1858 / 304 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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nach welchem das Brückgeld für die Benutzung der Rogat⸗ brücke bei Marienburg zu erheben ist

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Es wird entrichtet: I. Vom Fuhrwerk, einschließlich der Schlitten:

1) zum Fortschaffen von Personen, als Extra- posten, Kutschen, Kaleschen, Kabriolets u. 8

für jedes Zugthier 8

2) zum Fortschaffen von Lasten:

2) von beladenem, d. h. von solchem, worauf sich außer dessen Zubehör und außer dem

utter für höchstens drei Tage, an anderen egenständen mehr als zwei Centner be⸗

finden, für jedes Zugthier.. ““

) von unbeladenem, für jedes Zugthier..

II. Von unangespannten Thieren:

1) von jedem Pferde, Maulthier, oder Maulesel, mit oder ohne Reiter oder Last, ingleichen von jedem Stück Rindvieh oder Esel von einem Fohten Kalb, Schwein, Schaf, Lamm

Befreiungen.

Brückgeld wird nicht erhoben:

1) von Pferden und Maulthieren, welche den Hofhaltungen des Koͤnig⸗

lichen Hauses oder deu Königlichen Gestüten angehören; 2) von und von Fuhrwerken und Thieren, welche Miilitair auf dem Marsche bei sich fuͤhrt; von Pferden, welche von HGHeffizieren oder in deren Kategorie stehenden Militairbeamten im

Dienste und in Dienst⸗Uniform geritten werden; imgleichen von den

uäunangespannten etatsmäßigen Dienstpferden der Offiziere, wenn die⸗

selben zu⸗dienstlichen Zwecken die Offiziere begleiten oder besonders

ggeführt werden, jedoch in letzterem Fan nur, sofern die Führer sich

durch die von der Regierung ausgestellte Marschroute oder durch 8 die von der oberen Militairbehörde ertheilte Ordre ausweisen;

3) von Fuhrwerken und Thieren, deren mit Freikarten versehene öͤffent⸗ ] liche Beamte auf Dienstreisen innerhalb ihrer Geschäftsbezirke, oder FPfarrer bei Amtsverrichtungen innerhalb ibrer Parochie sich be⸗ dienen; Polizeie und Steuerbeamte. welche in Uniform sind. bedürfen

.

oder einer

4) von ordinairen Posten, einschließlich der Schnell⸗, Kariol⸗ und Reit⸗ posten, nebst Beiwagen, imgleichen von öffentlichen Courieren und kEstafetten und von allen, von Postbeförderungen leer zurückkehren⸗ den Wagen und Pferden;

5) von Fuhrwerken und Thieren, mittelst deren Transporte für unmit⸗ telbare Rechnung des Staats geschehen, auf Vorzeigung von Frei⸗ pässen; von Vorspannfuhren auf der Hin⸗ und Rückreise, wenn sie sich als solche durch die Bescheinigung der Ortsbehörde, imgleichen von Lieferungsfuhren, ebenfalls auf der Hin⸗ und Rückreise, wenn sie sich als solche durch den Fuhrbefehl ausweisen;

6) von Feuerlöschungs⸗, Kreis⸗ und Gemeine⸗Hülfsfuhren, von Armen⸗ und Arrestantenfuhren;

7) von Kirchen⸗ und Leichenfuhren innerhalb der Parochie;

8) von Fuhrwerken, die Chausseebau⸗Materialien anfahren, sofern nicht

durch die Minister für Handel, Gewerbe und öffentli

Zusätzliche Vorschriften.

) Jeder muß bei der Hebestelle anhalten, auch wenn er nicht ver“

pflichtet ist, Brückgeld zu entrichten.

Nur hinsichtlich der Postillone, welche Preußische Postfuhrwerke

oder Postpferde führen, findet, wenn fie zuvor ins Horn stoßen, eine 8 Ausnahme statt. 2) Zu der für den Betrag der Abgabe maßgebenden Bespannuug eines AFluhrwerks werden sowohl die zur Zeit der Berührung der Hebestelle 8 angespannten, als auch alle diejenigen Thiere gerechnet, welche, ohne 8 haaugenscheinlich eine andere Bestimmung zu haben, bei dem Fuhr⸗ 4 werke befindlich sind. Insbesondere gilt dies hinsichtlich solcher Zug⸗ khhiere, welche wegen der geringen Breite des Fahrweges vor dem

Beetreten der Bruͤcke ausgespannt werden müssen.

2 Jeder hat eine Quittung über das von ihm bezahlte Brückgeld zu fordern und dieselbe den Zoll⸗, Steuer⸗, Polizei⸗, Eisenbahn⸗ und n; Wege⸗Aufsichtsbeamten auf Verlangen vorzuzeigen. 4) Widersetzlichkeiten gegen Beamte, zu denen auch der Pächter der Brückgeldhebung zu zählen ist, werden nach den allg

bestraft. . .

815.

*

8

Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.

von Bodelschwingh.

imisterium für Handel, Gewerbe und ocfentnche

8 „[8* Arbeiten. ““ lxt itz aad. I“]

4

Das 56ste Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute aus⸗

gegeben wird, enthält unter Nr. 4992. den Allerhöchsten Erlaß vom 25. Oktober 1858, be⸗

treffend die Tarife, nach welchen das Brückgeld für⸗

die Benutzung der Weichselbrücke bei Dirschau und

der Nogatbrücke bei Marienhurg zu erheben ist; unter

den Allerhöchsten Erlaß vom 22. November 1858 betreffend die Verleihung der siskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde⸗

Chaussee von Warsleben nach Belsdorf im Kreise

Neuhaldensleben; unter

die Bekanntmachung, betreffend die unterm 6. Dezem⸗

ber 1858 erfolgte Allerhöchste Bestätigung der Sta⸗ tuten der unter dem Namen „Essener Gas⸗Actien⸗

Gesellschaft“ in Essen errichteten Actien⸗Gesellschaft.

Vom 16. Dezember 1858; und unter 8

die Verordnung, betreffend die Großherzoglich sächsischen

8 und die Herzoglich Sachsen⸗Coburg⸗Gothaschen Kassen⸗ Anweisungen. Vom 20. Dezember 1858. Beerlin, den 30. Dezember 1858. Debits⸗Comtoir der eee enan ehheh

e” Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte vom zten April 1858 daß die Festsetzung der Strafe gegen Chausseegeld⸗Erheber, welche, den gesetz⸗ lichen Vorschriften zuwider, unterlassen, den

Schlagbaum schleunigst zu öffnen, sobald der Postillon das übliche Signal giebt, nicht der vor⸗

gesetzten Disziplinar⸗Behörde, sondern den kom⸗ petenten Gerichten zusteht.

Postge m 5. Juni 1852 §§. 28, 45 (Gesetz⸗Samml. S. 352). Festpeseb, 21. San 1852 F. F. g8 Slmeit S. 465).

Auf den von der Königlichen Provinzial⸗Steuerdirection zu Posen erhobenen Kompetenzkonflikt in der bei dem Königliche

Kreisgericht zu Posen anhängigen Untersuchungssache en Chausseegeld⸗Erheber S. zu G), segen verweigerter Oeffnung des Schlagbaumes beim Passiren eines Extrapost⸗Fuhrwerks, 2 erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗ konflikte für Recht: daß der Rechtsweg in dieser Sache für zulässig und der erho⸗ bene Kompetenzkonflikt daher für unbegründet zu erachten.

Von Rechts wegen.

Gründe.

Aus Veranlassung einer Denunciation des Bezirks⸗Post⸗Inspektors H. u P. ist auf einen vom Polizeianwalt gestellten Antrag vom Königlichen Kreisgericht daselbst unterm 13. März 1857 gegen den Chausseegeld⸗Em⸗ pfänger S. zu G. ein Strafmandat auf Grund der §§. 28 und 45 des Postgesetzes vom 5. Juni 1852 wegen einer Uebertretung erlassen worden, deren er sich dadurch schuldig gemacht haben soll, daß er die Oeffnung des Schlagbaumes dem am 28. Februar 1857 die Hebestelle zu G. passi⸗ renden Extrapost⸗Fuhrwerke in welchem sich der ꝛc. H. befand be⸗ harrlich verweigert habe, ungeachtet der Postillon das übliche Signal ge⸗ geben, und ungeachtet er sowohl als der ꝛc. H. ihre resp. Eigenschaften durch ihre Dienstkleidung deutlich bekundeten.

Gegen dieses auf Höhe von 2 Thalern, event. 1 Tag Gefängniß, er⸗ lassene Strafmandat, welches ihm am 10. April insinuirt worden, erhob S. rechtzeitig Einspruch, indem er behauptete, daß der Vorfall sich an⸗ ders, und zwar in folgender Art zugetragen habe: 8

Am 28. Februar Nachmittags sei ein von einem Postillon geführtes Fuhrwerk, von Posen kommend, durch die Barriere gejagt, ohne ein Sig⸗ nal zu geben. Am Abend desselben Tages sei, als die Barriere geschlossen war, dasselbe Fuhrwerk von S. zurückgekommen, und der Postillon habe wiederum unterlassen, das Extrapost⸗Signal zu geben, habe vielmehr ins Horn gestoßen, wie es die Hirten zu thun pflegen, also ein ganz unver⸗ ständliches Signal gegeben. Er, S., habe sich deshald im dienstlichen Interesse zu dem Fuhrwerk begeben, um zu erkunden, ob es eine Extra⸗ post sei, weil er über solche ein dienstliches Register zu führen habe. Der Vekturant habe sich jetzt als den Postinspektor H. aus P. und das Fuhr⸗ werk als eine Extrapost angegeben. S. habe erwidert, daß der Postillon dann auch das Extrapost⸗Signal habe geben müssen, worauf der ꝛc. H. erwiderte, der Postillon könne nicht blasen, es sei aber eine Extrapost. Nach dieser Erklärung habe er nun den Schlagbaum geöffnet.

8

behauptet der Angeschuldigte weiter

nicht seine Schuld gewesen, wenn die Barriere während dieser Erkundigung

eschlossen blieb, sondern die des ꝛc. H., mit einem des Signalblasens un⸗ undigen Postillon gefahren zu sein. Er nimmt diese Erklärung auf seinen Diensteid und beruft sich auf das Zeugniß des Postillons N., der auch in der Denunciation des ꝛc. H. als Zeuge benannt ist. Der Ange⸗ schuldigte hält dafür, daß er nach diesem Hergange der in den §§. 28 und 45 des Postgesetzes bestimmten Strafe nicht verfallen sei, da diese be⸗ dingen, daß das Extrapost⸗Signal gegeben sei. Er bemerkt endlich, daß es auch nicht wohl ein dienstliches Fuhrwerk gewesen sein könne, weil mit solchem die Postbeamten allein und nicht mit Damen, deren sich zwei im Wagen befunden, zu reisen pflegten, daß er sich weitere Beweismittel vor⸗ behalte, und daß seine vorgesetzte Behörde sich der Angelegenheit bereits angenommen habe. Durch Beschluß vom 9./11. Mai 1857 wurde Seitens der Königlichen Provinzial⸗Steuer⸗Direction zu Posen der Kompetenz⸗ Konflikt erhoben, worauf das Rechtsverfahren vorläufig eingestellt wurde. Von dem Angeschuldigten und dem Polizei⸗Anwalt ist eine Erklärung über den Kompetenz⸗Konflikt nicht abgegeben worden. Das Kbnigliche Kreisgericht zu Posen und das Königliche Appellations⸗ Gericht daselbst halten denselben für unbegründet. Der Herr Finanzminister, dem von Absendung der Akten Kenntniß gegeben worden, hat sich nicht geäußert. 1n Der erhobene Kompetenz⸗Konflikt erscheint unbegründet. In dem Beschlusse wird zuvörderst das Sachverhältniß im Wesent⸗ ichen so dargestellt, wie in der den Einspruch gegen das Strafmandat be⸗ ründeten Schrift des Angeklagten; es wird einer von dem S. gegen den c. H. bei dem Haupt⸗Steuer⸗Amt (wegen Chausseegeld⸗Contravention) ein⸗ ereichten Denunciation erwähnt. Zur Rechtfertigung des erhobenen „Kompetenz⸗Konflikts“ wird sodann Folgendes angeführt:

„Die diesseits angeordnete Untersuchung darüber“ heißt es „ob

der ꝛc. S. sich einer Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse schuldig ge⸗ macht habe, ist noch nicht zum Austrage gekommen, indem die König⸗ liche Ober⸗Post⸗Direction einer diesseitigen Requisition, eine Auslassung des Post⸗Inspektors H. über die Denunciation des S. zu veranlassen und zu übermitteln, noch nicht nachgekommen ist; sollte aber in derselben auch eine Ueberschreitung der Amtsbefugnisse des ꝛc. S. konstatirt wer⸗ den, so würde die Bestrafung derselben zum Ressort des Disziplinar⸗ und nicht der Gerichtsbehörden gehören, wie dies bereits in den Prä⸗ judikaten des Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte vom 12. Januar 1856 (Justiz⸗Ministerial⸗Bl. S. 90) und 25. Oktober 1856 (Justiz⸗Ministerial⸗Bl. von 1857 S. 108) ausgeführt ist. Daß

die Strafe des §. 45 des Postgesetzes nur gegen Personen Platz greift,

welche, wie z. B. Chausseegeld⸗Pächter, der Disziplinargewalt einer Königlichen Behörde nicht unterworfen find, dürfte schon daraus erhel⸗ len, daß im §. 28 des Postgesetzes auch Thorwachen genannt sind,

gegen welche ein Strafverfahren nur der Militair⸗, nicht einer Civil⸗

Behörde zusteht.“

Nach dieser Motivirung unterliegt es zunächst keinem Zweifel, daß mit dem in dem Beschlusse auch „Kompetenzkonflikt“ genannten Einspruch der Provinzial⸗Steuer⸗Direction nicht etwa ein Konflikt aus dem Gesetze vom 13. Februar 1854, sondern ein eigentlicher Kompoetenzkonflikt hat or⸗ hoben werden sollen. Denn abgesehen davon, daß dies letztere Gesetz weder in dem Beschlusse, noch in dem Begleitungsschreiben in Bezug ge⸗ nommen wird, so würde ein Konflikt aus demselben durch die Behauptung haben begründet werden müssen, daß nach Ansicht der Königlichen Pro⸗ vinzial⸗Steuer⸗Direction dem ꝛc. S. eine 8 gerichtlichen Verfolgung geeignete Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse nicht zur Last falle (§. 1. des Gesetzes vom 13. Februar 1854, Ges.⸗ Samml. S. 86.)

Diese Behauptung findet sich in dem Beschlusse nicht, der es vielmehr weil die darüber eingeleiteten Erörterungen noch nicht zum Abschluß gekommen ausdrücklich dahingestellt sein läßt, ob dem ꝛc. S. eine Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse zur Last falle. 1

8 Der erhobene Einspruch wird vielmehr auf die Behauptung basirt, daß, wenn auch dem ꝛc. S. eine Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse zur Last fallen sollte, die Bestrafung derselben lediglich zum Ressort der Diszipli⸗ nar⸗ und nicht der Gerichtsbehörden gehören würde, und dies charakteri⸗ sirt denselben wiederum als einen eigentlichen Kompetenz⸗Konflikt. Zur Motivirung dieser Ansicht wird zunächst auf zwei Präjudikate Bezug genommen, in denen dies vom Gerichtshofe anerkannt sein soll.

Beide Fälle pafsen aber schon um deswillen nicht, weil bei ihnen ein

Konflikt aus dem Gesetze vom 13. Februar 1854 der Beurtheilung vorlag.

8 Die Frage, die hier zur Entscheidung steht, ist allein die:

oob die in dem Postgesetze vom 5. Juni 1852 §. 45 bestimmten Strafen

1 durch die Gerichtsbebörden festzusetzen resp. zu erkennen sind, oder ob

die Cognition darüber der Disziplinar⸗Behörde des ꝛc. S. gesetzlich zusteht? 8 8 88 Ansicht der Königlichen Provinzial⸗Steuer Direction, daß diese Frage im Sinne der zweiten Alternative zu beantworten sei, findet weder in dem Postgesetze, noch sonst in den gesetzlichen Vorschriften ein Fun⸗ ament. 1 8 Das Postgeset vom 5. Juni 1852 (Ges.⸗Samml. S. 345) handelt in seinem Abschnitt III. von den besonderen Vorrechten, welche den Posten, und zwar sowohl den ordentlichen Posten, als den Extraposten, Estafetten u. s. f., im Interesse des durch sie zu vermittelndenden ungehemmten Ver⸗ kehrs beigelegt sind. Unter Anderem wird hier im §. 23 angeordnet, daß jedes Fuhrwerk den ordentlichen Posten, so wie den Eptraposten und Estafetten auf das übliche Signal ausweichen muß, und im §. 28 wöͤrt⸗ lich bestimmt: 8 Die Thorwachen, Thor⸗, Brücken⸗ und Barriere⸗Beamten sind verbun⸗ den, die Thore und Schlagbäume schleunigst zu öffnen, sobald der Postillon das übliche Signal giebt. Eben so müssen auf dasselbe die

Fährleute die Ueberfahrt besorgen.“

—²— Der Abschnitt IV. enthält sodann Strafbestimmungen bei Post⸗ und

Porto⸗Uebertretungen. Der Abschnitt V., der die Ueberschrift trägt:

„Strafbestimmungen für and lüee egerfnde., ndere in Beziehung auf das Postwesen ver⸗ elegt im §. 44 zunächst die Verletzung des Anstandes, der Sicherhei Ordnung auf den Posten und in den Passagierstuben mit —5 stimmt eever bg 9c 8 8 hier ankommt, wörtlich:

Wer, der Vorschrtft des §. 25 zuwider, den Posten ni .

verie ver en bis 8 10 Thalern heetant- e F. elben Strafe werden Zuwiderh . b n8 8 28'delegt⸗ Zuwiderhandlungen gegen die Vor und bedroht dann im §. 46 die Pfänd venfats 42 ebin Pfändung einer Post oder eines Postillons Diese Strafbestimmungen charakterisiren sich als Vorschriften der ge⸗ meinen Strafgesetze. Dies ergiebt sich nicht nur daraus, scn fi 1-v.2n technischen Ausdruck „Uebertretungen“ (§. 1 des Strafgesetzbuchs) be⸗ bbeb werden, desgleichen aus ihrem Sinne und Zwecke, nämlich den ves is⸗ zu sichern, ihn vor Hemmungen und Stoͤrungen zu schützen, 8 12 auch daraus, daß in dem hier fraglichen §. 45 die Uebertretung der,3 ücheien des §. 882 das reven. der Fuhrwerke und des . effnen der Thore un lagbaͤ ü der Pezlai. vönhg gleich behandelt 2„ 1.“*“ aber derartige Strafen, welche durch die gemeinen Strafgesetze Fgehro6 werden, nur von den Gerichten auf Gründ des vewrhecehe Strafverfahrens ausgesprochen werden können, die Cognition darüber, ob 818 solche Strafe von einem Beamten verwirkt sei, nicht der Disziplinar⸗ 72 .; S besagt der §. 3 des Gesetzes, die Dienst⸗ richterlichen Beamten bet 21. 1 e e⸗ ausdrücklich. 14“ enn endlich in dem Beschlusse noch geltend gemacht wird, „daß die Strafe des §. 45 des Postgesetzes nur gegen Personen Pla greife, welche, wie z. B. Chausseegeld⸗Pächter, der Dis einer Königlichen Behörde nicht unterworfen seien“ und dies daraus gefolgert wird, „daß im §. 28 des Postgesetzes auch Thorwachen genannt, gegen welche ein Strafverfahren nur der Militair⸗, nicht der Civilbehörde zustehe“, so erscheint dies ebenso irrelevant als unrichtig.

Irrelebant, weil die Frage, ob der Thatbestand des §. 45 vorhanden, und die Strafe aus demselben gegen den ꝛc. S. erkannt werden kann, die materielle Entscheidung betrifft, die der nach dem Obigen kompetente Rich⸗- ter zu fällen hat, und jener Satz daher, wenn er richtig wäre, nur die Lossprechung des Angeschuldigten in dem schwebenden Untersuchungsver⸗ fahren zur Folge haben könnte.

Unrichtig aber, da der §. 28, auf den der §. 45 sich zurückbezieht, ausdrücklich auch der Thor⸗, Brücken⸗ und Barriere⸗Beamten erwähnt. Auch der Umstand endlich, daß der §. 28 zugleich der Thorwachen ge⸗ denkt, begründet die daraus gezogene Folgerung nicht, sondern nur die, daß hinsichtlich der Personen des Soldatenstandes die Kompetenz nicht der Civil⸗, sondern der Militair⸗Gerichte Platz greift.

Der erhobene Kompetenzkonflikt war daher, wie geschehen, als unbe⸗ gründet zurückzuweifen.

Berlin, den 3. April 1858. 1

Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte.

Berlin, 29. Dezember. Se. Königliche Hoheit der Prinz⸗ Regent haben, im Namen Sr. Majestät des Königs, Allergnädigst geruht: Dem Polizei⸗Lieutenant Dennstedt zu Berlin die Er⸗ laubniß zur Anlegung der von des Königs von Schweden und Norwegen Majestät ihm verliehenen goldenen Medaille für Kunst

und Wissenschaft zu ertheilen. 1“

Bergpolizeiliche Verordnung wegen Sicherung der Schachtöffnungen bei den Maschinenschächten im Bezirk des Rheinischen Ober⸗Bergamts.

898 86& Bhm 18. und 26. Oktober 19635. 8 v1111““

Auf Grund des §. 11 des Gesetzes über die Polizei⸗Verwal⸗ tung vom 114. März 1850 wird hierdurch fuͤr den rechts⸗ rheinischen Theil des rheinischen Haupt⸗Berg⸗Distriktes, so weit derselbe innerhalb des Bezirkes der mitunterzeichneten König⸗ lichen Regierung liegt, verordnet, was folgt:

Art. 1. Bei allen Maschinenschächten auf den Bergwerken sollen sowohl an den Oeffnungen derselben über Tage, als auch an den unter Tage befindlichen Füllörtern Rollbühnen angebracht werden, welche sich in horizontaler Richtung bewegen und an der dem Schachte zugewendeten Seite mit einem vier Fuß hohen, starken, schmiedeeisernen Gitter, durch welches der Zugang zu der Schachtöffnung bei allen Stellungen der Rollbühnen geschlossen ist, versehen sein müssen. Die Rollbuͤhne muß so eingerichtet sein, daß sie nicht weiter zurückgezogen werden kann, bis das Gitter an der vorderen Seite der Schachtöffnung angelangt ist und diese ab⸗ sperrt. Die übrigen Seiten der Schachtöffnungen find durch Barrieren zu verschließen. b b

Eine Zeichnung der vorstehend beschriebenen Vorrichtung ist bei dem Königlichen Bergamte zu Siegen deponirt und kann dort oder bei dem betreffenden Revierbeamten eingesehen werden.

Art. 2. Die in Artikel 1 bezeichnete Vorrichtung mu binnen

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