1 “ 8 8 8 88 8 . 8 . * 8 ““ 8 8 2 1 3 ““ 1 indeß erst nach vollständiger Ausführung der übrigen⸗Vorschriften zurückerstattet. Die Anmeldung von Entschädigungs⸗Ansprüchen muß binnen 8 konn indeh 8 F. Gesetzentwürfe ins geben treten. — §. 10 schreibt drei Monaten nach Feststellung der künftig zu entrichtenden Grundsteuer er⸗
Grundsteuer aufzubringen ist, den Gegensatz dort scharf bervortreten, der 6 pCt. angenommen — eine Di n von me r als 1 8b vorliegende G 1,2 ö 93 2* 1seder 8 vendbme neuer Grundsteuer⸗Anlagen (Grundbücher und Grundsteuer⸗ folgen. Eine besondere Kommission, aus je cinem Rathe des Finanz⸗, Justiz⸗, G Verhältnisse ziemlich überall in der landwirthschaftlichen Ministeriums und des Ministeriums des Innern und
in dieser Beziehung zwischen den Provinzen Preußen, Pommern, Posen Gunsten der fraglichen Provinzen ein mehr als genügendes Korrekti
und Brandenburg mit der Oberlausitz einerseits und den Provinzen etwaige Irrthümer ist. Eine See en Freeee kh Rollen) vor, da die betreffenden dwirthsch b riums Schlesien, Sachsen, Westfalen und Rheinland andrerseits stattfindet. „In zent auf die acht Prozent des höchstbesteuerten Komplexes gäbe 8 n schlimmsten Verwirrung seien; durch Einfübrung eines entsprechenden Fort⸗ zwei Mitgliedern des Ober⸗Tribunals bestebend, prüft die Entschädigungs⸗ den drei ersten Provinzen sind zu entrichten vom Morgen kultivirten an Grundsteuer von 857,458 Thlr., für den ganzen Staat 1 Ge lehr schreibungsverfahrens soll für Erhaltung der neu zu schaffenden Ordnung Ansprüche und setzt die Beträge fest. Der Rechtsweg ist nur dann Ju⸗ gandes zwischen 1,06 Sgr und 209 Sgr., im ganzen Durchschnitt derselben Grundsteuerbetrag von 9 ½ Millionen. Es handelt sich aber nich esamnct. Sorge getragen werden; die näͤhere Feststellung des Verfahrens und die laͤssig, wenn die Kommission einen angeblichen speziellen Rechtstitel nicht 1,31 Sgr.; für die —Meile zwischen 760 und 1543 Thlr., im ganzen Mehreinnahme für den Staat; es sind also jene 857,458 Thlr fͤr * Regulirung ddes Kostenpunktes wird nach Vernehmung der Provinzial⸗ anerkennen wih; der Nichter hat über den Betrag der Entschädigung
Durchschnitt 1089 Thlr; vom Kopf der Bevölkerung zwischen 7,6 und Provinzen gleichmäßig herabzusetzen, mithin für zchstbesteuerken K aahdtage besonderen königlichen Verordnungen vorbehalten, in denen auch nicht zu erkennen. Die Entschädigungen werden baar oder in Staats⸗ g zusetzen, mithin für den höchstbesteuerten Kom⸗ Landtage beß rgebnisse der Ertragsabschätzungen innerbalb der schuldverschreibungen geleistet; letztere dürfen nur über 1000, 500, 100,
13,3 Sgr., im ganzen Durchschnitt 10,8 Sgr. — Dagegen beträgt der plex um fast 548,000 Thlr., und dieses wäre z Gleichstellung der Erge durchschnittliche Steuersatz für die vier zuletzt bezeichneten Provinzen für niedrigstbesteuerte L. Le n der Nie.ssn sere9 veewesehen werden soll. — Die Schluß⸗Paragraphen 11 50, 25 und 10 Thlr. lauten, müssen jährlich mit 4 pCt. verzinst und mit⸗ den Morgen kultivirten Landes zwischen 4,85 Sgr. und 6,34 Sgr., für Anhalt gewonnen zu der Ermäßigung für den eeeh. n und 12 enthalten Formelles. 1 pCt. amortisirt werden. Für etwaige spaͤtere Erhöhungen der Grund⸗ alle zusammen 5,37 Sgr.; für die ³ Meile zwischen 3481 und 4550 Thlr., um 10 Prozent ihres bisherigen Grundsteuerbeitrages von 6sa Das finanzielle Ergebniß der vorli genden Gesetzentwürfe wird dahin steuer tritt keine Entschädigung ein. 8““ bA. 8 3873 8 zn fanh den d der 17 Sgr. Feeg. — 88 um 607,340 Thlr., mithin eine Mehrermäßigung gegen zusammengefaßt: der Gesammtbetrag 9* Prunh 3 uas Webaubssn s be un „1 Sgr., für alle 40,5 Sgr. m mit eren Durchschnitt des ganzen oben von 59,358 Thlrn. — und zi b er⸗Grundsteuer 11,396,600 Thlr. das jetzige Ge ammt⸗Grundsteuer⸗Soll beträg. . Staates ist der Steuerbetrag nachgewiesen: für den Morgen kultivirten stung des niedrigstbesteuerten Waa“ d0o 000 Thlr., 1ee eb. sich glso ein Ueberschuß von 1,195,000 Thlrn. Sn gt Königl. Ober⸗Tridungtäräer, Goltdammer im vezitge⸗ Landes auf 3,02 Sgr., für die Meile auf 2173 Thlr., und für den Kopf Grundsteuerbeitrages von 2,572,379 Thlrn. — also um 514 175 güen 1 Davon kommen 719,000 Thlr. auf die vo⸗ den bisher privilegirten Grund⸗ Er önigl. Geheimen Ober⸗Hofbuchdru erei 0 N. D e) herausxoge v der Bevölkerung auf 16,1 Sgr. Von allen Provinzen erscheint die Previnz oder um 33,517 Thlr. weniger als oben. Die “ hlr. stücken zu übernebmende Mehrsteuer und müssen zur Verzinsung und e F. ib für Preußisches Strafrecht 47† Band, stes Püft il⸗ Sachsen, sowohl nach dem Flaͤcheninhalte als nach der Bevoͤlkerungszahl, würde sich also von 8,645,000 Tblrn. (s. oben die erste 7 1oenan V Amortisation der Entschädigungen verwandt werden. Der Ueberrest von er S liefert fortgesetzt ein sebr reiches Material über 56 8⸗ als die am böchsten, die Provinz Posen als die am niedrigsten besteuerte. Nubrik 1 der zweiten Tabelle) auf 8,552,000 Thlr. reduziren sich 476,600 Thlrn. ist die von der neuen Gebäudesteuer verbleibende Mehr⸗ iresn 8 Neght. 8 Ice bs 8 vorllegenden Heft⸗ verösten: ich 82 In ihrer Gesammtheit steuern die Provinzen Preußen, Pommern, Posen alle Provinzen in Zukunft gleichmoͤßig mit etwa 7 Pro⸗ ent 8gnca einnahme: sie soll die Grundsteuer⸗ Ermäßigungen bis dahin decken, daß u B W Bei g zur Lehre⸗ 8 hor Kechbaahte * Sdc ” ere . .e. enes h gter kuͤlti irten Landes Im Einzelnen stellt sich folgendes Verhältniß heraus: 8 vahsi die Uebertragung des Ausfalls auf den bisher niedrigst besteuerten Kom⸗ “ Sncge Ferhe eehemrah, g8689 VEes dhehcthem urchschnittlich kaum die Haͤlfte des durchschnittlichen Steuersatzes für den Die Erhö ie Erxmaßi⸗ 1 er verwirklicht ist. . 8 ““ SS “ 9 ganz’n Staat und nur etwas über den vierten Theil dessen, was 8. 8.“ e “ Oas Kenrthn Plßß vernignch sülen ddie Motive den voraussichtlichen Angriffen derer, Fürafgelesnhi Wie 88 Erfahrungen über das französische Gesetzbuch ₰ 1 sammtheit der vier übrigen Provinzen zu entrichten hat, während sie vom— beträgt o beträgt 1 tzsig welche sich in ihrer Anschauung über die Grundsteuer in extremster Weise mit den Geseßzgebungs⸗Arbeiten, die dem französischen Code vache Fhetd. Kopf der Bevölkerung gerade auf die Kaälfte dessen, was den übrigen vier— 8 Thlr 8 — 9 Fauf gegenüͤberstehen und danach ihre Forderungen an die Gesekgebung bemeffen,“ der Staaten, 19. Koͤnigreichs der ’ öe⸗ Probinzen obliegt, zu stehen kommen. 1 hee b.“ gb . daß Maß, die Gerechtigkeit, die praktische Ausführbarkeit der vorliegenden ünd Nelhe. — HM üthus gerichts⸗ erhandlungen, die Prapis s Zu einem gleichen Ergebniß, wie diese statistische Vergleichung, führ 1) Preußen 160,700 8aeee - uürfe Vereche nen die Nothwendigkeit, von verschiedenen Seiten BBerichtshöfe und der Staats⸗ lawaltschaften, wie die Landtags⸗Verhand⸗ 8 g gebnif se statistisch gleichung, führt 99 1 /700 Entwürfe entgegen, beto h gkeit, sch 1 d die chl Literatur finde e 6 8 eine naäͤbere Betrachtung der verschiedenen Steuerverfassungen und hrer SeMlern 104,700 lhü688,600 Opfer zu bringen, und heben hervor, daß hier die Opfer auf das möglichst e B 1 ägige Literatur finden in dieser Zeitschrift ihre ge⸗ Besteuerungssäͤtze. Unter Bezugnahme auf die in den Motiven von 1852 8 Posen 65 000 b- 390,700 garinge Maß zurückgeführt seien. uhrende Berücksichtigung. gegebene historische Uebersicht begnügt sich dis sebige Denkschrift des Finanz⸗ „ Braäftt erg 169,500 11,017 000 Aus den Gesetzentwürfen 2, z und 4 hier das Wesentliche. Der ministers mit folgenden Andeutungen: mit 28 3⅜ bis 34 Prozent vom Rein⸗ a) Die Oberlausiß 14,300 85,700 weite Entwurf (wegen Einführung einer neuen Gebäubesteuer, ist wie ertrage wurde gegen die Mitte des vorigen Jahrhunderts Schlesien zur Summa. 1 — 12.... 514,500 1“ ber erste bereits seit einigen Tagen in den Blaͤttern mitgetheilt; die Ge⸗ Berlin. Nach einer dem Bericht der Budget⸗Kommission des Ab Grundsteuer veranlagt; in den altsächsischen Theilen der Provinz Sachsen 21 “ “ Ggeas bäudesteuer wird bei Wohnhäusern 4 Prozent des Nutzungswerthes, bei geordnetenhauses beigefügten Uebersicht wurden 1858 in der hiesigen bildete die Grundsteuer früher die Haupteinnahmequelle und ist nach und 5) Schlesien Z“ 188,600 1,697,300 Häusern zu gewerblichen Zwecken 2 Prozent betragen. Königlichen Münze ausgemünzt: 1) in Gold 75968 Stück Kronen à 97 8 nach zu einer außerordentlichen Höhe gesteigert; die ehemals westfäli⸗ 9) Selchsen 11““ 149,600 1,347,000 Während die beiden ersten Gesetzentwürfe für den Umfang der ganzen Thlr.: 2) in Silber: ³⅔ Vereinsthaler“ 16,569 Stück, Vereinsthaler schen Theile der Monarchie, so wie die Rheinprovinz sind theils durch Weitlalcn “ 106,600 959,900 Monarchie mit Ausschluß der hohenzollernschen Lande und des Jade⸗ für 1,324,803 Thlr., und zwar a) preußische 1,165,495, b) Mansfeldsche neue, theils durch Erhöhung alter Grundsteuern sehr beträchtlich gestiegen, 8) Rheinland 162,400 1,461,830 gebietes erlassen werden, treffen die Gesetzentwürfe 3 und 4 nur die öst⸗ Bergsegensthaler 50,000 St., c) Neuß Pl. jüngere Linie 10,000 St., andrerseits stammen in den der ostpreußischen, der märkischen und. der Gesammtsumme ... 514,475 607,300 8,552,900 lichen Provinzen. Der Gesetzentwurf 3 betrifft die Veranlagung und Er⸗ weimarsche 63,000 St., e) dessausche 26,803 St., †) Reuß Pl. ältere 8 6 aarn der Grundsteuer von den bisher befreiten oder bevorzugten Grund⸗ Linie 9500 St. — ½⅔ Thalerstücke für 16,033 Thlr. 20 Sgr. — „½ 8
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pommerschen Grundsteuerverfassungen unterliegenden Landestheilen die Be⸗²-⸗ Daß die Ermäßigung in den bisher höchst b steuer
träge noch aus dem ersten Viertel des vorigen Jahrhunderts; in den bei⸗ nicht durchweg gleich angesetzt, sondern bupch Elinea K u. An des d tücken. Darnach werden sur Veranlagung heraazesogen; die ücheet,gein, Thalerstücke für EEvs. .“ 6 Pr. T e. SöI; den Lausitzen sind ebenfalls die althergebrachten Steuersätze unverändert; des ersten Gesetzentwurfs ein Unterschied zwischen den beiden w stlichen. entweder ganz grundsteuerfrei 1“ Hrund⸗ für 66,515 Thlr 7 Sgr. 6 Pf., b) schaum vurg⸗lippesche für; hlr. in Westpreußen ist §. 773 u. folg. die Contribution nach sehr milden Ab⸗ Provinzen einerseits und den Provinzen Schlesie ““ . en steuer, oder dieselbe nur für einen Theil ihrer Grundstücke, oder — 1 und ¾½ Silbergroschen für 111,803 Thlr. 29 Sgr., und zwar a) preu⸗ schätzungen eingeführt; in den ebemals polnischen Landestheilen endlich seits gemacht ist, wird aus den vers Fn 8e htn und Sachsen anderer⸗ eine andere, grundsätzlich geringere Grundsteuer als die der⸗ ßische für 79,03 Thlr. 29 Sgr., b) weimarsche für 15,000 Thlr., bung g g erschiedenen Verhältnissen bei der Grund-. felben Grundsteuer⸗Verfassung unterworfenen bäuerlichen Grundstücke zah⸗ c) schaumburg⸗lippesche für 9000 Thlr., d) schwarzburg sondershausensche
st die isndsteuer über die ursprünglich mäßigen Ansaͤtze nicht erheblich steuer gerechtfertigt: in den westlichen Provinzen ist die Steuervertheilung len, ferner die von ihnen steuerfrei abgetrennten kleinen Besitzungen und für 8000 Thlr.; 3) in Kupfermünzen für 69,354 Thlr. 28 Sgr., und
gesteigert. leichmäßig, in Schlesie 8 hr Fin Aus ½* - 1 Auch ist diese Ungleichheit schon oft im preußischen Staatsleben zur vtsich nis Feer “ sehn gmabtich mathg ün Ueb 1718 Grundstücke, ferner die Feldmarken der Staͤdte, welche nur den Servis zwar a) reußische für 12,354 Thlr. 28 Sgr., b) weimarsche für 5000 Sprache gebracht und anerkannt. Von 1828 ab haben die westlichen deten auf 10 Prozent des Reinertrages eini ermaße 8 “ 100 h nach §. 6 des Abgaben⸗Gesetzes vom 30. Mai 1820, oder weder Servis Thlr., e) schaumburg⸗lippesche für 11,000 Thlr., :) lippe⸗detmoldsche für
1t 9 germaßen zu erreichen, währem nooch Grundsteuer an den Staat entrichten, oder die landesüblichen Grund⸗ 3000 Thlr., e) schwarzburg⸗sondershausensche für 400 Thlr., k) reuß⸗
Se eh e desscte Ne.s . an neünzticher adrrssalbcts 1“ ven. 19 reshge ee Ungleich steuern nicht voll bezahlen; endlich alle die Güter und Grundstücke, deren plauische jüngere Linte jür 40000 Thlr., endlich für Mecklenburg Schillinge die verhäͤltnißmäßige Ueberbürdung von Schlesien, Sachsen, Westfalen und die Erhöhung der Grundsteuer für bisl 8. 60 dafür gesorgt, daß bisherige Steuerfreiheit auf besondern Privilegien oder auf Verträͤgen mit für 4000 Thlr. und Kupfermünzen für 500 Thlr., im Ganzen sind Münzen Rheinland anerkannt und auch die Regierung hat die Richtigkeit der That⸗ plex das Maß der 20 Prozent nicht übersteigt mebnighcestementnan aa dem Staat oder auf d egsa⸗ beruht bu 1u welche deeüch im Werthe von 1,698,513 Thlr. 21 Sgr. 6 Pf. ausgemünzt. sache zugestanden. Die §§. 4 und 5 des in R 1 Rechtstitel von der Steuer befreit gebheben sind. Unberührt von 1uu“ 1 8 Zelr 1 8 1 . ede stehenden Gesetzentwurfs I. (weg. F jstli ifts eittergüte F mfmr über das Me⸗ er . d ifr EE 11 H seß . (wegen er Veranle bleiben: die geistlichen, Stifts⸗ und Rittergüter “ 85 ne⸗ 8 hneaencaarlal hehlte Pe ügiasgfaae 1 v der Grundsteuev); enthalten die mäheren Vorschrif. 8 1“*“ saeeh. und wesinteneschen — Nach amtlichen Nachweisen sind am Schlusse des Jahres 1857 des :esetzes vom 2l. Februar 1850 hat die Re ecic en tatng e vartöhis Ausführung der in §. 3 gegebenen Bestimmungen, geben die Mo⸗ Grundsteuer⸗Verfassung umkerliegenden Landestheilen, soweit sie die gesetz⸗ an preußischen Telegraphen⸗Verbindungen vorhanden gewesen. 9. ] Uassen 8 vbe Verhäͤltnih 88 88 a itäͤten zur Feststellung der. Ermäßigungen in den östlichen Provinzen lichen wenn auch nach anderen, als den für die bäuerlichen Grundstücke 4 3 1781,24 M. mit 1946,65 M. Leitungen. innerhalb der einzelnen Provinzen von der Grondsteuer in Anspruch ge der endig Präklusibtermin fest; §. 3 speziell behäͤlt die Pestheilun angenommenen Grundsaͤtzen veranlagten Grundsteuern wirklich zahlen. Im Jahre 1858 sind mit⸗ 4 von. 1 nommen werde; die Resultate sind in den Utotiden von 4852 G s. not ywendigen Steuererhöhung auf die einzelnen Theile des bishen 2) Die von der Domainen⸗Verwaltung veräͤußerten Güter und Grund⸗ telst des für dieses Jahr bewil⸗ Hauvptsaäͤchlich auf die Kauf⸗ und Pachtpreise der Guͤter nd “ e ve⸗ 7g besteuerten Komplexes künftigen Provinzial⸗Verordnungen vor⸗ stücke, denen bereits nach §. 5 des Gesetzes vom 30. Mai 1820 eine ligten Extraordinariums erbaut: feit 1820 sind diese Ermittelun 88 ftutt; 84 dann 8. 8 e die Provinzial⸗ resp. Kommunal⸗Landtage angehört werden, besondere Grundsteuer auferkegt ist; 3) die Grundstücke der bäuerlichen 1) Neue Linien Meilen n„ veeer. 2 .ee “ dasaebech Te Bsa. dias⸗ gesttel EE1’“ Shn 1 Ablauf einiger Immediat Einsassen in den Domainen, deren Grundsteuer nach dem Edikt a) wischer Barmen u. 12 t erücht 4 risen einwirkende kakton öH 89 rovinzen werden dadurch geschont, die Staats⸗ 27. Juli 1808 1— znets⸗Ordre vom 11. Oktober 1844 Arnsherg. ... 89 aegr er 1 Agsrn 11“ 8n 8 d 8 e e uß aus der Aufhebung der Grundsteuerbefreiungen Sofra Härte in den Städten und Vorstädten; 5) die Do⸗ Swinemünde.. .09 2. eeim een veran ichend Heckt. — Die §. 6 u. solg. emsgrben esondere Bestimmun⸗ hemals Reichsunmittelbaren; ie Grundstücke im Besitz oder zur asdenburg . . “ Beuntzellang deg deneuenengeenateasber üfigen lnbal best 88 888 11.“ §. 6 sichert das unveränderte Fort⸗ der ebenals Keah aumitelggceni hüden üfiangen oder 1 “ d) zwischen Sigmarin⸗ 7 nen Probinzen * . Hroße en ziemlic erlässigen Anhalt bestehen der Indivbvidual⸗ Steuerberhältnisse im In dieser 2 wsglich mmnn gi dire Anl bie er— gen u. Hechingen; 29 und haben insofern erheblichen Werth. In überraschender Weise bestätigen vinzen und behält eich die Möglichkei Innerm ieser Pra⸗ von Geistlichen und Lehrern bestimmt. — Eine besondere Anlage, wie er⸗ schen Glard V 4 Werth. G 8 5 zugleich die Möglichkeit durchgreifender Veränder sti sführ ßregel verzeichnet die bei e) zwischen Gladbach den eben besprochenen Gegensatz zwischen den beiden mehrfach erwähnt auf d e ErobinziarRertn⸗ greifender Veränderungen wähnt, bestimmt die Ausführungs⸗Maßregeln, verzeichne ie be 2 — 1 1 1 sch gensatz z e nbeiden mehrfa erwähnten auf den Antrag der Provinzial⸗Vertretungen durch königliche Verord * 1 F.n aandestheile Grunde und Venlo 2,80 ruppen der preußischen Provinzen. Es beträgt danach die Grundsteuer oder ohne solchen Antrag im? gliche Perordnug der Veranlagung der in den verschiedenen Landestheilen zu runde 8 in Sachs Schlesi Ausschlufß 1t — g im Wege der Gesetzgebung ausdrücklich vor; die kandesüblichen Gr euer bei jeder Landes⸗ f) zwischen Liegnitz u. in Sachsen und Schlesien (mit Ausschluß der Ober⸗Lausitz) mehr als 8, ferner in diesem Paragraphen aus and. Woasei g 9p; zu legenden landesüblichen Grundsteuern, wobei leder, e Saweidnit 6 20 beinahe 9 Prozent des Ertrages vom Grund und Boden; in Ostpreußen Benennun “ ausgesprochene Beseitigung der verschiedenen theil mit einer besonderen Grundsteuer⸗ Verfassung einen oder 11“ . . es 8 ungen für die Grundsteuer wird damit motivirt, daß die S zcküchti isar — G Bezirke ) zwischen Schweid⸗ g — 2 sthei 2 is Steuer jchti bes f h „daß die Steuer⸗ er Berücks er Kreisgrenzen) mehrere Veranlagungs⸗Bezirke 8) &zu 1““ Peneng, Feuldch EEE11“ Ftbngr büitchüigen sich schon an den allgemeinen Namen gewöhnt haben und daß b Bccüaseccacsan . 6 Ct. di F fest, niß und Natibor. 27,50 mark, so wie in den beiden Lausitzen wischen Pund 4 ½ Proze n Nach 86 ei mit den — hundert — verschiedenen Benennungen üͤber⸗ enthält Näͤheres über Ausführungs⸗Komimissare, Veranlagungs⸗Kommis⸗ h) zwischen Halle und genauer Liste ist das Verhäͤltniß der Füege a. zu 188 Ltrazs erfh düsicg Feceeh aer 15 zur veeen 1e. den mangel⸗ sionen, das Reclamationsverfahren u. s. w. — Der vierte V ) aeschst jörbhad 2,83 der Liegenschaften für die beiden westlichen Provinzen festgestellt. Aus stellung 3 dt er-⸗Anlagen, die Schwierigkeiten in der Fest⸗ betrifft die Entschädigung. Dieselbe wird nur grleistet für das na — 1 Fe; — G in 1 g“ der Besitz⸗ und Besteuerungs⸗Verhältni 3 13 von jet rüher nde Mehr. Die sen und Halle 11,81 einer (unter den Anlagen zu den Motiven abgedruckten) besondern Denk⸗ liche Ursachen drohenden Gef rungs ⸗Verhaͤltnisse und aͤhn dem Gesetzentwurf 3 von jeßt ab gegen früber zu bezahlende Mehr, Vre⸗ jschen Maade rit 3 88 v efahr für die Staats⸗Einnah Be⸗ — — ; rie bisherige Befrei der Bevor⸗ k) zwischen Magdeburg schrift der Katasterverwaltung erhellt, daß die Geundsteuer in Rheinland stimmungen über die Haftbarkke Sv. Entschädigung ist zwanzigfach, wenn Kie bisherige Befreiung Privilegt Lislebe ir ; G 1 L. . G haftbarkeit aller Gemeinde⸗Grundstücke in 1 K b 8 ziell’s Privilegium und Eisleben 8,88 und Westfalen keinesfalls mehr als 8 pEt. des Reinertrags beträgt; ihrer Ge ; 68 . AId rundstücke i zugung durch läͤstigen Vertrag erworben oder durch speziell's Privilegin 11 s b 18 . ; esammtheit für die aufzubringende Grundsteuer über die 8 7 8 1 8 Besi s jch zwischen Berlin und 8 ; 8 . vxgs .— E1““ G L Z 2 2 der w er Besitzer einen rivatrechtlichen Aisch. E 1“ benerteags Schle⸗ Haftbarkeit eines Gesammtverbandes von Grundstücken für sogenannte hint egesn heai Stelitg 8g 8 Befiter von - Niesa . 4,00 Provinzen läßt sich die Grundsteuer auf 8 gt. des ereherbe 1 u. dgl. — §. 8 stellt für Grundstücke, die aus dem Dominiun stücken werden nur zu zwei Drittheilen entschͤdigt, also mit 13 v⅛ Prozent; zwischen Halle und men. Zedenfalls liegen in diesen Daten genügende A rhafte.n Hn. beß E3— Kirchen, Schulen u. dgl. in Pribat⸗ gar nicht entschädigt werden die Besitzer solcher Güter, deren Gera . führung der in Rede stehenden Aus 8 4 8 b S2 6 zur ne h⸗ besitz übergehen, eine Grundsteuer von 8 pPCt. des Neinertrags fest; Grund⸗ Steuerfreiheit schon durch die besondere Grundsteuer⸗Verfassung n) zwischen Potsdam eine vollkommen erschöpfende Gleichst Ll 8 as v 85 ist daf Küͤcke, de dan aan als Domainen⸗ oder Forstgrundstücke erwirbt, werden innerhalb der letzten fünfzig Jahre gesetzlich aufgehoben ist, sich See nt vollfänbige Katasteraufnahme Feeas 8 298 2ℳ er allerdings steuerfrei; Grundstücke, welche nach dem Erscheinen dieses Gesetzes von aber thatsächlich erhalten hat Und eben so wenig die Besitzer solcher zwischen Bonn und Die Ausgleichung nun durch Absetzun eaaa.. vnde hstbest s. w. erworben werden, fahren fort, steuerpflichtig zu sein. Grundstücke, die von andern landesüblich besteuerten Gütern oder Grund⸗ Coblenz 111“ 8 bung es Zu iel der h chstbesteuer⸗ Nach §. 9 wird der Grundsteuerbetrag jeder Provinz als ein Konti ent üͤcke - ältnißmäßi Steuer⸗Antheils ab⸗ zwischen Görlitz u. ten Provinzen von dem Gesammt⸗Grundsteuer⸗Soll des Staats herbeizu⸗ tgestellt werd 1 3 Konting stücken ohne Uebernahme eines verhältn ßmäßigen Steuer⸗Aru . 8* führen, ist unthunlich weil der Ausfall doch bald in FAn. Waüse festgesten 88 en, welches dem Staat gegenüber nur unter gewissen al⸗ getrennt sind. Den städtischen Feldmarken wird nur dann eine Entschä⸗ Seidenberg würde gedeckt werden mäüssen Den bisher zu gering besteuerten Pro⸗ 2722ℳ 8 “ oder im Wege der Gesetzgebung erhöht oder ver⸗ digung gewährt, wenn die neue Grundsteuer mit der neuen Gebäudesteuer swischen. Sec u. vinzen kann für die Zukunft bie Uebernahme einer Mehrlast nicht ers tbü vx-Ne.-nne Hn „Beruhigung“ sowohl fͤr die Grundeigen⸗ zusammen den Gesammtbetrag der seither entrichteten Grundsteuer über⸗ Cassel über War⸗ werden. Die Ausführung dieser Maßregel muß moͤglichst schonend fein Bagaefa en”, -. S. 8ng et 1 9. dninc nogg. giigt. Für abgeloc Ibe. “ veF —7 ; www - ven . er Staatskasse en ein Zurü - ·- skavitals, der be 3 1G ädigun 2 v. g2 statt des wirklichen Durchschnitts ͤvon etwa 5 pCt. vom gehen der Grundsteuer⸗Einnahme, die eee e hs⸗ Theil bes gezahlten Ablosungskapitals, statt der besonderen Entschädigung, mertrage s. o.) für die niedrigstbesteuerten Landestheile der Satz von fälle dem Staate gegenüber aufkommen sollen. Die Kontingentirung