1858 / 167 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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um Gebrauch für Schulen. Leipzig bei F. Ch. W. Vogel; 3) Geistliche die gesetzlich erlaubten Sicherbeitsmaßregeln in Anwendung gebracht wer⸗ bieder von Anders und Stolzenburg; 4) Zumpt'’s lateinische Grammatik; K E'Ig;. diese Maßregel jederzeit unter⸗ 5) Deutsches Lesebuch für Gymnasien und Realschulen, 3. und 4. Theil, ützen und na efinden der Umstände zur Sicherung der Lehrer au , . t ober aus der 4. Auflage bes. von Koberstein; 6) Krüger’s griechische Grammatik (die noch gesetlich einschreiten. Eine Remuneration für die Mühwaltung dah dagegen bei öIr IA In kleinere): 7) Daniel's Lehrbuch der Geographie; 8) ein lateinisch deutsches Jutors findet uüͤbrigens nicht statt, so wie auch das ehemalige sogenannte untersten Klasse schon nach 8

Lexgikon, von Georges. Freund, Klotz oder auch das gröͤßere von Scheller Angebinde ganz aufgehoben ist.

1441 luß der ersten, 1 ½¼ Jahre nicht aus einer der übrigen Klassen, mit Aussch werden kann, muß als untüchtig. entfernt werden. Wer

statteten gestern der

Der Earl und die Gräfin von Derby Königin einen Besuch in Osborne ab. 1 Die „Gazette“ theilt ein Dekret der neapolitanischen 91 mit, kraft dessen die Einfuhrzölle auf Zucker und Kaffe füͤr Schiffe aller Nationen in derselben Weise, wie zuletzt lediglich für spanische Schiffe, ermäßigt werden. Es enthält die „Gazette“ außerdem die

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1b4610 fortrückt, ist nicht gebalten, das Sexennium, sondern nur das u. a. m.; 9) ein deutsch⸗lateinisches Lexikon; 10) das griechisch⸗deutsche

Biennium in Prima zuzubringen. Lexikon von Passow oder Pape; 11) das deutsch⸗griechische Lexikon von Rost, Pape oder Franz, 12) Julius Caesar; 13) Ovidii Opera, so weit sie in der Klasse gelesen zu werden pflegen; 14) Jacobs Elementarbuch der griechischen Sprache, 1. und 2. Cursus; 15) Gradus ad Parnassum ed. Friedemann; 16 x ein Atlas der alten Geographie (der zu Weimar oder Gotha erschienene, oder der Hand⸗Atlas von Kiepert); 17) ein Hand⸗ Atlas der neueren Geographie (z. B. kleiner Schul⸗Atlas von Weiland oder Stieler, Hand⸗Atlas des Letzteren, Düsseldorfer Schul⸗Atlas, Hand⸗ Atlas von Sydow; 18) ein Reißzeug. Mit allen Büchern darf unter den Schülern kein Handel getrieben werden, daher die Eltern nicht darauf rechnen dürfen, auf diesem Wege ihren Kindern den Bedarf an Schul⸗ büchern zu verschaffen.

§. 2. Bei der mündlichen Prüͤfung und der Aufnahme koͤnnen die Vater und Vormünder selbst gegenwärtig sein, jedoch müssen sie sich waͤh⸗ rend der Berathung des Schul⸗Kollegiums uͤber die Aufnahme ihrer Soͤhne und Pflegebefohlenen und über den denselben anzuweisenden Plat entfernen.

§. 25. Um die Zöglinge außer der allgemeinen beständigen Aufsicht der Lehrer, worunter sie stehen, noch einer besonderen und näberen Lei⸗ tung zu übergeben, ist die Einrichtung getroffen, daß jeder Schuͤler mit allen seinen Angelegenheiten sogleich bei⸗ seiner Aufnahme von dem Rektor einem ordentlichen Lehrer als seinem künftigen Tutor noch besonders uüber⸗ wiesen wird. In der Regel findet hierbei die Reihenfolge der Lehrer, mit Einschluß des Rektors, statt; jedoch wird auf die Wünsche der Eltern, wenn sie vielleicht aus früherer Bekanntschaft oder sonst einem Grunde ihren Sohn einem bestimmten Lehrer empfehlen wollen, Ruͤcksicht genom⸗ men. Dabei wird den Eltern und Vormündern, die einen Lehrer beson⸗ ders zum Tutor ihrer Söͤhne und Pflegebefohlenen wünschen, aus mebhre⸗ ren Gründen dringend empfoblen, sich mit diesem, und jedenfalls mit dem Rektor vorher in Korrespondenz zu setzen, widrigenfalls sie nicht erwarten dürfen, einen zu spät ausgesprochenen Wunsch berücksichtigt zu sehen.

§. 26. In dem Verhbältnisse des Tutors, der durch die nahen und vielfachen Berührungen, worin er mit dem an ihn Empfohlenen kommt, und durch freundliche Annäherung und väterliche Ermunterung auf das Gemüth, die Sittlichkeit, den Fleiß und die Ordnungsliebe des Schülers unmittelbar zu wirken sucht, auch in etwa eintretenden schwierigen Fällen, wie bei Krankheiten oder anderen unglücklichen Ereignissen, rathend und helfend dem Zöͤgling zur Seite steht, und überall zwischen Eltern und Kind, wie zwischen Eltern und der Schule, vermittelnd und verständigend eintritt, liegt so diel Fruchtbares und Wohlthätiges, daß darin die Eltern und ihre Stellvertreter die stärkste Aufforderung finden werden, den Tuto⸗ ren ihrer Kinder ein volles und wohlmeinendes Vertrauen zu schenken, ohne welches die wahre Absicht dieser Einrichtung gänzlich verfehlt und durch welches allein die nicht geringe Mühwaltung, die für die Lebrer daraus erwächst, erleichtert und vergolten wird.

Mit dieser wesentlichen Ansicht ist es unverträglich, wenn Eltern die Kassenverwaltung als das einzige oder auch nur als das Hauptgeschäft des Tutors betrachten, wenn sie irgend eine Angelegenheit, die für das äußere oder innere Leben des Zöglings von Bedeutung ist, z. B. außer⸗ ordentliche Reisen, Kuren, Veräͤnderungen des Studienplans, Abgang ꝛc., mit ihren Kindern verhandeln und festsetzen, ohne vorher das Urtheil und den Rath des Tutors vernommen, ihn wenigstens benachrichtigt zu haben, oder sich wohl gar Verheimlichungen, Beschönigungen und Entstellungen in Bezug auf ihre Kinder, vielleicht gemeinschaftlich mit ihnen, gegen ibn erlauben.

§. 27. Der Tutor ist, da kein Zögling seine eigene Kasse führen darf, zugleich Rechnungsführer des an ihn Empfohlenen, und sendet vierteljährlich die Rechnung nebst Belegen den Eltern oder Vormündern zu. Diese werden ersucht, die Rechnung wie die Belege sorgfältig aufzu⸗

bewahren, um sich ihrer bei etwa entstehenden Differenzen bedienen zu köͤnnen. Damit aber die Lehrer bei der Kassenführung (§. 26) vor allem Verluste und der Nothwendigkeit, baaren Verlag zu leisten, gesichert find, müssen die Eltern und Vormuünder sowohl gleich bei der Aufnahme ihrer Soͤhne oder Pflegebefohlenen, dem resp. Tutor den noͤthigen Vorschuß für die Ausgaben des ersten Quartals überantworten, als auch weiterhin die noͤthigen Geldvorschüsse von Vierteljahr zu Vierteljahr regelmäßig ab⸗ Wenn sie dieser eben so gerechten als unerläßlichen Forderung nicht Genüge leisten, so haben sie zu gewärtigen, daß, sofern sie ein Vierteljahr haben hingehen lassen, ohne den Verlag des Lehrers zu decken und neuen Vorschuß zu leisten, von Seiten der Schule zunächst der unter⸗ zeichneten Behörde Anzeige gemacht und nach Umständen ihnen ihre Kin⸗ er und Pflegebefohlenen ohne Weiteres zuruückgesandt werden. Demgemäß haben wir auch mittels Verfügung vom 24. Februar 1846 die sämmt⸗ lichen Tutoren ausdrücklich verwarnt und ermäͤchtigt, für ihre Pflegebe⸗ fohlenen „nicht weiter Vorschuß zu machen, als dazu die ihnen von den Angehörigen derselben überwiesenen Geldmittel hinreichen,“ in⸗ dem es eben so unbillig als indiskret ist, von den resp. Tutoren der Zög⸗ linge zu verlangen, daß dieselben zu der nicht geringen Mühwaltung, welche die Oekonomieführung für ihre Empfohlenen ihnen auferlegt, und welche nicht selten mit Schaden und Verlust durch zufällige Ursachen ver⸗ bunden ist, auch noch aus ihren eigenen Privatmitteln für die resp. Eltern und Angehörigen Geldvorschüsse leisten sollen, deren Wiedererlangung dann bäufig mit Unannehnlichkeiten verknüpft ist. Sollte bei dem Abgange eines Alumnus oder eines Extraneers weder baarer Geld⸗Vorschuß in seiner Verlags⸗Kasse, noch hinlängliche Sicher⸗ heit einer baldigen Berichtigung aller Forderungen des Tutors und der Schule vorhanden sein, so haben die Eltern und Vormünder eines solchen Alumnus oder Extraneers es sich selbft zuzuschreiben, wenn in diesem Falle

Insofern eine Veränderung in der Kassenführung der Alumnengelder für zweckmäßig erachtet werden sollte, baben die Angehörigen der Alumnen sich den dann zu treffenden Anordnungen und Einrichtungen zu unter.⸗ werfen.

§. 28. Alle Sendungen von Geld an die Schuͤler, unter welchem Namen und von wem es auch geschehen moͤge, find zur Verbä⸗ tung von Unregelmäßigkeit und zur Aufrechthaltung der Ordnung ein für alle Mal auf das Strengste untersagt. Nahrungsmittel zu senden, ist bei der reichlichen Kost der Alumnen überflüssig und wird nicht gewünscht da es zu mancherlei Unfug Anlaß giebt.

Nur für die Weihnachten mag es gestattet bleiben, eine Ergöͤplichkeit oder ein angemessenes Geschenk in Geld zu überschicken, jedoch muß lez · teres stets an den Tutor übersandt werden, dessen Beurtheilung es über⸗ lassen ist, ob er dasselbde ganz oder nur theilweise in die Haͤnde des Empfohlenen zu geben fuͤr zweckmäßig befindet. Sonst, wenn auch der Tutor mit Genehmigung der Eltern für gut erachtet, dem Empfohlenen nach dem Hinaufrücken in die erste Klasse kleine Summen zu eigener Ver⸗ waltung und Berechnung zu übergeben, muß das Geld dennoch bis zumn Abgange an den Tutor gesandt werden. Gegen die Zeit des Abgangs wird es besonders noͤthig sein, die noch zu machenden Ausgaben durch sattsamen Vorschuß zu decken, keineswegs aber darf den Schüͤlern selbst, die wohl bei dieser Gelegenheit unter mancherlei Vorwänden, der Abgangs⸗ gebühren, des Reisegeldes, verschiedener Remunerationen ꝛc. fruͤher ge⸗ machte beimliche Schulden bezahlen wollen, und auf diese Hoffnung bin solche Schulden machen, Geld übersandt werden.

Eltern oder Verwandte, die diesen mit der Disziplin der Anstalt im genauesten Zusammenhange stehenden Anordnungen entgegen ihren Kindern oder Angehoͤrigen ohne Wissen der Tutoren Geld schicken, oder bei der Rückkehr nach den Ferien mitgeben, haben zu gewärtigen, daß dieselben ohne Weiteres von der Anstalt entfernt werden.

§. 29. Auf längere Zeit zu verreisen, ist für alle Zoͤglinge nur wäh⸗ rend der Sommerferien, welche vom 1. Juli bis 4. August inkl. dauern, und in den Weihnachtsferien, welche vom 22. Dezember bis 3. Januar dauern, gestattet. 3

Aus mancherlei, auch sittlichen Gründen ist es, gemachten Erfahrun gen zufolge, nothwendig, daß die groͤßere Ferienzeit im Sommer von Allen zum Verreisen und zu einer neubelebenden Erholung benutzt werde, zumal da während dieser Ferien aller Unterricht wegfällt und im Schulhause wegen der durch die nothigen Reparaturen und Reinigungen der Lokale verursachten Unruhen das Wohnen der Schuüler nicht gedeihlich ist. In den Sommerferien muß daher jeder Zöͤgling verreisen. Aus üͤhnlichen Gründen ist auch das Verreisen in den Weihnachtsferien wenigstens für die näher wohnenden Zoͤglinge in der Regel als hoͤchst wünschenswerth zu empfehlen.

Uebrigens haben die Eltern und Vormünder, besonders die entfernter wohnenden, in Zeiten gegen die Tutoren sich zu erklären, ob und wohin und auf welche Art ihre Söhne und Pflegebefohlenen reisen sollen, auch das noͤthige Reisegeld mitzuschicken, oder sofern das letztere wegen bereits geleisteten Vorschusses nicht noͤthig ist, die dazu bestimmte Summe genau namhaft zu machen. 1

Während der Abwesenbeit der Zöͤglinge von der Anstalt werden die

Eltern oder Vormünder darauf sehen, daß sie alle ihnen aufgegebenen Ferienarbeiten mit moͤglichster Sorgfalt zu Stande bringen und sich nicht mit der Schuldisziplin unverträgliche Sitten und Reigungen, wie Tabak rauchen oder Tabakschnupfen, Kartenspiel ꝛc. angewöhnen, welche fie mit sich selbst und mit den Schulgesetzen in Widerspruch bringen und sie nach ihrer Rückkehr der Gefahr aussetzen, durch das heimliche Fortführen dieser Gewöhnungen (welches troß allen Versprechungen doch selten unterbleibt) sich das Mißfallen ihrer Lehrer und empfindliche Disziplinarstrafen auzuziehen. Endlich wird den Eltern zur besondern unerläßlichen Pflicht gemacht, ihre Söͤhne den Termin der Ruͤckkehr puünktlich einhalten zu lassen, da das Längerausbleiben durch nichts als durch eine bedeutendere, mit einem glaubwürdigen ärztlichen Atteste zu bescheinigende Krankheit ent⸗ schuldigt werden kann.

§. 30. In allen Erkrankungsfällen wird den Alumnen in einem be⸗ sonderen Krankenlokale die eigene Wartung und angemessene Speisung nebst ärztlicher und wundärztlicher Pflege unentgeltlich zu Theil. Doch sind hierin die Kosten füͤr die nothigen Heilmittel und Arzeneien nicht mit inbegriffen, welche von den resp. Eltern und Vormündern getragen wer⸗ den müssen.

In schweren Krankheitsfällen, wo der Dienst des bestellten Kranken⸗ wärters nicht ausreicht und es, nach Gutachten des Arztes, noch des außerordentlichen Beistandes anderer Personen zur Pflege, zu Nachtwachen u. s. f. bedarf, find die Eltern oder Vormünder verpflichtet, diese außer⸗ ordentliche Huͤlfe besonders zu vergüuten.

§. 31. Halbjährlich, um Ostern und Michaelis, wird Examen ge⸗ halten und über einen jeden Zoͤgling vom gesammten Schulkollegium eine Censur abgefaßt, dieselbe vom Klassen⸗Ordinarius unterzeichnet und den Eltern oder Vormündern durch den Tutor zugesendet. Nach Maßgabe dieser Censur und auf den Grund der motivirten Urtheile säͤmmtlicher an dem Unterricht der betreffenden Klasse theilnehmendeu Lehrer werden vom Rektor die erforderlichen Schul⸗ und Abgangszeugnisse für die Einzelnen ausgefertigt.

5. 32. Die Dauer des vollständigen Lehrkursus in Pforta ist für die Alumnen ohne Ausnahme, und auch für die inländischen Extraneer, auf Sechs Jahre so festgesetzt, daß in der Regel auf jede der 4 Klassen von Unter⸗Tertia bis Ober⸗Sekunda 1 Jahr, auf Prima Jahre gerechnet

d Wer nach 2 Jahren nicht aus der untersten Klasse oder nach

Pflegebefohlenen vor Beendigung des abzurufen, so haben sie dieses in Zeiten

Scohnes oder Mündels anzuzeigen

vom Ersteren zu erbitten.

Vormünder Veranlassung finden, ihre Söͤhne oder des vollen Schulkursus von der Anstalt dem Rektor und dem Tutor ihres und sich das nothige Abgangszeugniß In diesem wird die Ursache des fruͤberen Ab⸗ ganges ausdrücklich bemerkt. Eben so wird in den Zeugnissen fuür solche Zöͤglinge, die grober Ungesetzlichkeiten und Vergehen wegen von der Schule entfernt werden müssen, jedesmal die Ursache ihrer Entfernung von der

Anstalt ausdrücklich aufgeführt.

Zum Abiturienten⸗ Examen koöͤnnen de gelassen werden, welche zwei Jahre in der Prima gesessen haben. In besondern Fällen kann Schülern, die lich durch Fleiß und gute Auffuͤhrung empfehlen, auch nach Verlauf des Sexenni ihre Schulzeit um ein halbes, auch wohl ganzes Jahr mit Beibehaltung ihrer Alumnatstelle, auf Grund einer mit dem Lehrer⸗Kollegium gepflogenen Beratbung, durch den Rektor verlängert werden.

z. 33. Zöglingen der Anstalt, die sich während des Aufenthalts auf derselben durch Fleiß und fittliches Verhalten ausgezeichnet haben, und die der Unterstützung bedürftig sind, können, wenn sie auf der Univerfität Leipzig studiren, die von dem Kurfürsten Moritz für Pfortaische Zöͤg linge gestifteten Stipendien, ingleichen das im Jahre 1844 gestiftete 2 [gensche Stipendium, worüber den Lehrern. das Kollaturrecht über⸗ tragen ist, verliehen werden.

§. 34. Nach vorstehenden Bestimmungen, 8 1850' erlassene Bekanntmachung für Eltern und Vormünder, die ihre Kinder und Pflegebefohlenen der Landesschule Pforta übergeben wollen, außer Gültigkeit gesetzt wird, haben die⸗ jenigen, welche ihre Soͤhne oder Pflegebefohlenen der Landesschule Pforta anzuvertrauen gesonnen sind, sich überall zu achten. b

Von dem, was die Schulgesetze und die Schul⸗ Ordnung selbst bor⸗ schreiben, wird jeder Zoͤgling bei seinem Eintritt in die Anstalt vollständig in Kenntniß gesetzt. 8

Magdeburg, den 20. Februar 1858.

Koͤnigliches Provinzial⸗Schul⸗Kollegium der Provinz Sachsen. von Witzleben.

Wenn Eltern oder

in der Regel nur diejenigen zu⸗

wodurch die unterm 27. Mai⸗

NRNichtamtliches.

Hannover, 19. Juli. Durch ein Koönigliches Schreiben wird die Stände⸗Versammlung vom 20. Juli bis zum 12. Oktober vertagt. Die ständischen Kommissionen bleiben während der Zeit⸗ der Vertagung versammelt.

Mecklenburg. Schwerin, 19. Juli. Seine Königliche Hoheit der Großherzog ist von Pyrmont über Hamburg heute Morgen hier angekommen. Ihre Köͤniglichen Hoheiten Graf von Paris und Herzog von Chartres werden in Begleitung Ihrer Koͤniglichen Hoheit der verwittweten Frau⸗ Erbgroßherzogin hier erwartet. (Meckl. Z.)

Sachsen. Ihre Kaiserliche Hoheit Höchstihrem

Weimar, 19. Juli. die Frau Großherzogin⸗Großfürstin hat heute mit Besuch, Ihren Köͤniglichen Hoheiten dem Prinzen und der Prin⸗ zessin Karl von Preußen, die Sommerresidenz Belvedere verlassen und sich nach Wilhelmsthal zum Besuch bei Sr. König⸗ lichen Hoheit dem Großherzog begeben. (Weim. Ztg.)

Hessen. Kassel, 19. Juli. Die Zweite Kammer hat in der heute Morgen abgehaltenen öffentlichen Sitzung den Gesetzent⸗ wurf: „Die Besteuerung des im Inlande fabrizirten Rübenzuckers betreffend“ unter dem Vorbehalt genehmigt, daß die Verwen⸗ dung des, in Folge der Erhöhung der Rübenzuckersteuer von 6 auf 7 ½ Sgr. pr. Ctr. Rüben, sich ergebenden Mehrertrags nur unter Zustimmung der Landstände erfolgen könne. (Kass. Ztg.)

Großbritannien und Irland. London, 18. Juli. Das „Court Journal“ schreibt: „Das Whitebait⸗Diner ist, wie amtlich gemeldet, auf den 24. d. M. festgesetzt. Dieses bedeutet natürlich, daß die Minister dersprochen, das Parlament etwa sieben Tage später seiner Arbeiten zu entbinden, freilich nicht früher, als bis es seiner Thätigkeit herzlich satt ist und sich ungeduldig nach Befreiung von dem Zwange sehnt. Derjenige, welcher nicht weiß, wie rasch die Dinge gegen den Schluß der Session abgemacht werden, möchte, wenn er die Liste der noch rückständigen neuen Bills überblickt, vielleicht bezweifeln, daß man bis zum 2. August fertig werden könnte. Und doch wird dies ohne Zweifel geschehen. Beide Häuser wurden in der vorigen Woche nur schwach besucht, und das Interesse war untergeordneter Art.“

Der „Observer“ bemerkt über denselben Gegenstand: „Man⸗ hatte geglaubt, die Session werde schon am Ende der nächsten Woche geschlossen werden können. Allein man hält es jetzt für wahrscheinlicher, daß die Prorogation, welche nicht durch die Koͤnigin in Person erfolgen wird, am Dienstag, 3. August, statt⸗ finden wird. Es ist nicht unmöglich, daß die Demonstration von Cherbourg auf den urspruünglich festgesetzten Tag verschoben wird.“

amtliche Mittheilung von St. Petersburg, daß der Hafen von St. Nikolas im Schwarzen Meere allen Handelsschiffen eröͤffnet worden ist.

Einem amtlichen Berichte zufolge sind vom 1. März 1857 bis 21. April 1858 in England 9549, in Schottland 892 und in Irland 3676 Mann von der Milliz freiwillig in die aktive Armee eingetreten. Zusammen somit binnen Jahresfrist 14,117 Mann.

Frankreich. Paris, 18. Juli. Der „Moniteur“ be richtet: „Die Konferenz, welche sich mit der Organisation der Donau⸗Fürstenthümer beschäftigt, hat heute (17. Juli) ihre eilfte Sitzung im Hotel des Ministeriums der auswaͤrtigen Angelegen⸗ heiten gehalten.“

Der amtliche Theil des „Moniteur“ enthält einen Vortrag des Ministers des öffentlichen UUnterrichts und das betreffende Dekret, wonach zwei Arten von Hülfs⸗Professuren für die Wissenschaften, eine fuͤr Mathematik, die andere für physikalische und naturhistorische Wissen⸗ schaften bestehen soll. Bisher waren beide Zweige der Wissen⸗ schaften zusammengeworfen. Das „Journal des Débats“ ist mit dieser Neuerung sehr zufrieden und erblickt darin ein weiteres Zeichen der Ruͤckkehr zu den fruüͤheren Grundsätzen der Univerfität.

Die franzoͤsischen Blätter betrachten die Lage der Engländer in Indien im duüstersten Lichte. Der „Moniteur de la Flotte“ hebt aus dem Briefe eines alten indischen Offiziers folgende Stelle hervor: „Zehn Krim⸗Kriege sind nicht so schlimm, als die schwere Arbeit, die uns hier aufliegt“. In Marseille sind 28 Schiffe, beladen mit Getreide, aus dem schwarzen Meere eingelaufen.

Rußland und Polen. St. Petersburg, 14. Juli. Ihre Majestäten der Kaiser und die Kaiserin und Ihre Kaiser⸗ lichen und Köoͤniglichen Hoheiten die Großfürstin Olga Nikola⸗ jewna und der Kronprinz von Württemberg trafen den 11. d. hier ein und fuhren auf der Eisenbahn nach Peterhof.

Dänemark. Kopenhagen, 18. Juli. Der Herzog von Nassau ist auf der Rückreise von Schweden hier angelangt.

Der Conseils⸗Präsident Geheimrath Hall ist zum Großkreuz vom Dannebrog ernannt.

Amerika. St. Thomas, 30. Juni. Am 13. d. Mts. ist die Stadt San Domingo von dem Ex⸗Präsidenten Baez an den General Santana übergeben worden. Baez hat sich nach Curacçao begeben, wo er bereits angekommen ist. (H. B. H.)

Asien. Einer vom „Observer“ veröffentlichten Depesche, die am 17. Juli auf dem auswärtigen Amte zu London angekommen ist Sir H. Bulwer beförderte sie am 15. Juli von Therapia —, entnehmen wir folgende Nachrichten aus Bombay vom 19. Juni: „Die von Kalpi ausmarschirten Truppen des Sir Hugh Rose, die Division unter Brigadier Hicks von Ihansie und die Heersäule unter Oberst Smith von Tschunbrace stehen gegenwärtig sämmtlich vor Gwalior. Es geht das Gerücht, der Platz sei gefallen, und die Insurgenten hätten dabei furchtbare Verluste erlitten. Sir Eduard Lugard schlug die Rebellen am 27. Mai zu Dschudespur und erbeutete die zu Arrah verlorenen Kanonen wieder. Eine Er⸗ hebung in der Nähe von Darcoar ist durch die Einnahme des Forts Kapol und Nurgundor unterdrückt worden. Die entwaffne⸗ ten Sipahi⸗Regimenter in Bengalen find in kleinen Haufen ent⸗ lassen worden. Die einheimischen Offiziere, so wie die in Bombay, wurden gleichfalls entlassen. Die Zahl ihrer Regimenter ward aus der Armee⸗Liste gestrichen. Der Regen bleibt noch immer aus. Er hat sich beinahe um 14 Tage verspätet, und das Wetter ist höchst schwül.“

London, Montag, 19. Juli, Nachts. (Wolff's Tel. Bur.) In der so eben stattgehabten Sitzung des Oberhauses antwor⸗ tete Lord Malmesbury auf eine desfallfige Interpellation Lord Stratford's, Sir Bulwer in Konstantinopel sei angewiesen worden, wegen der Ereignisse zu Dscheddah von der Pforte unverzüg⸗ liche und eklatante Genugthuung zu fordern. Die Pforte habe bereits einen Pascha mit unumschränkten Strafvollmachten dah abgesandt und somit sei das Einschreiten Englands unnöthig. —— Im Verlage der Koͤniglichen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei (R. Decker) ist so eben erschienen: „Das Verfahren in Nachlaß⸗ sachen nach den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts, der Allgemeinen Gerichtsordnung und den dazu ergangenen, abändernden, ergänzenden und erläuternden Verordnungen, nebst einem Anhange, enthaltend das Ver⸗ fahren bei Aufnahme gerichtlicher Taxen und Formulare“, dargestellt von Alwin Strey, Koöniglicher Kreisrichter. Bei der Wichtigkeit der in Frage kommenden Interessen und bei der Schwierigkeit, aus dem durch die Gesetzbuͤcher zerstreuten Material einen sichern Ueberblick der Gesetzgebung in dieser Materie zu gewinnen, dürfte die vorliegende Arbeit dem uristen, wie dem größeren Publikum als besonders nüͤtzlich zu empfehlen sein. Der Preis des Buches beträgt 24 Sgr. (Cö

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