1858 / 174 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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2 88½ it der Mutterrolle aus dieser au 1 8 . fahren bei der Aufnahme und Nachtragung der lautend mi und zwar der Flächen⸗Inhalt muß der neue Besitzer den in der Mutterrolle eingetragenen Vorbesitzer Gewerbesteuer eintritt gecrennt don dengn. ee n e e 8 treffend. 8 Formveränderung oder Theilung zꝛc. 8 8 sämmtliche Interessenten erscheinen und sich mit der Fortschreibung find b W88 F Mit Genehmigung des Herrn Finanz⸗Ministers ist die nach⸗ §. 6. Geht ein ganzer mindestens zwei mit den Besitzverhältnissen vertrauten ortskundigen Ge⸗ 4 1 1 Is 3 betreffende Grundstück oder 8* änderungen in den Grundsteuer⸗Katastern der westlichen Provinzen §. 7. Ist das betref em f 1 1 so wird dessen Artikel und Name ꝛc. in die betreffenden Spalten des Fort⸗ lich in Besitz beziehungsweise Benutung genommen habe. Das Fort⸗ . reib Protokolls eingetragen. P. F4 9 3 2. 24 die Register ꝛc. hiermit (a.) zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird schrethungs⸗Pro 1 t in der Mutterrolle vor, so wird die Eingesessenen und dem neuen Befitzer zu vollziehen, und ersteren Falls die 1 80 4 8 ¹ . 8 11o 4 ; S istweilen v . 8 ie 109 10 112 82 Der Ober⸗Präsident von Westfalen, General⸗Direktor des Artikel⸗Spalte einstwe später bei der Uebertragung in die Mutter⸗ Hat der anmeldende neue Besitzer das fortzuschreibende Grundstück 329⁶ 1.“ . 3 8 G 3 al⸗ e 8 (§A 50) die Nummer . 1 * 8 rolle (§. 50) die Verschiedene Grundeigenthümer in der nämlichen Ge⸗worben, so müssen in Ermangelung von Urkunden, durch welche der 4 verschiedene 9 254 60 261 24, 628 abe des Standes, 327 30 336 5, 8220% Weise so vollständig aufzunehmen, daß das Auffinden derselben darnach Kees e hrng selbst so oft wiederholt wird, als Zwischenwechsel stattge⸗ o. 85 ¹ 1 100 411 8 w;2h g vne’ , in. 1494 w durch Güterwechsel oder sonst entstandenen Veränderungen in den Grund Protokolle gehört vornehmlich die genaue und deutliche Angabe der ein⸗ den soll, durch eine Bescheinigung der Ortsbehörde, oder das Zeugniß ste 8 er’ L un 8 509 10 523 Urkunden und die unterschriftliche Anerkennung der Veränderungen seitens barer Vorgänger der letzte Besitzer des betreffenden Grundstücks ge⸗ 581 30 598 der Geschäfte behufs Erhaltung und Fortführung des Grundsteuer⸗Kata⸗ 2 ge5 notarielles, gerichtliches oder Privat⸗Dokument ist und einen Kauf, Tausch lich oder durch mündliche Vereinbarung bestimmt worden, so ist derselbe 660 100 210 schreibungs⸗Instruction vom 10. Marz 1826 und aller seitdem in Betie⸗ verwandtschaftliche Verhältniß des Erben zum Erblasser kurz anzuführen; bestimmungen vereinbart, als z. B. mitverkaufte Früchte, Mobilien, Ali⸗ k. 1) Aufnabme des Guterwechsels. letzteren einzutragen. Gemeinden belegen sind, so ist derselbe in dem Protokolle derjenigen Ge⸗ 836 40 860 1 2. 21⁄2 21. Januar 1839 gedachten Befit⸗ oder sonstigen Veränderungen hat der 5 ie Identität des fortzuschreidenden Grundstücks zweifel⸗ 7 be belcher Gemei die übrigen G stüͤcke 5 1b 1— d Urkunde, welche die Identität des fortzuschreidenden Grundstücks zweifel⸗ und dabei anzugeben, zu welcher C. emeinde die übrigen Grundstücke ge⸗ 909 10 935 9. 4900 sprechenden Folgeordnung einen Termin, dessen Dauer nach dem Umfange wenn keine Urkunden vorgelegt werden können, nur unter Zuziehung und wechsels und der Anerkennung des Fortschreibungs⸗Protokolls durch einen 1018 20 1047 raum Entrichtung der Grundsteuer verpflichteten Personen (F. 40 a. a. O.) die Die entdeckten Unrichtigkeiten dürfen in den gerichtlichen oder nota- vorzunehmende Handlung bestimmt ausdrücken und den Gegenstand der TI 1159 WU 2 8 . mente nachri 1236 40 272 selben dem betreffenden Bürgermeister (Amtmann) anzuzeigen, welcher auf 45 2 1384 betreffenden Urkunde zu veranlassen. gerichtliches Dokument ist, dessen Nummer, Datum, so wie der Name und 1345 50 6 darüber ausgefertigten Urkunden anzumelden, und uüber getheilte oder sonst Betheiligten in Spalte 29. Jede derartige Unterschrift erfolgt in der oder aus sonstigem Anlasse sich in ihrer Form geändert haben, darf eine 145 60 1196 G eventualiter die Beschaffung der letzteren zu beantragen. Die Bekannt⸗ vermittelst eines Einschaltungsstriches angedeutet; folgen dagegen die auf werden. 1563 70 1608 Anzahl von Exemplaren ist, von dem Kataster⸗Kontroleur ausgefuͤllt, dem 1 1672 80 1721 ρσ . 8 wiesen werden, wo die Unterschrift sich befindet. Diese Veränderungen werden zwar, wie jeder andere Güterwechsel, 1745 50 1796 In denjenigen Regierungsbezirken, in welchen der Güterwechsel bis⸗ n; meister (Amtmann) oder den Gemeinde⸗Vorsteher zu bescheinigen. ausgefüllt. Ueberdies ist eine Seitens der Kataster⸗Controleurs nach 1854 60 1908 . 422 teres sein Bewenden Jedoch wird hierdurch an der Verpflichtung des

1494 . 1 1 b 8 11 1— düüüttt be ; dstucks gleich⸗ §. 12. Sind zur Konstatirung des Besitzwechsels keine Urkunden vor⸗ Bekanntmachung vom 28. April 1858 das Ver⸗ §. 5. Demnächst wird der bisherige 88 des 8nc eb. oder find die denhentnen Zeiclh Urkunden ungenügend, so a 8 1„ 1, Sn E z. 3) übertragen, 8 . 8 älle, in denen durch die Einführung des allgemeinen chreibungs⸗Protokolls 8 an⸗ mit zur Stelle hringen, mit diesem bei dem Kataster⸗Controleur die Ver⸗ 3 2 F lle. vertn ch 2 8 9 9 d v durch Güter⸗Wechsel und sonst entstandenen Ver⸗ (eencatral⸗ Ertrag der Grundstücke, welche unverändert auf einen 8 3 * ge 32— lesen ei 1 ataste 7 eur di bea vandesgewichts vom 1. Juli 1858 ab eine Ermäßigung der Schiffer 1 1 nderung anmelden und die Fortschreibungs⸗Verhandlung zum Zeiche g 8 gung änderungen in den Grundsteuer ⸗Kat Eigenthümer übergegangen 1ss schreib i sta 1 9 ener a. astern be⸗ dern Eigen G eingetreten ist. Die zageborisen Ge⸗ des Anerkenntnisses unterschreiben. Bei stattgehabten Theilungen müssen, 1 bäude sind unmittelbar unter der betreffenden Grundparzelle auf beson⸗ wenn daruüͤber keine vorschriftsmäßigen Urkunden vorgelegt werden, derer Linie aufzuführen. Artikel auf einen andern Eigenthümer über, 9 . Ist 55 Vorbesitzer nicht zu ss⸗ so muß b 8. EI 8 je Parzellen⸗ und Gebäudezahl summa⸗ urch eine Bescheinigung der Ortsbehörde, oder unter Zuziehung von nach bisherigem folgende Instruction über das Verfahren bei der Aufnahme und so ist der bisherige . . Parzellen zah 3 8 8 5 ¹ 54 2† e 2 8 1 2 3 8 4 8 59 8 preuß. Gewichte Nachtragung der durch Güͤterwechsel oder sonst entstandenen Ver⸗ risch in das Protokoll zu übe der ganze Artikel von meinde⸗Eingesessenen festgestellt werden, daß das betreffende Grundstuück mit 8 8 Rheinland d Westfal ter d 15 M einem bereits in der Mutterrolle vorkommenden Eigentbümer erworben, dem fortzuschreibenden identisch sei, und daß der Anmeldende dasselbe wirk⸗ einland und Westfalen unter dem 15. v. M. von mir erlassen . 8 Lr. worden, welche unter Weglassung der dazu gehörigen Muster sen schreibungs⸗Protokoll ist letzteren Falles von beiden zugezogenen Gemeinde⸗ 36 10 37 1 8 . 1 3 zer verber noch ni 4 8 Aerl. 4 * 1b 1 1 . 28 SAbant des beneee 5 2 istaben N. E. (Neuer Eigenthümer) Bescheinigung der Ortsbehörde dem Protokolle als Belag beizufügen. Münster, den 28. April 1858. mit den Buf g. beizusn⸗ 1 ** Linie ausgefüllt und b r 1. 145 50 149 1 Katasters über der Linie ausgef des neuen Artikels darunter auf der Linie ge⸗ nicht unmittelbar von dem in der Mutterrolle eingetragenen Besitzer er⸗ 181 90 187 1 alaf .4 49 eben. ühren eer b 8 4 2⸗ 1 8 218 20 224 1 5 ⁄.½ In Vertretung: scneeben, ichlautende Familien⸗ und Vornamen, so sind solche unter An⸗ Zwischenwechsel im Besitze vorschriftsmäßig konstatirt wird, in der Regel J ertretung: 8 8 cFf. Gewerbes, der hHausnummer, oder, wo dies üblich, alle Zwischenbesitzer über die stattgehabte Besitzveränderung vernommen bs Del 8 g des 2 . 2 . b 9 . 1 . 290 100 299 72 elius. des Colonats⸗ (Hofes⸗) Namens, oder in sonst genau zu bezeichnender werden und das Fortschreibungs⸗Protokoll unterschreiben, ohne daß die 353 20 324 11 8 sicher geschehen kann. 22 ve ng- aber „r 1. Febesche esen iin 8 3 4 vorschriftsmaͤßigen Ausfertigung er ortschreibungs⸗ o muß der Erwerber, auf dessen Namen das Grundstück umschrieben wer⸗ 436 40 449 Instruction über das Verfahren bei der Aufnahme und Nachtragung der 8. Dar vorschotnecnasc qung 5 6 genr ränderunge ständige Bezeichnung der Erwerbs⸗ weier ortskundiger Gemeinde Eingesessenen nachweisen, daß sein unmittel⸗ 4172 80 486 steuer⸗Katastern der westlichen Provinzen Nheinland und Westfalen getretenen Vevändecungen, nee eees de. . Sene dober r per des betreffen A 595 10 361 Um die erforderliche Gleichförmigkeit in den regelmäßigen Betried der Parteien. In dieser Beziehung wird Folgendes bestimmt; In dem wesen ist. sters in den westlichen Prob ter d b 9 d 8 Fortschreibungs⸗Protokolle ist anzugeben, ob die vorgelegte Urkunde ein §. 13. Ist bei dem Besitzwechsel der Werth der Grundstücke urkund⸗ e en westlichen Provinzen unter der oberen Leitun Ge⸗ 1— · 618 20 636 Direction des Katasters zu sichern wirb an Stelle de 8. 82 Fschene vern⸗ ist das i Korts G 8 654 60 673 G 1 ä““] oder eine Erbtheilung ꝛc zum Gegenstand hat. Im letzteren Falle ist das in das Fortschreibungs⸗Protokoll einzutragen. Sind noch andere Werths⸗ 289 4 bung auf das Fortschreibungswesen erlassener Vorschriften, mit Genehm. desgleichen ist der Name des Notars beziehungsweife des Gerichts, von mentation dc., so muß deren ebenfalls Erwähnung geschehen. 727 30 748 gung des Herrn Finanz⸗Ministers Nachstehendes bestimmt: eseichen fge so wie N er und Dat des Veziebt sich ei fvreis Grundstücke 22 ied 763 70 785 . 1 b 1, 1 welchem das Dokument aufgenommen, so wie Nummer und atum der Bezieht sich ein Kaufpreis auf Grundstücke, welche in verschiedenen 8 2) 9 0 147 8 . 1 88 1 2. 8 6 3 8 8 K 1 . 2 8 ü 1 1 00 823 20 89%½ §. 1. Behufs Aufnahme der im 1. 32 des Grundsteuer⸗Gesetzes von Finden sich wesentliche Fehler oder Unrichtigkeiten in der vorgelegten meinde in welcher die Hauptmasse des Verkaufsobjekts liegt, nachzuweisen, 872 80 898 22 8 Kata ter⸗Kontroleur jährlich in den Monaten Februar bis Juni für jede . haft machen, so ist dieselbe für das Kataster als nicht vorhanden zu be⸗ höͤren. 6 . 88 86 2 Gemeinde unter möglichster Festhaltung an der einmal gewahlten ent⸗ krachten. Die Aufnahme des Güterwechsels darf alsdann, wie überall, §. 14. Jeder Eigenthümer kann sich Behufs Anmeldung des Güter⸗ 2 * 9 82 10⁰0 u“ 981 90 1010 ¹ 2 des muthmatlich aufzunehmenden Guͤterwechsels zu bemessen ist, anzube⸗ Anerkennung des bisherigen Eigenthümers und des neuen Erwerbers er⸗ Bevollmächtigten vertreten lassen. Die desfalls auszustellende Vollmacht, 5 ; raumen, in welchem die Grundeigenthümer oder die statt derselben zur folgen (§§. 9 und 12). welche dem Fortschreibungs⸗Protokoll als Anlage beizufügen ist, muß die 105 60 1085 8 4* 1090 100 1122 Veränderungen anzumelden baben. riellen Dokumenten nie, in den Privat⸗Urkunden aber nur unter Zu⸗ Fortschreibung katastermäßig oder doch so bezeichnen, daß ein Zweifel über . 3 2 Die Termine, welche in den aus mehreren Gemeinden bestehenden 1 ziehung und Anerkennung der Betheiligten berichtigt werden. die Identität des fortzuschreibenden Grundstücks nicht obwaltet. Die 870 V 1197 Bürgermeisterei⸗ (Amts⸗) Bezirken für saͤmmtliche Gemeinden gleich⸗ In beiden Fällen ist die ermittelte Unrichtigkeit unter dem Doku⸗ Unterschrift des Vollmachtgebers muß von der Ortsbehörde kostenfrei be⸗ 1200 -— [ 1234 zeitig festzustellen, sind spätestens vierzehn Tage vor dem Beginne der⸗ ichtlich zu vermerken, um die Fortpflanzung des Irrthums zu glaubigt werden, bei welcher auch Exemplare zur Vollmacht unentgeltlich 8 verhüten und ihn für die Zukunft zu beseitigen. Den Betheiligten bleibt in Empfang genommen werden können. Wird zu obigem Zwecke eine 1272 80 1309 Grund dieser Anzeige acht Tage vor dem anberaumten Termine die Grund⸗ es anheimgestellt, das Erforderliche wegen authentischer Berichtigung der General⸗Vollmacht vorgelegt, so ist dies, und wenn sie ein notarielles oder 1309 10 1347 eigenthüͤmer durch eine in ortsüblicher Weise zu publiztrende Bekannt⸗ s 1 G machung aufzufordern hat, alle im Bestande ihrer Grundstücke eingetretenen §. 9. Die Anerkennung der in das Fortschreibungs⸗Protokoll über⸗ die Eigenschaft des Verfassers in dem Protokolle zu bermerken. 1381 90 Veränderungen nach Maßgabe des §. 33 a. a. O. unter Vorlegung der nommenen Veränderungen erfolgt durch die eigenhändige Unterschrift der §. 15. Bei Grundstücken, welche durch Theilung, Grenz⸗Negulirung 1418 20 1459 18 in der Form geänderte Grundstücke die zur Fortschreibung derselben er⸗ Regel gegenüber der im Besitze veränderten Parzelle: soll sie für mehrere Fortschreibung nur dann vorgenommen werden, wenn vorschriftsmäßig an⸗ 1490 100 1534 forderlichen vorschriftsmäßig angefertigten Vermessungs⸗Akten beizubringen Grundstücke gelten, welche unmittelbar auf einander folgen, so wird dies gefertigte Vermessungs⸗Akten von den Grund⸗Eigenthümern vorgelegt 15 27 30 15 71 1 9 z 7 9- 7 8 g 1 8 . 7 2 g 227 8 21 08 machung ist, wenn der Bezirk aus mehreren Ghemeinden besteht, in jeder den nämlichen Erwerber umzuschreibenden Parzellen nicht unmittelbar auf⸗ Werden solche Vermessungen nicht beigebracht, so sind die Betheiligten 1600 4 1646 der letzteren zu bewirken. Die zu den Bekanntmachungen nothwendige einander, so müssen, wenn die Unterschrift nur einmal erfolgt, die auf die ihnen nach §. 34 des Grundsteuer⸗Gesetzes desfalls obliegende 1636 40 1683 entsprechenden Zeilen des Protokolls, worauf fich die Anerkennung bezieht, Verpflichtung zu verweisen, beziehungsweise die Anträge derselben wegen . 4. eX* (Amtmann) gleichzeitig mit der Anzeige der Termine zu⸗ vermerkt, und bei jenem muß auf die Zeile beziehungsweise Seite ver Herbeischaffung des Fehlenden auf ihre Kosten aufzunehmen. 1709 10 1758 1 319 zustellen. ¹ w Bei Schreibens⸗Unerfahrenen find füͤr jeden einzelnen Fall die anstatt ebenfalls in das Fortschreibungs⸗Protokoll (§. 3) eingetragen, die Spalten, 1781 90 1833 5 her auch von den Bürgermeistern (Amtmännern) während des Laufes der Namens⸗Unterschrift zu ziehenden Handzeichen durch den Bürger⸗ welche den neuen Bestand nachweisen, aber erst nach erfolgter Vermessung 1818 20 1870 2,: des ganzen Jahres aufgenommen worden ist, hat es dabei bis auf Wei⸗ b g * eres Für betheiligte Minorennen vollziehen die Vormünder das Fort⸗ Maßgabe der Karte anzufertigende Handzeichnung zuzulegen, welche die 1890 100 19415 Kataster⸗Kontroleurs zur Abhaltung der Fortschreibungs⸗Termine nichte schreibungs⸗Protokoll unter ausdrücklicher Angabe ihrer desfallfigen Namen der neuen Eigenthümer, die Nachbarparzellen mit ihren Nummern

1927 30 1983 8 49, geändert. Eigenschaft. und Besitzernamen, so wie die Gründe der eingetretenen Formveränderung 1963 70 2020 8 §. 2. Die Erklärungen der Grundeigenthbümer uüber die stattgefunde⸗ §. 10. Wird eine gerichtliche oder notarielle Urkunde, oder eine enthalten muß. Letztere find kurz und bestimmt dahin zu bezeichnen, ob 2000 1 2057 ; 5041 . nen BesitVeränderungen werden in den dazu bestimmten Terminen von 16 Privat⸗Urkunde, gegen deren Glaubwürdigkeit ein gegründeter Zweifel es sich 2) um die Vermessung einer im Felde bereits vorhandenen 2036 40 2095 dem Kataster⸗Kontroleur aufgenommen und die Termine der Regel nach nicht obwaltet, vorgelegt, so genügt in der Regel die Unterschrift des Theilung; b) um eine im Felde noch vorzunehmende Eintheilung; c) 2072 80 2¹132 2489 1 in dem Dienstlokale des Bürgermeisters (Amtmanns) abgehalten. Auf Erwerbers in dem Fortschreibungs⸗Protokolle, welche auch dann hinreicht, um die Supplementirung nach bereits vorhandenen Vermessungs⸗ 2109 10 2120 Erfordern des Kataster⸗Kontroleurs hat der Bürgermeister (Amtmann) wenn die Fortschreibung eines Besitzwechsels auf Grund der von den Akten oder d) nur um den Nachweis einer Vereinigung von Grundstücken r. 50 2209p oder der Gemeinde⸗Vorsteher die Parteien zu recognosciren und bei der Gerichten und Notaren einzureichenden Nachweisungen (§. 16) erfolgt. zu einer Katasterparzelle handelt.

2187 30 2243 Aufnahme mitzuwirken. Hat der Erwerber das fortzuschreibende Grundstück nicht unmittelbar von Nach Maßgabe des Protokolls und der Handzeichnungen wird dem⸗ 2218 20 2282 Sofern das gedachte Dienstlokal für jenes Geschäft so wie demnaͤchst dem in der Mutterrolle eingetragenen Besitzer überkommen, ist dasselbe nächst das Supplement Flurbuch (§. 44) entworfen, indem darin der bis⸗ 60 2319 zur Berichtigung der Katasterbücher und Flurkarten nicht geeignet ist, bat vielmehr inzwischen schon in anderer Hand gewesen, so bedarf es, wenn herige Bestand der veränderten Parzellen, nach Flur⸗ und Parzellen⸗ 2290 100 2357 der Bürgermeister (Amtmann) im Einvernehmen mit dem Kataster Kon⸗ über diese Zwischenwechsel Urkunden vorbezeichneter Art vorgelegt werden, Nummern geordnet, eingetragen wird, wobei auf den erforderlichen Raum —. 8 troleur ein anderes passenderes Lokal zu überweisen und die Kataster⸗Dor⸗ der Zuziehung der Zwischenbesitzer zur Fortschreibung nicht; es genügt für die neu entstandenen Parzellen Rücksicht zu nehmen ist.

2363 70 2432 kumente unter seiner Verantwortlichkeit dahin schaffen zu lassen, auch die alsdann, diese Uebergäͤnge in dem Fortschreibungs⸗Protokolle nachträglich .Sofern die angemeldeten Formveränderungen, ö w. noch 5. gute Erhaltung jener Dokumente während ihrer Entfernung von dem ge⸗ zu vermerken. nicht so weit vorbereitet sind, daß dieselben in das Fortschreibungs⸗Pro⸗

2469 61 29 wöhnlichen Aufbewahrungsorte zu überwachen. §. 11. Auf Grund schriftlicher Erklärungen von Eigenthümern, tokoll übernommen werden koͤnnen, find dieselben, so wie Anträge auf 24. Grenzherstellungen nach den Katasterkarten in eine besondere Nachweisung

aufzunehmen. G 1

§. 16. In dem Aufnahme⸗Termine hat der Kataster⸗Controleur die Nachweisungen, welche ihm zufolge der von dem Königlichen Justiz⸗Mi⸗ nisterium getroffenen Anordnungen von den Gerichten und Notaren über die bei diesen vorgekommenen Besitzwechsel alljährlich im Monate Dezem⸗ ber, nach Stadt⸗ (Bürgermeisterei⸗ oder Amts⸗) Bezirken getreunt, zuge⸗ stellt werden, mit den bezüglichen Güterwechsel⸗Protokollen, eventualiter auch mit der Mutterrolle zu vergleichen und bei jeder bereits fortgeschrie⸗

2472 2509 2545 2581

2618

40 80 10

2506 2544 2581 2619 2656

2691

Abgereist: Se. Excellen Innern,

z der Staats⸗Mini von Westphalen, nach Ilmenau.

ster und Minister

Die betheiligten Gemeinden haben die Kosten, welche durch diese Translocation, so wie für Miethe, Heizung und Beleuchtung des überwie⸗ senen Lokals erwachsen, zu tragen. 8§. 3. Zur Aufnahme der Erklärungen der Eigenthümer über die stattgefundenen Befitz⸗Veränderungen hat der Kataster⸗Kontroleur für jede Kataster⸗Gemeinde ein Protokoll zu eröffnen, beziehungsweise das von dem Bürgermeister (Amtmann) angefangene und zu vollziehende Protokoll (§. 1) nach vorheriger Revision und Ergänzung fortzusetzen und abzu⸗ schließen. .

§. 4. Damit keine Verwechselung der Grundstücke stattfinden koͤnne, muß, bevor eine Erklärung eingetragen werden darf, das betreffende Grund⸗ stück in dem Flurbuche und der Karte aufgeschlagen und dessen Lage⸗ Nachbarn, Kulturart und Größe deutlich verlesen werden. ““

welche Grundstücke erworben haben, darf eine Fortschreibung nur dann bewirkt werden, wenn der Erklärung eine die Veränderung vorschrifts⸗ mäßig konstatirende Urkunde (§. 10) beigefügt ist, und über die Identität des fortzuschreibenden Grundstüͤcks kein Zweifel obwaltet. Die schriftliche Erklärung ist alsdann dem Fortschreibungs⸗Protokolle als Belag beizu⸗ fügen. Ist aber die schriftliche Erklärung ungenügend, weil entweder eine vorschriftsmäßige Erwerbungs⸗Urkunde (§. 10) nicht beiliegt, oder weil die Identität des fortzuschreibenden Grundstücks nicht festzustellen ist, so hat der Kataster⸗Controleur dieselbe unter Angabe der Mängel zurückzugeben und deren Erledigung zu verlangen, wenn aber diese nicht

erfolgt, die Parteien zu dem nächsten Fortschreibungs⸗Termine mit der

Aufforderung zur Beibringung des Fehlenden vorzuladen (§. 18).

benen Pofition der Nachweisung auf die Seite und Zeile des Güterwechsel⸗ Protokolls, beziehungsweise auf den Artikel der Mutterrolle hinzuweisen, unter welchem die Besitzveränderung eingetragen it.