1858 / 305 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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vnh It ei v aeh d6 Al X. WW1— und den Grund seiner Vexpflichtung feinen motivikten Beschluß abfassen. Dieser Beschluß kann nach §. 10, wenn der Oefekt durch Vorsatz oder grobes Versehen bewirkt worden ist, gegen denjenigen Beamten, welcher die Kasse verwaltet hat, auf die unmittelbare Verpflichtung zum Ersatze des ganzen Defekts gerichtet werden. Gegen einen solchen Beschluß satt dem Beamten zwar nach §. 16 die Berufung auf rechtliches Gehör zu; der Beschluß kann aber nach §. 14 sofort bolltreck werden, und die Exe⸗ cution behält des eingeschlagenen Rechtsweges ungeachtet bis zur rechts⸗ kräftigen Entscheidung ihren Fortgang (§. 16). Daneben ist im F. 13. Folgendes bestimmt:

Bei Gefahr im Verzuge kann die unmittelbar vorgesetzte Behörde, zuch wenn fie nicht die Eigenschaft einer Provinzial⸗Behörde hat, oder der unmittelbar borgesetzte Beamte vorläufige Sicherheits⸗Maßregeln durch Beschlagnahme des Vermögens oder Gehalts gegen die nach §. 10 der Execution unterworfenen Beamten ergreifen; es muß aber davon der vorgesetzten Provinzial⸗Behörde ungesäumt Anzeige gemacht und deren eingeholt werden.

g Im L§. 15 ist ferner vorgeschrieben:

Ddie Gerichte und Hypothekenbehörden find verpflichtet, den an fie ergehenden Requisitionen zu genügen, die Execution gegen die benannten Beamten ohne vorgängiges Zahlungsmandat schleunig zu vollstrecken, die Beschlagnahme der zur Deckung des Defekts Ver⸗ mögensstücke zu verfügen und die in Antrag gebrachten Eintragungen, wenn sonst kein Anstand obwaltet, im Hypothekenbuche zu veranlassen,

ohne auf eine Beurtheilung der Rechtmäßigkeit einzugehen. 8 Gegen Beamte, welche die defektirten Gelder nicht in ihrem Gewahr⸗

sam gehabt, aver an deren Vereinnahmung, Verausgabung oder Verschlusse in der Weise unmittelbar Theil zu nehmen gehabt haben, daß der Defekt

ohne ihr grobes Verschulden nicht hätte entstehen können, muß der etwa⸗ nige Regreß⸗Anspruch nach §. 11 im Wege Rechtens verfolgt, es kann aber gegen sie ein auf Beschlagnahme ihres Vermögens oder Gehalts behufs Sicherung dieses Anspruchs gerichteter Beschluß abgefaßt werden. Gegen einen solchen Beschluß findet nach §. 17 die Berufung auf recht⸗ liches Gehör in derselben Weise statt, wie gegen einen gerichtlich ange⸗ legten Arrest.

Im vorliegenden Falle handelt es sich von einem Beamten, welcher eine oöffentliche Kasse zu verwalten, welcher die defektirten Gelder in sei⸗

nem Gewahrsam hatte. Es kommen daher nicht die Bestimmungen der

. 11 und 17, sondern die Bestimmungen der §§. 10, 13 und 16 zur nwendung. Gemeinschaftlich für beide Kategorieen von Beamten find die Vorschriften des §. 15. Ein Beschluß von der in den §§. 4 und 10 bezeichneten Art ist nun weder gegen den ꝛc. E. selbst, noch gegen dessen Erben bis jetzt abgefaßt.

Es find vielmehr auf Grund des §. 13 von dem Landrath, als der un⸗

mittelbar vorgesetzten Behörde des ꝛc. E., vorla nh9e Sicherheits⸗ Matregeln ergriffen worden. Diese Sicherheits⸗Maßregeln bestehen in einer durch Requifition des kompetenten Gerichts ausgeführten en] nahme des Nachlasses des ꝛc. E. und des eigenen Vermögens sei⸗ ner Erben, und es fragt sich, ob und inwieweit diese Beschlagnahme im Wege Rechtens von den Erben des Defektarius angefochten werden kann. Zunaͤchst ist so viel klar, daß der in der Gegenerklaärung der Kläger über den Kompekenz⸗Konflikt geltend gemachte §. 17 der Verordnung vom 24. Januar 1844 nicht dazu geeignet ist, die Zuläfsigkeit des Rechtsweges zu begründen. Denn dieser §. 17 bezieht sich ausschließlich auf den Fall, wenn gegen einen der im §. 11 der Verordnung erwähnten Beamten ein auf Beschlagnahme des Vermögens oder Gehalts Beschluß ab⸗ gefaßt worden ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Vielmehr ist von einem Beamten der im §. 10 bezeichneten Kategorieen die Rede. Eben so unerheblich ist das, was zu I. der Gegenerklärung der Kläger über die mangelhafte Substantürung der an die Kreisgerichts⸗Kommiffion zu T. gerichteten Beschlagnahme⸗Requifition des Landraths, so wie über die fehlende Aktiv⸗Legitimation desselben, ingleichen das, was zu III. jener Gegenerklärung über den mangelnden Nachweis der Gefahr im Verzuge gesagt ist. Denn alle diese Einwendungen der Kläger lassen dasjenige, worauf es hier allein ankommt, die Kompetenzfrage, unberührt. Für die Beurtheilung der Kompetenzfrage ist nur der vom Kreis⸗ gericht zu M., so wie vom Appellationsgericht zu Halberstadt erörterte und auch in der Gegenerklärung des Klägers zu II. berührte Streitpunkt von Gewicht, ob und inwieweit die exceptionellen Vorschriften der Ver⸗ ordnung vom 24. Januar 1844 auch gegen die Erben der darin benann⸗ ten Beamten zur Anwendung gebracht werben können. In den Gründen des vom Appellationsgericht zu Halberstadt abgefaßten (nicht publizirten) Erkenntnisses wird anerkannt, daß der Rechtsweg in der vorliegenden Sache unzulässig sein würde, wenn die Verordnung vom 24. Januar 1844 auch auf die Erben der darin benannten Beamten anwendbar wäre. Diese Ansicht ist richtig. Im §. 15 der Verordnun ist zwar der Rechtsweg über einen Prozeß, wie der vorliegende, nicht ausdrücklich für unstatthaft erklärt, es ist vielmehr darin nur den Gerichten zur Pflicht gemacht worden, den an sie von Seiten der Verwaltungs⸗Behörden ergehenden Requisitivnen auf Execution oder Beschlagnahme zu genügen, ohne auf eine Beurtheilung der Rechtsmäßig⸗ keit einzugehen. Im vorliegenden Falle hat die Kreisgerichts⸗Kommission se T. der Requifition des Landraths genügt, ohne die Rechtmäßigkeit der⸗ elben ihrer Kritik zu unterwerfen. Man könnte daber meinen, daß damit die Vorschrift des §. 15 vollständig erfüllt, daneben aber über den An⸗ trag der Interessenten auf Aufhebung der durch Requisition des Ge⸗ richts ausgefuͤhrten Sicherheits⸗Maßregel der hierüber in der Verordnung nirgends ausdrücklich ausgeschlossene Rechtsweg statthaft sei. Eine solche Auslegung der Verordnung würde aber ihrem Sinne und ihrem Zwecke zuwiderlaufen. Der Zweck der nach §. 13 von dem Befinden der Ver⸗ waltungsbehörde ebehhgen vorläufigen Beschlagnahme besteht nur darin, das Objekt vreen. pecution zu erhalten, welche nach §. 14 dem den Beamten zum Ersatz des Defekts verurtheilenden Beschlusse der Ver⸗ Seech zu Theil werden und nach §. 16 des eingeschla⸗ genen Rechtsweges ungeachtet, bis zur rechtskräftigen Entscheidung ihren

Fortgang behalten soll, Es fölgt daraus, daß jene vor 19 Beschlag⸗

nahme nicht anders bebhandelt werden darf, als die dem

Verwaltungsbehöoörde nachfolgende Execution, welche si eschlusse der

nahme folgt aus dem Umstande, daß die Verordnung im §. 17 von der Verwaltungsbehörde beschlossene Beschlagnahme des V eines Beamten von der im §. 11 erwähnten Kategorie den Rechtswe

ausdrücklich nachgelassen hat, während sie für die Fälle der dav 4 lich verschiedenen, auf §. 13 gegründeten Beschlagnahme eine vvnewesda. stimmung nicht enthaͤlt. Endlich würde es augenscheinlich ein innerer Widerspruch sein, wenn das Gericht, welchem in §. 15 die Befolgung der

Requisition der Verwaltungsbehörde zur unbedingten Pflicht gemacht und

dabei die Beurtheilung ihrer Rechtmäßigkeit ausdrücklich untersagt 1 ist, befugt sein sollte, dieselbe hinterher auf den Antrag 78g oder seiner Erben zum Gegenstande seiner Beurtheilung und Entscheidung

zu machen.

Die hiernach für die Entscheidung des Kompetenzkonflikts allein maß⸗ b

gebende Frage: 8 oh die exceptionellen Bestimmungen der Verordnung vom 24. Janua 1844 ausschließlich gegen die darin benannten Beamten, oder ob auch gegen deren Erben zur Anwendung gebracht werden können?

ist weder in dem Kompetenzkonflikt⸗Beschlusse der Regierung, noch in der Gegenerklärung der Kläger einer näher eingehenden Erörterung unter⸗ worfen worden. Der Landrath hat seiner Requisition wegen Beschlag⸗ nahme des Nachlasses des zc. E. und des eigenen Vermögens der Erben desselben Abschrift eines Reskripts des Ministeriums des Innern vom 10. Juni 1847 beigefügt, welches jene Frage im Sinne des erhobenen Kompetenzkonflikts beantwortet.

In dem Erkenntnisse des Kreisgerichts zu M. vom 17. August v. J wird diesem Fetnhe zuvörderst, und zwar mit Recht, die demselben von

der Gerichts⸗Kommission zu T. beigelegte Bedeutung einer von kompetenter

Stelle ausgegangenen doktrinellen Erklärung abgesprochen. Es wird so dann gegen die in dem Keskript enthaltene Ausführung bemerkt, daß dem Erben, wenn er die Erbschaft nicht ohne Vorbehalt angetreten habe, keines⸗ weges dieselben materiellen Verpflichtungen oblägen, wie dem Erblasser

Es wird ferner geltend gemacht, daß auch aus der Identität der mate⸗

riellen Verpflichtungen noch nicht die Verbindlichkeit des Erben zu fol⸗ gern sei, sich das gegen den Erblasser zulässige Verfahren gefallen zu lassen. Endlich wird aus dem Umstande, daß die im §. 6 Th. I. Tit. 24 * NE.“ enthaltene, als Ausnahmebestimmung aufzufassend Vorschrift,

wonach ein Erbe die gegen den Erblasser ergangenen Urtel auch gegen

sich gelten lassen muß, in der Verordnung vom 24. Januar 1844 nicht wiederbolt ist, daß viel mehr darin immer nur die Beamten selbst, nicht auch deren Erben er wähnt sind, so wie aus der exceptionellen Natur der Bestimmungen jener Verordnung die Unzulässigkeit einer Anwendung dieser Bestimmun⸗ gen auf die Erben gefolgert.

Wesentlich dieselben Gründe sind es, auf welche das Appellations⸗ gericht zu Halberstadt seine hiermit übereinstimmende Ansicht stützt. Es beruft sich auf die Worte der Verordnung, die nur von den Beamten selbst rede, auf die Unzulässigkeit der Extensiv⸗Auslegung eines Ausnahme⸗Gesetzes über dessen deutlichen Wortfinn hinaus, und darauf, daß die dienstliche Stellung eines Beamten zu seiner vorgesetzten Behörde wohl geeignet sei, ein vorläufiges administratives Verfahren gegen ihn zu rechtfertigen, während dieser Grund bei den zu der Aufsichtsbehörde in keiner unmittelbaren Beziehung stehenden Erben des Beamten wegfall

Diesen Ausführungen der betheiligten Gerichte kann nicht beigepflich⸗ tet werden, vielmehr sind diejenigen Maßregeln, welche nach der Verord⸗ nung vom 24. Januar 1844 zur Sicherstellung and Einziehung eines Defekts im Verwaltungswege gegen das Vermögen des schuldigen Beamten ergriffen werden können, auch gegen den Nachlaß desselben zulässig. Es spricht dafür die allgemeine Rechtsregel, daß die das Ver⸗ mögen betreffenden Rechtsverhältnisse durch den Tod nicht verändert wer⸗ den, sondern auf den Nachlaß übergehen. Diese Regel, welche sich im §. 362, Thl. I., Tit. 9 des Allg. Landrechts, insbesondere in Beziehung auf Verpflichtungen zum Ersatze eines aus unerlaubten Handlungen ent⸗ standenen Schadens ausgesprochen findet, muß in allen Fällen zur An⸗ wendung kommen, in welchen nicht durch ausdrückliche gesetzliche Bestim⸗ mungen oder durch besondere, in der Natur der Verhältnisse liegende Gründe eine Ausnahme gerechtfertigt wird. Es ist deshalb unerheblich, daß die Verordnung vom 24. Januar 1844 nur von dem Verfahren gegen die darin benannten Beamten redet, ohne des Nachlasses oder der Erben solcher Beamten zu gedenken. In dem ursprünglichen, dem Staatsrath zur Berathung vorgelegten Entwurfe der Verordnung war an der dem §. 16 entsprechenden Stelle ausdrücklich gesagt, daß das Recht der Berufung auf rechtliches Gehör dem Beamten oder dessen Erben zusteht. Die Staatsraths⸗Abtheilungen hielten es aber für zweckmäßig. die Worte „oder dessen Erben“ wegzulassen, weil, wie es in dem Gutachten wörtlich heißt, auch andere Personen, z. B. der Konkurs⸗ Kurator, an die Stelle des Defektanten treten können. Das Plenum des Staatsraths schloß sich dieser Ansicht an.⸗

Man hielt es also bamals für etwas, was sich von selbst verstehe, daß das dem Beamten beigelegte Recht der Berufung auf rechtliches Ge⸗ hör auch den Erben und anderen an die Stelle des Beamten getretenen Personen zukomme. Unzweifelhaft versteht sich dies auch von selbst. Es läßt sich aber ebenso annehmen, daß man damals nicht beabsichtigt hat⸗ die exceptionellen Verpflichtungen des Beamten anders zu behandeln⸗ als jenes Recht, daß man nicht beabsichtigt hat, diese Verpflichtungen auf die Person des Beamten zu beschränken. Ein innerer Grund für

eine solche Abweichung von der allgemeinen Nechtsregel ist in der That nicht erfindlich. Die exceptionellen Verwaltungs⸗Maßregeln, welche nach

der Verordnung vom 24. Januar 1844 gegen den Oefektanten zuläͤssig find, werden gegen das V desselben ergriffen. Dieses Ver⸗

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1b 1 e vorzuberei 8 sicherzustellen bestimmt ist. Die hieraus von selbst sich e

lässigkeit des Rechtsweges gegen eine nach §. 13 angeordnete Beschlag⸗ gegen die ermögens

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mögen bleibt unverändert bestehen, wenn der Beamte stirbt. Es wird nunmehr sein Nachlaß. Alle dem Vermögen angehörigen Rechte und Verbindlichkeiten gehen auf den Nachlaß über. Es ist daher nicht ab⸗ zusehen, warum das gesetzliche Verfahren in Defektfällen gegen den Nach⸗ laß des Beamten ein anderes sein sollte, als gegen dessen Vermögen. Die dienstliche Stellung des Beamten ist zwar die Veranlassung derjenigen Verbindlichkeit, auf welche die Verordnung vom 24. Januar 18449 sich be⸗ sbehte Durch das Aufhören des Dienstverhältnisses wird aber weder die urch dasselbe herbeigeführte Verbindlichkeit, noch auch die eigenthümliche Natur derselben, auf welcher das in der Verordnung vorgeschriebene exceptionelle Verfahren beruht, irgendwie verändert. Für die Fälle, wo der Beamte vor Ausmittelung des Defekts freiwillig oder im Wege der Dienstentlassung aus seinem Amte ausscheidet, ist dies klar. Es kann nicht wohl bezweifelt werden, daß das in der Verordnung vom 24. Januar 1844 angeordnete Verfahren auch gegen pensionirte oder sonst bei ihrem Leben aus dem Dienste geschiedene Beamte zur Anwendung kommt. Die Fortdauer des persönlichen Dienstverhaͤltnisses kann demnach als Bedin⸗ gung für die Anwendbarkeit der Verordnung nicht angesehen werden, und es ist kein Grund für die Annahme vorhanden, daß der Gesetzgeber den Fall der Lösung des Dienstverhältnisses durch den Tod des Beamten anders habe behandelt wissen wollen, als die Fälle der Auflösung des Dienstverhältniffes bei Lebzeiten des Beamten.

Die Verordnung vom 24. Januar 1844 ist allerdings insofern ein Ausnahmegesetz, als sie der Verwaltungsbehörde für gewisse Fälle ein ihr nach allgemeinen Gesetzen nicht zustehendes Executionsrecht bei⸗ legt. Es ist daher gewiß völlig gerechtfertigt, eine extensive Aus⸗ legung der Verordnung zu vermeiden. Es kann aber nicht für eine ex⸗ tensive Auslegung erachtet werden, wenn man die allgemeine Rechtsregel, daß Verpflichtungen, die das Vermögen betreffen, auf den Nachlaß über⸗ gehen, auch auf die Vorschriften dieser Verordnung anwendet. Das Recht der Verwaltungs⸗Execution ist immer ein exceptionelles Recht. Dessenungeachtet wird dasselbe in allen anderen Verhältnissen, wenn es Vermögens⸗Objekte betrifft, in gleicher Weise gegen den Nachlaß, wie gegen das Vermögen des Debenten ausgeübt, und man ist gewiß nicht befugt, eine solche Ausübung einer unstatthaften extensiven Aus⸗ legung der betreffenden Gesetze beizumessen. Es ist kein Grund vorhan⸗ den, das der Verwaltung durch die Verordnung vom 24. Januar 1844 beigelegte Executionsrecht einer größeren. Beschränkung zu unterwerfen.

Aus vorstehenden Gründen muß es für zulaͤfsig erachtet werden, die der Verwaltungsbehörde in der Verordnung vom 24. Januar 1844 er⸗ theilten exceptionellen Befugnisse der Execution und vorläufige Beschlag⸗ nahme nicht nur gegen das Vermögen, sondern auch gegen den Nach⸗ laß des Beamten zur Ausführung zu bringen. Insoweit ist daher der rhobene Kompetenz⸗Konflikt gerechtfertigt.

Anders verhält es sich mit dem eigenen Vermögen der Erben.

In Bezug auf Benefizial⸗Erben ergiebt sich dies von selbst.

ber auch wenn die Erben, wie im vorliegenden Falle, die Erbschaft ohne Vorbehalt angetreten haben, ist ihr Rechtsverhältniß zu der Behörde och ein anderes, als dasjenige des Nachlasses. Die Antretung der Erb⸗ chaft ohne Vorbehalt ist eine Handlung, deren Rechtsgültigkeit angefochten erden kann. Im vorliegenden Falle haben zwar die Klaͤger in einer ge⸗

richtlichen Verhandlung vom 5. Mai 1852 sich bereit erklärt, den Defekt ihres Erblassers schlimmstenfalls aus ihrem eigenen Vermögen zu decken. Sie haben aber, wie der Landrath in einem Schreiben vom 2. Februar

v. J. an die Kreisgerichts⸗Kommission zu T. angiebt, hinterher ihre Ver⸗

pflichtung zur Deckung des Defekts bestritten und behauptet, daß man sie zur Abgabe der in die Verhandlung vom 5. Mai 1856 aufgenommenen

Erklärung gezwungen habe.

Unter allen Umständen liegt die Entscheidung der Frage, ob die Erben für die Schulden des Erblassers aus eigenem Vermögen auf⸗ kommen, ob sie sich der Beschlagnahme ihres eigenen Vermögens zur Sicher⸗ stellung des Defekts ihres Erblassers unterwerfen müssen, nicht innerhalb des Bereichs der Verordnung vom 24. Januar 1844. Es kann vielmehr über diese Frage nur nach privatrechtlichen Grundsätzen und nach der Lage jedes einzelnen Falles entschieden, und deshalb die Cognition dar⸗ über dem Nichter in Ermangelung einer abweichenden gesetzlichen Bestim⸗

mung nicht entzogen werden.

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Aus vorstehenden Gründen hat der Kompetenz⸗Konflikt, so weit der

Klage⸗Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme des eigenen Vermögens der Kläger gerichtet ist, als unbegründet verworfen werden müssen.

Beerrlin, den 17. April 1858. * 8 Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte.

Berlin, 30. Dezember. Se. Königliche Hoheit der Prinz⸗

Regent haben, im Namen Sr. Majestät des Königs, Allergnädigst

geruht: Dem Professor Dr. Hoffmann zu Dorf Altenburg bei Naumburg a. S. die Erlaubniß zur Anlegung des von des Königs der Niederlande Majestät ihm verliehenen Ritter⸗Kreuzes des Civil⸗ Verdienst⸗Ordens vom Niederländischen Löwen zu ertheilen.

MNichtamtliches. 8

Prenßen. Berlin, 30. Dezember. Se. Königliche Hoheit der Prinz⸗Regent nahmen heute Vormittag die Vorträge des Kriegs⸗Ministers General von Bonin und des Generals Freiherrn von Manteuffel, so wie der Minister von Auerswald und Freiherrn von Schleinitz entgegen. .

In der heute hier wiederholt erfolgten Nachwahl eines Abgeordneten im vierten Wahlbezirk erhielt der Stadtrath Duncker die Majorität der Stimmen.

Bei der am 27. d. M. vorgenommenen Nachwahl für die Kreise Wreschen und Pleschen wurde der Dr. jur. von Niego⸗

wski in Posen zum Abgeordneten gewählt.

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3 ““ 8 Oldenburg, 28. Dezember. Gleichzeitig mit dem Aufhören der hiesigen demokratischen „Volkszeitunge wird in 848 Lins Vechta vom 1. t. M. eine „Neue Zeitung für den katholischen Theil Oldenburgs“ erscheinen. In Betreff unseres Landtags, dessen außerordentlicher Einherufung man in Folge der obschwe⸗ benden Eisenbahnfrage noch immer entgegensieht, sind in neuester Zeit theils in Folge eines Todesfalles, theils wegen 5 Austritts⸗ erklärungen 6 Neuwahlen erforderlich geworden. Schwarzburg. Sondershausen, 28. Dezember. Das neueste Blatt der Gesetzsammlung für das Fürstenthum enthält die Bekanntmachung, daß der Endtermin der zur Einlöͤsung der prä⸗ kludirten fürstlich schwarzburg⸗sondershausenschen Kassenanweisun⸗ gen zu ein und fünf Thaler bestimmten letzten Frist auf den 1. Mai k. J. unwiderruflich festgesetzt worden ist, und sodann ein die Reorggnisation der Kirchen⸗ und Schulbehör⸗ den hetreffendes Gesetz, Wir entnehmen dem letzteren nur Fol⸗ gendes: Die Ortsschulvorstände sollen künftig bestehen aus dem

Ortsgeistlichen als Vorsitzenden, dem Bürgermeister resp. Schulzen

und aus einem „zwei oder drei, nach Verhältniß der Einwohner⸗ zahl, auf sechs Jahre von dem Gemeinderath gewählten Schulver⸗ ordneten als Beisitzern. Rittergutsbesitzer sind, wenn sie wollen, als Mitglieder in den Ortsschulvorstand einzutreten berechtigt. Der Ortsgeistliche bleibt Lokalschulaufseher, überkommt aber die Leitung des Unterrichts und der Schulzucht und die Beauf⸗ sichtigung des Lehrerpersonals selbstständig und allein. Die bis⸗ herigen Bezirks⸗Schulkommissionen und der Kirchenrath werden auf⸗ gehoben. Für die inneren Angelegenheiten der Schule haben künftig die Superintendenten, für die äußeren die Landräthe Sorge zu tragen, welche letztere sich jedoch bei der Verhandlung dieser Angelegenheiten mit den Superintendenten zu verständigen haben. Es wird ein Konsistorium errichtet, das aus einem Vor⸗

sitzenden, resp. dessen Stellvertreter, den ersten Geistlichen der

Städte Sondershausen und Arnstadt und einer Anzahl weiterer Mitglieder besteht, welche gusschließlich, oder wenigstens vorwie⸗ gend dem Stande der Geistlichen und Lehrer angehören. Auf das Konsistorium gehen über 1) alle Geschäfte, welche gegenwärtig zu dem Ressort des Kirchenraths gehören und 2) die zu dem Ressort der Ministerial⸗Abtheilung fuͤr Kirchen⸗ und Schulsachen gehörigen Geschäfte, so weit sie die inneren Angelegenheiten der Schule be⸗ treffen; es steht unter dem Gesammt⸗Ministerium und ist innerhalb seines Wirkungskreises die unmittelbar vorgesetzte Behörde der Superintendenten. Das Gesetz tritt am 1. Januar k. J. in Kraft. (L. Ztg.)

Baden. Karlsruhe, 28. Dezember. Sicherem Vernehmen nach, meldet die „Karlsr. Ztg.“, sind heute hier im Ministeriu der auswärtigen Angelegenheiten durch beiderseitige Commissairt die Konferenzen eröffnet worden, welche die Herstellung einer de⸗ finitiven Verständigung der Großherzoglichen Regierung mit der Schweiz wegen Fortführung der Großherzoglichen Staats⸗Eisenbahn durch den Kanton Schaffhausen zum Zweck haben. An den bezüg⸗ lichen Verhandlungen nehmen Theil von Seiten Badens: Die Herren Geh. Legations⸗Rath Kühlenthal und Legations⸗Rath Regenauer; von Seite der Schweiz: die Herren Bundesrath Stämpfli im Namen des schweizerischen Bundesraths, Regierungs⸗ Präsident Amann und die Regierungs⸗Raͤthe Böschenstein und Hallauer als Vertreter der Kantons⸗Regierung.

Frankreich. Paris, 28. Dezember. Die gestern tele⸗ graphisch gemeldete amtliche Mittheilung des „Moniteur“ lautet:

Der Kaiser hat, in Erneuerung seines ersten Beschlusses, dem Herrn Grafen von Montalembert die gegen ihn durch Spruch des

V Kaiserlichen Gerichtshofes zu Paris vom 21. Dezembex 1858 defi⸗

nitiv ausgesprochenen Strafen erlassen. Desgleichen hat Se. Majestät dem Herrn Douniol, Geranten des „Correspondant“, die gegen ihn durch Erkenntniß vom 24. November ausgesprochene Gefäng⸗ nißstrafe erlassen. 1

Herr Douniol wurde hekanntlich am 24. November zu einer Gefängnißstrafe von einem Monat und zu einer Geldhuße von 500 Fr. verurtheilt; da ihm hlos die Gefängnißstrafe exlassen wird, so ist für ihn die Kaiserliche Gnade also nur eine theilweise.

Im Staatsrathe beschäftigt man sich mit dem Zollsysteme Frankreichs, und augenblicklich befindet sich in dieser Angelegenheit einer der Direktoren vom Handelsministerium in Lille, wo er die großen Fabriken in Augenschein nimmt. 1 .

Die Akademie der Inschriften hat den Professor Lepsius in Berlin und Max Müller in Oxford zu auswärtigen Korrespon⸗ denten ernannt.

Im Thale von Montmorench und in letzterem Orte selbst sind Verhaftungen erfolgt, da die Einwohner sich in Masse gegen die Einführung des Oetroi erhoben haben und es an lebhaften Auftritten nicht fehlen lassen. 8 1

Der „Moniteur“ zeigt an, daß der Kaiser von Rußland. zu Gunsten französischer Unterthanen den Genuß der jetzigen Privi⸗ legien der Gilden in den Hafen Neu⸗Rußlands um ein Jabhr ver⸗ längert habe. b 8

Die telegraphische Verbindung zwischen Malta und de