Die diesjaͤhrige Mich 92.⸗fefn⸗ ist für Werke der Bildhauerei bestimmt.
Bewerbung um den Preis der Michael⸗
Theil nehmen können nur Künstler juͤdischer Religion.
Die Wahl des demie
darzustellenden Gegenstandes überlaͤßt die Aka⸗ dem eigenen Ermessen der Konkurrenten, denen es auch an⸗
heimgestellt bleibt, ob sie eine Ausführung in Relief oder in runder
Figur vorziehen; nur müssen Reliefs, Höhe von mindestens
haben . uß Gründliche akademische Skudien müssen an den
ten erkennbar sein.
Der Termin für die bestimmten Kunstwerke derselben mit folgenden 1)
um zuläsffig zu sein, eine einer Breite von etwa 4 Fuß wenigstens 3 Fuß hoch sein. zuzulassenden Arbei⸗
2 ½ Fuß zu
und eine runde Figur muß
Ablieferung der für diese Konkurrenz ist der 15. August d. J., und muß jedes Attesten versehen sein:
daß der namentlich zu bezeichnende Konkurrent sich zur juͤdi⸗
schen Religion bekennt, ein Alter von 22 Jahren erreicht hat
forde
deutschen Kunst⸗Akademie ist;
und Zögling einer
2) daß die eingesendete Arbeit von dem Konkurrenten selbst er⸗
funden und ohne frewde Beihülfe von ihm ausgeführt worden ist, in welcher Rücksicht jedoch eine nachträgliche Prüfung nöthig befunden werden kann.
Vorläufige Meldungen zu dieser Konkurrenz sind nicht er⸗ rlich.
Die Zuerkennung des Preises, eines einjährigen Stipendiums
von 500 Thalern zu einer Studienreise nach Rom, erfolgt ebenfalls
am 15. Oktober d. J. in
der öffentlichen Sitzung der Akademie
zur Feier des Allerhoͤchsten Geburtsfestes Sr. Majestät des Koͤnigs.
Berlin, den 28. Februar 1859.
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Königliche Akademie de Professor Ferbig, r. C. H. Toelken. Vice⸗Direktor. Geh. Regierungs⸗Rath, Professor ꝛc., Secretair der Akademie der Künste.
Besuch⸗Ordnung
1) Die Sammlungen der Königlichen Museen, näml
die Gemälde⸗Galerie, “ die Stulptoven-Golerndern “ 1u1““
8 5
2) Jedem anständig Gekleideten ist an diesen
8
3) Mittwochs,
4) Am Dienstag jeder Woche,
das Antiquarium, 1“ im vorderen Museengebäude, die Sammlung der Gyps⸗Abgüsse, die Sammlung der Handzeichnungen, Kunstdnucke, 1 die historische Sammlung der neueren Zeit und der Modele von Bauwerken, Denkmälern u. s. w., die Sammlung der kleineren Kunstwerke des Mittelalters und der neueren Zeit, die Sammlung für Völkerkunde, die Sammlung der nordischen Alterthümer, die Sammlung der agyptischen Alterthümer, im neuen Museengebäude, sind für den Besuch des Publikums geöffnet: Sonnabends und Montags in den 6 Wintermonaten von 10 bis 3 Uhr, in den 6 Sommermonaten von 10 bis 4 Uhr, Sonntags von 12 bis 2 Uhr.
Miniaturen und
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Tagen während
der bezeichneten Stunden der Eintriktt und zwar durch den Haupt⸗Eingang des vorderen Museums von der großen Frei⸗ treppe aus ohne Weiteres gestattet. Doch werden Kinder unter 10 Jahren gar nicht, Unerwachsene aber nur in Be⸗ gleitung älterer Personen zugelassen. 1 Donnerstags und Freitags ist der Besuch der Königlichen Museen Einheimischen und Fremden vorbehalten, welche die Samm⸗ lungen zu Studien irgend einer Art benutzen wollen, und zu diesem Zweck der Zutritt zu denselben während der in 1. angegebenen Stunden gegen Vorzeigung der Kopir⸗ Karten oder vorgängige Eintragung in das am Eingange ausgelegte Buch gestattet. Der Eingang findet an diesen Tagen durch die Thür des neuen Museums unter dem Uebergangsbau statt. m so wie an den kirchlichen nämlich an beiden Festtagen des Oster⸗, fingst⸗ und Weihnachtsfestes, am Neujabhrstage, Char⸗ freitage und Bußtage, sind die Königlichen Museen ge⸗
schlossen.
ausschließlich denjenigen
5) Den Galerie⸗Dienern, Portiers ꝛc. ist untersagt bei aot, bei de
Ausübung ihrer Dienstpflicht irgend ein Geschenk anzunehmen
Berlin, den 3. Februar 1859.)
er General⸗Direktor der Königlichen 1 von Olfers.
Cirkular⸗Verfuüͤgung vom 10. Januar 1859 — h. treffend den Verkehr mit Branntwein aus und nachzLuxemburg.“
ECirkular⸗Verfuͤgung vom 14. August 1858. (Staats⸗Anzeiger Rr. A
Im Verfolg der Verfügung vom 14. August v. J. — treffend das Abkommen mit der Koͤniglich Großherzoglich lugm⸗ burgischen Regierung wegen des Verkehrs mit Branntwein nch und aus dem Großherzogthume Luxemburg benachrichtige ich b zc. daß in dem gedachten Großherzogthume außer dem Hauphel amte zu Luxemburg die Abfertigungsstellen zu Remich, Greha⸗
macher, Echternach, Diekirch, Ettelbrück und Willtz, sodann duh
Nebenzollamt l. zu Schmiede und die Legitimationsstellen zu Va⸗ den und Weiswampach zur Ausfertigung und Erledigung Uebergangsscheinen über Branntwein befugt sind. 8 8
Berlin, den 10. Januar 1859.
Der General⸗Direkto⸗
8 * 1 8 .
v11u.“ 8 8 8 8 8 8 8
sämmtlichen Provin ial⸗Steuer⸗Direktoren,
Königlichen Regierungen zu Potsdam und Frankfurt ꝛc. L18.
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Minnisterium für die landwirth Angelegenheiten.
— ib ettef fend die Schließ ung: ders Geschäfte der Rentenbanlen.
Gesetz vom 26. April 1858 (Staats⸗Anzeiger Nr. 8133 S.
In Gemaäͤßheit des Gesetzes vom 26. April 1858 87 Sammlung pro 1858 S. 273) bestimmen wir hierdurch, das
bestehenden sieben Rentenbanken, und zwar:
der der der der
Provinz Brandenburg Provinz Schlesien, Provinz Pommern, Provinz Posen,
der Provinz Preußen,“
der Provinz Sachsen und
der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz, auf Grund derjenigen Auseinandersetzungs⸗Geschäfte, als am 31. Dezember 1 859 bei der zuständigen Beiee, antragt werden, keine Renten mehr überwiesen werden dürfen.
Berlin, den 31. Januar 1859.
welche sdür⸗ Behörde —
. 2 8. 8 1i. 11 2 8 dowelll er Finanz⸗Minister. Der Minister für die lunde
von Patow.
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Gr. von Pückler
Angekommen: Se. Durchlaucht der Fürft Mazi
m9. und Se. Durchlaucht der Prinz Emil zu Fürstenbersz
5 Pfund betragen.
doppelte
vor deren E
schaftlichen Angelege tee 1
vtreffend die Bedingungen, [unterswelchen Silber zur Ausprägung von Courantmünzen von der
Koöniglichen Münze angenommen wird. “ ö1111““ “ “ “ E II vnihw Die Königliche Münze nimmt dehnba in fremden Muͤnzsorten, mit Ausnahme der in Gemäßheit des Münz⸗Vertrages vom 24. Januar 1857 ausgeprägten Münzsorten, in außer Cours gesetzten Münzsorten, in Geräthen und sonstigen festen Stücken zur Ausprägung an, wenn die Mengen nicht unter
Das eingebrachte Silber wird geschmolzen und der Feingehalt aus einer Tiegelprobe auf nassem Wege in doppelter Probirung bestimmt; es kann jedoch, nach Befinden der Wardeine, ausnahms⸗ weise bei unverdächtigen feinen Silberbarren der Feingehalt auch aus Aussieben ermittelt werden.
Den Schmelzabgang hat der Eigenthümer des Silbers zu tragen. Außerdem werden besondere Schmelzkosten nur in dem Falle angerechnet, wenn die Schmelzung auf Verlangen des Eigen⸗ thümers hat wiederholt werden müssen, ohne eine Werthserhöhung. der Masse herbeizuführen, oder wenn das geschmolzene Silber, — sei es auf Verlangen des Eigenthüͤmers oder weil es zur Aus⸗ münzung nicht geeignet ist — vor Ausfertigung des Münzscheins zurückgegeben werden muß.
bestehen ausschließlich (§. 2) im Ganzen abzugebenden Probemetall. Dieselben Kosten sind zu ent⸗ richten, wenn eine wiederholte Probirung von dem Eigen⸗ thümer verlangt und damit eine Veränderung im Resultat nicht erreicht wird. Verbleibt das Silber nicht bei der Münze (§. 3), so sind außerdem 10 Sgr. Gebuͤhren fuͤr jede doppelte Probirung zu entrichten 8 “ 1
Die Probirkosten
1b aus dem für die Probirung
mit 0,02 Pfund
Der Münzpreis, welcher für das Pfund fein Silber gezahlt wird, wird besonders bestimmt und durch das amtliche Coursblatt der hiesigen Börse zur öffentlichen Kenntniß gehracht. Eine Abänderung des bestimmten Münzpreises wird jedesmal 14 Tage intreten in gleicher Weise bekannt gemacht werden.
8* §. 6.
Ueber das eingebrachte Silber werden nech Feststellung des Feingehalts Munzscheine ausgefertigt, und deren Geldbeträge, je nach dem vorhandenen Baarbestande entweder sogleich oder binnen der in dem Münzscheine ausgedrückten Frist, welche nach der Reihe⸗ folge der Einbringungen bestimmt werden wird, gegen Quittung ausgezahlt. Der Eigenthümer des Silbers ist berechtigt, die Zah⸗ lung des bestimmten Muͤnzpreises (§. 5) in Ein⸗ Vereinsthaler⸗ stücken zu bedingen. In dem Falle einer nicht vorhergesehenen, gänzlichen oder theilweisen Unterbrechung des Münzbetriebes kann von dem Einbringer des Silbers weder die Einhaltung der be⸗ stimmten Frist noch ein Schadensersatz gefordert werden.
1 II
Goldhaltiges Silber bleivt für jetzt v Königlichen Münze ausgeschlossen.
Berlin, den 17. Februar 1859. Königliche Münz⸗Direction.
8*
Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, 1. März. In der gestrigen (18.) Sitzung des Abgeordnetenhauses zeigte der Präsident Graf Schwerin an, daß die nächste Sitzung des Hauses am kommenden Sonnabend stattfinden werde. Auf der Tagesordnung der gestrigen Sitzung standen Petitionsberichte. Eine Petition wegen Aufhebung der Wuchergesetze wurde nach längerer Diskussion, dem Antrage der Kommission gemäß, der Regierung zur Berücksichtigung über⸗ viesen. — Petitionen von Dissidenten wurden der Regierung ebenfalls überwiesen mit der Erwartung einer baldigen gesetzlichen Erledigung dieser Angelegenheit. Die Minister des Innern und
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res Silber in Barren,
8 des Kultus gaben dabei Erklärungen für eine freiere Stellung der Dissidenten⸗Gemeinden. Schließlich folgte die Berathung einer Petition, betreffend die Sonntagsfeier, welche durch eine vom
“ Jonas gestellte motivirte Tagesordnung erledigt urde.
Bonn, 27. Februar. Unsere Univerfitaät hat wieder einen empfindlichen Verlust erlitten durch den diesen Morgen erfolgten plötzlichen Tod des Konsistorialraths Professor Bleek, ältesten Mitglieds der evangelisch⸗theologischen Fakultät, nach einer gerade dreißigjährigen, verdienstvoll Wirkfamkeit in
Holstein. Itzehoe, 27. Februar. In der gestrigen (26sten holsteinischen Ständeversammlung fan die vee über den Entwurf eines Patents, betreffend die Einführung des e 828 Darauf folgte die Schluß⸗
erathung über die ege⸗Ordnung. Die nächste Sitzun findet am 28. Februar stati⸗ 2 8 eenr
Oesterreich. Wienn, 27. Februar. Heute früh ist Lord Cowley hier eingetroffen. “ 8 8
Belgien. Brüssel, 27. Februar. Der in den letzten Tagen hier eingetroffene französische Botschafter, Herr von Mon⸗ tessuy, ist heute vom Koͤnige hier empfangen worden, um Sr. Majestät die offizielle Anzeige von der Vermählung des Prinzen Napoleon zu überbringen. — Der Senat, nachdem er in gestriger Sitzung seine Tages⸗Ordnung erledigt, hat sich auf unbestimmte Zeit vertagt. 1“
Großbritannien und Irland. London, 28. Fe⸗ bruar. Sicherem Vernehmen nach wird Lord Donoughmore, bisheriger General⸗Zahlmeister und Vice⸗Präsident des Handels⸗ Büreaus, das Ministerium, des Handels, und Sir Sotheron Escourt, Präsident der Armengesetz⸗Behörde, das des Innern erhalten. Lord March soll das Amt des General⸗Zahlmeisters übernehmen. b
Nach der beutigen „Times“ wird die von Disraeli ein⸗ zubringende Reformbill eine sehr beschränkte sein. Der Präsident des Handelsamts Sir Henley und der Staatssecretair des Innern Sit Wakpole haben retgaitt.
2 . 1“ 8 Frankreich. Paris, 27.
1 — Im „Univers“ er
schien gestern ein Artikel, worin bemerkt wurde, es sei die unbestreit⸗ bare Eigenschaft freier Souveraine, daß sie nach eigenem Ermessen Verträge mit anderen Mächten schließen dürften; man habe also rein Mkigi, Drsirerertw, n2ge Narmurf a1r machen — daß es mit den kleineren italienischen Souverainen Nerträge zu gegen⸗
seitigem Nutzen abgeschlossen habe. Darauf antwortet heule vn
„Patrie“: „Oesterreich hatte nicht mehr Recht dazu, die Herzog thümer Modena und Parma in seine militairische Vertheidigungs⸗ Linie hineinzuziehen, wie Frankreich hätte, wenn es einen Vertrag abgeschlossen, der ihm gestattete, nach Gutdünken Belgien militai⸗ 1 zu besetzen und in die antwerpener Citadelle eine Besatzung zu legen.“
Graf von Persigny ist gestern nach London abgereist. 8
Gestern fand das feierliche Leichenbegängniß des Grafen Krasinski, der für einen der bedeutendsten polnischen Dichter gilt, statt.
Die rumänische Deputation, an deren Spitze der moldauische Minister Bafil Alessandri, ist vom Kaiser in Privat⸗Audienz empfan⸗ gen worden.
Gery, Präfekt von Algier, ist in Paris eingetroffen, um sich über mehrere wichtige Punkte der algerischen Verwaltung mit dem Prinzen Napoleon zu berathen. Dem „Journal du Havre“ zu⸗ folge hat der Prinz Napoleon am 25. Februar mit der Gesellschaft Malavois einen Kontrakt zur Einführung von 10,000 chinesischen Kulis für Martinique abgeschlossen.
Bisher wurden die Angestellten in den algerischen⸗ Büreau's von der Central⸗Regierung ernannt; heute nun bringt der „Mon teur“ ein Dekret, wonach die Buͤreau⸗Chefs, d. h. der Ober⸗Gene⸗ ral, die Präfekten, die Divisions⸗Generale, die Unter⸗Präfekten und Civil⸗Kommissare, ihr Büreau⸗Personal selbst ernennen.
In den Gemeinden, welche Paris einverleibt werden sollen, entwickelt sich eine sehr lebhafte Opposition gegen diese Maßregel; auch sind in dieser Angelegenheit bereits zwei Flugschriften erschie⸗ nen, die eine ungemein heftige Sprache führen. Auch eine gänz⸗ liche Umgestaltung der Pariser Nationalgarde wird durch diese Einverleibung nöthig werden.
Aus Calais, 27. Februar, wird telegraphisch gemeldet: Das von Dover kommende Paketboot „Prinz Friedrich Wilhelm“, das die englische Ueberlandpost und die indischen Depeschen nebst 34 Passagieren an Bord hatte, litt in verwichener Nacht um 2 Uhr etwa 100 Metres vom öftlichen Hafendamme Schiffbruch.I Drei Passagiere ertranken, sonst ist kein Verlust an Menschenleben zu beklagen. “ 8—