enn nk 1hee. 1.8.2 nehe Ktitt sie werden vielmehr auf Grund von Schuld⸗Urkunden ausge⸗ * 2
öhe der bewilligten Anleihe, nebst Zinsen, auf das be⸗ erligt, nelche far 2 Landschaft eingetragen, resp. umgeschrieben werden üssen Auf Grund dieser Eintragung vollzieht das zuständige gg. richt die Pfandbriefe zur Beglaubigung der Richtigkeit und läßt sie mi dem Gerichtssiegel in Buchdruckerfarbe bedrucken.
Urkunden find Fichäüich oöden gbkadiell oder vor einem ie Schuld⸗Urkunden sind ge — uri
8en ns d Syndikus auszustellen. Den Syndicis der Landschaft wird zu dem weck die Befugniß, Urkunden dieser Art aufzunehmen und auszufertigen — den also aufgenommenen Urkunden aber wird die Glaub⸗ würdigkeit von Notariatsakten und insbesondere die Eigenschaft beigelegt,
in den othekenbüchern zu begründen. EEC SHapeibin zu den Schuld⸗Urkunden zu kassiren, wäh⸗ rend es zur Ausfertigung der Penbbrief keines Stempels bedark.
Der gerichtliche Eintragungsvermerk 8889 auf die Pfandbriefe, dern auf die Obligation des Besitzers geseizt. v ern auf — 98 b.. chafts⸗Direction drückt nächstdem den Pfand⸗ andschaf läßt sie in das Landschaftsregister
Pfandbriefe einen Vermerk
Die General⸗La⸗ briefen das landschaftliche Siegel bei, . eintragen und darüber auf der Rückseite der machen. 8 “
1 jefen Zins⸗ nen die
ben so fügt fie den Pfandbriefen Zins Coupons bei, in denen
“ gie Zinsen bezeichnet sind. Der Stich⸗Coupon wird äußer⸗ i
ch kenntlich gemacht.
un ein Gutsbesitzer eine nach §. 1 ff. eingetragene Pfandbriefs⸗ berdedaen zerdazetten wig. so hat er einen gleich hohen Betrag neuer Pfandbriefe von demselben Zinsfuße nebst den dazu gehörigen Coupons einzuliefern. Die General⸗Landschafts⸗Direction versieht sie mit dem Cassa⸗ tionsvermerke, löscht sie im Landschafts⸗ Register und sendet sie mit 8† Obligation des Gutsbesitzers an dasjenige Kreisgericht, welches die Obli⸗ gation eingetragen hat. Das Kreisgericht loͤscht die Pfandbriefsforderung im Hypothekenbuche, durchstreicht die Ingrossationsnote und kaffirt die Obligation und die fandbriefe. Hierauf sendet
die General⸗Landscha 1is⸗Direction zurück, von welcher die Pfandbriefe ver⸗
nichtet werden. 9
Wenn nur ein Theil der Pfandbriefsforderung zurückgezahlt ist und
gelöscht werden soll, so wird die Obligation nicht kassirt, sondern auf die⸗
elbe nur ein Vermerk über die theilweise Löschung gesetzt. 10
es diese Dokumente an
8. K b. ahlt 9 zu verfügen, jedoch ohne die Privile Hute, welche er beza⸗ at, zu verfügen, ohne die . semem Bee eh und dan Vorbehalt des Vorzugsrechtes für die der Landschaft auf dem Gute verbleibende Forderung. In diesen Fäͤllen⸗ g den nur die eingezahlten Pfandbriefe vom Gerichte kasfirt und von der General Landschafts⸗Direction vernichtet. — — S ba einem verdorhenen lendbrtefe 1 F ee ausgefertigt ist, die Randform, Numme 4 1 Fereenge Seesegte⸗ 8 welchen er beglaubigt, oder das Folium des Landschaftsrezisters, in welches er eingetragen worden, noch völlig kenn⸗ bar und leserlich sind, so muß die General Landschafts⸗Direttion an 28 Stelle dem Inhaber einen andern Pfandbrief ausfertigen, von dem 8 e⸗ richt, welches den verdorbenen Pfandbrief beglaubigt hat, beglaub gen lassen und dem Inhaber gegen Erstattung der Kosten aushändigen. 1 ie für die Landschaft eingetragenen Darlehnsforderungen werden den Hhser neuer Pfandbriefe ausschließlich und derartig zu ihrer Sicherheit angewiesen, daß sie von anderen Gläubigern des Instituts au keine Weise in Anspruch genommen werden können, und daß das Kredit⸗ Institut über sie nur Behufs der Einlösung von neuen Pfandbriefen., außerdem aber nur insoweit, als vorher ein entsprechender Theil von Pfandbriefen aus dem Umlauf zurüͤckgezogen und kassirt, oder nag ge⸗ schehenem Aufgebot hinsichtlich des Pfandbriefrechts präkludirt worden ist, disponiren darf. Auch findet die General⸗Garantie der Ostpreußischen Landschaft für die Pfandbriefe des neuen Formulars in derselben Weise, wie für die Pfandbriefe des alten Formulars statt. 11““ 1ans 8 — §. b b “ 1““ Auf den Antrag des Gutsbesitzers koͤnnen die auf sein Gut lautenden aͤlteren envbriefe, wetche er der General⸗Landschafts⸗Direction einreicht, oder deren Herbeischaffung dieselbe vermittelt, in Darlehnsforderungen der Landschaft, mit einem gleichen oder höheren Zinsfuß, das letztere jedoch unter Vorbehalt der Rechte der bereits eingetragenen Gläubiger, umge⸗ schrieben werden. Diese Umschreibung ist auf Vorlegung der älteren Pfandbriefe, ohne Löschung derselben, mittelst eines an deren N; Hypothekenbuche einzutragenden Vermerkes zu vollziehen; und die dar⸗ auf folgende Ausfertigung der Pfandbriefe des neuen Formulars nach den allgemeinen dafür maßgebenden Vorschriften, jedoch stempelfrei, zu he 8 4 . .2 bencz g1⸗ können die Frchacee älterer Pfandbriefe gegen Einreichung derselben an die General⸗ andschafts⸗Direction deren Umschreibung in Pfandbriefe des neuen Formulars zu demselben Zinsfuße auf ihre Kosten verhangenn. esäeä Juget t
andschaft, namentlich die Executions⸗
Verordnung ausgefertigten Pfand⸗
swelcher nach dem neuen Littera, Summe und
Sämmtliche Privilegien der
ist befugt, über die vong ihm 1 bea he bc ber jede auderes Hypothekenforderung auf
forderung der Landschaft, wie ü
bezahlte Darlehns⸗
befugniß, finden auf die nach dieser befag 8 s ihnen zum Grunde liegenden Obligationen
fandhrief
1 1b- 88 3 send
8 G
CCCEiin
0 Thaler per Pfund feinen Silbers gerechnet und auf eine gleichnamige Hypothekenforderung,
Königsberg i. Pr., den . ten “ Ostpreussische
116“ . 8 11“ 113. “ 111 1 1. “ b
1I“ 8 1
v111“
“ gericht zu.. “ ü
1I1.“
Thaler Courant
Sicherheitsfonds der Landschaft und die Garantie der Ostpreussischen jährliche Zinsen und darf vom Inhaber nicht gekündigt werden. 18
Gonera -I. andschafts-Direetio
Näch Einsicht der betreffenden Hypotheken-Instrumente beglaubigt vom Königlichen Kreis-
der uvstpreuss. Landschaft 200.
8
so wie auf die Landschaft fundirt, . Prozent I1114“X“
111““
1.
trägt.
Anwendung. H.
“
8 8 9 880K 1I9
DPuantitäͤten (einer Salbe) für jedes das Quantum
Berlin, den 28. März 1859, 8
2.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche 1 e ets ch tbr ütteaüllübh
Verfügung vom 15. März 1859 — betreffend die Zurückweisung von Zeitungs⸗Beilagen, die nicht
IIDNSII STn. b F. . E—“ silbder Beirungemebilten ens Faszug.
““
Das von der Koöniglichen Ober⸗Post⸗Directie oöniglichen Ober⸗Post⸗ ion mit dem Be⸗ richte vom 28. v. M. eingereichte Cirkular hätte allerdings, ob⸗ 8 durch die darauf befindliche Aufschrift als Beilage einer in N. N. erscheinenden Zeitung bezeichnet wird, zur Versendung mit dieser Heisgußh nicht zugelassen werden sollen, da es hier nicht auf die bloße Aufschrift, sondern auf die ganze Beschaffenheit der be⸗ eeeee elase ankommt, im vorliegenden Falle aber auf den ersten Blick zu erkennen ist, daß das Cirkul⸗ 1 Zeitung selbst gehört. st, daß das Cirkular nicht zur eigentlichen Nach §. 7 Abth. 2 Abschn. V. der Postdienst⸗Instructi K . schn. V. 2 0 ion sollen Beilagen, von denen nicht nach Format, Papier, nes oder sonst feststeht, daß sie Theile der Zeitung selbst bilden, von den Post⸗Anstalten zur Beförderung mit den Zeitungen nicht ange⸗ mnommen werden. Schon nach den hier ausdrücklich aufgestellten Kriterien ist jenes Cirkular nicht als ein Theil der Zeitung selbst zu geene; Shn Format, Druck und Papier mit derselben nicht überein⸗ Es können aber auch Fälle vorkommen, in welchen eine i h im Aeußeren der Zeitung mehr angepaßte Drucksache sich ventk c an irgend einem Merkmale als eine außerhalb des Bereiches der “ dem bereits redigirten abgeschlos⸗ enen und gedruckten Blatte nur äußerlich angefütg erkennen läßt. öX“ Alle solche, zu den Zeitungen selbst nicht gehörige Drucksache sollen von der Beförderung und Besorgung mit 8 geit hnaen ö bleiben. — vS Wö“ In diesem Sinne ist die oben gedachte Bestimmun in Anwendung zu bringen. “ 8 8 General⸗Post⸗Amt.
die Ober⸗Post⸗Direction zu N.
8 “ 11 1 TE11“ EW1“
eQ1111“““ 1116“ Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ un “ Medizinal⸗Angelegenheiten.
.181 “ Der Taxpreis eines Blutegels ist für die Zeit vom 1. April bis ultimo Septemher d. J. auf 2 Sgr. 6 Pf. festgesetzt.
2) In der Königlichen Arznei⸗Taxe pro 1859 ist Seite 60
Zeile 12 in der Preis⸗Kolonne zur Pos. bei größeren
“
„von 12 Unzen übersteigende Pfund“ statt „1 Sgr.“ zu lesen: „1 Sgr. 6 Pf.“
Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten.
Im Auftrage:
[Ieb 8 9 *8. Hds.- 1 89 8
89 1⸗ †) sSaH “ 8 Sedoath, . e“;
g29ste Sitzung am Mittwoch, den
Wahlprüfungen.
Bericht der Kommission zur Pruüͤfung des Staatshaushalts⸗ Etats über den Etat der Bergwerks⸗, Hütten⸗ und Salinen⸗ Verwaltung. 8 Achter Bericht der Kommission für
des Hauses der Abgeordneten 8 30. März 1859, Vormittags 11 Uhr.
“ 3
1“ 1 809.8
Petitionen 8 1.“ Vierter Bericht der Kommission für das Unterrichtswesen
über Petitionen.
Dritter Bericht der Agrar⸗Kommission über Petitionen.
2 ü9s
Abgereist: Der Ober⸗Präsident der Provinz Sachsen, von Witzleben, nach Magdeburg. Der General⸗Intendant der Königlichen Schauspiele,
herr von Huͤlsen, nach Kassel.
Kammer⸗
2
[K duh gel birchesh aug
— Wie
8
ö Nichtamtlich “
Preußen. Berlin, 29. Mär S önigli . 2 32 . 68 K 4 S Bans; Feßent, nabmey. Hm bau⸗ des “ Vort eneral⸗Majors Freiherrn von Manteuffel und des Majors von Dewall, so wie die der Mini 5 Uesraas und Freiherrn von Schleinitz entgegen 1 ven ehe e dungen des Generals von Wedell und des empfeugen e; Biendaneeeih Necres hranitheshen Shera gientenenss hen Wehn⸗ ( T d i B08 bält 1““ dem Legations⸗Rath Freiherrn Hannover, 27. März. Se. Maj er Kö Oldendurg wieder hier ingsseffes. vigfent b78 nz h vag — Ueber die beabsichtigte Bewehrun schreibt man den „Hamb. Nögcttichten. vgnepn wir aus glaubwürdiger Quelle einiges Nähere. Strand⸗Vatterieen sollen errichtet werden vor Brunshausen an der Elbe, vor Bremerhaven an der Weser und vor Petkum an der Ems. Noch nicht aus⸗ gemacht, aber sehr wahrscheinlich ist die Befestigung Harburgs; eventuell würden dort Geschütze vom schwersten Kaliber aufgeftell: werden. In Friedenszeiten wird die Bedeckung aus 50 Mann bei jeder Batterie bestehen. Das Ingenieur⸗Corps ist vorgestern be⸗ reits ahgegangen, um unverzüglich die Befestigungsbauten vorzu⸗ nehmen; zur Ausfuͤhrung der Arbeiten sollte das 4. und 5. Jn⸗ Fantere Regiment alsbald nachfolgen. Die obere Leitung ist dem Commandeur der Artillerie, General⸗Major Müller, übertragen Anhalt. Dessau, 26. März. Der jetzt von der Regie⸗ rung veröffentlichte Haupt⸗Finanz⸗Etat des Herzogthums fuͤr 1859 schließt, der „Magdeb. Ztg.“ zufolge, in Einnahme und Ausgabe mit 1,776,720 Thaler ab. Bei der ersteren sind die Hauptposten: 720,000 Thlr. aus den Domainen, 935,000 Thlr. aus der Steuer⸗ verwaltung. Von den Ausgaben kommen auf das Herzogliche Haus 181,000 Thlr., auf das Militairwesen 80,150 Thlr., in die Kasse des Bundes 2500 Thlr., auf das Staatsministerium 7840 auf Pelanstshal wefen 2420 Thlr. Baiern. Künchen, 26. März. Mit Bezug auf die Ueber⸗ schreitungen des Budgets, in Betreff aane döf hne . Verwahrungen eingelegt worden sind, wird im Landtags⸗Abschied auf eine Verordnung vom Jahre 1825 verwiesen, „zu deren ge⸗ nauer Beobachtung Unsere Staatsminister verpflichtet sind.“ Die Beschwerde des „Volksboten“, sagt der Abschied, „werden Wir durch Unsern Staatsrath untersuchen und darüber entscheiden lassen.“
Der vbvon vriven Kirntenenennenene eööoSgee: “ 9 53 ,e p. die Freiheit der Presse durch die Organe der Polizeigewalt nicht eine Anwendung gegeben werde, welche die durch das Gesetz ge⸗ wäͤhrleistete Freiheit der Presse illusorisch mache“, heißt es in dem
unserer Küsten,
Abschied weiter, „werden Wir sodann die geeignete Würdigung zu⸗
wenden.“ nirt, und den
Im Uebrigen werden die durchgegangenen Gesetze sanetio⸗ Wuͤnschen und Anträgen die möglichste Berücksichti⸗ gung zugesagt.
Großbritannien und Irland. London, 27. März. Unter der Ueberschrift: „Was wird die Regierung thun? „bringt der heutige „Observer“, bekanntlich ein Whigblatt, folgenden kur⸗ zen Artikel: „Die Niederlage der Regierung aus Anlaß der Reso⸗
lution Lord John Russell's darf jetzt als sicher betrachtet werden.
so bleibt nur noch die Frage
Ist diese Thatsache einmal eingeräumt, unter den obwaltenden Um⸗
übrig, welchen Weg die Regierung ständen einschlagen wird. Es steht ihr die Wahl frei zwischen einem Rücktritt, einer Auflösung des Parlaments und einem Ein⸗ gehen in die ihr durch die Resolution auferlegten Bedingungen. Letzteres würde einem vollständigen Umschwung im Prinzip der Reform⸗Bill, so wie einem vollständigen Umschwung in ihren wich⸗ tigsten Einzelbestimmungen gleichkommen. Es läßt sich als aus⸗ gemacht annehmen, daß man von diesen Auskunftsmitteln das erste
wählen, mit anderen Worten, daß das Ministerium zurücktreten
wird.“
Frankreich. Paris, 27. März. Der „Moniteur“ mel⸗ det, daß Graf Prosper von Chasseloup⸗Laubat gestern als Minister für Algerien und die Kolonieen vom Kaiser beeidigt wurde.
Morgen, 28. März, soll ganz bestimmt der Herzog von Montebello auf seinen Posten nach Petersburg abreisen.
Auf den 25. April sind die Wähler im dritten Wahlbezirke des Aisne⸗Departements zur Wahl eines Deputirten einberufen worden. Die in diesem Bezirke erfolgte Wahl des Heren Bau⸗ delot wurde bekanntlich für nichtig erklärt. Im ersten Wahlbezirke des Drome⸗Departements wurde Herr v. Lacheisserie zum Abge⸗ ordneten für den gesetzgebenden Körper gewäͤhlt.
Die „Gazette du Midi“ berichtet, daß in den touloner Werk⸗ stätten außer den sechs Kanonenbooten, welche sich auseinander⸗ nehmen und zusammensetzen lassen, noch fünf andere Kanonenboote erbaut werden; dieselben sollen mit einer gezogenen Kanone ver⸗ sehen werden, welche auf dem Vordertheil des Schiffes hinter einer starken Holzverschanzung angebracht wird.
— 28. März. Graf Cavour wird heute von hier veüg.
der heutige „Moniteur“ meldet, hat der Kaiser gestern
11““