1858 / 168 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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nur dann beschlossen werden, wenn in der zum Zweck der Einberufung zu erlassenden Bekanntmachung ausdrücklich bemerkt ist, daß ein hierauf be⸗ züglicher Antrag zur Verhandlung kommen soll. Außerdem beduͤrfen die Beschlüsse ad 1 bis 3, um verbindliche Kraft zu erhalten, der lan⸗ desherrlichen Genehmigung, Beschlüsse ad 4 der Genehmigung des Herrn. Handelsministers. Paragraph Acht und dreißig. 8 Ueber die Verhandlungen in der General⸗Versammlung wird ein ge⸗

richtliches oder notarielles Protokoll aufgenommen. Die Kamen der zur

Theilnahme an der Versammlung berechtigten (Paragraph Acht und zwanzig) und wirklich erschienenen Actionaire respektide ihrer Bevollmäch⸗ tigten, so wie die Zahl der einem jeden von ihnen gebührenden Stimmen werden durch ein von dem Verwaltungsrathe zu vollziehendes Verzeichniß konstatirt, welches dem Protokolle beizufügen ist. 1

Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden, so wie dem beim Schlusse jenes anwesenden Skrutatoren zu unterschreiben.

Sineilnnt Bilanz, Dididende und Reservefonds. Paragraph Neun und dreißig.

Mit dem dreißigsten Juni eines jeden Kalender⸗Jahres ist von der Direction eine vollständige Indentur, die das gesammte Besitthum der Gesellschaft, mit Einschluß der Vorräthe und Außenstände zu umfassen bat, aufzunehmen und nebst der Bilanz dem Verwaltungsrathe zur Prufung und Feststellung mitzutheilen. In der ersten Inventur werden die Im⸗ mobilien und Mobilien nach dem Kostenpreise angesetzt. In jedem folgen⸗ den Jahre bestimmt der Verwaltungsrath, wie viel darauf abuschreiben ist. Die Abschreibungen auf Bauwerke müssen jedoch mindestens Ein Prozent, auf Maschinen und Utensilien mindestens fünf Prozent jährlich betragen.

Die Rohstoffe, Materialien und Fabrikate werden nach dem laufenden Werthe, den der Verwaltungsrath zu prüfen und festzustellen hbat, zum Ansatz gebracht.

In der Bilanz find den aus der Inventur sich ergebenden Activis der Gesellschaft alle Pafsfida derselben, mit Einschluß der Einschuüsse der Actionaire, gegenüberzustellen.

Paragraph vierzig.

Der aus der Bilanz eines Betriebsjahres nach Deckung aller Aus⸗ gaben desselben sich ergebende Ueberschuß der Aktiva über die Passiva bildet den Reingewinn des betreffenden Jahres.

In welcher Weise dabei die in einem Jahre vorgekommenen Aus⸗ gaben für Neubauten, Maschinen und groͤßeren Anschaffungen oder An⸗ lagen, die einen bleibenden Werth haben, zur Berücksichtigung kommen sollen, bestimmt der Verwaltungsrath bei Feststellung der Bilanz.

Die Bilanz ist durch die Gesellschafts⸗Blätter alljährlich bekannt zu machen und den Königlichen Regierungen zu Arnsberg und Minden mit⸗ zutheilen.

Paragraph Ein und vierzig.

Aus diesem Jahres⸗Gewinne werden bei jedem Abschluß vorweg zehn Prozent zur Bildung eines Reserbvefonds abgezogen und entnommen, bis dieser die Höhe von zehn Prozent des Grundkapitals erreicht hat. Die nutbare Anlegung des Reservefonds bleibt bem Verwaltungsrathe über⸗ lassen. Zinsen werden demselben nicht zugeschriebhen. Wird der Reserve⸗ fonds angegriffen, so wird derselbe in gleicher Weise ergänzt. Der Re⸗ servefonds kann nur auf den besondern und von der General⸗Versamm lung genehmigten Antrag des Verwaltungsrathes ganz oder theilweise zur Verwendung kommen.

Demnäͤchst wird von dem Reingewinne die Tantieme für den Ver⸗ waltungsrath (Paragraph Zwei und zwanzig), so wie die etwa zur Be⸗ soldung des Spezial⸗Direktors bestimmte Tantieme (Paragraph Sieben und zwanzig) entnommen.

Der Rest des Reingewinnes wird als Dividende unter die Actionaire vertheilt. Diese Dividende ist am Ersten November zahlbar. Der Betrag der Dididende, so wie die Orte, wo dieselbe etwa außerhalb der Kasse der Gesellschaft zu erheben, hat der Verwaltungsrath durch die Gesellschafts⸗ Blätter jährlich bekannt zu machen.

Dividenden, welche nicht binnen vier Jahren nach dem Fälligkeits⸗ termine abgehoben sind, verfallen zum Besten der Gesellschaft.

Titel Sechs.

Aufloͤsung der Gesellschaft.

Paragrapb Zwei und vierzig. Von dem Verwaltungsrathe oder von Actionairen, welche zusammen ein des emittirten Actien⸗Kapitals der Gesellschaft besitzen, kann der ntrag auf Aufloͤsung der Gesellschaft gestellt werden. Der Verwal⸗ tungsrath ist zu der Berufung einer außerordentlichen General⸗Versamm⸗ lung zur Beschlußfassung über die Aufloͤsung der Gesellschaft derpflichtet, wenn ein Drittel des Anlage⸗Kapitals verloren gegangen ist. Diese Auf⸗

loöͤsung kann nur in einer außerordentlichen General⸗Versammlung be⸗-

schlossen werden, in welcher jede vertretene Actie für eine Stimme zählt, gleichviel, wiediel in einer Hand bereinigt find.

In dieser Versammlung müssen drei Viertel der sämmtlichen Actien vertreten sein; ist dieses nicht der Fall, so ist eine neue außerordentliche General⸗Versammlung anzuberaumen, in der die dann anwesenden Actio⸗ naire vollgültige Beschlüsse fassen köͤnnen.

In beiden Versammlungen kann die Auflösung der Gesellschaft nur durch eine Masorität von zwei Drittheilen der Stimmen, bei welcher wiederum jede vertretene Actie für eine Stimme zählt, beschlossen werden. Der Beschluß bedarf der landesherrlichen Genehmigung.

Die Aufloͤsung erfolgt nach Maaßgabe der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen. Außerdem tritt die Auflösung der Gesellschaft in den, in den Paragraphen fünf und zwanzig, acht und zwanzig und neun und zwanzig des Gesetzes vom neunten November Achtzehnhundert drei und vierzig bestimmten Fällen ein und wird nach Maaßgabe der in jenen Pa⸗ ragraphen getroffenen gesetzlichen Bestimmungen bewirkt.

Den Modus der Liquidation, die Liquidatoren und deren Befugnisse bestimmt die General⸗Versammlung.

Schlichtung don Streitigkeiten.

Paragraph Drei und vierzig. 1 Alle Streitigkeiten, welche zwischen der Gesellschaft und den Actio⸗ nairen als solchen entstehen, mit Ausnahme des Paragraph Zehn vorge. sehenen Falles, sollen mit Ausschließung des Rechtsweges durch Schiede. richter entschieden werden, von denen jeder Theil einen ernennt. Ein Ob. mann tritt nur dann hinzu, wenn die beiden Schiedsrichter sich innerhalb acht Tagen nicht einigen koͤnnen. In diesem Falle ernennt das Direkto rium des Kreisgerichts zu Dortmund den Obmann. Schiedsrichter und Obmann müͤssen in dem Kreise Dortmund wohnen. Verzögert einer der streitenden Theile auf die ihm durch Notar oder Gericht insinuirte Auf⸗ forderung des Gegners, in welcher die Bekanntmachung des vdon diesem ernannten Schiedsrichters und die Aufforderung zu gleicher Ernennung ent⸗ halten sein muß, die Ernennung des Schiedsrichters länger als acht Tage so muß er sich gefallen lassen, daß der andere Tbeil auch den zweiten Schiedsrichter ernennt

Die Actionaire sfind, wie groß auch ihre Zahl bei einer Streitfrage sein mag, verbunden, wenn sie ein und dasselbe Interesse haben, einen einzigen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten zu Dortmund zu bezeichnen, welchem alle prozessualische Verhandlungen und Verfügungen in einem einzigen Exemplare mitgetheilt werden. Geschieht solches nicht, dann er folgt die Infinuation rechtsgültig durch Infinuation auf dem Prozeß Bürecau des Kreisgerichts zu Dortmund.

Gegen die schiedsrichterlichen Urtheile sfind nur die in den Para⸗ graphen Einhundert ein und fiebenzig und Einhundert zwei und siebentig, Titel Zwei, Tbeil Eins der Allgemeinen Gerichts⸗Ordnung aufgeführten Rechtsmittel zuläffig. ach—*

Verhältniß der Gesellschaft zur Staats⸗Regierung. 1 Varagraph Vier und vierzig. Die Koͤnigliche Regierung zu Arnsberg, so wie die Koͤnigliche Re⸗ gierung zu Minden, mit Bezug auf die in ihrem Bezirke, insbesondere auf den Etablissements der Gesellschaft zu Werther betriebenen Geschäͤfte, und diejenigen Koͤniglichen Regierungen, in deren Bezirken die Gesellschaft anderweite Etablissements errichten moͤchte, find befugt, einen Kommissar zur Wahrnehmung des Aufsichtsrechts für beständig oder fuͤr einzelne Fälle zu bestellen. Dieser Kommissar kann nicht nur den Verwaltungsratb, die General⸗Versammlung oder sonstige Organe der Gesellschaft gultig zusam menberufen und ihren Berathungen beiwohnen, sondern auch jederzeit von den Büchern, Rechnungen, Registern und sonstigen Verhandlungen und Schriftstuͤcken der Gesellschaft, ihren Kassen und Anstalten Einsicht nehmen

Paragrapb Fünf und vierzig.

Die Gesellschaft hat mit Rücksicht auf die von ihr betriebenen Unter nehmungen für die kirchlichen und Schulbeduürfnisse der von ihr beschäf tigten Arbeiter zu sorgen, auch zu den Kosten der Polizei⸗ und Gemeinde Verwaltung in angemessenem Verhältnisse beizutragen, und kann, sofern dieselbe sich dieser Verpflichtung entniehen sollte, angehalten werden, fuͤr die gedachten Zwecke diesenigen Beiträge zu leisten, welche von der Staats Regierung nach schließlicher Bestimmung der betreffenden Ressort⸗Minister und des Ministers fuür Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten für nöͤthig erachtet werden.

. Paragraph Sechs und vierzig.

ö“ Transitorische Bestimmungen.

Sofort nach erfolgter landesherrlicher Genehmigung soll durch die Herren General⸗Direktor Wilhelm Brewer in Duͤsseldorf, Kaufmann August Kopfermann und Kaufmann Vincenz Brewer in Dort⸗ mund eine außerordentliche General⸗Versammlung der Actionaire der Ge⸗ sellschaft einberufen werden, in welcher der General⸗Direktor Wilhelm Brewer den Vorsitz führen soll.

(Trockener Stempel.) Actie dder Actien⸗Gesellschaft Helios zur Gewinnung von Mineral⸗Oel, 8 Paraffin ꝛe. 8 uͤber 1 Zweihundert Thaler Courant.

Der Inhaber dieser Actie ist auf Hoöhe von Zweihundert Thalern Courant an dem gesammten Eigenthum und den Ertraͤgen der oben ge⸗ nannten Gesellschaft mit allen statutenmäßigen Rechten und Pflichten eines Actionairs betheiligt. Dortmund, den IEEEE1“““ b Der Verwaltungsratnh der Actien⸗Gesellschaft Helios zur Gewinnung Paraffin ꝛc. n (Unterschrift sämmtlicher Mitglieder des Verwaltungsrathes). Eingetragen nach I (Unterschrift des Direktors).

Formular A.

For

Dividendenschein be65.

Gegen Rückgabe dieses Scheins zahlt die Kasse der Actien⸗Gesellschaft Helios zur Gewinnung von Mineral⸗Oel, Paraffin ꝛc. die für das Be⸗ triebsjahr 18.. auf obige Actie fallende Dividende nach Maßgabe der deshalb zu erlassenden Bekanntmachung.

Dortmund, den ten

Der Verwaltungsrath 1 g; dder Actien⸗Gesellschaft Helios zur Gewinnung von Mineral⸗DOel, 8 Paraffin ꝛc. 1 Der Vorfitzende (Facsimile der Unterschrift). Anmerkung. Dividenden, welche nicht binnen vier Jahren nach dem s Termine abgehoben find, verfallen zum Besten der Gesellschaft.

1

8

1449

mular C. 8 w 5⸗ kActien „Gesellschaft Helios FErnemnn von Mineral⸗Oel,

Paraffin ꝛc.

8 Talon. 88 Oer Inhaber dieses Talons empfängt gegen Rückgabe desselben n

Dividenbenscheine vom Jahre 18.. ab laufend zur Actie Nr. Dortmund, den ten 2 .

cl 8 Der Verwaltungsrath 8

dder Actien⸗ Gesellschaft Helios zur Gewinnung von

Paraffin ꝛc. Eingetragen in das Actienbuch. er (Unterschrift.)

Der Vorfitzende. (Facsimile der Unterschrift.)

Ministe rium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenbeiten.

Der Tbhierarzt erster Klasse Friedrich Roloff ist zum

Kreis⸗Thierarzt in den Kreisen Steinfurt und Tecklenburg des Re⸗

gierungsbezirks Münster ernannt; und Die Anstellung des Lehrers Bramesfeld als Zeichenlehrer an der Realschule in Elberfeld genehmigt worden

Abgereist: Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und Ge⸗ neral⸗Inspecteur der Artillerie, von Hahn, nach Stettin.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 21. Juli. Das Post⸗Dampfschiff „Preußischer Adler“, aus Kronstadt am 17. d. M. 52 ist in Stettin gestern Vormittag mit 74 Passagieren eingetroffen. Unter den letzteren befindet sich der portugiesische Gesandte am russischen Hofe, Lobo de Moura.

Das Post⸗Dampfschiff „Geiser“ ist, von Kopenhagen kom⸗ mend, gestern Vormittag mit 14 Passagieren in Stettin ange⸗ kommen.

Cöln, 20. Juli. Seine Königliche Hoheit der Prinz Karl von Preußen traf gestern Nachmittags hierselbst ein. Seine Köͤnigliche Hoheit begab sich heute Vormittags nach der Wahner Haide, um das daselbst in seinen Uebungen begriffene 8. Artillerie⸗ Regiment zu inspiziren, und beabsichtigt, beute Nachmittags den Cöln⸗Mindener Courierzug zu benutzen, um sich nach Wesel zu be⸗ geben. (Köln. 3.) 1 8

Hannover, 20. Juli. Die heutige Nummer der „Neuen Hannoverschen Zeitung“ veröffentlicht in ihrem amtlichen Theile nachstehendes Königliches Schreiben, gegeben Herrenhausen, den 16. Juli, an die allgemeine Stände⸗Versammlung:

„Georg der Fuünfte, von Gottes Gnaden König von Hannober,

Koͤniglicher Prinz von Großbritannien und Irland, Herzog von

Cumberland, Herzog zu Braunschweig und Luüneburg ꝛc. Es würde zwar Unseren Absichten entsprochen haben, daß mehre von den der allgemeinen Stände⸗Versammlung gemachten Vorlagen, insbeson dere insoweit dieselben den Finanz⸗Haushalt, so wie verschiedene Aenderun⸗ gen in der Gerichtsverfassung betreffen, noch vor einer eintretenden Ver⸗ tagung ihre Erledigung gefunden hätten. In Berücksichtigung jedoch der Gewichtigkeit der von der allgemeinen Stände⸗Versammlung für die bean⸗ tragte Vertagung angeführten Gründe haben Wir Uns bewogen gefunden, dem Antrage stattzugeben und die allgemeine Stände Versammlung einst⸗ weilen vom 20. d. M. bis zum 12. Oktober zu vertagen.

Indem Wir den Wiederzusammentritt der allgemeinen Stände⸗ Versammlung auf den 12. Oktober d. J. bestimmen, wollen Wir zugleich zur Foͤrderung einer raschern Erledigung der bei der allgemeinen Stände⸗ Versammlung in der Berathung noch ruckständigen Vorlagen genehmigen, daß die zur Prüfung dieser Vorlagen gewählten Ausschüsse auch waͤhrend der BVertagung ihre Arbeiten fortsetzten, und geben Uns dabei der zu⸗ versichtlichen Erwartung hin, daß die betreffenden Ausschuüsse ihre Arbeiten während der Vertagung so zeitig wieder aufnehmen, daß sie in der Lage sind, ihre Berichte der allgemeinen Stände⸗Versammlung sofort bei deren Wiederzusammentritt zu uͤberreichen. 1“

Unsere Allerhöchste Entschließung auf das Budget pro Juli 1858./60 werden Wir der allgemeinen Stände⸗Versammlung nach deren Wieder⸗ zusammentritt eröffnen.“

Baiern. Tegernsee, 18. Juli. Ihre Majestäten der König und die Koͤnigin von Preußen, so wie Ihre König⸗ liche Hoheit die Prinzesfin Alexandrine, nebst näaͤchstem Gefolge, hatten am Donnerstag, den 15. d. Mts., einen Ausflug nach dem „Lobacher Wasserfall“ gemacht, wozu auch der hier bei seiner Durchreise nach Bad Gastein anwesend gewesene General von Manteuffel eingeladen war. Ihre Majestät die Königin ließen Sich die Höoͤhe hinauftragen, während Se. Majestät der Köoͤnig dieselbe zu Fuß erstieg. Freitag, den 16ten, begaben Sich Ihre Majestaͤten der Koͤnig und die Koͤnigin, so wie Ihre Königlichen Hoheiten die Prinzesfin Alexandrine und Prinz Karl von Baiern mit Gefolge nach „Kaltbrunn“. Gestern, Sonnabend den 17ten, wiederholten Ihre Majestäten die Partie nach dem „Marmorbruch“, woselbst Allerhochstdiesel⸗ ben mehrere Bestellungen machten. Die zunehmende Rüstigkeit Sr. Majestät des Köͤnigs ist bei den Fußpron naden i er mehr wahrzunehmen. 1 1I

Belgien. Brüssel, 18. Juli. Der Gemeinderath von Antwerpen hat in seiner vorgestrigen Sitzung beschlossen, bei dem Könige um Gewährung einer Audienz nachzusuchen, wo er in cor- pore Sr. Majestaͤt gegen den Befestigungs⸗Entwurf der Regierung Vorstellungen zu machen gedenkt. (Köln. Ztg.)

Großbritannien und Irland. London, 19. Juli. Wir haben Nachrichten aus Malka vom 14. Juli. Der „Marl⸗ borough“, das Flaggenschiff des neu ernannten Oberbefehlshabers der Mittelmeer⸗Flotte, Vice⸗Admirals Arthur Fanshawe, so wie die „Hibernia“, das Flaggenschiff des Vice⸗Admirals Sir Montagu Stopford, waren daselbst angekommen.

Das zur Legung des atlantischen Telegrapben bestimmte Ge⸗ schwader, bestehend aus dem englischen Schiffe „Agamemnon“ nebst den Lichtern „erpen⸗ und „Valorous“, so wie aus der amerika⸗ nischen Fregatte „Niagara“, ist gestern früh von Queenstown aus wieder in See gestochen.

Frankreich. Paris, 19. Juli. Dem „Moniteur“ wird durch eine telegraphische Depesche aus Konstantinopel, 16. Juli, noch einmal bestatigt, daß eine Kommission der Pforte nach Dscheddah abgehen wird mit völliger Freiheit, die Schuldigen zu richten und hinzurichten.

Italien. Turin, 15. Juli. An Stelle von dreizehn durch die Deputirtenkammer für nichtig erklärten Wahlen waren Neuwahlen nöthig geworden. Das Ergebniß derselben ist jeßzt bekannt. Die liberale Partei hat zwölf Kandidaten, die klerikale, welche im November in acht der dreizehn Wahlbezirke gefiegt hatte, nur einen ihrer Kandidaten durchgebracht.

Aus Cagliari wird vom 6. Juli gemeldet: „Der Dampfer „Elba“ fischte die zwei Taue, welche vor zwei Jahren bei der Tele⸗ graphen⸗Legung zwischen dem Kap Spartivento, Buona und Galita verloren gingen, glücklich auf.“

Rußland und Polen. St. Petersburg, 12. Juli. Se. Königliche Hoheit der Prinz Albrecht von Preußen traf, auf dem Landwege von Galatz kommend, am 4. Juli in Odessa ein und ward am Thore seinem Range gemäß empfangen. Nachdem der Prinz am 5ten die Stadt besehen und das Theater besucht, setzte er am 6ten seine Reise durch das Chersonsche Thor nach Se⸗ bastopol fort. Der Ober⸗Architekt der vor Kurzem eingeweihten St. Isaaks⸗Kathedrale, Auguste de Montferrant, hat die Vollendung seines letzten Werkes und größten Denkmals seines Genies nicht lange überlebt, denn er verstarb vorgestern im Alter von 74 Jahren als wirklicher Geheimer Staatsrath, und nachdem er kaum die beträchtliche Staatspension erhalten hatte, die nun auf die Wittwe üͤbergeht.

Dänemark. Kopenhagen, 19. Juli. Die Departe⸗ ments⸗Tidende theilt eine Uebersicht des Staatsbudgets für das Finanzjahr vom 1. April 1858 bis zum 31. März 1859 mit. Die gemeinsamen Einnahmen der Monarchie sind zu 17,115,479 Thlr. 18 Schill., die gemeinsamen Ausgaben zu 17,115,479 Thlr. 18 Schill. veranschlagt. Die Einnahme des Königreichs beträgt 6,043,800 Thlr., die Ausgabe 5,518,847 Thlr. 66 ¼ Schill.; Ueberschuß 524,952 Thlr. 20 ½ Schill. Die Einnahme des Herzog⸗ thums Schleswig beträgt 1,341,296 Thlr. 87 Schill, die Ausgabe 1,363,067 Thlr. 80 Schill.; Unterbalance 21,780 Thlr. 89 Schill. Die Einnahme des Herzogthums Holstein beträgt 1,752,391 Thlr. 93 Schill., die Ausgabe 1,834,762 Thlr. 76 ¾ Schill.; Unterbalance 82,366 Thlr. 79 ¼ Schill.

Amerika. New⸗Vork, 7. Juli. Laut Nachrichten, die von Hrn. Forsyth, dem Gesandten der Vereinigten Staaten zu Mexiko, in Wasbhington eingetroffen find, hatte derselbe zwar den diplomatischen Verkehr mit der Regierung Zuloaga's abge⸗ brochen, es jedoch fuͤr rathsam erachtet, in Mexiko zu bleiben, um amerikanischen Bürgern erforderlichen Falles Schutz zu gewähren und die Meinungs⸗Aeußerungen seiner Regierung über die ob⸗ schwebende Streitfrage abzuwarten. Unsere Regierung betrachtet, wie man hört, das Auftreten der mexikanischen mit Bezug auf die den Fremden auferlegte Zwangssteuer als einen Mißbrauch der Gewalt und als nachtheilig für amerikanische Bürger, ist aber noch zu keiner bestimmten Ansicht darüͤber gelangt, ob auch eine Ver⸗ letzung der Verträge darin liege. Attorney General Black wird dem Praäfidenten ein Gutachten darüͤber überreichen. Lord Mal⸗ mesbury soll die höfliche Zuvorkommenheit gehabt haben, dem Ge⸗ neral Caß seine das Durchsuchungsrecht betreffende Rede zu uͤbersenden.

Der Präsident hat in einer Proclamation angezeigt, daß am 7. Februar in Kalifornien Grundstücke im Betrage von zusammen 5,231,070 Acres verkauft werden sollen.

Die Nachrichten aus Camp Scott reichen bis zum 12. Juni. Oberst Hoffmann und Capitain Marcy waren mit Lebensmitteln und Verstärkungen im Lager angekommen, und das Heer sollte am folgenden Tage zum Weitermarsch aufbrechen. Ueber die Pläne der Mormonen wußte man nichts Bestimmtes; doch setzten fie ihre Auswanderung nach Suͤden fort.

St. Thomas, 30. Juni. Die durch Vermittlung der frem⸗