 1822 (Gesetz⸗ Sammlung S. 184) durch mehrere Entscheidungen des Gerichtshofes anerkannt worden, kann das Servis⸗ Reglement nicht gelten, weil es nicht irgendwie für Personen oder Sachen eine Befreiung ausspricht, sondern nur die Er⸗ hebung der Steuer in einem beschränkten Umfange anordnet. In dieser Beziehung haben sich die Umstände seit Erlaß jenes Steuergesetzes in der Weise geändert, daß die Begriffe von Bürgern und Schutverwandten im Sinne der Städte⸗Ordnung von 1808, welche dem Steuergesete von 1815 zum Grunde liegen, gar nicht mehr existiren. Der Klaͤgerin steht hiernach die Berufung auf ein Privilegium nicht zur Seite, und mußte daher nach §§. 78 und 79 Titel 11 Theil II. des Allgemeinen Landrechts, deren Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall in dem obenerwähnten Urtheil vom 22. Oktober 1853 ausgeführt ist, der Rechtsweg für unzu⸗ läsfig erachtet werden.
Was endlich den Einwand des res judicata betrifft, der an sich nach 5, 2 des Gesetzes vom 8. April 1847 übder das Verfahren bei Kompetenz
onflikten (Gesetz⸗Sammlung S. 170) den Konflikt als unzulässig dar⸗
8
stellen würde, so ist derselbe ebenfalls unbegründet; denn eine rechtskräf⸗ tige Entscheidung steht der klagenden Gesellschaft nicht — weil in dem früheren Frozeße aberhaupt keine definitive Entscheidung ergangen ist und überdies die Steuer in Folge neuerer Gesetze erhoben wird. Aus diesen Gründen hat, wie geschehen, auf Ausschließung des Rechtsweges erkannt werden müssen. EE1“ 4. 2 Berlin, den 7. November 1857. EEE11“ Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz Konflik
2 “
111
Ministerium des Innern.
2*
8 Preise der vier Haupt⸗Getraide Arten und
. der Kartoffeln in den für die Preußische Monarchie bedeutendsten Marktstädten im Monat Juni 1858 nach einem monatlichen Durchschnitte in „pfpreußischen Silbergroschen und Scheffeln angegeben.
h⸗ —
Namen der Städte.
Weizen. Roggen. Gerste.
Königsberg. · 2 % 41 % Memel . 2 40 Fht ö — 3722 Braunsberg 66 2 35 % Insterburg. 5- 39 1 Rastenburg. 922 34 1 Neidenburg. 25 Elbiingg 10 ½ Koaithzh. . Graudenz .. um EEe
.
Bromberg . N“ E “ hit..... DiEih. .z..
Kempen ö...ʒ..ʒ-—
ESC;ᷣGCG;.,
wbEE1“ Brandenburg. Cottbus . Frankfurt a. d. O. Landsberg a. d. W
tttttett. . .5 Stralsund.. Kolberrg . Fveeniem eoü.4. Stolbpe.
— —
0— 9 „9
Breslau. Grünberg Glogau. Liegnitz.. Görlitzt. Hirschberg ... Schweidnitz ... Frankenstein. Glatz u,“ Neisse. Oppeln.. Leobschuüͤtz . .. Ratibor.
.—* —
ir 8
—
— —
2— 0% — — — -2————— — „† 12 2 42
— 2O 2—— 2 —2—— 220
FEoGSE;ERE— 392
I
—
—
—
— —
Magdeburg. Stendal Halberstadt.... Nordhausen... Mühlhausen.. EöEE“ Hale.