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die präͤkludirten Kassen⸗Anweisung

Ersatzleistung für ssenscheine vom

Bekanntm.

lehns⸗ Ka Jahre

en Gerichtshofes zur Entschei der Dotation katholischer Schullehrer⸗ Stellen in S gegen die von ihr vorgenommene Feststellung der vo den Beiträge unzulässig ist, auch die Berufung auf di nichts als eine Bezugnahme auf die mit der Stelle ve nicht begründen kann... X““ Desgl., daß, wenn die Polizei⸗ Anlegung ei nöthig erachtet, auf Beseitigung desselb Wiederherst nicht geklagt werden kann, dagegen über d f An des Fußweges der Rechtsweg zulässig ist. Erkenntniß des Königlichen Revisions⸗Kollegium Land⸗Schullehrer⸗Stellen bei Gemeinheitstheilung Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entsch denem Wassermangel das Wasser eines Privatbach und der städtischen Wasserleitung zugeführt wird, um zu versehen, gegen eine solche Anordnung die Possessor Desgl., daß, wenn Jemand Eingeweide von geschlachtetem ben von der Steuerbehörde deshalb in Beschlag gen gleichen Eingeweide steuerfrei und die Beschlagna mehr die Entscheidung darüber den Steuerbehörden zusteht Desgl., daß, wenn das Vermögen eines Gymnasiums oder einer ausreicht, um die Pensionen für die Lehrer und Beamt über, wer den er orderlichen Zuschuß zu leisten habe, gegen die Festsetzung desselben der Rechtsweg nur a Rechtstitels die Befreiung von Beiträgen zu den ge Desgl., daß, wenn von einer Druckschrift, deren Inha erachtet und auf deren Vernichtung deshalb erka Exemplare vorgefunden und polizeilich in Beschlag g. Rückgabe derselben, wohl aber auf Entschädigung da Desgl., daß, wenn zwischen ver die zu gehören, St

schiedenen Gemeinden, 1 reit darüber entsteht, welch für de der Rechtsweg zu Verf. Denaturirung von

e von ihnen Oel zum Fabrikge

Vertrag über das Münzwesen des süddeutsch

Verf. Die Begründung des Anspruchs auf

Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes 3 Stadt die evangelischen Elementarschulen, von der Stadtgemeinde durch Zuschüsse a es für angemessen erachtet, daß für die werde, gegen eine solche Anordnung der Desgl., daß, wenn der Buͤrgermeister eines und Feuersgefahr desselben verbietet, einen nahme dennoch erfolgt, der Bürgermeister als Po Miether auf Kosten des Hauseigenthümers exmittire letzteren exekutivisch einziehen zu lassen, ohne daß der N Allerh. Erlaß. Verleihung des Expropriationsrechts an die zu works⸗Company“ gebildete Actien Gesellschaft zum Zweck der

dem Wasser 1““ Verf. Tarifirung von in Fässern eingehend Cirk. Verf. Die Preise für an marschirend Erlaß. Behandlung der geisteskrank geword Bergpolizeiliche Verordnung. Zur Verhütung der glücksfälle auf den Bergwerken und Steinbrüchen de Verf.⸗Auszug. Tarifirung bon zu bestimmten Zwecken ni

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Erkenntniß des Königlich dung der

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us der Kämmerei⸗ katholische Schule Rechtsweg zu Ortes dem Eige Miether in seine lizei⸗Obrig

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nes Fußweges aus ellung des frühere erkennung des Kultur⸗Sachen, bet Kompetenz⸗K es auf Anordnu die Bewohner ienklage unz Vieh unverst ommen werden, hme demzufolge ungesetzlich sei, nicht zu

en derselb dem Ober⸗ lsdann gestattet ist, dachten Penfione At von der betre unt worden ist, na

für im Rechtswege einem gemein n Unterhalt eine

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dafür nicht Kasse unte in gleicher laͤssig ist. nthüm

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Rechtsweg dage London unter Versorgung noften Gänsefleisch die Gemeinden

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en vom Jahre 1835 und für die Dar⸗

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daß die Regulirung und der Rechtsweg zu entrichten⸗ dieselbe weiter den Rechtsweg Rücksichten für n Zustandes im Rechtswege Eigenthums an einem Theile reffend die Dotirung der daß, wenn bei vorhan⸗ i⸗Behörde aufgestaut dem nöthigen Wasser vlafstg ist.. .. . 11. euert in die Stadt bringt und diesel⸗ der Rechtsweg darüber, ob der⸗ lässig ist, viel⸗

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anderen höheren Unterr en zu berichtigen, die Präsidenten der Provinz zusteht und wenn auf Grund eines speziellen in Anspruch genommen wird.. enden Gerichtsbehörde für strafbar chträglich bei einer Privatperson rden, von dem Besitzer zwar nicht auf geklagt werden kann... schaftlichen Kommunal⸗Verbande s Ortsarmen zu sorgen habe,

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daß, wenn in einer chulgeld aufkommen, und die Negierung r Kommune gesorgt nes Hauses wegen der Baufälligkeit aufzunehmen, und diese Auf⸗ berechtigt ist, den eingezogenen urch entstehenden Kosten von dem gen zulässig dem Namen der Stadt Berlin m

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