1858 / 203 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1. A11m¾†† üh e,. 2.à E111m.“]

Ausstellung desselben Unterthan des patentirenden Staates war, mit dem

1 8 1 ten dieses Verhältnisses. ahr I. 1219,38 eines Patents steht nur dem Staate zu, welcher

sgestellt hat, b 8 82. segnn. ehewehorde bat das Schifferpatent zurückzunehmen, wenn dieselbe sich davon überzeugt hat, daß der Inhaber untauglich, oder daß dessen Beibehaltung mit der Ordnung und Sicherheit des Schiff⸗ fahrtsverkehrs nicht vereinbar ist. Letzteres kann namentlich dann ange⸗ nommen werden, wenn ein Schiffer wegen Trunksucht, wiederholter Ab⸗ aben⸗Oefrauden, Betruges, Fälschung oder anderer Verbrechen gegen das

Necdeha0 bescha e Artikel VnI.

icher und Ordnung der Weser⸗Schifffahrt zu befördern, jeder für sein Gebiet, die in der Anlage 4 ent⸗ haltenen polizeilichen Vorschriften in Kraft seten.

Artikel IX. delllchen Warschriftem

as Verfahren wegen Uebertretung dieser polizeilichen Vorschrifte

soll Seeachff er⸗ und schleunig sein, und es darf durch dasselbe ein

Fahrzeug oder dessen Bemannung auf der Reise nicht länger aufgehalten werden, als zur Ermittelung des Thatbestandes erforderlich ist.

Den zum Zwecke der Untersuchung und Bestrafung von Uebertretun⸗ gen der vorerwähnten polizeilichen Vorschriften von der zuständigen Be⸗ dörde erlassenen Requifitionen, mit Ausnahme solcher, welche auf (nicht etwa durch besondere Verträge begründete) Auslieferung der Schuldigen erichtet sind, wird von den Behöͤrden aller Weser⸗Uferstaaten bereitwillig

Folge gegeben werden. 38 5:

1h 4. 1 rI Lmilefelhnnann

der Fahrzeuge ist an beiden Seiten des Vordertheils, hellfarbig auf schwarzem Grunde, anzubringen. . 18 n an zat basnhi e ,I. mg Der §. 6 der Weserschifffahrts⸗Akte bleibt aufgehoben. 828 Svrs als

Die am Schlusse des §. 8. enthaltene Bestimmung weg chung der Frachtpreise durch den Druck wird aufgehoben. 98* Artikel 8 8 Verträge zwischen Kaufleuten eines Weserhandelsplatzes und einer Anzahl Schiffer, durch welche dauernd, für längere oder kürzere Zeiträume, ine Reihefolge der Schiffer in ihren Fahrten auf der Weser festgestellt werden soll, bedürfen der Genehmigung der Regierung des Weserhandels⸗ platzes, an welchem die kontrahirenden Kaufleute ihren Wohnstt haben.

Von Verträgen, durch welche dauernd, für längere oder kürzere Zeit⸗ räume, Preise und sonstige Bedingungen der Frachtschifffahrt auf der Weser festgestellt werden sollen, wird die betreffende Regierung Kenntniß

nehmen. Sowohl bei der Prüfung vor der Genehmigung, beziehungsweise bei

der Kenntnitnahme der vorbezeichneten Vertraäͤge, wird die betreffende Re⸗ gierung daruͤber wachen, daß durch dieselben kein mit der Weserschifffahrts⸗ Alre un Widerspruch stehendes Monopol ausgeuübt werde. Auf Verlangen sollen sämmtliche vorbezeichnete Verträge den übrig Uferstaaten mitgetheilt werden. Son ra 4 4119 n Zu §. 11 Nr. 3 und 5: 1““ druge Artikel XIVv.

Wenn eine Regierung rücksichtlich ejues ihrer Plätze, welcher in einem Reiheschifffahrts⸗Vertrage als Mitkontrahent auftritt, gegen die Ausfuͤh⸗ rung des von ihr nicht genehmigten Vertrages protestirt, so soll rück⸗ sichtlich jenes Platzes die Ausführung des Kontraktes auch von den uüͤbrigen betheiligten Regierungen nicht gestattet werden. 1

Unter die Zahl der Handelsplätze, an welchen nach §. 11 Nr. 5 der Weserschifffahrts⸗Akte den Reiheschiffern Güter einzuladen gestattet ist, find die Städte Nienburg und Oldendorf, imgleichen die Flecken Hoya, Stol⸗ zenau und Grohnde aufgenommen.

88s Artikel XV.

Statt der im §. 12 der Weserschifffahrts⸗Akte angegebenen Gewichts⸗ bestimmungen tritt das Zollpfund an die Stelle des Bremer Pfundes, und ist die daselbst unter A. beigefügte Tabelle der Maaß⸗ und Gewichts⸗ Verhältnisse in sämmtlichen Weser⸗ÜUferstaaten den jetzt bestehenden Ver⸗ hältnissen entsprechend berichtigt worden, weshalb die unter 5. anliegend e vergleichende Uebersicht an deren Stelle tritt.

b Artikel XVI. Die Paragraphen der Weserschifffahrts⸗Alte, welche Bestimmungen über den Weserzoll enthalten, sind in Folge des Vertrages wegen Suspen⸗ sion der Weserzölle vom 26. Januar 1856 für die Dauer dieses Vertrages als außer Wirksamkeit gesetzt zu betrachten.

Die Staaten, deren Weser⸗Uferstrecken an einander x oder sich egenüͤber liegen, wollen sich die Pläne solcher von ihnen beab ichtigter An⸗ agen, welche auf die Fahrbahn, oder auf das gegenüber liegende oder angrenzende Ufer voraussichtlich einen bemerkbaren Einfluß äußern koͤnnen, mittheilen und eine Verständigung über die bei deren Aueführung in See kommenden Rechtsverhältnisse, unter Zuziehung von Wasserbau⸗ derständigen, jederzeit bereitwilligst fördern. ö“]

. Arriten ee sen sericeh Krrzs bes

Imgleichen wollen die Weser⸗Uferstaaten über dasjenige, was in jedem Staate zur Wegräumung der Schifffahrtshindernisse geschehen, und welche Kosten darauf verwandt worden, sich am Schlusse jeden 89 allseitig Mittheilung machen. bs ““

Artikel XIX. b 8

Die Regterungen der W.

1*“

1714 MITBBVW 8

Die im F. 5 der Weserschifffahrts⸗Akte vorgeschriebene Bezeichnung

balten, daß bei künftigen Neubauten von Weserbrücken der laßoöͤffnung eine Breite von 60 Fuß rbeinländisch und, sofern es die ört⸗ lichen Verhältnisse der Stromufer nur irgend gestatten, eine solche Höhe gegeben werde, daß Dampfschiffe dieselben auch bei erhöhten Wasserständ

82 8 Artikel XX.

Diese Additional⸗Akte soll (nachdem die vorbehaltene Ratification der⸗ selben erfolgt sein wird) mit dem 1. September 1858 ir Wirksamfeit treten, und schon vor diesem Zeitpunkte von allen Uferstaaten verkuündigt und durch den Druck bekannt gemacht werden.

1 uU §. 53: 2

Die Regierungen der Weser⸗Uferstaaten übernehmen es, von allen in

Beziehung auf die Weserschifffahrt in ihrem Gebiete künftig ergehenden Gesetzen, Verordnungen, Statuten und Gebühbrentarifen (namentlich auch der Strom⸗Dampfschifffahrts⸗Gesellschaften und der Fluß⸗Assekuranz⸗Com⸗ pagnieen in den Weserplätzen) der hierfür zu bezeichnenden Behoͤrde der übrigen Weser⸗Uferstaaten je ein Exemplar zuzusenden, auch die seit Ab. schluß der Weserschifffahrts⸗Akte bereits erlassenen derartigen Bestimmun⸗

gen mittheilen zu lassen.

Zur Beschleunigung der Geschäfte der Revisionskommission wollen sich die Regierungen der kontrahirenden Staaten die bei derselben zu verhan⸗ delnden Gegenstände jedesmal vor dem Zusammentreten der Revifions. Kommission so vollstöndig und zeitig, als thunlich, mittheilen 83

Etwaige Beschwerden gegen die Handhabun der Weserschifffahrts und dieser Additional⸗Akte find auch in der Zwischenzeit durch unmitteg. bare Communication zwischen den betreffenden Behörden, so weit möͤglich

zu beseitigen. Artikel XXIII.

Insoweit durch diese Additional⸗Akte keine Aenderungen ausgesprochen find, bleiben die Bestimmungen der Weserschifffahrts⸗Akte vom 10. Sep⸗ tember 1823 in Kraft.

Zur Urkunde dessen ist diese Additional⸗Akte zu der Weserschifffahrtz Akte von den im Eingange genannten Bevollmaͤchtigten unterzeichnet und unterfiegelt worden. Ses .

So geschehen Braunschweig, den 3. September 1857. 1ts

Graf Ludwig Victor von Friedrich Ernst Ostermeher. Villers (L. S.) Carl Heinrich Gustavb von Wilhelm udwig Heinrich Melchior Graf Ludwig Victor von Selneiher. ehggen Villers.

(L. S.) ilhelm Albers.

Johann Bapris Pockels.

kte lur Weserschifffahrts⸗

Segelschiff

Das dem N. N. zugehorige

Dampfschif ohne s Namen mit der Nummer .... versehen und unter solcher im Verzeichnisse der hiefigen Schiffe eingetragen, don fäbigkeit und im Jahre .. neu gebaut, ist von dazu bestellten und ver⸗ pflichteten Sachverständigen in allen seinen Theilen und Zubehoͤrungen sorgfaͤltig geprüft und zur Schifffahrt auf der Weser vollkommen gut und tüchtig befunden worden.

Auf Grund dieses Zeugnisses ist daher dem Eigenthümer des gedachten Fahrzeuges gestattet worden, dasselbe zum Weserschifffahrtsbetriebe so lange benuten zu duürfen, als es sich im erwähnten guten Zustande befindet und darin erhalten wirrd. 92 - g 8. ...

Besondere Bedingungen c

Urkundlich ist hierüber gegenwärtiges Schiffspatent unter amtlicher Vollziehung und Befiegelung ausgefertigt worden. 1““

(Name der Behoͤrde.) I o1I1I1 üulunterschrift.)

I 2

der Additional⸗Akte zur Weserschifffahrts⸗Akte.

Muster eines Schiffer⸗Patentes zur Füͤhrung von Schiffen. Schiffer⸗Patent.

11.“

Vorzeiger dieses 24*

.* und Fähigkeiten im Betriebe

2„ 22

929 b . . . hat sich uͤber seine Kenntnisse

Haupt⸗D urch⸗

schifffahrt mit Segel cellhn, dergestalt vollkommen ausgewiesen, daß ihm Segelschiffes

die Erlaubniß zur Führung jedes auf der Weser fahrenden Dampfschiffes

unterm heutigen Tage unbedenklich ertheilt worden ist. Rach vorgängiger Angelobung von seiner Seite, das seiner Leitung anzuvertrauende Fahrzeug mit aller Sorgfalt und Umsicht zu führen, von demselben Schaden und Unglück oder Gefahr, in welche es nebst den barauf befindlichen Personen und Waaren gerathen könnte, nach allen Kraͤften und besten Fleißes, soweit möͤglich, abzuwenden, auch bei seinen Fahrten die Bestimmungen der Weserschifffahrts⸗ und der Additional⸗Akte, s wie die einschlagenden schifffahrtspolizeilichen Vorschriften genau zu be⸗ folgen, ist ihm hierüber unter Hinweisfung auf den Art. VII. der Weser⸗ schifffahrts⸗Additional⸗Akte gegenwärtiges Schiffer Patent, gehöͤrig voll⸗ zogen und besiegelt, ausgestellt worden. n85nS n den . ten . 18. 1“ n (Rame der Behörde.) (Unterschrift.) Niche 218 2 nee Inisid Hg, iist maßtid. us l m. ban ZI1II“

111. der

Additional⸗Akte zur Weserschifffahrts⸗Akte Muster eines Schifferpatentes zur Führung von Holzflößen.

zum Betriebe der Holz⸗ floͤßung auf der Weser dergestalt vollkommen ausgewiesen, daß ihm die Erlaubniß zur Führung jedes auf genanntem Strome gehenden Holzfloßes unterm heutigen Tage unbedenklich ertheilt worden ist.

Nach vorgängiger Angelobung von seiner Seite, das seiner Leitung anzu vertrauende Holzfloß mit aller Sorgfalt und Umsicht zu führen, von demselben Schaden, Unglück und Gefahr, in welche es nehst den darauf befindlichen Personen und Gegenständen gerathen könnte, nach allen Kräf⸗ ten und besten Fleißes, soweit möglich, abzuwenden, auch bei seinen *9 die Bestimmungen der Weserschifffahrts⸗ und der Additional⸗Akte, o wie die einschlagenden schifffahrtspolizeilichen Vorschriften genau zu befolgen, ist ihm hierüber unter Hinweisung auf den Art. VII. der Weser⸗ schifffahrts⸗Additional⸗Akte gegenwärtiges Schifferpatent, gehörig vollzogen und befiegelt, ausgefertigt worden. W1“

(Name der Behoöͤrde.) Iehn 2

(Unterschrift.) L“] v1. ö der E. 2 8 te zur Weserschifffahrts⸗Akte.

———’

Istn

mfastnit 18922 phh d Additio

Polizeiliche Vorschriften für die Schifffahrt aauf dem Weser⸗Strome. 114sia. Hervoh Sur rran hk weonhittishmmngh. 6

EI“ 1

JZedes Flußschiff und jedes Floß, welches die Weser befährt, muß dem Befehle oder der speziellen Leitung eines Führers untergeben sein. Dieser ist für die genaue Befolgung der in der Weserschifffahrts⸗ und der Addi⸗ tional⸗Akte, so wie in den nachfolgenden Paragraphen enthaltenen Vor⸗ schriften derantwortlich. .

II. Legitimationspapiere zum Schifffahrtsbetriebe.

5. 2

8

. Jedes der im §. 1 erwähnten Fahrzeuge muß während der Fahrt von den nach Art. IHI. bis VII. der Additional⸗Akte zur Legitimation des Schiffes und des Fuͤhrers erforderlichen Patenten begleitet sein. Diese

iind jeder von dem betreffenden Staate dazu bezeichneten Behörde auf

deren Verlangen vorzuzeigen.

15 Diese Behörde hat, wenn Schiffer betroffen werden, welche entweder

hene ar keine Patente bei sich füͤhren, oder bei welchen die vorgezeigten

199 egitimationspapiere nicht vollstaͤndig passen, die kompetente Behoͤrde des⸗

jenigen Uferstaates, welchem das Fahrzeug angehört, oder, wenn diese

nicht bekannt ist, die zuständige Ober⸗Behoͤrde sofort hiervon in Kenntniß

829 dielenigen kleineren Fahrzeuge, mit welchen lediglich landwirth⸗

ffn schaftliche Erzeugnisse im gewoͤhnlichen Marktverkehre nach nahe gelegenen Orten geführt oder von daher geholt werden, beduürfen dieser Legitimations⸗

Papiere nicht.

III. Zeugnisse für die Maschinisten auf den Passagier⸗

Dampfschiffen.

1 Jeder Maschinist auf einem Passagier⸗Dampfschiffe muß auf jeber Fahrt desselben ein von der Behorde des Staates, A Schif angehöͤrt, ausgestelltes Zeugniß daruüber, daß er geprüft und zu seinem Dienste vollkommen fchng befunden sei, mit sich führen.

Dienstbücher der Schiffsmannschaft.

e 1) Verpflichtung der Dienstleute. n8t

8 E 6. 4 1

8 8 8 ffg.e Jeder, wer dauernd, oder auch nur für eine Reise auf einem

Weser⸗Fahrzeuge dient (Lehrling,

H 8 Junge, Schiffsknecht, Heizer, Geselle, Matrose, Bootsmann, Steuermann), muß mit einem

on einiebr oͤffentlichen B B“ ehörde ausgefertigten Dienstbuche, in ,8 b2 welchem uber alle seit Ausfertigung dieses Buches von dem In⸗

heaber eingegangenen Dienstverhaͤltnisse die in der Anlage zu F. 5

.

gen sind, versehen ein, 8

Das Dienstbuch muß jedem Dienstherrn und jed azei

4 er

laan 2 28 Verlangen vorgelegt werden. hefzes

er Dienstmann, welcher sein Dienstbuch abhanden kommen

läßt, Aenderungen darin selbst vornimmt oder durch Unberech⸗

tigte vornehmen läßt, oder den Inhalt desselben theilweise aus⸗

iilgt oder unlesbar macht, ist strafbar.

2) Inbalt der Dienstb ücher. irgh 1 8 . 5 * 8

Die Dienstbuͤcher werden nach dem sub * tr. Formulare gedruckt und find bei den dr ehe Behorden käaͤuflich zu haben.

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näher zu bezeichnenden

Das Dienstbuch eines Dienstmannes ist, 2 dazu bestimmt sind, entweder der Polizei⸗Behörde des ohnortes desselben wenn er einem der Weser⸗ Uferstaaten angehört 4er der Polizei⸗Behörde des Wohnorts des Dienst⸗ berrn, bei dem der Dienstmann zuerst in Dienst tritt wenn der letztere einem anderen Staate angehört behufs der ve e eg ne⸗ sEintragung des Signalements vorzulegen . gniß des Dienstmannes, s. 1 dürfen, ee anehede 0 es, sich vermiethen zu dürfen, eschwerden des Dienstmannes über das demselben ertheilte oder verweigerte Zeugniß find durch die Polizei⸗Behörde zu erledigen, und sind die dadurch herbeigeführten Aenberungen und Zusätze im Dienstbuche nachzutragen. 5 Verpflichtung des V1“ 5. 8. y1II Kein Schiffseigner oder Schiffsfuͤhrer darf einen Dienstmann annehmen, ohne sich dessen Dienstbuch vorlegen zu lassen und darin über das einzugehende Dienstverhältniß das Erforderliche einzutragen. Auf jedem Schiffe ist ein fortlaufendes Verzeichniß der Personen, welche auf demselben in Dienst getreten sind, zu führen, worin dem Namen jedes Entlassenen eine Notiz über An⸗ fang und Ende der Dienstzeit und eine wörtliche Abschrift des demselben bei seiner Entlassung ertheilten Zeugnisses beizusetzen ist. Es muß dieses Verzeichniß einer jeden Polizei⸗Behörde an der Weser auf deren Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden. Wird durch besondere Umstände (Sterbefall, Erkrankung, Weglaufen eines Dienstmannes u. s. w.) während einer Reise die sofortige Annahme einer anderweiten Aushülfe nothwendig, so darf der Schiffseigner oder Schiffsführer einen Dienstmann, welcher sich nicht im Besitze eines Dienstbuches befindet, zwar aufnehmen, jedoch nur auf die Dauer der Reise, und muß sofort nach Beendigung der letzteren der Polizeibehörde des Bestimmungs⸗ ortes von dem Vorfalle Anzeige machen. V. Construction, Ausru⸗ ung und Erhaltung 1) der Fahrzeuge.

¼

wo nicht eigene

42 1

7. fahrzeuge und ibhrer Zubehörungen, insbesondere der Maschinen⸗, Dampf⸗ und Heiz⸗Apparate auf Hampfschiffen, ist ein sorgfältiges 8 Augenmerk zu richten, und find namentlich in Bezug auf die Dampfschiffe die bestehenden besonderen Vorschriften wegen An⸗ laäage und Gebrauch von Dampf⸗Apparaten genau zu befolgen. d2 Den von Zeit zu Zeit durch die Behörde des Staates welchem das Fahrzeug angehört, vorzunehmenden amtlichen Unter⸗ suchungen der Fahrzeuge nebst Zubehörungen mllssen die Eigner unund Fuͤhrer sich unterwerfen, und find die hierbei etwa gerügten MaäIͤngel sofort abzustellen. 8 86 zun iese amtliche Untersuchung muß bei Dampfschiffen alljähr⸗ lich wenigstens einmal stattfinden. mihsh Bei mit Gefahr verknüpfter Beschädigung des

efahr Fahrzeuges während der Reise ist letztere sofort einzustellen,

und erst nach

setzen. 2) der Holzfloͤße. SIrbsS k .

Die ein Holzfloß bildenden Stämme, Balken und andere Gegenstände müssen unter sich fest und dauerhaft verbunden sein. An dem Floße selbst muß sich vorn und hinten ein Steuerruder befinden.

Die Breite eines Holzfloßes darf in der Regel zwanzig Fuß. Bremisch nicht überschreiten. Es kann jedoch von jedem Ufer⸗ staate für die Stromtheile seines Gebietes eine größere Breite der Holzflöße zugelassen werden. 8 be“ 17 Steuerruders.

Der Fübrer des Steuerruders darf dieses, so lange das Fahrzeug in Bewegung ist, nicht verlaffen. 81z

8 VII. Belastung der Schiffe und Flöße.

Kein Fahrzeug darf stärker belastet werden, als es die bekannte schaffenheit der Fahrbahn, der berrschende Wasserstand und die Tragfähigkeit des Fahrzeuges erlauben.

Damit der Tiefgang eines Schiffes sofort ersehen und danach beur⸗ theilt werden kann, ob jenes schwerer, als den Umständen nach zulässig war, belastet worden ist, muß am Spiegel und am Bug jedes Lnasi eine nach Bremischen Fußen und Zollen abgethetlte Tiefgangs⸗ Skala be⸗ findlich sein, deutlich wahrgenommen werden kann.

Jedes belastete Schiff muß eine Bordhöhe von mindestens Einem Fuß⸗

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Be⸗

bezeichneten Ungaben in ununterbrschener Reihenfolge eingetra⸗ ͤ111111414“*“

Bremisch innehalten, und sind bei voller Befrachtung die offenen S theile mit Borddielen zu besetzen. 9 84

und dasselbe auf jeder Reise bei sich

erfolgter vollständiger Ausbesserung des Schadens weiter fortzu⸗

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festgestellte

Auf die Construction, Ausrüstung und Erhaltung der Strom⸗

vermoͤge deren die jedesmalige Einsenkung des Fahrzeuges

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