1858 / 225 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1894

Grund des don der General⸗ Versammlung am 15. Beschlusses, so wie des mit Unsever Genehmigung ab⸗ w 1 1 trages vom 28. Februar 1856 (Gesetz⸗Sammlung S. 447 ff.) uber die Erbauung und den küͤnftigen Betrieb einer Eisenbahn von Stargard nach Cöslin mit einer Zweigbahn nach Colberg, darauf angetragen worden, ihr zur Vollendung des Baues und der Ausrüstung dieser Bahn die eitere Aufnahme einer Anleihe von vier Millionen Thalern gegen Aus⸗ stellung auf den Inhaber lautender und mit Zinsscheinen versehener Prioritaͤts⸗Obligationen zu gestatten, wollen Mir in Gemäßheit des § 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 durch gegenwärtiges Privilegtum die Emission gedachter Obligationen unter nachstebenden Bedingungen ge⸗

nebmigen. 4 8.4

Die Ausgabe ber vier Millionen Thaler Prioritäts⸗Obligationen er⸗ folgt durch 12,250 Stuͤck, von denen 1000 Stüͤck jede über 1000 Thaler don Nr. 1. bis 1000,.„ 2500 Stück jede über 500 Tbaler von Nr. 1. bis 2500, und 8750 Stück jede uͤber 200 Thaler von Nr. 1. bis 8750. lau⸗ tend, unter der Bezeichnung: 8 8

„Verlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Obligation, dritte Emission“ nach dem anliegenden Schema I. stempelfrei ausgefertigt werden.

Die Obligationen, welche auf der Rückseite einen Abdruck des Privi⸗ giums enthalten, werden von drei Mitgliedern des Dircktoriums unter⸗ zeichnet, don dem Rendanten der Gesellschaft gegengezeichnet und mit dem Stempel der Gesellschaft versehen.

Jeder Obligation werden Zinscoupons auf zehn Jahre und ein Talon⸗ schein zur Erbebung fernerer Loupons nach dem anliegenden Schema II. beigegeben. Dieselben werden von dem Direktorium nicht unterzeichnet, sondern erhalten nur den Staatsstempel, den Stempel der Gesellschaft und die Unterschrift des Kontroleurs.

Diese Kupons, so wie der Talonschein folge besonderer Bekanntmachung, erneuert Die Ausreichung der neuen Serie erfolgt an den Präͤsentanten des Talonscheins, sofern nicht dagegen von dem Inbaber der Obligation bei dem Direktorium schriftlich Wider⸗ spruch erhoben worden ist. Im Falle eines solchen Widerspruchs erfolgt die Ausrrichung an den Inbaber ber Obligation. Diese Bestimmung wird

f dem Talonschein besonders vermerkt. Die Prioritäts⸗Obligattonen werden mit vier Prozent jöbrlich ver zinst und die Zinsen in balbjährlichen Terminen am 1. April und 1. Ok⸗ tober seden Jahres in Stettin und Berlin berichtigt. Zinsen von Prio⸗ ritäts-Obligationen, deren Erbebung innerhbalb vdier Jabren, von dem in dem betreffenden Coupon bezeichneten Zahlungstage an, nicht geschehen ist, vberfallen der Gesellschaft. Hat der Staat in dem betreffenden Jahre zur Verzinsung der Prieritöts⸗Obligationen Zuschuͤsse leisten muͤssen, so wird

der Betrag der nicht abgebobenen und verfallenen Zinscoupons ver⸗

bältnißmäßig zwischen dem Staate und der Gesellschaft getheilt. 6 Bbbv sind auf Hoͤhe der darin verschriebenen Kapitalbeträge und der dafuür nach §. 2 zu zahlenden Zinsen Gläubiger der Verlin⸗Stettiner Eisenbahngesellschaft. Eie stehen zwar den Iunhabern der auf Grund des Allerböchsten Pridilegiums vom 18ten August 1856 (Gesetz⸗Sammlung fuͤr 1856 S. 756 F.) emittirten Priori⸗ tätsObligatioven überall nach, haben aber

. 1858 gefaßten abgeschlossenen Ver⸗

werden alle zehn Jahre, zu⸗

Die Inhaber der Prioritäts X

in Ansehung der Stargard⸗ Köslin⸗Kolberger Eisenbahn und deren Betriebsmittel ein undedingtes Vor⸗ zugsrecht vor den Inbabern der Stamm⸗Actien und der auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums vom 25. Juni 1848 (Gesez⸗Sammlung fuͤr 1848 S. 194 ff.) emittirten äͤlteren Prioritäts⸗Obliganonen der Verlin⸗ Stettiner Eisenbahngesellschaft. Auch in Anschung des übrigen Gesellschaftsvermögens haben sie ein Vorzugsrecht vor den Inbabern der Stammactien, insoweit nicht der Staat vermöͤge der von ihm geleisteten Garantie für die Zinsen der im F. 1 be⸗ zeichneten Prioritäts⸗Obligationen aufkommen muß. Den Inbabern der auf Grund des Allerhöchsten Pridilegiums vom 25. Junt 1848 emintirten Prioritäts⸗Obligationen verbleiht dagegen in Ansehung des oben gedachten übrigen Gesellschaftsvermoͤgens das denselben verschriebene Vorzugsrecht. 14 Obligationen unterliegen der in dem oben gedachten

Die Prioritäͤts⸗ 1 Vertrage dom 28. Februar 1856 festgesezten Amortisation, wozu demge⸗ Prozent des

mäß alljährlich höchstens ein halbers Prozent der über vier Anlagekapitals jährlich aufkommenden und nach §. 10 des gedachten Ver⸗ trages zur Amortisation zu verwendenden reinen Betricbs ⸗Einnahme der Stargard⸗Cöslin Colberger Bahnstrecke unter Zuschlag der durch die ein gelosten Prioritäts⸗Obligationen ersparten Zinsen verwendet wird. Der Gesellschaft bleibt ledoch vorbehalten, mit Genchmigung Unseres Handels⸗ ministers nicht nur den Tilgungsfonds zu dverstärken, sondern auch die sämmtlichen noch nicht getilgten Obligationen zur Rückzahlung mit einem Male zu kuündigen. Die Bestimmung der läbhrlich zur Tulgung kommenden Obligationen geschieht durch Ausloosung Seitens des Direktoriums mit Zuzichung eines das Protokoll fuͤhrenden Notars in einem vierzehn Tage zuvor ein⸗ nal oͤffentlich bekannt gemachten Termine, zu welchem Jedermann der Zu⸗ trut freisteht.

Die Bekanntmachung der Nummern der ausgeloosten Prioritäts- Obligationen, so wie eine etwaige allgemeine Kündigung erfolgt durch dreimalige Einrückung in die öfentlichen Blätter; die erste Einrückung muß mindestens drei Monate vor dem bestimmten Zahlungstermine stattfinden.

Die Einlöfung der ausgeloosten Obligationen geschieht am 1. Oktober des betresenden Jabres; die Einlösung der gekündigten Obligationen kann sowohl am 1. April, als am 1. Oktober eden Jahres stattfinden.

Die Ruckzahlung erfolgt in beiden Füllen nach dem Nennwerthe gegen Auslieferung der Obligationen an deren zu Berlin oder Stettin, nach der Wahl des Berechtigten.

Die Verzinsung der Obliganonen hört an dem Tage auf, an welchem

Vräfentanten

U muüssen zunaͤchst die ausgereichten Zins⸗Coupons. welche später alz enem Tage verfallen, mit der faälligen Obligation eingeliefert werden saieh. dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zius⸗Coupons dem Kapitale gekürzt und zur Einloͤsung dieser Coupons verwendet.

Die im Wege des Tilgungsverfahrens eingelösten Obligationen ne unter Beobachtung der oben wegen der Ausloosung dorgeschritebenen verbrannt; diejenigen, welche im Wege der Kündigung oder der forderung (ecfr. 6§. 7) eingeloͤst werden, geben.

Ueber die Ausführung der Tilgung wird dem für das Eise unternehmen bestellten Kommissartus lÄbrlich Nachweis geführt.

9.

Sollen angeblich verlorene oder dernichtete Obligationen ams werden, so wird gerichtliches Aufgebot nach den allgemeinen gesgn Bestimmungen erlassen. Für dergestalt amortifirte, so wie auch fl. rissene oder sonst unbrauchbar gewordene, an die Gesellschaft zurü⸗- ferte und gänglich zu gefertigt.

Angeblich verlorene oder vernichtete Zins⸗Coupons duürfen nicht tifirt werden.

Die Nummern der zur Zurückzahlung fälligen, nicht zur Ent⸗ vorgezeigten Obligationen werden waöͤbrend zebn Jahren nach den lungs⸗Termine jährlich einmal von dem Direktorium der Gesellsches bufs der Empfangnahme der Zahlung öͤffentlich aufgerufen. Du gationen, welche nicht innerbalßs eines Jahres nach dem leßten öͤffen Aufrufe zur Einloösung vorgezeigt werden, find werthlos, welches de Direktorium unter Angabe der werthlos gewordenen Nummern 21 oͤffentlich zu erklären in.

Die Gesellschaft hat wegen tung mehr, doch kann sie deren mittelst eines Beschlusses der General sichten gewähren

solcher Obligationen keinerlei Uas gänzliche oder theilweise VBezabhlurng Versammlung aus Billigken

J92 gebachten Zällen sind die in folgenden

nhaber der

8 2 Autßer den im § 4 3 IUen von der

tionen berechtigt, deren Nennwertb schaft in Stettin lurückzufordern wenn fäͤllige Zins⸗Coupong, klosung praͤsentrt worden, dleiben; b) wenn der Tronaport- Betried auf der Eisenbahn mit Da 1. oder anderen, dieselben erschenden Maschinen länger als seche? aufhoͤrt; wenn gegen die Gesellschaft in Folge rechtskräftiger Erkc Schulden halber Execution vollstreckt wird, wenn die §. 4 festgesetzte Tilgung der Obligationen nu gehalten wird. In den Fällen zu 2., b. und c kann das Kapital an Tage, wo riner dieser Fälle eintrut, zurückgefordert werden; in ba zu d. ist dagegen eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachin Recht zur ZurüDckforderung dauert in dem Falle zu 2. bis zur? des betreffenden Zins⸗Coupons, in dem Falle zu b. bis zur Aiebn lung des unterbrochenen Transportbetriches, in dem Falle zu c àkn† nachdem der vorgesehene Fall cingetreten ist, das Recht der Kündung dem Falle zu d. drei Monate von dem Tage ab, an welchem du 14 der Obligation häͤtte erfolgen sollen. Bei Geltendmachung des vorstehenden Rückforberungtrechtes 1 Inbaber der Priorutäͤts⸗Obligationen sich an das gesommte bewezbt undewegliche VBermoͤgen der Gesellschaft zu halten befugt. §. 8. So lange nicht die gegenwaͤrng kreirten Prioritäts.Obligatuan geloͤst sind, oder der Einlésungs⸗Geld betrag gerichtlich deponiit *. die Gesellschaft keines ihrer Grundstücke, welches zum Bahnkoͤrper u-2 den Bahnboͤfen gehoͤrt, veräͤußern, auch eine weitere Actien⸗Enac⸗ oder ein Anleihegeschöft nur dann unternehmen, wenn den geaanc kreirten, so wie den früher emittirten Prioritäͤts⸗Obligationen füt 29½ und Zinsen das Vorrecht dor den ferner auszugebenden Actien e— zunechmenden Anleihen vorbehalten und gesichert ist 1

v Alle

ungeachtet solche gechorig länger als drei Monate un

-)

6d)

in diesem Pridilegium vorgeschriebenen öffentlichen bA machungen müssen in den Preußischen Staats Anzeiger zu Berlin, ¹2½

Stettiner Zeitung und in die Ostsee⸗Zeitung zu Etettin eingerückt nc eingehen, so genügt die Belannms

Sollte eines dieser Bläͤtter in den beiden anderen bis zur anderweitigen, mit Genehmigung sie muß aber unlct!

Handels⸗Ministers zu treffenden Bestunmung; Umstaͤnden jederzeit in einer der zu Berlin erscheinenden Zeitunze folgen. Das zu machen.

gegenwaͤrtige Pribilegium ist durch die Gesetz⸗Sammlung b⸗

8 nd x

sie zur Rücdzahlung fällig find. Wird diese in Empfang genommen, so

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift u

brucktem Königlichen Infiegel. 8 Gegeben Schoͤnhausen, den 6. September 1858 .“ Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestaͤt des

(I. Prinz von Preußen⸗ von Bodelschmwir

§.)

8

von der Heydt.

Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Obligation. Dritte Emisston, 1 über 1000 Thaler Preußisch Courant. No... über 500 Thaler Preutzisch Courant. Übder 200 Thaler Preutzisch Couront. Inhaber dieser Obligationen hat an die Berlin⸗Steitier Gesellschaft

kann die Gesellschaft wieder u⸗

kassirende Obligationen werden neue dergleichg!

ordern, als b

bste Pribilegium autorifirten Darlehne. Die Zinsen mit vier Prozent für das Jahr find sscheine halbsährlich am 1.

oftskasse zu erbeben.

Stettin, den

Eingetragen 9 ligationsbuch Fol

20 Thlr. 10 Thlr. 1 Thlr.

Berlin⸗

(Zwanzig Thaler Zehn Vier Thaler

ine hafts⸗Ka

Oegen Rückgabe . ine nach besonders dazu erlassener Aufforderung bei unserer Gesell⸗ sse entgegenzunehmen, hen zegen diese Ausreichung protestirt worden ichen Widerspruchs erfolgt die Ausreichung an den

heton.

Stettin, den nn 1

Nr.

Das 46te S. gegeben wird, enthält unter

4953.

Berlin,

Preußisch Courant, ünfhundert Thaler Preußisch Courant, 8 Zweihundert Thaler Vreußisch Courant, 1 ntheil an dem durch das umstehend beigefuügte Aller⸗

Eintausend Thaler

gegen Rückgabe der

April und 1. Oktober bei unserer Gesell⸗

trektorium der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft (drei Unterschriften.) v (Trockner Stempel.) 8 8 Gegengezeichnet Der Hauptkassen⸗endant

1 82 u. 8 1“X“ G 0 Zinsscheme und ein Talonschein.)

(Staatsstempel.)

Zinsschein, Serte I. No. .. zur Stettiner Eisenbahn⸗Obl dritte Emtssion.

igation,

über 1000 Thaler. über 500 Thaler. über 200 Thaler.

8 1 vUa9

ler

Oirektorium Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗ Gesellschaft (Trockener Stempel.) b Ausgefertigt (Unterschrift des Controleurs.)

TLalonschein zur

ner Eisenbahn⸗ dritte Emission.

über 1000 Tbaler.

über 500 Thaler. No. über 200 Thaler. dieses Talonsscheins ist die

Stetti

. Eerie der Zins⸗

sofern nicht von dem Inhaber der Obli⸗ ist. Im Falle eines Inhaber der Obli⸗

neStettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft. (Trockener Stempel.)

der Ber

Ausgefertigt

(Unterschrift des Controleurs.)

für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

tuͤck der Geseß⸗ Sammlung, welches heute aus⸗

den Allerhöͤchsten Erlaß vom 23. August 1858, betref⸗ fend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den und die Unterhaltung einer Chaussee in der

11 48*

zum Kreise Gardelegen gehörigen Enklave Wolfsburg von der braunschweigischen Grenze gegen Vorsfelde üͤber Wolfsburg und Heßlingen bis zur hannoverschen Grenze gegen Fallersleben Seitens des Dominiums Wolfsburg; und unter 1

das Privilegium wegen Ausgabe von vier Millionen Thalern in vierprozentigen Prioritäts⸗Obligationen der Berlin Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft Behufs des Baues einer Zeigbahn von Stargard nach Cöͤslin und Colberg. Vom 6. September 1858.

den 27. September 1858.

Erlenntniß des Königlichen Entscheidung der Komp Rovember 1857

Gerichtshofes zur etenz⸗Konflikte vom 21sten baß, wenn gegen den Rendanten einer Kirchenkasse Ordnungsstrafen verhangt wer⸗ den, weil er dem Befehle des Landraths, die für die Ausführung einer bolizeilichen Maaßregel ntstandenen Auslagen aus der Kirchenkasse zu

erstatten, nicht Folge leistet, der Rechtsweg da⸗ gegen unzulässig und der Einwand des Rendan⸗ ten, daß er ohne Anweisung des ihm vorgesetzten Kirchenraths keine Zahlung aus ber Kirchenkasse leisten dürfe, nicht geeignet ist, um den Rechtsweg zu begrunden.

Auf den von der Königlichen Regierung zu Coblenz erhobenen Kom petenz⸗Konflikt in der bei dem Königlichen Friedensgericht u K. anhängi⸗ gen Prozeb ache c. ꝛc., erkennt der Koͤnigliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte für Recht: daß der Rechtsweg in dieser Sache fuüͤr unzuläffig und der erhobene Kompetenz⸗Konflikt daber für begründet zu erachten. Von Rechts wegen.

Gruünde Oie Kirche zu D. ist eine Simultan Kirche der Katholiken und Bro

E g batte die Koͤnigliche Regierung zu

1 1 ie Katholiken den bei besonderen Gelegenheiten in der Kirche angebrachten Schmuck nach Beendigung der kirchlichen Feierlichkeit und vor Beginn des Gottesdienstes der Protestanten wiederum zu beseitigen hätten. Da dies nach dem Frohnleichnamsfeste 1856 (dem 2. Mai) nicht geschehen war, so ist der Schmuck auf Anordnung des Landraths entfernt worden und dafuür 1 Thaler von den Evangelischen vorgelegt. Dieser „Eine Thaler“ sollte aus der katholischen Kirchen kasse erstattet werden, und da der Kirchenratb dazu vergeblich aufgefordert worden, so ist der Kirchenrechner unter Androhung der Execution zur Zahlung des Betrages aus der Kirchenkasse angewiesen. Als auch dieser der Anweisung nicht Folge leistete, ist gegen ihn mit Ordnungsstrafen von 1, 2 und 3 Thalern vorgegangen, und dieserhalb die Execution verfügt. Gegen diese Execution ist Opposition eingelegt, und darauf von der Re⸗ gierung zu Coblenz der Kompetenz⸗Konflikt erhoben, weil es sich lediglich um die Ausfuͤhrung einer polizeilichen Verfügung handele., welche die Ver⸗ waltung durch Ordnungsstrafen zu erzwingen nach F. 20 des Gesetzes vom 11. März 1850 unzweifelhaft die Befugniß habe.

Gegen den Kompetenz Konflikts Beschluß ist Seitens des Kirchen⸗ rechners eine weitläuftige Ausfüͤhrung eingegangen, deren wesentlicher Inhalt dahin geht, daß eine nicht zu Re⸗ t bestehende polizeiliche Ver⸗ fͤgung vorliege, daß die Verhältnife der katholischen und ebangelischen Gemeinde zu einander, rückfichtlich der Simultan⸗ Kirche, rein pribatrecht licher Natur seien, und daß gegen den Opponenten, der als Kirchen⸗ rechner nicht dem Landratb, sondern nur seinem kirchlichen Vorgesetzten untergeordnet sei, ein durchaus unrechtmäßiger IZwang ausgeübt worden.

Sowohl der Friedensrichter zu K., als der Ober⸗Prokurator zu Coblenz halten den Kompetenz⸗Konglikt fuͤr unbegruͤndet und den Rechts⸗ weg für zuläͤssig. Die Ansicht derselben kann jedoch für richtig nicht er⸗ achtet werden.

Der Friedensrichter geht davon aus, daß die Verpflichtungen der katholischen und ebvangelischen Gemeinde gegen einander pridatrechtlicher Natur seien. Dies erkennt auch der Ober Prokurator an, bemerkt aber, daß dabei dennoch unzweifelhaft von der Polizeibehörde zur Vermeidung weiterer Excesse eine Anordnung, wie die wegen Beseitigung des von der einen betheiligten Gemeinde in der Kirche aufgestellten Schmuckes, getroffen werden köͤnne, welche, wenn sie auch Niemandes Rechten präjudizire, jeden⸗ falls ausgeführt werden müsse. Hierdurch kommt er zu dem richtigen Schlusse, daß die Kosten der Wegraumung des in der Kirche angebrachten Schmuckes im Betrage von Einem Thaler als die Kosten einer polizeilich angeordneten Maßregel exekutivisch wuüͤrden baben eingezogen werden können.

Von diesem Einen Thaler handelt es sich aber bei der gegenwärtigen Opposition in keiner Weise, sondern von den Geldbußen, welche gegen den Kirchenrechner festgeseßt find, weil er nicht der Anweisung gemäß aus der Kirchenkasse gezahlt bat. Daß diese Geldbußen gegen einen, dem Landrath als Kirchenrechner nicht untergeordneten Beamten fest⸗ gesetzt worden, ist nach der Meinung des Ober Prokurators nicht ent⸗ scheidend, weil der Landrath, gleichviel, ob mit Recht oder nicht, die Geldbußen als Polizeibehörde zur Erzwingung einer polizeilich angeord⸗ neten Maßregel festgesetzt hat. Dagegen ist nach der Meinung des Ober⸗ Prokurators der Konflikt unbegruͤndet und der Rechtsweg zuläͤssig, weil der Kirchenrechner gar nicht in der Lage gewesen, Zahlung leisten zu kön⸗ nen, da nicht er sondern der Kirchenrath, in der Lage sich befunden, die Zahlung veranlassen zu konnen. Der Kirchenrechner, wird gesagt, sei nicht Vertreter der Kirchenfabrik, köͤnne nicht selbstständig über das Ver⸗ moͤgen verfügen, sondern nur auf eine in der vorgeschriebenen Form aus⸗ gefertigte Anweisung Zablung leisten; der an ihn erlassene Zahlungs⸗ befehl verstoße daber gegen gesetzliche Bestimmung, und der Rechner habe das ausdruͤckliche Gesetz in dem Maße für sich, daß ihm die §§. 1 und 2 des Gesetzes vom 11. Mai 18412 zur Seite ständen.

Diese Ausfüuhrung ist indeß nicht als richtig anzuerkennen. Die exe⸗ kutivische Einziehung vertritt unter allen Umständen die sonst zu einer Zahlung erforderliche Autorisation. Es hätte die Execution allerdings auch gegen den Kirchenvorstand, anstatt gegen den Inhaber der Kasse,