1858 / 300 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Gefoöorderunge Hebat

1) Ber Depeschen. deren GBeförderung ausschläetzlich durch die Eisen⸗

bahn⸗Telegraphen (§. 1) koemmt die nebenstehende Tage

nur einmal und zwar nach der wirlichen Laͤnge der Bahn⸗ frecke von der Aufgabe⸗Station bis zur Adretz⸗Etation in An⸗ wendung, wobei seboch der Einheitssaß nicht 12 Sgr. sondern 10 Sgr. *) betrögt. 2) Bei Depeschen, welche bei der Beförderung don einem Eisenbahn⸗Telegra- phen 1) auf den Staats⸗Telegraphen, oder umgekehrt. von dem Etaats⸗ Telegraphen auf einen Eisenbahn⸗Telegraphen übergehen, resp. wo die Eisenbabn⸗Telegraphen zu Anfang und am der Bekoͤrde⸗ rung zur Benußzung kommen, seht sich die Gehühr zusammen a) aus der don der Hänge der benußzten Bahnstrecken und der Jahl der Worte bis zu 50 (§. 6) unabhängigen Gehahr far die Bekörderung mit den Bahn⸗Telegraphen den 10 Sgr. b) aus der Gebühr für die Beförderung auf dem Staats⸗Telegrapden

resp. auf den Linien des Deutsch Oefterrcdchischen Telegrapden⸗ Ver eins. “*“ vW““ ö“ 1

*) alse für 50. Worte auf 10 q1 1 TLC ur 25 . 45 1 8 2 a 15

gsͤpe, nühe à9892

vone Iwrannt zin Die Einbheit für die Beförderungs⸗Gebühren 8 13) bildet, je nach

der Waͤbrun welche ber der Ausgabe-Station desteht, der Saß von

1

171772 eilbergroschen.

2 YPrn. Säbdcutsch. 70 Cent Riederländisch,

1 France 50 Centimes fuͤr die einfache Depesche, bis auf die Entfernung don 10 Metlen (1. Zone).

b einsache Depesche ist eine solche, welche nicht mehr als 20 Worte entbält. Fuär jede folgenden 10 Worte wird jedesmal die Hälfte der Ginheitsgebähr 4- erhoben, so daß Depeschen mit 21 dis 30 Worken 18 Sgr. ., bergleichen mit 31 bis 40 Worten 21 Sgr. . u. sf. f. kosten.

Die Zonen bestimmen sich durch direkte Entfernungen (Huftlinten) in der Wase, daß die ersten 10 geographischen Meilen die erste, die fel⸗ enden 15 geographischen Meilen die zweite, die folgenden 0) geographi⸗ chen Meilen die dritte, und so fort immer die um 5 Meilen vergröterte Meilenzahl cine weitere Zone builden

Die nach Maßgabe der Wortzahl für die erste Zone ermittelte Ge⸗ bühr steigt jedesmal um deufelben Betrag kür jede folgende Zone.

Es ergicht sich biernach folgende Tabelle

Entfernung

Gekoͤrderungege

Is S ab 8 W Ine dnsache Passche

10 Worte.

dserr. saüdd. niederi. bsterr. sadd Aledan⸗ 81. Fr. Fl. FEr. [Ff. Cent

Thlr. eg Sl. Fr. Fl. IFc. [I Ctr

über 10 12 24 25 5 G 6 48 70 1 . 30

100 2 35 12

13⁵ 7 12 54

175 48 36

220 1 2 18

270 .

8

.

7

70 1 18 89

40 94 70 10 54 9 12 40 50 30 h 75 20 482 10 2 6 C6 62 24 b . 30 42 15

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*

1 Regeln für die Zaüblung per Woerith e111.A“*“

1 8

Ba Ermutelung der Wortzoahl einer Depesche behuls der Tariftrung

werden folgende Regeln beobachtet 1) Du Weortzahl weird durch den Oesammtinhalt dessen bestimmk. was vom Abtender zum Zwecke der Telegrapbtrung in das Origtnal der DOepesche geschrieben worden ifl.

Iecdes Wert, welches aus nicht mehr als 7 Exlden besteht. wird als Ein Wort gezählt, bal längeren Weorten wird der Uecber⸗ schaß wieder als Ein Wert gerechnet Zusammengesezte Worte gelten als Ein Weort, wenn sie⸗in cinem

horte geschrieben ünd, und die vänge nicht über 7 Cylden binaus⸗ gcbt. Lün btie dinzelnen Theile dagegen getrennt geschrteben wenn auch durch Bindestriche verbunden so geiten sie als eben so diele cinzelne Worte.

Mu Guchstaben ausgeschnebene mehrzisserige Jablen unterkiegen den Bestimmungen für die Zühlung antacher und zusammengeschter

Worte 3) Zedes getrennt Kehende Buchstaben⸗ oder Zahlenzeichen, ferner jedes

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capestrophirte Wort oder Vorwort werden als Ein Wort gezählt

Zum Werttegt der Depesche gehbrige Interpunctionszeichen, Ape⸗ strophe, Bindestriche. Anführungszei den und Farenthesen werden nicht mugerechnet, dogegen werden die Zeichen für das Uater⸗ treichen und den neuen Absaß (Almeca), so wie alle durch der Ielegraphen nicht darstellbaren Zeichen, welche doher durch Werte wrdergegeben werden muüssen, ale Worte berechnet 1212 mit Zisfern geschrieben, gelten nut bis zur Eumme der Zissjern als ein Wort Der etwaige Ueberschuß wird bis fer Summe don 5 Zißsern abermals als ein Weort berechnet. Bcsinden sich zwischen Zisern Bruchstriche, Kommata oder andere Inter⸗ puncfionspeichen, so werden die detressenden Ieichen mitgezödlt und der naͤchn vorhergebenden Zahl zugerechnet. Bei chiffrirten Depeschen werden sämmtliche als Chiffern denußte Zahlen und Guchstgaben, so wie Kommata und soenstige Zeichen mn ciffrirten Texte zusammengezöhlt, die gefundene Summe wird durch drei getheilt und der Quotient els für den chiffriuten Tert tagirende Wortzahl angeschen.

Sofern die Thalung durch drer annen Rest lätt, gilt dieser chenfalls als cin Wort. Der Wortzahl des chiffrirten Textes tritt die Jahl der ausgeschrichenen Worte, nach den gewöhnlichen Regeie berechnet, hinzu.

Abrese und Unterschrift, ferner die Angabde über die Weiterbekörde⸗ rung der Depesche don der leßten Telegraphenstation aus, und der nach der Unterschrift etwa folgende Beglaubigung werden mitgezählt. Worte, Zahlen und Zeichen, welche die Telegraphen⸗Station selds der Depesche zum Zwecke des Dienstes dinzufügt, werden nicht mir⸗

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ebhhren⸗Erhebung.

Du Oecbühren Erbebung erfolgt in der Landeswöhrung derjenigen waltung, welcher die gale Liatien angehört. 1 2

Oie fuͤr die Gehähren⸗Erdebhung maßgebenden Zonen ⸗Verzeichnisse Tarfe legen bei jeder Telegraphen⸗Station dem Gublikum zur Ein⸗

34 8 Gestimmungen des zu benuhenden Wege’es’s.

Bei Depeschen, zu deren Beförberung eine Benutzung der Eisenbahn⸗ Telegraphen (§. 1.) eintritt, ist eine Weiterbeförderung von der Adretz⸗ Telegrapben-Station sowohl mit der Post, als burch Expreßboten. Ueßteres bis zur Entfernung don 2 Meilen, statthaft, und werden die chebahren bierfür mit 8 resp. 24 Sgr. bei der Aufgabe der Depesche mit erhoben

Bei dem Depeschen⸗Verkehr innerhalb des Preußischen Staatsgebtets erméätzigen sich diese Säße b

2) für die Beförderung mit der Post auf 6 Sgr., wofuür die Bestellung und Besörderung der Depesche als Expreßbrief erfolgt, und

b) für die Beförderung durch Expreßboten bie zu einer Entfernung auf

2 Meilen a 1 15 Sg

8 8

1

2

2

5

Wenn zur Beförderung der Depeschen sich mehrere Wege darbieten. auf denen die Taxen verschieden sünd, so werden die Gebühren nach dem billigsten Wege berechnet, sofern nicht vom Absender die Benutzung eines 21 theureren Weges ausdruücklich verlangt wird. Ist der Station ber Aufgabe der Depesche bekannt, daß der billigste oder der vom Aufgeber bezeichnete Weg wegen Unterbrechung oder Stbrung der Verbindung oder wegen Ueberföllung der Linie nicht sogleich benußzt werden kann, so wird der Aufgeber hiervon in Kenntniß gesetzt und ihm die Wahl eines anderen offenen Weges Uberlassen, in welchem Falle die Gebühr füͤr den wirklich zu benutzenden Weg derechnet wird

Aus dem Umstande, daß bei einer Depesche eine ungewöhnliche, oder von der Bestimmung des Absenders abweichende Art der Beförderung stattgefunden hat, kann ein Anspruch auf Erstattung von Telegraphen⸗ gebühren nicht bergeleitet 8

Gebühren füͤr Weiterbeförberung von Depeschen. e

Die Gebühren füͤr die Weiterbeförderung der Depeschen von der leßten Vereins⸗Statton werden jedesmal bei der Aufgabe mit erhoben, und betragen

a) für die Beförderung per Post = 8 Sgr. = 24 Kr. öͤsterr. = 28

Nr. südd. = 27 Cent niederl., 8

für welche Gebuͤhr innerhalb der Deutsch⸗Oesterreichischen Post⸗ Vereins Ltaaten (iu welchen das Königreich der Niederlande nice gehoͤrt) die Beförderung und Bestellung als Expreßbrief erfolgt;,

b) füur die Beförderung durch Expreßbeten bis zu einer Entfernung don 2 Meilen *⸗ 24 Sgr. = 1 Fl. 12 Kr. österr. ⸗=⸗ 1 Fl. 24 Kr. füdd. 1 Fl. 40 Cent niederl.;

e) fuͤr die Beförderung durch Eisenbahn⸗Betriebs⸗Telegraphen, nach Maßgabe der in den bezüglichen Staaten bestehenden Bestimmun⸗

gen, ohne Rücksicht auf Wortzahl und Entfernung = 18 Sgr. =

51 Rr oösterr. = 1 Fl. 3 Kr. füdd. = 1 Fl. 5 Cent niederl.;

fuͤr die Beförderung durch Boten auf mehr als 2 Meilen oder mit⸗

telnt Estafetten die hiefür wirklich erwachsenden Auslagen.

Ist der Betrag der Auslagen für Boten⸗ oder Estafetten⸗Beför⸗ derung nicht im Voraus bekannt, so ist von dem Aufgeber eine zur

niren, don welcher der Ueberrest nach 5 Tagen zurückgefordert wer⸗

den kann. Hieses Depofitum soll bei jeder Depesche pro Meile be⸗

tragen 24 Sgr. = 1 Fl. 12 Kr. bsterr. =⸗1 Fl. 24 Kr. füdd = 1 Fl. 40 Cent niederl.

Die Telegraphen⸗Station, bei welcher die Depesche den Telegraphen derläßt, wird der Aufgabe⸗Etation die Hode des Bectrages der Boten⸗- oder Estafetten⸗Gebuühr moglichst schnell auf telegraphrschem Wege mit⸗ theilen, worauf die Abrechnung mit dem Aufgeber üder den hinterlegten Betrag sofort stattft

Iede Depesche kann an mehrere Adreßaten zugleich gerichtet werden Ist die Depesche der einer und derselben Adretz⸗Station fuͤr mehrer Abrehoten auszufertigen, so trut der Beförderungs⸗Gebühr eine Verviel⸗ faltgungs⸗Gebuͤhr hamzu. Diese beträgt für die zweite und jede weitere Ausfertigung der bei der Aufgabe⸗Station bestehenden Wädrung 6 Sgr., 18 kRr. ’österr., 21 Kr. füdd., 2 35 Cent niederl b Ist die Depesche dagegen nach verschiedenen Abret⸗Stationen zu besor⸗ dern, so wird dieselbe als so diele einzelne Depeschen bdehandelt und taxirt wie Adretz⸗Stationen angegeben find, in der Weisc. daß don der Aufgabe⸗ Station dis zu jeder Adreß⸗Ltation die dolle Beförderungsgebühr An-

saß kommt.

.

§. 20. VBerlangen der Rückantwort

orte jedoch nicht über 50 (§. 6.)

Dem Aufgeber einer Oepesche ist gestattet, bdei Aufgabe derselben z2 gleich die Gebüdr fuüͤr die Ruückantwort unter Festsetzung eimner beliedigen Wortzahl zu hinterlegen.

Hie Depesche muß in diesem Falle nach der Adreße die Rotuh ent⸗ halten „für Worte Antwort bezahlt.“

Enthält die Depesche weniger Worte, als wofür die Gebüdren dchzadlt sind, so wird gleichwohl nichts zurückerstattet. Enthält e mehr Worte als bezahlt find, so ist sie als eine neue Oepesche zu betrachten und dem Antwortgeber zu dezahlen.

Ersolgt binnen 10 Tagen, dom Tage der Aufgade an gerechmer keine Antwort, oder hat der Antwortgeder wegen Ueberschreitung der Weort⸗ zahl die Antwortdepesche seldst bezahlt, so kann der Aufgeder der ersten Depesche die don ihm hinterlegte Rückantwortsgebüdr zure Avertangen hat aber 6 Sgr. = 18 Kr. österr. = 21 Kr. sädd. = 35 Cent 8 erlegen. 8Roch weitere 5 Tage über die obigen 10 Tage werden für die Nufg.⸗ forderung der hinterlegten Rückantworts gebähren attet. Wird dae 22⸗ beraumte Frist von 15 Tagen dersüdumt, so derfallen die dinte rtegten &†

bühren