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Püngst⸗ und Weihnachtsfestes, am Neujahrstage, Char⸗ gr und Bußtage, sind die Königlichen Museen ge⸗ sschlossen. 5) Den Galerie⸗Dienern, Portiers ꝛc. ist untersagt, bei der Ausuüͤbung ihrer Dienstpflicht irgend ein Geschenk anzunehmen.
82 Der heneral⸗Direktor der Se-es Museen. 1“ 8 eeen
n Olfers.
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Die Koöniglichen Regierungs⸗Haupt⸗Kassen, denen im Interesse der Staatsbeamten und zur Vereinfachung unserer Verwaltung die Vermitte⸗ lung von Aufnahmen in unsere Anstalt obliegt, werden seit längerer Zeit dadurch, daß die betreffenden Anträge von Behörden und einzelnen Per⸗ sonen in der Regel höchst unvollständig und mit unzulässigen Neben⸗An⸗ trägen bei ihnen eingehen, mit Correspondenzen zur Beseitigung der vor⸗ gefundenen Maängel und Beantwortung unstatthafter Anträge in dem⸗
selben Maaße ungebührlich belastet, als unsere eigene Verwaltung. Wir machen daher in Folgendem alles dassenige bekannt, was bei der Recep⸗ tion in unsere Anstalt erforderlich ist, und bemerken dabei ausdrücklich, daß Abweichungen von diesen Bestimmungen unter keiner Bedin⸗ gung gestattet werden können. Sollte also dagegen irgendwie ver⸗ stoßen oder irgend eine vorgeschriebene Form nicht ganz äüh beachtet werden, worüber die mit uns in Verbindung stehenden Han ichen Kassen und unsere Agenten streng zu wachen haben, so müssen die betref⸗ fenden Personen erwarten, daß ihre Aufnahmen abgelehnt obder verzögert. und ihnen umständliche Korrespondenzen und Portokosten verursacht werden.
I. Es können in die Koͤniglich preußische allgemeine Wittwen⸗Verpfle⸗ gungs⸗Anstalt nach den bestehenden Bestimmungen nur aufgenommen wer⸗ den (und zwar auch nur unter der Voraussetzung, daß nicht etwa Ge⸗ sundbheits⸗ oder Alters⸗Verhältnisse obwalten, die nach den §§. 3 und 4 unseres Reglements überhaupt gäͤnzlich von der Reception ausschließen):
a) diejenigen im unmittelbaren Staatsdienste angestellten Civil⸗Be⸗ awtan, welche nach dem Vensions⸗Reglement vom 30. April 1825 pensions⸗ berechtigt sind und daher zum Pensions⸗Fonds beitragen, jevoch mit der Maßgabe, daß diejenigen unter ihnen, deren fixirtes Dienst⸗Einkommen die Summe don jährlich 250 Thlr. nicht übersteigt, hoͤchstens eine bittwen⸗Pension von 50 Thlr. versichern dürfen;]
b) die Assessoren dei den Regierungen, den Obergerichten und den
Konsense können nur dann die Stelle solcher Atteste vertreten, wenn in denselben das Verhältniß des Beamten oder Lehrers, welches ihn na
den obigen Bestimmungen zur Aufnahme in unsere Anstalt berechtigt, be⸗ sonders und bestimmt ausgedrückt, auch event. das penstonsbeitragspflich tige Dienst⸗Einkommen des Beamten ad Ia. angegeben ist. Versicherungen welche die Recipienden selbst über ihre Stellung abgeben oder einfache Bescheinigungen einzelner Behörden: „daß N. N. berechtigt oder verpflichtet sei, der Königlichen allgemeinen Wittwen⸗Verpflegungs⸗Anstalt beizutreten“ koͤnnen uns niemals genügen, da wir diese Berechtigung ober Verpflich⸗ tung auf eigene Verantwortung selbst zu prüfen haben.
b) Förmliche Geburts⸗Atteste beider Gatten und einen Copulationsg- schein. Die in diesen Dokumenten vorkommenden Zahlen müssen mit Buch⸗ staben ausgeschrieben sein und die Vor⸗ und Zunamen beider Eheleute in den Geburksscheinen müssen mit den Angaben des Copulationsscheins so genau übereinstimmen, daß die Identität der Personen durchaus keinem Zweifel unterliegt, der sonst anderweitig auf glaubhafte Weise zu heben sein würde. Bloße Taufscheine ohne bestimmte Angabe der Geburtszest sind ungenügend; sind aber solche Angaben im Copulationsscheine vorhan⸗ den, so können sie als Ersatz etwa fehlender besonderer Geburts⸗Atteste nur dann gelten, wenn die Trauung in derselben Kirche erfolgt ist, in welcher die Taufe vrn wurde, und wenn die Copulations⸗ und Geburts⸗An⸗ gaben ausdrücklich auf Grund der Kirchenbücher einer und derselben Kirche gemacht werden. Sollte in besonderen Fällen es nicht möglich sein, einen Geburtsschein zu erhalten, und diese Unmöglschkeit bescheinigt oder wenigstens wahrscheinlich gemacht werden, so muß das Alter durch gültige Atteste seit der Zeit der Confirmation, durch glaubwürbige Be⸗ scheinigung der Eltern oder Taufzeugen, durch gerichtliche Vormund⸗ schafts⸗Bestellungen, worin das Alter der aufzunehmenden Eheleute an⸗ geführt wird, durch Dokumente, welche geraume Zeit vor beantragter Reception im Druck erschienen sind, ober sonst burch andere, allenfalls durch das suppletorium zu bekräftigende Mittel erweislich gemacht werden. Einer gerichtlichen Beglaubigung der Kirchenzeugnisse bedar, es nicht mehr, wohl aber muß der Unterschrift des Ausstellers das Kirchenfiegel beutlich beigedruckt sein. Auch sfind diese Dokumente stempelfrei, den Predigern aber ist es nachgelassen, für Ausfertigung eines jeden solcher Zeugnisse kirchliche Gebühren, jedoch höchstens im Betrage von 7 Sgr. 6 Pf., zu fordern. Da die Kirchenzeugnisse bis nach Beendigung der Mitgliedschaft bei⸗ unsern Akten verbleiben müssen, so ist denjenigen Recipienden, die sie etwa auf Stempelpapier einreichen und also später auch zu anderen Zwecken als zum Einkauf in unsere Anstalt benutzen können, ganz besonders an⸗ zurathen, von vorn herein uns zu unsern Akten nicht die Originalien, sondern stempelfreie beglaubigte Abschriften zugehen zu lassen, jedoch mit dem ausdrücklichen Vermerke des bvidimirenden Beamten, daß den Origi⸗ nalien die Kirchensiegel beigedruckt seien. Jebenfalls besitzen wir keine Arbeitskräfte, um später auf Verlangen einzelner Interessenten beglaubigte Abschriften der bei unsern Akten beruhenden Atteste ertheilen zu können.
c) ein ärztliches, ebenfalls stempelfreies Attest in folgender Fassung: „Ich (der Arzt) versichre hierdurch auf meine Pflicht und an Eidesstatt, daß nach meiner besten Wissenschaft Herr N. N. webder mit der Schwind⸗ sucht, Wassersucht, noch einer andern chronischen Krankheit, die ein baldi⸗ ges Absterben befürchten ließe, behaftet, auch überhaupt nicht krank, noch bettlägerig, sondern gesund, nach Verhältniß seines Alters bei Kräften
dem Tarif zu
sind unstatthaft, und vor vollständiger Einsendung der tare
1 Anstalt. 8
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dem Gesetze vom 17. Mai 1856 sehr leicht be⸗ Dieser Tarif ist im Verlage der hiesigen Decker'schen Geheimen uchdruckerei erschienen und ist also Jedermann zugaͤnglich. Bei
Berechnung der Alter ist jedoch der §. 5 unsers Reglements zu beachten,
wonach einzelne Monate unter Sechs gar nicht, vollendete Sechs Monate aber und daruüͤber als ein ganzes Jahr gerechnet werden. Stundungen
e Beiträge oder einzelne Theilzahlungen zur Tilgung der 8 fmaͤßigen Gelder
keinen Umständen eine Re⸗
koͤnnen. Ober⸗Hofb
und der vorgeschriebenen Alteste kann unter ception bewirkt werden.
* v. Was die Festsetzung des Betrages der zu versichernden Pension betrifft, so haben hieruͤber nicht wir, sondern die den Recipienden 9 gesetzten Dienstbehörden zu bestimmen. Es kann daher bier nur . gemeinen bemerkt werden, daß nach den böheren Orts erlassenen Veror G nungen die Pension mindestens dem fuͤnften Theile des Hienftzinkommene gleich sein muß, wobei jedoch zu berüͤcksichtigen ist, daß die Versicherungen nur von 25 Thlru. bis 500 Thlrn. inkl., immer mit 25 Thlr. steigend, stattfinden koͤunen.
VI. Bei späteren Pensions⸗Erhöhungen, die jedoch in Beziehung auf die Beiträge, Probejahre u. s. w. als ganz neue, von den alteren ganz unabhängige Versicherungen und nur in sofern mit diesen ee F betrachtet werden, als idr Gesammtbetrag die Summe von 50 irn. resp. 100 Thlru. und 500 Thlrn. nicht üͤbersteigen darf (ek. 1a. und b.), ist die abermalige Beibringung der Kirchenzeugmnisse nicht erforderlich, sondern nur die ” der älteren Receptions Nummer, ein neues vor⸗ schriftsmäßiges Gesundheits⸗Attest und, wenn die zu 1 . und b. bezeich. neten Grenzen überschritten werden sollen, ein amtliches Attest über die veraͤnderte Stellung und Besoldung, so wie uͤber die etwa erlangte Penstons⸗Berechtigung. Auch die Beträge der Erboͤhungen müssen wie die ersten Versicherungen durch 25 ohne Bruch theilbar sein.
VII. Rach dem Gesetze vom 17. Mai 1856 werden nicht mehr Gold⸗ fummen, sondern nur noch Summen in Silbergeld versichert, so wie auch die balbjaͤbrlichen Beiträge nur noch in Silbergeld berechnet werden.
vm Da wir im Schlußsatze der Receptions Dokumente stets foͤrm⸗ lich und rechtsgültig über die ersten balbjährlichen Beiträge quittiren, so werden besondere Quittungen über dieselben, wie sie sehr häͤufig von uns verlangt werden, unter keinen Umständen ertheilt. 1
Berlin, den 29. Januar 1859. 1
5
General⸗Direction der Königlichen allgemeinen XAXA““ 8 8 v I11““
1AA14A4*“ Hanpt⸗Verwaltung der Staatsschulden.
8 S
Bekanntmachung vom 1. Februar 1859 — betreffend die Tilgung von Danziger Obligationen und Schuld⸗Anerkenntnissen..
Disziplinar⸗Strafge können, wenn nach dem Fiinchigen Ermessen des Militair⸗ Befehlshabers unter den obwaltenden Verhaäͤl v- des Falles die Disziplinar⸗Strafgewalt dazu ausreicht, und
diese Ordre zur Kenntniß der Armee und des General⸗Audito⸗ riats zu bringen.
alt im Disziplinarwege bestraft werden
eauftrage Sie,
88
gausse. Fnu 1n Berlin, den 18. Januar 1859. “
“
(gegengez.) von Bonin ]
An den Kriegs⸗Minister.
wird hierdurch zur Kenntniß der Arm⸗
Berlin, den 24. Januar 1859.
v““ J. VB. “ J von V
Kriegs⸗Ministerium. Allgemeines Kriegs⸗Depart
v. Renthe⸗Fink.
Angekommen: Der General⸗Major und Commandeur der
2ten Garde⸗Kavallerie⸗Brigade, Graf von Oriolla, von Ochel⸗ Hermsdorf.
Abgereist: Der außerordentliche Gesandte und bevollmaͤch⸗
tigte Minister am Königlich dänischen Hofe, Kammerherr Graf von Orisella, nach Frankfurt a. b. D.
4 — 4 — * 4
Den 22. Januar. 8 1 b Prinz L 1 8 9 von Hessen und bei NRhein Großherzogl. Hoheit, Prinz
Heinrich von Hessen und bei Rhein Großherzogl. Hoheit, als Hauptleute à la suite des 1. 8
arde⸗Regts. z. F. angestellt. Den 27. Januar.
u Stolberg⸗Wernigerode, als Setc. Lieut. ½ ser Garbes bdu Corps, vortaͤufig ohne Patent, angestellt.
a Den 29. Januar. 6
18
11““ 4 8 von dem Busche, Pr. Lt. à 1a suite des 35. Inf. Regts., unter
Durch den in Folge der Verordnung vom 24. April 1824 Belassung in seinem Verhältniß als Directions⸗Affistent und Mitglied der
Rheinischen Landgerichten, auch wenn sie weder Gehalt noch Diaͤten be⸗ ziehen, so wie die bei den Auseinandersetzungs⸗Behörden als Spezial⸗Kom⸗ missarien dau erd beschäftigten Oekonomie⸗Kommissarien, noch ehe sie in den Genuß eines pensionsberechtigten Einkommens treten, jedoch alle diese unter b. angeführten Beamten nur mit der Versicherung einer Wittwen⸗ Pension von höchstens 100 Thlr., vorbehaltlich einer künftigen Erhöhung
und fähig ist, seine Geschäfte zu verrichten.“ Dieses Attest des Arztes 46 5. muß von vier Mitgliedern unserer Anstalt, oder, wenn fsh nicht 88 (Gesetz⸗Sammlung Nr. 860) gebildeten Tilgungsfonds der Schulden g in seinen 1 — handen sind, von vier andern bekannten reblichen Männern dahin be⸗ M des ehemaligen Freistaats Danzig aus der Periode vom 13. Juli Gewehr⸗Revistons⸗Kommifsion in Soͤmmerba, zum Hauptm. 2 la zuite des bväftigt, “ ihnen der Aufzunehmende bekannt sei und sie das 1807 bis 1. Marz 1814 sind in Folge unserer Sges egscungös Regts. befördert. Gegentheil von dem, was der Arzt attestirt habe, nicht wissen.“ Wohnt bo 1 1857 v —-1858, im Jahre 185 “ 89 gr⸗ 11“ ¹ r2 as. 1”] 88 “ 18, bissen. m 11. Juni 1857 und 23. Januar⸗ 98, 84 1 1 “ n zc. derselben für den Fall, daß ihnen spaͤter die Penfions⸗ Berechtigung bei⸗ der Recipiend außerhalb Berlin, so ist noch außerdem ein Certifikat hinzu⸗ 7703 g Sgt. 4 Pf. in verrfizirten Danziger Sadt⸗Obliga⸗ 5 vEvUm⸗. B. Abschiedsbewillligunge 8 1 8 zufügen, dahin lautend: „daß sowohl der Arzt als die vier Zeugen das tionen und Schuld⸗Anerkenntnissen eingelöst, und diese Dokumente,
gelegt werden sollte; 8 8 Den 27. Januar. 8 Attest eigenhändig unterschrieben haben, auch keiner von ihnen ein Vater, nach bewirkter Löschung in den Stammbüchern und gehöriger Cassa⸗
1— v“ .“ oniglichen, als Bruder, Sohn, Schwiegersohn oder Schwager des Aufzunehmenden oder de ds S.e. F “ ““
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c) die im eigentlichen Seelsorger⸗Amte, sowohr unter K
unter Pribat⸗Patronaten angestellten Geistlichen,
d) die an Gymnasien und diesen gleich zu achtenden Anstalten, an Schullehrer⸗Seminarien, so wie an höheren und an allgemeinen Stadt⸗ schulen angestellten wirklichen Lehrer; nicht aber auch die Hülfslehrer solcher Anstalten und die Lehrer an solchen Klassen derselben, welche als eigentliche Elementarklassen nur die Stelle der mit jenen höheren Unter⸗ richts⸗Anstalten verbundenen Elementarschulen ersetzen;
e) die Professoren bei den Universitäten, wenn sie mit einer fixirten Besoldung angestellt find;
f) die reitenden Feldjäger.
ALußerdem sind zwar noch einige andere Beamtenklassen, als die Hof⸗ diener u. s. w., beitrittsfähig, diese befinden sich jedoch uns gegenüber in einer ganz besonderen Ausnahmestellung und werden niemals von unsern
Agenten oder den Königlichen Regierungs⸗Hauptkassen, sondern zum größ⸗ ten Theil von ihren eigenen, mit unsern Aufnahme⸗Bestimmungen voll⸗ kommen bekannten Behörden zur Rerception bei uns angemeldet. Es be⸗ darf dahber hier nicht weiter ihrer Erwähnung.
II. Wer nun hiernach der Königlich preußischen allgemeinen Wittwen⸗ Verpflegungs⸗Anstalt beitreten will, hat vorzulegen: 3
2) ein Attest seiner vorgesetzten Behörde, daß er zu einer ber genann⸗ ꝛen Klaffen — also zu la. ausdrücklich darüber, daß er ein pensions⸗ beitragspflichtiges Gehalt und event. zu welchem jährlichen Betrage beziehe, zu Ib. wegen der Oekonomie⸗Kommifsarien, daß er bei einer Ausein⸗ anbersetzungs⸗Behörde dauernd beschäftigt sei, zu Id. dagegen darüber, baß er zu den nach der Allerhöchsten Kabinets⸗Orbre vom 17. April 1820 reseptionsfühigen Lehrern gehbre. Ausgenommen find hierbei nur die Geistlichen und bie bei den Regierungen und Obergerichten oder anderen Landes⸗Kollegien als wirkliche Räͤthe 25 Staatsbeamten, da diese sber ibhre ung keines besonderen Nachweises hebürfen. Heiraths⸗
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der Frau desselben sei.“ Dieses Certifikat darf nur von Notar und Zeu⸗ gen, von einem Gerichte oder von der Orts⸗Polizeibehörde ertheilt wer⸗ den; bei den Gesundheits⸗Attesten für aufzunehmende Gendarmen sind jedoch ausnahmsweise auch die Certifikate von Gendarmerie⸗Offizieren zu⸗ laͤssig. Das ärztliche Attest selbst können wir nur von einem approbirten praktischen Arzte oder von einem Kreis⸗Wundarzte annehmen. Wund⸗ ärzte I. Klasse, die nicht im Staatsdienste angestellt sind, dürfen der⸗ gleichen Atteste nur dann ausstellen, wenn uns zugleich von der Orts⸗ obrigkeit bescheinigt wird, daß an ihrem Wohnorte zur Zeit ihrer Nieder⸗ lassung daselbst ein zum Doktor promovirter praktischer Arzt nicht an⸗ säsfig gewesen. Das Attest, die Zeugen⸗Aussagen und das Certifikat dürfen nie vor dem 16. Januar oder 16. Juli datirt sein, je nachdem die Aufnahme zum 1. April oder 1. Oktober erfolgen soll, und die oben vorgeschriebene Form muß in allen Theilen Wort für Wort ganz genau beobachtet werden. 1““
III. Die Aufnahme⸗Termine sind, wie eben angedeutet, der 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres. Wer also nach I. zur Reception be⸗ rechtigt oder verpflichtet ist und diese durch eine Königliche Regierungs⸗ Haupt⸗ oder Institutenkasse, oder durch einen unserer Kommissarien be⸗ wirken will, hat an dieselben seinen Antrag und die zu II. genannten Dolumente vor dem 1. April oder 1. Oktober so zeitig einzureichen, daß sie spaͤtestens bis zum 15. März oder 15. September von dort aus bei uns eingehen können. Anträge, welche nicht bis zu diesem Zeitpunkte ge⸗ macht und bis dahin nicht vollständig belegt worden sind, werden von den königlichen Kassen und Kommissarien zuruͤckgewiesen und können nur noch spätestens bis zum 1. April oder 1. Oktober in portofreien Briefen unmittelbar an uns selbst eingesandt werden. In der Zwischenzeit der vorgeschriebenen Termine werden keine Receptions⸗Anträge angenommen und keine Aufnahmen bollzogen.
IV. Den zu II. genannten Attesten sind womöglich gleich die ersten praenumerando zu zahlenden halbjährlichen Beitraͤge beizufügen, die nach
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tion, der Königlichen Regierung zu Danzig uͤbersandt worden, um Uniform und Pension der Abschied bewilligt. 8
durch den dortigen Magistrat öffentlich vernichtet zu werden. Berlin, den 1. Februar 1859. Heaupt⸗Verwaltung der Staatsschulden.
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Allerhöchste Kabinets⸗ Ordre vom
1859 — betreffend die Abänderung einiger Be⸗:
stimmungen des Strafgesetzbuches vom 14ten bbeeee ri 186 1
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Die nachstehende Allerhöchste Kabinets⸗Ordre:
Ich bestimme auf den Mir üͤber einen Antrag des General⸗ Auditoriats vom 29. April 1858 erstatteten Bericht vom 16. Juli desselben Jahres, daß die in dem dritten Theile des Strafas buchs vom 14. April 1851 aufgeführten, alternativ mit Held⸗ buße oder Gefängnißstrafe bedrohten Uebertretungen, mit Aus⸗ nahme der in dem §. 343 gedachten einfachen Beleidigungen
und der im §. 349 unter Nummer 1, 2,—4 und 5 aufgefuͤhrten Grenzen der
Uebertretungen, an Militairpersonen 1“ “
innerhalb der 1XX“
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stand versetzt.
Mlililitair⸗Beamte. Durch Verfügung des griegs⸗Ministeriu
DOaen 19. Jannar 1 Aulig in Sperling und Klinger in Neuhof⸗ Ragnit,
Depot⸗Admtmistratoren, zu Königl. Ober⸗Amtmännern ernannt.
8 Den 25. Januar. achtow, Proviantmeister in Schweidnit, mit Penston in ven Rus DSOHen 20. Jongasgs—
Drefsel, Intendantur⸗Secretatr. Referendar, von der Köntgl. Inten
dantur des II. Armee⸗Corps zu der des Garde⸗Corps derseßt. Schön⸗ berg, überzähliger Intendantur⸗Secretair, zum etatsmäßigen, Kranz,
Secretariats⸗Affistent, zum überzähtigen Intendantur⸗Serretair ernannt.
Bekanntmachun g. hiermit zur öffentlichen Kenatnas, s der — jährige Termin der Aufnahmeprufung für das dissige Semaas;
Stadtschulen auf Reö ass 8 Mittweoch, den 2. März d X.
orden ist.
anberammt w