deselben als kirchlichen Armendermöͤgens
1862
Erkenntniß des Köͤniglichen Gerichtshofes; zur Entscheibdung der Kompetenz⸗Konflikte vom 30. Januar 1858 daß, wenn unter den Parteien Streit darüber obwaltet, ob das Eigenthum eines bestimmten Armen ⸗Fonds der Kirche oder der Orts⸗Gemeinde zustehbt, die Sache dem Rechts⸗ wege unterworfen, dagegen die Frage, wem die Verwaltung und Beaufsichtigung eines solchen Armen⸗Fonds gebühre, administrativer Ratur
und deshalb von den Verwaltungs⸗Behoöͤrden zu — entscheiden sei.
Auf den von der Koͤniglichen Regierung zu Arnsberg erbobenen ⸗ petenz⸗Konflikt in der bei dem Koͤniglichen Kreisgericht mu — n. gigen Prozeßsache ꝛc. ꝛc. erkennt der Koͤnigliche Gerichtshof zur ꝓ2 dung der Kompetenz⸗Konflikte für Recht: daß der Rechtsweg in 2* Sache füͤr unzulässig und der erhobene Kompetenz⸗Konflikt daher fuür be⸗ gründet zu erachten. Von Rechts wegen.
Gründe. G 1
Der Pfarrer K., der Gutsbesfitzer P. und der DOekonom V. 8. bezeichnen fich als den dortigen Armenvorstand und treten als —7 mit Autorisatton des Gencral⸗Vikariats zu Paderborn vom 28. gegen die zum Pfarrbezirk W. gebörenden Gemeinden W. ꝛc. klagend auf. Der von ibnen verwaltete Armenfonds besteht nach ihrer Angabe in Aktiv⸗ Kapitalfen, den Erträgen der in der Kirche befindlichen Opferstücke und des Klingebeutels, ferner in freiwilligen Bekträgen und den dem Fonds überwiesenen Tanz⸗Konzessionsgeldern. Sie finden sich daburch vderlezt, daß, wie sie anfuͤbren, die Verklagten durch Sammkgemeinde⸗Beschluß den Armenfonds als einen bürgerkichen des Kirchspiels dindizmt, auch die
8 Staats behörden sich neuerlich dessen Beaufsichtigung angecignet haben. und wollen erkannt wissen: daß der Armenfonds zu W. rein kücchlicher Natur,
desbalb der Vorstand denselben selbstständig zu verwalten befugt, die ver⸗
80 klagten Gemeinden ader mit ihrem Anspruch auf die Verwaltung diescs
abzuweisen seien. Zum Beweise der kirchkichen Natur des Armenfonds, der Eigenschaft
1— so drücken sich Kläger in der Klage aus berufen sse sich auf den Inhalt alter Schuld⸗Urkunden, wie solcher aus dem Lagerbuche der Kirche bervorgeht; auf eine die Be⸗
stellung der Provrsoren betreffende Notartats⸗Urkunde dom 23. November
dbuüldenden Civdilgemeinden anerkennen, daß der
17423, auf eine von den Klägern selbst aufgenommene Verhandkung vom
29. Juli 1852, worin die aufgeführten Vertreter der das 2 Armenfond zu W. kirch⸗
liches Eigenthum sei und hleiben solle; endlich führen sie an, daß von
jeher und
bis zur Stunde der Fond dom Kirchenvorstande unter dem
Prähdium des Pfarrers, obhne Bekbeiligung des Börgermeisters, verwaltet,
die Oberaufsicht bis zum Uebergange des Herzogthums Westfalen an den Großberzog von Hessen von der bischöftichen Beböͤrde geführt und hier⸗ unter zur besfischen Zeit nichts grändert sei; daß freiwillige Spenden, Vermͤchtnisse, Poligeistrafen, Tanz⸗Kongzesstonsgelder der kirchlichen Natur des Hauptfonds folgen müßten, nehmen die Kläger als selbstverständ⸗
lich an.
der Kirchengemeinde W. angchöͤrten, in lettterer Veziehung aber ein mit dem Interesse der dürgerlichen Gemeinden kollidirendes Interesse hätten.
Nachdem die Klage, welche zuerst wegen mangelnder Autorisation der
Königlichen Regierung zurückgewiesen wurde, im Beschwerdewege zur Ein⸗ leitung gekommen war, bestellte der Kreis⸗Landrath auf Grund des §. 100 der Gemeinde⸗Ordnung vom 11. März 1850 (Gesetz⸗ Sammlung S. 238)
en Justizrath von P. zum Vertreter der Verklagten, weil die Mütglieder bezüͤglichen Gemeinde⸗Vorstände und Vertretungen sämmtlich der
Der gedachte Vertreter hat nun zwar ein landräthliches Attest vom 10. Januar 856 beigebracht, wonach der Armenvorstand zu W. aus dem Pfarrer und eimngen wechselnden Mitgliedern besteht und seit länger als 40 Jahren bei Verwaltung des Armenfonds als Lolal⸗Armenbehörde behandelt nd ledig⸗ lich der Aufsicht der Staatsbehörden — des vandraths und der Negierung unterworfen gewesen ist, sich aber weiter auf die Hauptfache nicht ein. gelassen, sondern nach §. 5 der Verordnung vom 21. Jull 18;:6 die Prä⸗ judizial⸗Einreden erhoben: a2) daß über den Gegenstand der Klage ein ge⸗ richtliches Verfahren unzuläffig sei, b) daß dem klagenden Armenvorstande ohne Autortsation der Kdniglichen Regierung die Fähigkeit, vor Gericht aufzutreten, abgehe. Ueber diese Einreden ist in zwei Instanzen erkannt worden.
Das Königliche Kreisgericht zu S. bat den klogenden Armenvorstand unterm 1. April 1850 mit dem formulirten Klage⸗Petito abgewiesen, weil nach den Vorschriften im Allgemeinen Landrecht Th II Tit. 19 §§. 32 ff. Armen⸗Anstalten unter allen Umständen dem Aufsichtsrechte des Staats unterlägen, in Ermangelung einer Stiftungs⸗Urkunde oder besonderen Statuten nach F 33, 34 der Abgemeinen Gerichts⸗Ordnung T6. 1 T 1 und nach § 50 1 des Allgemeinen Landrechts Tb. II. Tit. 18 ver Vor. stand des Urmenfonds zu W. ohne Autorisation der Köntglichen Negie⸗ rung nicht zur Klage berechtigt sei, und die mangelnde Auteorisation der Regierung don dem bischöflichen General⸗V. kariat in keiner Meise ersetzt werde. Es komme, keu eines gerichtlichen Verfahrens biernach nicht weiter an, nach H§. 1 der Einleitung zur Prozetz Ordnung, wenn Kläger einmal den Verklagten die Mitberechtigung an dem Armenfond ne t estritten, über die Form der Verwaltung und die Beaufsichtigung des Fonds — da bier⸗ unter kein Pridat⸗Eigenthum vorliege — cin Nechtestreit unstatthaft; über die kirchliche Natur des Armenfonds, worauf Klöger auch ihre Verwal⸗
doch erscheine
18 8b A52* Junt 1855,
tungsbefüugniß gründeten, set dier nicht zu befinden, weil dies über den Unsang der Einrehe hinausgehe, hinsichts der Sachkegttimation ader zu demerken, daß der Armen⸗Vorstand die Kirchengemeinde nicht vertrete.
f die Appellation der Kläger ein von dem Verklagten einge iegter Rekurs, weil der Armenfond statt der Kläger „pro persona“ in die Kosten derurtheilt worden, kommt jeßt nicht werter in Betracht — ist don dem Eivil⸗Senat des Koͤniglichen Appellationsgerichts zu Hamm am Uen Dezember 1856 abändernd erkannt, daß die von den derllagten Gemeinden erhobenen Einwendungen der Unzulässigkeit des Rechtsweges und der dem Kläger mangelnden Fähngkeit, vor Gericht aufzutreten, zu verwerfen in leßterer Bczichung jedoch die Frage, ob der klagende Armenvorstand, auch wenn sich die kirchliche Natur des Armenfonds erweisen follte, durch die Klage⸗Autorisation der kirchlichen Behörden fur legktimirt zu erachten, der anderweiten Entscheidung über die Haupisache vorzubehalten Begründet wird diese Entscheidung folgendermaßen:
Es sei cine unrichtige Ansicht, wenn Verklagte der Meinung zu sein scheinen, daß die bestehende Geseßgebung die rechtliche Existenz eines mu luristischer Persoönlichkeit bekleideten Armenfonds, welche unbeschadet de Oberaufficht des Staats unter der unmittelbaren Aufsicht einer kirchliche Behoörde ftebe, überhaupt nicht anerkenne, sondern alle derartige Stiftun⸗ gen ohne Ausnahme der Aufsicht des Staats unterwerfe. Bet neuen Su tungen ordne der Staat die Einrichtung nur, wenn der Stifter nichts bde. ordnet habe. §. 36 des Allg. Landrechts Th. II. Tit. 19. Sei abe dieselbe durch die Stiftungsurkunde obserdanzmaäßig oder durch bergebracht Verfassung geregelt, so gebühre dem Staate nur ein Auffichtsrecht in dern negatiben Sinne der vF. 38. 39 ebend. d. d. zur Abstellung von Mu⸗ bräuchen und Mängein. Durch die Einfuͤhrung des Landrechts sei der dorhandenen Stiftungen ihre Verfassung nicht genommen, und es ser nich beabsichngt, sie sämmtlich der unmittelbaren Aufsicht des Staates Un unter⸗ stellen. Nach Bage der Akten ses anzunehmen, daß der Armensonds 82 W. juristische Persönlichkeit habe, und es sei nicht bestrinten, daß der flr ihn auftretende Vorstand diese juristische Person dertrete. Die Foͤdigken des llagenden Armenvorstandes, vor Gericht aufzutreten, werde also ohne Grund bezweifelt. Die dei einigen luristischen Personen ersorbernge d. nehmigung der Aufsichtsbeborden zu Prozessen bilde krinen wefentkichen Bestandrheil der Fährgkeit zur Rechtsderfolgung, und konne umn Umstäͤnden ganz fehlen, — es wird bierdei auf S. 4 des 1 donges zur Mug. Gerichtsvordnung Th. I. Mt. 1 K 31, wones Dorfgemeinden durch Verweigerung der Genchungung der Ghataher schaft an Klagen nicht gebindert werden, und auf H. 48 Titel 3 ebenk desgleichen auf HH. 6592 ff. des Allgemeinen vandrechts Theil II. Tuel! wonach Patron und Kirchenvorsteher Namens der Kirche auf ibre Gefab und Kosten allein Prozetz führen lonnen, hingewiesen. Demnach altern die Frage, ob die vorhandene Autorisation don der zuständigen Behert ertheilt sei, die Frage uüber die Fähigkat, vor Gericht aukfzutreten, mich und sei erstere der Entscheidung uüber die Haupisache vdorzubehalhe Hiernaͤchst wird als Gegenstand des Prezesses der Streit bezeichnet, de die Berwaltung ceines bestunmten Fonds, also rines bestimmten Vermögene Gegenstandes zustehe, und dieselbe als unbedenklich zur richterlichen En⸗ scherdung gectgnet bezeichnet.
Acvor die Rechtskraft des Appellanons Erkenntnisses eintrat (zu be merken ist, daß das Appellations⸗Erkenntniß dem hur Empfangnabn legittimmirten Mandatar der Rlager am 31. Januar 1857 insnuirt, de Picnarbeschluß der Regicrung wegen Erhebung des Kompetenz⸗Komtcks am 30. Mäarz v. J. beim Gericht eingegangen und dom Kreis⸗vandratz am 14. April v. J. alsfo vor Ablauf von 12 Wochen Redisior angemeldet ist), leogie die Königliche Regierung zu Arnsberg durch Plenar⸗ beschluß dom 9. Marz 1857 den Kompetenz⸗Konflikt ein. In diesen Be⸗ schluffe wird nach Darstellung der Sachlage ausgefuührt:
„Das Klage⸗Petitum 1a daruͤber keinen Zweifel, daß die Intentton der Klaäger dahin gerichtet sei, den Armenfond und dessen Verwaltung der Aufficht und Einwirkung des Staats zu entziehen und leßtere beide auf die geistlichen Bevorden zu übertragen. Ein VBindicationsrecht der Kirche an Vermbgens⸗Objekten oder Bcnaudthellen eines unter der Verwaltunz und Aufsicht der Staatsbebörden tehenden Fonds sei unzweifelhaft zun Rechtswege gecignet, das Auffichtsrecht des Staates selbst aber eben e unbedenklich nicht. Dem Staate Kege die Sorge füͤr die Armenpflege nach § 1 des Allg. Landrechts Th. II. xu. 19 obd. Die Staatsregierunz habe für die Herbceischaffung der noͤthigen Mittel zu sorgen, deren Ver tbeilung unter die hulfsbdedürfrigen Individuen durch die hierzu besenders berufenen Personen (Landarmenbaus⸗Direettonen, Armendorstände) ge⸗ schahe. Die Armenvorstaͤnde seien überall, sowohl wenn eine pohktische
wird weiter bemerkt, auf den Emwand der Unzulässig.
Gemeinde nach dem Geseze vom 31. Dezember 1842 (Geseßz“Sommlunz ven 1843 S. 8) für die Unterhaltung ihrer Arnen zu sorgen habe, als wenn diese vLaft nach einem don der Staatsregierung sanctionirten Her⸗ kommen auf dem geographischen Bezirk eines Küchspiels rube, mittelbart Organe der Staatsverwaltung, und deren Disziplin unterworfen. I aus ergebe sich 1) daß die in den einzelnen, unter der Genehmigung „ Staats organtstrten Armen Verbänden zum Zwecke der Armen ⸗Unterstuͤzunz Uiloeten Fonts bffentlichen, d. b. stoatlichen Zwecken dienten; 2) daß „ gerwaltung und Verwendung dieser Fonds von den Gemeinden ꝛc. 2 wählten eder bestellten Armenvorstände staatliche Funetionen — und als solche der Kontrolle der vorgesetzten Verwaltungsbebörden — worfen seien 3) daß das Aufsichtsrecht der Staatsbehörden sich 2 ‿ auf erstrede, bestimmen zu können, wem die Verwaltung solcher 1h.U konds im Gegensatze zu den nach §. 35, 37 ff. des Allg. Bandrechts z0 Tu. 19 auf ciner Stifrung beruhenden Armenanstalten zu abertrogen e. Das Auffichterecht des Staats in letzigedachter Weise habe dan bewguh insofern geltend gemacht, als die Bestätigung der baes Armendorstand gewählten Personen bei der vorgesetzten Serseug. dehörde nachgesucht werden müsse. Die den Armenvorstand in W. oftere den Personen, welche zugleich den Kirchenvorstand bildeten, seien a e dir
Eigenschaft immer der Aufficht der Regierung unterworfen, üan müsse
V 1 — V Verwaltung nur mit Geuehmigung der Regierung, und dieser all ößige
8 vne gesetzm es überlassen bleiben, zu entscheiden, od die Verwaltung eine gesebz
sei. Aber gerade die Frage, ob der Armenvorstand befugt sei, selbst den Cnnen sond im Kirchspiel W. zu n und C. Auffichtütleandig auszuschließen, sei zum Chegenstande der Klage gemacht. Der Richter würde also darüber zu urtheilen baben, ob unbd in welchem Umfange ein mittelbares Organ der Staatsbehörden die ihm üͤbertragenen Funckionen verrichten duüͤrfe, er würde indirekt bei Entscheidung der Frage, ob der Armenvorstand durch die Autorisation des Generak⸗Vikariats zur An⸗ stellung der Klage legitimirt sei, auch die Ressortverhältnisse der Armen⸗ vorstäͤnde, so wie der Aufsichtsbehörden vor seine Cognition ziehen. Dar⸗ über köͤnne nach allgemeinen Grundsäßgen und §. 1 der Allg Werichts⸗ Ordnung Th. IJ. Tit. 1 durch gerichtliches Verfahren nichts festgesett werden.“
Auf den Kompetenz⸗Konflikt haben Kläger eine Erklärung abgegeben aus welcher zu bemerken ist, daß sie das Oberaufsichtsrecht des Staats, welches fie demselben nicht streitig zu machen erklären, als nicht bierher gehoͤrig bezeichnen, weil das, was zwischen den Parteien verhandelt und entschieden werde, dem Rechte des Staats keinen Eintrag thue.
Oternächst ist das Kreisgericht gutachtlich der Ansicht der Koͤniglichen Regierung beigetreten. Das Gutachten schließt sich der Ausfuͤhrung im ertten üErkenntnifse an, bält einen Rechtsstreit zwischen der Kirchengemeinde und der polütischen Gemeinde über das Eigenthum an dem streitigen Fond fuͤr wohl zuläfhg, jedoch den Armenvorstand in leiner Weise berechtigt den Anspruch auf Verwaltung des Fonds mit Ausschluß der ⸗Gemeinden
so wird der Klagegegenstand bezeichnet durch Prozeß zu verfolgen und damit aus seiner Sphäre berauszutreten und sein Verboͤltniß als Armenbehörde zu der Staatsregierung in Erörterung zu stellen.
Das Appellationsgericht zu hHamm hingegen häͤlt den Kompetenz⸗ Konflilt für unbegrundet, weil die Klage als Vindication bestimmter Armenmittel erscheine und es zu deren Durchführung nur darauf an lomme, den Nachweis zu fuüͤhren, daß der Armenfond zu W. eine milde Snftung set; ob diese Stiftung, welche als eine kirchliche bezeichnet werde nebden der Kirche der Kirchengemeinde — eine besondere VPersönlichkeit dabe, darauf komme es in Bezug auf die Zuläfsigkeit des Rechtsweges nicht an, auch nicht in Betreff der Frage, oh Kläger personem standi in Judicho häͤtten. Lepteres sfei übrigens unzweifelhaft und koͤnne nicht wegen nangelnder Autorisation der Koöͤniglichen Regierung bestritten werden, da dieser Mangel nur die Legitimation der Kläger betreffe; das Auffichtsrecht des Staats bleibe außer Zetracht, dasselbe köͤnne und werde schon geltend — werden, der Prozeß unter den Parteten moge ausfallen wie . c. uäͤr bie gegenwärnge Beurtheilung 85 e see g. Uräjudiztalfragen, nicht die hauptsache im Streit Langen sind, und es ut der Gegenstand der Hauptsache ins fafsen, weil das, was Ruͤcksichts desselben üͤber die Zanhaggen 88 en . weges desunden wird, nothwendig auch von den Vorfragen gut, welche die Entscheibung der Hauptsache näher oder entfernter bedingen und kein selbststäͤndiges Streitob sekn ausmachen.
Die dorangelchickte ausführliche Darstellung der Sachlage ergieht, daß man den Gegenstand des Prozesses schwankend und ungleichmäßig aufgefatt hat. Rach dem Wortlaute des Klage⸗Antrags wird zu erkennen verlangt, daß der Armenfond in W. rein rchlicher Ratur und deehalb der Borstand denselben selbststäöndig zu verwalten befugt, die verklagten bapeinde aber mit ibrem Anspruch auf Verwaltung dieses Fonds abzu⸗ 99 eien. Als Beschwerdegrund und Veranlassung zur Klage stellen in 42 din. daß nach einem Sammtgemeinde⸗Beschlusse der Armenfond sie beimn b ein bürgerlicher des Küchspiels vindizirt sei, auch behaupten 9 9ö— Eigenthum der Kirche an dem Fond, und sagen, daß es 2798 I1 Sache um Rechte des Eigenthums handle, ohne daß übrigens
in Erklärungen der Klaͤger elwas dervor inge, was auf den bdom ddellotionsrichter angedeuteten Unterschied, obß der Fond einfach der
Km — 4.
. einer neben der Kirche bestehenden kirch lichen Stistung geböre, Wäͤre
Wesentlich
macht es zunächft keinen Unter⸗
in der That das Eigenthum als Gegenstand des Prozesses un en anzuseben, so würde es lein Bedenken baben köͤnnen, den dürche 29s Herhcen. Oenn es ist unzweifelhaft, daß darüͤber, ob der nsgenanin er politischen Gemeinde das Eigenthum an bestimmten Ver⸗ ie asn⸗ eeeht Prozeß geführt werden kann, auch zugegeben, daß Ungerie treit unmittelbar in die Aufsichtsrechte des Staats nicht
800 Hhersen erbie die Faßfung des Klageantrags, in welcher ein petutum 1ch, daß — ng Eigenthums an die Kirche nicht entbalten ist, deut⸗ Feutend 35 Satz, wo von der kirchlichen Natur des Fonds — gleich⸗ bndameat den“ igenthum der Kirche“ — die Rede ist, nur das rechtliche düständige 8 ee Anträͤge ausdrücken soll und eine besondere und dne Vind⸗ Sedeutung nicht beansprucht. Mit anderen Worten, es ist uotionaklage ausgesprochen. Die im petito ausgedrücken Ver⸗ zedeugnifse find das Prozeßobjekt, und diese Befugnisse werden
dem formun eten Eigenthum der Kirche hergeleitet, welches ungeeignet ℳ½ irten petito noch einen besonderen Ausdruck gefunden 88
Ein so 3 1 us aösbrüclich Cche Ableitung ist aber in der Stellung, in welcher die Kläger 1; „Armenvorstand“ auftreten, unstatthaft und greift in das
stellen, uah als Arm sand von 71. M. Armenhorsand von dieser Kutorisation zu Die Verfolgun dieses Prozesses 1 demnach eine Entbindung 1 5b6 vaf cagenen J 3an hefgchan⸗Hren. denen sie unterliegen, wie eben, in Frage, und es ist au wie der Zweck der Klage blos dahin gehe, 6 ben Solden berehehea i 2 8 Verwaltungsbehörde zu entziehen 6 “ Ist aber der eigentliche Gegenstand dleses Tiroh⸗K zung und Feststellung der amtlichen Sphare den Klüher 9.— ausng⸗ Beziehung zu der politischen hemeinde und der Staatsre terung beziebn⸗ 5* weise der bischöflichen Behorde, so ergieht sich die Unzulgesaateir des Rechis. 2— —„ * dies Alles auf ein vublngistisches Rechts⸗ 9 bH binausgeht, und dem erhobenen Anspru⸗ folg ri vatrechtliche Charakter gebricht, welcher das eAnene glge der Aalassgtest des Nechtsweges überhaupt ausmacht §. 1 Einleitung — — — Gerichts⸗C rdnung. — Der Kommunal⸗Armenvorstand b8 4— segenüber. 1. Befugnisse erstreiten, die außerhalb der ihm üͤgenen liegen, und Vermoͤgensobjekte, die 1 und fuͤr dieselbe zur Verwaltung fans — und auf Grund bebaupteter Privatrechte dritter Personen bier b Kirche administriren wollen. Wenn die Kirche Rechte des Eigent — an dem Armen fond zu W. geltend machen und damit durchdrin ollte so wird sich der Uebergang der Verwaltung don dem Armenvorsande an den Kirchenborstand in Folge dessen ohne weiteren Proseß zu regeln haben Es liegt auch nahe, daß es zu seltsamen Mißberhöltnisfen fuͤhren würde, die Kläger gegenwärtig im Prozesse durchdrängen und auf eigene nsprüche der Kirche, für welche der gegenwärtige Prozeß immer ohne
unmittelbare Wirkung bleiben mü⸗ 1 b b üßte, eine ungünstige Entsche. ginge. b ngünstige Entscheidung er⸗
Hieraus Entscheidung.
Berlin, den 30. Januar 1858.
e stellt rt⸗Verhältnissen und sie als Armen⸗Vor⸗
Konflikt anerkennende
bas
rechtfertigt sich die den Kompetenz⸗
öffentli * legenacr 8e. über. Man kann nicht anders annehmen, als daß die ürmenpfleern in der gewöͤhnlichen Weise zur Verwaltung der Kom⸗ deschlußt Re bestellt find. Die Konigliche Regierung sagt in ihrem es Staats 8en März 1857: thatsaͤchlich habe sich das Aufsichts⸗ Personedurch geltend gemacht, daß die in den Armenvorftand sonen don der vorgesetzten Behörde Bestätigung zu suchen
hätten;: 88, — en, und der Kreis⸗Landrath attestirt unterm 10. Januar 1856, Jahren als Lokal⸗
r. Vorstand zu W. seit länger denn 40 Seeee n und unter Aufficht der Staats Behörde gehalten borstand hereffen der Eigenschaft der Kläger als Armen’ und age der Akten nur als ein gufälliges be⸗ anz einflußlos, daß Kläger, jenes Zusammen⸗ cto unter den Schutz der kirchlichen Behörde
Koͤniglicher Herichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte.
Ministerium der geistlichen „
Unterrichts⸗ Medizinal⸗ Angelegenheiten.
“ ..
Der Oberlehrer am Pädagogium des Klosters Unser Lieben Frauen in Magdeburg, Dr. Jüulius Deuschle, ist zum Pro⸗ seßes am Friedrich⸗ Wilhelms Dymnasium in Verlin ernannt;
iF Flae. am Gymnafium zu Guben, d1., in gleicher Eigenschaft am Friedri 3 Königsberg i. Pr.; ferner 8 a etüit 8s⸗ W Der Adlunkt au der Landesschule Pforta, Dr. Arnold Passow, als Ordentlicher Lehrer am PAdagogium des Klosters Unser Lieben Frauen in Magdeburg angestellt;
Die Berufung des Dr. Carl Vogel zum Ordentlichen Lehrer
an der Dorotheenstädtischen Realschule in Berlin; so wie
Die des Dr. Proͤller, bisher am Eymnafium in zum Oberlehrer an der Rüter⸗Akademie in Liegnit; und
Die des Dr. Wichmann als Ordentlicher Lehrer vom Gym⸗ nastum in Stendal an das Gymnasium in Salzwedel; desgleichen
Die des Lebrers Hermann Petri, bisher am Gymnasium in Essen, zum Ordentlichen Lehrer am Gymnastum in Herford ge⸗ nehmigt worden 1
Kollegtum du
Cirkular⸗Verfügung vom 25. August 1858 — bhe⸗ treffend die Abänderung des F. 66 der Statuten der theologisch und philosophischen Akademie zu Muͤnster vom 12. November 1832. 2 der Statuten der theologischen und philosophischen Akademie zu Muünster vom 12. Nobember 1832 derpflichtete die⸗ jenigen Studirenden, welche sich dem boͤheren Lehrfache bei den Gymnafien widmen, und zu dem Ende die akademische Lehranstalt zu Munster bezogen, außer der auf dieser Anstalt zugebrachten Zeit noch zwei Jahre hindurch eine vollständige Universitaͤt zu be⸗ suchen. Dieser Paragraph ist durch die Allerhöͤchste Ordre vom ten August d. J. dabin abgeändert worden, daß mit dem Ablaufe des gegenwärtigen Studienjahres zu Michaelis 1858 folgende Be⸗ sxʒns an dessen Stelle tritt: 8 Denjenigen Studirenden, welche sich dem höheren Lehramte bei den Gymnasien und bei den zu Entlassungs⸗Prüfungen be⸗ rechtigten döͤheren Bürgerschulen widmen und zu dem Ende die akademische Lehranstalt beziehen, soll die Zeit ihres Aufenthalts
8
0 20 Der §. 66
Albert Leh:-