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jum Umlauf ungeeignet geworden sind, gleichwohl aber die wesentlichen
mtenen der Aechtdeit und Identität, nämlich die Bezeichnung der Serie, der Rummer, des Kapitalbetrages, der ausfertigenden General⸗Landschaft und den Vermerk der Kontrollkommission annoch erkennen lassen, werden auf Berlangen des Inhabders nach dem dhesetze vom 4. Mat 1842 (Gesetz⸗
Sammlung e&. 177) gegen Erstattung der baaren Auslagen. einschlietlich
der Schreibegebühren, und zwar unter denselben Nummern und über die⸗
selben Beträge umgefertigt
Eben so werden für völlig bernichtete Pfandbriefe, wenn die Tbat⸗ sache der Vernichtung in einer jeden Zweifel und jede Ungewißheit aus⸗ schließenden Art und Weise nachgewiesen worden, andere Exemplare unter denselben Nummern und uber dieselben Beträge gegen Erstattung der Auslagen ausgefertigt Od der vorerforderte Veweis gefuhrt sei, bleibt lediglich der Veurtheilung der Landschaft vorbebalten.
Wenn dieser Beweis nicht geführt worden, oder wenn in dem vorhin gedachten Falle der Beschädigung die wesentlichen Kriterten des Ufand⸗ briefes nicht mehr erkenntlich find, so wie in allen Fällen, wenn der Pfandbriet dem Indaber entwendet oder sonst abhanden gekommen ist, ündet eine Ausfertigung nur nach vorgängigem Aufgehot und gerichtlicher Amortisation desselben (§. 26.) und in diesem Falle immer unter neuer Nummer statt. 8 §. 26.
Aufgebot, Amortisation der Pfandbriefe.
Wenn ein Pfandbrief seinem Inhaber entwendet worden oder sonst abhanden gekommen ist,
²2) so hat die Gencral⸗vandschafts⸗Direction die ihr von dem Inhaber bieruͤber erstattete Anzeige, in welcher die behauptete Thatsache be⸗ scheinigt sein muß, unter genauer Bezeichnung des Pfandbriefs und des Antragstellers, sofort durch das für die Publication amtlicher
Erlasse bestimmte öffentliche Blatt und durch zwet in Breslau er⸗
scheinende Zeitungen bekannt zu machen
Sodann muß die noͤchste periodische Erneucrung der Zins⸗Cou⸗ pons abgewartet werden Wenn auf die zu diesem Zweck erlasene allgemeine Aufforderung an alle Pfandbrief Inhaber der in Rede
3 tebende Pfandbrief nicht eingereicht wird,
b) so erlaäßt die General⸗Landschafts Direction die förmliche Ediktal⸗ Ladung und fordert den etwaigen Inhaber auf, sich späͤtestens in einem auf den zweiten Zinstermin nach der Ediktal⸗Ladung anzube⸗ raumenden VPraͤjudizialtermine zu melden, widrigenfalls er mit allen Anspruüchen an die Landschaft, welche er aus dem Pfandbriefe her⸗ leiten koͤnnte, werde prökludirt und der Pfandbriet selbst werde amortifirt werden. Die Ladung wird in den vorhin bezeichneten Blättern und in einer berliner Zeitung dreimal und dergestalt in⸗ serirt, daß von der leßten Insertion bis zu dem Termine eine drei⸗ monatliche Frist offen bleidt. Außerdem wird dieselbe ber allen schlenscheu Landschaftslassen und au den Borsen zu Breslau und Berlin busgehängt.
Meldet sich vor oder in dem anberaumten Termin Niemand, so wer⸗ den die Akten mit einer don der General⸗Landschafts⸗Oirection auszu⸗ stellenden Bescheinigung des Inhalts: daß secit der ersten bffentlichen Be⸗ kanntmachung (a) der Pfandbrief nicht eingeliefert und ein Anspruch darauf nicht angemeldet worden set, dem Gerichte der Stadt Breslau dorgelegt, und dieses setzt, bei defundener Beobachtung der obigen Vor⸗ schriften, die angedrohte Präͤklusion und Amortisation durch ein Erkennt⸗ niß fest, welches durch Ausbang an der Gerichtsstätte publizirt wird.
Sobald die Entscheidung rechtskräftig geworden, wird die erfolgte Amortisation von der General⸗Landschafts⸗Direction öffentlich bekannt ge⸗ macht und der amortifirte Pfandbrief in dem Pfandbriefregister geloscht,. dem Extrabenten aber ein neuer ausgefertigt (§. 25)
§. 21. Verlährung des Kapitals.
Ist ein Pfandbrief wädrend dreißig Jahren zur Erneuerung der Zins⸗ Conpons nicht eingereicht worden, so wird das 5 fentliche Aufgebot deßel⸗ den von der Gencral Landschafts⸗Direction cingeleltet und auf deren Re⸗ qutfition von dem Richter die Präklusion des Inbabders und die Amorti⸗ sation des Pfandbriefes erkannt Es kommen dabei überall die in dem vorbergebenden Paragraphen unter Buchstabe b enthaltenen Bestimmun⸗ gen mit der Abweichung zur Anwendung, daß die Bescheinigung auf den ganzen dreißigjährigen Zeitraum gerichtet werden muß
Ist die Valuta für einen geküͤndigten Pfandbrief wöhrend dreh gig Jahren, welche vom Fälligkeitstermine ab zu berechnen sind, nicht erhoben worden, so findet dasselde statt, was vorstehend hinsichtlich der präskribir⸗ ten Pfandbriefe verordnet ift. ö
§ 28. Sicherbeitsfonds⸗Quellen
Oer Sicherheitsfonds stellt ein zu dem bestimmten Zweck der Sicher⸗ stellung der Pfandbrief⸗Inhaber gewidmetes Corporations Wermöͤgen dar.
Derselbe bildet sich
²2) zunochst aus den Beiträgen, welche von den Darlehnschuldnern mit einem Viertel Prozent ihrer Darlehnsschuld während der ersten sechszehn Jahre des Schuldverhältnisses zu diesem Fonds zu ent⸗ richten sind (§. 9)
Autzerdem werden dem Sicherheitsfonds zu seiner Verstörkung über⸗
iesen;:
b) die innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist von den Gléäubigern nicht abgehobenen Zinsen (§. 21);
c) ingleichen die nach dreißigzäbriger Präscriptionsfrist aufgebotenen
uüund gerichtlich amortifirten Pfand driefe und Pfandbriefs-Einlösungs.
valuten nebst Zinsen (§. 27):
d) ferner der Zinsgewinn, welcher aus der hinsbaren Benutzung un⸗ abgehobener Zinsen und Kapitalten etwa erzielt werden kann.
e) Endlich wachsen dem Fonds die Zinsen seiner Bestandskapitalten zu. vW Verwaltung
Der Sicherbeusfonds werd von der Genera verwaltet. 8 8 “
—
Die Baarbestände desselden werden in Pfandbriefen Littr - legt und diese durch Kündigung nach dem Loose und Baareinlöͤsun dem Nennwerthe beschafft. Zu dem Ende wird fuͤr leden Zinstermin, zwar sieden Monate dor Eintritt desselben, ein Etat der zu erwartend und anzulegenden Baar⸗Einnahmen proektirt, und der Betrag zur Ana loosung und Aufkuündigung eines gleichnamigen Pfandbriefbetrages Kr. (§. 22). Die also in den Sicherheitsfonds gelangten Pfandbriefe Flenbe weiterhin von der Ausloosung ausgeschlossen, 1“ 116“
Die Rechnung übei den Sicherheitefonds wird gonzjährig gelegt pes von dem Engeren Ausschusse rebidirt und “
5. 31. Auflosung Wenn einst die Pfandbriefe Littr. C. wieder cingelöst und aus N Umlauf dollständig werden zurückgezogen worden sein, wird der Sicen beitsfonds aufgelöst, aus dem Bestande desselben wird den derzeitigen be siern der beltehenen Guͤter der Gesammtbetrag der von ihnen, resp. lhres Vorbesißern zu diesem Fondes noepebhlben Geitraͤge (im Falle der Unm länglichkeit der verhältnißmaßig auf sie entfallende Betrag) zurückgeget. der Mehrbetrag des Bestandes, welcher aus den im §. 28 I.ttr. b. b. bezcichneten Einnahmequellen sich gebildet dat, wird den Eigenthumlichen Fonds der Fürstenthums⸗Landschaften nach Verhaͤltniß der don einer seha derselben ausgereichten Pfandbriefe Littr. C. überwiesen werden. Verwaltung des Krebitwerke. ö
Insoweit das Regulativ nicht vorstehend außdrückiche Bestimmunza darüͤber enthält, wird die Nerwaltung des hierin begruüͤndeten neuen Krebie. werks von den Fürstenthums⸗Landschaften, der General⸗Landschafts⸗ Directies und dem Engeren Ausschusse der Landschaft nach denselden Ressort⸗ anh Kompetenz⸗Vorschriften geführt, nach welchen das altlandschafeli⸗ grabu
⸗ „ .
2½1 — — 8 1
b 2 ’ alier her Schlesischen Landschaft Privilegirter Pfandbrief
5
littera C.
en Zins -Coupoess TLThaler Courant zind ausgerelcht 2 30 Thaler per Pfund fein gerechnet und Vier bi- mit
Prorent Jahrliche Zinsen
Ausgefertigt auf Grund des Regulativs vom 88 Fundirt zuf einen Sicherbeits- fonds, auf eine gleichnamige Hypothekenforde- rung und auf die eigenthümlichen Fonde der Landschaft. Kuündbar und einlösheh von Sei- ien der Landschaft unkundbar von Seten des Iahzbers
. Breslan, am .
Schlesische Generallandschafts- 8 Direction. (U'nterschriften.
Auf Grund der Vorsechrift in §§. 18. 26 de⸗
Regulautvs vom bestauigt Hreslau, am ..
Control-Commission. (I'nterschriften.) Eingeir, im Pfandbr. Reg. Bd. 81 Serie ; 2 Thlr
(A tbler.) e“ .o ᷣ Littr.. Iblr.
Nach Eintritt des Fälligkeustermins 25. Junt (28. Dezemder) lablen an öffentlich bekannt zu machenden Tagen die Schlesischen vand⸗ schafts⸗Kassen dem Einlieferer dieses Coupons den Betrag don 1⸗ lern alg balbjährige Zinse eines Schlesischen Pfandbriefes Littr. C. über
Thaler. Breslau, am 88 v Schlesische General⸗vandschafts⸗Direction Eingetr. im Coup. Reg. Fol.
IEEEBZI Iöö“”“ Das Feorderungsrecht des Inhabers erlischt, wenn innerhald * Jahren nach Eintritt des Zälligkeitstermins dieser Conpon nicht zur b
lösung vorgelegt worden ist
Abgereist: Der General⸗Major und Commandeur der Zten Kavallerie⸗Brigade, Baron von der Goltz, und neas
Der General⸗Major und Brigadier des 2ten Artillerie⸗Reg ments, Elten, nach Stettin.
Berlin, 10 Dezember. Se. Königliche Hoheit Regent haben, im Namen Sr. Wajeflät des Königs, 1 nädigst geruhbt: Dem General⸗Konsul für die Feldan 5 Wakabe⸗ Gcheimen Regierungsrath Freiherrn von Meusern
1 gland die Erlaubniß zur Anlegung des von des Kaisers von Ruß!
Majestät ihm verliehenen St. Annen ⸗Orbdens sweiter Klasse in Bnllanten, so wie dem General⸗Konsul und Geschäftsträger für Chili., Levenhagen, zur Anlegung des von des Kaisers von Brafilien Masestaͤt ihm perliehenen Offizier Kreuzes des Rosen⸗ Ordens zu ertheilen. ge
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Nichtamtliche
Preußen. Berlin, 10. Dezember. Se. Königliche Hoheit der Prinz⸗Regent empfingen heute Vormittag die Minister von Vethmann⸗Hollweg und von Massow, so wie den Polizei⸗ Präfidenten Freiherrn von Zedliß, und begaben Sich demnächst zu der in der Umgegend von Schöneberg statkfindenden Treibjagd.
Oldenburg, 7. Dezember Zur Ausarbeitung einer neuen Gewerbe⸗Urdnung ist hier vor einiger Zeit eine Kommission er⸗ nannt worden, auf deren Veranlassung den Aemtern und, den Magistraten in den Städten erster Klasse die Frage zur Begut⸗ achtung porgelegt wurde, ob es sich empfehle, bei der Revision der gewerblichen Gesetzgebung die bisherigen Gewerbsbeschränkungen im Wesentlichen beizubehalten oder dabei von dem Prinzip der Ge⸗ werbefreiheit auszugehen. Von den eingegangenen Gutachten ist bis jeßt nur das des hiesigen Stadt⸗ Magistrats bekannt geworden, welches in dem unter dem beutigen Tage aus⸗ gegebenen „Oldenburgischen Gemeindeblatte“* publizirt wird. Das Magistrats ⸗Gutachten verneint die Frage über das ktwaige Vorhandensein desonderer in den eigenthümlichen Verhältnissen unseres Landes liegender Gründe, welche die Einfuͤhrung der Gewerbefreiheit widerrathen könnten, crachtet es dielmedr im allgemeinen Interesse für nothwendig, daß insbesondere das Junftwesen sammt allen damit verbundenen und allen anderen die Niederlassung des Handwerkers beschränkenden Einrichtungen und Vorschriften aufgehoden werde, hält ferner dafür, daß das Kon⸗ jesionswesen in der bisherigen Weise nicht fortbestehen dürfe, daß nur zur Ausuͤbung solcher Gewerbe eine besondere Erlaubniß er⸗ forderlich sei, bei welchen die Rücksicht auf Sittlichkeit, auf Schutz der Gesundheit vorwiege.
Mecklenburg. Malchin, 8. Dezember. Die vandschaft lehnte in der Eisenbahnfrage beute lede weitere Verhandlung bis dahin ab, daß auch in der Handelssteuer Angelegenheit eine ent sprechende Resolution eingegangen sa. Die Ritterschaft ent⸗ schidd sich mit 57 Stimmen für den Bau der Eisenbahn auf Staatskosten; 27 Suummen erklärten sich zu Gunsten der Ueber⸗ nahme von B⸗Actien Die weitere Verhandlung uüͤber das Eisen⸗ dahn⸗Unternehmen wurde einstweilen abgebrochen
„Tachsen. Gotha, 8. Dezember. Gestern fand nach Ein⸗ führung des neuen Gerichtsverfahrens die erste Verhandlung vor den Affisen statt.
Coburg, 7. Dezember. In dem Regierungsblatte find drei neue Gesete veröffentlicht worden. Das eine derselben betrifft die Außer, und Incoursseßung der au porteur lautenden Werthpapiere. Das andere publizirte Geset behandelt die Ungultigkeitserklärung der abhanden gekommenen Werthpapiere au porteur. Das dritte Gesch detrifft die Ausschließung dinglicher Klagen bei dergleichen Werthpapieren.
Hessen. Kassel, 9 Dezember. Auch an die Erste Kam⸗ mer unserer Stände ist der (der Zweiten Kammer in deren letzter zffentlicher Sißung vorgelegte) Gesetzentwurf: „die Gebuhren der Altuare bei den Untergerichten betreffend“, gelangt. Am verwiche⸗ nen Montag wurde diese Kammer gleichfalls durch ihren Präfiden⸗ ten beurlaubt. Diesenigen Mitglieder derselben, welche dem Uürban, so wie den Ausschüssen für Rechtspflege, landwirthschaft⸗ 5 Angelegenheiten und dem der Finanzen angehören, find vdon iser Beurlaubung um deswillen ausgeschlossen, weil dieselden, dem
ernehmen nach, täglich vorberathenden Sizungen der bezüͤglichen usschuͤsse beizuwohnen haben. (Kass. 1
Pals2 chweiz. Ber n., 6. Dezember. Heute hat im Bundes⸗ zesandt 3 Empfangs Ceremonie zu Ehren des neuen franzöfischen Hieas stattgefunden. Der Bundesrath war in corpore im ra cen Empfangs⸗Salon versammelt. Der neu ernannte assadeur, Marquis von Turgot (Gesandter und bevollmäͤchtigter
) ließ der Ueberreichung der Kreditive eine Rede vorangehen, b 8 8 dem Bundesrathe Namens des Kaisers Napolcon die je Fortbac gab, Se. Majestät sehe, wie immer, großen Werth auf sreundschafutr der Zwischen Frankreich und der Schweiz bestehenden sich eE n. 2 eziehungen, deren Organ zu sein der Sprechende erfolgte esesnen Pflicht machen werde. Nach dieser Ansprache fident Dr All erreichung der Kreditive, worauf der Bundes Präͤ⸗ die Ver 1— das Wort ergriff, um dem Vertreter Frankreichs Beweig ** ung zu geben, wie sehr die Eidgenossenschaft den neuen erprobten Gewogenheit des Kaisers, welcher in der
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Erhebung seines schätzen wisse.
“
Vertreters zu einem höͤheren Range liege, (Köͤln. 3.)
„Miederlande. Amsterdam, 8. Dezember. Die Zweite Kammer der Generalstaaten hat das Budget des Ministeriumgs des
Innern angenommen, und zwar einstimmig. Das Budget fuͤr den
reformirten Gottesdienst wurde mit 48 Stimmen gegen 4 gebilligt
dasjenige fuͤr den katholischen Cultus mit 51 Crinnbhenn e
Der Minister gad dei dieser Gelegenheit die Erklärung ab, die
Regierung habe der römischen Curie nicht verheimlicht, welchen
Eindruck die Mortara⸗Angelegenheit in den Niederlanden dervorge⸗
bracht habe. Eine Antwert darauf sei aus Rom noch nicht ein⸗ gegangen. (Duüfs. Ztg.) “ 1
Großbritannien und Irland. London, 8. D zember. Die Handelskammer von Manchester bat der Regierung eine Denkschrift überreicht, die den atlantischen Telegraphen zum Gegen⸗ stand hat. Sie sei, heißt es in dieser Denkschrift, prinzipied aller⸗ dings gegen jede Regierungsunterstützung in kommerziellen Unter⸗ nehmungen, aber hier handle es sich um ein wahrhaft nattonales Beginnen, und nachdem die erste Gesellschaft ein so bedeutendes Kapital geopfert und die Moͤglichkeit des Werkes bewiesen bat möge die Regierung zur Versenkung eines neuen Kabels das Ibrige beitragen, indem sie die Zinsen eines neu aufzubringenden Kapitals garantire, eder einen Theil der Anlagekosten über sich nehme. — vord Derby bat darauf geantwortet, daß die Sache in Erwa uneg gezogen werden wird.
In ihrem von gestern Abends datirten City Artilel schreibt die „Times“: „Vermuthlich ist heute die Botschaft des Präfidenten der Vereinigten Staahen im Kongreß zu Waspington verlesen worden. Ist das der Fall, so dürfen wir erwarten, daß die „Africa“ fie uns bringen wird, welche morgen von New Vork nach Liverpool abgeht und hier am Sonntag uͤber acht Tage fällig ist. In An⸗ betracht der wichtigen mexikanischen und nicaraguenfischen Frage, so wie in Anbet acht des Umstandes, daß ein Defizit in den Na⸗ tronal⸗ Revenuen durch eine Anleihe oder durch eine Tarif⸗Erböhung zu decken ist, wird man dem Aktenstucke in diesem Jahre mit mehr als gewöhnlichem Interesse entgegensechen. g
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Frankreich. Paris, 8. Dezember. Der „Moniteur“ bringt heute die amtliche Verkuüͤndigung von der Blokade der Bai und des Flusses Turo, so wie des Hafens Cham⸗Callao, der Ad⸗ miral Rigault de Genouilly am 1. September erklärt bat.
Das amtliche Organ meldet ferner, daß das kaiserlicht Kapitel von Saint⸗Denis nunmehr definitid und kancnisch eingeseßzt wurde und die Installtrungsfeier am 1. Dezember stattkand.
Der „Akbbar“ veröffentlicht einen aus 21 Artikeln bestehenden Erlaß des Prinzen Ministers, wodurch eine Disciplinar⸗Kommission für jeden Hauptort einer Didifion und Subdiviston in Algier ein⸗ gesetzzt wird. Die Kommission hat die Eingeborenen zu richten, die solcher Feindseligkeiten, Verbrechen oder Vergeben beschuldigt wer⸗ den, wesche bei den gewoͤhnlichen Civile oder Militarrgerichten nicht anhängig gemacht werden können. Diese Discpnar⸗-Kommafion kann bei dem Minister die Entfernung von Eingeborenen aus Al⸗ gerien beantragen, die als „der franzöfischen Herrschaft oder der Sicherheit gefährlich“ bezeichnet werden, auch kann die Kommiffion in Subdivisions⸗Orten halbjährige Haft in einer Strofansalt für Eingeborene und Geldstrafen, in Divifions⸗Orten einjährige Haft und 1000 Fr. Geldstrafe erkennen.
Im Lager von Chalons uͤberwintern in diesem Jahre zwei Bataillone Fußjäger mit einer Genie⸗Comp guie, drei oder dier Quvriers⸗Compagnieen und 200 Tram Pferde. Die Arbeiten werden thätigst gefördert.
Der „Moniteur“ enthält ein kaiserliches Dekret, wodurch eine Kommission ernannt wird, welche Vorschläge zur Revision der Gesetzgebung über Befitz, Handel und Fabrication von Waffen machen soll.
STpanien. Wie aus Madrid, 8. Dezember, gemeldet wird, hatte der Marschall O'Donnell am vorhergehenden Tage in den Cortes erklärt, die Regierung sei entschlossen, das constitu⸗ nonelle System aufrecht zu erhalten. b
Italien. Laut Berichten aus Genua vom 7. Dezember hatte der Großfürst Konstantin jene Stadt am vorhergebenden Abende verlassen, um sich nach Villafranca zu begeben.
Türkei. Rachrichten aus Konstantinopel vom 4. d. melden, daß der österreichische Internuntius Freiherr v. Prokesch daselbst eingetroffen sei. Das „Journal de Constantinople“ er⸗ klärt die vom „Nord“ veröffentlichten Protokolle über die Konfe⸗ renzen Betreff Montenegro’s für erfunden.
Amerika. Ueber die bei San Luis in der argentinischen Confederation entdeckten Goldgruben theilt ein Handelsschreiben aus Buenoes Ayres vom 30. Oktober Folgendes mit: Jeder neue Bericht aus San Luis bestätigt die ersten Nachrichten don dem Ueberfluß des Goldes in Canada Honda. Goldgräber oder Gold wäscher sammeln dort von 2 bis gegen 30 Unzen täglich, und eine große Masse Menschen hat sich dorthin gewendet. Die Regterung