1858 / 203 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Daneben find die im An. X. der Additional⸗Akte enthaltenen Vor⸗ riften genau zu befolgen. ““ scheiften 9 vu. eIg FPrh en t 6

ZBei jedem auf der Fahrt begriffenen, zur oder Personenfahrt dienenden Schiffe von mehr als zehn 28* re agigkeit muß fich we⸗ ut und dauerhaft gebautes Boot befinden. ean s 1X. Ferb. ten rücksichtlih 1) der Fahrbahn. .“ ach 2) SII ach; ü8n 8 Während der Fahrt darf ohne vorhandene Nothwendigkeit

8 * kein Schiff die Fahrbahn verlassen.

b Es gilt diese Bestimmung namentlich für groͤßere Segel⸗ schiffe, so wie unbedingt für Dampfschiffe. Letztere dürfen auch Behufs Berübrung von Anlegeplätzen nur auf so lange, als es

für diesen Zweck erforderlich ist, außerhalb der Fahrbahn

8818: bleibe. d der Wasserstand solches zuläßt, haben die Dampf⸗

BW schiffe thunlichst die Mitte des Stromes zu halten. Die näaͤhere

SBGestimmung über die dazu erforderliche Wasserhöhe an den vor⸗

2132n712 8 handenen Pegeln ist von den zuständigen Behöͤrden der Einzel⸗

Sen staaten zu treffen und, soweit nöthig, gehörig bekannt zu

machen.

1 Holzfloͤße haben, um den Schiffen möͤglichst US: binderlich

zu sein, sich außerhalb der Fahrbahn zu balten, insofern sie dort,

nach Maßgabe ihres Tiefganges, der oͤrtlichen Beschaffenbeit des

Stromes und des augenblicklichen Wasserstandes, sich ungehindert

5. forthewegen koͤnnen. Wo dies nicht der Fall ist, dürfen auch 2b Holzfloͤße während der Fahrt die Fahrbahn nicht verlasse

ichtbeschaädigung derselben. 2

Zede Verunreinigung der Fahrbahn durch Auswerfung don Buallast, Steinen, Steinkohlenschlacken oder anderen der Schiff⸗ 86 fahrt hinderlichen oder gefährlichen Oegenständen an anderen als den von der zuständigen Behörde angewiesenen Orten ist derboten. 6 2 ““ Die zur Beschwerung der Steuerruder dienenden Steine oder anderen Koöͤrper sind dergestalt zu befestigen und zu verwahren,

nae daß deren Herabfallen in die Fahrbahn oder Leichterstelle ver⸗ hütet wird. 8 nete um. Es ist verboten, an Schiffe während der Fahrt Balken zu . ücken und anderer 2) aig Ufer, Brücke zern eHw“

F Die Ufer nebst den an denselben befindlichen Anlagen und Werken, so wie die Brücken, Fähren u. s. w. dürfen von den Scchiffen und Holzfloͤßen auf ihrer Fahrt nicht berührt und be⸗ schaͤdigt werden. 8 8 Die Leinpfade dürfen von den Zugknechten oder Zugthieren weder verdorben, noch zum Nachtheile der anliegenden Grund⸗

stücke überschritten werden. g

8 Zur Verhütung des durch den Wellenschlag entstehenden Schadens haben alle Dampfschiffe von den Ufern und Strom⸗

* bauten sich möglichst entfernt zu halten, und jedenfalls in der

RNähe als gefährdet fignalisirter oder im Bau begriffener Ufer,

X wie bei starken Krümmungen der Fahrbahn nur mit entsprechend 4 gemäßigter Maschinenkraft sich fortzubewegen. B“ Gleiche Vorsicht ist anzuwenden in der Näbe von Deichen, sobald diese bei Hochwasser nicht mehr als zwei Fuß bremisch Bord baben. 3 Für die Dampfschleppboote in der Thalfahrt gelten, ab⸗ Sg12 188h. von besonderen Hindernissen, noch folgende Bestim⸗ :“

8 1) bei einem Wasserstande, wo dieselben die Mitte des Stromes u halten haben (§. 12), dürfen sie ohne Anhang nur mit

2— Maschinenkraft fahren; 99.) bei einem niedrigeren Wasserstande, wo dieselben dem Fahr ns⸗ hrcs nr wasser der Segelschiffe zu folgen haben (§. 12), und so dem . a9 eeinen oder anderen Ufer sich zu nähern genothigt find, sollen dieselben die bgnn bis auf ein Viertel der Ma⸗

schinenkraft ermäßigen;

in Konkaven, wo sich dieselben dem Ufer am meisten nähern müssen, und letzteres wegen der dem Schiffe hier nothwen⸗ dig zu gebenden schrägen Richtung dem Angriff der Wellen am stärksten ausgesetzt ist, soll die Kraft so weit ermäßigt werden, daß die Steuerung des Bootes noch moöglich ist. Welche Strecken des Weserstromes als solche Konkaven zu betrachten, wo diese Vorschriften zur Anwendung kommen müssen, wird von den Negierungen der betreffenden Ufer⸗

Staaten öffentlich bekannt gemacht werden;

4) die Bestimmun zu 3 gilt auch füͤr solche Uferstrecken, welche aals gefährdet signalifirt, oder wo Bauten in Ausführung begriffen find.

1 Werden die Schiffe durch einen Dampfer geschleppt, so muß auf denselben die noöthige Bemannung vorhanden sein, welche darauf zu achten hat, daß die Schiffe bei Wendungen nicht an s‚deas Ufer geworfen werden und dasselbe beschädigen. 3) des Anlegens und Ankerns: ““ 2) an Ufern und an Brückenpfeiler.

Die Schiffs⸗ und Floßfuͤhrer dürfen in der Nähe des Ufers in der Regel nur an den gestatteten Landungs⸗ und Ladepläͤtzen anlegen oder vor Anker 42

rmah nu

Nur in Nothfällen darf auch an anderen Uferstellen ange⸗

legt werden, wobet jedoch Buhnen, Packwerke, Uferbefestigungen, mme und abbrüchige oder durch Verbotstafeln bezeichnete Uferstrecken zu meiden find.

Das Abholen oder Anbringen der Passagiere don und an Bord der Dampfschiffe ist nur den obrigkeitlich zugelassenen Booten und Bootführern gestattet. 2

An das Ufer, an welchem sich der Leinpfad befindet, darf ein Schiff oder Floß nur dann anlegen, wenn ihm die Ladung oder Löschung seiner Waaren oder das Ein⸗ und Ausladen der Hölzer daselbst erlaubt ist, oder wenn Unwetter oder Be⸗ schädigung dasselbe hierzu noͤthigen. In solchem Falle sind die Masten niederzulegen, auch bei Nacht oder dichtem Rebel die Schiffe und Floͤße durch Aussteckung einer erleuchteten Laterne m fignalifiren.

Dergleichen außergewoͤhnliche Landungsplätze sfind jeboch don den Schiffs⸗ und Floßfuͤhrern sofort nach entfernter Gefahr oden nach erfolgter Ein⸗ oder Ausladung wieder zu verlassen.

Das Einschlagen von Pfählen auf dem Ufer, um die Schiße und Floͤße mittelst der Taue an solche zu befestigen, ist an diesen außergewöhnlichen Anlegeplätzen unbedingt untersagt.

Das Anlegen und Ankern unmittelbar vor oder hinter den Pfeilern stehender, oder neben den Oeffnungen schwimmenden Brücken ist, wo dies nicht ausdrücklich gestattet wird, unter allen Umständen verboten. 1 in der Fahrbahn oder entfernt vom Ufer.

5. 16.

In der Fahrbahn darf ein Schiff oder Floß nur dann, wenn es dieselbe nach seinem Tiefgange nicht verlassen kann, und auch nur an solchen Stellen vor Anker gehen, an welchen jene so breit ist, daß andere, selbst die größesten Fahrzeuge oder Flöße noch bequem vorbeifahren koͤnnen. In diesem Falle, oder wenn ein Schiff auf einer vom Ufer entfernten Stelle vor Anka gebt, treten wegen dessen Signalifirung die Bestimmungen des §. 15 ein.

Gehen mehrere Fahrzeuge nahe bei einander vor Anker, se hat das zuletzt ankommende sich so zu legen, daß jedes Aufem⸗ andertreiben derselben durch Wind oder Stroömung C(namentlich im Fluthgebiet zur Wendezeit) dermieden werde.

Wenn ein Schiff in der Fahrbahn oder dergestalt Anke⸗ wirft, daß das Ankertau die Fahrbahn berührt, so hat dasselde die Stelle, wo der Anker liegt, mittelst einer hellfarbigen Boye

des Ableichtens. e);

82*

Kein Schiff darf im Fahrwasser da um⸗ oder überlade wo es dem Schiffsverkehr hinderlich ist.

Ist die Ableichtung noͤthig, um das Schiff uͤber Unnefen im Fahrwasser zu 27 so muß fie stets vor Erreichung der Untiefe und an einer solchen Stelle gescheben, wo weder das beladene Schiff, noch der veichter den Schiffsverkehr bindern oder erschweren.

Wird ein Schiff im Fahrwasser dergestalt festgefahren, des dasselbe nicht sofort oder nur durch Ableichterung wieder abge bracht werden kann, so ist der Führer strafbar, falls er nich etwa beweist, daß die Abwendung dieses Ereignisses außer seine Macht gelegen habe.

5) des Passirens gefährlicher stellen. mlas. §. 18. Sind gefährliche oder schwierige Stromstellen einem Schift ooder Floßführer nicht genau bekannt, so muß er dieselben durs eein vorausgeschicktes Boot untersuchen lassen, insofern er nig⸗ vorzieht, sich da, wo Lootsen zu haben find, derselben gegen er. legung der taxmäßigen Gebühren zu bedienen. 6) des Passirens der Brlcken 822. F. 19. 1*½ Brücken dürfen don amnssnnn mit entsprechen gemäßigter Maschinenkraft passirt werden. Belabene Segelschiffe müssen bei starker Stroͤmung ur gröͤßester Vorsicht und Aufmerksamkeit durchgeführt, und namer⸗ lich in der Thalfahrt mittelst des Ankerns gesackt oder umgeles werden. Die Rauchfänge und Masten sind so weit nied erzulegen, 89 die Bogenwölbung oder das Gebälke der Brücke nicht berüde werden kann; auch ist von den Fahrzeugen und Holzfloͤßen sedr Anstreifen an die Seitenwände der Pfeiler oder Brückenschis sorgfältig zu dermeiden. 4 Die Signale, welche eine Verzögerung der Durchfahrt dur Brücken —, find sorgfältig zu beachten. 7) des Passirens der Fähr⸗Anstalten. §. 20. SbeIEh Pz48 19 Jedes Schiff, welches im Begriffe steht, eine im Gange 8 findliche Fähre zu passtren, —, in angemessener Entfernns. beilegen, bis die Linienfähre das Ufer crreicht, die fliege Fäͤhre aber die Fahrbahn verlassen hat. 1 ine Dagegen darf der Fährmann, sobald die Ankunft dne Schiffes signalifirt ist, oder ein Holzfloß vorbeifährt, die Ie nicht eher in Gang bringen, als bis das Schiff oder 8. vorüber ist. rage⸗, Auch hat der Fährmann, sowohl bei Nacht als bei usge⸗ sobald ein Fahrzeug bei den in der Nähe der Fäͤhren aüiffer stellten Signalpfählen angelangt und daselbst von dem 8 28 deas übliche Signal gegeben worden ist, sofort die noͤthige stalten zu treffen, um das Schiff paffiren zu lassen. Der Fährmann ist verbunden:

oder schwieriger Stron

sH„son einem begegnenden Fahrzeuge nicht zeitig genug wahrge⸗

Iatol besc Nebel an solchen Stellen, wo häufig andere Fahrzeuge im Fabr⸗

1¹) die Fährleine zu senken, und zwar ohne Rücksicht auf den Weasserstand der Weser: EEq11 a) vor den Dampfschiffen in Saüs* 8r6 b) vor allen Segelschiffen in der Bergfahrttftf?/f( 2) die Fährleine aufzuspannen: aih 11224 bes den Segelschiffen in der Thalfahrt und vor den Flößen. Ist jedoch die Fährleine von Metalldraht, so muß sie vor en, also auch vor den Segelschiffen und Flößen, in der Thal⸗ fahrt gesenkt werden. b Wenn in der Thalfahrt ein Dampfschiff mit einem Segel⸗ schiffe vor der Fährstelle zusammentrifft, so hat dasjenige Schiff nach den Vorschriften zu 1. und 2 die Fährleine zuerst zu pas⸗ firen, welches zuerst bei dem Signalpfahle der Fähre angekom⸗ men ist und sein Kommen vorschriftsmäßig signalisirt hat. Wenn sich zwei Schiffe an der Fährleine begegnen, firt letztere das in der Thalfahrt begriffene Schiff zuerst. Vorstehende Vorschriften finden entsprechende Anwendung auf Schiffs⸗ und Drehbrücken. Die Fäaͤhren dürfen nicht in der Fahrbahn liegen. des Fahrens bei Dunkelheit oder Rebel, imgleichen durch scharfe Strom⸗Krümmungen mit hohen Ufer⸗

wänden.

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so pas⸗

gg Während des Fahrens bei Dunkelbheit oder dichtem Nebel muß jedes Schiff oder Floß in der Thalfahrt drei, in der Bergfahrt zwei übereinander befindliche hellerleuchtete Laternen am halben Mast oder, wenn es ohne Mast fäͤhrt, an einer nach allen Seiten hin sichtbaren Stelle führen und am Vordertheile ununterbrochen eine Wache ausgestellt haben. In Betreff der an den Dampfschiffen anzubringenden La⸗ ternen gelten folgende Bestimmungen: 1 1) Es soll jedes Dampfschiff, vom Eintritte der Nacht an, so wie bei dichtem Nebel folgende Laternen führen: a) wenn es in Bewegung ist: ein belles weißes Licht oben am Maste (an Stange) oder oben vorn am Schornsteine, ein grünes Licht an der Steuerbordseite (rechts), ein rothes Licht an der Backbordseite (links)) b) wenn es vor Anker liegt: ein gewoͤhnliches helles Licht oben am Maste (an einer Stange) oder oben vorn am Schornsteine. 2) Die Laternen müssen so eingerichtet sein, daß das Licht gleichmäßig ungebrochen und klar scheint. 3) Die Seitenlaternen mit farbigem Lichte sind vorn am Rad⸗ kasten anzubringen und nach der Seite des Schiffsdecks mit mindestens drei Fuß hohen Schirmen zu versehen, damit das Licht der einen Seite von der andern nicht gesehen wer⸗ den kann. Außerdem hat jedes Dampfschiff von fünf zu füͤnf Minuten, 8 und, dafern es ein Fahrzeug in seinem Fahrstriche vor fich be⸗ Ie surn merkt, sofort nach dessen Wahrnehmung ein deutlich vernehmbares ZeIichen durch die Glocke oder Dampfpfeife zu geben. Dampfschiffe dürfen bei ihrer Ankunft vor einer mit hohen Uferwänden versehenen starken Stromkrümmung, in welcher sie

einer

nommen werden koͤnnen, wie auch bei Dunkelheit oder dichtem wasser oder dessen unmittelbarer Nähe sich befinden, hoͤchstens mit halber Maschinenkraft fahren. 1““ 9) des Begegnens der Schiffe oder grüge.-n 823 brX a) im freien Strome: mme eefnk, 2a) der Segelschiffe oder Flöße. Von zwei sich im freien Fahrwasser begegnenden Segelschiffen ü‚eder Floͤßen behaͤlt dasjenige, welches gezogen wird, die ceinpfadseite. 1 gn⸗ Wird keines derselben gezogen, so muß das segelnde Schiff dem blos vom Strome getriebenen Schiffe oder Floße, soweit es Wind und Oertlichkeit gestatten, ausweichen und gleichzeitig die⸗ jenige Seite, auf welcher letzteres vorbeikommen kann, von einem an der Spitze aufgestellten Manne in angemessener Entfernung Ddelurch Zuruf und verständliche Zeichen andeuten lassen. Auf diesen Juruf ist zum Zeichen, daß er richtig verstanden worden, stets zu antworten. as Ausweichen der Schiffe muß jederzeit möͤglichst be⸗ bb) der Dampfschiffe. §. 23. Begegnen sich im freien Fahrwasser zwei Dampfschiffe, so muß L.-w. derselben beim Ausweichen, soweit es thunlich ist, as ihm zur Rechten liegende Ufer balten. Begegnen sie sich bei Dunkelheit oder dichtem Nebel, so hat jedes derselben durch zwei Zeichen mit der Glocke anzukündigen, daß es rechts aus⸗ weiche. Ist aber ein Dampfschiff durch die Oertlichkeit verhin⸗ 811 8. auszuweichen, oder ist ein Dampfschleppboot mit einem Zuge 2b der Bergfahrt begriffen, so hat dessen Führer solches dem keeentgegenkommenden durch drei Zeichen mit der Glocke und gleich zeitig durch Zuruf, der beantwoörtet werden muß (§. 22), anzu⸗ deuten, und muß in diesem Falle das letztere nach der ihm als fahrbar bezeichneten Seite gan ausweichen. ec) der Segelschiffe Lden Bioz⸗ und der Dampfschiffe.

aauf welcher sie an letzteren ohne Gefahr vorbeizukommen ver⸗ mögen. Gestattet aber die Oertlichkeit dem Dampfschiffe nicht seinerseits auszuweichen, so hat dessen Führer solches dem ent⸗ —— Fahrzeuge oder Floße durch drei Zeichen mit 2v durch Zuruf, der nach §. 22 beantwortet werden e age * noch mittelst gleichzeitigen Aufziehens einer 88 gge bis zum halben Maste unverzüglich zu erkennen V geben, worauf das Segelschiff oder Floß nach der ihm als aͤhrbar bezeichneten Seite ganz ausweichen muß. F. - -Sö wenn ein Dampfschleppboot mit —2B gfahrt begriffen ist und Segelschiffen oder Wenn ein Dampfschiff an einem ge⸗ ogenen Schi 1 son Lenpfade entgegengesetten Seite ng en, s8 letztere, auf ein fschiffe 1 s 8. Benian vom Dampfschiffe gegebenes Zeichen, Der Führer eines Dampfschiffes wird Fäbrer eines anderen Schiffes -8.. b21 H. 25, 26 und 27 etwa nicht gehoͤrig befolgt, nicht von der Verpflichtung entbunden, jeden Schaden, den das Dampfschiff kann, nach Möglichkeit zu verhüten. Die reiber der Leinpferde und die Schiffszie sind . ee sie Signale oder auch nur ⁄8 ee. iffes bemerken, dabvon den Schiffern sofort Nachricht zu ei schmaler Fahrbahn (Stromrinne).

Ist von zwei sich entgegenkommenden

schmale, für das gegenseitige Ausweichen Naum darbietende Stromrinne zu passiren, das Eine derselben aber schon in lettere eingelaufen, so muß das noch außerhalb der Stromrinne befindliche Fahrzeug so lange beilegen, bis jenes die Rinne völlig pasfirt ist. Kommen beide sich begegnende Fahrzeuge gleichzeitig an dem Ein⸗ und Ausgange der Strom⸗ rinne an, so muß das zu Berg fahrende so lange anhalten, bis das zu Thal fahrende die Rinne zurückgelegt hat. Vermöͤchte jedoch das stromabwärts kommende Fahrzeug nicht mit auf⸗ gespannten Segeln, oder nicht stromrecht hindurch zu fahren, so mnmuß es anhalten und dem zu Berg fahrenden Schiff⸗ oder Fiose das Passiren der Rinne zuerst einräumen.

Begegnen sich an der Stromrinne ein Dampfschiff und ein anderes Fahrzeug, so muß letzteres beilegen, bis die Rinne paffirt ist.

Das gleichzeitige Einlaufen beider sich entgegenkommenden Fahrzeuge in die vor ihnen beginnende schmale Stromrinne ist untersagt. Im Falle einer Uebertretung dieses Verbotes muß das zu Berg gehende Fahrzeug bis außerhalb der Rinne zurück⸗ gehen, um das thalwärts Fe. vorbeizulassen.

10) des Ueberholens und Vorbeifahrens vorausgehender

b Fahrzeuge eine keinen hinlaͤnglichen

BZEI1“

Faäahrzeuge durch nachfolgende: —* I1 lmbfrlen 87. m 2 4689; 57nrsch 2nvxdaag aünataihe 28¾ §. 26.

8 Erreicht im freien Fabrwasser ein schneller fahrendes Dampf⸗ oder Segelschiff oder Floß ein langsamer vorausgehendes, so ist vig⸗ auf die ihm nach §§. 22 gegebenen Signale verpflichtet, sofort nach der ihm bezeichneten Seite auszuweichen.

edes Wettrennen von Dampfschiffen ist verboten.

b) bei schmaler Fahrbahn (Stromrinne).

Wird von einem Dampfschiffe ein Segelschiff oder Floß am Eingange in eine schmale Stromrinne (§. 25) erreicht, fo müssen letztere das erstere jederzeit vorbeilassen.

11) enee⸗ Verhalten aneinander vorbeifahrender ee⸗ und Stromfahrzeuge.

Die in den §§. 22 bis 27 enthaltenen Vorschriften find auch, wenn Seeschiffe Stromschiffen auf der Weser begegnen oder an solchen vorbeifahren, so viel es thunlich, von beiden Seiten zu befolgen, und wenn dies den Umständen nach nicht geschehen kann, haben die Führer beider Fahrzeuge sich über die Behufs Vermeidung von Beschädigungen von ihnen einzuschlagende Rich⸗ tung durch die vorgeschriebenen Signale und durch Zuruf zu vbderständigen.

12) des Vorbeifahrens der Dampfschiffe an kleineren und Nan schwer beladenen größeren Schiffen. In allen Fällen, wo ein Dampfschiff an kleineren oder auch an schwer beladenen größeren, mit geringer Bordhöhe fahrenden Schiffen vorüberzugehen genöthigt ist, muß dies in gehöoriger Entfernung und höͤchstens mit halber Maschinenkraft geschehen, um jede aus dem Wellenschlage etwa entstehende Gefahr mög⸗ lichst abzuwenden. Wäre jedoch ersteres dem letzteren schon o nnnuaaahe gekommen, daß der Wellenschlag für dieses auch noch bei gin⸗ halber Maschinenkraft gefahrbringend werden könnte, so muß das Dampfschiff die Räder so lange hemmen, bis alle Gefahr vorüber ist. 13) der Merkmale und Warnungszeichen. §. 30. 11

1 Die im Strome zur Bezeichnung des Fahrwassers, der Un⸗

tiefen oder sonst gefährlicher Stellen angebrachten Merkmale und

Warnungszeichen dürfen weder beschädigt noch verrückt werden. Geschaͤhe solches dennoch, so hat der Schiffs⸗ oder Floßführer sddoavon bei der näͤchsten Polizei⸗Behörde sofort Anzeige zu machen. eder Schiffsführer hat bei der Fahrt sich nach dergleichen

Hiem

Dampfschiffe müssen im freien Fahrwasser den Segel besc ser und Floͤßen ausweichen, und zwar nach berjenigen Seite hin

Uh Merkmalen und Warnungszeichen gebührend zu richten und die