1859 / 43 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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1 b Entschei 89: 3 es is 3 Z“ thaltene Vorschrift, der Ertheilung der Bescheinigung fort⸗ gegangen sind, und es ist ersichtlich zu machen, wie da Zählungs⸗

898 unterliegen, weil⸗ dasselbe den Nachweis der Meldung auch ohne schrist⸗ meinde Aecgherschafgs sozen Eercgiiezcheedncen 2. der Ge. . feine persönlichen Verhälinisse als vorgeschrieben bettsssezu Focng. z Monats Dezember staͤttgefunden haben, abgeschlossen wird, und

der * 2 Ge . . oben angeführ⸗ egel des §. 1 ihren Lauf zu lassen habe. Daher könn 4 se eninehle „enden. 1 3 2

ten Gesetzstellen sei die Bescheinigung ein nothwendiges Nequisit zur Er⸗ scheinigung über die erfolgte Meldung welche allerdings eherhc Staatsraths eece fasn gsen;pass dae gee die er eseh egcc hch G Uehrigens versteht es sich von selbst, daß für alle diese Nach.

werbung des Wohnsitzes, auf welcher die Verpflichtung der Gemeinde zur liche Erklärung derjenigen Polizeibehörde sei, bei welcher die Mecbef. Besche gisau hracglich vrabsiceüt sei über die Wirkungen der Bescheinigung zählungen und Revistonen immer der Stand der Bevölkerung 9

8-eeene. 8 ee. wasf b Bescheinigüng geschehen it nicht die Hedeztung einer Genehmigung des Angeb 1gis, bestimmen. Nach den Worten des Gesetes aber auch werde die maßgebend ist, wie derselbe am 3. Dezember d. J. gewesen, mit⸗

sich sredch e iengedan ee Lcsscenes vSS 1acee l ba⸗ an . sij gül weel mwerden sele Bescheinigung nur über die Meldung gegeben; sie sei nützlich, aber keines⸗ hin 8 Bestreben bei allen Nachzählungen auf Ermittelung jenes 889 9 S8. * 1 1 ge haben werde, daß dem Anziehenden 1 bläßlich, indem e die Absicht des Gesetzes sein könne, Standes der Bevölkerung gerichtet sei

baneasee egenc. Seregs ehggene bcen neen de Venans dafenchenecegan. cng e eheligee s dchen vegeh aneltgis nden unanssäeg üsede hch⸗ das de Zehrte . Beuin, ben 20. ““

hei der Rie negeken werden, veil doß er nalogie sei zu finden mit der Naturalisations⸗Urkunde im §. 1 Nr. Unterlassung der Ertheilun der Bescheinigung die Nieder⸗ 1 b

E hheeee Ser Hate Zencenbetreis 07, . Wi ws des Indigenats⸗Gesetes vom 21. Dezember 1842. dusch 38 duch ighe⸗ Jahre shchenh EErtheilung der weise fich recht schlagend in-. Der Minister des Innerr. Der Finanz⸗Minister.

ung sei unzureichend, weil durch denselben nicht zugleich die Auskunft Aushändigung die Verleihung der Eigenschaft eines preußischen Unt dem Falle welcher die Veranlassung, zur Plenarberhandlung gegeben. Flottwell von Patow.

über die persönlichen Verbältnisse des Neuanziebenden geliefert werde. thans erfolgt. Denn hier sei lediglich vom Belieben des Staats die je Der Tagelöhner V. habe am 22. November 1852 bei dem EID 1““ Ai Fucan ü

Nach §. 8 a. a. O. solle die Bescheinigung ertheilt werden, was der Natur nahme als Preuße abhängig, wogegen im § 1 des Heimaths⸗Gesetzes 1 der Gemeinde Ueberwasser seine Meldung gemacht, ine dister Gemebde ich da“

der Sache nach nur durch eine Urkunde möglich sei, welche Jedermann Aufnahme eines jeden Preußen in die Gemeinde die vorgeschriebene nieg. längere Zeit aufgehalten und zu den Stäaats⸗ und Kommunal⸗Lasten bei⸗ sämmtliche Königliche Regierungen, an

den neuen Wohnsitz des Inhabers erkennbar und anschaulich machte. Mit und nur in bestimmten einzelnen Faͤllen eine Ausnahme gestattet set getragen und nur, weil der Bürgermeister die Bescheinigung über die Polizei⸗Präsidium und das statistische

dieser Bescheinigung verhalte es sich ebenso, wie mit einer Naturalisations⸗ Vielmehr die im § 8 des Heimaths⸗Gesetzes angeordnete Ertheilnnga . ser eillen unterlassen, solle, nach der aͤlteren Püre Urkunde nach §. 9 des Indigenats⸗Gesetzes vom 31. Dezember 1842 der Bescheinigung köͤnne und solle nichts Anderes voreleselng 1nc tn de ges eheen, n be vhecan hase deg,na nach Ueber⸗ Pch eehfetsele 1“4“ (Gesetz⸗Samml. ür 1843 S. 15), mit einem Recognitions⸗Scheine nach ein leichtes Mittel für den künftigen Beweis der dem Anziehenden Ub. I wasser sich aufgehalten die Pflicht zur Unterstützung der V.schen Familie behalten v §§. 77. 170 Titel II. der Hypotheken⸗ Ordnung und mit einem Wechsel⸗ gelegenen Anmeldung. Dessen beduͤrfe er, da er sich auch gegen den, da haben. Die Meldung allein aber sei das Wesentliche und verordnet, um das Ein⸗ —— proteste nach §. 976 ff. Th. II. Tit. 8 des Allg. Landrechts. 8 ihm Wohnung oder Unterkommen gewährt, auszuweisen habe, indem der schleichen zu verhüten, eine besondere Zulassung, welche die ältere Meinung 5* Auf Grund dieser Entscheidung hat auch der erste Senat das Prä’-⸗ Wohnungsgeber nach §§. 9 u. 11, unter Androhung von Strafe urd. in der Bescheinigung findet, auch nach dem Gesetze gar nicht erforderlich, Bek t 17 br 859 b iudiz Nr. 2572 eintragen lassen, welches lautet: Schadenersatz, verpflichtet werde, ebenfalls für die Beobachtung der Me⸗ da es eigentliche und andere als ausnahmsweise Hindernisse der Nieder⸗ ekann machung vom . Februar 1859 be⸗ IFIn Fällen, wo der Wohnsitz eines Neuanziehenden durch Meldung ung zu sorgen, mithin die Ertheilung der Bescheinigung von der Behtnde lassung nicht kenne. Daher beziehe sich auch §. 10 des Heimaths⸗Gesetzes treffend die Bedingungen, unter welchen Silber bei der Ortspolizei⸗Obrigkeit festzustellen ist, kann diese Meldung nur rauch aus diesem Grunde nicht auf den unbestimmten Zeitpunkt, wo umt. nur auf den besonderen Fall, wo die Zulassung auszusprechen, und in zur Ausprägung von Courantmünzen von der 6 durch schriftliche Bescheinigung nachgewiesen werden. die angestellten Ermittelungen zum Beschlusse der Aufnahme des Anme⸗ Vergleichung mit dem §. 8 sei dadurch bestätigt, daß die Bescheinigung EE’ Grundsatz ist ebenfalls in dem Urtel des fünften Senats des ders gesührt haben, verschoben werden könne. Dagegen hänge die Exthe⸗ äber die Meldung von der Verfügung der Zulassung verschieden sei⸗ ““ 11“ Ober⸗Tribunals vom 1. April 1856 in Sachen des Armenverbandes des lung der Bescheinigung nur von der Behörde ab, sei nur eine Pfitt. . Ferner im §. 5 werde das Jahr ein Probejahr seit dem Anzuge 166“; Fechstils E1e den Armenverband des Kirchspiels Pesar vgcht gbeß des dhnesbess oder seines Hauswirths, weshalb dise. berechnet, also von dem Zeitpunkte, wo SrS. hatsschlüsh erfolgt ist. 8 1 oloffshagen zur Anwendung gebracht. gersonen durch Nichterfüllung der Pflicht der Behörde kein Wollte man nun den Anzug nach der älteren einung nur mit ages AI“ 1“ Mit dem angegebenen Präjudiz und den darauf beruhenden Entschei⸗ treffen könne, wie denn auch Gesetz de ett der und dis dae asegashe der Erklärung der Zulastung 81n h. durch die Ertheilung der Be⸗ Die Köͤnigliche Münze nimmt dehnbares Silber in veree dungen ist jedoch der erste Senat des Ober⸗Tril unals in der ihm jetzt jur auseinanderhalte, und §. 11 des Heimaths⸗Gesetzes nur an die Uin scheinigung bewirkt ansechen, so würde dieser Zeitpunkt in unbestimmte in fremden Munzsorten, mit Ausnahme der in Gemäßheit des Entscheidung vorliegenden Sache der Gemeinde Ueberwasser gegen die Ge⸗ lassung der Meldung allein den Mangel des Erwerbs des Wohnsitzes n. erne hinausgerückt werden können. Daraus folge, daß die Bescheinigung Münz⸗Vertrages vom 24. Januar 1857 ausgeprägten Münzsorten, meinde Nienberge in Widerspruch getreten. Sinne dieses Gesetzes knüpfe. Auch könne die Bestimmung des §. 1 N. . Ffon⸗ und daß solche nur über die erfolgte Meldung zu ertheilen, und in außer Cours gesetzten Muͤnzsorten, in Geräthen und sonstigen bunden gegeben worden wäre, so schließe dies festen Stücken zur Ausprägung an, wenn die Mengen nicht unter

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I.SgE 88

1852 ihren Wohnsitz in der Gemeinde Nienberge, begaben sich aber nach Beobachtung der Vorschriften des §. 8 des Hei Gese ieb 11“ Ib enn deeeae. beim Bürgermeister Hecnaoh 829 da bicsoibe vee enns her hesee d wmachen, daß er W. . e 1e. Vhätss vensgcenr 888 v. §. 2. 35 meldete, ohne uͤber die erfolgte Meldung eine Bescheinigung zu erhalten, zu erfüllende Vor chrift, sond er Behörde gegeben sei den Unterstützungs⸗Wohnsitz erwerbe. a nun, wie schon gedacht, na Salb⸗ . F e 18 und die Familie eine Zeitlang blieb, bis dieselbe neg Hurbeit des V. des d 11 des Sedahathe sonhenes * W den worten besccesezes übrigens die Meldung ein Alt für sich und nicht 3 * Lisgeaca⸗ S⸗ dar⸗ Fn erza Me an der Eisenkahn einen vorübergehenden Aufenthalt in Rheine nahm. einer anderen Auslegung im Widerspruche stehen würden Irn. sihe. auch darin die Prüfung des Aufnahmegesuchs selbst enthalten sei, so ö1“ b 1ches e neees 8 8 8 Hier gerieth der V. in gerichtliche Haft, seine Familie wurde fortgewiesen der älteren Meinung, nach welcher die Bescheinigung zur Be rünban könnte man auch nur, wenn im Widerspruche mit dem Wortinhalte des bestimmt; es kann jedoch, nach Befinden er Wardeine, au nahms⸗ und begab sich in die Gemeinde Nienberge, welche im Januar 1855 ver⸗ des Hülfsdomizils wesentlich nothwendig sein solle, noch der gunisan Gesetzes angenommen würde, daß die Bescheinigung eine Recognition über weise bei unverdächtigen feinen Silberbarren⸗ der Feingehalt auch anlaßtewar, auf ihre Rosten der Famtie eine Wohnuüng zu verschaffen entgegen, daß der Rechtsstreit über die Verpslichtung zur Armenrsee, den Erwerb des Wohnfihes sei, zu der älteren Ansicht gelangen. aus Aussieben ermittelt werden. 1“ und, als auch die Chefrau zur Haft gebracht worden, die Kinder unter⸗ nicht von dem Hülfsbedürftigen selbst, welchem die Bescheinigung nicht erthat 1 Es entschied sich auch bei der hiernächst erfolgenden Abstimmung die 18- Ii 1 110 876 1l 3 b8 zubringen. swerden soll, sondern von den Gemeinden, denen die Bescheinigung erthet.. Majorität der Versammlung für die neue Wesecge und daher ist unter v1111AA““ 3 9. Durch das Resolut der Bezirks⸗Negierung wurde aber der Gemeinde wird, geführt werde, also diesen die Production der Beschein 8 üfters .. Aufhebung des Präͤjubizes Nr. 2572 die Annahme des naürhamdan Den, Schgnelzahggag, hat dre Esgsägücer 888 S.s zu Ueberwasser die Erstattung der Verpflegungskosten an die Gemeinde unausführbar sein würde. Endlich könne doch auch nicht bebfichtigt sen di KRechtsgrundsatzes vom Plenum des Ober⸗Tribunals beschlossen: tragen. Außerdem werden besondere Schmelzkosten nur in dem Nienberge, somwie die fernere Sorge sur die Vesche Familie aufgelegt. wenn der Gemeinde⸗Vorstand als Orts⸗Polizeibehörde seine Verpftichimn In dem Falle des §. 1 Nr. 2 des Armenpflege⸗Gesetzes vom 31. De⸗ Falle angerechnet, wenn die Schmelzung auf Verlangen des Eigen⸗ Dagegen hat die Gemeinde Uebern asser den Rechtsweg ergriffen und ihre dem Neuanziehenden eine Bescheinigung über die Meldun⸗ dh ember 1842 (Nr. 2318) ist die im §. 8 des Heimaths⸗Gesetzes vom thümers hat wiederholt werden müssen, ohne eine Werthserhöhung Klage gegen die Gemeinde Nienberge, auf die Behauptung gegründet, unterlassen, durch diese Gesetzwidrigkeit diese selbige Fedeite n 31. Dezember 1842 (Nr. 2317) gedachte Bescheinigung über die er⸗ der Masse herbeizufuͤhren, oder wenn das geschmolzene Silber, daß die Femilie V. in Ueberwasser einen Wohr sitz nicht erworhen habe, Verpflichtung zur Armenpflege zum Schaden einer anderen Gemeinde st. folgte Anmeldnng kein wesentliches Erforderniß zum Erwerbe des sei es auf Verlangen des Eigenthümers oder weil es zur Aus⸗ weil eine Bescheinigung über die Meldung nicht ertheilt worden. Aber, frei gemacht haben solle. Aus diesem Allen folge nun, daß die Meldun . b11“ muͤnzung nicht geeignet ist vor Ausfertigung des Muͤnzscheins durch Erkenntniß des Kreisgerichts zu⸗ Münster vom 12. Januar 1857 ist auch auf andere Weise, als durch die darüber von der Orts⸗Polizei 8 v 1““ urückgegeben werden muß 1 abgewiessg, gach Lnhre Näpslgtion, durch hörde ertheilte Bescheinigung nachgewiesen werden könne folglich zjec v“ r 11165““ . 9 gege . 8 4 ppellationsgerichts zu Münster vom 6. Juni 1 be⸗ 1 LE“ Erforderniß zum Erwerbe des Unterstützungs⸗Wohn .. 8 91 8 fie E“ estehfn gussschfsehlic 8ℳ8 p. fash J. 8 Die Nichtigkeitsbeschwerde der Klägerin gegen das Appellations⸗Urtel Die Entscheidung des Konflikts zwischen den beiden berschiedenm Eirkular⸗Erlaß vom 20. Dezember 1858 be⸗ oppelte, Probizunge (8⸗ . nzen mite 0,930 Pfun bkeläͤm pft wesenilich den dert angenemmenen Entscheidungsgrund, daß der Meinunge ist hiernach dem Ple⸗ 4 11 der 98 en berschieden 8 1b 8, 5 5b1— 1 abzugebenden Probemetall. Dieselben Kosten find zu ent⸗ öEee 4. b ist hiernach dem Plenum des Ober⸗Tribunals mit der Frag⸗ reffend die bei B olkszählungen v vralüfhichenhsr.. richten, wenn eine wiederholte Probirung von dem Südeme Bescheinigung, durch die Meldung selbst in der Gemeinde Ueberwasser Ist in dem Falle der Nr. 2 des §. 1 des Armenpflege⸗Gesetzes bon 1I161“ Nachzählungen. lhuͤmer verlangt und damit eine Veränderung im Resultat nicht seinen Wohnsitz erworben habe, und beschuldigt den Appellationsrichter 31. Dezember 1842 die im §. 8 des Heimaths⸗Gefetzes vom gleica . 11616“” erreicht wird. Verbleibt das Silber nicht bei der Münze (§. 3), der Verletzung der Eingangs angeführten Gesetzstellen und des Präjudizes Tage gedachte Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung ein wesens⸗ 8 a vom 20, Oktober 1858 (Staats⸗Anzeiger No. 268. so sind außerdem 10 Sgr. Gebühren für jede doppelte Probirung . Nr. 2572. Der erste Senat ist jedoch in seiner Majorität zu der Ansicht liches Erforderniß zum Erwerbe des Wohnsitzes oder nicht? S. 2202). zu entrichten. EEö“ 1— gerente 89 d li ene. werde zurückzuweisen, weil die Bescheini⸗ und in der heutigen Versammlung verhandelt. Von den zur Vorbereitung v““ an. 5. Ee“*“ eeeeen]; auf die Eirkular⸗Verfüͤgung vom 20. Oktober d. 8, Der Maͤngpreis, welcher für das Pfund fein Silder gedäblt 1 ich nothwendig sei. 1b 188. der neueren Ansicht des ersten Senats angeschlossen, und der erste Refermt Den Bezug &9. vhs. 85 5 1 11A“ das amiliche Cauvablatt Zur Rechtfertigung dieser neuen Meinung wird zuvörderst auf die zwar in seinem Referate die aͤltere Ansicht vertheidigt jedoch bei du. betreffend die Ausführung der diesjährigen Volks zaͤhlung, wird wird, wird besond er estimm un urch das amtlich do Materialien der beiden Gesetze vom 31. Dezember 1842, des Armenpflege⸗ heutigen Verhandlung diese Meinung fallen lassen und sih ebenfalls n die Königliche Regierung davon benachrichtigt, daß zufolge einer der, hiesigen Börse zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Eine und des Heimaths Ges tes, Bezug genemmen, nämlich die bei dem Staats⸗ der neueren bekannt. 1 PVereinbarung unter den Regierungen der Zollvereins⸗Staaten Abänderung des bestimmten Münzpreises wird jedesmal 14 Tage Rath rorgekommenen Verhondlungen, welche der Eirkular Versügung des Bei der eröffneten Diskussion fanden jedoch beide Meinungen in die. fortan bei den Volkszählungen nicht nur während des Monats vor deren Eintreten in gleicher Weise bekannt gemacht werden. b. eee whehe hg 1gre Herthea gr, und beide gHeitf folgssesh. sun 8 Dezember, in welchem die Bevölkerungs⸗Aufnahme bewirkt ist. §. 6. 2 im Extrakte beigesügt und eine Crundlage der vom Ministerium des den Ereignissen und den Staatsraths⸗Verhandlungen, welche den Gesthe sondern auch noch während des auf. den Monat der Zählung b Irhe.

Es hatten nämlich die Tagelöhner V.schen Eheleute bis zum November des Armenpflege⸗Gesetzes nicht dahin ausgelegt werden, als gehöre selbst wenn sie einem Vaga 858 bs⸗Ge gehen g nicht aus, denselben fortzuschaffen, und habe die Behörde nur darüber zu 5 Pfund betragen.

Innenn ertheilten Instructien vom 24. April 1856 (Staats⸗Anzeiger S. vom 31. Dezember 1842 vorangegan i wu⸗ ; Ueber das eingebrachte Silber werden nach Feststellung des LEa öö . 3. Er. 2 el- 3 . D igegangen sind. Dabei wurde zur Unter⸗ 1 e ge 1 er 1 ge 1 2 8 829, Minist. Bl. S. 123) vnd jener Cikular⸗Verfügung sind; Versügun⸗ stützung der aäͤlteren Ansicht 1— Fusglnde⸗ angefbet: Ee mösse ke folgenden Januar Nachzaͤhlungen ns esltg ens c sseen 85 Feingehalts Münzscheine ausgefertigt, und deren Geldbeträge, je geen, welche bestimmen, daß die Entstehung der Verkflichtung zur Armen⸗ stritten werben, daß der §. 8 des Heimaths⸗Gesetzes blos eine besonde. Zählungs⸗ Ergebnisse vorgenommen werg lich der 8* 8 nach dem vorhandenen Baarbestande entweder sogleich oder binnen 8 pflege. sofern sie auf dem Wehnsite berubt, nur durch die Meldung bei] Form der Meldung vorschreibe, und die Bestimmung des §. 1 Nr. 2, . Üblauf des Monats Januar nur noch hinsichtlich der ghh g. der in dem Munzscheine ausgedrückten Frist, welche nach der Reihe⸗ 1 Polizeibehörde, nicht aber durch die Aushöndigung des von der letz: Armenpflege⸗Gesetzes müsse man aus diesem Gesetze auslegen. Dadurch und eine Revision und nach Befinden eine Berichtigung der Zählungs⸗ folge der Einbringungen bestimmt werden wird, gegen Quittung 1 sae zu rahenecg Meldescheins bedingt werde. Auch die neue Meinung vin Erwägung des Geschäftsganges bei Polizei⸗Behörden nach dem gewöhnlicht Ergebnisse zulässig sei. i. . d 3— ausgezahlt. Der Eigenthümer des Silbers ist berechtigt, die Zah⸗ —† et in den Verhandlungen des Staatsraths die Absicht, daß zwar von Laufe der Dinge werde man dahin gelangen, daß ein Ankömmling welcher seine Indem demgemäß die bezügliche Vorschrift zu Nr. 3 Abschnitt en Mu ises (C. 5 Ein⸗Vereinsthaler⸗ der Polizeikebörde die Vescheinigung ertheilt werden, nicht aber nur durch, Meldung bei der Polizeibehörde macht und von dieser nicht zur Aufnahm der Cirkular⸗Verfügung vom 6. Juli 1846 (Minist.⸗Bl. S. 119) lung des bestimmten Lümzpurises⸗ 8. 5) in ven Ertheilung die Begrünkung der Verpflichtung der Gemeinde zur geeignet befunden wird, nichts weniger als eine schriftliche Bescheinigurzg hierdurch abgeändert wird ermächtigen wir die Königliche Regie⸗ stuͤcken zu bedingen. In Seen Fa e einer 28 8 8 —— sünt aaes⸗ Sg hab 868 1 * decan ves, hh sblbs ficqlts sondern öhne Weiteres fortgeschafft werde. Das Wort Mel⸗ rung, so weit es erforderlich ist, auch schon hinsichtlich der dies⸗ gänglichen bhrc Feem Fs te eheet. g5 Gepbans der de I1 M. ie neue Ansicht und fuͤhrt Folgendes aus: Das dung im §. 8 bes Heimathsgesetzes könne daher nur im Zusammenhong⸗ Fg Sebe. f von dem Einbringer des Silbers ver abaltung der de Heimathsgesetz vom 31. Dezember 1842 stelle die Freizügigkeit an die mit der Auskunft über die Ueischeicen Verhältnißf vet Z sn verftan⸗ jährigen Volkszaͤhlung die Nachzählungen und Fessfirnendeg Faucr stimmten Frist noc Fein Schadensersat gefordert werdben. 14*X 8 wo er seine ligene Mehnung oder ein Unterkommen sich selbst zu ver⸗ Zulassung bedeuten, weil man sonst gezwungen sei, anzunehmen, daß de. räthe fortsetzen zu lassen. Bei der summarischen Zusammenste dg. eee˙] 1 schaffen im Etande ist, der Anfenthalt bvetweigert oder durch lästige Be⸗ Polizeibehörde verpflichtet worden sei, auch jedem Vagabunden⸗ die Be⸗ der Ergehnisse der diesmaligen Bevölkerungs⸗Aufnahme ist a ver Goldhaltiges Silber leidt fuͤr jetzt von der Annahme er 1 2 werden solle. Nur die in den folgenden Parggraphen scheinigung ertheilen zu müssen. Endlich erscheine es unberechtigt, au demnächst zu unterscheiden zwischen den Veränderungen, welche sich Königlichen Münze ausgeschlossen. 8 G““ ve; 1. von rieser Negel fänden statt. Aber §. 8 ver⸗ dem Grunde, weil der Behörde die Ertheilung der Bescheinigung borge⸗ nach den im Laufe des Monats Dezember vorgenommenen Revi⸗ Berlin, den 17. Februar 1859. 8. Se 92 ENEE114“ Form 8 cff v Fnes schesbe und niae gch einer Verpflichtung der Behörde und nicht 8 sionen ergeben haben und denjenigen Veränderungen, welche auss Königliche Münz Dir 15 s ⸗„ b0 o nehmen, zu beshachten, nämlich: die euanziehenden selbst die Frage sei, unter denjenigen Vorschriften 1— 7 2. v nommenen Revisionen hervor⸗⸗- önigliche MünzeDen 21 Meldung bei der Polizeihehörde, verbunden mit der Pflicht, Auskunft über 5. 8 a. a. O., deren⸗ rekhse cr 1 Ren⸗ Fes e aeahges 8 den ersb un Mepatagenusni borg b un .“ feine persönlichen Verhaäͤktnisse zu geben. Diese Verpflichtung zur Aus⸗] setzes zum Erwerbe des Wohnsitzesg allgemein verlangt, die im selbigen

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