Das Darlehnkapstal selbst oden Tbeilbeträge desselben uach sechs⸗ monatlicher Auskündigung — welche ibm eün unbedingt, der Land⸗ schaft nur m dem Falle zustehen foll, wenn das Darlehn nicht mehr die vorschrifrsmaäßige bopotbekarische Sicherbeit genießt, oder wenn gus der Baluta ein Pfandbriefgläͤubiger nach §. 20 des Regulativs befriedigt werden muß — durch Baarzahlung des Rennwertbs zu⸗ rückzuzahlen, wobet ihm jedoch das Recht dorbebalten bleibt, im Falle er die Darlehnschuld oder einen Antheilbetrag derselben aus freier Entschlicßzung abzustoßen berweckt, Pfandbriefe Littera C. nebst Talons und den noch nicht fälligen Coupons zum Rennwertbe als Ablbsungsvalnta einzuliefern; im Falle der JZablungesäumniß den Rücktand nach dem Saße von vier Prozent oufs Jahr zu verunsen, und die zu Deckung des an theiligen Waundbriefzinsen⸗Betrages ven der Landschaft etwa aufge⸗ wendeten böheren Kosten derselben zu erstatten; der eczekutivischen Beitreihung des Nuckstandes ohne ein vorgängiges prozessualisches Verfahren, nach den weiterbin folgenden Vorschriften, so wie e) üͤberbaupt den Bestimmungen dieses Negulativs sich zu unterwerfen. Er hat hieruüͤber, unter Bekenntniß des Valuten⸗Empfanges und Ver⸗ dfändung des zu beleihenden Gutes, ceine gerichtüche oder notarielle Ur⸗ kunde, oder eine solche vor einem Landschafts⸗Syndikus auszustellen Dem Edndikus der Landschaft wird zu dem Zweck die Befugniß, Urkunden dieser Art aufzunehmen und auszufertigen den also aufgenommenen Urkunden aber wird die Glaubwürdigkeit von Notartats Akten und ins⸗ besondere die Eigenschaft beigelegt, Eintragungen in den Oppothekenbuͤchern zu begründen. Außer der obigen Jahreszablung bat der Darlehnnehmer der Empfang der Darlehnsvaluta die soͤchlichen Kosten für die Ausfertigung der fü ausgefertigten Pfandbriefe zu trogen resp. zu erßatten.
e
8
Eintragung. K
DSDie Eintragung des Darlehns im Hypothekenbuche erfolgt durch Ein⸗
schreiben des Vermerks: . qbaler landschaftliches Darlebn nach dem Negulatid vom (Datum der Allerböchsten Bestätigung), welches zufolge Verfügung vom “ eingetragen, resp. in walches die hier intabulirt ge⸗ wesene Forderung zufolge Verfüugung vom ten ... umgeschrieben worden.“* Hinsichtlich der dem Darlehn zu verschaffenden pridruötischen Stellung im Hbppothekenbuche gelten die für die Emntragung der altlandschaftlichen Pfandbriefe bestebenden Vorschriften dee vandschafts⸗Reglements und seiner Ergänzungen mit der alleinigen Modefication, daß dem bier in Nede stehenden Darlehne altlandschaftliche Pfandbriefe bis zum Halbbetrage des Tagwerthes des Gutes allerdings vorstehen dürfen Wenn die Eintragung mittelst Ueberschreibung cines schon ingrossir⸗ ten, der Landschaft cedirten Kapitals auf diese erfolgen soll, so bedarf cs bierzu außer dem Falle einer beabsichtigten Erböhung des Kapitals oder des Zinsfußes einer Prioritäts Einräumung seitens etwa nach⸗ stebender Gläubiger nicht
“
Die Darlehusvaluta wird dem Darlebnnehmer in Pkandbnefen Lutr. C. (§. 17) unter Anrechnung derselben zum Nennwerthe aueggetahlt. Den fuünften Theil dieser Valuta ist der Darlehnnehmer in Apoints von 100 Ibalern zu verlangen insofern befugt, als die Quote in Pfand· briefen dargestellt werden kann 1
Jahrecszablung
Von der Jahreszahlung des Schuldners find 4 Vrozent zur Verzm⸗ sung der auszugebenden Pfandhnese, Prozent zur Ansammlung eines Sicherhemsfonds, 1¼ Prozent zur Amortisation und Vrozent zu den Verwaltungskosten (Quutungsgroschen’ bestummt
Wenn der kür den Sicherhetssonde benunmte Beitrag des Schuldners von ¾ Prozent der Schuld durch 16 Jabre bindurch. also in 32 Zins⸗ terminen den dem Schulener zum Sicherbeitsfonde gezablt resp. eingeboben worden ist. werden die ferneren citröge dieses Schuldners iu Beschleuni⸗ gung der Amortisation in den Amortisations⸗Fonds geschüttet und dier dem betresfenden Schuldner auf seinem Konto qutgeschrieben.
§ 10. Interessen Beitreibung der Guter.
vHvHinschtlich der Einzahlung der Darlehns⸗Interessen zur vandschafts⸗ Kaße, der Jahlungs Termune, der Stundung der Intereßseu, der Beitrei⸗ bung derselben durch Abpfändung und Versteigerung von Gutserzeug⸗ missen und Inventartenstücken, durch Beschlagnahme und Einhebung vdon Renten, Zinsen und anderen Pröstationen, durch Sequestration des ganzen Gutes oder einzelner Nutzungs⸗Rubriken, durch auszubringende Subbasta⸗ non desselben ingleichen hinsichtlich der Uchberwachung der belichenen Güter, der strafandrohenden Untersagung don Substonz⸗Aerringerungen — sinden die für die alte Pfandbriefschuld bestebenden Vorschriften des schlefi⸗ schen vandschafts⸗Reglements und der dazu ergangenen General⸗Landtags⸗ Feschlüͤsse und Königlichen Verordnungen Ann endung
Durch diese Bestimmung dürfen die Rechte der ieses Regulatids auf den bepsandbriesten Gutern er nicht derlezt werden. “
Zablung der Ueberwachung
bercits vor Erlaß getragenen Gléͤubiger
Interessen davon nicht weiter zu entrichten. Da guch ig
einer Zablungssaͤum des Schuldners die zu Einlöͤsung cinetz ¹ sprechenden Pfandbriefbetrages erforderliche Boarschaft guf ges des Saäͤumigen negoztirt werden muß, so hal zu Deckung sals. Kosten der Schuldner gleich bei der Kündigung eine Caution Getrage von drei Prozent des gekuͤndigten Betrages im Harh Gelde, oder in zum Tages⸗Course iu berechnenden Pfandbriefen o⸗ preußischen Staatspapteren, bai der va dschaft einzuliecfern. *
Ee rechtgeitiger Zahlung des Kapitals wird demnaͤcht 8 Caution vollständig, bei verspäreter ablung aber der dadon nis verbrauchte Betrag wieder zurückgewührt. 3 Wenn der Schuleèner das Kapital zurdckzahlt, ohne die abue. dorbher rechtzeitig (2) ongekuͤndigt w daben, so triht die ven. bung der Schuld und die Befreiung von der Interessentat lung mn
mit dem zweiten, auf die Jahlung folgenden Imeétermine din.
Vorstehende Bestimmungen (2. b.) beziehen sich auf die Ablösan⸗ mittelst Baarzahlung des Nennwerthes.
Wenn dagegen
c) der Schuldner im Falle der freiwilligen Ablösung die Ablöfanat. r valuta in Natural⸗Pfandbriefen Littr. C. nebst den nach 8 näͤchsten Zunstermine föllig werdendem Zinsceupons einlietert N5 so wird der abgezahlte Betrag, soforn die Einlieferung ders 18 1. Mai erfolgt, schon in dem zunöchst folgendes Johannisterniae sofern ie ver dem 1. Rovember erfolgt, in dem zunzchst folgende Weihnachtetermine und, bet spéterer Einlieferung aber in dem snet⸗ solgenden Zinstermine abgeschrieben, ohne daß es einer rorg angige Anmeldung bedarf. Abgeschnebene Geträge werden don der beze⸗ schaft zur bopotheka rischen voͤschung gestellt, sobald der Schuldanr darauf antroͤgt. .
Durch die Abzahlung von Theilbeträgen des D ehns erwirbt be
chuldner nicht die mit der abgerahlten Forderung derbunden gewdmn Prwilegien noch auch der Vandschaft gegenüber die Theilaahne an der Priorität des verbleibenden landschafttichen Restdartehns und dg Rebeunforderungen desselben.
Bei der nothwendigen Subhastattan des Gutes darf zur Kaukgeba⸗ Masse stets nur der vaore Nominalbetrag des Darlehns von der Lan⸗
Amortisationsfonds⸗Huelte .
Der Amortisationssonde hat den Zweck die Tügungebeiträge da Darlehnschuldner anzusammeln und nußbringend zu derwalten, un;d au diesem Wege die Abzahlung des Darlehnes zu vermitteln.
In den Amortisationsfonds fliehen; 8
der auf 1¼ Prozent der Schuld bestimmte orbentliche Amortisatteat.
Bettrag;
der zunöchst dem Sicherbeussond übern icsene Beürag don Vrojmt
der Schuld, sobalt derselbe durch 16 Jahre, d. 1 durch —
termtine, in jenen Fonds gezahlt worden sein wirt also dom Vnam
Iinstermine an beginnend
frein illige Zuschusse, welche cinzuschülten den Darlehnschuldnemm jeba⸗
zc freisteht, und welche einirectendensalls wie die nothwendiaa
Beiträge (2. b.) bechandelt werden:
1) endlich stießzen dem Amortisattonsfonds auch bie Zinsen seiner be⸗ sands-Kap talien zu.
Der Amertisotionsfonds wird don der Gencral⸗Uandschalts⸗Ditanas verwaltct.
Die Baarbestoͤnde desselben werden in Psandbricsen Litt C. angelezt, und diese durch Kündigung nach dem Loose und Baareinloͤsung nach da Rennwerthe beschafft. Zu dem Ende wird fur jeden Zinstermin und srer sieben Monate vor Eintritt desselben ein Etat der zu erwartenden und an⸗ zulegenden Baareinnahmen prejektirt und der Betrag zur Ausloosung vnn Auflüͤndigung eines gleichnamigen Gsandbrief⸗Betrages gestellt.
Die also in den Amortisationsfondes weiterhin von der Ausloosang aus geschlossen 8
Füͤr jeden Darlehnschulbd ner wird ein Conto angrlegt und auf selbe⸗ gem allbalbzährlich 8
2) der don dem Schulbner eingezahlke nothwendige und event. der kre
willige Beitrag,
b) der Ambal am Zinsgewinne gut geschrieben Zu letzterem Behuf wird der Gesammibetrag 4 den Gestands. Pfandbricfen erhobenen Zinsen auf die —
Darlehnschuldr welche om Sclusse des vorhergegangenen Zins⸗Termines mit einem e theile am Amortisations Fonds angeschrieben waren, und zwar nach de bältniß dieses Antbeils, rechnungsmßig verthe It; Bruchtheite den Pfe nigen werden dis zur noͤchsten Verthellung zurückgestellt. g Den Fuürstenthums⸗vandschaften werden Conto⸗Abschlüßse zur Be legung auf den Kreistagen ganzjöhrig mitgetheilt. 1 Wiederbenuzung des Da. Eine Wiederbenußung des Amornsallonssonds don Seiten d. 2 h lehn⸗Schuldners und cine Abschraihung des aufgesammelten Zestanben,n der Darlehnschuld findet wäͤbrend der Amorlifalions⸗Periode tel Erst alstann, wenn der ganze Betrag des Darlehns in dem gends t
1 wand zul ständig aufacsammelt oder ecingezahlt worden ist, wird der gekan e
gelangten Planddriefe blender
Nertinenzqualrtat
Drer Antheil jedes Darlehnschuldners an dem Amorrfsations⸗Fonds r lwar ein Jubehoör des Gutes, welches mit diesem von Rechtawegen aunf jeden neuen Befiter übergeht, doch kann darüber don dem Gutsbe⸗ zser nur in der oben bestimmten Weise disponirt, derselbe aber ohne das 5 weder abgetreten, noch aus anderen Titeln von einem Dritten, ins⸗ besondere weder von den Hbybdorbekengläubigern, noch sonst im Wege der Eeeution, in Anspruch genemmen 8 mit Beschlag belegt werden
Föür jedes Oarlehn! welches nach vorstehbenden Bestimmungen bewil⸗ at und auf den Namen der vandschaft bypothekarisch ingroffirt worden wird ein gleicher Betrag don Pfandbriefen einer neuen Kategorie.
1 1 ausgefertigt und emutkirt
räͤmlich von Pfandbriefen Littr. C
Weiterhin, bei eintretender Ruckzahlung oder Löschung emes Dar⸗ lchns, wird ein gleicher Betrag kurstrender Pfand dem Umktaufe zuruückgeogen.
Ausfertigung.
Die Pfandbriefe Littr C. werden von der General Landschafts⸗Di⸗
son nach anktegendem Muster in Apoints von 100, 500 10600 Tbaler
ind danach zu bildenden Serien ausgekertigt und nebst dem Hopotheken⸗
Intrument Uüber das Darlehn der Kontroll Kommifston in Breslau aur Nitrellgehung vorgelegt.
Die Kontroll⸗Kommisston bildet sich aus dem Präftdenten des höͤchsten Oerichtebefcs in Breslau, als Vorsfißenden, und aus zwet richterlichen Beamten
Sie ist berufen, zu prüfen, ob fuüͤr die vandschaft wirklich eine dem Senrage der zu emettirenden Pfandbriefe gleichkommende Darsehn⸗Forde⸗ tung auf em inkorporirtes Gut bypotbekarisch versichert und eingekragen norden ist. Nach hierdon genommener Uecberzeugung, und nur in diesem Falle, dollztehen die Mitglieder der Kontroll⸗Kommfsion die ihnen vor⸗ elegten Pfandbriefe; lettere werden allererst durch diese Vollnehung per⸗ 2 und erst nachdem sie erfolgt i, in die don der vandschaft uͤber die ausgefertigten Pfandbriefe iu fuührenden Register emgetragen. Auf dem hopetheken⸗Instrumente wird sodann von berselben Kommission ein Ver⸗ nerk dabin regiftrirt
daß über den Betrag des innen derschriebenen Darlehns Pfandbriefe Lintr. C. ausgefertigt worden seirn, und daß demzufolge der Landschaft ine Dieposition uüͤber das Darlehn⸗Kapital zwar zum Zweock der Be⸗ fnedigung don Nfandbrief⸗Inhabern und der Einlösung von Pfand⸗ briefen nach §. 20 des Negulativds, außerdem aber nur insoweit unstebe, als dorher ein entsprechrnder Betrag den Pfandbriefen aus dem Um⸗ lauf zurückgezogen und kasürt amoertisirt, oder endlich nach Kündigung und Aufgebot binsichtlich des Ffandbriefrechts präkludirt worden set. 1 Der Hdpothekenrichter nur in dieser Voraussetzung löschen oder ECesoenen dintragen 6. 19 Z.in4 vEZIZIZ1I1I1ö11Iq“M
Den Plandbricfen Littr C werden selbstftäͤndige Zins Anweisungen (Zins Coupone) nach anliegendem Muster und auf laͤngstens fünf Jahre baigegeben, die Ausreichung wird auf den Kapitalbriefen abgestempelt § 20 18 Rechte des Pfandbhrief Inhaber eines Pfandbriefes Littr. 0
Inhabers. “ von der
bat das Recht G
2) die terminliche Zahlung der verschrüubenen Zinsen und zu dem Zweck
die Ausreichung und Einlosung der Zins⸗Coupons,
b) die Zahlung des verschriebenen Kapikals in dem Falle zu verlangen,
wenn sein Pfandbricf als ein durch das vLoos zur Baareinlösung
bezeichneter oöͤffentlich aufgeruten worden ist
Sollte er seine Befriedigung von der Landschaft im Verwaltungswege nicht erlangen, so steht ihm die Befugniß zu, im ordentlichen Rechtswege
gegen die vLandschaft seine Befriedigung
2²), lunächst aus dem Eicherheitsonds, und b) demnöchst aus densenigen Hoporhekenforderungen, schaft füͤr bewilligte Darlehne erworben hat, mittelst richterlicher Ueberweifung zn suchen, und wenn er auf diesem Bege zu seiner Befriedigung nicht sollte gelangen können, ec] dieselbe aus den Eigenthuͤmlichen Fonds der Landschaft zu derlangen. Eine Bekugniß zur Kündigung des Kapitals steht dem Inbaber eines Pfandbriefes Littr. 0 nicht zu. 8— 5. 21. 88 Zaohlung, Verjöhrung der Zrufen. 9: die gabluns der Zinsen durch Einloͤsung der Coaupons erfolgt vom B. Juni und M Dezember ab an oͤffentlich bekannt zn machenden Tagen be den Kassen der Fuͤrstenthums⸗Vandschaften und bei der General⸗Land⸗ afts. Direction. Ein Aufgehot nicht statt sepesen. werden aber derausfolgt.
Forderungsrecht aus den Coupons und also das Recht der
welche die vand⸗
und eine Mortification der Zins Coupons findet
der Periode, für welche die Zins Coupons ausgereicht die neuen auf Vorzeigen der Pfandbriefe an deren Ju⸗
erlischt, wenn die
briefe eingelbst und aus
oder aber durch richterliches Erkenntniß
und nach vorgängiger bfentlicher Aufkundigung in den balbfäh rigen —,— mitelst Baarzahlung des Nennwerthes ingelöst b) Jede von der vandschaft ausgehende Kuündigung von Pfandbriefen muß. wenn der Eintösungs Termin in Jobhannis eintreten soll, schon im vorgängigen Monat Januar, und wenn derselbe in Weibhnachten eintreten foll, schon im dorgängigen Monat Juli durch dassenige bffentliche Blatt, welches zur Publwation amtllcher Erlasse in der PFProvinz bestimmt ist (zur Zeit durch die Regierunge Amtsblätter), auf Kosten der vandschaft veröbffentlicht, der Kuüͤndigungs⸗Erlat auch bei den schlesischen vandschafts⸗Kassen und an den Borsen von Breslau und Berlin ausgehaͤngt werden. Ob und in welchen anderen Blättern die Bekanntmachung zu inseriren, bleibt dem Ermessen der Generat vandschafts⸗ Direction von welcher dieselbe ancgeht, überlassen In bvem Erlasse muß der gekuͤndigte Pfandhrie! nach der Serie, der Nummer und dem Betrage bezeichnet, der Fälligkeits⸗ termin der Kapitals angegeben, bie Aufforderung zu sofortiger Ein⸗ lieferung des Pfandhmefes enthatten, die Rechtskolge der Unter⸗ lassung dabin ausgedrückt sein, vaß der säumige Inhaber mit dem Pfandbriefrechte proöͤkludirt Sund mit seinen Ansprüchen auf die bei der Landschaft zu depontrende Baarvaluta werde v rwiesen werden Weuerhin muß im vaufe der Nonate März und bezuglich Sep⸗ temder die Veröffentlichung des Erlasses durch daßselbe Biatt in Be ireff aller bis dahin nicht eingelieferten Pfandbriefe, und zwar auf Kosten der Inhaber derselben, wiederholt werden Die Inhaber der gekuͤndigten Pfandbriefe sind verpflichtet vor dem Verfall Termine einzuliefern Ueber die Einliefer ung wird don der vandschaft Recoqnition er⸗ theilt und gegen Rockgabe dieser im B. fall- Termine die Kapital zahlung gelenstet. Mit den Kavitalbriefen müssen auch entsprechende Zins-Coupons — sowert diese vorausgereicht und noch nicht foͤllig sind — zurückgelie fert werden, für nicht zuruückgelteferte wird der gleiche Betrag am Kapitale gekuürzt, um weiterbin zur Einloͤsung dieser fehlenden Cou⸗ vons berwendet zu werden. Wenn ein geküͤndigter Pfandbriet nicht spätestens sechs Wochen dor dem Fälligkeitstermine, d. i. bis zum 15. Mar beulglich 15. Nodem⸗ der, eingeltefert und hierdurch ein Verzug in der rechtgeitigen Zab⸗ lung herbeigeführt worden ist, so bat der Glaͤudiger den hieraus entsrehenden Zinsenverlust sich selbst beinumesen. Wenn aber der gekuündigte Viandbrief auch im Fälligkeitstermin und laͤngmens bis zum 1. Auqust ehr den Jobhannistermin) bezüg⸗ lich 1. Fchruar (für den Weihnachtstermin] nicht eingeliefert worden ift, so bat die General-vandfchafts⸗Direction die Baar⸗Valuta, nach Entnahme des dem Glaͤubiger zur Last fallenden verbältnitzmätigen Beurages zu den Kosten der wiederholten Kündigungs ⸗Bekannt⸗ machung, zu ihrem Depositorium zu veranschafen und die in dem Kündigungserlasse angedrohte Präklusion und Verweisung darch eine Resolution festzuseten. Rach Ablauf eines Biertelfahres vom Fälligkeitstermine al qerech· net, also mit dem 1. Oktober dezüglich 1. April, tritt die Verhꝛind⸗ lichken der vankschaft, als Depositalbehörde, ein dem Indaber des Pfandbrietes von der für ihn deponirten und mnsbar su denuten⸗ drei ein Drittel Prozent Dedositalttnsen zu be⸗ rechnen, oder aber die Valuta für Nechnung des Glaäubigers in Pfandbriefe Litt C. umzusetzen Hat der Inhaber den geküͤndigten Pfand brief zwar der dem Ber⸗ falltermine eingeliefert, die Barrvaluta aber unabgehoben gelassen, o findet wegen deren Oepofit on und Veruinsung dasselbe statt, was vorstehend für den Fall der unterlassenen Einkieferung vorge schrieden ißt Wenn ein Pfandbrief nicht durch Baarzablung eingelöst, sondern nur, weil die Landschaft gerade dieses indididuellen Pfandbriefes zu einer bestimmten Operation bedart mittelst eines anderen, gleich⸗ daltig n Pfandbriefes eingetauscht werden foll, so muß derselbe eben⸗ falls oöͤffentlich aufgekuͤndigt werden.
Auch für diesen Fall gelten die vorstehenden Bestimmungen, mit denen aus der Natur der Valuta sich von selbst ergebenden Abweichun gen. Der Betrag nicht eingelieferter Coupons wird bier durch Zurückhalten der entsprechenden Coupons des Ersatzbriefes gedeckt, der verbättniß mäßige Beitrag zu den Kosten der wiederholten Küͤndigungsbekannt machung aus den Zinsen des Ersatbrietes entnommen, und an die Stelle der dvon der Valuta eines nicht eingelteferten Pfandbriefes zu entrichtenden Deposital⸗Zinsen treten bier die dem Indaber under⸗ kürn zu Gute gebenden Zinsen des Ersatzbriekes b
2₰ Umlauf der Pfandbrrefe Da die Pfandbriefe nicht auf die Ramen bestimmter Gle fend, sondern auf jeden Inhaber ausgefertigt werden, so fiuden wegen der Eigenthums⸗Uebertragung, der Vindication, des Aus und Wieder⸗ inkurssetzens derselben die .““ Bestimmungen über die auf jeden Inbaber lautenden Papiere auch auf diese Pfandbriefe Litt. C Anwendung Pfandbriefmhaber, welche ihre Pfandbriefe unter Zurückhaltung de
dieselben
den Baar ⸗ Valutg
8
Zins⸗Coupons bei der Landschaft niederlegen, empfangen über das Depo⸗ sütum eine auf ihren Namen laut ende Depofital⸗Recognnion, und daden an Depositalgebühren gleich bei der Niederlegung ven emem Daeßitkum unter Eintausend Thaler zwantig Silbergroschen, und den einem gröberen Depofitum denselben Betrag füͤr je Eintausend Thater em sfur allemal zu
entrichten
— rderung für die darin b chneten Termine . 9 . k““ zme der Löschung des Darlehns im Hypothekenbuche, un 2 oupons innerhalb vier Jahren, dom Verfall⸗Termine ab gerechnet,
d5 1445„ blung 3wed, ehirabiri reso befordert. Mittelg also spätestens in dem achten Zins⸗Termine, nicht zur Einlösfung vorgelegt stebt jeberzeit frei, 8 Darlehnschuld aus anderen 1 rden find en Zins⸗Termine, ht sung w
„Dem Schuldner das ganze Darlehn oder Theil⸗ Wenn der Schulduer seine betraͤge deßselden (welche jedoch mindestens 100 Thaler betragen und burch die vollstöndig ablöst und im Hypotbekenbuche loͤschen läßt, so wird 1 Zabl zehn theilbar sein müssen) an die Landschaft zurückzuzablen. Wenn er Antheil am Amortisatitonsfonds zu freter Dieposition extradirt
2, ,7 Zahlung vn Menat Juni ober Dezember voraus “ §. 15. 3
ankuͤndigt und in dem darauf folgenten Monat De ember, besüghich8 Tb“ g. ö 898 unt, Ieistet, se wird in dem Zahlungstermine Betrag Die schaung über 84 Fends rürh vauslährg gelegt. von dfort don der Darlehnsschuld abgeschriehen und der Schuldner hat Engeren Aus schufse rebibirt und abgenommen.
8
§. 22. Kapitalzahluüung. Einlösung der Kapitaldriefe gelten folgende Bestim⸗
6 Umfertigung der Pfandbriefe 2 6 Die einzuldsende Pfandbriesstuͤcke werden durch Ausloosung gesucht Pfandbriefe, welche durch Vermerke. Beschädigung oder Beßtechung