1858 / 266 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

H478 daß außer dem Einzugsgelde von Allen, sowohl von den

Bekanntmachung vom 10. November 1858 be⸗ treffend das Verbot der kferneren Verbreitung der in Vern in der Schweiz erscheinenden Zeitung

„der Bund“ im Bereiche des Preußischen

Nachdem gegen die in Bern in der Schweiz erscheinende Zeitung „der Bund“ bereiks früher auf Vernichtung gemöß F. 50

Staates unter Hinweisung auf die im §. 53 desselben Gesetes

verordneten Strafen hiermit verboten.

Berlin, den 10. November 1858. ““

Der Minister des Innern.

Flottwell.

EP1u1 gf A Bescheid vom 27. August 1858 betreffend die dienstliche Stellung der Landräthe zu der Bezirks⸗ ͤaͤ““

ECuer zc. erwiedern wir auf den Bericht 8. 29. März d. J., daß die dari zur Entscheidung gestellte Frage, ob die Bezirks⸗ Regierung oder der Regierungs⸗Präsident der nächste

Porgesetzte der Landräthe sei, nach den klaren und in diesem Punkte nicht abgeänderten Bestimmungen des F. 46 und beziehendlich des §. 44 der Verordnungen von 26. Dazember 1808, resp. vom 30. April 1815, wegen verbesserter Einrichtung der Prodinzial⸗, Poligei« und Finanz’ Bebörden ( Gesetz⸗Sammlung 1817, S. 287 und 1815, S. 85) nur in der ersteren Alternatide bejabt werden kann, wie denn hierfür auch durch den, das Verhältniß der Regierung zu den Regierungs⸗ und Bezirks⸗Beamten regelnden §. 12 der Regierungs Instruction vom 23. Oktober 1817

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ein unzweideutig bestätigender Andalt insofern an die Hand gegeben ist, als daselbst den Regierungs⸗Abtheilungen die Anstellung, Disziplin, Beförderung, Entlassung und Pensionirung von den zu ihrem Ressort gehörenden Staats⸗Veamten zugewiesen, und sodann unter Nr. 1, lit. b. und Nr. 3 ebendaselbst nur ruͤcksichtlich der

Anstellung und Entla ssung eine Ausnahme in Betreff der mit einem RNaths ⸗Charakter verbundenen und folgeweise die Land⸗ raths⸗Posten mitbegreifenden Stellen gemacht wird. Die Verord⸗ nungen dom 31. Dezember 1825 haben, ohwohl die Befugnisse der Regierungs⸗Präsidien erweiternd, in dem Subordinations⸗Verhält⸗ nisse der Landräthe zu den Regierungen nichts geändert.

Berlin, den 27. August 1858. ““

Der Minister des Innern.

Im Auftrage: Sulzer

1 8 Ir ean n 66 Bescheid dom 17. September 1858 betreffend die Zulaͤssigkeit der Einführung eines abgestuften Hausstandsgeldes. ö“ Städte⸗Ordnung vom 30. Mai 1853 ( 1990 Bereits durch den Erlaß vom 27. Mai v. J. ist der König⸗ ichen Regierung davon Kenntniß gegeben worden, daß in Folge

Staats-Anzeiger Nr. 143 S. 971.)

der von Ihr mittelst Berichts vom 5. März 1856 zur Sprache

gebrachten, Seitens des Herrn Ober⸗Präfidenten der Probdin;z Brandenburg nicht getheilten Bedenken gegen die von den Stadt⸗ behörden zu N beabfichtigte Einführung eines abgestuften Hausstandsgeldes, es sich als angemessen herausgestellt habe, den Gegenstand generell aufzufassen und zu dem Ende mit weiteren Ermittelungen vorzugehen.

In Verfolg jenes Erlasses eröffne ich der Koͤniglichen Regie⸗ rung nunmehr Nachstehendes! 2*

Was zunaäͤchst die Frage anbetrifft, ob die Einfuührung eines nach derschiedenen Sätzen und nach Maßgabe der Vermögens⸗Aer⸗ bältmisse der Zahlungspflichtigen zu erhebenden Hausstand sgeldes gesetzlich zulässig sei, so kann die Bejahung dieser Frage keinem Bedanlen unterliegen. Denn der §. 52 der Städte Ordnung vom 30. Mai 1853 bestimmt ganz allgemein:

des Pret⸗Geseßzes dom 12. Mai 1851 gerichtlich erkannt worden ist wird auf Grund des §. 52 dieses Gesetzes die fernere Ver⸗ dreitung der genannten Zeitung im Bereiche des Preußischen

anztehenden als von denen welche der Gemeinde bereits 1n⸗ hoͤrig sfind, bei der Begründung eines selbststäͤndigen Ha uss eein Eintritts⸗ oder Hausstandsgeld gefordert werden kann ohne dabet auszusprechen, daß diese Abgabe nur in einem 7-

fuͤr Alle gleich dohen Saße bestehen dürfe. Und auch uc ge Motiven des Gesetzes läßt sich nichts für die Auffassung 82 da men, daß eine Abstufung des Hausstandsgeldes nach 8 mögens⸗Verhältnissen des Zahlungspflichtigen unzuläfsig set. Sr— Eine andere Frage warn aber, ob die Einfuͤhrung eines salte

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abgestuften Hausstandsgeldes für weckmäßig zu erachten von diesem Gesichtspunkte aus den Stadtgemeinden, welche * solche Einrichtung beabsichtigen zu gestatten sei. Hierüber . Vernehmung der Königlichen Regierungen und unter Berüchiaen gung der etwa gemachten praktischen Erfahrungen sich näher n ubern, sind die Herren Ober⸗Präsidenten der oͤstlichen Probj seiner Zeit aufgefordert worden. nn

Die demnächst eingegangenen Berichte, aus welchen herden gebt, daß in einem großen Theile der Städte unter Genehmignde der vorgeordneten Königlichen Regierung schon länger die Erh dun; eines abgestuften Hausstandsgeldes stattfindet, sprechen sich nun . der üͤberwiegenden Mehrheit dahin aus. daß die fragliche Einnic. lung, wo fie besteht, sich als zweckmäßig bemwäͤhrt und keine E. schwerden herdorgerufen hat.

sicht anzuschließen, daß den Beschluͤssen der städtischen Beharen wegen Einführung eines abgestuften Hausstandsgeldes nicht entgega zu freten, den desfallsigen Regulativen vielmehr unter der Vor⸗

sehung, daß ihre Bestimmungen im Uebrigen zu Bedenken pe

Anlaß geben, die Genehmigung zu ertheilen ist. Sponach muß es auch, was das von den Stadtdehörden N. aufgestellte, Hier wieder beigehende Regulativ anlangt, dem Entscheidung des Herrn Ober Prästdenten dewenden.

Berlin, den 17. September 1858. b

Der WMinister des Innern.

von Westphalen.

die Koͤnigliche Regierung zu N. und abschriftlich zur Kenntnitznahme und Na dachtung an säͤmmtliche uͤbrige Königliche Regterungen in den sea s östlichen Prodinzen.

Cirkular⸗Erlaß vom 29. Sedtember 1858 be⸗

treffend die Vereinbarung mit der Kaiserlich fran⸗

1ö6sischen Regierung über das Verfahren mit den

hei gegenfeitig auszuliefernden Deserkeurs vor⸗ gefundenen Staats⸗Effekten.

Die Königliche Regierung erhäͤlt bierbei Abschrift einer Ver⸗ einbarung (a) der diesseitigen mit der Kaiserlich franzöfischen Regie⸗ rung wegen Auslieferung der WWaffen und Pferde, so wie aler übrigen im Befipe gegenseitiger Deserteurs befindlichen Staats⸗ Effekten, zur Kenntnißnahme, RNachachtung und weiteren Vela⸗ lassung.

Behufs Ausfuͤhrung des F. 4 der Vereinbarung wird bestim; daß die Anzeige von der erfolgten Ergreifung eines franzäfische Deserteurs in den diesseitigen Landen von der Orts⸗Polizei de börde, in deren Bezirk derselde betroffen und zum polizeilichen vc wahrsam abgeliefert worden, durch Vermittelung des Vandrathe⸗ Amtes der betreffenden Bezirks⸗Regierung und von dieser des Ministerium des Innern zu erstatten ist, von welchem lettein demnächst das Koͤntgliche Ministerium der auswärtigen Angelege⸗ beiten die erforderliche Mittheilung erhält.

Da es füͤr die Kaiserlich französische Regierung wünschens⸗ werth sein muß, von der Verhaftung franzöfischer Deserteurs mes⸗

n⸗

lichst bald Kenntniß zu erlangen, so wird der Koniglichen Reg

rung, so wie den Landräthen und Orts⸗Polizei⸗Behörden Ihm⸗ Verwaltungs⸗Bezirks die besondere Beschleunigung der Anzeige vorkommenden Fällen hierdurch zur Pflicht gemacht. bn Der Herr Kriegs⸗Minister hat mit meinen Einverständniße 3 seinem Ressort angeordnet, daß im Falle der Verhaftung 8 französischen Deserkeurs durch militairische Wachen oder esge len oder auf Veranlassung einer Militair⸗Behörde der 18e“ sämmtlichen bei ihm vorgefundenen Effekten sofort an die Dir Poligei⸗Behörde abgeliefert und dieser die weiteren Anordnung und Meldungen überlassen werden. v1““ 1 Berlin, ven 29. September 1855. Der Minister des Innern. von Westphalen die Königlichen R nierungen zu Muͤnster, Min⸗ den, Arnsberg, Celn, Dlseldorf, Cohlenz, Aachen, Trier. B

Mit Rücksicht hierauf nehme ich k inen Anstand, mich der Ar⸗

q661ö1ö15W8— V gereinbarung mii der Kaiserlich französischen Regierung⸗ V Die beiden Regierungen haben sich über die folgenden Punkte ver⸗

Mhabigt. preußische oder franzöfische Militair Personen aus ihrem Geburtslande desertiren, um die Grenze zu überschreiten, nehmen die beiden Regierungen die Militair Effekten welche der Deserteur mit sich genommen in Beschlag und stellen sie demfenigen Staat zurück, welchem

der Oeserteur angehört. 2) Zu den mit Beschlag zu belegenden und zuruchuerstattenden

litair⸗Effekten gehoͤren: 1. 6 und Armatur⸗Stücke jeder Art, die Pferde unt ihre Ausrüstung, die Trommeln und die Musik⸗Instrumente, 8

die Ausrüstungs⸗Gegenstände. 3) Ausgeschlossen sind von der Beschlagnahme und Zurückerstattung

die großen und die kleinen Montirungs⸗Stuücke, welche dem Oeserteur zur ferneren Benutung belassen werden.

4) Diejenige Regierung, welche auf ihrem Territorium einen Deserteur des benachbarten Staates ergreift, gieht davon unverzüglich der andern Regierung auf diplomatischem Wege Kenntniß. Diese Mittheilung muß enthalten: den Namen und das Signalement des Oeserteurs, nebst Angabe des Armee ⸗Corps resp. Truppentheils, von welchem er desertirt ist; eine Nachweisung der Militair⸗Effekten, welche sich in seinem Besiß gefunden haben, nebst Bezeichnung derjenigen, welche noch benutzt werden koͤnnen und derjenigen, welche verbraucht oder verdorben sind; ein Verzeichniß der großen und kleinen Montirungsstuüͤcke, welche dem Deserteur zu seinem eigenen Gebrauch belassen werden können; Notizen über die Waffenstücke, welche der Deserteur etwa verkauft hat; über den Preis, welchen er dafur erhalten und uber die Person des Kaäufers.

5) Sobald der Staat, welchem der Oeferteur angehoͤrt, in Folge der vorerwähnten Mutheilung die Auslieferung der mit Beschlag belegten Gegenstände oder einiger derselben verlangt, werden die reklamirten Gegen⸗ stände zur Disposition der betreffenden Regierung gestellt, und von Seiten

der franzoͤsischen Behörden für die preutzischen Deserteure in Saarbruüͤck, von Seiten der preutischen Behörden fuür die französischen Deserteure in Forbach abgeliefert; diese Ablieferung geschieht bei dem Kommandanten des Urte, oder Falls ein solcher nicht dorhanden bei dem Kom⸗ mandanten der Gendarmerie. Ueber die abgelieferten Gegenstände wird ein detaillirter Empfangsschein ausgestellt.

6) Die Kosten, welche durch den Transport der Gegenstände nach dem Ablieferungs⸗Orte entstehen, fallen demjenigen Staate zur Last, auf dessen Territorium der Deserteur ergriffen worden ist. Die Regierung, deren Unterthan der Deserteur ist, muß lene Gegenstände don dem Ablieferungs⸗ Orte auf ihre eigenen Kosten abholen lassen.

Solche Ausgaben, welche durch die Ernährung in Beschlag ge⸗ nommener Pferde erwachsen find, werden von der Regierung desjenigen Staats erstattet, welchem der Deserteur angehört.

Abgereist: Se. Excellenz der Staats⸗ und Kriegs⸗Minister, General ⸗Lieutenant von Vonin, nach Muͤnster.

Se. Excellenz der Staats⸗Minister fuüͤr die landwirthschaftlichen Angelegenheiten, Graf von Pückler, nach Oppeln.

Berlin, 13 November. Se. Königliche Hoheit der Prinz⸗ Regent haben, im Namen Sr. Majestät des Koͤnigs, Allergnäͤdigst gerubt: Dem Konsul Angelrodt zu St. Louis im Staate Missouri die Erlaubniß zur Anlegung des von des Königs von Württemberg Majestät ihm verltehenen Ritter Kreuzes Kronen⸗ Ordens zu ertheilen. 6 9

geue.gh. 4 8 Per sonal-Veränderung n in de

r Armee.

Dffiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen.

Den 2. November. 0 Peterse n, Major vom Generalstabe der 15 Division, zum großen eneralstabe verseßt. v. Borries, Hauptm. und Comp. Chef vom 25. daf Regt., unter Beförderung zum Major und unter Ueberweisung zu m Kommando der 15. Diviston, in den Generalstab versetzt. d. Bern⸗

der Charakter als Gen. Lieut. verliehen.

Genen1nchauptmann vom großen Generalstabe, unter Versetzung zum der 8 Füe der 8. Division, Vergmann, Hauptm. vom Generalstabe und Co üsam. zu Majors befördert. d. Hornemann, Hauptmann ticdomp. Chef vom 7. Inf. Negt., in das 25. Infanterie⸗Regiment, dagnie⸗C hHauptm. vom Generalstabe des IV. Armee⸗Corps, als Com⸗ von der sbel im das 7. Inf Regt. versetzt. B uttmann, Port. Fähnr. Abtheil, ¹. Pion. Abtheil, Schimrigk, Port. Fähnr. von der 7. Pion. Heil., zu außeretatsm. Sec Lts. bei der 2. Ing. Inspect. befördert.

. Den 4. November. Hauptm. und Battr. Chef vom 7., ins 6. Art. Regt. Hauptm. vom 7. Art. Negt., zum Comp. resp. Battr. v. Notz, Pr. Lt. von dems. Negt., zum Hauptm. befoͤr⸗ Seconde Lieutenant vom 6. Artillerie Regiment, unter Be⸗

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foͤrderung zum Premier⸗Lieutenant, ins 7. Artillerie⸗Regiment versetzt. Schüler, Port. Fähnr. vom 7. Art. Regt., zum außeretatsm. Sec. 2 befördert. v. d. Schulenburg, außeretatsm. Sec. Lt. dom 3. Art. Regt., in das 28 Inf. Regt. einrangirt. ö1AAXX“

b Den 6. November. s I 1

Fͤrst zu hohenzollern⸗Sigmaringen Hoheit, Wen.⸗Hieut in Folge seiner Berufung in eine andere Stellung, von dem Verhältniß als Commdr. der 14. Divifion entbunden. v. Bonin I., Gen Lieut, unter Entbindung von seinem Verhältniß als kommandir. General des VII. Armee⸗Corps, zum Staats⸗ und Kriegs⸗Minister ernannt. v. Mal szewski, Generalmajor u. Kommandant des Invalidenhauses

Bei der NJanbwebr: v1116“X“ November v. Lukowit, Sec. Lt. von den Pion. 1. Aufgebots des 2. Bats. 1. Regts., zum Pr. vt. befordert. Harz, Sec. Lt. vom 1. Aufg 1. Bats. 15. Regts., von der Infanterie zu den Pion. verseßt. Den 4. November Koch, Vice⸗Feldw. von der Art, des 1. Bats. 1. Negts, Buchinsky,

Vice⸗Feldw. von der Art. des 2. Bats. 24. Regts,, zu Sec. Lts. bei der

Art. 1. Aufg. befördert Abschiedsbewilligungen nc. Den 4. November.

Stieler, d. Heydekampf, Hauptm. u. Battr. Chef vom 5. Art. Regt., als Major mit der Armee Uniform, Aussicht auf Anstellung in der wendarmerie und Pension, Schrenman n, Hauptm. und Battr.⸗Chef im 1. Art. Regt., als Major mit der Uniform der reitend. Art. des 1. Art. Regts., Aussicht auf Cwilversorgung und Penfion, der Abschied bewilligt. Stier, Hauptm. a. D., zulezt im 16 Inf. Regt., Aussicht auf Civil⸗ dersorgung ertheilt.

Den 6. Nobember. Gr. vb. Waldersee, Gen. Lieut. u. Kriegsminister, der nachgesuchte Abschied bewilligt und mit Penston „. Disp. gestellt Bei der Landwehrn

DOen 4. Hhopemüer. ö““

Jahn, Hauptm. a. D., zuleßt Pr. Lt. im 3. Bat. 12. Regts., die Genehmigung zum Tragen der Uniform des 8 Inf. Negts. ertheilt.

Militair⸗Beamte,. Durch Allerhöchste Kabinets Ordre. 8 Den 4. November. 8

Rust, Militair Intendantur Assessor vom IV Armee⸗Corps, zum Militair⸗Intendantur⸗Rath ernaunt.

Durch Verfügung des Kriegs⸗Ministeriums

Den 25. Oktober. 8 Lamle, Gerichts⸗Auskultator, bei der Intendantur des III Corps beschäftigt, zum Intendantur Referendärius ernannt. Den 29. Oktober.

Barretli, Stadtrath, in der früher bekleideten Charge als Inten⸗ dantur ⸗Assessor der Intendantur des III. Armee⸗Corps überwiesen. Grot⸗ mann, Intendantur ⸗Rath vom VIII. Armee Corps, ur Inten⸗ dantur des Garde ⸗Corps, Gervbais, Intendantur ⸗Rath vom IUlI. Armee⸗Corps, zur Intendantur des VIII Armee ⸗Corps, Riecks, Intendantur⸗Rath vom IV. Armee Corps, zur Intendantur des V. Armee⸗Corps, Schweder, Intendantur⸗RNath vom V. Armee Corps, zur Intendantur des IV. Armee⸗Torps, Hubert, Intendantur Rath vom VI Armee⸗Corps, zur Intendantur des I. Armee⸗Corps, Kriele, Inten⸗ dantur⸗Rath vom I. Armee⸗Corps, zur Intendantur des VI. Armee Cor 68 versetzt. 8 1

Den 2. November. 8

Barkey, Intendantur⸗Registratur⸗Afsstent beim VII Armee⸗Corps, die nachgesuchte Entlassung aus dem Militair Intendantur Dienste ertbeilt. Faber, Intendantur⸗Negistrator beim VII Armee⸗Corps, de achge suchten Abschied mit Penson ertheilt .“ 3

Den 3. November.

Quast, überzähliger Registrator hei der Intendantur des Garde⸗ Cords, mit Wahrnehmung der etatsmäßigen Registratorstelle bei der In⸗ tendantur des VII. Armee⸗Corps beauftragt. Schirmer II., Negistratuür⸗ Affistent bei der Intendantur des III. Armee⸗Corps, zur Inten⸗ dantur des Garde⸗Corps versetzt. Dehler, Intendantur⸗Registratur⸗ Assistent vom IV. Armee⸗Corps, zur Intendantur des VIII. Armee⸗ Corps, Fabriz, Intendantur Registratur Affiftent des VIII. Armee⸗Corps, zur Intendantur des IV. Armee⸗Corps, Becker, Intendantur⸗Regisftratur⸗ Assistent vom IV. Armee Corps, zur Intendantur des I. Armee⸗Corps versetzt. Hoeler, überzähliger Intendantur⸗Sccretair des IV. Armee⸗ Corps, zum etatsmäßigen Intendantur⸗Secretair ernannt. Friedrich, Intendantur⸗Secretarlats⸗Affistent beim v Armer⸗Corps, zum überzaͤhligen Intendantur Secretair ernannt.

EKichtamtleiches. Preußen. Verlin, 13. November. Aus Meran, 7. No⸗ vember, wird gemeldet: Seit vorgestern scheint sich das Wetter wieder etwas mehr zum Bessern zu wenden, so daß Ihr Majestäten der Koönig und die Königin gleich eine weitere Tour wieder unternahmen und zwar nach Schloß Brandeis. Heute war Gottesdienst auf Rottenstein. Wenn man nach dem Aussehen unseres vielgeliebten Königs und Herrn urtbeilen darf, so muß Ihm der hiesige Aufenthalt schon zur Erholung gereicht hdaben, um die, wie um völlige Genesung wir auch ferner nicht nachlassen wollen, Gott inständigst zu bitten! 12. November. Se. Koͤnigliche Hoheit der Prinz⸗ Regent empfingen heute Vormittag den Staats⸗Mumister

von. Bethmann⸗Hollweg, den General⸗Intendanten ..