g autreuen Etünde ufprechende Abbuder ung des § dußer Btatuten ntreten lassen ³ 6) Doetattons⸗Zuschuß für die Akademie zu Munster.
Oie m Felge der Vetttion der getreuen Stände dom 27. Okiober 1886 wegen unvderkürpter Ueberweifung des der Alademie zu Münster be⸗ willigten Ootations Juschusses don 30070 Thalern aus allgemeinen Staats⸗ wieder aufgenommenen Verhandtungen üind noch nicht beendigt.
8 82 Szänden zu seiner Zeit mit⸗
das Resultat derselben wird den getreuen et rder. n 8 Derste hung einer katbelischen Untberßtt zu Mäuünster.
en⸗ Bedürfnth zu der dvon den getreuen Standen in der Petttion vom . Oktober beanttagten Bögrändung eKiner weuen Universttät kann nicht anerkannt werden; dagegen wird die Fürsorge der Staate-Re⸗ gierung wie bisder so auch ferner darauf gerichtet scin, die theologische und philosophische Akademie zu Muünster immer mehr in den Stand zu schen, ihrer Aufgabe in vollem Maße zu entsprechen.
8) Staatszuschuß zur Förderung der Landeskultur.
Auf die von den getreuen Ständen in der Petition dom 28. Okrober 1856 beantreogte Erhöbung des seither zur Jöͤrdecrung der Landeskultur in dortiger Probinz — E Ctaatezusch ces lTann zur ZJeit nicht ein⸗ egangen werden. 8 Anlage einer Eisendahn ven Emmerich uüber Muüͤnster nach Paderborn.
Die von den getreuen Ständen in der Petüttion vom 29. Okiober
1856 empfoblene Eisenbahn kann zur Zeit nicht als ein Bedurfnih crachtet 10% Mün ster- Emmericher Stroße zwischen Cocsfeld und Werth.
Auf die Petuünon dom 27. Ohober 1856 um Pewäbrung einer hoöͤhe⸗ ten Präömie für die noch nicht ausgebante Strecke der Münster⸗Emme⸗ richer Straße von Cocsfeld bis zurn wrenze des Kreiscs Borlen crönen wir den gekreuen Ständen, daß cs unthunlich ist, die in Aussicht gekicllte Bauprämic für die Chaufstrung der in den Krcis Cocsfeld fallenden SEtrede der Münster⸗ Emmericher Straße aus Stoctämitteln zu erbhöben, und daß den getreuen Ständen anbeimgegehen werden muß, nach dem Vergange — in anderen Probvinzen zur Sörderung decs Thaussechaucs die Bildung don Provdinztal oden Berirte Fents in Erwögung zu nehmen, aus denen dann auch die außer der Staateprämie für notbwendig crach⸗ icten Zuschäffe zu den Kreis⸗ oder Gemeinde⸗Chaufsccbauten zu gewaͤhren sein warden. baen
11) Strafanstalten zu Münster.
Anlangend bdie Petuien der geireuen Siönde dom 29. Okteber 1856 bezüglich der Strafanstalten zu Münßter, so sind die durch die Uecher⸗ fullung duser Anstalten peranlaßten Ucbelstände von den vorgesehten Be⸗ borden wiederbole emmgehender Erbrterung unkerworsfen und in Folae dessen auch bhereits derschiedene Maßregeln in die Wege gelctich worden, welche eine Abhülte dieter UebelHaͤnde met chrund erwarten lossen.
Zu gleichem Iwecke nach dem Antrage der getreuen Slande auch die in der neuen Strafanstalt zu Münster — noch detinirten Zuücht⸗ Uinge evbangelischer Konsesston nach der Sirafanstalt zu Herford srans⸗ loziren zu lassen und dadurch zugleich di früher in der derngen Provdinz bestandene Trennung der Zuchthaueströflinge nach Konkesstonen wieder berbetzufuͤbren, ist fuüͤr jeht nicht ausfuhrbar, thells well dazu in der Strafanstalt zu Herford kein⸗g genüugende Raäͤumlichkeiten vorhanden sind, theils weil andererscits die neue Strasanstalt zu Muͤnster die einzige zur Ausfüͤhrung der Einzelhaft cingerichtete Smafanstalt in der dortigen Pro⸗ dinz 1st, und die cvangelischen Zuchthaussträtlinge ven den wohlihätgen Einwirkungen der Einzelhaft nicht auegeschlessen werden können. b
Güs sind jedoch bercite Verhandtungen un Gange, um die Strafanstalt zu Herford nicht blos zu crmweitern sondern in Verbindung hiermit auch dort gecignete Einrichtungen zur Anwendung der Einzelhaft berstellen zu lassen. 1 Erst nach Ausküöhrung dieser baulichen Einrichtungen kann du Wieder⸗ entfernung der cvangelischen Zuchihaus⸗Sträflinge aus der neuecn Strat⸗ Anstalt zu Münster in Aussicht genommen werden. und es muß bis zu diesem Zeitpunkte daher auch üder die Frage wegen Uebertragung der Gefangenen⸗Aufficht an geistliche Genot enschaften Unsere Entschlictzung noch vorbehalten bleiden. 8 12) Verleihung der Ratterguts⸗ Quglität an das Freiherrlich
von Hövel sche Gut Merleoheim. bans Auf den Antrog der getreuen Stönde in der Petition vem 27sten Oktober 1856 haben Wir dem Gute Merleheim im greise Högter auf die Dauer der Besizzeit des Freiberrn Joserh don Hoöbdel und sciner che⸗ lichen Descendenz die Eigenschaft Kinrs landtagsföhigen Ritterguts beige- legt und dessen Aufnahme in die Niuterguts⸗Matrikel genchmigt.
Zu Urkund dieser Unserer gnaͤdigften Bescheiung haben Wir den
1
2128
Uchshen ernafges an das Königliche Staatsministemum dom 25 ten
von Emmerich über Münster nach Paderbern
44— vLandtags-Alschied Hoôchsteigenhändig dollzogen und verblei⸗
8
Gegeben Berlin, den 28. Rebember 1853. n Wilhelm, Prinz den Preußen, Regent. ir
Fürst zu Hohenzollern⸗Sigmaringen von Auertwald. von der heyhdt. Simons. von Bonin. don Patow. vdon Bethmann⸗Hollweg.
n den getreuen Ständen in Gnaden gewogen. 8
8
istertum
“ 8 8 — 1uu“ 1““ ““
1b offentliche
v 1
fur Handel, Gewerbe Arbeiten.
Cirklular⸗Erlaß vom 9. Novbember 1858 — betref⸗ fend die Rang⸗Verhältnisse der Kreise, Land“⸗, Wasser⸗ und Erfenbahn⸗Baumeister.
Die Königliche Regierung benachrichtige ich, daß wittelst Aller⸗
von Schleinitz
Ollober c. den Kreise⸗, Land⸗, Wasser⸗ und hn-⸗Gaumeistern der Nang zwischen den Beamten der V. Rang⸗Klasse und den Subalternen der Provinzal⸗Behörden zugewiesen worden 1“
Berlin, den 9. November 1858.
Der Mimnister fuͤr Handel, Gewerde un 3†½ 8 8 von der Hehdt.
An sämmtliche Königliche e; die Köntg⸗ liche Mmistertal⸗Bau-Kommisston und an das Königliche Polizet⸗ VV““
Das 55e Stück der Geseß⸗ Sammlung, welches heute aus⸗
eben wird, enthölt unter Fr. 4988. den Allerhöchsten Erlaß vom 6. Novemder 1858, be⸗ ör reesfsend die Genehmigung zur Erhebung eines erhöhten Pregelmündungsgeldes zur theilweisen Deckung der Kosten füͤr dae Vrnlefung des Fahrwassers von Pillau nach Königsbderg; unter das Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Köänigsberger Hafendau⸗Obligationen im Betrage von 200,000 Thlr. Vem 6. Rovemder 1858 unter
die Bestätigungs⸗Urkunde, betreffend einen Rachtrag zum Statut der Oberschleüschen Eisenbahn⸗Gesellschaft. Vom 6. Dezemder 1858, und unter
die Verordnung, wegen Einberukung der deiden Hauser des Landtages der Monarchte. Vem 18. Dezemder 1858 Verlin, den 22. Degemder 1858 Dedits⸗Comtoir der GesezeSammlung.
4990.
4901
WMeinistertgm der getheltchen, Unterrtchtée’ und
Medizinal⸗Angelegenbeiten.
Der praltische Arzt Dr. Beyer zu Straupiß ist zum Kreis⸗ Wundarzt des Kreises Lühben etnannt weirden. — E““ b
Ministertum des Innern. Bescheid vom 2. November 1858 — detreffend den „Verkauf von Spiritus in den Apotheken. —
Verfügung vem 16.
Verfügung dom 17. Mai 1858 (etaats⸗Anzeiger Rr. 158 EC. 1359¹)
2.
Der c. eröffnen wir auf den Vericht vom 23. Jull c., den Verkauf von Spiritus in den Apotheken betreffend, Felgendes:
Die Apothekenbesißer find, auch wenn sie nicht ein ven der Apotheke dollständig getrenntes und speziell kenzessionirtes Geschätt im Kleinhandel mit spiritusen Getränken detreiden, bisher und selbst nach Erlaß der Verfügung dom 16. Junt v. J. stets unde⸗ dindert gewesen, den Spiruus zu technischen Zwecken in beliebigen Quantitäten zu verkaufen. Dies beruht auf der denselden ͤder⸗ haupt zustebenden Befugniß, alle in der Series medicaminum vbet⸗ geichneten Gegenstände unter gewissen Bedingungen im Hand ver⸗ kauf abgeben zu dürfen. Da ader zu diesen Gegenständen auch der Spiritus von einem Alkoholgehalt von 80 * Tralles und darüber gebhört, so werden die Apotheker durch die in der Ver⸗ fügung vom 17. Mal d. J. enthaltenen, den Detailhandel mit Spiritus von dieser Stärke beschränkenden Bessimmungen in Ke⸗ ziehung auf den Handderkauf in der Offtun eben so wenig berüdtt. wie dies durch die frühere, nunmehr aufgehobene Verfügung vem 16. Junt v. J. geschehen ist.
Demzufolge dedarf es auch gegenwärtig einer besonderen Er⸗ machtigung nicht, welche den Apothekern, auch wenn sie nicht im Best einer Konzession zum Kleinhandel mit Getränken sich befinden, den Kleinhandel mu Spiritus von 80“* Tralles und barüber aus⸗ nahmsweise gestattet.
Berlin, den 2. November 1858. G Der WMinister für Handel, Der Minister für geistliche, Unter⸗
Gewerbe und öffenklice nichts⸗ und Medizinal⸗ Arbeiten. ““ Angelegenbeiten. von Raumer
von der Heydt Der Minister des Innern. Im Allerhöchsten Auftrage: Flottwell. “ An die Königliche Regierung zu N. v
“
I1b
zunt 1857 (Staoats⸗-Angriger Nr. 197 S. 1631)
gsU.e
durch eröffuet, daß, wenn die Gemeinde
- Der Minister des Junetn.
Erlaß vom 12. Rovember 1858 — betreffend die gewerblichen Verhälknisse der Musiker. n⸗ Die in dem Berichte vom 2. September c., betrefsend die wieder beigehende Beschwerde des Musikers N. hierselbst, wegen Versagung des von ibm nacgesuchten Gewerbe⸗Anmeldungs⸗ Attesteg, ausgesprochene Ansicht, daß das Mufilmachen lediglich
als eine freie Kunst und nicht als ein Gewerde zu betrachten, daß
bierauf die Allgemeine Gewerbe⸗ Ordnung vem 17. Jannar 1845 nicht anzuwenden und Musikern, welche in ihrem Wohnorte Mufik machen wollen, daher auch keine Gewerbe⸗Anmelde Atteste zu erthellen seien, kann, wie ich dem Koͤntglichen Polizei⸗Präfidium nach des⸗ kallsiger Communscation mit dem Königlichen Finanz⸗Mmisterium géöffne, in dieser Allgemeinheit nicht als zutreffend anerkannt wer⸗ den. Es muß vielmehr unterschteden werden, ob es sich bei dem Musikmachen um eine wirklich künstlerische Leißung oder um ge⸗ werbsmätzige Ausübung einer erlangten Kunstfertigkeit handelt. Soweit es sich nicht um eigentlich küͤnstlerische Leistungen handelt. U das Musikmachen unzweifelhaft als ein Gewerbebetrieb anzu⸗ sehen und deshalb die Allgemeine Gewerbe Ordnung vom 17. Ja⸗ nuar 1845 darauf anzuwenden, welche für alle Arten veon Ge⸗ werbebetrieb ist, ohne Rücksicht darauf, ob dieselben gewerbesteuerpflichtig sind oder nicht.
Das Edikt üͤber Einführung emer Allgemeinen Gewerbesteuer vom 2. November 1810 (Ges⸗Samml. 1810 S. 79 ff.) unterwarf die „Musikanten“ allgemein der Gewerbesteuer, behandelte fie also allgemein als Gewerbetreibende. Das Gewerbe⸗Steuer⸗Geseß vom 30 Mat 1820 hob die Besteuerung der Musiker vom stehenden Gewerbebetrtebe wie die Steuer mancher anderen Gewerbe auf, be⸗ bielt die Gewerbesteuer der Musiker aber nach Beilage B. zu 1. sar den Gewerbedetrieb im Umherziehen dei, mit Vordehalt der Befretung von der Gewerbesteuer in denjenigen Fällen, wo ein döheres Kunstinteresse bei den Leistungen umherziehender Mufiker Rattüündet. Hiermit ist also die Unterscheidung zwischen Mufikern, die als Kuünstler zu behandeln, und solchen, die als Gewerbtrei⸗ dende anzusehen, gesetzlich begründet. Die nͤhere Bezeichnung der Maß gaden dafür findet sich in dem §. 18 des Regulatids fuͤr den Gewerbebetrieb im Umherniehen vom 28. April 1824. Auch die Allerhéchte Kadtnets⸗rdre vom 14. Oktober 1833 (Ges.⸗Samml. S. 126), betreffend das gewerbesteuerfreie Musistren im zweimeili⸗ gen Umkreise des Wohneorts, spricht voen dem „Gewerbe“ der Wufiker. Demgemäß ist alles Musikmachen gegen Entgelt, dei welchem nicht ein höheres Kunstiteresse obwaltet, stets als Gewerdebetrieb zu behandeln.
Hiernach wird das zꝛc. veranlaßt, dem N. das erbetene Gewerbe⸗ Anmelde⸗Attest zu ertbeilen.
Berlin, den 12. November 185838.
am amnn nen 1Sn 1* Der Minister des Innern.
Flottwell. ““
EEEII1““
1n “ nigliche Po „Präͤfidium zu
k 1“* “ 1I“ d dom 16. November 1858. betreffend
das Auotreiben der Gemeinbde⸗Heerden an “ Sonntagen. “
wird auf den Bericht dom 28. Sepzember d. J. hier⸗ sich darüber beschwert, daß ihr auf Veranlassung des Landraths zu N. das Austreiben ihrer Gemeindeheerde an Sonn⸗ und Festtagen vor der Mittags⸗ eu untersagt worden, dieses Verbot nicht aufrecht erhalten werden ann. Denn abgesehen dadon, daß, wie die ꝛc. selbst anführt, ein solches Verbot nur im Kreise N. erlassen worden ist, während es in den anderen Nachbarkreisen nicht besteht, so find auch die don derselben für dies Verbot angeführten Gründe als stichhaltig nicht anzuerkennen, da in der Thatsache au sich, daß das Vieh auf den Weldepläßzen weidet, eine Störung der ordnungsmäßigen Sonn⸗ tagsfeier nicht füglich gefunden werden kann, die Gemeinde N aber andecerseits sich erboten hat, Einrichtungen zu treffen, durch welche es möglich gemacht wird, dem Gemeindehirten den Besuch des Gotteedienstes nicht zu verschränken.
BVBerhin, den 16. Rovemder 1808. 8
“
Der Minister für die landwirth schaftlichen Angelegenheiten. Im Auftrage: Kette.
Der n.
vh Aüt Königliche Regieru Nonig. de b 8
Angekemmen: Der General⸗Major und Commandeur der 14 Diviston, von Roon, von Puüͤsseldorf.
8 Abgereist: Der Först von Padler⸗-Maglau, nach Braniß. ,
Se. Exeellenz bder Wiekliche Geheime Rath Graf von Re⸗ nard, nach Groß⸗Strehlit.
— 4
7
ATTIIITATIIII Fuür die nächstsährige Heeres Ersfatz⸗Aushebung wird denje welche in dem Zeitrkraum vom 1. Januar 1835 bis zum 31. Dezember 1839 geboren sind, und dierfelbt ihren Wohnsiz haben, oder als Gehülfen, Gefellen, Lehrburschen ꝛc. sich hier aufhalten, in Erinne⸗ rung gebracht, daß, so weit dieselben mit Taufscheinen oder sonstigen Beweismit teln über die Zeit und den Ort threr Geburt noch nicht versehen find, fie sich zur Abwendung sonst unausbleiblicher Nach theile dergleichen Bescheinigungen balb beschaffen möͤgen. Die für diesen Zweck aus den Kicchenbüchern ꝛc. zu ertheilen⸗ den Bescheinigungen werden stempel⸗ und kostenfret ausgefertigt. Der Zeitpunkt zur Anmeltung Behufs Eintragung in die Polizei Aufnahme⸗Liste wird binnen Kurzem bekannt gemacht werden. Berlin, den 13. Dezember 1858. 8 Königliche Militair⸗Kommisston.
—— — —
Summarische Uebersicht der immatrikulirten Stu⸗ direnden auf der Friedrich⸗Wilhelms⸗Univer⸗ sität zu Berlin von Michaelis 1858 bi Ostern 1859 8
Von Ostern bis Michaelis 1858 find gewefen ö 1318 Davon find abgegangen I 460 Es sind demnach geblieben 8 ] 858 Dazu find in diesem Semester angekommen 69
Die Gesammtzahl der immatrikulirten Studirenden beträgt 1 . jöiͤ't
—
69986 989b9 b. 9.
4 8 E11“ Inländer 275 Die theotogtsche Fatultat zabkt. .Nabtanber 48 Inländer 398
Ruslaͤnder 108
26
Ausländer 63
Oie philosophische Fakultöt zählt k. a) Inländer mit dem Zeuguiß der Retse b) Inläͤnder mit dem Zeugniß der Nicht⸗ reife nach F. 35 des Prüfungs⸗Regle⸗ ments vom 4. Junt 18341 dhe.s c) Inläͤnder ohne Irugniß der Reife nach K 30 des Reglements vom 4. Juni 1831 d) Ausländer .... .
199
9 „ 2½ 9 * 989a2 99ù9 *
diesen ummatrikulirten Stmdirenden desuchen die hiefige Univerktät ale zum Hören der Voaorlesungen berechtigt: anicht immatrikulirte Pharmaceuaten b “
nicht ummatrikulirte, der ZJahnhcllkunde Befliffene... Eleven des Friedrich⸗Wilhelms⸗Instituts . Eleven der mediztnischechirurgischen Akademie füͤr das Militarr und bei derselben attachirte Unterärzte von der Armere.
Eleven der Bauaklademie. 6 ge. 4 b
Remunerirte Schöler der Akademte der Künste . ... Se gagehe
Von dem Hrn. Rektor ohne Immatriuulation zugelassen Die Gesammtzahl der nicht immatrilulirten Zuhdrer ist. Es haben folglich an den Vorlesungen Theil genommen un
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Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, 2t. Dezember. Nach einer telegra⸗ phischen Depesche aus Siena sind Ihre Masestäten der König und die Königin am 20ten d. M. dort glücklich eingetroffen. Ihre Königliche Hobeit die Prinzessin Alexandrine reiste an diesem Tage bis Radicofan.
Bei der in Branden burg heute stattgehabten Nachwahl zum Abgeordnetenhause wurde der Ober⸗Regierungsrath von Diederichs Potsdam mit 190 Stimmen gewaͤhlt
Konigsberg, 19. Dezemder. Der Provinzial⸗Landtag bat in seiner am Sonnadend gehaltenen Sizung 1900 Thlr. für das dier zu errichtende 1 enkmal Kants bewilligt. Mecklenburg⸗ Malchin, 19. Dezember. gen Versammlr überreichte Herr von Bluücher⸗Kuppentm emen schriftlich eingegangenen Antrag des Herrn Manccke Duggenkoppel ö EWE16
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In der gestri⸗