1858 / 300 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

aen:

82

Meint tum für andel, Gewerbe und

en n ru.“ A irl.. e

Dpekanntnechung

vom 22. Dezember 1858, betreffend das neue, mit

dem 1. Januar in Wirksamkeit tretende Reglement

für die Benußung der Preußischen Eisenbahn⸗

Telegraphen zur Befirderung von solchen De⸗ welche nicht den Eisenbahn dienst de⸗ Eh3536e1m“

8

An Stelle des seitherigen Reglements fuͤr die Benutzung der Telegrapden zur Beförderung von solchen

Reglenent

die Benutzung der Preußischen Eisenbahn⸗Telegradhen zur Beforderun von soschen Depeschen, welche nicht den Eisentahndienst betressfen. 1““ y11 h .“ 8 · 4 8

n. 8 Sommtliche Telegraphen⸗ Stationen derfenigen Staats * Eisenbahnen. 2* so wie der vom Staate dverwaltrtrn und sonstigen Privat⸗Ersendahnen für welche dos gegenwärtige Neglement auebrüdlich in Kraft geseßt wird, üind zur Annahme und Bekörderung auch solcher irlegrapbischen Depeschen. welche nicht den Ersendahndtentt betresfen, ecrmaͤchtigt. EEEII1I1“ 8* 1“ 8 8 8 82 8

n ses ETEI der wie nebenstehend mit Ausschluß von Alinea 2

s

8 8 WZ“ ölö¹ Depeschen, welche nicht den Eisenbahndienst betreffen, kritt mit dem 1. Januar naͤchsten Jahres widerruflich das na stehende neue Reglement vom 10. d. (2.) für sämmtliche Staats⸗Ensendahnen und diesenigen Privat⸗ Eisenbahnen, für welche das Reglement dom 10. Mäarz er. bereits in Kraft geseht ist. Bei der wiederholten Bezugnahme in demselben auf das mit dem 1. Abpril er, in Wuk,. samfeit getretene Reglement füͤr die telegraphische Kotrespondeng im deutsch⸗österreichischen Telegraphen⸗Verein ist lehteres zur Seue mit abgedruckt. F

Verlin, den 22. Dezember 1858.

Der Minister für Handel, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten.

don der Hehdt.

Reglement für bdie telegraphische Korrespon

* Deutsch⸗Oesterreichischen Telegraphen-Bercin. 1

8 v1“ 3“

it de* Se;ensh, k aheeeememn 3 FmshI Den Bestimmungen gegenwärtigen Reglements in die selegrapbà8.

gorrespondenz unterworten, welche die VNinte mindestene zweier der dem Oecutich

Oesterrcchischen Vercine angebhrigen Rerwaltungen berührt. Inmiemen

das Reglement für solche Korrespondenz gilt, welche sich nut auf de

cigenen vmun bewegt. wird von seder Verwaltung besonders bestimmt.

Sasneheh . N H

Die Benußzung der für den bentlichen Berkehr beftimmten Tele graphen stedt Jebdermann zu

Irde Verwaltung bat sedoch das Recht. idre Linten und Etatienez

zatwelse ganz oder zum Ibeil füͤr alle oder für gewisse Gattungen de

Korrespendenz zu schlichen Die Aufgabe von Depeschen Bebuss der THdeeorophtrung kann nat

ba den Telegrapden Stationen (allenfalle auch bruflich) erfolgen.

ABewahrung des Tgelegraphen-Ocheimnissee. 85

Die Eisenbahn⸗Verwaltungen werden zꝛc. (wie nebenttchend)

W .äaNaspabo bet

Die Eisenbahn⸗Telegraphen⸗Staotionen (§. 1) gehbren der Regel nach 1u den Etakionen mit dollem Togesttenst, wonach diefelben für die An⸗ 9 nahme und Veförderung den Depeschen tüglich: vom 1. April kis Ende September von 7 Uhr Morgend bies 9 Uhr Abends; b) vom 1. Okrober bis Ende März von 8 Uhr Morgenes bis 9 Uhr Abends. offen zu halten sind. Abwoichungen hierdon werden zur bffentlichen Kennt⸗ nit gebracht werden.

)

B.“ Oie Betrins-Regierungen werden Corge tragen, da du Mutheile:

von Depeschen an Undefugte verhindert und datz das Telegraphen⸗-Oechan nit in jeder Bestehung auf da4 etrengfte bewahrt werde.

Du Zalegraphen- rfallen rüdschtlich der Zht, naährren welcher sie för die Annahme und Betörderung den Oepeschen offen zu dalim find, in brei Klassen. nöͤmlich 11 2) Stationen mit Tag⸗ und Rachtdienst; b) Eiattonen mit vollem Tagesbienst; fc) Siationen mit beschtüͤnktem Jaacsbtenn s1.e Stationen mu Tag⸗ und Rachtdtenft nd ohne Unterbrechung i

den Dienst gedfnet. Dir Dienstüunden der Stationen mit dollem Jageebienst ünb vom 1. April bis Ende September den 7 Uhr Meorgens bdes 9 nn Abende, 2) vom 1. Okrober bis Ende März don 8 Uhr Morgens bis 9 U. 8 Abends. Die Dienststunden der Stotionen mit beschränktem Tagesdienfte üirn; on Weochentagen (Anschheßlich der auf Wochentage sa lenden Festte: von 9 bns 12 Uhr Bormettags und von 2 bis 7 Uhr Rachmitlas! an Sonntagen EEI X“X“ pon 2 bis 7 Uhr Nochmiltsag6es9.

2

wohin Depeschen gerichtet werden können:—

8 DOepeschen koͤnnen bei den Eisenbahn⸗TZelegropden⸗Staotionen . 1.) gaufgegeden werden: 1) nach allen Telegraphen⸗Stationen derjenigen Eisen⸗ bahnen, für weiche dieses Reglement ausbrüdlich in KRraft gesetzt i; 2) nach allen Vereins⸗Stationen des Deutsch⸗Oesterreichi⸗ schen Telegraphen⸗Vereins. und zwar findet, sofern der Aufgeber nicht ausbrücklich ein Anderes ver⸗ langt, die Beförderung der Deh. aen autschlietlich mit den Eisenbahn⸗ Telegraphen statt, wenn die Aufgabe“ und die Adrech⸗ Station innerhalb des einer und derf lben Fiferbahnvermwoltung unterstehenden Bahngebietes ltegen, und der Qtaatetelegraph nicht die Mittel zur un⸗ unterbrochenen Beförderung ki iet, sci cs, datz derselbe om Orte der Aufgabe oder am Abrctorte chne Station ist. In allen übrigen Fölen kommt die Beförderung den Bahn⸗Telegrarhen nur auf demsenigen Thale des Weges nach dem Bestimmungsorte zu,. auf welchem dieselbe mit dem Staats Telegraphen, der im Uebrigen die Besbrderung zu übernehmen hat, nicht erfolgen kann. Insbesondere darf eine dirckte Bekbrderung von Depeschen über die Landesgrenzen hinaus mit den Bahntelegraphen nicht gescheben. Rach den vorstehenden Bestimmungen ist auch die Aufgabde selcher

Depeschen zulälsig, welche nach dem Verlarngen der üafgeber mit der Post

von der Abrct⸗Telegraphen⸗Station nach Orten innerhalb Deutschlan

Tülegrapbische Debeschen können nach allen Orten aufgegchen werde wohin die vorhandenen Zlegrapben-Verbindungen auf dem ganzen Wez⸗ oder auf einem Theil besselben die Gelegenheit zur Aeförderung darbtet

Beüindet sich om Bestimmungsorte keine Talegraphen-Statien 981 wänscht der Absender, datz die Aclbrderung durch den Teleagraprden nia tis zum Bestimmungtorte, oder bis zu der diesem am nächsten gelegenen 149 raphen⸗Station geschehe, so crfoelt dne Weuecrbeförderung von der Außerse cziehungsweise der von dem Aufgeber bezeichneten Telegraphen-Statten entn der durch die Poßt. durch Estafetten oder durch Exprehdeien. Auch koönnen den geeigneten Fällen und weo solches aus drüClich zugelassen ist. die Er⸗ hahn⸗BetriebsTelegraphen nach den bierüber eribcilten speziellen B. schriften zur Weiterbeförderung benußt werden.

Findet die Abrch⸗Statton aber. daß die Depesche porauefsichtlich —₰ die Post oder Boten schneller als durch den Eisenbahn⸗Betrude Teleg phen befördert werden kann, so wird sie ohne Rüdksicht auf die cin Gebaühren die Uebermittelung burch die Pont oder hurch Erri

oten veranlasen. 1.

und des Deutsch Oesterreichischen Telegraphen⸗Vereins weiter befördert werden 41 2 sollen. Desgleichen findet eine Weiterbeförderung durch Expretzboten statt. Eöe

1-4; mwe. Ahmx 1 F „9 4u? v §. 6 8 9 EEENEê ] er orbernisse b er zu Ueforbdernden Depeschen . 149.

Wie nebenstehend, jedoch mit der Beschränkung, dat Depeschen von Das Original jeder mn befördernden Depet gehr als 50 Worten zur Beförderung mit den Eisenbahn⸗ Klehrahen staben und 5 29 sich durch den Te öLrXIA 8* 1 nicht angenommen werden beutlich und verständlich geschnieben sein, und darf weder ungewohnliche v““ Wortt Udungen, noch dem Sprachgebrauch zuwiderlaufende Zusammen⸗ chungen und Abkarzungen, noch auch Rasuren enthalten. 4

Obenan muß die Adresse ehen mit der etwaigen Angabe über de Art der Weiterbeförderung der Depesche, dann der Text und am Schlusse die Unterschrift des Absenders mit der etwaigen Beglaubigung folgen.

Die Adresse muß den Empfänger und den Beftimmungsort so deut⸗ 1 lich hezeichnen, daß in deiden Bestehungen Zmgfel nicht enrstehen koͤnnen. sh; ImHaeHT IIEI1111 I hrsas. Die Folgen ungenauer Adressirungen sind vom Absender zu tragen. Der⸗ 828 EEaII E“ selbe kann ane nachträgliche Vervollständigung der Adresse nur gegen W;C111““ .“ Bezahlung einer neuen Depesche deanfpruchen

1b EII1“ 1 ds ist dem Absender dner Depesche gestattet, seiner Unterschrift eine

9Ne1,8. . „.1mp at 0 uUumhärguat zuüuml b m . b beliebige Beglaubigung beifügen zu lassen.

4

EEEEE“ 6 Oaottung der Depeschen. 1 4

Oie Depeschen zerfallen rückchtlich ihrer Behandlung in folgend Ou Dapeschen zerkallen rucküchtllch Ührer Bchandlang in folgende Gatlungen Hattungen: 8 1. Staats-Depeschen, d. h. Depeschen, welche von dem Staats-Obet. J1. Staats⸗Depeschen, d. b. Depeschen, welche don dem Staats⸗Ober⸗ haupte oder den Regterungs⸗Organen des Inlandes ausgehen; öhaupte und den Regierungs⸗DYrganen der dem Verein angehörigen I. Dienst⸗Oedelchen; v 16.“ 8 Staaten ausgehen, oder denen die Bevorzugung der Etaats Depeschen 1II. Urwat⸗Oepeschen. underweit dertragsmößig eingeräͤumt worden 3 vn h Vrwat⸗Orpeschen 18 a“ für Staats-Depeschen. 1 84 dc 1 DOie Oepeschen müssen in deutscher Eprache *bpesaß⸗ scin Staats-Depeschen konnen in beliebiger Sprache, auch chiffrirt, aufge⸗

wie nebenstehend. geben werden. 8 ö Sie mussen als Staats⸗Depeschen bezeichnet und durch Siegel oder

Siempel als olche beglaubdigt seim.

Bestimmungen für Privat⸗Debeschen. 168““

5 Bei Pridat⸗Depeschen ist die Faßung in deutscher oder franzöfscher Sprache Regel.

1 Die Stationen, wo auch die Aufgabe von Oepeschen in niederländi⸗ scher, englischer oder stalienischer Sprache gestattet ist, werden besonders

namhakt gemacht.

Die Anwendung der Chiffernschrift ist bei Pridat⸗Depeschen ausge⸗ schlossen, dagegen t die Beförderung der Boörsencourse, Waaren⸗ Pe⸗ treide⸗VUrase u. s. w. in bloßen Zahlen unter denjenigen VBeschränkungen gestattet, welche die einzelnen Bereins Negierungen Bchufs Abwen⸗ dung don Mitbräuchen für nothig erachten sollten der Annahme

Depeschen, welche den vorstehend § 8 und 9) angegebenen Erforder⸗ nissen nicht entsprechen, lönnen zur Abaünderung oder Erncucrung zuruck⸗ gegeben werden.

cb vursh ars aaeenta , 29Ka ersr 4. n.“ -“-“*— 61 4 Zurüdweisung.

denhehend. Oie Untschelde 8 nstan Vrwat⸗Depeschen. deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt, oder aus —— N’ Rudcksichten des öffentlichen Wohles oder der Eitrlichkeu fur unzuläsfig

11““ ee erachtet wird, werden zurückgemiesen. v“ 1 ““ Die Entscheidung üder die Zulöfsigkeit des Inhalts steht zunoͤchst 3 dem Vorsteder der Aufgabe Station oder dessen Stellvertreter und in weiterer Jnstanz der dieser Station vorgesehten Central Verwaltung zu. gegen deren Entscheidung ein Rekurs nicht stattfindet. Erfolgt die Zurückweisung ciner Depesche nach deren Annahme, so wird dem Absendet sogleich Rachricht davon gegeden. Bel Staate-Depeschen steht den Telegrapden Stationen ecine Centrole der Zulösfigkeit des Indalts nicht zu

eeäee sscs⸗Lessv e e. ahehgeheh. Bei Aufgabe der Oepeschen sind säöͤmmtliche dafär zu zablende 9 Siaats⸗Oepeschen 7) sind jedoch, sofern die Adreß - bäaͤbdren, mit Ausnahme ectwaigen im Falle der Bestellung durch die nicht außerhald des Vreuhrschen Staatls⸗Telegraphen⸗Rebes liegt, ge⸗ Post von dem Adressaten zu erhet enden GBriefbestellgeldes un Voraus

zu entrichten. 1 rundlagen für die Gebühren Erhebung a Unneg 2. (efr. § 5.) Die Gebüdren (ür die telegraphische Beförderung werden cinerseits 6 1 durch die Wortzahl der Depeschen, andrerseits durch die Entferaung (Zonenzadl) bestimmt. Den nach den Vorschriften gegenwärtigen Reglements sich ergebenden Gebuühren treten dei Dep schen. w. lche zjum Theil auf den Linien don nicht zum Deutsch Oesterreichischen Telegrapben-Vercin geh drigen Verwal⸗ ltungen befoördert werden. die jenen Verwaltungen zustehenden Gebahren in der Höhe der wirklich an dieselben zu zablenden Bgtraäͤge dinzu. Eben so wird ber D peschen. welche don der letzten Verern4 Stahon mittelst Eisenbahn⸗ Betriebs Telegraphen weiter zu defördern sind 50. die Tage um den Betrag der Sechühren für diese Weuecrbetördrrung

ben 6 w4c gag 4 nn2 ie nebenstehend, mit Ausnahme do

u“ ͤ“ II“