1859 / 46 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

8 gan * 5 bn e. 8 325 11“ Nichtamtliches. 19 2) heftiger und tief eingewurze er; Widerwille; (§§. 7182 und 11 Es bieten sich hierzu verschiedene Wege dar. 8 a n 1— LEE1“ kbbendaselbst.) . 8— Die Gesetzgebung kann nach dem Vorgange des französischen Rechtes b8ge In Ebesli g ge. wüshter em sentee gel Förmlichkeit bildet Preußen. Berlin, 20. Februar. Se. Königliche Hoheit der 3) blos verdächtiger Umgang gegen richterlichen Befehl; (§§. 674 mng die bürgerliche Cheschließung als die eine vollgültige Ehe allein begrün⸗ hagegen ganz jener Gesetzgebunggentnommen. BWJ— Prinz⸗ Regent wohnten heute Vormittag dem Gottesdienste 676 a. a. O.) dende gesetzliche Form erklären, das heißt: die buͤrgerliche Eheschließung 8 [§. 6. 8 0 .. im D bei und Rerauf den Geheimen L. R 4) mangelnder Nachweis des unbescholtenen Wandels einer F obligatorisch machen. t 2 8 11A1“ m Dom bei und empfingen hierauf den Geheimen Legations⸗Rath. 9„ Frau, d St 88 Anfangs⸗Termin der bürgerliche igkei ges 1b 11“ 3 ’1 sich von ihrem Mann entfernt hatte, indem der F. 687 a. 3 2 Die Staatsregierung hat jedoch von der Einschl. jeses We Da die vor ürgerlichen Gültigkeit der Ehe. und Z“ der Sahnas bön rns. r Pri⸗ R t hiermit aufgehoben wird; ℳ. 4. 0. absehen zu müssen geglaubt, weil die Einführung 19 gung Fesee eshe beid aNn. Wünl * u einzugehende Ehe durch die Erklärung des 21. Februar. Se önigliche Hoheit der Prinz⸗Regen 5) Versagung der ehelichen Pflicht; (§§. 694 und 69 atorische Form jeder Eheschließung ni mWper 8gee erseitigen Willens der Nupturienten: arbeiteten beute von 10 Uhr mit dem Wirklichen Geheimen 3 - g. und ö. .88. 8. welae 88 2aoahe der 818 hader. auch F.. ZAEö“ einer wahren Ehr verbunden seten, und bie damit Rath Illaire. Um 11 Uhr nahmen. Se. Königliche Hoheit die „Ehe entstanden sind; (§§ 696 und 697 a. a. O.) 4 in den östlichen Provinzen durchaus zuwiderlaufen wuͤrde. ebblkerung vonstituirt wird segtena gfreugigh zu erfüllen geloben, Meldung des General⸗ Lieutenants z. D. Grafen von Schlippen⸗ 7) Unverträglichkeit und Zanksucht; (§. 703 a. a. H.) 1 8 Denn eine geheiligte Uebung hat der kirchlichen Trauung, als gerlichen Gültigkeit einer ,e. den terminus a quo der bür⸗ bach, des Oberst⸗Lieutenants von Pfuel, Commandeur des 11ten §. 14. Wegen der im §. 699 Theil II. Titel 1 des Allgemeinen Form der Eheschließung in Preußen, eine so feste Stätte in der Sitte und wo jene Erklärung abgegeben und gerraee. v Husaren⸗Regiments, des Majors von Reimann, Commandeur des Landrechts erwaͤhnten lebens⸗ oder gesundheitsgefährlichen Mißhandlungen, in dem Herzen der Nation gegeben, daß eine Gesetzgebung, welche die Verhandlung in bindender Weise konft Chi se hn der gerichtlichen 10. Husaren „Regiments, und mehrerer anderer Offiziere entgegen. desgleichen aus den in den §§. 700 und 702, 704 bis 706, 708 bis hh E Civil⸗Ehe als die allgemein nothwendige Form der Eheschließung ein⸗ 88 Meisje onstatirt ist. Um 52 Uhr empfingen Se. Königliche Hoheit den Königlichen⸗ 8. 8. ele ö1 F Ehescheidung erkannt wer been Fa schasfen wo eine der Mehrheit der Bevölkerung widerstrebende Beaglaubi EIIIH F. Pund 8. 1 1 9 9595J 19 d.. .: 1— 1 136“ 1u. 22 ba os. er 8 sei de ; Shegerich 3 de 8 ; 3 In zaffen würde. 3 ub ZA11“ . 1 e E1q“ Gesandten am dänischen Hofe Grafen von Oriolla. veisb tn 8 besan 8 8 b Inbegriff der Per Der bvelie müb⸗ Gene 8G 1— 1212 li g 181 abgeschlossenen Ehe durch Eintragung in ein gericht⸗ . Handlungen und Beweise die Ueberzeugung gewonnen, daß durch d 8 d rliegende Gesetz⸗Entwurf hat daher von dem Vorschlage der ches Register und öͤffentlicher Glaube er Reai —Ser dem Abgeordnetenhause vorgelegte Entw eines des eweme, be in micht m die Schulh Einführung der ibi b em Vorschlage der er Glaube dieser Register und der daraus r de g e e gelegte urf eines des verklagten Theiles die Ehe in nicht minderem Grade, als wie durt Einführung der allgemeinen Civil⸗Ehe nicht nur nicht abgesehen, sondern ertheilten Atteste rau Gesetzes, das Eherecht betreffend, lautet: br 1 Ehebruch oder bösliche Verlassung zerrüttet worden sei. indem er in seinem §. 1 die kirchliche Trauung in Gemäͤßheit des §. 136., Die Beglaubigung der geschlosse 1. 5 1“ 8 8e Theil II., Tite . . W 4 gung geschlossenen Ehe durch Eint Im Namen Sr. Majestät des Königs. §. 15. Alle Vergehungen, welche die Ehescheidung begründen, fud bellt 5. 89 als die hestehen bleibende Form der Cheschließung hin⸗ richtlich zu führendes Register, und der diesen Rezist 8 Sneg. in ein ge⸗ Vermögens⸗Nachtheile, die den Schuldigen treffen hel 1 dem edanken Ausdruck gegeben, daß die Staats⸗Regierung von ausgefertigsten Attesten beizulegende öffentliche Gleube 5 bae., den daraus er Auffassung ausgehe: es werde die kirchliche Iüuange auch nach dem den Bestimmungen der bereits vorhandenen spricht wieherum

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen, Regent, in Beziehung auf die verordnen fuͤr diejenigen Landestheile, in denen die drei ersten Fitel des für gleich schwer zu achten, und es findet die Regel des §. 785 Theil l. 28 ds zweiten Theils des Allgemeinen Landrechts und die Allgemeine Gerichts⸗ Titel 1 des Allgemeinen Landrechts darauf Anwendung. Fertasg Feses Gesehrs. nach wie vor die regelmäßige Form der Ehe⸗ 11““ v.“*“ beider Häuser des Landtages Unserer EGö vT“ 1 b 8 8 19 RKeagtäflth sch E1 1g e bhebünte der englischen Gesetzgeb di Gebühren fuͤr . Civil⸗Akt.. I 8 g1. . 2 2 g 1 e en na ogesuch * 2 Be le 8 1 cher Gesetzgebung, ie 8 8— 8 86 1t 8 2 T 1 711 Fcfseshst werden (§. 55 und folg. der Verordnung vom 28. Füns 1 bürgerliche Form der Eheschließung als eine neben 8 kirchlichen 1ie .s e dh billig, daß die Gebühren für den Akt der bürgerlichen Von Eheschließungen. N in denen das Ehegericht aus Rücksicht auf die Sicherheit Gefundbel Trauung mögliche Form der Eheschließung zuläßt, so geschieht dies, Tr hließung nicht minder seien, als die Stolgebühren für die kirchliche 1. Zur bürgerlichen Rechtsgältigkeit einer Ehe wird die priester⸗ Ehre oder den Lebensunterhalt des nachsuchenden Theiles es fur damit das bürgerliche Gesetz, wo es die Ehe gestattet, zur Geltung kom⸗ rauung, damit nicht etwa in den minderen Kosten ein Anreiz für die liche Frauung durch einen Geistlichen erfordert §. 136. Th. II. Tit. 1. messen erachtet, daß die Parteien wicrend des Prazesses bog . her h und Säc ein illusorisches bleibe, wie es dies beispielsweise busa c e Eeeselissi e ct Aeht 3 ür bie des Allgem. Landrechts welcher zur Fuͤhrung eines mit öffentlichem etrennt leben. Die §§. 724 724 Tit. 1 de 1— etzt in allen den Fällen ist, wo geschiedenen Persone elche eine 1 hnliche Ruͤcksicht liegt der ferneren Besti versehenen a henbugzes benehhegt ist hes gs leeees Fihs 89. le. Uhc⸗ des. Kligsthg 5 bürgerlichen Gesetze glafsige wweit öse ein feten 8 die cg⸗ Feh ahehh 978 bürgerlichen Eheschließung lemmscgß z. runbijch, .2. Es kann jedoch die Ehe mit buͤrgerlicher Nechtsgültigkeit auch g ““ b iche Trauung versagt wird. Der §. 2 verschafft, indem er bestimmt, Hheneeetatees wesben aben Heesse amg“ . en. 16 u“ Fersage

or dem Richter geschlossen werden, wenn die priesterliche Trauung versagt 9 8. og. d kir cliche Trauung ve rsag t wird, die Ehe mit bürgerlicher 140 8

Sscchlußbesti 8 1 8 Schlußbestimmungen. Rechtsgültigkei worden ist oder die Brautleute erklären, dieselbe nicht in Anspruch nehmen §. 17. Die Bestimmungen der §§. 1 bis 10 und 16 finden auch in den echtsgajtigteit por dem Rishter soge geschlossen werden ronnen der ürmlichkei 1 , 1 neh §. 17. Die 2 G r §§. jene leichen Personen di Fe. ge erden konnen, Pe. Förmlichkeiten in Be Aufgebot und Führung u können. Dandestbeilen, für welche das Publications⸗Pate 2 1 gleichen Personen die Möglichkeit der Eheschließnng, u it de Förxum chteiten h eg auf Aufgebot und Führun ister. gen Landestheilen, für welche das Publications⸗Patent vom 21. duißt. büͤrgectlichen Gesetze Geltung. heschließnng, und somit dem 8 In Befach 8 das Aufgebot und die 10. Sgg we Fe. enthalten die bestehenden Gesetze mancherlei Vorschrif auf riften, welche auf das

§. 3. Der ehelichen Verbindung muß ein Aufgebot vorangehen 1825 ergangen ist desgleichen in den Bezirken des Appellationsgericht ies v I (66. v. . r815,8—,8, Kustiz⸗Senats Ehrenbrei 92 EI Dieses würde jedoch dem wirklichen Bedürfnisse nicht in volle 1 1 88 1 e Th. II. Kit. 8 des Allg. Landrechts. 1X“ Greifswald, des Justis⸗Genats Ehrenbreitstein und in den Hohenzollern . fange abhelfen, 9 die Zuläͤffi 7. eborfnisse nicht F pocein Am. von den Gerichten vorzunehmende Aufgebot, und bie Hr asselbe ist, wenn die Ehe vor dem Richter geschlossen werden soll, schen Landen Anwendung. nur auf die Fälle beschrä 4 g der ürgerlichen Eheschließung führenden Ehestands⸗Register i 7 auf die von diesen zu * des Ortes, an welchem die Brautleute den Wohnsitz haben, §. 18. Die im zweiten Titel dieses Gesetzes enthaltenen Bestnnn. d ict git sn Sab Frceihg versagt, Eine speztelle T“ —e s; ewvher lcgeimen. und wenn dieselben in verschiedene Herschtsbezirken wohne j jede A „Eheorozesse, in welchen die 1*e. sfr,venz at b. mwenn esn. die Civil⸗ Ehe einführen wollte. De 8 5 8 ener os reglement 2B vaeei. bbbeeüehee hes centenccs⸗ E E“ 1n.eegs bhaordzeche üüt die Klage vor cingetretm .. auch für diejenigen Fälle vom bürgerlichen Gesetze eg Fa. M schriften in dem Gesetze erscheint umsoweniger e. 9 bn⸗ wenn sich der Richter die Uerer eu 8 verschafft hat, daf die zur bür r.⸗ Alle 9 Fesrachn 6 IWiders S6 lichen in werden, in welchen solche Personen eine gesetzlich erlaubte Ehe eingehen derselben provinzieller, andere blos lokaler Natur find, und es ist deshalb wenmn (Galtigkeit der ne Ueberzeugung ve ft h daß die, rger. (lls mit diesem Gesetze im Widerspruch stehenden gesetzlichen Ver⸗ wollen, die aus Gründen, welche auf dem Gebiete ihres eigenen Gev gehen in Uebereinstimmung mit dem §. 15 der Verordnun vom 30. März 18 Hültigkeit der Ehe gesetzlich nothwendigen Erfordernisse vorhan⸗ schriften werden hiermit aufgehoben. liegen, und die sich deshalb einer Cognition dur gs ihres qigenen Gewissens der blos allgemeine Hinweis auf jene V E1““ 1882 den find. Jußiz⸗Minister hat die Gerichte mit näherer Anweisung ae. die Organe der Kirche um E1 bdüsce, hde entziehen, e achtet worden. jene Vorschriften für gusreichend er⸗ Das Aufgebot exfolgt durch eine an der Gerichtsstelle und gleichzeitig Ausführung der in diesem Gesetze über die Eheschließung enthaltenen 80. nehmen können, oder der von der Lirche; A for ung nicht in Anspruch § 11 an dem Rath⸗ oder Gemeindehause, in dessen Ermangelung aber an der nicht zpeithefig en Kirche in Anspruch genommenen Trauung Aufhebung des Ehehindernisses wegen Ungleichheit des Standes 5* Nach §. 30 Theil I. Titel 1 des Allgemeinen Landrechts 11 2 8 1 nnen

stimmungen zu versehen. 1 8 Die Verweisung solcher Personen auf den iynen auerren- ,eg als ein richtiges Mittel zur Lbsung 117,9.. a...zen, Ahzar mit Weibspersonen aus dem Bauern⸗ oder

Wohnung des Gemeinde⸗Vorstehers während vierzohn Faae auszuhänaende erSsennn Ag. . hHers, 8 Die Watiho zu dem Entwurfe eines Gesetzes 8 Eher. 1 Ie 1 treffen 8 den Austritt aus der Kirche kann 1 8 * 8 * G - : M ischen dem bürgerlichen Gesetze und der Uebung daß drei ihrer atyev faine Ehe zux re r. ⸗* P ber „Käegichten Kand schließen, es sei denn.

F. 4. Die Cheschließung vor dem Nichter erfolgt mittelst einer don üd, lauten; 1 den Brautleuten vor dem Richter in Gegenwart zweier glaubwürdiger Die Versuche der Regierung: dieser Art des Konfliktes zw Zeugen abgegebenen feierlichen Erklärung: b das Ehescheidungsrecht des Allgemeinen Landrechts zu reformi der Kirche nicht anerkannt werden, weil es nicht gerathen er n, es 1 „daß sie fortan sich als zu einer wahren Ehe verbunden erklären und haben in den Landtags⸗Sitzungen der Jahre 1854 1855 5 1Eeb-n sonen, die selbst ihre Angehoͤrigkeit zur Kirche nicht aufgeben wollen, aus oder, wenn diese Einwilligung nicht erbracht werden kann, die Tispen⸗ die damit verknüpften Pflichten getreulich zu⸗ erfüllen geloben“ zu keinem befriedigenden Abschlusse gefuͤhrt 355 und 1856 . derselben zu verstoßen; dielmehr mut es als eine berechtigte Anforderung sation vom Landesherrn. unmittelbar ertheilt wird. C. 33. Diese Erkläͤrung kann, wenn die Brautleute ihren Wohnsitz in ver⸗g Bei den ernsten und umfassenden Berathungen, welche dem ben an die Gesetzgebung anerkannt werden, daß, sie eine Lösung schaffe, welche Derartige, wegen Ungleichheit des Standes verboreme Ehen werden, wenn schiedenen Gerichtsbezirken haben, bei dem einen oder anderen der beiden stande in der Landesvertretung gewidmet worden find, ist jedoch d 8 b die Rechte des Staates, wie die Interessen der Kirche gleich schont, indem sie ohne die erforderliche Dispensation dennoch geschlossen werden, fürnichtig Richter abgegeben werden. 8 dürfniß der Reform an sich nicht heee 1 ““ Rtene 1 sie dem bürgerlichen Rechte zu seiner Geltung verhilft, die Kirche aber in angesehen §. 910 a. a. O.; sie bleiben nichtig, auch wenn das Fhe⸗ §. 5. Zu den in §§. 3 und 4 vorgeschriebenen Anzeigen und Erklä⸗ hat um so mehr geglaubt, an der Absicht derselben fest halten Regimne ihrer Uebung auf jenem Gebiete frei walten läßt, und ihr damit diejeniger Hinderniß in der Folge gehoben werden könnte; §. 941 sie müssen von rungen ist das versönluͤbe Erscheinen vor dem Richter zrrberlich ä⸗ als auch die Bestimmungen E“ Gece gehs datc u n 3 Unabhängigkeit gewährt, welche sie ihrem Wesen nach und nach der aus⸗ Amtswegen getrennt werden §§. 950, 951 und es haben enslich 8 8 schließung einer Ergänzung bedürfen drücklichen Bestimmung der Verfassungs⸗Urkunde, beanspruchen darf. die aus solchen Ehen erzeugten Kinder nicht die Rechte vollgültig ehelicher ; S b giebt der §. 2 in seiner Schlußbestimmung, Kinder, sondern nur die Rechte der Kinder aus einer Ehe zur linken Hand

Der Richter hat darüber, unter Zuziehung eines verpflichteten Pro⸗ lchen schonende Lösung er vorliegende Gesetz⸗E f un v 3 Eh diese schonende v. g. giebt. In, - 8 eset⸗Entwurf umfaßt beide Gebiete: das des e ndem diese, die Mitte zwischen der nicht ausreichenden Noth⸗Ehe IENEIEI1 Tü. 2. 1 rischen Civil⸗ Diese Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts, deren Aufhebung

tokollführers, eine Verhandlung auf , Hie et vrüfügfer⸗ Ver 1 zunehmen, welcher die ein hte Veich in gunge heizafügen sind. Wreschten T ä wie das des Ehescheidungsrechtes e emerber das Bedürfniß hinausgeh aden „obligato §. 6. Die bürgerliche Gültigkeit einer solchen Ehe begi it de Seine Motivirung wird sich un 1 VVV8311u inausgehenden v b⸗ its sei sichti Zeitponkte der vor dem Richter nusProtokoll setchegen begist mits dir beschränken dürfen, ds 14“ Aerns Ehe“ innehaltend, die Form der bürgerlichen Eheschließung auch da nach⸗ von der Staatsregierung bereits seit dem Jahre 1809 beabsichtigt worden vncie de. cs saubigüng der ndeofon segenench, solr üc. Hi. Jahre ein so reiches Material über enstand de t ist. M 1 läßt, wo die kirchliche Trauung nicht ermöglicht werden kann, weil die ist, sind weder mit den seit dem Erlaß des Allgemeinen Landrechts 1— G a⸗ Jeder, der den Stoff eingehender durchd esenstande niederge 2c CP Nupturienten sie aus Gründen, die in ihnen und in ihrem Gewissen liegen, wesentlich veränderten Verhältnissen der verschiedenen Stände im Staate, gehe hdringen will auf jene Quellevs. nicht in Anspruch nehmen zu können erklären. noch mit den Bestimmungen der Verfassungs⸗ Urkunde dom 31. Januar v“ obgleich dieselben vor dem Ge⸗ 1850, insbesondere der dem Artikel 4 zu Grunde liegenden Absicht

gung in ein gerichtlich zu führendes Register von demjenigen Richter, vor wie d 3 biesen werden muß. B Daß auch bei so geschlossenen Ehen, h die dem V 1 1AE“ nder setze als durchaus makelfrei. gelten müssen, die Form der kirchlichen vereinbar, und es erscheint deshalb als eine berechtigte Anforderung an f eine ausdrückliche Aufhebung fener abso⸗

dem abgeschlossen worden ist, bewirkt werden.

Seöe ge. die auf Grund desselben aus⸗ Der Ei des G 1111““ 1s en ve. este genießen, bis zum Beweise des e Der Eingang des Gesetz⸗ ärt die Besti en de n h1n93,et nae

Ffenisten Fkersten z eweise des Gegentheils, vollen für esenigtee 1c ens Fe hs eeneäntshe nee ve hgFäncha gr 3 Trauung demnäͤchst doch noch muß nachgeholt werden können, wenn die die Gesetzgebung; daß fie auf ein 2 8 Allgemeine Gerichts⸗Ordnung Iteh.. enen das Landrecht un Ehegatten dies wünschen und die Kirche sich dazu herbeilassen will, liegt leten, von den Gerichten noch für Fenb

§. 9. Für die den Gerichten durch die vorstehenden Vorschri henden Vorschriften 2hed Denn in Bezug auf das Ehe 1 g His h in der Natur der Sache un kennu zug Ehescheidungsrecht hat sich das Bedin gefunden. 1t 6, 19 X“ des Mannes geschlossen ist. Oer §. 37 Theil II. zitel 1 des Allgemeinen Landrechts bestimmt.

Geschäfte sind Gebühren zu entrichten, welche den an die 1 S8. das Aufgebot und die Trauung zu zahlenden ortsüblichen niß einer Reform nur für diese Gebiete geltend gemacht. Rückfctt Feans de des Ehe schließungsrechtes sollen dagegen die in dem Entwurfe ere 1 v“““ ““ Falls der bürgerlichen Eheschließung die priesterliche Trauvung nach⸗ tenen Vorschriften auch in denjenigen Landestheilen zur Anwendung dkh Aufgebot. 8 1.“ 1 82 18 6 men, in denen gemeines Recht gilt, während im Geltungsbereiche inen 28nbee über das 6 „Mannspersonen sollen vor zurückgelegtem 18. und Perfanen meiblichen ür” lichen Trauung nothwendig vorhergehende Aufgebot sollen vich h 8 Feschlechts vor zurückgelegtem 14. Jahre nicht heirachen.“ bestehen bleiben, b die einschlagenden orschriften Der zu diesem Paragraxphen ergangene Anhangs⸗Par

scheint, Per⸗ willigen, und das Landes⸗Justiz

Widerruflichkeit einer Ehe, welche dor zurückgelegte

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folgt (§. 2), kann die Rückerstattun 1

langt werder ig der dem Gericht gezahlten Gebühren Rheinis J Die Bestimmungen des Allgeme

Rheinischen Civil⸗Gesetzbuches das Bedürfniß einer Reform weder für 2

. Insoweit nicht durch gegenwärtiges Gesetz abweichende Be⸗ CEhescheidungs⸗ noch das Eheschließungsrecht obwaltet. 28 und es werden deshalb znrart 66 ndert

888enen gegeben sind, haben die Gerichte bei dem Aufgebote und der Titel 1 (Th. II. Tit. I. 8§. 138 u. flg.) ausdrücklich allegirt. ““ denselden dahin ab: graot

E. des Registers diejenigen Vorschriften zu befolgen, welche den Von Ehe vli . Die Vorschriften über das der bürgerlichen Eheschließung Eine Ausnahme von dieset Regel sindet dann statt, wenn ninn

. n e de 1. ausgenonneite Kirchen fuͤr das Aufgebot und 3 88¹ ““ ““ 8 vorangehende Aufgebot sind äiner 88 Precßen 8es voren eei 1 Lormundschaftliche Gericht die Verbindung, der geußen Jugend des Führung der Kirchenregister ertheilt sind. G 1111A4A“ 8 1 gebung: über die Konstatirung des wil⸗Aktes einer nicht kirchlich vol⸗ ndschaftliche Bericht eachtet. für zutaigttch Ee

11 82 Ser Ehehindernisse wegen Ungleichheit des Standes werden Nach §. 136. Theil külzakeIAcg d 88 ärd zogenen Ehe, entnommen. Diese Vorschriften haben sich als ausreichend 88 fich P

alle eeeeee noch bestehen, aufgehoben und treten gültige Ehe durch die priesterliche Peau e dol .““ bewährt, und empfehlen sich um so mehr zur Nebernahme in Sn g lassen, welche nach dem Landrechte Dheil II. Titet t.

bere vns nzihendgg een 122 5 Vorschriften, insbeson⸗ Diese Bestimmung, nach i 648 rechecggultige Ehe nur bi Gesetz, als sie ce eine bereits bestehende, den Gerichten vertraute Ge⸗ d9 c innerhalb 6 Monaten mach zurückgelegtem 1 Fren 8 33, 940, 941, 3 Theil II. Titel 1, und der §. 56 die kirchliche Trauun entsteht, rei eeh jrche w ebung anschließen. 8 Nahre widerrufen werden kamn.

Mchrn et. aseeasds nchiehe v so weit dieser sich auf jene bürgten Selbstständigkeit 2 zshagr detfc setn er gden, ens der b 9 §. 4. 8 S gleich die Bestimmumg des Anhungs⸗ Paragraphen der Rarmar

8 g zieht, hiermit außer Kraft. jenigen Fällen eine Lücke im bürgerlichen Gesetze, wo diese zwar die Form der bürgerlichen Eheschließung vor dem Richter. der Sache nach nur wenig praktisch sein, so erscheint diefeibe docd an sich

* Die hier vorgeschriebene Form, in durchaus undeveinhar mit dem Wesen der Pdr.

§ 12. Die im F. 66 des Anhangs zum Allgemei Landr 1 12 9 wnh 8 Hd 74 stattete Aus g. gemeinen Landrecht ge⸗ gestattet, die Kirche aber ihre Mitwirkung zur Schlüeßung derselben verm⸗ welcher der Wille der Nupturien⸗ so ungerechtfertigt, ss 1“”“] Jahren beerdg. veg er;, welcher Mannspersonen unter 18 Ein Zwang scitens des Staates 1 ar.ichitstung 6 Mitwirkh ten: eine Ehe schließen zu wollen, erklärt wird, ist feierlicher, als die in daß ibre Wiederaufdedung unzweifethaft ais eine Verbesserung daes Las v““ aufgehoben. würde mit dem Wesen der kirchlichen Trauung nicht minder unveräne jener Gesetzgebung enthaltene, und entspricht mehr der Wichtigkeit und rechts anzusehen ist. EEqqEEeEE Von Ehescheibr 9 1* sein, als er mit der Freiheit der Kirche unvereinbar sein würde. Bedeutung des Aktes. Damit verläst der GefeheGntmurk das venne 1“

Folgende, bisher s. en.. ö Es ergiebt sich somit als nothwendig, daß diese Lücke in der bünn 8 §. 5. und wendet sich in zmwenss Feel dem der Fheschetgnehg ö⸗. hiermit aufgeboben: er zugelassene Ehescheidungsgründe werben lichen Geseßgebung ausgefüllt und daburch die Moͤglichkeit geboten we Nothwendigkeit des persönlichen Erscheinens der Nupturienten. (chins icos. 1 1 bdaß überall, wo das bürgerliche Gesetz die Che als zulässig gestattet. Die Bestimmung, daß die persoͤnliche Anwesenheit der Nupturienten b ü8n 2

) gegenseitige Einwilligung; (§. 716 Th. II. Tit. 1 bes Allg. Lanbrechts.) auch bürgerlich rechtsgültig eingegangen werden könne.

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