1859 / 7 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

heit des §. 2 des Gesetzes vom 17. tiges Privilegium zur Ausgabe der nachstehenden Bedingungen Unsere

Juni 1833 durch gegenwär⸗ gedachten Obligationen unter landesherrliche Genehmigung

Die zu emittirenden Prioritäts „Obligationen werden in Ein Tausend Appoints von 100 Thlr., von Nr. 1 bis Nr. 1000, nach dem anliegenden Schema (I.) stempelfrei ausgefertigt.

Jeder Obligation werden Zins⸗Coupons und ein Talon zur Erhebung ferneker Coupons nach den anliegenden Schema's (II. und III.) beigegeben. Diese Coupons, so wie der Talon, werden nach Ablauf des letzten Jahres, füͤr welches sie ausgereicht worden, zufolge besonderer Bekanntmachung erneuert. Die Prioritäts⸗ Obligationen, Zins⸗Coupons und Talons werden von zwei Direec⸗ tions⸗Mitgliedern oder Stellvertretern, so wie von dem Rendanten unterzeichnet. Auf der Rückseite der Obligation wird dieses Privi⸗

ium abgedruckt

Die Priori täts⸗Obligationen werden mit 4 ½ pCt. jährlich postnumerando verzinset und die Zinsen in halbjährigen Terminen am 2. Januar und am 1. Juli jeden Jahres in Breslau be⸗ richtigt. Zinsen von Prioritäts⸗Obligationen, welche innerhalb vier Jahren von dem in dem betreffenden Coupon bezeichneten Zah⸗

jungstage an nicht erhoben worden find, verfallen zum Besten der Gesellschaft. si f z 1

Die Prioritäts Obligationen unterliegen der Amortisation, wozu alljährlich die Summe von Fünfhundert Thalern unter Zu⸗ schlag der durch die eingelösten Prioritäts⸗Obligationen ersparten Lb dem Ertrage des Eisenbahn⸗Unternehmens verwen⸗ et wird. Die Zurückzahlung der zu amortisirenden Obligationen erfolgt m 1. Juͤli jeden Jahres, zuerst im Jahre 1859. B Es bleibt jedoch der Neisse⸗Brieger Eisenbahn⸗Gesellschaft vor⸗ behalten, den Amortisations⸗Fonds durch Beschluß der General⸗ Versammlung zu verstärken und auch außerhalb des Amortisations⸗ Verfahrens sämmtliche alsdann noch vorhandene Prioritäts⸗Obli⸗ zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerthes einzu⸗ ösen. In beiden Fällen bedarf es nicht nur der Genehmigung des Staates, sondern es wird auch der Bestimmung desselben, die Art der Kündigung, Feststellung der Kündigungsfrist und des Rück⸗ zahlungs⸗Termins überlassen. Ueber die geschehene Amortisatton wird dem für das Eisenbahn⸗Unternehmen bestellten Königlichen Kommissariate alljährlich ein Nachweis vorgelegt.

4. 8

Die Inhaber der Prioritäts⸗Obligationen sind auf Höhe der darin verschriebenen Kapital⸗Beträge und der dafür nach §. 2 zu zahlenden Zinsen Gläubiger der Neisse⸗Brieger Eisenbahn⸗Gesell⸗ schaft und haben in dieser Eigenschaft an dem Gesellschafts-Ver— mögen ein unbedingtes Vorzu⸗

8 16 89 8 8

8

Die Inhaber der Prioritäts⸗Obligationen sind nicht die Zahlung der darin verschriebenen Kapital⸗Beträge anders, als nach Maßgabe des im §. 3 gedachten Amortisations⸗Plans zu fordern, ausgenommen 1) wenn gehörig zur Einlösung präsentirte fällige Zins⸗Coupons länger als drei Monate unberichtigt bleiben, 8 2) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn durch Schuld der Gesellschaft länger als 6 Monate ganz aufhört, 3) wenn gegen die Eisenbahn⸗Gesellschaft Schulden halber Exe⸗ cution vollstreckt wird, 4) Pseen die im §. 3 festgesetzte Amortisation nicht innegehalten wird. V In den Fällen zu 1 bis 3 bedarf es keiner Kündigung, viel⸗ mehr kann das Kapital von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden, und zwar: zu 1) bis zur Poblung des betreffenden Zins⸗Coupons, zu 2) bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transport⸗ Betriebes, zu 3) bis zum Ablauf eines Jahres nach Aufhebung der Execution. In dem zu 4 gedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritäts⸗Obligation von diesem Kündigungsrecht nur innerhalb dreier Monate von dem. Tage ab Gebrauch machen, wo die Zah⸗ lung des Amortisations⸗Quantums hätte stattfinden sollen. Bei

vor den Stamm-⸗Actien nebst

icht befugt,

Geltendmachung des vorstehenden Rückforderungsrechts 8* - Inhaber der Prioritäts⸗Obligationen an das gesammte be wn

und unbewegliche Gesellschafts⸗Vermögen sich zu halten berechi

Soc lange nicht die gegenwärtig kreirten rioritäts⸗Obliaat 2 . b ce⸗ nen eingelöst oder der Einlösungs desa gern . gericht ch lgt ist, darf die Gesellschaft, mit Ausnahme der Grundstücke vhh innerhalb der Bahnhöfe etwa an den Staat oder an Gemeind zur Errichtung von Post⸗, Polizei⸗ oder steuerlichen Einrich oder zu Packhöfen oder Waaren⸗Niederlagen abgetreten we⸗ 8 möchten, keines ihrer Grundstücke, welches zum Bahnkörper nnd zu den Bahnhöfen gehört, veräußern, auch eine weitere Ackin Emittirung oder ein Anleihegeschäft nur dann unternehmen wenn n Prioritäts⸗Obligationen für Kapital und Zinsen das Vorrecht 6 den ferner auszugebenden Actien oder der aufzunehmenden Anlch Uerhescen und gesichert ist. ie vorstehend erlassenen Bestimmungen beziehen ic auf Obligationen, welche, zur Ferücznbinig fäͤllig eenalc 1 innerhalb 6 Monaten nach Verfall zur Empfangnahme r Züh lung gehörig präsentirt werden.

ur

Die Nummern der nach der Besti tifirenden Obligationen werden jährlich im April durch das Loo bestimmt und so wie eine nach §. 3 erfolgte allgemeine Kündigung

der Sllügati cnen öffentlich bekannt gemacht.

Die Verloosung geschieht durch das Gesellschafts⸗Direktoriun in Gegenwart eines Mitgliedes des Eisenbahn⸗Kommissariats oöde eines vereideten Notars in einem vierzehn Tage vorher zur öffent lichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabenn der Prioritäts⸗Obligationen der Zutritt

1 §. 9.

Die Auszahlung der ausgelooseten Obligationen erfolgt ar dem im §. 3 dazu bestimmten Tage in Breslau von der Geseb⸗ schaftskasse nach dem Nominalwerthe an die Vorzeiger der Obl gationen gegen Auslieferung derselben. Mit diesem Tage hoöt die Verzinsung der ausgelooseten Obligationen auf. Mit letztern, find zugleich die ausgereichten, noch nicht faͤlligen Z ns⸗Coupont einzuliefern. Geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zins⸗Coupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung der Coupons verwendet. Die im Wege der Amortisation eingelöseten Obligationen sollen in Gegenwart eines Mitgliedes des Eisenbahn⸗Kommissariatz verbrannt und, daß dies geschehen, durch die öffentlichen Blätte bekannt gemacht werden. Die Obligationen aber, welche in Folge der Rückforderung (§. 5.) oder Kündigung (§. 3.) außerhal der Amortisation eingelöset werden, kann die Gesellschaft wiede ausgeben. 8

Diejenigen Prioritaͤts⸗ Obligationen, welche ausgelooset oder! gekündigt und, der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätte ungeachtet, nicht binnen vier Jahren nach dem Zahlungstermire zur Einlösung präsentirt sind und deren gerichtliche Mot fizirung innerhalb dieses 4jährigen Zeitraumes der letzte Inhaber nicht nadh weiset, werden durch öffentliche Bekanntmachung des Gesellschasts Direktoriums für werthlos erkläͤrt. Esz sollen aber bei jeder alljährlichen Amortisation nicht nut die Nummern der alsdann ausgelooseten, sondern auch diejeniger der schon früher ausgelooseten, noch nicht abgehobenen und noch nicht gerichtlich mortifizirten oder für werthlos erklärten Prioritäts⸗ Obligationen bekannt gemacht werden.

pons ist nicht statthaft.

Die in den §§. 1, 3, 7, 8, 9, 10 vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen in den, §. 19 des Statuts und des ersten Statuten⸗Nachtrages bezeichneten Zeitungen.

Höchsteigenhändig vollzogen und unter dem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch den Inhabern der Obligationen in in Ansehung der Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten der Staats zu geben oder den Rechten Dritter zu präjudiziren. b

88

Gegeben Berlin, den 27. Dezember 1858.

42 8

8

Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.

(L. S.)

von der Heydt. von Patow.

des §. 3 zu amct,

Die Amortisation angeblich verlorener oder vernichteter Cou-

Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige Privilegiumg

2 ledanb )n.29

Frioritaͤts⸗ Obligation Brieger Eisenbahn⸗Gesellsch

T12]

Neisse

aber dieser Obligation hat auf Höhe obigen Betrages von 39 5 8 in Gemäßheit des

emittirten Kapitale Thalern preußisch Courant Prioritäts⸗Obli⸗ gationen der Neisse⸗Brieger Eisenbahn⸗Gesellschaft. .

8 Thalern preußisch Courant Antheil an dem

Allerhöchsten Privilegiums bvom von Einmal Hundert Tausend

Breslau, den 1 . 8

1 2 Directions⸗Mitglied. e(Eingetragen Fol.

sind

11ö16“

Jeder Obligation upon Talon zur Erhebung fernerer Coupons beigegeben.

der Coupons und des Talons nach Ablauf von .... jedesmal besondere Bekanntmachung.

Schema II. ter Zins⸗Coupo

2

ahlungs⸗

Aot.

zahlbar am.. Inhaber dieses empfängt am..

en ist, ver

kenden Cou⸗ 3

ahren von

deren Erhebung etre

ier b pon bezeichneten escheh Vortheil d

tage an nicht g

gationen über Thaler mit

Breslau, den

insen, erhalb v dem in dem

3 fallen zum sellschaft.

Dircctions⸗Mitglieder.

2

inn

zu der Neisse⸗Brieger Prioritäts⸗Obligation

Der Vorzeiger dieses timation die für die vorstehend bezeichnete zufertigenden Zins⸗Coupons für die nächsten

Breslau, den

Jahre.

Das Direktorium der Neisse⸗Brieger Eisenbahn⸗Gesellschaft.

N. N. Rendant.

Ministerium für Handel, werbe Arbeiten.

111“

Bekanntmachung vom 29. Dezember

treffend die Ermäßigung des britischen für die Korrespondenz nach und von Hahti, welche über England ihre Bef⸗ erhaͤlt.

v1““

Das britische Seeporto für di der Insel Hayti, welche über England ihre auf den Satz von 6 Pence = 5 Sgr. für mäßigt worden. Außer diesem Satze ist denz noch dasselbe Porto, wie fuür die Briefe nach land selbst zu berechnen, und es beträgt demnach

den

Bexlin, den 29. Dezember 1858. -

*22 S8 8 5

E1“*“

b“ Das Direktorium der Neisse⸗Brieger Eisenbahn⸗Gesellscha 1 Directions⸗Mits lied.

Coupons ““ Wegen Erneuerung

Jahren erfolgt

der Neisse⸗Brieger Prioritats⸗O 18

halbjährigen Zinsen der oben benannten Prioritäts⸗Obli⸗

Das Direktorium der Neisse⸗Brieger Eisenbahn⸗Gesellschaft. 1. ö.I v 1e

Talons erhält ohne weitere Prüfung seiner Legi⸗ Prioritäts⸗Obligation neu an⸗

Gewerbe und öffentliche

S

eförderung

st für die gedachte

einfachen Brief (unter 1 Loth) nach und von Hahti 111AX“

aft.

v

ahre und ein

bligation

. 2 2„

die

Thalern

eeporto's der Insel

Korrespon⸗ und aus Eng⸗ das Porto für 12 Sgr.

8 Bekanntmachung vom 23. Dezember 1858 (

v“ 6 Korrespondenz nach und von Beförderung erhält, ist den einfachen Brief er⸗

Ministerium des Innern. „1 1 8

Bekanntmachung vom 8. Januar 1859 betref⸗ fend die Eröffnung des auf den 12. Jan eee e ubex übenen Landta gs.

4½½

5 8

„Anzeiger Nr. 301,

11A1A“ bt

Im Verfolg meiner Bekanntmachung vom 23. Dezember v. J.

a Ieeem

ö11P11V1A1A“;

werden die Herren Mitglieder der beiden Häuser des Landtages

hierdurch davon in Kenntniß gesetzt, daß die Eröffnung des auf den 12. Januar einberufenen Landtages an diesem Tage, Vormit⸗ tags 11 ½ Uhr, im weißen Saale des Königlichen Schlosses statt⸗ finden, und daß zuvor um 10 Uhr ein Gottesdiest für die evan⸗ gelischen Mitglieder in der Domkirche, für die katholischen in der St. Hedwigskirche abgehalten werden wirrd.

Berlin, den 8. Januar 1859.

111“

Bekanntmachung vom 7. Januar 1858 betref⸗

fend die Ersatzleistung für die präkludirten Kassen

Anweisungen vom Jahre 1835 und für die Darlehns⸗Kassenscheine vom Jahre 1848.

Gesetz vom 15. April 1857 (Staats⸗Anzeiger No. 100. GS. 789) Bekanntmachung vom 29. April 1857 (Staats⸗Anzeiger No. 103. S. 817). kannt achung v. 9 September 1857 (Staats⸗Anzeiger No. 216. S. 1783). JC Mit Bezug auf unsere Bekanntmachungen vom 29. April und 9. September v. J. und in Folge des Gesetzes vom 15. April v. J. werden alle diejenigen, welche Kassen⸗Anweisungen vom Jahre 1835 oder Darlehns⸗Kassenscheine vom Jahre 1848 nach Ablauf des auf den 1. Juli 1855 festgesetzten Praͤklusiv⸗Termins bei uns oder der Kontrolle der Staatspapiere oder den Provinzial⸗, Kreis⸗ oder Lokal⸗Kassen zum Umtausch eingereicht haben, hiermit wiederholt aufgefordert, den Ersatz fuͤr diese Papiere, soweit der⸗ selbe noch nicht erhoben ist, bei der Kontrolle der Staatspapiere, Oranienstraße Nr. 92, oder beziehungsweise bei den Regierungs⸗ Hauptkassen, unter Rückgabe des ihnen ertheilten Empfangscheins

oder abschlägigen Bescheides, in Empfang zu nehmen. üien

Zugleich w18ghh an diejenigen, welche noch Kassen⸗Anweisungen vom Jahre 1835 oder Darlehns⸗Kassenscheine vom Jahre 1848 besitzen, die wiederholte Aufforderung, dieselben bei der Kontrode

der Staatspapiere oder den Regierungs⸗Hauptkassen oder den von Seiten der Königlichen Regierungen damit beauftragten Spezial⸗ kassen behufs der Ersatzleistung einzureichen.

Beerlin, den 7. Januar 1858g, 9

a e

“““

aupt⸗Verwaltung der Staats⸗Schulden.

Gamet. Nobiling. Guenther.

*

Angekommen: Der General⸗Major und Commandeur der

14ten Division, von Roon, von Posen. Der General⸗Major und Commandeur der 9ten

Brigade, von Voigts⸗ Rhetz, von Frankfurt a. O.

Infanterie⸗

8

Der Fürst von Hatzfeldt, nach

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