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arbe in die Supplement⸗Karte deutlich eingeschrieben und die bisherigen
2, mit derselben Farbe sauber durchstrichen, eben so die nicht mehr geltenden Grenzlinien durchkreuzt. . G §. 42. Sofern die in einer Kataster⸗Parzelle befindlichen Gebäude⸗ flächen durch Anbau oder Abbruch von Gebäudetheilen eine Formverän⸗ derung erleiden, ist letztere ebenso wie jeder Neubau oder Abbruch eines ganzen Gebäudes aufzunehmen, in die Supplement⸗Karte einzutragen und die, wenn auch ihrem äußeren Umfange nach unverändert gebliebene Par⸗ zelle neu zu numeriren. Die Flaͤchen der neu entstandenen Gebäude wer den roth schraffirt, und die Umfangsgrenzen der untergegangenen Gebaͤude ebenso durchkreuzt. “
K b) Supplement⸗Flurbuch. 4“ 13. Hinsichtlich der Form des Supplement⸗ Flurbuchs und der NRumerirung der Theil⸗Parzellen verbleibt es in den Landestheilen, in welchen nach Maßgabe des Gesetzes vom 31. März 1834 (Gesetz⸗Samml. S. 47) und der Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre vom 16. Juli 1840 (Justiz⸗ Minist.⸗Bl. 1840 Nr. 32) das Kataster dem Hypothekenwesen zum Grunde gelegt ist, bei den deshalb mit den betreffenden Hypotbeken⸗Behoͤrden ver⸗ einbarten Vorschriften. * 8 1
§ 44. In allen übrigen Landestheilen ist das Supplement Flurbuch in der vorgeschriebenen Form aufzustellen. Es hat die in ibren Grenzen veränderten Parzellen in ihrem alten und neuen Bestande hinsichtlich des Flächen⸗Inhaltes und Nein⸗Ertrages nachzuweisen. g.
§. 5. Das Supplement⸗Flurbuch ist bezüglich jedes einzelnen in sich veränderten Komplexes behufs Vergleichung des alten und neuen Bestan⸗ des und zum Nachweise des etwaigen Unterschiedes zwischen beiden zu summiren. In den Landestheilen, wo die preußische Hypotheken Ordnung nicht Anwendung findet, genügt eine flurweise Summirung und Verglei⸗ chung des Supplement Flurbuchs. 1 . 416. Nachdem das Resultat der Fortschreibungs⸗Vermessung den betreffenden Grundeigenthümern bekannt gemacht und von denselben aner kannt ist, beziehungsweise die etwaigen Erinnerungen dagegen beseitigt sind, wird der Inhalt des Supplement Flurbuchs in das Fortschreibungs⸗ Protokoll (§. 3), eventualiter in das Veränderungs⸗Protokoll (§. 19) übertragen. Das von dem Kataster⸗Controleur abgeschlossene Protokoll ist auf der Rückseite von dem Kataster⸗Controleur, dem Bürgermeister (Amt⸗ mann) und Steuerempfänger dahin zu bescheinigen, daß außer den im Protokoll aufgenommenen Befitz⸗ und sonstigen Veraͤnderungen im Grund⸗ steuer⸗Kataster der betreffenden Gemeinde ihnen bis heute, wo dieses Pro⸗ tokoll für das näͤchste Steuerjahr abgeschlossen ist, keine weiteren zur Um⸗ schreibung geeignete Veränderungen bekannt geworden find.
5. Abschluß des Fortschreibungs⸗Protokolls und der Haupt⸗Nachweisungen über die VeränderungenimKat astral⸗ Ertrage und Steuer⸗Kapital.
§. 47. Das Fortschreibungs⸗Protokoll (§. 3.) mit dem beigefügten Veränderungs⸗Protokoll (§. 36.) enthäͤlt nunmehr alle eingetretenen Besitz⸗ und sonstigen Veränderungen und somit alle Materialien zur Feststellung des Katastral⸗Ertrages und Steuer⸗Kapitals, so wie zur Berichtigung der Katasterbuͤcher für das folgende Steuerjahr.
In Betreff der in besonderen Spalten eingetragenen, unverändert auf einen anderen Eigenthuͤmer übergegangenen Grundstuücke und Gebäude ist nur die Anzahl derselben zu summiren und zu wiederholen. Dagegen find die in den betreffenden Spalten eingetragenen Grundstuͤcke und Ge⸗ bäude, welche eine Veränderung im Bestande erlitten haben, sowohl nach ihrer Anzahl als auch nach ihrem Flächeninhalte und Katastral⸗Ertrage mit Unterscheidung der verschiedenen Kategorien hinsichtlich der Steuer⸗ pflichtigkeit (§. 23.) seitenweise zu summiren und zu rekapituliren.
Die Vergleichung der Endsummen des bisherigen und gegenwärtigen Bestandes muß den etwaigen Zu⸗ oder Abgang an Flächeninhalt und Kastatral⸗Ertrag in Uebereinstimmung mit dem Protokoll der substanziellen Veränderung (§. 19.) nachweisen.
§. 48. Der Bestand an Grundstücken, Gebäuden und Steuerkapital ist von dem Kataster⸗Controleur in eine Nachweisung für den ganzen Fortschreibungsbezirk einzutragen, und dieselbe spätestens bis zum 1. Sep⸗ tember der Kataster⸗Inspection einzureichen. Letztere vergleicht diese Nach⸗ weisung mit dem von ihr nach §. 5. der Geschäfts⸗Anweisung für die Kataster⸗Verwaltung fuüͤr den ganzen Regierungs⸗Bezirk zu führenden Hauptbuche über die Ab⸗ und Zugänge im Flaͤcheninbhalte und Katastral⸗ Ertrage der Grundstücke und Gebäude und schließt letzteres Ende Septem⸗ ber jeden Jahres ab.
§. 49. Demnächst sind die Nachweisungen I., II., III. der Katastral⸗ Erträͤge und Steuer⸗Kapitale des Regierungs⸗Bezirks behufs Vertheilung des Grundsteuer⸗Kontingents der westlichen Provinzen von der Kataster⸗ Inspection aufzustellen und dem General⸗Direktor des Katasters bis zum 15. Oktober einzureichen. In der Nachweisung J. find die Bestände der steuerfreien und ertraglosen Objekte in einer Summe zusammengefaßt in rother Tinte auf der nächsten Zeile unter die schwarz zu schreibenden Be⸗ stände der steuerpflichtigen Grundstücke einzutragen, und in besonderen Kolonnen find die betreffenden Bestände nach der letzten Berichtigung des Katasters nachzuweisen.
Berichtigung der Kataster⸗Dokumente des Gemeinde⸗ 8 Archivs. a) Grundsteuer⸗Mutter⸗Rolle. S. 50. Nachdem die Fortschreibungs⸗Verhandlungen abgeschlossen find, bewirkt der Kataster⸗ Fenhsken. die Berichtigung der Grundsteuer⸗ Mutter⸗Rolle, indem in derselben die auf der linken Seite des Protokolls verzeichneten Eintragungen geloͤscht und die der rechten Seite nachgetragen werden, wobei wie folgt zu verfahren ist.
Die zu loͤschenden Grundstücke und Gebäude werden in der Mutter⸗ Rolle aufgeschlagen, ihrem ganzen Bestande nach mit dem Fortschreibungs⸗ Protokolle verglichen und demnächst in ersterer lesbar bleibend sauber am Lineal durchstrichen. Der Löschungsstrich hat sich über die Spalten „Num⸗ mer des Grundstuücks“ bis einschließlich „Katastral⸗Ertrag“ zu erstrecken.
Findet sich der Flächeninhalt oder Katastral Ertrag eines Grundstücks auf mehreren Zeilen eingetragen, so muß jede derselben gelöscht werden.
Geht ein ganzer Artikel unverändert auf einen neuen Eigenthümer über, so wird der Name des bisherigen durchstrichen und der des gegen⸗ wärtigen Besitzers und das Steuerjahr, für welches die Fortschreibung stattgefunden, darunter geschrieben.
Demnaͤchst werden die auf der rechten Seite des Protokolls verzeich⸗ neten Grundstücke und Gebäude mit dem im Fortschreibungs⸗Protokolle angegebenen Bestande unter den betreffenden Artikeln der Mutter⸗Rolle nachgetragen.
In die Rubrik „Nachweisung der Fortschreibungen“ find in den be⸗ züglichen Spalten das Steuerjahr, für welches die Zu⸗ oder Abschreibun stattgefunden hat, so wie die Artikel, von welchen das Objekt erworben oder auf welche es übergegangen, einzuschreiben
Bei gänzlich untergegangenen oder neu entstandenen Steuer⸗Objekten wird statt des Artikels die Art der Veräaͤnderung eingetragen, z. B. „zu den Wegen“ beziehungsweise „von den Wegen“.
Neue Eigenthümer (§. 7) werden in der fortlaufenden Artikelfolge am Schlusse der Mutter⸗Rolle in alphabetischer Ordnung nachgetragen. Oasselbe gilt von solchen Eigenthümern, deren Artikel keinen Naum in der Mutter⸗Rolle mehr darbieten, um die erworbenen Grundstücke nach⸗ tragen zu köͤnnen. In diesem Falle wird der bisherige Artikel gelöscht und mit allen dazu gehöͤrigen Grundstücken und Gebäuden nach Fluren und Nummern geordnet auf den neuen Auikel üͤbertragen. Bei dem alten Artikel wird unter dem durchstrichenen Namen des Eigenthümers und am Schlusse des Artikels bemerkt: „Wegen Mangels an Naum fuür das Jahr 18.. auf Artikel Nr. übertragen“ und in dem neuen Artikel unter dem Namen des Eigenthümers „wegen Mangels an Raum für das Steuer⸗ jahr 18.. vom Artikel Nr. . Ubertragen“.
Bei Fortschreibung einer neu numerirten Parzelle (§. 39) sind die auf derselben etwa vorhandenen Gebäude in der Mutter⸗Rolle unmittelbar unter der fraglichen Parzelle auf besonderen Linien einzutragen. §. 51. Sind alle Veränderungen in die Mutter⸗Rolle übernommen, so ist darin der bisherige summarische Bestand zu durchstreichen und der gegenwäaͤrtige füͤr jeden veränderten beziehungsweise neuen Artikel zu er⸗ mitteln. Vor der Summe des Flaͤchen⸗Inhalts und Katastral⸗Ertrages und auf derselben Linie ist das Steuerjahr, fuͤr welches die Fortschreibung stattgefunden, so wie die Anzahl der Grundstuͤcke und Gebäude, wozu die Spalten „Name der Flur⸗Abtheilung“ und „Kultur⸗Art“ zu benußen sind, anzugeben.
§. 52. Eintragungen zwischen den Querlinten der Mutter⸗Rolle, das Einlegen und Einkleben einzelner Bläatter in die letztere, so wie die Be⸗ nutzung von freien, zur Fortsetzung eines vorhergehenden Artikels bestimm⸗ ten Seiten sind untersagt.
§. 53. Ist die Fortschreibung der Mutter⸗Rolle bewirkt, so wird zur Prüfung des richtigen Abschlusses derselben eine vergleichende Zu sammenstellung aller veränderten und neu hinzugetretenen Artikel gefertigt, in welche die Eigenthuͤmer in der numerischen Neihefolge der Artikel ein⸗ zutragen sind.
§. 54. Der Abschluß dieser Zusammenstellung (§. 53) erfolgt nach den verschiedenen Kategorieen der Steuerpflichtigkeit der Artikel (F. 23) und muß in seinem Endresultate mit dem Schlußresultate des Fortschrer⸗ bungs⸗ und Veränderungs⸗Protokolls (§§. 47 und 34) übereinstimmen, auf welches letztere am Schlusse der Zusammenstellung deshalb Bezug zu nehmen ist. Auch ist die Gesammtzahl der veränderten Artikel, und deren Zu⸗ oder Abgang durch Vergleichung der Zahl der gelöschten Artikel mit der neu hinzugetretenen nachzuweisen.
§. 55. Finden sich bei der Berichtigung der Mutterrolle oder durch den Abschluß der Zusammenstellung der veränderten Artikel Unrichtigkeiten im Grundsteuer⸗Kataster, so ist der Kataster⸗Controleur nicht befugt, die⸗ selben einseitig in den Kataster⸗Dokumenten des Gemeinde⸗Archivs zu be⸗ richtigen, er muß dieselben vielmehr zur Kenntniß der Kataster⸗Inspection bringen, welche das Erforderliche behufs Berichtigung und Herbeiführung der Uebereinstimmung zwischen den Original⸗Akten und den Buchern des Gemeinde⸗Archivs zu veranlassen hat.
§. 56. In die betreffende Spalte der Artikel⸗Zusammenstellung ist für jeden Artikel die Zahl der Grundstücke einzutragen, welche gegen Ge⸗ büͤhren fortgeschrieben find. Dabei zählen die Gebäude als besondere Parzellen, und von den summarisch fortgeschriebenen Artikeln werden alle dazu gehörigen Grundstuüͤcke und Gebäude in Rechnung gestellt. Dagegen sind keine Gebühren von denjenigen Grundstücken und Gebäuden zu be⸗ rechnen, welche 1) von Amtswegen behufs Berichtigung materieller Irr⸗ thümer ꝛc.; 2) wegen Namens⸗ und Wohnorts Berichtigungen, ohne daß damit ein Eigenthumswechsel verbunden ist; 3) im Interesse des Fiskus von einer Verwaltung auf die andere, oder behufs Berichtigung von Irr⸗ thümern im bisherigen Besitzstande fortgeschrieben worden find.
Den Grundeigenthümern find an Fortschreibungs⸗Gebühren für jede Parzelle, welche einen Besitzwechsel erlitten hat, sechs Pfennige zu be⸗ rechnen, wovon in denjenigen Regierungs⸗Bezirken, in welchen die Güter⸗ wechsel⸗Aufnahme theilweise den Bürgermeistern (Amtmännern) über⸗ tragen isi, diese für jede in das Güterwechsel⸗Protokoll (§. 3) eingetragene Zeile, mag diese aus einer Parzelle oder einem ganzen Artikel be⸗ stehen, vier Pfennige zu beziehen haben.
b) Flurbuch und Gebäude⸗Verzeichniß.
§. 57. Die Berichtigung des Flurbuches erfolgt unter Zur⸗ handnahme des Fortschreibungs⸗Protokolls, beziehungsweise der Mutter⸗ rolle, indem die darin eingetragenen Grundstücke in dem Flurbuche auf⸗ geschlagen, mit den Eintragungen desselben verglichen und demnächst mit rother Tinte geloͤscht werden, wobei folgende Fälle zu unterscheiden find:
1) bei Grundstücken, welche unverändert an einen anderen Besitzer übergegangen sind, wird der bisherige Artikel und Name des Eigen⸗ thümers durchstrichen und der Artikel des jetzigen Besitzeers darüber, und wenn bei wiederholten Veränderungen in der betreffenden Spalte kein Raum dazu vorhanden ist, daneben in die Spalte „Name des Eigenthümers“ eingeschrieben;
2) ist ein Artikel unverändert auf einen anderen Besitzer übergegan⸗ gen und die Fortschreibung dadurch bewirkt worden, daß in der Mutter⸗
lle nur eine Aenderung des Namens stattgefunden hat (§. 50), so wi
8 Flurbuche der bisherige Besitzer durchstrichen; im 3) ist ein Artikel wegen Mangels an Raum umgeschrieben (§. 50), wird die bisherige Artikel⸗Nummer durchstrichen und die neue Artikel⸗
e. darüber event. daneben geschrieben; n 4) bei Vererbungen, Uebertragungen ꝛc., bei denen der Familien⸗
Name geblieben ist und nur der Vorname sich geändert hat, ist letzterer - S
zu 1sce, eine Parzelle durch Theilung, Grenz⸗Regulirung oder aus
2 n Anlaß in ihrer Form sich geaͤndert und eine neue Parzellen⸗ sonstigem (§. 39) erhalten, so wird sie ihrem ganzen Inhalte nach, mit Rummer . 5. palte „Name der Flur⸗Abtheilung u. s. w.“, durchstrichen
asenah 1-. Tinte der Jahrgang bemerkt, unter welchem sie sich im u
. er betreffenden Flur findet. 1 Nachekaß der see ge Nachtrag ist in dem Flurbuche des Gemeinde⸗
8 inter jeder Flur zu eroͤffnen, und sind in demselben die Kotaster Archive binter lüen. RNummern nach der fortlaufenden Ordnung neu nrg gever ihrem Bestande, nach Jahrgäangen getrennt, einzutragen. ihrer Zaͤhler In dem Gebäude⸗Verzeichnisse werden die Besitzberänderungen 482 berichtdgt, wie dies für die Grundstücke in dem Flurbuche geschieht. Verschw undene oder in ihrer Substanz veränderte Gehaͤude werden geloöscht, und in ihrem neuen Bestande, so wie auch neue Gebäude am Schlusse des Verzeichnisses nachgetragen, welches jedes Jahr nach seinem gegenwärtigen
Bestande abzuschließen ist. 8n
“ ) Gemeinde⸗ und Flur⸗Karten.
§. 60. Die Berichtigung der Gemeinde⸗ und Flur⸗Karten erfolgt auf Grund der Original⸗Supplement⸗Karten (§. 38). Die neuen Grenzen und Parzellen⸗Nummern werden mit rother Farbe genau und sauber eingetra⸗ en, und die nicht mehr geltenden alten Grenzen und Parzellen⸗Nummern in derselben Farbe durchkreuzt, beziehungsweise durchstrichen. Ist der Maßstab der Karte zu klein, um darin die Veraͤnderungen deutlich dar stellen und die neuen Parzellen- Nummern einschreiben zu loͤnnen, so muß die betreffende Flur⸗Abtheilung in einem größeren Maßstabe auf einem freien Raume des Kartenblattes, oder auf einer besonderen Beilage zu dem⸗ selben gezeichnet werden. Die umgezeichnete Flur⸗Abtheilung wird in der Flur⸗Karte mit einem matt⸗grauen Farbenstriche eingeschlossen und in die⸗ selbe mit Kartenschrift „Siehe nebenstehende“ beziehungsweise „beiliegende Zeichnung“ eingeschrieben. — — Neu entstandene und untergegangene Gebäude werden wie in der Supplement⸗Karte bezeichnet (§. 42). Bei Parzellen, welche aus Theil stücken von mehreren Parzellen entstanden find, insbesondere bei Gebäude⸗ flächen und Hofräumen, ist der Zusammenhang auf der Karte erforderlichen falls durch Pfeile anzudeuten.
7,) Revision der Fortschreibungs⸗Verhandlung
. 61. Die im Laufe eines Arbeitsjahres entstandenen Fortschrei⸗ bungs Verhandlungen müssen geordnet und gebeftet von dem Kataster⸗ Controleur bis zum 15. Februar des darauf folgenden Jahres der Kataster Inspection mit einer spezifizirten Nachweisung der verschiedenen Akten unter Angabe der Stückzahl in Heften, Kartenblättern ꝛc. eingereicht werden, woselbst sie einer sorgfältigen Revision hinsichtlich ihrer Form und ihres Inhalts zu unterwerfen sind.
Für jeden Fortschreibungs⸗Bezirk ist ein hesonderes Revisions Proto⸗ koll nach den verschiedenen Stadt (Bürgermeisterei⸗ oder Amts ) Bezirken und Gemeinden in ihrer alphabetischen Reihefolge getrennt anzulegen.
Die Anstände des Protokolls werden fortlaufend numerirt und auf gebrochenem Bogen geschrieben, auf welchem die Erledigung den Bemer⸗ kungen gegenüber Raum findet.
Allgemeine Erinnerungen und solche Anstände, welche nur zu künftiger Beachtung dienen, sind am Schlusse des Protokells nachrichelich zu ver⸗ merken.
§. 62. Bei der Durchsicht der Fortschreibungs⸗Protokolle ist zu be⸗ achten: 1) der Abschluß (§. 3); 2) die Angabe des Titels, bezichungsweise der Verfügung, worauf die Veränderung beruht (§§. 8 und 28); 3) die vorschriftsmäßige Anerkennung des Besitzwechsels ꝛ. seitens der Parteien, so wie die hierauf bezüglichen Vollmachten, Vorladungen ꝛc. (§§. 9 bis 12); 4) die Uebernahme der in den Supplementen und in dem Beränderungs⸗ Protokolle nachgewiesenen Steuer Objekte.
S§. 63. Bei der Vergleichung der Supplement⸗Akten unter sich und mit den Fortschreibungs⸗Protokollen ist zu pruͤfen, ob: 1) die Formver⸗ änderungen vollständig vermessen, richtig kartirt und berechnet, so wie die neuen Kataster⸗Parzellen vorschriftsmäßig gebildet und numerirt sind; 2) der Fläͤcheninhalt und Rein⸗Ertrag der betreffenden Parzellen beziehungsweise Komplexe auf das Intregale des bisherigen Bestandes mit Ruͤcksicht auf die bestehenden Kultur-Arten und Klassen und deren Begrenzung auf der Karte, zurückgeführt ist; 3) keine mißbräuchliche Ergänzung der Supple⸗ ment⸗Karten nach den Karten des Gemeinde⸗Archivs stattgefunden hat.
§. 64. Das Revisions⸗Protokoll wird demnächst mit den betreffenden
Akten dem Kataster⸗Controleur unter Anberaumung einer angemessenen
Frist zur Erledigung zugefertigt. Dieser hat die Art⸗ und Weise der Er⸗ ledigung den Bemerkungen gegenüber kurz und bestimmt anzugeben und das Protokoll nebst den Akten der Kataster⸗Inspection zur Superrevifion wieder einzureichen, welche die sich dann noch ergebenden Anstände durch den betreffenden Kataster-Controleur event. auf seine Kosten untersuchen und berichtigen läßt. * 1I11“ 88 · Münster, den 15. März 1
Richtamtlichees.
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Preußen. Coblenz, 27. Juli. Ihre Königliche Hoheit die Prinzessin von Preußen wird sich morgen früh, um 9 Uhr, mit dem Dampfschiff von Coblenz nach Remagen und von dort per Wagen nach Neuenahr begeben, um das Fest der Weihe der Quellen durch Höchstihre Gegenwart zu verherrlichen. (Köln. Z.)
Cöln, 27. Juli. Ihre Kaiserliche Hoheit die Großfürstin Helena von Rußland traf heute Nachmittag, von Coblenz kommend, hierselbst ein. Die. erlauchte Reisende wird sich heute Nachmittag auf der Rheinischen Bahn nach Aachen begeben, daselbst übernachten und morgen die Reise nach Ostende zum Gebrauche der Seebäder fortsetzen. (Köln. Z.)
Frankfurt a. M., 27. Juli. Das so eben erschienene „Frankfurter Journal“ enthält eine telegraphische Depesche aus Bern vom heutigen Tage, nach welcher die Bundesversammlung die Niedersetzung der Siebener⸗Kommission beschlossen hat, welche die bei der Wahl des Bundes⸗Präsidenten vorgekommenen Unregel⸗ mäßigkeiten untersuchen soll. ““
Nassau. Wiesbaden, 26. Juli. Heute fand die ent⸗ scheidende Sitzung der Zweiten Kammer in der Eisenbahnfrage statt. Dieselbe genehmigte mit einer Majorität von 14 Stimmen gegen 10 den von der Regierung vorgelegten Gesetz⸗Entwurf, wonach sofort nach der bevorstehenden Einziehung der Konzession der jetzigen sogenannten Rhein⸗ und Lahnbahn⸗Gesellschaft die Rhein⸗ bahn von Rüdesheim abwärts sowohl, als auch die Lahnbahn auf Staatskosten und für Rechnung des Staats fortgebaut und hier⸗ für ein Anlehen (vorläufig 4 Millionen Gulden) aufgenommen werden soll. Die Erste Kammer wird am 28sten d. Mts. den⸗ selben Gegenstand berathen und dürfte die Gesetzes-Vorlage eben⸗ falls genehmigen. Der Landtag wird, sobald (was Ende der Woche geschehen kann) die Steuer⸗Anforderungen verwilligt sind, geschlossen werden. Derselbe hat vier Monate gedauert. (Fr. J.)
Belgien. Brüs.sel, 26. Juli. In der heutigen Sitzung der Repraääsentantenkammer wurde eine koͤnigliche Verordnung ver⸗ lesen, welche den General-Major Renard zum Regierungs⸗Kom⸗ missarius ernennt, um die Befestigung von Antwerpen zu verthei⸗ digen. Die Debatten darüber wurden durch den Kriegsminister, General Berten, eröffnet, welcher auseinandersetzte, daß die Central⸗Section und der Berichterstatter die Sache irrig aufgefaßt hätten. Die Regierung beabsichtige in gewissen Fällen Antwerpen und das verschanzte Lager sich selbst zu überlassen und fie deshalb so zu befestigen, daß sie durch ihre eigene Garnison eine regelmäßige Belagerung aushalten könnten. Der Abgeordnete von Antwerpen, Loos, sprach sich gegen den Entwurf aus und verlangte das Projekt der großen Ringmauer, Antwerpen sei die große Handelsstadt von Belgien und dürfe eben so wenig— befestigt werden, als Odessa und Havre. Herr von Renesse legte ein Amendement vor, daß die Regierung, falls die Ausführung der allgemeinen Vergrößerung von Antwerpen durch günstige An— erbietungen möglich gemacht werden kͤnne, ermäaͤchtigt werden solle, dieselben anzunehmen, mit Vorbehalt weiterer Genehmigung der gesetzgebenden Gewalt. Eine bedeutende Anzahl der Mitglieder der Linken unterstützte dieses Amendement. (Duͤss. Ztg.)
Großbritannien und Irland. London, 26. Juli. Der dieser Tage veröffentlichte amtliche Handelsbericht für den vorigen Monat zeigt wiederum, mit dem entsprechenden Zeit raume des verflossenen Jahres verglichen, einen Ausfall in dem deklarirten Werth der Ausfuhr. Der Minder⸗Ertrag beläuft sich auf 389,407 Pfd. und kommt hauptsächlich auf Rechnung von Seiden⸗, Wollen⸗ und Eisenwaaren. Auch die Leinwand⸗Ausfuhr zeigt kein günstiges Ergebniß, während sich von Baumwoll⸗Waaren in Folge der starken Sendungen nach dem Oriente das Gegentbeil sagen läßt. Der deklarirte Werth der Ausfuhr während des am 30. Juni dieses Jahres abgelaufenen Monats war 10,241,433 Pfd., der des⸗ selben Monats im vorigen Jahre 10,630,840 Pfd. Die Ausfuhr der ersten sechs Monate dieses Jahres belief sich auf 53,467,804 Pfd., was einer Abnahme um 7,358,577 Pfd. oder etwa 12 pgt. gleichkommt. Im Januar betrug die Abnahme 1,836,505 Pfd. im Februar 2,024,624 Pfd., im März 1,456,074 Pfd., im April 534,411 Pfd., im Mai 1,117,556 Pfd. und im Juni 389,407 11n“n Ein Vergleich mit der ersten Hälfte des Jahres 1856 ergiedt einen Ausfall von 500,612 Pfd. In der Einfuhr sind hauptsaͤchlich Weizen und Mehl, sodann Thee und Tabak (letzterer unverändert) stark vertreten. Die Einfuhr und Consumtion von Weinen und Spirituosen hat sich vermindert.
Lord Lyons hat den Herzog von Malakoff eingeladen, sich an Bord des Lmienschiffes „Royal Albert“ nach Cherbourg zu geben. 1 Der Earl von Derby hat dem durch seine geographischen
Schriften bekannten W. Desborough Cooley und dem Physiker