1858 / 300 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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der Beförder

de auf den Eisenbahn⸗Betriebohtenst dezoglichen Dedeschen gehen in . es anderen Depeschen dor, im Uchrigen ist. die Relhen⸗

folge wie neheuftehend. behcichnet.

Wie nebeustehend

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Ubtelegraphtrung.

Bei der Abtelegraphirung wird unter Berücküchtgung der Richtung. in wescher die Depeschen zu befördern sind, die Neihen ige beobachtet, in welcher Ke bei der Station aufgeltcfert werden oder telegraphisch zu der selden gelangen. Iecdoch haben Staate-Depeschen, und unter diesen wieder die Depeschen der, Staatsoberhäupter, der Ministerien und der Gesandt schaften ven Vorrang Lierauf folgen die Vrwat⸗Depeschen, welche in der Regel nur dringenden Dienst⸗Depeschen nochgescht werden.

Abtelegrabhirung. Wenn sich bei eder nach Aufgabe einer Depesche ergiebt, daß deren Artelegrapbirung nicht ohne erhedlichen Aufenthalt moöglich ist, so wird der Absender hiervon so weit als thunlich in Kenninih gescht und ihm überlassen, die Depesche unter Ruückaahme der Geduühren nurüd. zuzichen 23 8

und Unterbruckung von Debpeschen ““

Vor begonnener Abtelegropdirung kann jede Depesche zurüdzefordert werden, weun die ruckordernde Prerfon sich äls der Abfender oder dessen Geauffragter legitimmt und die etwaige Emfangedeschetnigung der

Auf thunlichst richtige und schleunige Beförderung don Hepeschen

, bie dazu eingerichteten Eisenbahn⸗Telegraphen 1) soll Seuend

r betreffenden Eisenbahn⸗Verwaltungen zwar geballen werden, ecine Ge⸗ wöhrleistung dafaür wird von denselden jedoch nicht übernommen; auch werden in Fällen des Verlustes, der Berstummelung oder der Berspätung die gerahlten Gebühren nicht zurückerstaktet.

8A Deheschen, welche streckenweise auf den Staats⸗- und auf den Eisenbahn⸗Telegrapben resp. per Post besördert werden, ünden für die Be⸗ förderung per Pest und auf dem Staats⸗Telegraphen die nebenstehenden Vestimmungen Anwendung, wobet diesenige Zet und F ssung maßgebend üind, zu und in welcher die Auewechselung zwischen den beiderfeitigen tationen stattgefunden hot. .“

v.

Die Telegraphen⸗Berwaltu Oepeschen, oder deren Ueberkunft und Zustellung innerhalb bestimmter Frif kainerlei Garantie, und haben Nachthäle, welche durch Verlust, Uerstüͤmmelung oder Berspatung der Depeschen entstehen, nicht zu ver⸗ treten

Für DOepeschen, welche verloren gehen oder in einer Art verstümmelt werden, daß sie erweislich ihren Zwec nicht erfühlen können, oder welche später in die Haͤnde der Adressaten gelangen, als dies die gleiche Adresßrung vorausgesezt durch VBermittelung der Post hätte der Fall sein muüͤssen, werden die gezohlten Gebühren erstattet, sofern deren Necla⸗ mnnerhalb 6 Monate vom Tage der Aufgabe der Depesche ab erfolgt.

Die Erstattung der Gebuühren für verlorene, verßümmelte oder ver⸗ spätete Depeschen kann versagt werden, wenn der Verlust, die Verstuümme⸗ lung oder die Verspätung durch den Eisenbahn⸗Betriehbs-Telegraphen oder auf nicht vereinsländischen Linien vorgekommen ist. Die betressende Vereins-Verwaltung wird sich sedoch auch im letteren Falle bei der aus⸗ wärtigen Verwaltung für Nuückerstattung der Gebühren verwenden.

Verzögerungen, welche bei Weutterbeförderungen mittelst Post, Estafette oder Expreßboten eingetreten sind, degründen keinen Anspruch auf Rück⸗ erstattung der Gebühren. v1“ 8

Starien turd Fgicbt. 8 ö 1““ 68 2*¼ b 1 8— 2 8 E . 28. I Die Gebobren werden in keschem Falle nach Abzoug den 1“ E -— nd erftattaag von Gebühren.

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18 Fr. üerr. oder von

11u“ 21 Ir. sübd oder von v 855 Cent nalederl. erstattet

Dasselbe vritt inebefendere auch dann ein, wenn der Ablender auf der Depesche eine bestimmte Zeit, bis zu welcher dieselbde abfukekegrapbiren sct, angegeden hat und diese Jeit nicht cingehalten werden kann. Hat die Abtelegraphtrung einer Depesche berecitée begeonnen, so kann soelche jswar aufgehalten und unterbruückt, ader nicht zuruückgefordert, auch kann deran⸗ laßt werden, daß eine bercits abgegangene Depesche nicht bestellt wird. insofern bierzu noch Zeit und Gelegenben verhanden ist.

Geci sjedem bderartgen Verlangen hat sich der Antragsteller als der Absender oder dessen Bcauftragter vellständig zu legitimiten

Für die Aufhaltung und Unterdrackung in der Telegraphtrung be⸗ findlicher Depeschen wird eine besondere Gebühr nicht erhoben, die ge⸗ lahlten Oecbühren bleiden dagegen verfallen.

Das Berlangen, daß eine berecite abgegangene Decesche nicht bestelt werde, muß mittelt besonderer Depesche des Aufgebets an die Adrch⸗ Station erfolgen, wokür die tarifmaà igen Getuühren zu zahlen fünd

Die erlegten Gebahren füͤr Depeschen, deren Bestellung unterdracr wird, werden nicht ertattct.

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1 b VGerfahren bei der Abrehß⸗Statton.

Wie nebenstehend, jedoch mit der Beschränkung, daß die Weiter⸗ heföͤrderung durch Estaletten ausgeschlossen ist (§. 18).

Die Auswechselung von Depeschen zwischen Stationen des Staats und der Eisenbahn⸗Telegraphen (§. 1) geschicht mit 1bunlichster Beschleu- nigung durch schriftliche ——x22 88 —2—n derstegelten Cou⸗

segen Empfangsbe igung mit Zeuangadce. .“ melge erfolgen gegenscitige Meitdeilungen über ctwaige

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Undestellbarkeit von Ocpeschen d.

ng durch 1

Die Depeschen werden gleich nach der Ankunft der der Adrch⸗Statton durch worigetreue Abschrift des ganzen Inhalts ausgefertigt. Due nach dem Orte saüs gerichteten Depeschen werden in Couberts eingeschlosten welche die vollmäͤndige Adresse der Depesche enthalten, und, mit dem Liegel der Station versehen, so schlcunig ale moöglich bestellt.

Die nach anderen Orten destimmten Depeschen werden, e nachdem sie durch Vermittelung von Ersenbahn⸗Bctrichs Telegraphen eber durch die Pon als Exgpreßzbricf, durch Enafette oder durch egpreßse Boten welter 2 enden ünd, mit moͤglichter Beschleuntgung den Ersendahn⸗Bectrieb 4-Icle- graphen übergeben oder der Watterbeförderung in der lchterwoͤhnten Weise

Telegraphen⸗Boten. Der Bote hat die Depesche nebst Emplangs ⸗Bescheintgung ohne Aufenthalt nach der Wohnung oder nach dem Grschätslokal der Abressa⸗ ten oder nach der Post zu bringen und sich bei Abgabe derselden zu üder⸗ zeugen. daß die richtige Zeit und Unterschrift in die Empsang?s ⸗Beschet⸗

nigung eingetragen ist.

Dem Boten ist die Annahme von Geschenken untersagt. Zur Bescheinigung der Adgade einer Staats⸗Depesche kann, wenn nicht eine desendere schriftliche Verfüugung bdarüder gctroffen ist, nur der Bor⸗ fraand der betreffenden Behörde oder in dessen Abwesenheit sein Stellver⸗ sireter ober der diesem im Amte folgende älteste Beamte als berechtigt an⸗ gesehen werden Urwat⸗Depeschen koönnen, wenn der Adressat den den Boten vicht u Hause augetroshen wirt, entweder an ein crwachsenrs Wit⸗ glied sciuner Familie oder an dessen Geschöfisgeholfen. Dienerschaft. Gat⸗ oder Hauswirthe abgegeben werden, insofern derselde nicht für derartige Fälle cinen besonderen Empfänger der Station schriftlich namhaft ge⸗ macht hat. In allen Fällen, wo der Bote den Adressaten nicht selbst antrifft und die Bepesche einem Andern aushändigt, dat der Lchtere in der Empfang4⸗ RBeschanigung seiner rigenen Romens⸗Unterschrift das Wort „für“ und den Ramen des Adressaten beizufuügen 8

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Unbestellbare Depeschen.

Ven der Unbestellbarkeit einer Depesche und den Gruüͤnden der stellbarkeit wird der Aufgade⸗Station behufs Mittheilung an den Auf⸗

86,8 geber telegraphische Meldung gemacht.

In ne Depesche unbestellbar, weil der Adressat nicht hat aufgefun⸗ den werden konnen, so wird dieselbe bei ber Adrch⸗Station ausgehoängt.

. sich iunerhalb sechs Wochen der Adressat zur Empfangnahme ber Depesch

e nicht gemeldet, so wird solche vernichtct. Ucher nachträgliche Empfangnahme wird eine dienftliche Mittheilung an die Abgangs⸗Statlon nicht erlasse n. 8 8

h- Gebühren⸗Antheile d e Die fäar die Benußung der Eisenbahn⸗Telegraphen zur Beförderung

von Depeschen erhobenen Gebühren 14) fallen den betrefsenden Bah⸗ nen ungeschmätert zu, sofern nicht auf den Brförderungswegen (§. 5) Staate-Telegraphen⸗-Stationen ltegen, durch deren Mitwirkung eme Krecken⸗ weise Beförderung der Depeschen batte ertolgen können. In diesen Fällen, welche der Negel nach nur kei Besorderung von Depeschen mnnerhalb cines und deßelden Bahngebiets dorkemmen können, it die Hälfte der Geböhr. welche füur die Besèrderung der betrettenden Depeschen auf bdiesen Etaate-Telegraphenstreden tatumaͤßig zu erbeden gewesen sein würde, der Staate-Ielegrapden⸗Berwaltung au uüderweiten. Den Bahnderwolkungen verblaiben auch hie Betraäge, welche in solchen pöällen cinbehalten sind, wo bei einer

c6 senb ahn Telegrabhen⸗Statien aufpegehene Depeschen vor der Abtele⸗ grabbitung wieder luröckacfordert wurden: (§. 73]

ferner der Petrag von 8 resp. 6 Lgr. fur jede Devesche, welche bvon anmer Ertentahn⸗Tclegrophen⸗-Station der Post zur Weuerbeförde⸗

ung in anem trankirten und reloemmantirten Bufe übergeben ist;

62† erner der Betrog den 24 esp. 15 ESgr. für die Weiterbeför de⸗ nung der Depeschen durch Ezpretßboten; 18.)

AKhaͤnderungen dieseh RNeglements bleib en rorbehalten.

9 serner die Verrwlfäitigungegel ühr von je 6 Sar. sür Depeschen,

weiche auf ciner Ersenbahn⸗-Aclegraphen Statioen an mehrere Aerncssaten

auszuferngen sind;

enblch bie Abzüge von b5 Sgr. den zurücDchverlangten Nudantworts⸗ grbüͤhren nehbnt den verfallenen Gertühren dieher Art. (9. 24½) In bdenjenigen Fällen, no bi Betörderung uner Lrpelche tbeus mit dem Etaats Telcgrapben, fhrils mit Bahn⸗Jelegrarhen tu Telegra⸗ phen den mebr als einem Bahngebiet lutr Lenuhung lemmen, deird die bafür erbebene Gel üuhr ven 10 Sgr. (F. 11 7. 2.) an die betrestenden Bahnen, ohne Rucksicht auf vie verschiedene vänge drr derauf aurandgeleg⸗ ten Strecen, zu gleichen Th, cilen dertheileass. EE11686

30 5 Berlin, den 10. Oezember 1858. 2. Oer Banister sbe Handel, Gewerhe und öffentliche Arbeiten. (844.] von der Hehdt.

111u“ Dem Maschinen⸗Fabrikanten L. Schwarzkopff in Berlin ist unter dem 16. Dezember 1858 ein Patent auf eine Maschine zum Steinbodten in der durch Zeich · nung und Beschreibung nachgewielenen Zusammenkepung und chne Jemand in der Benußung bekannter Theule zu beschränken, auf fuͤnf Jahre, von jenem Tage an gercchnet, und fuͤr den Um⸗ sang des Preußischen Staats eitheilt worden. 11a“

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Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 23. Dezember. Bei den gestera statt⸗ gefundenen Natwahlen zum Hause der Abgeordnecten sind gewählt: in Posen der Raufmaunn Berger und in Steltin Pro⸗ sessor Gneist.

Mecklenburg. Malchin, 21. Dezember. Ver dem beute erfolgten Schluß deo vLandtags wurden noch fuüt die agtikultur

chemische Versuchsstatton 1000 Tylr. auf 5 Jahre, für die Ver⸗

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üs Gebühren, welche fuüͤr heförderte Depeschen srthümlich zu wenig er⸗

hoben worden sind, hat der Absender auf Verlangen nachzuzahlen. Irrthaümlich zu diel erhobene Gebühren werden demselben nachtrög⸗ lich ernattet. 4

schußanstalt der Schweriner Gewerbehalle 6000 Thlr. auf 10 Jahre ufenlos anzuleihen bewilligt. In dem Landtagsabschiede wetden die Bewilligungen der ordentlichen und der außerordentlichen Contri⸗ dution angenommen, Verhandlungen über Eisenbahn in Ausscht gestelt. Der Beschluß über Quoten ist als nicht gefaßt anzusehen.

Der Passus in dem Landtagsabschiede über die Eisenbahn lautet wörtlich wie folgt:

„Die dritte Prepofition, die Unterstützung der prozektirten Eisenbahn von Güstrow über Reubrandenburg bis zur preußischen Grenze betreffend. so haben Scine Königliche Hoheit zwar bei der Wichtigkeit und Umfäng⸗ Uchkeit des Gegenstandes, so wie in Berücksichtgung des dorgerüͤckren Ab⸗ laufs der Landtagezeit und der dadurch herbeigefuͤhrten Schwierigkeit weiterer vollstaͤndiger Berhandlungen nach Masgabe des gegenwärtigen Standes der letzteren, die Erklärung der getreuen Staͤnde in Gnaden ent⸗ gegenzunehmen, Sich entschlossen, mussen jedoch Idren getreuen Ständen bemerklich machen, doß diese Angelegendeit zut Reife eines fͤrml üchen Landtageschlusses, deren Erreichung verfassungsmäßig vorgeschriehen ift. nicht gedichen, und daß die Adlehnung jeder weiteren gemein samen Verbandlung in dieser Angelegenheit dor Ertheilung einer Nandes⸗ berrlichen Zusage hinsichtlich einer andern, in getrennter Ver⸗ hanelung mit den Eraäͤnden begriffenen Angelegenheit, welche Ablebnung Allerhöchstdieselben in der Erklärung der Hand schaft vom Aten d. M. und noch entschiedener in derjenigen vom Sten d. M.