1858 / 220 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1854

den gutachrlichen Berichten der Aveis erichts ⸗Daputatwon zu B. attons.Gerichts zu Stetrin werden die Ausfüöhrungen des Weseneklichen nur wiederholt. Der Minister der geistlichen vom 9. März d. J., in welchem auszuführen, daß die Beant⸗

nn

Magtstrats 2 ngelegenbeiten sucht in dem Schreiben er den Kompetenz Konflikt aufrecht erhält,

wortung der Frage: ob Elementarlehrer an einer staädtischen Schule zu den besoldeten Gec⸗

meindebeamten im Sinne des F. 65 der Städte⸗Ordnung dom 30. Mat

1853 gebören? den Verwalzungsdeboͤrden und nicht den Gerichten zustehe, weil die Frage, entlicher Beamter geböre, lediglich eine

Iu welcher Beamtenkategorse ein 5 1 Prage des inneren Staatsrechts sei, welche mit dem Organismus der inneren Staateverwaltung so genau unsammenhänge. daß sie niemals Ge⸗ genstand eines Privatrechtsstreites werden duͤrfe. Außerdem wird in jenem Schreiben bemerkt, daß die Anordnung der Emeritirung eines Elementar⸗ Schreib lehrers eine nur der Auffichtsbehoͤrde lustehende Dispofition über das Ge⸗d. * balt der betreffenden Stelle enthalte, da das Emeritengehalt der Elemen⸗ tarlehrer nach feststehenden Verwaltungsgrundsaͤtzen in analoger Anwen⸗ dung der für die Emeritirung der Geistlichen maßgebenden Bestimmungen O zunaͤchst aus dem Gehalt der Stelle entnommen werde, „zund es bierin keinen Unterschied mache, oh der Amtsnachfolger oder derzenige, welcher das Gehalt der Stelle zu zahlen habe, zur Verabfolgung der Kompetenz an den Emeritus angewiesen werde. Der Magistrat zu L9. wäre demnach befugt gewesen, dem Amtsnachfolger des Verklagten das Emeritengehalt des leßteren in Abzug zu bringen. Wäre dadurch das Einkommen der Stelle unzureichend geworden, so wuürde dann die Erhöhung desselben Gegenstand besonderer Berhandlung gewesen sein Es kommt bei⸗ Beurtheilung des Kompetenz⸗Konflikts zunächst darauf an, ob, abgesehen von dem dom Magistrat geltend gemachten F. 65. der Städte⸗Ordnung dom 30. Mat 1853, die Bestummung und Anweisung emnes Emeruengchalts fuͤr den Verklagten nach den hestehenden gesetzlichen Vorschriften der Regterung zustehe? Erst wenn diese Frage besabend ent⸗ schieden werd, ist es von Interesse, die dom Magistrat gleichsam einwands⸗ weise aufgestellte Bchauptung zu prüfen, datz nach Inhalt des angeführ⸗ ten §. 65. gegen ecine solche Verfügung der Regierung der Aaprswen zulätfig sei dom 23. Oktober 1817 ge⸗ und Verwaltung des gesammten Ele⸗

w Rach K. 18. der Regierungs Instruction der Schullehrer, die

den Regicrungen die Aufsicht nmentarschulwesens, namentlich die Gcaufsichtigung Sreauffichugung und Verwaltung sämmtlicher Außeren Schulangelegen⸗ hdeiten und die Bcauffschtigung der Verwaltung des Schuldermögene. In dem hiernach den Regierungen zustedenden Rechte der Aufficht uͤber das Schulwesen ist unzweifelhaft die Befugniß enthalten, dafüͤr zu sorgen und darauf zu achten, daß üͤberall nach Moͤglichkeit das zum Unterricht der Jugend Erforderliche geschieht, daß die daza noͤthigen Lehrer angestellt und ausreichend desoldet werden. Die Regierungen find demnach berech⸗ tigt, dae Schul. Sozietäten und Patrone denen die Beschaffung der Be⸗ durfnißfe einer Schule oblhegt, zur Ertullung dieser ihrer Verpflichtung im Verwaltungswege anzubalten, insbesondere aber Alles don ihnen zu sferdern, was dazu noͤthig ist, die Schule mit oksrcichenden Lebrkräften zu dersehen. Unbedenklich gehört dahm unter Anderem die ausrreichende Do⸗ totzon einer Lehrerstelle, die Sorge dafür, daß den Schullehrern das zu Verkl iüdrem bebensunterbalte Rothwendige gewährt wird. Wenn abher der soldeter Zweck, ein fuͤr den Unterricht der Jugend genügendes Lehrer Personal zu crlangen, crreicht werden soll, so darf sich die Fuürsorge der VBeboͤrde nicht auf den Unterhalt der im Dienste befindlichen Lehrer heschränken, sie muß dielmehr auch auf cine angemessene Berückfichtgung der ohne ihr Verschulden dienstunföhig gewordenen Schullehrer ausgedehnt werden. Die Regierungen üͤnd desbalb dermöͤge des ihnen zuftehenden Rechts der Verwaltung des Schulwescus und der Beauffichtigung desselben guch be. fuzt. fuͤr die Beschaffung angemessener Pensionen für solche dienstunfähige Schullehrer zu sorgen und die Verpflichteten dazu anzuhalten. Dem⸗ gemöß desteht wie den der Regierung zu Stettin in dem Bescheide an den Magistrat zu L. dom 5. Jals 1856 und in dem Kompetenz. Sonftikr Beschlusse ausdrücklich bezeugt und don dem Minister der geist⸗ Üchen ꝛc. Angelegenheiten in dem Bescheide dom 12. Mai b. J. imgleichen in dem oden erwähnten Schreiben dom 9 März b. Z. bestärigt wird allgemem der Verwaltungsgrundsaß daß dienzunfähigen Elementar⸗ Schullehrer nach Analogie der geseplichen Bestimmungen über die Eme⸗ Uirung der Geislichen (§. 529 Th. II. Tit. 11 des Alg. Landrechts) ein Orutel ihres Diensteinkommens als Emeritengehalt gewährt werden muß. Wenn biernach die Negierung zu Stettin im vorliegenden Falle den Ma. gittrat zu L., als Patron der dortigen städtischen

den Schule, angehalten hat⸗ dem wegen Dienstunkähigkeit auszeschiedenen Lrhrer W. eine Vension oder cein rütengehalt zu dem a

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ngegebenen Betrage zu gewähren, so liegt daß die biese Verfügung innerhalb des Bereichs der instructionsmäßigen Kompe⸗ tenz der Regzicrung, woraus denn don selbst folgt, daß dieselbe durch eine gercheliche Klage nur aus besonderen. ausnabmsweise zum Rechtswege pFecigarten Gründen angefochten verden kann 8 Der den Magistrat erbobene Einwand, daß eine gesetliche Bestim⸗ nung über die Penstontrung der Schullehrer nicht bestehe, daß mithin die bon der Regierung getroffene Verfügung der geseßlichen Begründung ent⸗ behre, dertient um desalb keine Beachtung, weil derselke lebigkich die nmateriele Frage betrifft, die hier allein zu entscheid ende Kompetenzkrage aber unberührt lüt. Eben so unerbeblich ist bdas, was der Magistrat über die Modakitäten lener Regierungs-Verfsgun anfübrt. 1 n den Komretenz⸗Konfiikt⸗Beschlußse wirt bemerkt, daß die Aus⸗

seßung cines is aus den Einkommen einer Schaflehrerstelle Ine Kispofition über das Emnkammen der Stelle entbalte, doaß aber die Resulüxung der Dotation einer solchen Etelle und die Verfügung barüber jedemfale nach §. 18 der Reg JInstruction ju ben Befug⸗ 2₰ der Negierung gehdre, weshalb die auf Grund kieser Befugniß 1n Klegenben Falle gctroffrne Verfügung weber direkt noch indirekt kurch Lasse. egen ben emeritirten Schullehrer lum Gegenstande

522. ir 94 richtert Lelbung gemacht werben dürfe Bem Magistrat ist hier⸗

Zu

selte, nung werden beamten

ergtebt oder

des.Fer⸗ 2s „H enfion also aus der Kömmerest

Emenitengebalt von der Regierung nicht berücksich folger des W.

des Moagiftrate Verfüguug, ihrer Kompetenz befugt mwar, darüber Emertengebalt dem Lehrer ev. Beurtheilung des Komhetguz-Kor auf das Einkommen der Tfelle lung desselben zur

bier ausdrüͤcklich anerkannt folger des W. das Emeritengchalt des vetzteren in Abzug zu bring er einzige, die Kompeten Magierats hesteht darin, daß Gemeindeheamten gehore, und des halb

auf richterliche Entscheidung statffinde.

besoldeten Magistrats⸗Mitglieder, besoldeten Gemeinde⸗Beamten bei

Magrstrats⸗Mugtuder scheidet in streitjgen Fällen die

Unfébigkeit als Gehalt anzuseben fei⸗

Rechteweges wenn die

ungeachtet der Berufung auf festgesctzten Pensions⸗Betröge vorlaͤufig vor, daß dos Gelct die Bernfung auf dem Bcamten, schen Behörde freigelassen bat. Es fragt sich daher nur, agte,

den kann Patronat der Schule und damit das Recht Vorbebalt rung sucht abrerscite lebrer nicht zu Ordnung gehodren,

Mitgliet genannten „Unter⸗Bedienten des Magfstrats“, Subaltern⸗ delt der §. 157, Die Unterbedienten des Magistrate nommen und vom Magistrat auf Lehenszeit gewählt. dor ihrer Ansetzung den Stabdtverordneten

stellungen lassen.

städ tischen

sub b. der Städte⸗ Beamten, anzuftellen

*, also eben so wie in der alten Städte⸗ 4 darin unterscheidet sich bie neue Städte⸗-Ordnung von der alten. eine Kategorie der Gemeind lenigen Unterbeamten. stimmt find

„Gemeinde⸗Unterbeamten“ Ordnung nichts Anderes zu d Ordnung soge die stäbtische

die Regierung die für den Hehrer W ehalt der Stelle angewiesen habe, d asse gezahlt werden moffe, und daß Reorganisation der neFcischen Schule

den. daß

kuͤrzlich durchgefuͤhrten

das volle ctatsmäßige, bei der nten Gehalt der Stelle angewiesen worden sei. Alle diese Anfo betreffen nur den Inbalt der angefogchtenen Regie nicht aber die Kompetenzfrage. Wenn Ue Regtern au enzscheiden, ob gewahrt werden selle. so ifl es . Fn- g. ag ob sie das Emeriten angenbiesen, oder dem Magistrat die Pflicht gemacht hat. Nach der Schlußbemerkung n Ministers der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten vom 8. auch materiell gleichguͤltig, indem der Magistrat wird befugt gewesen waͤre, dem

en des ft dies

gfrage betreffende Einwand des klags der emeritirte Lehrer WW. zu den besse nach K 65 der Stadte⸗O den Pensionsanspruch desselben die Be Der angeführte §. 65 (Ges. 8 nachdem zuerst gesagt ist. wiediel die Bürgermeiste und wievtel die auf Uebenazeit angch eintretender Dienstunfähigkeit an beriehen haben sollen, wörtlich folgende Bestimmung: „Ueber die Penstons Anspruüche der GBöürgermeister, der betes und übrigen besoldeten Gemeinde ⸗Aeamtn NReglerung. Gegen den Brc schig so weit derselbe sich nicht auf die Thotsache der 8e oder darguf bezicht, welcher tbeil des Diensteinkeaa findet die Berufung auf richterliche Erbs d die festgescßten Ectröegen

. Mai 1853 über

h enthäͤlt,

erung.

Ungeachtet der Berufung sin

statt.

läufig zu zahlen.* Indem der Magistrat sich auf diese wird damit don ihm

gesehliche Bestimmung l anerkannt, daß der Regierung das Recht as en zwischen ihm und dem Lehrer W. ol waltenden Streit 8 n Letzterem an Aufpruch gouzmenen Pension, vorbebhaltlich; zu entscheiden. Anberersehht ist nicht zu derkennen, des Prämisse des Magistrats richtig waͤre, wenn der Eer klagte? in ciner stäͤdtischen Schule zu den besoldecten Pemcinde Beamis der Städte⸗DOrtnung gezahlt werden müßte der vorliege lur gerichtlichen Kompetenz gehören würke Denn es gekt 65, namentlich aus der Schlutz⸗Bestimmung desselben, nach we rechtliches Gehor die von der Regier gehahlt werden sollen, deutlich richterlüche Entschridung nich: welcher Penhous-Anfpruch erbebt, sondern auch der ob cin stödtischer Schullehrer, der, we seine Besoldung aus der stͤdtischen Kasse empfängt, als ca Grmeinde⸗Beamter im Sinne der Stldte⸗Ordnung angeseda Der Magistrat folgert dies aus dem Umstande, daß ie luftehe, die Lehrerttella der Bestätgung durch die Regterung zu bescen. Die 4 das Gegentheil, naͤmlich, 84* bie Uädtischen. 8 den besoldeten Ghemcinde⸗ Beomten im Sinne der aus verschiedenen Bestimmungen dieseg Gesches à der Regierung ist die richtige. e Städte⸗Ordnung don 180 8 kennt außer den besoldeten ern keine andere besoldete städtische Beamte, als die don worunter unzweitelbet Von diesen Beamten

Die Ansicht

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und Unter⸗Becamten gemeint sind. welcher so lautern

werden nach dem GBedürfms ¹ Sie werden

nomentlich bekannt 9 üblten erbeblich gegründete

solche nicht und

insofern gemacht werden, d

von diesen gegen die Gen arf der Magistrat

ide Theile, Regierung und Wagistrat, find darüber einverstarbet der Kategorie dieser Unterbedienten der alten Städte Ordnunz Lehrer nicht zu rechnen sind.

Gemeindebeamten im Sinne ber Stödte⸗Ordnung deos

nicht identisch scien mit senen sogenannten Unterbeamten der alten Ein Urbnung

dieser Annahme fehlt es Urdnung von 1 nachdem die Stadtverorkb und zu beauffichtigen.

an jeder Veranlassung. Noch ½* 853 hat der Magistrat die Gem⸗

neten darüber dernommen werda Dictz ist im Wesentlichen 20 was der oben angefahrte §. 157 der alten &tütie-Sr dorschreibt. Im F. 30 ber Städte⸗Ordnung den 18. bdie Gemeinde⸗Beamten mit dem Worte „Gememde⸗Uee Ordnung bezeichnet. *.4

e⸗Beamten besonders hervorheht. nöͤml. welche nur zu mechanischen Dienstleistunzen Diese koͤnnen nach §. 56 auf Kündigung angenommen. 5 Ulen auf Lebenszeit angestellt werden unter „besoldeten Gemeinde⸗ § 30) im Sinne der neuen erstehen hat, als die von der n 8 nannten Unter⸗Bebienten des Magistrats, d. b Gemeinde Verwaltung angestellten Subaltern⸗ un

Gemeindebcamten se sich hieraus, daß man

Immtar Lehrer“

diebmnehr dem 10 nie 8 br

und he 1

üdteOrdnung von 1853 auf den Verklagten,

Loche für unzulaffig und der erbobene Kompetenz⸗Konflikt für begründet

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der kündigk,

ei der Staaksschulden⸗

84

Oer Magistrat hält aber 22

Iun denem die Fpoerifchen Urhrer nicht gehorem und auch 27”,n, 7, b2n Nograben Nacfhens 9 gegühle werden Ueherdies werden im §. 17 der neuen Stöbte Ordnun die und im §. 30 die „Lehrer an öffentlichen S usen drücklich geben den Gemeinde⸗Geamten in einem Zusammenhange annt, welcher keinen Zweifel darn ber läßt, daß das Geseg dieselben, d wenn sie Nehrer an einer staähnschen Schule sind, den Gemeinde⸗ amten nicht beigezählt wissen will. Endlich bestehr auch rücksichtlich er Anstellung ein wesentlicher Unterschieb zwischen städtischen Schul⸗ rern und slädtischen SBeamten, indem erstere vom Magistrat ver⸗ ge seines Patronatrechts ernannt und ohne Anhöͤrung der Stadtver⸗ mneten der Regterung zur Bestätigung präsentirt werden, während die meinde Beamten nicht ohne vorgängige SSneeneg der Stabtverord en angestellt werden duürfen und eine höbere Bestätigung bei ihnen bt erforderlich ist. Aus vorstehenden Grunden kann die Prämtisfse, auf welche der kla⸗ de Magistrat die von ihm behauptete Anwendbarkeit des § 65 der 1— Lehrer W., frutzt, nicht

emn.

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üchtng crachtet werden⸗ Andere geschliche Hestimmungen, durch welche dir Berufung auf

htliches Gebör gegen die von der Regterung getroffene Berfügung über dem Verklagten zu gewährende Pensfion ausnahmsweise gestattet wäre, d nicht vorhanden. Demnach mußte der Rechtsweg in der vorliegenden

ürt werden. 889 Berlin, den 23. Juni 1855 Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der

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A111“““ rium der geistlichen, Unter

Ministe

insicht offen liegt.

liegt der heutigen Nummer des dere Beilage bet.

1856

digten Schuldverschretbungen der an demselben Tage bekannt gemachte Verzeichniß genommen, welches bei den Regierun

Anleihe von 1848 wird auf das derselben Bezug g8⸗Haupt,, den Kreis⸗, Steuer⸗, Kämmeret⸗ und anderen Kommunal⸗Kassen, so wie auf den Vund Domainen Rentämter zur

orst⸗, zureaus der Landrärhe, Magisträte

GBerlin, den 17. September 1853

erwaltung der Staa

Haupt⸗V

Verzeichniß der am 17. September 1858 gezoge⸗ nen, durch die Bekanntmachung der Königlichen Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden von dem⸗ selben Tage zur baaren Einlösung am 1. April 359 gekuͤndigten Schuldverschreibungen

der 548 ch nicht zur Realisation präsentir⸗ ten, bereits fruüber gekuͤndigten und nicht mehr verz neltchen Schuldverschreibungen der frei⸗ willigen Staats⸗Anleihe vom Jahre 1848 und der Anleihen von 1850, 1852, 1854 und 1855 A.

taats⸗Anzeigers als beson⸗ 8

letzt no

E

Medizinal⸗Angelegenheite

Peter Beckmann ist bei der angestellt worden 1

Der Schulamts⸗Kandibat talschule zu Münster als ordentlicher Lehrer

84 nisterium. Heanpt⸗Verwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung vom 17. September 1858 he⸗ treffend die am 17ten d. Mto. öffentlich stattge⸗ b babte Verloosung von Schuld⸗Verschreibungen der broz. Staats⸗Anleihen aus den Jahren 8 1848, 1830, 1852, 1854 unb 1855 A. via In der am beutigen Tage öffentlich stattgehabten Verloosung sen Schald⸗ Verschreibungen der 4! proz. Staats⸗ Aulelben aus ten 1818, 1850, 1852, 1854 und 1855 A., find die in nlage (a) verzeichneten Nummern gegogen worden. Diefelben werden den Befißern mit der Aufforderung ge⸗ den darin verschriebenen Kapital⸗Betrag vom 1. April J. ab in den Vormittagsstunden von 9 bis 1 Uhr, entweder Tilgungs⸗Kasse hierselbst, Oranienstraße Nr. 94, oder bei der näͤchsten Regterungs⸗Hauptkasse, gegen Quittung und Rückgabe der Schuldverschreibungen mit den dazu gebörigen, ii nach dem 1. April k. J. fälligen Zins⸗Coupons baar in mdfang zu nehmen. 1 1 Um etwaigen Wünschen der Inhaber diefer Schuldverschret Lungen zu genügen, sollen Letztere auf Verlangen schon vom 1sten l. R. ab bei den vorgedachten Kassen eingelöͤff werden. In diesem Falle werden die vom 1. Oktober d. 3. ab lau⸗ enden Zinsen zu 4 pCt. bis jum 15ten und beziehungsweise bis zum Schlusse des Monats, in welchem die Schuldverschreibungen gedachten Kassen eingereicht werden, gegen Ablieferung der April k. J. und späͤter fälligen Zins⸗Coupons baar

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bei de am 1. vergütet. Wird eine

S Huldverschreibung erst in dem Zeikraum vom zum 1. April k. J. präsentirt, so ist der an dem letteren Tage fäͤllige Zins⸗Coupon davon zu trennen, und für sich allein in gewöhnlicher Art zu realistren. Der Geldbetrag der etwa fehlenden, nnentgeltlich mitabzulie⸗ fernden Zins⸗Coupons wird von dem zu zahlenden Kapital zuruͤck⸗ behalten. Formulare zu den Quittungen werden von den gedachten Kassen unentgeltlich verabreicht. „Dieselbe kͤnnen sich aber 8 . eselben können sich a Zahlungsleistung nicht einlassen, unberücksichtigt und portopflichti

in einen Schriftwechsel uber die

und werden dergleichen Eingaben

g. den Bittstellern zuruͤcksenden.

Anlage find zugleich die Nummern derjenigen Schuld⸗

gen der Anleiben von 1848, 1850, 1852, 1854 und

80 0., welche bis gzum Monat September 1857 ausgeloost

verzingefündigt aber bis jetzt noch nicht realifirt und nicht mehr

dersefn find, mitabgedruckt, und es werden die Inhaber

ihrer Ka zur Vermeidung weiteren Zins⸗Verlustes an die Erhebung Kapitalien erinnert.

In Betreff der am 9. Mäarz d. J.

ausgeloosten und gekün⸗

Minister, General Lieutenant

Majestät des Koͤnigs und von Liegnitz.

Haupt⸗Bank⸗D.

V Kabineks⸗Rath J

Minister, von B

——

Allergnädigst geruht: auf Schloß Reisen, im Kreise Fraustadt, gung des von Sr. Heiligkeit dem Papst i Ordens, und dem Geheimen

der Prinz d 1 1— Conseil präfidirt, dem Königlich Schwedischen Gesandten, General⸗

Lieutenant Baron von Mannsbach, eine Abschieds⸗ den Kaiserlich Rufsischen General⸗Adjutanten, leben, empfangen und wird um 6 ½ abreisen.

Excellenz der Staats⸗ und Kriegs⸗ raf von Waldersee und 8

Se. Excellenz der General⸗Lieutenant, General⸗Adjutant Sr.

Ober⸗ Stallmeister, von Willisen,

und Präsfident des

aus der Rhem⸗

Angekommen: Se.

Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Ra th swektoriums, von Lam precht rodinz.

Der Unter⸗Staatssecretair im. Justiz⸗Ministerium, 1 Frankfurt a. M.

der Wirkliche Geheime Rath und Gebeime aire ist aus der Provinz Schlesten mn Potsdam

ingetroffen.

on

Se.

Eener

Se. Exrellen; der General⸗Ljeutenant und Com⸗ nandeur der 1. Diviston, von Steinmetz, nach Königsberg i. Pr.

Se. Extcellenz der Großherzoglich mecklenburg⸗strelißsche Staats⸗ ernstorff, nach Neu⸗Streliß

Berlin, 20. September. Se. Majestät der haben Dem Füuͤrsten August don owski die Erlaubniß zur Anle⸗ hin verliehenen Christus⸗ Revisions⸗Rath Ambronn zu Berlin Königs von Portugal Majestät ihm

Abgereist

König Sulk

ur Anlegung des von des

verliehenen Commandeur⸗Kreuzes des Christus⸗Ordens zu ertheilen.

r. Richtamtliches.

Preußen. Berlin, 20. September. Se. Königliche Hoheit on Preußen hat heute Vormittag einem Minister⸗

Audienz ertheilt, General von Tod⸗ Uhr Abends nach Hannover Hannover, 18. September. Die „Neue Hannoversche Zeitung“ bemerkt: Es geht das Gerücht, daß die Vertagung der allgemeinen Ständeversammlung noch über den 12. Oktober binaus werde verlängert werden. Aus guter Quelle erfahren wir, daß dies Gerücht nicht unbegruͤndet, und daß die allgemeine Ständeversammlung wahrscheinlich erst am 2. November wieder zusammentreten wird. h Hamburg, 18. Seplember. v Thema der gestrigen Verhandlungen des Kirchentages war: „Der heidnische Aber⸗

glarbe imn unserem Volksleben“, über welchen Gegenstand Herr

Professor Dr. Wuttke aus Berlin das Referat uͤbernommen hatte.

Nachdem alsdann uͤber die Gegenstände der Spezial⸗Konferenzen,

nämlich die Bibel⸗Gesellschaften, die Mission unter den Juden,

Enthaltsamkeits⸗Vereine, vereinigte Traktaten⸗Gesellschaft, chriftliche Kunst, untagsheiligung und Gefängnißwesen, berichtet worden

So