1858 / 167 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

ö6ben so unstatthaft und der wechtigen Beszimmung dieser vBandes⸗ schule widerstreitend ist die Voraussetzung, daß Juͤnglinge von ver⸗ dorhenen Sitten, die dielleicht schon von anderen Schulen als nutzlose oder schädliche Glieder auszestoßen worden, dieser Anstalt uübergeben werden lönnten, um durch die in ihr stattfindende strenge Zucht auf einen besseren Weg gebracht zu werden.

Wie wohlmeinend auch dieses Vertrauen sein mag, so ist doch die nahe Gemeinschaft solcher sittlich vernachlässigten linge für die Ge⸗ sammtheit der ubrigen zu bedenklich, als daß die Aufnahme derselben je zuläffig sein könnte.

§. 3. Da schon bei der Aufnahme ein esagesess⸗ des Geistes und Koörpers vorausgesetzt wird, wobei der Zögling einer festen Regel und strengen Ordnung aus eigener Kraft zu fosgen vermag, so ist zum Ein⸗ tritt in die Anstalt erforderlich:

8 a) daß der Aufzunehmende das zwöͤlfte Jahr zuruückgelegt habe. Das Alter von 12 bis 14 Jahren ist in jeder Hinsicht für die Aufnahme das geeignetste. Nach zuruͤckgelegtem funfzehnten Lebensjahre kann die Auf⸗ nahme nur dann stattinden, wenn der Aufzunehmende in der mit ibm anzustellenden Prüfung (K. 6 und 23) mindestens für Tertia superior, nach zurückgelegtem sechzehnten Lebensjahre nur dann, wenn er mindestens fuͤr Secunda inferior reif befunden wird. Ausnahmen biervon werden von uns nur in einzelnen Fällen gestattet werden, wo etwa die Verspäͤ⸗ tung in der Ausbildung des Aufzunehmenden durch besondere Umstaͤnde verursacht ist; auch behalten wir uns vor, in diesem Falle die Aufnahme an besondere Bedingungen zu knüpfen; b) daß die Gesundheit und normale Beschaffenheit seines Körpers binlänglich bescheinigt werde; wobei zu bemerken ist, daß Schwerhoͤrigkeit, Blöodsichtigkeit, auffallende Schwere der Zunge und Stottern Fehler find, die sich am wenigsten mit der ganzen Einrichtung der Landesschule ver⸗ tragen; c) daß er nicht fittlich verwöhnt oder vernachläfsigt sei; (§. 1. 2.)

d) daß er die §. 4 näher bezeichneten Kenntnisse und Fertigkeiten be⸗ siße, auch sich eine binlängliche Geübtheit im Auswendiglernen erwor⸗ ben habe.

Es find daher den Gesuchen um die Aufnahme (§. 4— 6) beizufügen: 1) ein Geburts⸗ und Taufschein; 2) ein Gesundheits⸗Attest; 3) ein ärzt⸗ liches Attest uüͤber die innerhalb der beiden letzten Jahre an dem Aufzunehmenden vollzogene Schutzblattern⸗Impfung oder Nach⸗ Impfung, ohne welches die Aufnahme nicht stattänden kann; 4) ein von der Anstalt, worin der Knabe bisher erzogen wurde, oder von seinem bis⸗ berigen Privatlehrer ausgestelltes ausführliches und ganz bestimmtes Zeug⸗ niß über seine Sitten, Anlagen und Kenntnisse. Auch dann, wenn der Knabe nicht unmittelbar von einer andern Schule nach Pforta kommt, auf einer solchen aber vor längerer oder kürzerer Zeit gewesen ist, muß das ihm bei seinem Abgange von dort ausgestellte Jeugniß mit ein geschickt werden.

Ueber das, was bei Gesuchen um Koönigliche Stellen noch erfordert

bird, vergleiche . 6, 9, 10 und 14.

§. 4. Füͤr die Aufnahme in Unter⸗Tertia werden im Ganzen diesel⸗ ben Kenntnisse und Fertigkeiten gefordert, wie auf andern Gymnanen der

Nonarchie fuür blefelbde Klasse, also:

a) in der deutschen Sprache: richtiges Lesen; eine reine, deutliche,

möglichst feste Handschrift und Bekanntschaft mit den Regeln der Sprache in dem Grade, daß der Aufzunehmende im Stande seci, seine Gedanken schriftlich und muͤndlich, ohne grobe Verstöße gegen die Recht⸗ schreibung und die Grammatik, auszudrücken; 1 b) in dem Lateinischen: Kenntniß der grammatischen Formen und Hauptregeln, wie sie in der lateinischen Grammatik von Zumpt enthalten sind, (mit Ausschluß der Syntaxis ornata); die Fertigkeit, ein auf dieselben berechnetes Exercitium aus dem Deutschen ins Lateinische, und mündlich eine leichte Stelle aus dem Cornelius, Cäsar oder Ovidius, ohne grobe Fehler zu übersetzen; ein ausreichender Vorrath von Wörtern und Be⸗ kanntschaft mit den Regeln der lateinischen Prosodie und den Anfangs⸗ gründen der Verskunst;

e) im Griechischen fertiges, richtiges Lesen: fertiges und richtiges

Dellmiren und Konjugiren und zwar letzteres auf die ganze regelmäßige Conjugation sowohl der Verba in d als in ¹ bezogen. Aus dem Deutschen ins Griechische muß der Aufzunehmende leichte Säͤtze, wie sie zu Anfange des ersten Kursus von Jakobs Elementarbuche stehen, mit richtiger Beoobachtung der Accente übertragen, und aus dem Grirchischen ins Deutsche ein leichtes historisches Stück, wie sie der zweite Kursus des eben erwähnten Buches entbält, übersetzen können; 1]) in der Geschichte und Geograpbhie: in jener, Uebersicht der Haubptperioden und ihrer wichtigsten Ereignisse und genauere Kenntniß der brandenburgisch preußischen Geschichte, in dieser, eine allgemeine Kenutniß der Erdoberfläche nach ihrer phyofischen und politischen Eintheilung und eine auere Bekanntschaft mit der Geographie Deutschlands und vor⸗ züglich des preußischen Staates;

e) in der Mathematik: aa) in der Arithmetik: volle Fertig⸗

V V

V

sicheren Urtheil über deeselben gelangen; wobei jedoch bemerkt wird⸗ daß eine solche Vorprüfung, 82 deren Ergebniß das Zeugniß des be⸗ treffenden Gymnastal⸗Direktors dem Rektor der Landesschule übergeben ist, nicht maßgebend für die Aufnahme sein kann, daß über dieselbe viel⸗ mehr lediglich der Ausfall der in Pforta anzustellenden Pruüfung ent⸗ scheidet. b

§. 5. In Bezug auf diejenigen, welche nach F. Za nur in Ober⸗ Tertia oder in Unter Sekunda aufgenommen werden können, werden die Anforderungen in entsprechender Weise gesteigert. Es wird daher neben verhältmmnißmäßig größerer Sicherheit in den §. 4 bezeichneten Kenntuissen und Fertigkeiten noch un Besonderen geforderk:

a) daß sfie in der deutschen Sprache einige Gewandtbeit in freien schriftlichen Aufsätzen und im muündlichen Vortrag befiten;

b) im Lateinischen, daß sie verhältnißmaͤßig schwere Exereitien aus dem Deutschen ins Lateinische üͤbersetzen koͤnnen und einige Uebung in der lateinischen Verskunst besitzen, und fuͤr Unter⸗Sekunda noch besonders, daß sie außer den oben bezeichneten Schriften auch die leichteren Reden und Briefe des Cicero und die Fasten des Obvid versteben;

c) in der Geschichte, daß sie mit der griechischen und, wenn sie in Unter⸗Sekunda aufgenommen werden wollen, auch mit der pömischen Ge⸗ schichte genaner bekannt find;

I d) in der Geographie, daß sie eine genügende Bekanntschaft mit den bedeutendsten europaischen und außereuropaͤischen Ländern in phyfischer und politischer Hinsicht besitzen; e) in der Mathematik, aa) für Ober⸗Tertia, daß sie die An⸗ fangsgrüͤnde der Buchstaben⸗Rechnung und die Planimetrie bis zur Behre von den Parallelogrammen, mit Ausschluß der Gleichflaͤchigkeit derselben, bb) für Unter⸗Sekunda, daß sie die einfachen Gleichungen und die Rechnung mit entgegengesetzten Zahlgrößen und die Saͤtze der Planimetrie von der Gleichflächigkeit bis zum pythagoreischen Satze ein⸗ schliezlich inne haben; f†) daß sie in der Religion eine derhältnißmäßig genauere und um⸗

wahrheiten besiten.

§. 6. Die Eltern und Vormünder, welche für einen mit diesen un⸗ erläßlichen Vorkenntnissen ausgerüsteten Knaben um die Aufnahme nach⸗ suchen wollen, und denselben einer der letzteren unnuttelbar voran⸗ gehenden Prüfung unterwerfen zu koͤnnen glauben, haben ihre Gesuche wenigstens drei Monate vorher bei der öv Behoͤrde

oder den in den folgenden Paragraphen genannten resp. Kollatoren an⸗ zubringen.

§. 7. Die bei der Landesschule Pforta gegründeten Stellen find:

A. 140 Freistellen, bestehend ans 60 Kbniglichen, 69 staͤdtischen, 5 Dom⸗

stift⸗Naumbdurgischen, 5 adeligen Geschlechtsstellen und der sogenannten Or⸗ ganistenstelle. B. 20 alte Koftstellen. C. 20 neufundirte Koststellen. D. 20 Extrancer⸗Stellen.

§. 8. Königliche Stellen, welche von der unterzeichneten Be⸗ hoͤrde vergeben werden, find in Ganzen 100. Unter diesen find 34 Koͤnigliche Freistellen, deren Kollatur durch den Königlichen Fiskus von den ebemals zu derselden berechtigren Koͤniglich Laöchfischen Ekaͤdten abgelöst ist. Diese sollen, laut Köntglicher Kabinets⸗Ordre vom 16. Juli

1810, an solche Individuen aus allen Provinzen verliehen werden, welche der unterzeichneten Behoöͤrde halbjährlich durch eine in den Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen zusammenzaustellende, von dem Mi⸗ nister der Unterrichte⸗Angelegenheiten ihr zuzufertigende Uebersicht nambaft gemacht worden sind. 4 ss H. 9. Die übrigen Königlichen Stellen, welche zur unmitteltaren Kollatur der unterzeichneten Behoöͤrde gehören, sind: 10 ordentliche Gnaden Stellen, 8 außerordentliche Gnaden Stellen, 5 Kapell⸗Stellen, 3 Famulature⸗Stellen, bei welchen letzteren dem Rektor das Recht, Subjekte vorzuschlagen, zusteht. Diese Stellen find insgesammt Freistellen. Dazu kommen 20 alte Koststellen, für welche jährlich ein Kostgeld von 25 Mfl. (21 Thlr. 26 Sgr. 3 Pf.) an die Schulkasse gezabli wird. Gesuche um diese Stellen, welche für Einge⸗ borene des Herzogthums Sachsen gegründet sind, und unter diesen vor⸗ zugsweise au Hülssbeduüͤrftige und Unbegüterte, auf Grund genügender egw. wirklicher Bedürftigkeit, verliehen werden, müssen bei der anere MNoeß . 1 26 e e unter Beifügung der F. 3 bezeichneten Zeugnisse, §. 10. Auter obigen Alumnat⸗Stellen sind vom diesseitigen Gou⸗ vernement wegen der großen Anzahl von Gesuchen, die nicht immer be⸗ friedigt werden koͤnnen, noch 20 neufundirte Koststellen bei der An⸗ stalt gestiftet, für welche ein Kostgeld von 80 Thalern jährlich an die Schulkasse entrichtet wird. Die Percipienten dieser für Eingeborene der Provinz Sachsen vorzugsweise gegründeten Stellen haben sonst alles frei und stehen ganz in dem Verhaͤltnisse der Alummnen. Gesuche um diese I2 mit den §. 3 erwähnten Attesten an die unterzeichnete §. 1I. Freistellen, wovon das Patronats⸗Recht den Stäaädten des

keit und Sicherbeit im Numeriren und praktischen Rechnen bis zur soge⸗ Herzogthums Sachsen zusteht, sind 69, nämlich folgende für nachbenannte

nannten einfachen Negel de tri in ganzen Zahlen und Brüchen (gemeinen wie Dezimalbrüchen) einschließlich; bb) in der Geometrie: hPraktische Bekanntschaft mit den in den Elementen der ebenen Geometrie vorkom⸗ menden Linien, Winkeln, Figuren; Fertigkeit in der Angabe ihrer Einthei⸗ lung, gegenseitigen Verwandtschaft und Verschiedenheit, und im Gebrauche des Lineals und Zirkels zur Construction derselben Raum⸗Größen; I in der Religion: Sicheres Auswendigwissen der Haupt⸗ stücke des lutherischen Katechismus, Kenntniß der Haupt⸗ beweisstelle n der christlichen Religionslehre, und Bekanntschaft mit der biblsschen Geschichte und der Bedeutung der christlichen Feste. Anmerkung. In Betreff derjenigen Knaben, welche durch Privat⸗ Unterricht vorbereitet worden, ist den Vätern oder deren Stellvertretern, namentlich wenn sie weiter entfernt wohnen, dringend anzuempfehlen, daß

sie ihre Söhne oder Pflegebefohlenen bei einem benachbarten Gymnafium

einer vorläufigen Prüfung unterwerfen lassen, um auf diese Art zu einem

Städte: 1 Belgern, 1 Belgig, 1 Bitterfeld, 1 Brehna, 1 Brücken, 3 De⸗ litzsch, 1 Düben, 1 Eckartsberga, 1 Eilenburg, 1 Freiburg, 7† ra haynchen, 1 Herzberg, 1 Jessen, 1 Kemberg, 1 Kindelbruück, 4 Langensalza 1 Laucha, 1 Liebenwerda, 1 Muͤcheln, 2 Mühlberg, 7 Naumburg, 1 Nie⸗ megk, 1 Osterfeld, 1 Ortrand, 1 Prettin, 5 Sangerhausen, 1 Schlieben, 1 Schuedeberg, 1 Schweinitz, 1 Senftenberg, 2 Tennstedt, 1 Thamsbrück, 3 Tergau, 1 Uebigau, 1 Wahrenbrück, 3 Weißenfels, 2 Weißensee, 3 Witten⸗ berg, 1 Zahna, 1 Zörbig, 5 Zeitz.

Wer eine solche Stelle nachsuchen will, hat sein Gesuch, unter Bei⸗ bringung der oben §. 3 gedachten Zeugnisse, bei der betreffenden Stadt⸗ behoͤrde einzureichen; es gilt aber hierbei als ausdrückliches Gesetz: daß der Eingeborene der Stadt vor dem Auswärtigen, der Arme vor dem Be⸗

güterten, der Geschicktere vor dem weniger Geschickten den Vorzug hat.

Die Stadtbehörden haben nach geschehener Wahl die Genehmigung der⸗

selben bei dem unterzeichneten Provinzial⸗Schul⸗Kollegium nachzusuchen,

die Collation findet erst einige Monate vor der zu Ostern und Michaelis

fassendere Kenntniß der beiligen Schrift und der wichtigsten Glanbens8— werden.

FH. 19. Die brlichen Ausgaben, welche sich bestimmen lassen, find:

on welchem sodann auch das Erforderliche wegen der Aufnahme ver⸗ w bird. .

³* ,0. hh diese wie die in den folgenden Paragrapben 22&80 reistellen werden den Pereipienten für ihre ganze Schalzeit 65.. ) ür einen willkürlichen Zeitraum. ertheilt. Auch dürfen iese A die bei uns nachgesuchte und gewährte Genehmigung, niemals ein 22 Jahr oder noch läͤnger zu Gunsten einzelner Individuen unbeseßt ge asse werden. In jedem Falle, wo gegen diese Anordnung gefehlt wird, fällt 88 Beseßungsrecht einer solchen offenen Stadt⸗ oder Patronatsstelle der unterzeichneten Behörde auf die nächsten sechs Jahre anheim. üi 8

§. 12. Das Domstift zu Naumburg. vergiebt 5 Freistellen, P-

war 1 die Nitterschaft, 2 das Domkapitel, 2 die Herrenfreiheit. boraae den Auswärtigen, Bedürftige bei gleicher 6— den Wohlbabenden vorangehen, it auch bei der Collation dieser 8 8 g. setzlich, wie denn überhaupt die oben §. 9 und 11 beschriebene Modalit Hler se een. cheschlechtsstellen stehen zu: 2 den Grafen von Mar⸗ schall, 2 den von Wolffersdorf, 1 dem Besitzer des Ritterguts Sroß⸗ tmehlen, und sind ursprünglich für Söhne dieser Familien gestiftet; . können aber auch anderen qualifizirten Knaben von den Kollatoren ertheilt. - Die erst spöter gegründete Organisten⸗Stelle, deren jedes⸗ maliger Percipient unter Aufsicht und Leitung des Musildirektors in der Kirche und im Betsaale die Orgel zu spielen verpflichtet ist, wird von dem

Rektor besetzt. 8 2 G Exspektanzen auf alle vorgenannten Stellen werden nicht ertheilt, son⸗

eintretenden Erledigung statt. Vergl. §. 16. 1b 5 15. Die Zahl der Extraneer⸗Stellen, die als außerordent⸗

liche unzusehen sind, ist auf 20 festgesetzt, und darf nur mit ausdruͤcklicher

Genehmigung des Koöniglichen Provinzial⸗Schul Kollegiums überschritten Unter den Extraneern werden solche Schüͤler verstanden, die nur den Unterricht in der Anstalt frei haben, und für Wohnung und Ver⸗ pflegung bei einem Lehrer, nach einem mit demselben zu. treffenden Privat⸗ Ablommen, bezahlen. (In der Regel wurden bisher 250 Thlr. jaͤhrlich dafür entrichtet.) Uebrigens stehen sie in Ansehung der Schulzucht dm Alumnen gleich, und müssen sich ohne Ausnabme allen Gesetzen und An⸗ ordnungen der Schule unterwerfen. Wegen Aufnahme eines Eztraneers muß die Genehmigung der unterzeichneten Behorde entweder . die Angehorigen selbst oder durch denjenigen Lebrer, zu dem der ver. in Kost kommen sell, eingeholt werden; auch sind dem Gesuche die §. vor⸗ geschriebenen Atteste beizufügen. Nur die dreizehn ordentlichen Lehrer sind berechtigt, junge Leute als EEb nehmen. Als Extra⸗ er köͤnne Ausländer aufgenommen werden. 1

8 88 888 Aufnahme findet in zw ei Haupt⸗Terminen des Jahres, im Fruühjahre, Donnerstags und Freitags nach dem Osterfeste, und im Herbste am ersten Montage und Dienstage im 8 Für den Fall, daß unabwendbare Hindernisse, wie Krankheiten u. dergl., es einem oder dem anderen unmöͤglich machen, sich zur Zeit der Haupt⸗ sollen, wenn es noͤthig ist, noch zwei Neben⸗Termine zur Aufnahme und zwar der Montag nach Iubilate und der vierte 7 tag im Oktober nachgegeben werden. Es muͤfsen aber diejenigen, d6. b sich an den hier genannten Neben⸗Terminen aufnehmen lassen n. . en, durch Zeugnisse die wo möglich noch vor den verbeeen 10,79e falls gaber thunlichst bald an den Rektor einzusenden sind, binlängli bescheinigen, daß sie zur Zeit der Haupt⸗Termine, durch unvermeidliche Ursachen verbindert, nicht eintreffen konnten. Wenn der Bewerber in dem Termin sich nicht einfindet, auch der Rektor eine Anzeige über die Gründe davon nicht erhält, wird angenommen werden, der Betbeiligte verzichte auf die Stelle, und über dieselbe anderweitig verfügt Perden.

§. 17. Da in der Negel einzelne Stellen durch Abgang so urz vor den Aufnahme⸗Terminen zur Erledigung kommen, daß ihre neue Verlei⸗ hung vorher nicht mehr⸗ möglich ist, da ferner andere Stellen häufig * Unreife derer, welchen sie verliehen worden, unbeseßt bleiben, da endlch auch nicht selten in der Besetzung der nicht Koͤniglichen Stellen eine Ver⸗ zögerung eintritt, welche die Aufnahme an dem naͤchsten Termine unmoͤg⸗ lich macht: so wird von uns dem Rektor vor der Aufnahme immer eine angemesene Anzahl solcher Knaben behzeichnet werden, welche fuͤr zine Königliche Stelle (§. 8, 9, 10) bestimmt sind, ohne daß ihnen zur Zeit eine solche verlieben werden konnte, mit dem Auftrage, dieselben zur Prüfung zu laden und so viele derselben, als noch in Folge der Eingangs des Paragraphen angegebenen Umstände Stellen offen werden, aufzunehmen. Es versteht sich biernach, daß diesenigen, welche in dieser Weise geladen werden, auch 82 85 sie reif sind, nicht mit voller 51 it auf die Aufnahme rechnen können. Irses. .28 Bestimmung der Stelle, in welche die hiernach Aufgenem⸗ meunen zunächst eintreten, geschieht auf den Bericht des Rektors durch das unterzeichnete Provinzial⸗Schul⸗Kollegium, und es werden dabei menden Falls auch diejenigen nicht Koniglichen Stellen für das na ste Halbjahr mit verliehen, deren Verleihung durch die betreffenden Kollatur Behorden nicht bis spätestens 8 Tage vor dem Aufnahme⸗Termine gesche he bei uns angezeigt ist. 85 8 Die vnn Aufnahme seit den aͤltesten Zeiten üͤblichen Ge⸗ bühren bestehen in 10 Thlr. 20 Sgr., einem Eintrittsgeschenk an die Kasse der Schulbibliothek (als Minimum 1 Thlr.) und 5 Sgr. für den Aufwär⸗ ter. Sonst findet bei der Aufnahme keine andere Ausgabe statt; nament lich darf demsenigen Obern unter den Schuülern, dem der Neuankommende zu näͤchster Aufsicht und Nachhuͤlfe in den Elementen übergeben wird, kein Geschenk gemacht werden, indem der Obere, wenn er ein solches annimmt, darüber zur Verantwortung gezogen wird.

Die Gebühren, die jeder zu entrichten hat, der zu der gesetzlichen Zeit die Schule verläßt, oder früͤher von ihr abgeht, oder auch entfernt werden muß, betragen 10 Thlr. 12 Sgr. 6 Pf. und für den Aufwärter 5 Sgr.

Die Gebuͤhren bei der Aufnahme und dem Abgange werden durch den Tutor an das Schul⸗Rentamt abgeführt.

Termine einzustellen,

2) 6. 8, 10, 12 ober 14 Thlr. Beitrag zur Schulkasse. Jeder Vater und Vormund bat sich sogleich bei der Aufnahme seines Sohnes oder Pflegebefohlenen gegen den Rektor zu erklären, welchen von jenen fünferlei Veiträgen er nach Maßgabe seiner Vermögensumstände entrichten will. Ganz Unbemittelten kann der Beitrag zur Schutkasse, auf Grund des bei⸗ zubringenden Bedürftigkeits⸗Attestes, gleich hei ihrem Eintritt vom Rektor erlassen werden; Extraneer dagegen zahlen immer 14 Thtr. Die Zahlung felbst geschieht durch die Tutoren (§. 26) an das Schul⸗Rentamt in bier⸗ teljährigen Raten, die auch bei dem noch nicht vollendeten oder erst an- gfan gener Vierteljahre oder auch in Fällen längerer Abwesenheit eines Jöalings zu entrichten find. Diese ve⸗ findet auch ihre Auwen⸗ dung auf die unter b. und c. aufgefuͤhrten Zahlungen. * 1

b) 6 Tblr. dem Waschmanne fuͤr das Reinigen der gewöhnlichen Wäsche. Es ist jedoch gestattet, bei den Eltern und Angehörigen waschen assen. 8 ne 5 3 bis 4 Thlr. für Wichsen der Schuhe und Stiefeln; 1“ cd) 2 bis 3 Thlr. ungefähr zur Bestreitung kleiner Unkosten, Schei⸗

bengeld, Sömmerung der Betten, Kegelgeld ꝛc

Anmerkung. In Ansehung des Taschengeldes ist es ganz der Be⸗ stimmung der Eltern und Vormünder überlassen, ob sie es und wie viel sie bewilligen wollen. Als Maximum ist aber 7 Sgr. 6 Pf. wöͤchentlich festgestellt, das auch bei Extraneern nicht überschritten werden darf.

Für Privat⸗Zeichenstunden wird, wenn 5 Schüͤler zusammentreten, für 2 Stunden wöchentlich 1 Thlr. vierteljährlich bezahlt. Extraneer zah len das Doppelte. Für Klavierstunden zahlt der Alumnus vierteljährlich für je eine woͤchentliche Stunde 2 Thlr., der Extraneer 3 TWhlau..

In neueren romanischen Sprachen, mit Ausnahme der französischen, so wie im Klavierspiel und in anderer Instrumentalmufik wird nur pri⸗ vatim, in der französischen Sprache aber, im Singen, Schönschreiben, Zeichnen und in der Gymnastik öffentlich und unentgeltlich Unterricht er⸗ theilt und zwar so, daß sich der Unterricht in der franzöͤsischen Sprache nur auf die drei oberen Klassen, im Schönschreiben auf die beiden unteren Klassen erstreckt. Im Bezug jedoch auf die französische Sprache findet die Einrichtung statt, daß, wenn ein Tertianer bei seinem Eintritt schon die erforderlichen Vorkenntnisse besizt, er sofort an dem öffentlichen französi⸗ schen Unterrichte Theil nehmen kann. 3

§. 20. Die übrigen in den vorstehenden Paragraphen nicht aufge⸗ führten Ausgaben köͤnnen nicht genau angegeben werden, und hängen von dem freien Willen der Eltern und Vormünder ab; es wird indeß den selben die größte Einfachheit und möͤglichste Beschränkung in dieser Be⸗ ziehung, besonders in Hinsicht der Kleidung, zur strengen Pflicht gemacht, und haben dieselben sich die Schuld lediglich allein beizumessen, wenn ihnen bierin ein Mehraufwand zur Last fällt. 1

§. 21. Zur Verhütung alles unnöthigen und zur möglichsten Er⸗ leichterung des nöthigen Aufwandes ist die Einrichtung getroffen, daß alles zur Bekleidung der Zöglinge gehorige Material, was in Pforta selbst angeschafft werden soll, als Tücher, Sommerzeuge, Halsbinden, Täschnerarbeit, nur von bestimmten Kaufleuten und Täschnern in Naum burg und anderswo, mit welchen die Tutoren (§. 26) sich in Verbindung gesetzt haben, nach eingeholter schriftlicher Erlaubniß von Seiten der Letz⸗ teren, durch die Schüler bezogen werden darf. In gleicher Absicht ist ein Buchhändler verpflichtet worden, den Schülern durch Vermittelung der Tutoren die nöthigen Bücher und Karten zu den billigsten Preisen zu liefern, so wie auch in Pforta selbst Anstalten zur Beschaffung des erfor⸗ derlichen Schreibmaterials getroffen find. Endlich sind auch für die An⸗ fertigung und Ausbesserung des Bedarfs der Schuüͤler an Kleidern, Schuh⸗ werk, fuͤr Buchbinderarbeit u. s. w. bewährte Handwerker aus der Nähe angestellt und verpflichtet, und zwar in der Regel je zwei jeder Art, zwischen denen der Schüler zu wählen hat, damit den Uebelständen der Nichtkonkurrenz vorgebeugt werde.

Alle Geldzahlungen für gelieferte Artikel der Bekleidung, für Bücher und Schreibmaterial dürfen nur durch die Hände der Tutoren aon die

Kaufleute, Lieferanten und Handwerker geben. Eltern oder Vormünder, welche Zöglinge der Anstalt mit Geld zum eigenmächtigen Ankaufe von Kleidern, Büchern und dergleichen versehen, haben sich allein die Unan⸗ nehmlichkeiten zuzuschreiben, die für ihre Söhne oder Pflegebefohlenen daraus hervorgehen können. Dagegen bleibt es Eltern oder Vormündern unbenommen, und wird selbst dringend empfohlen, ihre Kinder und Pfleg⸗ linge während der Ferien mit neuen Kleidungsstücken auszustatten, oder ihnen auch nach Pforta selbst Tuch, Sommerzeug und dergleichen sowohl verarbeitet, wie unverarbeitet zu üͤbersenden.

§. 22. Jeder aufzunehmende Zögling muß, außer doppelter Kleidung und doppeltem Schuhwerke, mitbringen: a) eine Matratze nebst Keillessen und einer wollenen oder wattirten Decke. Die Matratze darf nicht über 5 Fuß 6 Zoll lang und nicht über 2 Fuß 4 Zoll breit sein; auch ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß sie nicht von übermäßiger Stärke sei,

damit der Transport von einem Schlafsaale zum andern ohne besondere Beschwerde stattfinden köͤnne. Wer seinem Sohne oder Pflegebefohlenen keine Matratze mitgiebt, muß es sich gefallen lassen, daß eine solche auf Kosten des Neuangekommenen sofort von dem betreffenden Tutor oder von der Hausverwaltung der Schule angeschafft werde. Federbetten sind im Sommer nicht gestattet; nur für den Winter soll der Gebrauch einer leichten Federdecke vergönnt sein, statt welcher indeß bei denen, die daran nicht gewöhnt sind, auch eine zweite wollene Decke dienen kann; b) dop⸗ pelte Betttuͤcher und doppelte Ueberzüge; c) 6 Hemden; d) 6 Paar Strümpfe; e) 4 Servietten; †) 4 Handtücher; g) Schreibzeug; b) 1 Koffer. Mit vorstehend angegebenen Effekten soll jeder neuaufzunehmende Zögling vollständig versehen sein. Ein Mehreres von Kleidung und Wäaͤsche mit⸗ zubringen, ist Einzelnen nicht verwehrt. Dagegen ist das Mitbringen von Degen, Nappieren, Schießgewehr, Feuerzeug, Sporen, Kommoden und größeren musikalischen Instrumenten verboten. 1

8§. 23. An Büchern für den Schulunterricht in den untersten Klassen werden erfordert: 1) eine deutsche Bibel; 2) das neue Dresdner Gesang buch, nebst dem dazu gehörigen Anhange: Sammlung geistlicher Lieder