†
8 Es sfind hiernach alle dem entgegenstehende V lationsrichters unbegründet, und sein Erkenntniß unterliegt nach Art. 107 Nr. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 1852 der Vernichtung.
Luft
ständen vermieden werden mußte.
das Ueberlaufen gährender Maische nicht verhindert werden kann,
es sich nebenbei um eine Steuerdefraudation handelte, behauptet worden ist.
muß der Dienstherr desselben,
eingehen. Da b Fässern oder Tonnen eingehen, die Vermuthung dafür spricht, es sich nicht um „frische“, sondern um „gesalzene“ Fische handelt,
1566
1“
Ausführungen des Appel⸗
In der Sache selbst war nach Art. 116 1. c. in dieser Instanz
X
anderweitig zu erkennen, da die thatsächliche Feststellung der Vorderrichter ausreicht. 2 1 885. nicht vollständig verstopft war; wenn sie genuügte, um wenigstens 30 Quart unreifer Maische aufzuhalten, und irrig ist die Annahme des Richters
Namentlich kommt es nicht darauf an, ob die Abzugsoͤffnung
weiter Instanz, daß eine solche Verstopfung keine Contravention n und fuür sich darstellt. Gleichgültig ist es ferner, ob dieselbe nebenbei auch den Zweck gehabt hat, das Eindringen der kalten von Außen abzuhalten, da, wenn dies lediglich der Fall ge⸗ wesen wäͤre, das Aufsammeln der übergährenden Maische unter allen Um⸗ Unerbeblich ist es nicht minder, daß weil es, venn wirklich, in der Verpflichtung der Betbeiligten liegt, für deren Fort⸗ schaffung ohne Aufenthalt zu sorgen. Einflußlos ist es endlich, daß die auf dem Fußboden sich sammelnde Maische zur Erzielung von Branntwein nicht tauglich sein soll, weil dies nur dann von Belang sein koͤnnte, wenn die bier gar nicht
Demzufolge unterliegt der Angeklagte ꝛc. der in Nr. 5 der Aller⸗ höchsten Kabinetsordre vom 10. Januar 1824 bestimmten Ordnungsstrafe von 100 Thlrn. Nach F. 83 der Steuer⸗Ordnung vom 8. Februar 1819 der Mitangeklagte ꝛc., subsidiarisch dafür haften, und es war demgemäß, unter Aufhebung des Erkenntnisses erster Instanz, auf die Appellation der Staatsanwaltschaft zu erkennen.
Der Kostenpunkt ergiebt sich aus §§. 178, 179 der Verordnuns vom 3. Januar 1849. “
Ausgefertigt unter Siegel und „Unterschrift Tribunals.
Berlin, den 26. März 1858.
“ Finanz⸗Ministerium 8 easFfzg 81 . “ Verfügung vom 3. Mai 1858
des Königlichen Ober⸗
Sattler u. Comp. in Langensalza herstammen mablsteuerpflichtige Städt “*“ 1
von
den Stärkegummi i⸗
In der Fabrik von Sattler u. Comp. zu Langensalza wird ein Stärkegummi bereitet, welcher sich zum Genusse für Menschen nicht eignet, sondern nur zum gewerblichen Gebrauche dient.
Es soll daber das gedachte Fabrikat in mahl⸗ und schlacht⸗ steuerpflichtige Städte steuerfrei eingelassen werden, obne vorher nach Maßgabe der Verfuüͤgung vom 21. Mai 1841 mit Terpentin
DOel vermischt zu werden, weshalb ich Ew. ꝛc. ermächtige, zu die⸗
sem Ende die erforderlichen Anordnungen zu treffen.
Das Hauptsteueramt zu Langensalza wird den zu denden Stärkegummi jedesmal unter amtlichen Verschluß legen und mit einer Bescheinigung daruͤber versehen, daß er aus der Fabrik
von Sattler u. Comp. berstamme.
22 185 bhas n Berlin, den 3. Mai 180 5.
Der General⸗Direktor der S
“
8 An nutkiche Provinzial⸗Steuer⸗Direktoren, (aus
desjenigen in Muͤnster), die Königlichen Regierungen ꝙ., 8 1 zu Potsdam und Frankfurt ꝛc.
8
Verfügung vom 10. Mai 18 Eingangsverzollungfrischer, mit Salzwasseruüber⸗ gossener, in Fässern oder Tonnen inxebernker Fische.
Bei Rücksendung der Anlagen des Berichts vom 27. v. M.
bemerke ich, daß Fische, welche nur zur Erhaltung auf dem Transporte mit Salz bestreut oder mit Salzwasser begossen sind, sofern sie von den
Revisions⸗Beamten unzweifelhaft als frische Fische erkannt wer⸗
den, zollfrei zu lassen sind, auch wenn sie in Fässern oder Tonnen
N
indeß, wenn Fische nicht in Körben, sondern in
daß
so muß in diesen Fällen eine sorgfältige Revision stattfinden, und
die allgemeine Eingangs⸗Abgabe zur Erhebung kommen, sobald
Zweifel entstehen, ob die Fische nicht in der That zu den gesalzenen
zu rechnen sind. v1 Berlin, den 10. Mai 1858.
Der General⸗Direkt
die Königliche Regierung zu N.
.
versen⸗
Verfügung vom 9. Juni 1858. — betreffend die Tarifirung von Weberkämmen. Ich
kämme aus Wollengarn ohne Verbindung mit anderen Materialien von der Beschaffenheit der zurückerfolgenden Probe nach Pos. II 41. c. 2. des Tarifs mit 30 Thlrn. und dergleichen Weberkämme aus baumwollenem Garne nach Pof. II. 2. c. mit 50 Thlrn. für den Centner zur Verzollung zu ziehen sind.
Berlin, den 9. Juni 1858.
Der General⸗Direktor der Steuern.
An den Königlichen Gehein
Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 29. Juni 1858 — den Eintritts⸗Termin und die Berittenmachung der einjährigen Freiwilligen bei der Kavallerie und reitenden Artillerie betreffend. Nachstehende Allerhöchste Kabinets⸗Ordre:
Auf Ihren gemeinschaftlichen Antrag vom 18. Juni d. J genehmige Ich, daß von jetzt an der Eintritt zum einjährigen Militairdienste bei der Kavallerie nur einmal im Jabre, und zwar am 1. Oktober, gleichwie seither bei der Artillerie, stattfin den darf; imgleichen daß die wegen der Berittenmachung dieser einjährigen Freiwilligen, sowohl bei der Kavallerie, als Artillerie bisher bestandene Einrichtung, durch verkäufliche Ueberlassung von Dienstpferden aufgehoben werde; die Truppentheile dagegen die Verpflichtung übernehmen, den Freiwilligen während seines Dienstjahres, falls er nach seiner Wahl nicht ein qualifizirtes eigenes Pferd mitbringt, beritten zu machen. Für die Benutung des Pferdes hat derselbe bei semem Eintritt * des für die Offizier⸗Chargenpferde des betreffenden Truppentheils normuten Vergütigungs⸗Satzes, also zeitig bei einem Küraffier⸗Regimente 34 Thlr., bei der übrigen Kavallerie und reitenden Artillerie 32 Thlr. zum sogenannten Pferde⸗Verbesserungs⸗Fond des Truppentbeils zu zahlen, und entrichtet außerdem, wie seither, noch die Verguͤtung für die Reitzeugstücke und eine jährliche Ration, Letztere nach den jedesmal zu normirenden Preisen. Um aber auch die gleiche Zahl von Mannschaften des etatsmäßigen Dienststandes neben den einjährigen Freiwilligen beritten zu er balten, genehmige Ich gleichzeitig, daß von den betreffenden Truppentheilen bei der im Herbste eines jeden Jahres stattfinden⸗ den Ausrangirung von Pferden ebensoviel zuruͤckbebalten werden als einjährige Freiwillige bei denselben eintreten. Sie, der Kriegs⸗Minister, haben das Weitere zur Ausführung dieset Anordnung zu veranlassen.
Sclloß Babelsberg, den 29. Juni 1858.
(gez.) Prinz von Preußen.
An die Minister des Innern und des Krieges.
8
wird hierdurch der Armee zur allgemeinen Kenntniß gebracht, um sich darnach vom 1. Oktober c. an zu achten.
Sollten noch einzelne Individuen vorhanden sein, welchen zur Ableistung ihrer einjährigen Militair⸗Dienstpflicht der End⸗Termin nur bis längstene den 1. April 1859 hinausgesetzt worden, obne daß es ihnen ausführbar ist, schon ein halbes Jahr früher, also am 1. Oktober dieses Jahres einzutreten; so werden die König lichen General⸗Kommandos ermächtigt, diesen Personen ausnahms weise den Eintritt noch zum vorberegten 1. April zu gestatten.
Berlin, den 29. Juli 1858.
gnädigst geruht:
erkläre mich mit der von Ew. ꝛc. in dem Berichte vom 19. v. Mts. ausgesprochenen Ansicht einverstanden, daß Weber⸗
theile der neuen Landtagswahlen, nämlich 22,
dessen
g.
Berlin, 7. August. Seine Majestät der König haben Aller⸗ Dem Bischof von Münster, Dr. Müller, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Königs von Hannover Ma⸗ estät ihm verliehenen Commandeur⸗Kreuzes erster Klasse des Huelphen⸗Ordens, so wie dem Mitglied des General⸗Vicariat⸗ Amts in Münster, Geistlichen Rath Dr. Bangen, zur Anlegung es ihm verliehenen Ritter⸗Kreuzes dieses Ordens zu ertheilen.
RNichtamtliches.
Hannover, 5. August. Die Königin von Großbritannien
vird am 12. August hier eintreffen, bei der „Burg“, in der Nähe vom Schloß Herrenhausen, wo ein Perron errichtet und festlich geschmückt werden soll, aussteigen und zum Diner nach Herren⸗ ausen fahren. Nach dem Diner wird die Königin unverzüglich ihre Reise fortsetzen. (Wes. Ztg.) ““ 8
Oldenburg, 5. August. In Ausfuührung der Bestimmung Staatsgrundgesetzes, nach welcher jede Religionsgenossenschaft ihre Angelegenheiten selbstständig zu verwalten hat, unbeschadet der techte des Staats werden durch ein im neuesten Gesetzblatte er⸗ schienenes Gesetz die Cultus⸗ und Unterrichtsangelegenheiten der IJuden im Herzogthum geregelt. Die jüdische Religionsgenossen⸗ chaft wird darnach in 9 Synagogengemeinden eimgetheilt, die je in freigewähltes vertretendes und zugleich die Verwaltung besor⸗ endes Organ mit einem Vorsteher erhalten. Eine Vereinigung ammtlicher Vorsteher unter dem Vorfitze des Landrabbiners ver⸗ ritt und besorgt die Gesammtangelegenheiten der jüdischen Reli⸗ ionsgenossenschaft des Herzogthums. Die sonstigen Bestimmungen, isbesondere auch wegen der Aufbringung der Lasten und der Ver⸗ nögensverwaltung, sind denjenigen Normen entnommen, welche ieserhalb wegen der politischen Gemeinden und wegen der christ⸗ lichen Schulgemeinden bestehen, und von dem Grundsatze der Selbst⸗ erwaltung beherrscht. (Wes. Ztg.)
Sachsen. Mehr als zwei Dritt⸗ find nunmehr voll⸗ zogen. Eilf, darunter die der großen Grundbesitzer und der hiesi⸗ gen Residenz, stehen noch zurück. Das bisherige Wahl⸗Ergebniß erechtigt zu der Erwartung, daß die Majorität des neuen Land⸗ ages im Wesentlichen wiederum mit der Staatsregierung gehen
— es
E“ Weimar, 6. August.
und insbesondere auch denjenigen Propositionen günstig sein werde,
welche zur Beseitigung des Mißverhältnisses zwischen Besoldung und Lebensbedarf der Staatsdiener, so wie zur Ausgleichung der von den Rittergutsbesitzern erlittenen wirklichen Rechtsverletzungen rfolgen werden. (L. Z.)
Eisenach, 5. August. Der Aufenthalt der beiden Prinzen on Orleans in Wilhelmsthal und, wahrscheinlich vom 9. August an, im hiesigen Großherzoglichen Schlosse selbst dürfte sich, wie der „L. Z.“ mitgetbeilt wird, nicht über den 22. d. M. erstrecken, da die Feier des Geburtstages des Grafen von Paris im Kreise er in Claremont lebenden Mitglieder des Orleanischen Hauses eide Prinzen zum 24. d. dortbin ruft. — Gestern besuchten sie in Begleitung unserer Großherzoglichen Herrschaften und des von Lieben⸗ stein hierher gekommenen Herzogs Bernhard von Weimar zum ersten Mal nach dem Tode ihrer erlauchten Mutter deren Woh⸗ ung im hiefigen Großherzoglichen Schlosse. Die Entsiegelung des hiesigen Inventars der Herzogin von Orleans war noch kurz vor Ankuͤnft der Söhne derselben im hiesigen Großherzoglichen Schlosse bewirkt worden.
—
Hessen. Darmstadt, 5. August. Das bheute erschienene Regierungsblatt“ enthält das Gesetz, die Rechtsverbhältnisse der Standesbherren des Großherzogthums betreffend; sodann Bekanntmachung des Großherzogl. Kreisamts Mainz, die ordent⸗ iche Sitzung der Rheinschifffahrts⸗Central⸗ Kommission im Jahre 1858 betreffend, wonach dieselbe ihre diesjährige ordentliche Sitzung, nicht wie alljährlich vom 16. August bis 16. September, sondern uͤr diesmal vom 26. August zum 26. September zu Mainz
9 8 1“ EEI1 “ 5
abhalten wirrd.
Schweiz. Bern, 4. August. Der Bundesrath hat die lktenstuͤcke, betreffend die Auswanderung nach Brasilien, üuͤblizirt. Der brafilianische Gesandte hat die Publication verdankt ind gegen den Versuch des Ständeraths, die Auswanderung nach Brafilien zu verbieten, lebhaft remonstrirt. 11A4“*“
bis
Belgien. zung war sehr kurz; nach Erledigung einiger Gegenstände bestieg Rogier die Tribüne und verlas zwei Königliche Erlasse, von denen der erste die Rücknahme des großen Bauten⸗Projektes, ersten Artikel die Antwerpener Befestigung bildete, zur
Kenntniß der Kammer brachte,
bourg,
Sessfion von 1857—58 fuͤr geschlossen erklärte sofort unter dem Rufe:
Köln. Ztg.) H Flafr. Großbritannien und Irland. London, 4. August.
„Es lebe der König!“ aus einander
während der zweite die legislative Die Kammer ging
Lord Palmerston begiebt sich in wenigen Tagen auf seine Güter
in Irland. — Lord Stratford de Redeliffe tritt am 20. die
Reise nach Konstantinopel an, um dem Sultan Lebewohl zu sagen,
und gedenkt mit seiner Gemahlin in Rom zu überwintern.
Frankreich. Paris, 5. August. Der „Moniteur“ be⸗
richtet aus Cherbourg, 4. August: „Die Reise Ihrer Majestäten
ist auf das Glücklichste von Statten gegangen. Der kaiserliche Zug ging gestern, Mittags 12 Uhr, von Caen ab und gelangte in 35 Minuten nach Bayeux. Ihre Majestäten wurden im Bahn⸗ hofs Saale von den Behörden der Stadt empfangen. Der Kaiserin ward von den Jungfrauen der Stadt eine Spitzen⸗Arbeit überreicht. Ihre Majestäten bestiegen einen Wagen, um sich nach der Kathedrale zu begeben, wo sie von dem Bischofe an Spitze seiner Geistlichkeit empfangen wurden. In wurden die hohen Reisenden mit der lebhaftesten
empfangen. Der Kaiser prüfte mit dem größten Interesse einige
der Carentan Theilnahme
Proben der Pferde⸗Race von Cotentin, die ihm als Geschenk darge⸗
bracht worden. Der Kaiserliche Zug kam um 5 Uhr in Cherbourg an. Der Maire von Cherbourg üͤberreichte dem Kaiser die Schlüssel der Stadt. Ein Altar war in der Mitte des Bahnhofes errichtet. Der Bischof von Coutances, umgeben von seiner Geistlichkeit, stimmte das Te deum an; später wurden die Behörden empfangen. Ihre Majestäten hielten ihren Einzug in die Stadt inmitten einer ungeheuren Menschenmasse, die von allen Seiten herbeige⸗ strömt war.“
D
Der Kaiser hat den Befehl gegeben, daß zur Erinnerung an
die Feste von Cherbourg ein Linienschiff erbaut werde, das den
Namen „Die Stadt Cherbourg“ führen soll. *
Der Unterrichts⸗ und Cultus⸗Minister hat sich an die Erz⸗ bischöfe und Bischöfe gewandt, um am 15. August, dem Namens⸗ tage des Kaisers, „wo Ihre Majestäten die Patronin von Frank⸗ reich in einem der ehrwürdigsten Heiligthuüͤmer, errichtet durch den 2— der Vorfahren“, anrufen werden, ein Te Deum singen zu assen.
— 6. August. Wie der heutige „Moniteur“ aus Cher⸗
und dann einen Spaziergang nach den Höhen von La Roule ge⸗
macht. Für den Abend war ein Diner an Bord des Schiffes
„Bretagne“ veranstaltet. 8 Vermuthlich hat Ihre Majestät die
noch im Laufe derselben Nacht angetreten.
Spanien. Madrid, 1. August. Die „Novedades“ be⸗ richten aus Cieza, Provinz Murcia, daß man dort eine Verschwö⸗
lasse Das nämliche Ersuchen ist an die kirchlichen Behörden der übrigen Konfessionen gestellt.
8
b g, 5. August, meldet, hatte die Königin Victoria an jenem Tage in Gesellschaft des Kaisers auf der See⸗Präfektur gefrühftückt
88
rung entdeckte, welche Verzweigungen in Alicante, Valencia, Anda⸗
lufien und Catalonien hatte.
Rußland und Polen.
Ein kaiserlicher Ukas verfügt auf Vorlage des Unterrichts⸗Mi⸗
St. Petersbytg. 3t. an
nisters die Reorganisation der Schulanstalten im Lehrbezirk Wilna
und Bialystock dergestalt, daß an Stelle der 19 adeligen Kreis⸗ schulen mit je 5 Klassen, 7 Gymnasien und 12 Kreisschulen, letztere mit 3 Klassen organisirt werden; von 4 Klassen an den Gymnasien in Wilna und Bialystock in drei andere Parallelklassen dieser Anstalten umgewandelt und darin Na⸗ turwissenschaften vorgetragen (also Realschulen afsimilirt) werden. Mit dem Lehrjahr 1858—– 59 treten 4 Gymnasien und 8 adelige Kreis⸗ schulen ins Leben. — Den preußischen Unterthanen ist gleich an
ferner sollen die Abtheilungen
deren in Zukunft gestattet, auch üͤber die Frist hinaus, für welche
deren Pässe Guͤltigkeit haben, in Rußland zu verbleiben und die dem entgegenstehenden Gesetzbestimmungen aufzuheben. Sie wur⸗ den fruͤher nach Ablauf der im Passe angegebenen Frist in ihre Heimath zurückgewiesen, wenn sie nicht vorher die Verlängerung des Passes erwirkt hatten. — In Folge der auf Befehl des Kai sers angestellten Untersuchung des Konfliktes zwischen den Studen ten der Kaiserlichen Universität in Moskau und der Polizei sind
die vom Kaiser bestätigten Straferkenntnisse unserer Polizei⸗Offi⸗
zianten gestern publizirt. (H. B. H.)
London, Freitag, 6. August, Nachmittags. (Wolff’s Tel Bur.) Die heutige „Times“ meldet aus Valentia in Irland, daß eine neue mit dem atlantischen Telegraphen gemachte Probe vollkommen gelungen sei. Das Signal wurde von dem in New