1859 / 72 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

diesseitigen Eisenbahnen nur Fatsfe werden, wenn sie den für die Eö9 hier vorgeschriebenen Bestimmungen über Einrichtung und Zustand entsprechen. 1r- 8

§. 34. Lokomotiven dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, nachdem sie der im Negulatib über die Anlage und den Gebrauch der Dampf⸗ maschinen und Dampfkessel vom 6. September 1848 vorgeschriebenen technisch⸗polizeilichen Prüfung unterworfen und als sicher befunden worden find. Die bei der Revifion als zulässig erkannte Dampfspannung ist am Stande des Lokomotivführers sichtlich auf der Maschine zu bezeichnen, auch der Name des Fabrikanten nebst der Nummer der Lokomotive an geeigneter Stelle anzubringen. In den Lokomotiv⸗Schuppen der Haupt⸗ Stationen und den größeren Werkstätten sind offene, hinreichend hohe Quecksilber⸗Manometer so anzubringen, daß der Dampfraum jeder geheizten Lokomotive durch ein kurzes Ansatzrohr damit verbunden werden kann. Auch muß jede Lokomotive selbst mit einem guten, den Dampfdruck richtig anzeigenden Manometer versehen sein. . 35. Es ist ein Verzeichniß über den von jeber Maschine zurück⸗ gelegten Weg zu führen, nach welchem periodische Prüfungen dieser Ma⸗ schinen erfolgen. Bei ganz neuen Maschinen oder solchen, die wenigstens neue Kessel haben, baß der zurückgelegte Weg bis zur Probe 10,000 Mei⸗ len, bei den übrigen Maschinen höchstens 8000 Meilen betragen. Sobald diese Länge durchlaufen, mindestens aber in einem Zeitraume von 3 Jahren, so wie nach jeder größeren Kessel⸗Reparatur, ist der Dampfkessel bloszu⸗ legen und in entsprechender Weise auf das Ein⸗ und Einhalbfache des ge⸗ statteten Dampfdruckes zu probiren. Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form ändern, dürfen nicht wieder in Gebrauch genommen werden. 1 Ueber diese Untersuchungen, mit welchen zugleich eine Prüfung aller Maschinentheile zu verbinden ist, werden regelmäßig Verhandlungen auf⸗ genommen, in denen die Ergebnisse zu verzeichnen und welche dem Koͤnig⸗ ichen Eisenbahn⸗Kommissariate auf Ersordern vorzulegen find.

Jede Lokomotive muß mit Bahnräumern, mit einer Dampfpfeife, mit der zur Speisung des Kessels und den zu der jederzeitigen Erkennung des Wasserstandes zweckdienlichen Vorrichtungen und wenigstens mit zwei Sicherheits⸗Ventilen versehen sein, von welchen das eine so eingerichtet sein muß, daß die Belastung desselben nicht über das bestimmte Maß gesteigert werden kann. Ebenso müssen sämmtliche Lokomotiven mit den wirksamsten Vorkehrungen zur Vorbeugung des Auswurfs von Funken versehen, auch die für diesen Zweck erfundenen und bewährten Verbesserungen sofort ein⸗ geführt werden.

§. 36. Der mit der Lokomotive verbundene Tender muß mit kraͤfti⸗ gen Schraubenbremsen, welche auf beiden Seiten des Tenders unmittelbar, zum Mindesten auf die Vorder⸗ und Hinterräder wirken, versehen sein, deren Handhaben dem Stande des Heizers so nahe liegen, daß sie von

demselben aus leicht angezogen werden können. 8

§. 37, Alle in fahrplanmäͤßigen Zügen gehende Wagen sollen auf Federn ruhen und auf beiden Seiten mit Buffern versehen sein. Bei Personen⸗Wagen, so wie bei sechs⸗ und achträdrigen Güter⸗Wagen müssen die Buffer und Zughaken auf beiden Seiten elastisch sein. Bei vierräbrigen Güterwagen muß dies wenigstens auf einer Seite der Fall sein. Alle Räder, welche in Lokomotiv⸗Zügen gehen, müssen schmiedeeiserne Rabreifen haben, welche bei Lokomotiv⸗ und Tender⸗Rädern nicht unter †, bei Wagenrädern nicht unter Zoll stark sein dürfen. Am Ende jedes Wagens n s 1 8 angetrache werden. Dieselben dürfen nur so lang sein, daß sie beim freien Herabhängen noch zwei ü der Oberfläche der Schienen bleiben. büche

SH. 38. In jedem Zuge müssen so viele kräftig wirkende Bremsvor⸗ richtungen vorhanden sein, daß bei Neigungen der Bahn, die nicht stäͤrker als im Verhältniß von 1: 240 sind, in den Personenzügen der fünfte, in den Güterzügen der achte Theil sämmtlicher Näderpaare gehemmt werden kann. Bei stärkeren Neigungen bis zu 1: 100, muß in Personenzügen der vierte, in Güterzügen der siebente Theil sämmtlicher Räderpaare ge⸗ de . ag. Hee

s eine kräftige Brems⸗Vorrichtung ist diejenige zu betrachten, dur

welche die Räder festgestellt werden köͤnnen, 9— 1e. G langsam auf der Bahn fortgezogen wird. Minder kräftige Bremsen müs⸗ sen in doppelter Zahl vorhanden sein. Bei stärkeren Neigungen als 1 zu 300 muß der letzte Wagen in jedem Zuge ein Bremswagen sein. K. 39. Die Personenwagen sind während der Fahrten im Dunkeln im Innern angemessen zu erleuchten. Sie müssen von den Passagieren geöffnet werden können, jedoch nur von Außen. Jede Thür soll mit fineen 1 Verschluß versehen sein, worunter Ein Vorreiber sich be⸗

iu muß.

§. 40. Alle mit leicht feuerfangenden Gegenständen beladenen Güter⸗ wagen müssen mit einer sichern Bedeckung versehen sein.

K. 41. Auf jeder Güͤterstation soll, wenn nicht durch eine andere Einrichtung der Zweck eben so sicher erreicht wird, eine Vorrichtung auf⸗ güfn lann s näctehh. . 18 orm der Ladung nach Höhe und Breite dergestalt geregelt wird, daß in den verschiedenen ein Anstoßen derselben nicht stattfinden kann. 8 Dhrahehrten §. 42. An jedem Wagen ist die Eisenbahn⸗Gesellschaft, der er ange⸗ hört, ferner das eigene Gewicht desselben einschließlich der Achsen und Räder und bei Güterwagen auch dasjenige Gewicht, womit er beladen werden darf, sichtbar und dauerhaft zu bezeichnen.

§. 43. Die Direction ist zur reglementsmäßigen Revision der Trans⸗ port⸗Wagen, wobei die Untertheile auseinander zu nehmen sind, nach Maßgabe des von jedem einzelnen Wagen zurückgelegten Weges ver⸗ pflichtet. Sie muß über diese Rebisionen in solcher Art Register führen, daß daraus jederzeit erfichtlich ist, wann die letzte Rebision stattgefun⸗ den, wie sich der Zustand ergeben hat, und welche Reparaturen vor⸗ e find. Jeder b muß deshalb mit einer Ordnungs⸗Nummer 5eezaa⸗ auch muß an demselben der Tag der letzten Rebision bemerkt

Die Direction soll die Länge des Weges nach dessen Zurücklegun oder den Zeitraum, nach dessen Ablauf jeder Wnac⸗h Kflee, ghcn 19, 2 stimmen. Dieser Weg darf aber nicht über 2500 bis 3000 Meilen und

beziehungsweise der Zwischenraum von einer Revision zur über ein Jahr betragen, auch wenn die innerhalb feses he ander agt laufene Meilenzahl weniger als 3000 Meilen beträgt. 9a.

Is1.7⸗ Maßregeln zur Sicherung des Betriebes

§. 41. Die Direction muß beim Betriebe alle Einrichtungen tre welche nach bewährten Erfahrungen zur Verhütung von Unglncancfn erforderlich sind. Sie hat für die Anstellung zuverlässiger und tüchti 8 Maschinenmeister, Lokomotivführer und Heizer Sorge zu tragen. 88 Hinsichtlich der Qualification der Lokomotivführer und Heizer wi insbesondere bestimmt, daß Erstere mindestens ein Jahr lang in s. mechanischen Werkstatt gearbeitet und nach einer mindestens einjäͤhriger Lehrzeit eine von dem Maschinenmeister in Gegenwart des Betrieze Direktors abzuhaltende Prüfung bestanden haben, und daß getter. der Einrichtung und Handhabung der Lokomotiven wenigstens i vertraut sein müssen, um dieselben erforderlichenfalls stillstellen zu tnnene

§. 45. Auf jeder Station, die nicht blos Haltestelle ist, soll eine

große, mit Schlagwerk versehene, nach Sonnenuntergang während der

Dienstzeit erleuchtete, und von dem Zugange, so wie von dem P . 7 . 8 39*⁷ err sichtbare Uhr vorhanden sein. Sämmtliche Uhren müssen eeee ge nach der Berliner Akademie⸗Uhr unter Berücksichtigung der feststehenden Heüse emn 1FobS gegen Füefles⸗ Verliner Zeit dergestalt regulitt 8 sie an jedem Orte die mittlere Zeit desselben zeigen. diesen Uhren ist der Betrieb zu regeln. 8 29; v Die Zugfuͤhrer, die Lokomotivführer und die

h ther Verwaltung ein⸗ für allemal festzusetzenden Normaluhr regu⸗ §. 46. Auf doppelgleisigen Bahnstrecken sollen die Züge immer dats von der Richtung des Zuges rechts liegende Gleise 9 Ordnung muß strenge aufrecht erhalten werden, und kann als Ausnahme nur der Fall gelten, wenn eine Huülfsmaschine von der Station gerufen worden, nach welcher der Zug bestimmt ist, und wenn es außer weifel ist, daß der Zug, welcher Hülfe verlangt, 1 anhält. 1 Auf eingleisigen und nur mit Doppelstrecken zum Ausweichen b sehenen Eisenbahnen fährt immer derjenige; 8 85 jenige Zug in das Nebengleis, welches Nhcgen 8 ür die Doppelstrecken in den Stationen sind Abweichungen hier unter Verantwortlichkeit des Vorstehers der Elacen zua ha⸗ 8 1. §H. 47. Das Schieben der Züge durch Lokomotiven, wenn keine ar⸗ beitende Maschine sich an der Spitze des Zuges befindet, ist verboten. Nur in Nothfällen, wenn die zugführende Maschine dienstunfähig gewor⸗ den ist und die Hülfs⸗Maschine nicht vor den Zug gelangen kann, so wie auf den Bahnhoͤfen ist ein Fortschieben des Zuges unter der ausdrüc⸗ lichen Bedingung gestattet, daß dabei die Geschwindigkeit von 16 Minuten

auf die Meile nicht überschritten werden darf. In ähnlicher Art ist auch

die gelegentliche Fortschaffung von Arbeits⸗Wagen statthaft. Befindet sich

aber eine arbeitende Maschine an der Spitze des Zuges, so ist das Schieben

einer Hülfs⸗Lokomotive gestattet: a) zur Ingangbringung der Züge in den Stationen; b) bei Hülfeleistung bis zur weichestelle, wo die Maschine an die Spitze des Zuges gestellt werden muß. Auch in diesen Fällen darf die Geschwindigkeit von 16 Minuten auf de e lüci Ageaschetzetn werden. ö.48. Die gleichzeitige Anwendung zweier Maschi 1 Lüß⸗ ss nnhh. 65 nnaügeene gestattet. Be⸗ Tenehn Folge von Witterungs⸗Verhältnissen oder wegen Schwere des Zuges noth⸗ wendig wird, so ist die Anordnung zu treffen, daß die 88 groͤßeren Triebrädern, oder, wenn diese gleich sind, die kräftigere Maschine an die Spitze des Zuges gestellt wird und den Zug führt, die andere WJensnabefaben 1cc. E“ Maße Hulfe leistet. Von zwei

8 i geführte Züge dürfen ni 2 S⸗Geschwindigkei bebcber Züge niemals mit Schnellzugs⸗Geschwindigkeit

„Der Tender der vorderen und der Vordertheil der folgenden Maschine müssen durch eine fest angebrachte Kuppelung verbunden sän. In g6 Zuge dürfen sich über 180 und in keinem Zuge, mit welchem auch Per⸗ sonen befördert werden, über 150 Achsen befinden. Größere Züge sind

jedesmal zu theilen. b

§. 49. Der Tender darf der Lokomotive in der Re⸗ d gel nicht voran⸗ gehen. Ausnahmsweise kann dies nur stattfinden, wenn eine Hülfs⸗

Lokomotive nach einem unterwe j Zuge ird, em un gs liegen gebliebenen Zuge entsendet wird, resp. bei Fahrten mit Güterzugs⸗Geschwindigkeit, wenn die Reserve⸗ oder

Vorspann⸗Maschine von einer Station zurückkehrt, woselbst sich keine Drehscheibe befindet; ferner bei Arbeits⸗Zügen, Faa Rebsflofen Probe.

fahrten mit leerer Maschine, auf den Bahnhöfen und beim Ei asser i . eim Einpumpen von Wasser in den Lokomotib⸗Kessel. In dem zuerst erwähnten Falle muß außer

dem Maschinisten und dem Heizer ein besonderer Wächter, der mi b

1b 1 it der Be⸗ deutung der Signale und Handhabung der Bremse genau bekannt ist, auf dem Fenber angestellt werden.

fahren. Die Abfahrt darf nicht erfolgen, bevor alle Wagenthuren ge⸗

schlossen sind und die für die Abfahrt bestimmten Signale, wohin auch

86 Abläuten mit einer helltönenden, auf dem Perron anzubringenden Glocke gehört, gegeben sind. Wenn mehrere Häg; nacheinander von einer 80 nach derselben Nichtung abfahren, so dürfen Personenzüge den Güterzügen erst 10 Minuten, Güterzüge den Personenzügen erst 5 Mi⸗ nuten nach Abfahrt des vorangehenden Zuges folgen. Nähern sich die Züge auf kürzere Zeiträume als 5 Minuten, so muß dies von den Bahn⸗ wärtern durch das Signal zum Langsamfahren dem nachfolgenden Zuge

kundgegeben werden. 8 Durch die genehmigten Fahrpläne werden die Durchschnitts⸗

§. 51. Fahr eschwindigkeiten wischen den einzelnen Stationen für die berschiede⸗ nen 5 üge bestimmt. ie Verwaltungen haben hiernach die zur Sicherung des Betriebes erforderlichen Anordnungen zu treffen, durch welche eine

angemessene Zeitvertheilung

Umstönde zur Vorbeugung einer möglichen Gefahr es erfordern.

16 b Bahnwärter müssen Dienste beständig eine Uhr bei sich tragen, welche nach einer 1eo0ca

1 8 51 angegebene höchste Fahrgeschwindigkeit zur Anwendung kommen so

ein ankommender ist und

während der andere Zug auf dem Haupt⸗

geeigneten Aus⸗

Wenn eine solche Ausnahme in

Kein fahrplanmäßiger Zug, mit dem auch Personen befördert werden, darf vor der im Fahrplane angegebenen Zeit vom Bahnhofe ab⸗

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und die zulässige groͤßte sehrhosalatabe kei für die einzelnen Bahnstrecken nach Maßgahe der Loka verhältnisse festge⸗

ellt wird. 5 Auf den Zeitverlust beim An⸗ und Abfahren und Pasfiren von Sta⸗

tionen, auf denen nicht gehalten wird, ist gehörig Rücksicht zu nehmen. Die nachstehend bezeichneten Maximal⸗Geschwindigkeiten, nämlich: 2) bei den Courier⸗ und Schnellzügen, so wie bei den Zuͤgen der Höͤch⸗ sten und Allerhöchsten Herrschaften 6 Minuten pro Meile, b) bei den Personenzügen.. 8 1 8 2 e) bei den Güterzügen 13 1 8 2 bürfen auf keiner Strecke, selbst nicht bei den allergünstigsten Verhältnissen überschritten werden. Langsamer muß gefahren werden:

1) wenn Menschen, Thiere oder andere Hindernisse auf der Bahn

bemerkt werden, . 2) beim Uebergang über Drehbrücken, Drehscheiben und

weichungen, 8. Ausbesserung befindlichen Strecken und

3) auf den in 4) wenn das Langsamfahren von dem Bahnwärter signalifirt wird.

In allen diesen Fällen muß so langsam gefahren werden, als die

lus⸗

§. 52. Bei der Einfahrt in Stationen, als Hauptbahnen in Zweig⸗ bahnen und umgekehrt, so wie überhaupt auf dem Uebergange aus einem Geleise in das andere, muß so langsam gefahren werden, daß der Zug auf eine Länge von 300 Fuß zum Stillstand gebracht werden kann. Nähern sich zwei Züge von verschiedenen Seiten einem solchen Punkte, so müssen beide so lange anbalten, bis der Wärter das Zeichen giebt, für welchen von ihnen die Durchfahrt frei ist Drehbrücken dürfen überhaupt nur passirt werden, wenn dem Lokomotivbführer an bestimmter Stelle von dem Brückenwärter zugerufen ist: „die Brücke ist in Ordnung.“

§. 53. Bei Courier⸗, Schnell⸗ und Extrazügen, bei denen die im

UI, müssen sich die Betriebsmittel in einem vorzugsweise tüchtigen Zu⸗ stande befinden. Außerdem müssen: 1 2) sämmtliche Wagen doppelte elastische Buffer haben;

b) die Fahrzeuge unter sich, so wie mit dem Tender so fest gekuppelt; sein, daß säͤmmtliche Zug⸗ und Bufferfedern etwas angespannt sind

e) die in §. 38 dieses Reglements vorgeschriebene Zahl der Bremser

muß in einem jeden derartigen Zuge um eine vermehrt werden;

a) in einem solchen Zuge dürfen nicht mehr als höchstens 30 Wagen⸗ b achsen befördert werden.

e) eeige Wagen dürfen in dergleichen Zügen nicht eingestellt 8 werden.

§. 54. Verlorene Zeit darf durch Vermehrung der Geschwindigkeit die durch dieses Reglement vorgeschriebenen Grenzen hinaus nicht Jeder Zugführer ist mit einen Stundenzettel zu ver⸗ Dauer der Fahrten von einem Haltepunkte zum an⸗

Lokomotivführer, welche nach Ausweis als nach §§. 51 und 52 gestattet ist, ge⸗

uͤber eingebracht werden. Ee in welchem die ern genau verzeichnet worden. dieses Stundenzettels schneller, fahren haben, werden bestraft. §. 55. Die Courir⸗ und Schnellzüge, so wie die Extrazüge der Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften haben Behufs besonders pünkt⸗ licher Beförderung überall den Vorrang vor den anderen Zügen. Für dieselben dürfen nur Betriebsmittel der vorzüglichsten Beschaffenheit be⸗ nutzt werden. Bei geringer Personenfrequenz dürfen zwar einzelne Wa⸗ en mit Eilgut in die Schnellzüge eingestellt werden, die Belastung der⸗ Felben darf jedoch nur 3 der normalmäßigen Ladungsfähigkeit betragen. .56. Die Beförderung von Gütern mit den Personenzügen ist nur unter folgenden Bedingungen zuläffig: a) das Auf⸗ und Abladen von Gütern, eben so wie das An⸗ und Ab⸗ schieben von Güterwagen darf niemals Veranlassung zur Verlänge⸗ rung des Aufenthalts auf den Stationen sein, die Mitnahme von Güterwagen darf eine Verlängerung der plan⸗ mäßigen Fahrzeit nicht herbeiführen, die Passagiere der Personenzüge dürfen durch die Mitbeförderung von Gütern in keiner Weise belastigt werden, Wagen mit unelastischen Zug⸗ und Stoßvorrichtungen dürfen in Per⸗ sonenzüge nicht eingestellt werden. §. 57. Wenn es im Interesse des Lokalverkehrs wünschenswerth er⸗ scheint, können mit den Güterzuͤgen auch einige Personenwagen befördert werden; jedoch darf durch diese gelegentliche Mitbefoͤrderung von Personen der Güterberkehr nicht beeinträͤchtigt werden, und insbesondere darf des⸗ halb keine Beschleunigung der Güͤterzüge eintreten. Die drei nächsten vor und hinter den Personenwagen befindlichen Güterwagen müssen auf beiden Seiten mit elastischen Stoß⸗ und Zugapparaten versehen und unter sich, wie mit den Personenwagen fest verkuppelt sein. §. 58. Bei Bildung eines jeden Zuges muß sorgfältig darauf ge⸗ halten werden, daß sich die im §. 38 vorgeschriebene Anzahl Bremsen in selbigem befinden und daß letztere im Wesentlichen gleichmäßig ver⸗ theilt sind. Bebvor ein Zug die Station verläßt, ist derselbe zu revidiren und darauf zu achten, daß die Wagen unter sich und der Tender mit dem nächstfolgenden Wagen fest verkuppelt, die Sicherheitsketten eingehangen, die Wagen gleichmäßig belastet und die nöthigen Fahrsignale und Later⸗ nen angebracht sind. In den Personen⸗ und in den gemischten Zügen müssen die Zughaken so weit zusammengezogen sein,

daß die Federbuffer

F. 61. Arbeitszüge oder einzelne Lokomotiven, außer den in Noth⸗ fällen herbeigerufenen, dürfen nur auf Anordnung des Betriebs⸗Direktors oder der Betriebs⸗Inspektoren innerhalb der ihnen zur Verwaltung über⸗ wiesenen Bahnstrecken auf der Bahn ,v. werden. Den Führern ist ausdrücklich die Bahnstrecke und der Zeitraum zu bezeichnen, für welche die Fahrt gestattet ist; auch müssen wenigstens die Vorsteher der beiden angrenzenden Stationen von der Bewegung solcher Arbeitszüge ober Loko⸗ motiven Kenntniß erhalten.

Mindestens eine Viertelstunde vor der fahrplanmäßigen Ankunft der regelmäßigen oder der angesagten Extrazüge muß das betreffende Bahn⸗ gleis von Arbeitszügen, einzelnen Lokomotiven und Wagen geräumt sein. Alle Arbeitszüge werden gleich den regelmäßigen Zügen signalifirt. Auch müssen außer den Bewegungen, welche die Lokomotiven auf und dicht bei den Bahnhöfen zum Einnehmen von Wasser und zur Vermehrung der Dämpfe machen, alle Bewegungen von Lokomotiven auf der Bahn gehörig signalifirt werden.

Wegekreuzungen dürfen von den Führern solcher Maschinen nur lang⸗ sam und mit der Bremse in der Hand durchfahren werden, wenn die Barridèren nicht geschlossen sind.

Nächtliche Arbeitszüge sind eben so zu beleuchten wie die übrigen regelmäßigen Züge.

Das Befahren der Bahn mit Draifinen ist nur unter Begleitung eines verantwortlichen Beamten und nach vorheriger Benachrichtigung der betreffenden Bahnhofs⸗Vorstände statthaft.

§. 62. Schneepflüge oder Wagen zur Brechung des Glatteises dürfen nicht vor die Lokomotiven fahrplanmäßiger Züge gestellt werden. Wo das Bebürfniß eintritt, werden diese Schneepflüge oder Wagen dem Zuge mit besonderer Maschine vorangeschickt.

§. 63. Ohne Erlaubniß der dazu bevollmächtigten Beamten darf, außer dem Lokomotivführer und Heizer, dem Bahnmeister und der Tender⸗ wache Niemand auf der Lokomotive mitfahren.

§F. 64. Bei Lokomotiven soll, so lange sie vor dem Zuge halten oder auf den Bahnhöfen in Nuhe stehen, der Regulator geschlossen, die Steuerung in Ruhe gesetzt und die Tenderbremse angezogen sein. Dabei muß die Lokomotive stets unter spezieller Aufsicht stehen.

§. 65. Jede im Dunkeln sich bewegende Lokomotive muß an ihrem Vordertheil mit 2 weitleuchtenden Laternen, und jeder im Dunkeln fahrende Personenzug mindestens mit 4 außerhalb der Wagen angebrachten brennen⸗ den Laternen versehen sein. Am Schlusse jedes im Dunkeln fahrenden Zuges ist ein helles nach hinten, so wie ein dem Lokomotivführer und dem Zugpersonale sichtbares, nach vorn leuchtendes Laternen⸗Signal anzu⸗ bringen. Geht ausnahmsweise der Tender dem Zuge voran, der Lokomotive der Tender mit 2 brennenden Laternen zu versehen.

3) stillhalten. zum Halten geben können.

1) Achtung geben, 2) Bremsen anziehen, 3) Bremsen loslassen.

zwischen je zwei Stationen von dem den können.

ist von der nächsten Station abgegangen.

Zum Herbeirufen von Hülfs⸗Lokomotiven müssen die Züge mit porta⸗ tiven Apparaten versehen sein, resp. müssen in den Wärterbuden verschließ⸗ bare Apparate zu diesem Zwecke aufgestellt sein.

§. 70. Jeder Zug, welchem ein anderer nicht in den Fahrplan auf⸗ genommener Zug in kurzer Zeit folgen soll, muß mit einem Signal ver⸗ gehen sein, welches die Bahnwärter, die Arbeiter und die in Seitenbahnen haltenden Züge davon benachrichtigt, um die nöthigen Einrichtungen da⸗ nach treffen zu können. (§. 50.)

§. 71. An der Drehachse der Ausweichestellung in den

Haudtgleisen Dunkeln zu erkennen ist, ob das Zug geöffnet steht. Vor der Ankunft und auf den End „Stationen, auch vor der Abfahrt eines welche derselbe auf der Station zu durchlaufen hat, frei und die den Weichen richtig gestellt sind.

§. 72. Es müssen solche Einrichtungen getroffen werden allezeit sichere Communication zwischen dem Zugführer und dem Ma nisten, so wie den Schaffnern und Bremsern stattfindet. Zu diesem Zmwe soll bei allen Zügen eine Zugleine angebracht sein,

führt sein muß.

§. 73. Wenn es zweifelhaft ist, und weiter gegehen ist, muß der Wäaͤrter in der Richtunz. gehen soll, zum nächsten Wärter laufen und das nöchage mündltch de⸗ stellen. Bei Unfällen und wenn sonst Züge aus irgend einer Vervanlaffung auf der Bahn stehen bleiben oder balten müssen, die fadrpkanmaßig wren

ob ein gegedenes Signal erkanne

sich berühren. S. 59. In jedem Zuge, mit welchem Personen befördert werden, wenigstens ein mäßig belasteter Wagen ohne Passagiere zunächst auf den Tender folgen. Jeder Zug soll diejenigen Geraͤthschaften mit sich führen, vermittelst welcher wäͤhrend der Fahrt bei vorkommenden Brüchen und andern Unfällen die erforderliche Huͤlfe geleistet und die Weiterfahrt des Zuges gesichert werden kann. .60. Extrazüge dürfen nur gestattet werden, wenn durch dieselben der Gang der regelmäßigen Züge nwicht gestöͤrt wird und die Benachrichti⸗ gung, daß ein Extrazug kommen werde, durch die ganze betreffende Bahn⸗ strecke allen Wartern und allen Stations⸗Vorständen zugegangen ist.

Lauf fortzusetzen hätten, müssen in

aus weicher andene

o ist statt

§. 66. Die Bahnwärter müssen dem herannahenden Zuge folgende G Signale geben können: 1) die Bahn ist fahrbar; 2) langsam fahren;

§. 67. Die Zugführer, Schaffner und Bremser müssen das Signal §. 68. Die Lokomotivführer müssen folgende Signale geben können.

Der Dienst mit dem elektromagnetischen Telegraphen wird nach besonderer Instruction gehandhabt; es müssen durch denselben De⸗ peschen von Station zu Station gegeben und die sämmtlichen Wärter bgange der Züge benachrichtigt wer⸗ Außerdem muß von Wärter zu Wärter nach beiden Rich⸗ tungen die Bahn entlang das Signal gegeben werden können: der Zug

müssen solche Zeichen angebracht werden, daß sowohl bei Tage, als im richtige Gleise für den ankommenden

jeden Zuges ist nachzusehen, ob die Bahngleise, betreffen⸗

mit der Dampfpfeife der Lokomotide derdundene welche bei Personenzügen über den ganzen Zug. bei kombinirken Zuͤgen mindestens über alle Personenwagen denmesgeden und bei Güterzügen mindestens bis zum wachhadenden Fahrdeamten 3e.

molin daffelkde

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der 2 Züge sich möglicherweise nähern koͤnnten⸗ sichere Masvasgekn mer

den, durch welche solche Züge zeitig genng don dem Ort de Kenntniß gesetzt werden.

§. 74. Den Weichenstellern vor der Einfahrt in und an den Zweigbahnen, so wie an den auf freter Sadn weichungen, eben so den Lokomotivführern, Rebenge werden.

§. 75.

benen Aurn⸗

Schaffner und Bremser, welche den Dient dabden, dürfen

Stousern Stabonen.

Heizern und Bremsern düͤnfen chäfte während ihres Dienstes nicht aufgetragen oder

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