1858 / 225 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Grund des von der General⸗Versammlung am 15. Juli 1858 gefatzten Beschlusses, so wie des mit Unserer Genehmigung abgeschlossenen Ver⸗ trages vom 28. Februar 1856 (Gesetz⸗Sammlung S. J47 ff.) über die Erbauung und den künftigen Betrieb einer Eisenbahn von Stargard nach Eöslin mit einer Zweigbahn nach Colberg, darauf angetragen worden, ihr zur Vollendung des Baues und der Ausrüstung dieser Bahn die weitere Aufnahme einer Anleihe von vier Millionen Thalern gegen Aus⸗ stellung auf den Inhaber lautender und mit Zinsscheinen versehener Prioritäts⸗Obligationen zu gestatten, wollen Wir in Gemaͤßbeit des §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 durch gegenwärtiges Privilegium die Emission gedachter aen en unter nachstehenden Bedingungen ge⸗

Die Ausgabe der vier Millionen Thaler Prioritäts⸗Obligationen er⸗ folgt durch 12,250 Stück, von denen 1000 Stück jede uüber 1000 Tbaler von Nr. 1. bis 1000., 2500 Stück jede über 500 Thaler von Nr. 1. bis 2500, und 8750 Stück jede uüͤber 200 Thaler von Nr. 1. bis 8750. lau⸗ tend, unter der Bezeichnung: 1

„VBerlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Obligation, dritte Emission nach dem anliegenden Schema I. stempelfrei ausgefertigt werden.

Die Obligationen, welche auf der Rückseite einen Abdruck des Privi⸗

giums enthalten, werden von drei Mitgliedern des Direktoriums unter⸗ zeichnet, don dem Rendanten der Gesellschaft gegengezeichnet und mit dem Stempel der Gesellschaft verseben.

Feder Obligation werden Zinscoupons auf zehn Jahre und ein Talon⸗ schein zur Erbebung fernerer Coupons nach dem anliegenden Schema II. beigegeben. Dieselben werden von dem Direktorium nicht unterzeichnet, sondern erhalten nur den Staatsstempel, den Stempel der Gesellschaft und die Unterschrift des Kontroleurs.

Diese Kupons, so wie der Talonschein werden alle zehn Jabre, zu⸗ folge besonderer Bekanntmachung, erncuert. Die Ausreichung der neuen Serie erfolgt an den Präsentanten des Talonscheins, sofern nicht dagegen von dem Inbaber der Obligation bei dem Direktorium schriftlich Wider⸗ spruch erhohen worden ist. Im Falle eines solchen Widerspruchs erfolgt die Ausrrichung an den Inhaber ber Obligation. Diese Bestimmung wird auf dem Talonschein besonders vermerkt

Die Prioritäts⸗Obligattonen werden mit vier Prozent jöbrlich ver⸗ zinst und die Zinsen in balbjährlichen Terminen am 1. April und 1 Ok⸗ tober seden Jahres in Stettin und Berlin berichtigt. Zinsen von Prio⸗ ritäts⸗-Obligationen, deren Erhehung innerhalb vier Jahren, von dem in dem betreffenden Coupon bezeichneten Zahlungstage an, nicht geschehen ist, verfallen der Gesellschaft. Hat der Staat in dem betreffenden Jahre zur Verzinsung der Prieritöts⸗Obligationen Zuschüͤsse leisten müssen, so wird der Betrag der nicht abgehobenen und verfallenen Zinscoupons ver⸗ bältnißmäßig zwischen dem Staate v der Gesellschaft getheilt.

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Die Inbaber der Prioritäts Obligatonen find auf Hobe der darin verschriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach §. 2 zu zahlenden Zinsen Gläubiger der Berlin⸗Stettiner Eisenbahngesellschaft. Sie stehen zwar den Inhabern der auf Grund des Allerböchsten Privilegiums vom 18ien August 1856 (Geseß⸗Sammlung für 1856 S. 756 F.) emittirten Priori⸗ täts Obligationen uͤberall nach, haben aber in Ansechung der Stargard⸗ Köͤslin⸗Kolberger Eisenbahn und deren Betriebsmittel ein unbedingtes Vor⸗ zugsrecht vor den Inhabern der Stamm ⸗Actien und der auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums vom 25. Juni 1848 (Gesetz⸗Sammlung für 1848 S. 191 ff.) emittirten älteren Prioritäts⸗Obligannonen der Berlin⸗ Stettiner Eisenbahngesellschaft.

Auch in Ansehung des übrigen Gesellschaftsvermögens haben fie ein Vorzugsrecht vor den Inbhabern der Stammactien, insoweit nicht der Staat vermöge der von ihm geleisteten Garantie für die Zinsen der im §. 1 be⸗ zeichneten Prioritäts⸗Obligationen aufkommen muß. Den Inhabern der

auf Grund des Allerhochsten Privilegiums vom 25. Juni 1848 emittirten Prioritäts⸗Obligationen verbleibt dagegen in Ansehung des oben gedachten übrigen Gesellschaftsvermögens das denselben verschriebene Vorzugsrecht.

§. 4.

Die Prioritäts⸗Obligationen unterliegen der in dem oben gedachten Vertrage vom 28. Februar 1856 festgesetzten Amortisation, wozu demge⸗ mäß alljährlich höchstens ein halbes Prozent der über vier Prozent des Anlagekapitals jährlich aufkommenden und nach §. 10 des gedachten Ver⸗ trages zur Amortisation zu verwendenden reinen Betriebs⸗Einnahme der Stargard⸗Cöslin⸗Colberger Bahnstrecke unter Zuschlag der durch die ein⸗ gelbsten Prioritäts⸗Obligationen ersparten Zinsen verwendet wird. Der Gesellschaft bleibt jedoch vorbehalten, mit Genehmigung Unseres Handels⸗ ministers nicht nur den Tilgungsfonds zu verstärken, sondern auch die sämmtlichen noch nicht getilgten Obhgationen zur Rüchzahlung mit einem Male zu kündigen.

Die Bestimmung der jährlich zur Tügung kommenden Obligationen geschieht durch Ausloosung Seitens des Direktoriums mit Zuziehung eines das Protokoll führenden Notars in einem vierzehn Tage zuvor ein⸗ mal öffentlich bekannt gemachten Termine, zu welchem Jedermann der Zu⸗ trut freifteht.

Die Bekanntmachung der Nummern der ausgeloosten Prioritäts⸗ Obligationen, so wie eine etwaige allgemeine Kündigung erfolgt durch dreimalige Einrückung in die öͤffentlichen Blaͤtter; die erste Einrückung muß mindestens drei Monate vor dem bestimmten Zahlungstermine stattfinden.

Die Einlöͤsung der ausgelovsten Obligationen geschieht am 1. Oktober des betreffenden Jahres; die Einlösung der gekündigten Obligationen kann sowohl am 1. April, als am 1. Oktober jeden Jahres stattfinden.

Die Rückzahlung erfolgt in beiden Züalen nach dem Nennwerthe gegen Auslieferung der Obligationen an deren Präsentanten zu Berlin oder Sctettin, nach der Wahl des Berechtigten.

Die Verzinsung der Obligationen hört an dem Tage auf, an welchem sie zur Rückzahlung fällig find. Wird diese in Empfang genommen, so

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§. 5

müssen zunaͤchst die ausgereichten Zins⸗Coupons, welche später als an senem Tage verfallen, mit der fälligen Obligation eingeliefert werden: ge chieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zins⸗Coupons von dem Kapitale gekuͤrzt und zur Einloösung dieser Coupons verwenbdet. Die im Wege des Tilgungsverfahrens eingelösten Obligationen werden unter Beobachtung der oben wegen der Ausloosung vorgeschriebenen Form verbrannt; diejenigen, welche im Wege der Kuündigung oder der Ruͤck. forderung (cfr. §. 7) eingeloͤst werden, kann die Gesellschaft wieder aus. eben. Ueber die Ausführung der Tilgung wird dem für das Eisenbahn⸗ unternehmen bestellten Kommissarius läͤbrlich Nachweis gefuhrt. Sollen angeblich verlorene oder bernichtete Obligationen amorhifirtg werden, so wird gerichtliches Aufgehbot nach den allgemeinen geseßlichen Bestimmungen erlassen. Füͤr dergestalt amortifirte, so wie auch fuͤr zer⸗ rissene oder sonst unbrauchbar gewordene, an die Gesellschaft zurückgelte⸗ ferte und gänzlich zu kasstrende Obligationen werden neue dergleichen an gefertigt. Angeblich verlorene oder vernichtete Zins⸗Coupons duͤrfen nicht amor⸗ tifirt werden. 8 Die Nummern der zur Zurückzahlung faͤlligen, nicht zur Einlöͤfung vorgezeigten Obligationen werden während zehn Jahren nach dem Za⸗ lungs⸗Termine jährlich einmal von dem Direktorium der Gesellschaft Be⸗ bufs der Empfangnahme der Zahlung öͤffentlich aufgerufen. Die Oblt⸗ gationen, welche nicht innerbalb eines Jahres nach dem letten öͤffentltchen Aufrufe zur Einloͤsung vorgezeigt werden, find werthlos, welches von hemn Direktorium unter Angabe der werthlos gewordenen Nummern alsdann offentlich zu erkläͤren ist. Die Gesellschaft hat wegen solcher Obligationen keinerlei Verpfich tung mehr, doch kann sie deren gänzliche oder theilweise Bezahlung der⸗ mittelst eines Beschlusses der Genecral⸗Versammlung aus Billigkeitsrük

sichten gewaͤhren

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Außer den im K. 4 gedachten tionen berechtigt, deren Nennwerth. schaft in Stettin zuruückufordern:

a) wenn fäaͤllige Zins⸗Coupons, ungeachtet solche gchorig zur Ei lͤsung praͤsentirt worden, länger als drei Monate unbericht

b bleiben; b) wenn der Traonsport⸗ Bctrieb auf der Eisenbahn mu Dampfwagn oder anderen, dieselben ersetzenden Maschinen langer als sechs Mons aufhöͤrt; c) wenn gegen die Gesellschaft in Folge rechtskräftiger Erkenntnt

Schulden halber Execution vollstreckt wird;

) wenn die F. 4 festgesezte Tulgung der Obligationen nicht inn

gehalten wird

In den Fällen zu a., b. und c kann das Kapital an demseld Tage, wo riner dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden; in dem se zu d. ist dagegen eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten. D. Recht zur Zurückforderung dauert in dem sFalle zu a. bis zur Zablum des betreffenden Zins⸗Coupons, in dem Falle zu b. bis zur Wiederberft⸗ lung des unterbrochenen Transportbetriebes, in dem Falle zu c. ein Jabr nachdem der vorgesehene Fall eingetreten ist, das Recht der Kündigung dem Falle zu d. drei Monate von dem Tage ab, an welchem die Tilgmn der Obligation baͤtte erfolgen sollen.

Bei Geltendmachung des vorstehenden Rückforberungsrechtes find Inhaber der Prioritäts⸗Obligationen sich an das gesammte bewegliche un nbewegliche Vermogen der Gesellschaft zu halten befugt.

§. 8.

So lange nicht die gegenwäͤrtig kreirten Prioritäts⸗Obligationen 62 gelöͤst sind, oder der Einloösungs⸗Geldbetrag gerichtlich deponirt ist, der die Gesellschaft kreines ihrer Grundstücke, welches zum Bahnkoͤrper oder; den Bahnhöfen gehört, veräußern, auch eine weitere Actien⸗Emitnrue oder ein Anleihegeschäft nur dann unternehmen, wenn den gegenwoͤrnz kreirten, so wie den früher emittirten Prioritäts⸗Obligationen fuͤr Kabi⸗ und Zinsen das Vorrecht vor den ferner auszugebenden Actten oder a— zunehmenden Anleihen vorbehalten und gesichert ist.

§. 9.

Alle in diesem Privilegium vorgeschriebenen oͤffentlichen Bekan⸗ machungen müssen in den Preußischen Staats⸗Anzeiger zu Berlin, in Stettiner Zeitung und in die Östsee⸗Zeitung zu Eteitin eingeruckt werda

Sollte eines dieser Blätter eingehen, so genügt die Bekauntmachet. in den beiden anderen bis zur anderweitigen, mit Genehmigung Unsen⸗ Handels⸗Ministers zu treffenden Bestunmung; sie muß aber unter ale Umständen jederzeit in einer der zu Berlin erscheinenden Zeitungen folgen. belann Das gegenwäöͤrtige Privilegium ist durch die Gesetz⸗Sammlung bels⸗ zu machen. G e und beigt

Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhändigen Unterschrift und des drucktem Königlichen Insiegel. t

Gegeben Schoöͤnhausen, den 6. September 1858

Im Allerhoͤchsten Auftrage Sr. Mazest

8.) Prinz von Preußen⸗ am b. on der Heydt. don Bodelschwing

1. Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Obligation. Dritte Emission.

No. über 1000 Thaler Preußisch Courant,

No. über 500 Thaler Preutzisch Courant.

No. ... über 200 Thaler Preußisch Courant.

Inhaber dieser Obligationen hat an die Berlin⸗Stettmer Gesellschaft 8

B

Zällen sind die Inhaber der Odbhga⸗ in folgenden Iüen von der Gesell⸗

at des Koͤnigs:

Eintausend Thaler Preu isch Cou ünfhundert Thaler 22 1 2 Zweihundert Thaler Preußisch Courant. zu fordern, als Antheil an dem durch das 1b dochhg⸗ Se-nne autorifirten Darlehne. ie Zinsen mit dier Prozent für das Je. Zinsscheine halbjährlich am 1. April L. 88 . schaftskasse zu erheben. 2 e(Stettin, den ten 86 10. Direktortum der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft (dbrei Unterschriften.) 8 (2 rockner Stempel.)

Eingetragen Gegengezeichnet:

Der Haubtkassen⸗Nendant

42‧.

—õ3

(20 Zinsschemme und ein Talonschein.)

10 Thlr. (Staatsstempel.) 1 (4 Thlr. Zinsschein, Serie I. No. zur Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Obligation dritte Emission.

über 1000 Thaler. über 500 Thaler. üͤber 200 Thaler.

2 des

verfaällt nach g.

laut §.

Zwanzig Thaler Zehn Thaler Vter Thaler.

gium

Hdhat Inhaber dieses am

Zinsschein

dier J

ahren Pridile

Dieser

. der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft. (Trockener Stempel.) Ausgefertigt (Unterschrift des Controleurs.)

(Staatsstempel.) Talons ch e in zur

n. Stettiner Eisenbahn⸗ dritte Emission. üͤber 1000 Thaler. uͤber 500 Thaler. b No. ... über 200 Thaler.

6808 n felggab⸗ Neses Talonsscheins ist die. Serie der Zins⸗

gasz. gac LSe dazu erlassener Aufforderung bei unserer Gesell⸗

1-. Cgn. gegenzunehmen, sofern nicht von dem Inhaber der Obli⸗

zegen diese Ausreichung protestirt werden ist. Im Falle eines

selchen Widersp 8 erspruchs erfolgt die Ausreichung an den Inhaber der Obli⸗

Stettin, den ten

Obligation,

Direktorium

der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft.

(ETrockener Stempel.) Ausgefertigt

(Unterschrift des Controleurs.)

Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 8

Stuüͤck der Gesetz⸗Sammlung, welche 8 G 8 Se 41„ el 1 * gegeben wird, enthält unter g ches heute aus

Nr. 495 2 1953. den Allerhöchsten Erlaß vom 23. August 1858, betref⸗

fend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee in der Kreise Gardelegen gehörigen Enklave Wolfsburg volebraunschwelgischen Grenze gegen Vorsfelde C 8 urg und Heßlingen bis zur hannoverschen Fer ze gegen Fallersleben Seitens des Dominiums Volfsburg; und unter 8

das Privilegium wegen Ausgabe von vier Millionen 88% Berhes dierprozentigen Prioritäts⸗Obligationen des Baues „S, etliner Eisenbahn⸗Gesellschaft Behufs bn 88 - einer Zeigbahn von Stargard nach Cöͤslin 11 Colberg. Vom 6 September 1858 Berlin, den 27. September 1858.

D „, 121l ebits⸗Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.

umstehend beigefuüͤgte Aller⸗

Ruckgabe der unserer Gesell⸗

Justiz⸗Mintstertum.

Leeee des Königlichen Gerichtshofes zur Kompetenz⸗Konflikte vom 21sten ⸗7 57 daß, wenn gegen den Rendanten bee eee ennaaftrafen verhaͤngt wer⸗ ese e 2 2 die Ausführung v. ee. die fuͤr 4v4 Auslagen aus der Kirchen kaffe 1n

erstatten, nicht Folge leif mhe gegen unzulässig 8 daß er ohne Anweisung des ihm SeSense 59 keine Zahlung aus der SeSene.

eisten dürfe, nicht geeignet ist, um den Rechtswe zu begründ vs

Auf d 8 1 6 dnen. esn n dder Söniglichen Regierung zu Coblenz erhobenen Eo gen Prozeßsache ze 2 Königlichen Friedensgericht zu K aahängi. der ompeten;⸗Konflikt üeer der Koͤnigliche Gerichtshof zur Entscheid * unzuläfsig und * ir üxe daß der Rechtsweg in dieser Fache fu⸗

. 1 1* ⸗bene ompe eng⸗ b 82 3 I Sa erachten. Von Rechts wegen. tenz⸗Konflikt daber für begründet zu

Gründe te rche 8 Coblenz angeordnet, daß die Katholiken g—— in der Kirche angebrachten Schmuch nach Lüne. vv. vor Beginn des Gottesdienste beseitigen hätte ies 8 B. eln ““ q5 S.ee 1856 (dem b 1 er Schmu nor 5 En Fa und dafür 1 Thaler . Se. 1 sollte aus der katholischen Kirchen⸗ vgeh a der Kirchenrath dazu vergeblich aufgefordert 12 * enrechner unter Androhung der Execution zur der Anweisung nc Kirchenkasse angewiesen. Als auch dieser 12e Fo ge leistete, ist gegen ihn mit Ordnungsstrafen von 8 orgegangen, und dieserhalb die Execution derfügt Zehen brefe hen 8 ift Oppofition eingelegt, und darauf von der Re⸗ —2 er Kompetenz⸗Konflikt erhoben, weil es sich lediglich 2 8* einer polizeilichen Verfügung handele, welche die 1 er larhnungestrafen zu erzwingen nach F§. 20 des Gesetzes 4 2 185 unzweifelhaft die Befugniß hade. 8t degen den Kompetenz Konflikts Beschluß ist Seitens des Kirchen⸗

nat ¹ 1 .2 b echners eine weitlaͤuftige Ausführung ein egangen, deren wesentlicher 8 inge gen, b che nicht zu Recht bestehende polizeiliche Ver⸗

b Fro⸗ die Koͤnigliche Negierung zu bei besonderen Gelegenheiten Beendigung der kirchlichen s der Protestanten wiederum

2„ baßch geht, daß eine gung vorliege daß die Verbältnis g⸗, ’1 crhältnißse de e Gemeinde zu einander, ruückfichtlie Asneße der karholischen und ebangelischen W.“ 1 schtlich der Simultan⸗Kirche, rein privatrecht⸗ . 2 eien, und daß gegen den Opponenten, der als Kirchen⸗ 18 sondern nur seinem kirchlichen Vorgeseßten G ei, ein durchaus unrechtmäßiger Iw ͤbt worde 9 1 wang ausgeübt wo Sowohl der Friedensrichter zu 5 9 8 r zu K., als der Ober⸗VProkur Coblenz halten den K o 121* 1. ompetenz⸗Konflikt für unbegründet und I111“ grundet und den Rechts⸗ g. ificht derselben kann jed F.’öe en kann jedoch für richtig nicht er⸗ nta, . en . davon aus, daß die Verpflichtungen der ath und ebangelischen Gemeinde en ein or . b⸗ 8 inde gegen einander pribatrechtliche Natur seien Dies erkennt 9 8 v auch der Ober⸗Prokurator an, bemerk 1 bemerkt aber 22 2—* S-Aee. von der Polizeibehöͤrde zur Vermeidung terer Excesse eine Anordnung, wie die we⸗ d vees g, wie die wegen Beseitigung des von —— Fees e Gemeinde in der Kirche aufgestellten Schmuckes Fee 1 une, welche, wenn sie auch Niemandes Rechten präludizire jeden⸗ e werden müsse. Hierdurch kommt er zu dem richtigen 5 Kosten der Wegräumung des in der Kirche angebrachten cmuckes im Betrage don Einem Thaler als die Kost poli ra he als die Kosten einer polizeil angeordneten Maßregel exekutidisch w 22 egeon Breg zekutibisch würden haben eingezogen werden 6 Von diesem Einen Thaler handelt es sich aber bei der gegenwärtigen r. 2 Weise, sondern von den Geldbußen, welche gegen b enrechner festgeseßzt find, weil er r festgeset 1 il licht der Anweisung gemë der Kirchenkasse gezahlt hat. Daß diese Geldbußen 5 Landrath als Kirchenrechner nicht untergeordneten Beamten fest⸗ „, 2 8 n 8 1. gescht worden, ist nach der Meinung des Ober Prokurators nicht ent⸗ weil der Landrath, gleichviel, ob mit Recht oder nicht, die eldbußen als Polizeibehörde zur Erzwingung einer polizeilich angeord⸗ Maßregel festgesetzt hat. Dagegen ist nach der Meinung des Ober⸗ renn der Konflikt unbegründet und der Rechtsweg zulaͤffig, weil er Ane gar nicht in der Lage gewesen, Zahlung leisten zu köͤn⸗ nen, a nicht er sondern der Kirchenrath, in der Lage sich befunden die Zablung veranlassen zu können. wird gesagt sei gefaägt, ses

cht Vertreter Der Kirchenrechner, nicht Vertreter der Kirchenfabrik, könne nicht selbstständig über das Ver⸗

Seee 2.2 auf eine in der vorgeschriebenen Form aus gef e eisung Zahlung leisten; 1 ihn erlassene 1 befehl verstoße daber 8 geseßliche d.mnan nnerasern Hedinage. das ausdrückliche Gesetz in dem Maße fͤr sich daß ihm die em des Gesetzes vom 11. Mai 1812 zur Seite ständen. ha I. BMn Diese Ausfuhrung ist indeß nicht als richtig anzuerkennen kutivische Einziehung vertritt unter allen Umständen die sonst Zahlung erforderliche Autorisation. Es bätte die ee. Jenaens ch gegen den Kirchenvorstand, anstatt gegen den eabe der Kase⸗ 8 8 8 (l.l.2

Die exe⸗