1859 / 16 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Die gekuündigten Kapitalbeträge, nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, so wie die inner⸗ alb vier Jahren nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des erbandes. Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuldverschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts⸗ Ordnung Th. I., Tit. 51, §. 120 seq. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Calbe a. d. S.

Zins⸗Coupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zins⸗Coupons vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei dem Deichamte anmeldet und den statt⸗ gehabten Besitz der Zins⸗Coupons durch Vorzeigung der Schuldverschrei⸗ bung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Ver⸗ jährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorge⸗ ommenen Zins⸗Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden.

Mit dieser 1““ sind halbjährige Zins⸗Coupons bis zum Schlusse des Jahres 1868 ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins⸗Coupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.

Die Ausgabe einer neuen Zins⸗Coupons⸗Serie erfolgt bei der Deich⸗ kasse in Aken gegen Ablieferung des der älteren Zins⸗Coupons⸗Serie bei⸗ gedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins⸗Coupons⸗Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.

Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Verband mit seinem Grundvermögen, so wie mit den Beiträgen, mwoelche auf Grund der §S§. 6 ff. des Allerhöchst vollzogenen Statuts vom 28. August 1856 (Gesetz⸗Sammlung vom Jahre 1856 Seite 913) von den Verbandsgenossen erhoben werden. b 2 Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter schrift ertheilt.

8 Aken, den .. ten . 18. 3 Das Deichamt des Aken⸗Rosenburger Deichverbandes. (Unterschrift dreier Mitglieder.)

Eingetragen im Register 2

Provinz Sachsen, Regierungsbezirk Magdeburg. Zins⸗Coupon zur Obligation des Aken⸗Rosenburger Deichverbandes No ““ .. Silbergroschen Pfennige. Der Inhaber dieses Zins⸗Coupons empfängt gegen dessen Rückgabe am ten 18.. und späterhin die Finfen der vorbemerk⸗ ten Obligation für das Halbjahr vom mit (in Buchstaben) Thaler Silbergroschen bei der Deichkasse zu Aken. Aken, den .ten 18. Das Deichamt des Aken⸗Rosenburger Deichverbandes. (Faksimile der Unterschrift dreier Mitglieder.) Eingetragen im Register Dieser Zins⸗Coupon wird ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhab— vier Jahren, vom Tage der Fälligkeit abh,W.W erhoben wird. .

Verordnung wegen Einführung einer verbes Repräsentation für das Nieder⸗Oderbru Vom 27. Dezember 1858.

Im Namen Sr. Majeftät des Königs:

OX.XX“

Wir FEipelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen, egent.

Zur Beseitigung der Uebelstände und Schwierigkeiten, welche für die Deichverwaltung des Nieder⸗Oderbruchs, durch die bisherige E der Repräsentation (Deichschau⸗Kommission), ins⸗ esondere die große Zahl ihrer Mitglieder herbeigeführt worden find, so wie zur Herstellung der Rechtsgleichheit unter den Gemein⸗ den des Nieder⸗Oberbruchs, von denen ein Theil nach der Deich⸗, Ufer⸗, Graben⸗ und Wege⸗Ordnung für das Nieder⸗Oderbruch vom 23. Januar 1769 das Recht entbehrt hat, durch Repräsentanten an den gemeinsamen Berathungen über die Deichangelegenheiten Theil zu nehmen, obschon dieselben die Deichlasten mitgetragen haben, verordnen Wir, unter Revision und Abänderung der die Vertretung der Deichgenossen bei solchen Berathungen betreffenden Bestimmungen der Deich⸗, Ufer⸗, Graben⸗ und Wege⸗Ordnung vom 23. Januar 1769, nach Anhörung der Betheiligten, auf Grund des §. 23 des Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Januar 1848 bis dahin, daß das bereits in der Vorbereitung begriffene Statut für das Obderbruch ins Leben tritt, was folgt:

Die Deichgenossen des Nieder⸗Oderbruchs üben ihr Recht zur Theilnahme an den Berathungen und Beschlüssen über die Deich⸗ Angelegenheiten fortan durch ein Deichamt aus, welches be⸗ steht aus 72) bdem von der Regierung in Frankfurt a. d. O. für die Kö⸗

nigli⸗ Domainen im Nieder⸗O ten Reprä glichen 4 derbruch eryewhten N. prä⸗

118 1 2 . 8 n

welche innerhalb dreißig Jabhren 8 b)

82 Die von dem Deichamte gefaßten Deichverband verbindlich. 8

einem Repräsentanten für die zum Nieder⸗Oderbruch geh rigen Rittergüter, b e) sechs Repräsentanten der zu Stadt⸗ und Landgemeinden, dem Deichhauptmann. 6

G9 SöNseese⸗

Nieder⸗Oderbruch gehörigen

Beschlüsse sind für da

Fuͤr jeden der im vorhergehenden Paragraphen unter a, und c. gedachten Repräsentanten wird ein Stellvertreter bestellt Bei der von den Riktergutsbesitzern schon früher erfolgte Wahl eines Repräsentanten und eines Stellvertreters für denselben behält es sein Bewenden. 8 §. 3

Behufs der Wahl der im §. 1 unter c. gedachten sechs Re⸗ präsentanten werden die zum Nieder⸗Oderbruch gehoͤrigen Stadt⸗ und Landgemeinden in sechs Bezirke getheilt, mit Berücksichtigun der Dammruthen, welche von den Gemeinden nach der Dammroll vom 23. Januar 1769 zu unterhalten sind, so daß die Zahl der Dammruthen, welche von den zu den einzelnen Bezirken gehoͤriga Gemeinden zusammen unterhalten werden, eine annaäͤhernd gleiche fs.

Die Abgrenzung der Wahlbezirke nach vorstehender Beftin⸗ mung erfolgt durch die Regierung in Frankfurt a. d. OQ.

§. 4.

Das Wahlrecht wird ausgeübt von den Bürgermeistern und Ortsschulzen der zum Wahlbezirk gehörigen Gemeinden.

Wenn eine Gemeinde zur Zeit der Wahlausschreibung ap Deichkassen⸗Beiträgen funfzehn Silbergroschen oder mehr pro Damn⸗ ruthe restirt, so ruht ihr Wahlrecht.

In jedem Wahlbezirk ist Ein Repräsentant und Ein Stelbver⸗ treter zu wählen, und zwar aus der Zahl der wahlberechtigten

1 * 0. vh“ Die Wahlen, und zwar zuerst die des Repräsentanten, nac⸗ her die des Stellvertreters, erfolgen durch Stimmabgabe zu Pro⸗ tokoll. Dabei entscheidet die absolute Mehrheit der in der Wah⸗⸗ versammlung vertretenen Dammruthen.

Sollte die erste Abstimmmung keine absolute Mehrheit ergeben, so ist eine engere Wahl vorzunehmen, bei welcher nur solche Stin⸗ men, welche auf einen der zwei Kandidaten, die bei der ersten Ar⸗ stimmung die meisten Stimmen gehabt haben, fallen, als gültgg gezählt werden dürfen.

Bei dieser Abstimmung entscheidet die einfache Stimmenmehr⸗ heit, und im Falle der Stimmengleichheit das Loos. 8

Die Wahlkommissarien werden von der Regierung in Frant⸗ furt a. d. O. ernannt.

0

Die Wahl zum Repräsentanten oder Stellvertreter kann un abgelehnt werden aus Gründen, welche von der Uebernahme einet Gemeinde⸗Amtes entbinden.

Der Stellvertreter eines Repräsentanten nimmt in Krankheit⸗ oder Behinderungsfällen dessen Stelle ein und tritt für ihn bis zur anderweiten Wabdl ein, wenn der Repräsentant stirbt, oder die Le dingung seiner Wählbarkeit aufhört. 1

Die Wahl erfolgt auf sechs Jahre, soweit das bereits in de Vorbereitung begriffene neue Statut für das Oderbruch nich schon früher ins Leben tritt. Nach Ablauf von sechs Jahren finde schienen sein sollte, ei

wenn alsdann das neue Statut noch nicht ers neue Wahl statt. .“ Die fruͤher Gewaͤhlten sind hierbei wieder wäahlbar. 3 Wenn während der Dauer der Wahlperiode ein Repräsentn oder ein Stellvertreter sein Amt als Bürgermeister oder Schugt niederlegt, so hört damit sein Recht zur Repräsentation von selt auf. In solchem Falle, so wie auch dann, wenn ein Revpräsentn oder ein Stellvertreter stirbt, findet eine Neuwahl für den Au⸗ I1““

Die im §. 1 ged n Repräsentanten werden mindester zweimal im Jahre (das erste Mal im Frühjahr, das andere M. im Herbst) und außerdem, so oft es das Beduürfniß erfordert, vee Deichhauptmann zusammenberufen.

Die Berathungen werden von dem Deichhauptmann als Ve fitzenden geleitet, welcher sichdabei in Behinderungsfällen durch einen beiden Deich⸗Inspektoren oder durch einen der Repräsentanten de Königlichen Domainen oder der Rittergüter vertreten lassen kar Der, Regierung in Frankfurt a. d. O. bleibt vorbehalte⸗ einen besonderen Kommissarius zu den Deichamtssitzungen abzuor nen und diesem den Vorfitz see hegtfeger.

Beei den Beschlußfassungen wird nach Köpfen abgestimmt, u⸗ bei auch der Deichhauptmann mitstimmt und im Falle der küin

t gleichheit den Ausschlag giebt. EEEE111“

II1“

119 Namen der Städte. Hafer of

Wenn der Deichhauptmann durch einen der Repraͤsentanten der Königlichen Domainen oder der Ritterguͤter vertreten wird, so zahlt dessen Stimme doppelt.

An den Deichamts⸗Sitzungen nehmen auch die Deich⸗Inspek⸗ toren Theil, dieselben haben jedoch nur eine berathende Stimme, abgesehen von dem Fall, wenn der Deichhauptmann durch einen der Deich⸗Inspektoren vertreten wird, in welchem Falle der letztere

stimmberechtigt ist. 4. 12.

Die Mitglieder des Deichamtes sind bei ihren Berathungen und Beschlüssen an keinerlei Instructionen oder Aufträge der Wähler und der Wahlbezirke gebunden. S . Den regelmäßigen Deichschauen hat der Repräsentant der Köͤniglichen Domainen und der Reprͤsentant der Rittergüter bei⸗ zuwohnen. An denselben können jedoch auch alle übrigen Reprä⸗ sentanten Theil nehmen, so wie es den Repräsentanten überhaupt freisteht, auch an den Brabensceauen Theil zu nehmen.

Wenn das Deichamt es unterläßt oder verweigert, die dem Deichverbande nach der Deich⸗, Ufer⸗, Graben⸗ und Wege⸗Ord⸗ nung vom 23. Januar 1769 oder sonst gesetzlich resp. nach frühe⸗ ren Beschluͤssen obliegenden Leistungen auf den Haushaltsetat zu bringen, oder außerordentlich zu genehmigen, so läßt die Regierung in Frankfurt a. d. O. nach Anhörung des Deichamtes die Eintra⸗ gung in den Etat von Amts wegen bewirken, oder stellt beziehungs⸗ weise die außerordentliche Ausgabe fest und verfügt die Einziehung der erforderlichen Beiträge.

Gegen diese Entscheidung steht dem Deich⸗Amte innerhalb ein und zwanzig Tagen die Berufung an den Minister für die land⸗ wirthschaftlichen Angelegenheiten zu.

Diese Verordnung ist durch die Gesetz⸗Sammlung bekannt zu machen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Infiegel. 88 Gegeben Berlin, den 27. Dezember 1858. ““

(L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.

hI eehee F 1 1111I1”“]

11“*“ Ministerium andel, Gewerbe und öffentliche tnj Arbeiten.

Dem Büchsenmacher Rudolph Berger in Cöthen ist unter dem 14. Januar 1859 ein Patent

Elaauf eine durch Modell und Beschreibung erläuterte, in ihrer Zusammensetzung für neu und eigenthümlich erkannte Sicherheits⸗Vorrichtung an Zündnadel⸗Gewehren, um die unbeabsichtigte Entladung zu verhindern, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um⸗ fang des Preußischen Staats ertheilt worden. LE““ 1.“ Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und 2 Medizinal⸗Angelegenheiten.

Der Lehrer Rösner ist zum ordentlichen Lehrer an der Königlichen Blinden⸗Anstalt in Berlin ernannt worden.

Nanmenasch

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Ministerium des

Keönigliches statistisches Büreau. Ppreise der vier Haupt⸗Getraide⸗Arten un 8 der Kartoffeln 18119 in den für die Preußische Monarchie bedeutendsten Marktstädten im Monat Dezember 1858, nach einem monatlichen Durchschnitte in preußischen Silbergroschen und Scheffeln angegeben.

Gerste.

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