1859 / 59 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

5 5 ö111“X“ 1 AIII. digkeit. Entgegenstehende Auffassungen mit ihrer Forderung, die Grund⸗ steuer auf ewige Zeiten für unabnderlich zu erklären oder deren Ab⸗ lösung zu gestatten. haben weder bei uns, noch anderswo Einfluß auf die Gesetzgebung gewinnen können. 1 . Obwohl die preußische Gesetzgebung eine Grundsteuerreform bereits mehrfach verheißen hat, ist Preußen jetzt der einzige groͤßere deutsche Staat, der die Schwierigkeiten einer Regulirung der zum Theil seit Jahrhunderten unbverändert belassenen, höͤchst verschiedenartig gestalteten Grundsteuer⸗ verbäͤltnisse nicht hat überwinden können. Nur das Gesetz vom 24. Februar 1850 liegt vor, worin der allgemeine Grundsatz der Be⸗ steuerung aller Grundstücke, welche einen Reinertrag gewähren, festgestellt, ie Veranlagung der Grundsteuer für die bisher befreiten oder bevor⸗ zugten Grundstuͤcke angeordnet, aber die Feststellung der Veranlagungs⸗ Resultate, die Erhebung der veranlagten Steuer und die Frage der Ent⸗ schädigung weiterer gesetzlicher Bestimmung vorbehalten ist. Die zur Ausführung dieses Gesetzes im November 1852 vorgelegten Gesetzentwürfe sind bekanntlich zurückgezogen worden. Inzwischen haben sich die bezüglichen Verhältnisse noch ungünstiger entwickelt: die Grund⸗ steuer⸗Verfassungen stehen mit der Landeskultur und der Ge⸗ werbe⸗Gesetzgebung vielfach in Widerspruch; bei den Individual⸗ Steuer⸗Verhältnissen herrscht Verwirrung, die Grundsteuer⸗Anlagen sind in ungeordnetem Zustande oder fehlen gänzlich, die Steuereinziehung und die gleiche Steuervertheilung bei Dismembration wird erschwert; na⸗ mentlich bestehen, sowohl innerhalb der einzelnen Provinzen, als zwischen den Provinzen im Ganzen drückende Ungleichheiten und Mißverhaltnisse. Vor allem tritt dies bei einer fehr großen Zahl von kleineren und mitt⸗ leren Städten in den östlichen Provinzen hervor, welche denn auch fort⸗ dauernd und sehr lebhaft Beschwerde führen. Auch viele ländliche Ge⸗ meinden und Grundbesitzer in den östlichen Provinzen befinden sich in ähnlicher Lage; ihnen wird der Druck um so empfindlicher, als sie besser gestellte, theils nur mäßig belastete, theils ganz grundsteuerfreie Nachbarn dicht vor Augen haben. Die mit dem Gesetze vom 1. Mai 1851 erfolgte Umgestaltung der persönlichen Staatssteuern hat ferner das Beitrags⸗ verhältniß der einzelnen Provinzen wie der einzelnen sehr wesentlich verändert; die persönlichen Steuern sind ganz gleichmäßig, ohne Rücksicht auf die Grundsteuer, vertheilt; dadurch sind die Mißverhaͤltnisse nur um so druͤckender fuͤhlbar geworden, und die Möglichkeit einer Mil⸗ derung, wie sie nach dem Klassensteuergesetze vom 30. Mai 1820 noch ein⸗ treten konnte, ist ausgeschlossen. Endlich kommt hinzu, daß in neuerer Zeit die Provinzial⸗, Kreis⸗ und örtlichen Kommunallasten außerordentlich gestiegen sind und schon fast 100 pCt. der sämmtlichen direkten Staats⸗ steuern und der Mahl⸗ und Schlachtsteuer erreichen. Das wirkliche Grundsteuer⸗Soll ist in Preußen in fortdauernder Ab⸗ nahme begriffen; die Zunahme in den Positionen des Staatshaushalts⸗ Etats ist nur eine scheinbare, indem die Zugänge hauptsächlich durch die Besteuerung veräußerter Domanial⸗Grundstücke erzielt sind. An inegigi⸗ blen Beträgen ist ein jährlich steigender Ausfall; in Schlesien z. B. ist die Absetzung gröͤßerer Grundsteuer⸗Summen schon jetzt unvermeidlich. 1 Die erhoͤhten Ansprüche an die Steuerkraft des Landes hat man in den letzten Jahren mit Ausschluß der Grundsteuer befriedigen müssen, ein bedenkliches Auskunftsmittel, das in Zeiten wirklicher Bedrängniß gar nicht zu rechtfertigen wäre; und wiederum in Zeiten der Noth könnte man icht die Schonung üben, als wenn man diese Angelegenheit mit Ruhe regulirt. Zudem steht der jetzige Stand dieser Sache, was man auch ein wenden mag, mit der natürlichen Gleichheit in augenfälligem Widerspruch und wird in der öffentlichen Meinung stets als ein Unrecht gelten. b Die Regierung glaubt sich nicht mehr, wie 1852, auf einleitende Maßregeln beschränken zu dürfen; sie will die Entscheidung der Landes⸗ vertretung über die ganze Frage, sie macht Vorschläge, welche mindestens die Erreichung der hauptsächlichsten Anforderungen an die Grundsteuer sicher stellen, und „die definitive Lösung der Grundsteuerfrage nach einer bestimmten Richtung hin in klar erkennbarer Weise und in absehbarer Zeit zu verwirklichen geeignet“ sind. Die Ausführung der Gesetze wegen Aufhebung der Grundsteuerbefreiungen allein würde z. B. nicht genügen.

Eine vollständige Katast raufnabme für den ganzen Staat wäre eigent⸗ lich Vorbedingung, wenn es sich um vollstaͤndige Ausgleichung nicht nur zwischen den Probinzen, sondern zwischen den einzelnen Grundstücken han⸗ delte. Der große und vielseitige Nutzen eines Katasters wird zugestanden, auch seine Popularität in den westlichen Provinzen, aber der Kostenauf⸗ wand ist sehr groß in den westlichen Provinzen 5321 Thlr. für die Quadratmeile, davon etwas über 65 pCt. für die Vermessung allein; in den östlichen Provinzen wäre bei einem billigeren Ansatze doch immer eine Ausgabe von 12 bis 15 Millionen zu erwarten, die Ausführung er⸗ fordert lange Zeit, und endlich haben die Grundbefitzer der östlichen Provinzen gegen die Aufnahme eines Katasters eine ausgesprochene, tief⸗ gewurzelte Abneigung. Zur Beseitigung der „drückendsten Mißver⸗ hältnisse“ bei der Grundsteuer innerhalb der einzelnen Landestheile ist übrigens eine förmliche Katasteraufnahme nicht unbedingt nöthig; die Regierung schlägt daher einen andern, „milderen und den Wün⸗ schen der Grundbesitzer in mehr entsprechenden Weg“ vor. Was bezweckt wird, ist hauptsächlich folgendes: 1) die Grundsteuerbefreiungen und Bevorzugungen sollen auf eine einfache Weise und mit möglichst vollständiger Gerechtigkeit und Billig⸗ keit gegen die bisher Bevorzugten beseitigt werden; 2) das Beitragsver⸗ hältniß der Provinzen hinsichtlich der Grundsteuer soll geordnet, ausge⸗ glichen, begründeten Beschwerden wegen Ueberlastung Abhülfe geschafft werden; 3) die Grundsteuer soll nicht wie bisher unveränderlich bleiben, vor der Gefahr einer Abnahme ihres Ertrages bewahrt, vielmehr der Steigerung ihres Ertrages fähig gemacht vℳ 4) im Innern der sechs östlichen Provinzen soll die „nicht selten bis zur Unbeibringlichkeit gestei⸗ gerte Grundsteuer⸗Ueberbürdung“ von Grundbesitzern und Gemeinden ab⸗

den östlichen Provinzen voraussichtlich

einfacher Zustand in dieser Beziehung herzustellen. Nach diesen fünf Ge⸗ sichtspunkten ist die Bedeutung und der innere Zusammenhang der vier Gesetzentwürfe aufzufassen; sie geben zur Erreichung jener Zwecke fol⸗ gende Mittel:

1) Die auf dem steuerbaren Ertrage der Gebäude haftende Steuer wird von der eigentlichen, die Erträge des landwirthschaftlich benutzten Bodens belastenden Grundsteuer ganz getrennt, an Stelle der auf den Gebäuden rubenden Grundsteuern eine neue Gebäuͤdesteuer eingeführt und damit zugleich ein erheblicher Theil der gegenwärtigen Grundsteuern überhaupt mittelft einer durchgreifenden neuen Veranlagung nach Grundsätzen innerhalb des ganzen Staats zur Ausgleichung gebracht (§. 1 des ersten Gesetzentwurfs wegen anderweiter Regulirung der Grund⸗ steuer, und des zweiten Gesetzentwurfs wegen Einführung einer allgemeinen. Gebäudesteuer).

2) die Aufhebung der Grundsteuer⸗Befreiungen und Beborzugungen. wird auf Grundlage des Gesetzes vom 24. Februar 1850 und gegen ent⸗ sprechende Entschädigung ausgeführt (§. 2 des Gesetzentwurfs wegen ander⸗ weitiger Regulirung der Grundsteuer, und die beiden Gesetzentwürfe 3 und 4, w gen Veranlagung und Erhebung der Grundsteuer, von den bis⸗ her befreiten und bevorzugten Grundstücken und (4) wegen der zu gewäh⸗ renden Entschädigung).

3) unter Zugrundelegung gewisser, im allgemeinen feststehenden That⸗ sachen und in möglichst schonender Weise für die künftig höher zu be⸗ lastenden Landestheile soll die Grundsteuer von den Liegenschaften zwischen den Provinzen ausgeglichen werden. (§. 3, 4 und 5 des ersten Gesetz⸗ entwurfs.)

4) in den östlichen Provinzen wird die Aufnahme neuer Grund⸗ steueranlagen unter Herstellung eines gleichmäßigen Vertheilungsmaß⸗ stabes für das Grundeigenthum innerhalb der einzelnen Kreise und zwischen den letzteren im Ganzen angeordnet (§. 11 des ersten Gesetz⸗ entwurfs).

5) die provinzielle Kontingentirung der in dieser Art ausgeglichenen Grundsteuer unter gewissen, im allgemeinen Staats⸗Interesse zu stellenden Bedingungen wird gesetzlich in Aussicht genommen (§. 10 des Gesetzent⸗ wurfs 1).

Die durch diese Gesetze zu erreichenden Vortheile sind im wesentlichen: Sicherung einer gleichmäßig steigenden Einnahmequelle für den Staat, Möglichkeit einer gleichmäßigen Erhöhung der Provinzial⸗Keontingente und der Steuersätze von den Gebäuden in Fällen des außerordentlichen Be⸗ darfs, Herbeiführung der nothwendigen Ordnung im Grundsteuerwesen in den öͤstlichen Provinzen und Gewinnung des jetzt ganz fehlenden Maß⸗ stabes zur Vertheilung von außerordentlichen Staatsbedürfnissen und von Provinzial⸗, Kreis⸗ und Kommunallasten auf das Grundeigenthum. Dieser letztere Punkt wird in den Motiven besonders betont: einmal werden jetzt die persönlichen Staatssteuern für solche Kommunal⸗ u. dergl. Lasten sehr in Anspruch genommen, so daß der Staat dabei leidet; dann sind die in Rede stehenden Lasten um so leichter zu tragen, in je kleineren Naten sie auf verschiedene Einnahmequellen vertbeilt werden; ferner kommen gerade dem Grundeigenthum die ständischen und Kom⸗ munal⸗Einrichtungen am meisten zu gute, also müßte ihm auch ein ent⸗ sprechender Antheil an den Lasten zufallen, und endlich wird sich an die Vertheilung der Kommunal⸗ u. s. w. Lasten auf das Grundeigenthum die Ausführung des sehr bedeutsamen Vorschlages knuüpfen lassen, daß gewisse lokale und provinzielle Ausgaben im Wege der ständischen Besteuerung aufgebracht und auf die Provinzen, unter gleichzeitiger Ueberweisung der korrespondirenden Einnahmen, so wie eines entsprechenden Theiles der Staatsgrundsteuer und mit der Bedingung übertragen würden, daß die allmälig entstehenden Mehrausgaben durch eine entsprechende Heran⸗ ziehung des Grund und Bodens gedeckt werden. Ohne die bedeutungs⸗ vollen Folgen einer solchen Maßregel „Stärkung und neue Belebung der Provinzial⸗ und Gemeinde⸗Selbstständigkeit und Verwaltung, Entbür⸗ dung der Staatsverwaltung von der unmittelbaren Sorge für eine Reihe von Verwaltungs⸗Angelegenheiten, Erleichterung des Staatshaushalts⸗Etats u. s. w.“ zu erschöpfen, heben die Motive noch diesen Punkt besonders her⸗ vor, um für die Beurtheilung der ganzen Frage „einen weiteren Gesichts⸗ kreis zu eröffnen“ und noch klarer hervortreten zu lassen, daß es sich hier, wenn auch nicht direkt um Vermehrung der Staatseinnahme, „doch recht eigentlich um eine Finanzreform in der höheren Bedeutung des Worts handelt, um eine Reform, von deren Durchführung demnächst auch weitere Verbesserungen auf andern Gebieten der Verwaltung“ abhängig sind.

Die vorliegenden vier Gesetz⸗Entwürfe „bilden ein zusammenhängen⸗ des Ganze.“ Als „Grundlage für alle“ erscheint der Gesetz⸗Entwur 1) wegen anderweitiger Regulirung u. s. w., welcher in den §§. 1 und der Einführung der allgemeinen Gebäudesteuer, der Veranlagung und Er⸗ hebung der Grundsteuer von den bisher bevorzugten Grundstücken und der zu gewährenden Entschädigung durch Hinweisung auf die betreffenden Gesetzentwürfe (2, 3 und 4) gedenkt, wegen Ausgleichung der Grund⸗ steuer und ihrer künftigen Behandlung theils das Erforderliche bestimmt vorschreibt, theils die Grundsätze feststellt, während zugleich für eine Reihe von Maßregeln besondere, nach Vernehmung der Provinzial⸗Landtage zu Felafl ne Gesetze, resp. allerhöchste provinzielle Verordnungen vorbehalten

eiben.

Der Gesetzentwurf über die Gebäudesteuer schließt sich in den wesentlichsten Grundlagen dem 1857 im Landtage eingebrachten Ent⸗ wurfe an. Die Trennung der Besteuerung des landwirthschaftlich be⸗ nutzten Grund und Bohens und der Gebäudesteuer ist nothwendig aus innern Gründen und als Vorbedingung für die Ausgleichung der Grundsteuer zwischen den Provinzen, weil sich für die Gebäude⸗ steuer wegen der eigenthümlichen Gestaltung des Steuer⸗Objekts allge⸗ meine Vergleichungsnormen nicht auffinden lassen; hier ist vielmehr eine besondere Veranlagung für den ganzen Staat nach gleichen Grundsätzen unumgänglich. Für die städtischen Gebäude zugestanden, wird die Be⸗

gestellt und ein bestimmtes Maximum festgesetzt werden; 5) endlich sind die Unzuträglichkeiten und Schwierigkeiten bei der Verwaltung der in den sechs östlichen Provinzen bestehenden Grundsteuern zu beseiligen und ein

steuerung der ländlichen Wohngebaͤude indeß als unzweckmäßig angegriffen. Aber der Unterschied, daß in der Stadt die Nutzung durch Vermiethung möglich und die Regel ist, auf dem Lande aber nicht, spricht nicht gegen

gleichen

fraglichen Steuerform auf das platte Land nur für einen niedrigeren Steuersatz auf Preußen kommen besondere Verhältnisse hinzu. Um zwischen den westlichen, Provinzen, dem 8osgenothan Posen und dem größten Theile der Provinz Sachsen 1Se wo die landlichen Wohngebäude bereits allgemein mit EE““ lastet sind, und den übrigen Landestheilen andererseits auch in dieser 29 ziehung ein gleichmäßiges Besteuerungs⸗Verhältniß berzustellen Se weder die ländliche Gebäudesteuer verallgemeinert oder die 5 n be⸗ bäuden in den oͤstlichen Provinzen ruhende Grundsteuer 8 Wegfa ge⸗ ellt und das Grundsteuer⸗Kontingent der beiden westlichen vFvenev g7 den Betrag, der auf dem Kantastral⸗Ertrage der laͤndlichen ev. Grundsteuer haftet, ermäßigt werden; jenes wären 387,000, 81gge 8 8 Thlr., im Ganzen also eine Herabsetzung der Staatseinnahme aus der G steuer von 635,000 Thlrn., zu der niemand rathen wird. Ein 18 Ausweg den Betrag der gegenwäaͤrtigen Grundsteuern von eg; n - lichen Ortschaften in seiner Gesammtheit der Grundsteuer von den 8 Per. schaften zuzuschlagen und mit dieser zwischen den Peeangs sahseaer gleichung zu bringen, würde auf eine Kontingentirung v-. . . hinauskommen, während dieselbe ihrem Wesen nach flüssig, erhalten arb; muß und eine stetig steigende Einnahme ganz naturgemaͤß S 6 Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer, auch für das platte Land, 18 6 F. 8 58n Hetcezan g isr jedoch der als Steuer vom Nuützungsertrage zu erhebenbe Prozentsatz gegen den Gesetzentwurf von 1857 von 5 d auf 4 resp. 2 Prozent herabgesetzt, so daß die Steuer da, wo fihmnen ein⸗ geführt wird, nicht drückend erscheint, da aber, wo, sie nur eine vmgäsine. tung der bisberigen Besteuerung herbeiführt, als eine 16g 7g 6 rung zu erachten ist, durch welche die kleinen Stäaͤdte und das plat - 9. erheblich entlastet und nur die größeren und reicheren Stäͤdte in ihrer Steuerlast erhoͤht werden. Der Ertrag der Steuer wird für 8 hecdge Monarchie auf 2,843,260 Thlr. veranschlagt; die Städte in den 6 b 1898. Provinzen, welche gegenwärtig an⸗ Grunbsteuer und grun stererartsgin 1 gaben 1,230,416 Thlr. zablen, werden 1,232,560 Thlr. benrag . wet 2144 Thlr. mehr als bisher. Der durch die neue Steuer zu Is zen 8 Mehrbetrag gegen die gegenwärtige Besteuerung wird auf 569,524 Thlr. se geben. Eine fernere Abweichung des jetzt vorgelegten Gesetzentwurfs bon 9S älteren besteht darin, daß städtische und ländliche Gebäude unter Anwen dung eines und desselben Tarifs nach ihrem Nutzungswerth. besteuert wer⸗ den sollen, während früher die getrennte Behandlung beider Arten 8t Gebäuden vorgeschlagen war. Bei⸗ ländlichen Gebäuden erfolgt die Er⸗ mittelung des Nutzungswerths allerdings nach anderen Prinzipien, fs bei städtischen. §. 21 des Gesetzentwurfs über die Gebändestener sett die Gewährung einer Entschädigung fest für die Besitzer von Gebauden, 19 seitherige Haus⸗ oder Grundsteuerfreiheit auf einem speziellen beruht, und eben so für Städte, denen aus besonderen 715 Anspruch auf Berücksichtigung gegen den Staat zusteht. Sg. ber Hinsicht soll namentlich die Stadt Erfurt für die 11; 8 8 an die Kämmereikasse entrichteten Realgeschosses von den stäe tischen Be⸗ s en entschädigt werden. 8 die Aufhebung der seitherigen Gr u 1 g8 Befreiund gen und Bevorzugungen (Gesetz Entwurf 3) un s ie hierfür zu gewährende Entschaͤdigung (Gefetz Entwurf 1n 9 der Hauptsache der in den 1852 vorgelegten Gesetz⸗ Entwürfen Weg innegehalten. Bei der Veranlagung der Grundsteuer von . her befreiten Grundstücken bedarf es nur einer sorgfältigen Ueberm achung der Ausführung, insbesondere bei der Individual⸗Steuervertheilung. „Für diese ist jetzt eine Beschränkung dahin vorgeschlagen, daß die neu anlagende Grundsteuer nirgend den Satz von 15 Prozent des 1 rag übersteigen darf, eine welche zugleich die Nothwendigkeit nach sich zieht, in den Abschäͤtzungen für die Granldstensr⸗ Bencnüngrmigen nmer⸗ halb derselben Pro vinz nach gleichen, demnächst . festzuf 8 Grundsäͤtzen zu verfahren.“ „Dem staatsrechtlichen Charakter steuer zufolge“ wird eS 1 8 8 gehe 6 Ghtschct Fcacbshen welchen estgehalten „zwischen den Besitzern solcher Güter 8 fücke, denehaltc zirn Fdelheit cnf hgc ehnec heee ud denjenigen, welche auf einem solchen 8 Sn 68 es in den vorgelegten Gesetz⸗Entwürfen 71n 1 Unterschiede, als bei dem damals vorgeschlagenen Maße hh nrga belassen worden, „hinsichtlich des letzteren zugleich in 8 1. fechs daß seit jenen Vorschläͤgen die bevorzugten Grundbesitzer g ve. Jahre lang in vollem Genusse ihrer seitherigen Steuervor hei 15 g nd.“ Auch in den einzelnen Bestimmungen schließen sich di set gen Gesetz⸗Entwürfe III. und IV. den frühern im a. Abänderungen find vorgenommen, welche theils die 58b Sü. mer resp. ihrer Kommission gemachten Vorschg d-- 8 2 weichung von dem früher verfolgte nar 8 ’1 nhth . die neue Gebäudesteuer, als nothwendig ““ Schn Uebersicht wegen sind die Vorschläge über das 8 eenese süfbs Verfahren dem Gesetze als Anlage beigefügt, welche gleich 1- ö als Theil des letzteren Kraft erhält. Die auch jetzt 6“” Grundstücke (Domainen und Forsten im Besitze des 5 8, Böege von Grundstücke der ehemals Reichsunmittelbaren, so wie die im Be⸗

die Anwendung der überhaupt, sondern dem Lande. In

419 . 8 11““

Anhalt gewähren und die letztere daher in verhältnißmäßig kurzer Zeit und ohne erhebliche Schwierigkeiten bewirkt werden köͤnnen.

Die Grundlagen der Steuerausgleichung zwischen den Probvinzen stellt §. 3 des Gesetzentwurfs I. fest; derselbe enthaͤlt die „durchgreifendste“ Be⸗ srimmung des Entwurfs. 2 Nach diesem Paragraph wi d nämlich, nachFeststellung des Gesammt⸗ betrags der Grundsteuer, von den eigentlichen Liegenschaften (mit Einschluß der von den bisher bevorzugten oder befreiten Grundstücken aufzubringen⸗ den Beträge), die Grundsteuer⸗Hauptsumme in den beiden westlichen Pro⸗ vinzen um 10 pCt. ermäßigt, in den sechs östlichen Provinzen die Grund⸗ steuer aller Grundstücke, welche mehr als 10 pCt. vom Reinertrage zahlen, bis auf diese 10 pCt. herabgesetzt, und endlich der Gesammtbetrag des durch diese beiden Prozeduren am Staatsgrundsteuer⸗Soll entstehenden Ausfalls auf Preußen, Pommern, Posen, Brandenburg und die Oberlausitz insoweit übertragen und verhäͤltnißmäßig vertheilt, als der Ausfall ein Fuünftel ihres Gesammtbetrages an Grundsteuer von den eigentlichen Lie⸗ genschaften nicht übersteigt. Die Schwierigkeiten, diese Bestimmung zu begründen, erkennt die Re⸗ gierung an; sie kann sich dabei nicht auf „ganz positive Unterlagen stützen, sondern nur aus „gewissen allgemeinen Momenten“, wenn auch „mit iemlicher Sicherheit“, Folgerungen ziehen. Aber „das allseitig angestrebte Ziel eines endlichen Abschlusses der Grundsteuerfrage kann nur in einer zwischen den extremen Anforderungen vermittelnden Weise erreicht wer⸗ den“, und einer weiteren Verzögerung der endlichen Erlebigung dieser Sache ist das „Einschlagen eines Weges vorzuziehen“, der gerecht ist und billig und „ungeachtet der ihm unverkennbar anklebenden Maͤngel die Möglichkeit einer wirklichen Verletzung der in Frage stehenden Interessen von vorn hberein ausschließt.“ Die großen Ungleichheiten der Grundsteuer in den einzelnen Provinzen sind unbestritten; schon die Verschiedenheit der geschichtlichen Entwickelung der Grundsteuer⸗Verfaͤssungen in den einzelnen Landestheilen bedingt dieselben und beweist sie. Eine Vergleichung der Grundsteuerbeträge der einzelnen Provinzen mit deren Flächenraum und Bevölkerung zeigt die schroffsten Gegensätze; nach Aussonderung der Ge⸗ baͤudesteuer bringen an Grundsteuerbeträgen von den eigentlichen bis her steuerpflichtigen Liegenschaften auf (in runden Zahlen): 18¹

hege auf den

Kopf der Be⸗ Eeer völkerung. 642 730 608 710

729,000 400,000 326,000 521,000

) Preußen

2) Pommern

3) Posen

4) Brandenburg.... .

5) Die Oberlausitz (wegen ihrer be⸗ sonderen Steuerverfassung von Schlesien getrennt aufgeführt).

6) Schlesien (ohne die Oberlausitz).

1) SGachsen... . .....

8) Westfalen

9) Rheinprovinz

625 2704 3003 2895

39,000 1,836,000 1,384,000 1,066,000 1,624,000 3335 162 189 Zusammen. ..] 7,926,000 1582 1 13,, Die fünf ersten Landestheile zusammen bringen etwas über 2 Millionen auf, was auf die Quadratmeile im Durchschnitt 667 Thlr., auf den Kopf der Bevölkerung 7,8 Sgr. ergiebt; für die vier letztgenannten Landestheile zusammen stellen sich die Zahlen heraus: fast 6 Millionen Thlr., auf die Quadratmeile 2956 Thlr., auf den Kopf der Bevölkerung 19,10 Sgr.

Zu einer zutreffenden Vergleichung ist ferner noch anzuführen, was nach der in Gemäßheit des Gesetzes vom 21. Februar 1850 stattgefundenen vorläufigen Veranlagung in den einzelnen Provinzen 1) die bevorzugten und befreiten Grundstücke an Grundsteuer im Fall der Ausführung des Gesetzes mehr als seither zu übernehmen hätten, und was 2²) bie Do⸗ mainen und Forsten des Staats, die Grundstücke der Kirchen u. v. und die Domanial⸗Grundstücke der ehemals Neichsunmittelbaren zu ent⸗ richten hätten, wenn sie der Grundsteuer ebenfalls unterworfen würden. Der erste Betrag ist nachstehend in Nubrik 1, der zweite unter 2 ver⸗ zeichnet; Rubrik 3 enthält die Gesammtsummen der Grundsteuerbeiträge, wie sfie sich aus der obigen Tabelle und den Rubriken 1 und 2 ergaben

(alles in runden 8

22,3 20,9

auf die Meile Thir. 1909 1,280

2. 8 3.

1 Gesammt⸗ Grund⸗

steuer

864,000 570,000 350,000 943,000

74,000 2,800,000

75,000 123,000

326,000 32,000 556,900

1) Preußen.. 2) Pommern.... 3) Posen. 4) Brandenburg..

aush.

Summa 1 bis 4a.

5) Schlesien (ohne

die Oberlausitz) 6) Sachsen 1 7) Westfale....

10,8

1.175 b 10,8

27.500 1.913,000% 2818 192 137,000 1.683,000 552 Na. 37,000] 1,103.,000 999 21,8 66,000 1,590,000 17*

50,000 112,000]†

2 2 2 2. 2 2 1 5 d⸗ ir Schulen, milden Stiftungen u. s. w. befindlichen Grun niresfn larrengt 8 einer besonderen Steuerberanlagung 5 werden, wie früher der Form wegen beabsichtigt wurde. .z. Au v. der Veranlagungs⸗Arbeiten nach dem Gesetze vom 24. Februar 8 . bereits zum großen Theil erfolgt; die von den bisher un 88. zugten Grundstücken aufzubringenden Beiträge an Grun 8 r danach mit wenigen Ausnahmen fest. Nur die auf die Herf g. 8 Individual⸗Vertheilung bezüglichen Arbeiten find theils F; 7. schlossen, theils mangelhaft ausgefallen und jetzt, nach Ver au⸗ ISe Jahren, praktisch nicht mehr ganz anwendbar S1. eösre. aisnen,

jagen für eine durchgreifend neue Individua Veranlagung b

8) Rheinprovinz .. b Summa 5 bis 8 162,000 318,000 6,39t,000 Gesammtsumme 719,000 515,000 9 190,000 16,1 Eine Vergleichung ferner des Verhältnisses, in welchem in den 7 zelnen Provinzen das kultivirte Land zur Hesammtoberfläche, seht. argie für Preußen 81 pECt., Pommern 84, Posen 86, SS.ö Oberlausitz 76, Schlefien 76. Sachsen 80. Westfalen 86, die ög 93 pCt. Im Anschluß daran läßt eine Rachweisung dessen, was 8 2 Provinz duͤrchschnittlich vom Morgen nutzbaren und kulndirten Lande