1859 / 84 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Probinzial⸗Hulfskasse in Posen, jedoch nur während eines halben Jahres

nach der Fäͤlligkeit. 1 Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuidverschrei⸗ bung sind auch die dazu gehörigen Zins⸗Coupons der späteren Fäͤlligkeits⸗ termine zuruͤckzuliefern. Für die fehlenden Zins⸗Coupons wird der Betrag. vom Kapital abgezogen.

Die gekündigten Kapital⸗ Beträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, so wie die innerhalb vier Jahren nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Guͤnsten des Kreises.

DBas Aufgobot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuldverschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts⸗ ordnung Theil I. Titel 51. §. 120. seq. bei dem Königlichen (Kteis⸗) Gerichte zu Wollstein.

Zins⸗Coupons köͤnnen weder aufgeboten, noch amortifirt werden. Doch soll Demjenigen, welcher den Verlust von Zins⸗Coupons vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz der Zins⸗Coupons durch Vorzeigung der Schuld⸗ verschreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjaͤhrungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vor⸗ gekommenen Zins⸗Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden.

Mit dieser Schuldverschreibung sind zwöͤlf halbjährige Zins⸗Coupons bis zum Schlusse des Jahres . ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins⸗Coupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 1b

Die Ausgabe einer neuen Zins⸗Coupons⸗Serie erfolgt bei der Kreis⸗ Kommunalkasse zu Wollstein, so wie bei der Provinzial⸗Hülfskasse zu Posen gegen Ablieferung des der älteren Zins⸗Coupons⸗Serie beigedruck⸗ ten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushäͤndigung der neuen Zins⸗Coupons⸗Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, so⸗ fern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.

Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen.

Dessen zu Urkunde haben wir schrift ertheilt.

Wollstein, den . ten Die ständische Kommi 1 Provinz Posen, Regierungsbezirk Posen. Zins⸗Coupon zu der Kreis⸗Obligation des Bomster Kreises Littr. über Thaler zu fünf Prozent Zinsen über bergroschen.

Der Inhaber dieses Zins⸗ Coupons empfangt gegen dessen Ruͤckgabe in der Zeit vom ten bts. (vesp. vom ten... bis ) und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis⸗Obligation für das Halbjahr von. b. .. mit (in Buchstaben) Thaler Silbergroschen bei der Kreis⸗Kommunal⸗Kasse zu Wollstein und bei der Provinzial⸗Hülfs⸗Kasse zu Posen.

Wollstein, den . .ten Die ständische Kreis⸗Kommission für den Chausseebau im Bomster Kreise. Dieser Zins⸗Coupon ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach der ““ Fälligkeit, vom Schluß des betreffenden Halb⸗ jahres an gerechnet, erhoben wird.

Provinz Posen, Regierungs⸗Bezirk Posen. VWal den zur Kreis⸗Obligation des Bomster Kreises.

diese Ausfertigung unter unserer Unter⸗

Der J

Obligation des Bomster Kreises

ö1“ NoMo über .Thaler à fünf Prozent Zinsen

die .te Serie Zins⸗Coupons für die 5 Jahre 18. bis 18.. bei der

Kreis⸗Kommunalkasse zu Wollstein, so wie bei der Provinzial⸗Hülfskasse

zu Posen. 8 Wollstein, den

Die ständische Kreis⸗Kommi

’“

Allerhöchster Erlaß vom 21.

treffend die Verleihung der fiskalischen rechte für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von der Fraustadter Kreis⸗Grenze in der Richtung von Fraustadt über Wollstein bis zur Messeritzer Kreis⸗Grenze in der Richtung auf

8

Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den vom Bomster Kreise, im Regierungs⸗Bezirk Posen, beabsichtigten Bau einer Chaussee von der Fraustadter Kreisgrenze in der Rich⸗ tung von Fraustadt über Wollstein bis zur Meseritzer Kreis⸗ Grenze in der Richtung auf Meseritz genehmigt habe, be⸗ stimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chaussee⸗Bau⸗ und Unterhaltungs⸗ Materialien nach Maßgabe der für die Staats⸗ a; bestehenden Vorschriften auf diese Straße zur Anwendung kom⸗ men sollen. Zugleich will Ich dem Bomster Kreise gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats⸗ Chausseen jedesmal gel⸗

v11“

nhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der

tenden Chausseegeld⸗Tarifs, einschließlich der in demselben ent⸗ haͤltenen Bestimmungen über die Befreiungen, so wie der sonstigen die Erhebung betreffenden zufäͤtzlichen Vorschriften, wie diese Be⸗ stimmungen auf den hierdurch verleihen. 29. Februar 1840 angehängten Polizei⸗Vergehen auf die gedachte kommen.

Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz⸗Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Berlin, den 21. Mürz 18595.

Im Namen Sr. Majestaͤt des Königs:

Auch sollen die dem Chausseegeld⸗Tarife vom Bestimmungen wegen der Chaussee⸗ Straße zur Anwendung

von der Heydt. von Patow.

den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 8 und den Finanz⸗Minister.

inisterium für Handel, Gewerbe 8 Arbeiten.

und öffentliche

Bekanntmachung vom 22. März 1859 betreffend die Post⸗Dampfschiffs⸗ Verbindung zwischen Preußen und Schweden.

11“

Die Post⸗Dampfschffs⸗Verbindung zwischen Preußen um

Schweden wird auch in diesem Jahre wieder durch wöchentlic

einmalige Fahrten zwischen Stettin und Stockholm, und durch wöchentlich zweimalige Fahrten zwischen Stralsund und Vstadt unterhalten werden.

Die Eröffnung der Fahrten auf der Stettin⸗Stockholmer Linie findet am Dienstag, den 12. April, statt, an welchem Tage das preußische Post⸗Dampfschiff „Nagler“ zum ersten Malce von Stettin, und das schwedische Post⸗Dampfschiff „Nordstern“ zum ersten Male von Stockholm abgefertigt werden wird.

Bis zum Schlusse der Schifffahrt geht dann regelmäßig

aus Srettin jeden Dienstag Mittags nach Ankunft des von Berlin des Morgens abgehenden Eisenbahnzuges, und aus Stockholm jeden Dienstag, 8 Uhr Vormittags, eines dieser Schiffe ab. Dieselben legen sowohl auf der Hin⸗- wie auf der Rückreise in Swinemünde und Calmar an.

Auf der Stralsund⸗VPstädter Linie werden die Fahrten dergestalt beginnen, daß die erste Abfertigung des Post⸗Dampf schiffes „Eugenia“ von Vstadt am Dienstag, den 12. April, und von Stralsund am Donnerstag, den 14. April, stattfindet.

Hiernächst und bis zum Schlusse der Fahrten erfolgt die Abfertigung des genannten Schiffes

aus Stralsund jeden Sonntag und Donnerstag Mittags nach Ankunft der Schnellpost von Passow, welche mit den resp. Sonnabend und Mittwoch Abends von Berlin nach

Passow (Stettin) abgehenden Eisenbahnzuge in genauer Ver⸗

bindung steht, und

aus Vstadt jeden Dienstag und Sonnabend früh nach An⸗ kunft der Post von Stockholm.

Das Passagegeld beträgt:

I. Platz. Thlr. Pr. Crt.

Deckplatz. Thlr. Pr. Crt

86 1“

II. Platz. Thlr. Pr. Crt. Von Stettin nach Stockholm 8 8 der zureck ..... Von Stettin nach Calmar ober zuruück ... Von Stettin nach Swine⸗ münde oder zurück Von Swinemünde nach Stockholm oder zurück.. Von Swinemünde vach Cal⸗ mar oder zurück .

Von Stockholm nach Cal⸗ 1 mat dver zurcsck...... Von Stralsund nach Pstadt 1111A4““ 16 4 In diesen Beträgen sind die Kosten für die Bewirthung der Reisenden an Bord der Schiffe nicht mitbegriffen.

werden nach dem Tarife der Schiffs⸗Restaurationen erhoben. Kinder unter 12 Jahren zahlen die Hälfte des Passagegeldes.

Auf der Stettin⸗Stockholmer Linie kann jeder Reisende 100 Pfund

Gepäck frei mit sich fuͤhren. Auf der Stralsund⸗Vstädter Linie

Staats⸗Chausseen von Ihnen angewandt werden,

Dieselbn.

haben die Reifenden

päck frei, die des zweiten Platzes dagegen nur 50 dritten Platzes nur 30. eine billige Ueberfrachtsgebühr

des

des ersten Platzes ebenfalls 100

Pfund Ge⸗ Pfund und die Für das Mehrgewicht ist

Pfund. Kinder, welche die

zu entrichten.

Hälfte des Passagegeldes zahlen, haben an Reisegut auch nur die

Hälfte

Gütersendungen aller

erhalten gegen mäßige tarife können bei einer werden.

Das Einschreiben

Güter, imgleichen die Annahme Stettin bei der Königlichen Stralsund und Swinemünde bei den erlin, den 22. März 1859.

Miinisterium der geistlichen, Unterrichts⸗ Medizinal⸗Angelegenheiten.

Der Kreis⸗Physikus Sanitäts⸗Rath

der obigen Pfundezahlen

frei.

Art, so wie Wagen und Pferde ꝛc.

Fracht Beförderung. Die speziellen Fracht⸗ jeden preußischen Post⸗Anstalt eingesehen

der Personen, so wie die Expedition der der Wagen, Pferde ꝛc. erfolgt in Post⸗Dampfschiffs⸗Expedition, in Orts⸗Post⸗Anstalten daselbst.

General⸗Post⸗Amt.

Schmückert.

Dr. Hillenkamp zu Salz⸗

1

kotten ist aus dem Kreise Büren in den Kreis Warburg versetzt

1— Bekanntmachung jährige Aufnahm

5 In der unter der

vom 31. März 1859 die dies⸗ e in das Gouvernanten⸗Institut

unmittelbaren Leitung des Ministers der

geistlichen ꝛc. Angelegenheiten stehenden Bildungs⸗Anstalt für evangelische Gouvernanten und Lehrerinnen an höhern

Töchterschulen zu Droyßig,

im Regierungs⸗Bezirk Merseburg,

beginnt im September d. J. ein geuer Kursus, zu welchem der

Zutritt einer Anzahl Der Kursus der A

junger Damen offen steht.

nstalt dauert drei Jahre. Die Entlassung

der Zöglinge erfolgt nach einer vor einer Königlichen Kommission bestandenen Prüfung und mit einem von der ersteren ausgestellten

OQualffications⸗Zeugniß in Familien und in höh Die Hauptaufgabe rinnenberuf geeignete e cher Wahrheit und in daß sie befähigt und g trauenden Kinder im Liebe zu erziehen. Sodann sollen sie und einfachen Unterricht

macht werden, in welcher letzteren Beziehung si

Gouvernanten⸗Institut erziehend beschäftigt wer

für den Beruf als Erzieherin und Lehrerin eren Töchterschulen.

der Anstalt ist, für den höheren Lehre⸗ vangelische Jungfrauen zunächst in christli⸗ christlichem Leben selbst so zu begründen, eneigt werden, die ihnen später anzuver⸗

christlichen Glauben und in der christlichen

theoretisch und praktisch mit einer guten s8⸗ und Erziehungs⸗Methobe bekannt ge⸗ ie in dem mit dem verbundenen Töchter⸗Institut lehrend und

den. Ein besonderes Gewicht wird auf die

Ausbildung in der französischen und englischen Sprache, so wie in

der Musik gelegt. Der Unterricht in

Geschichte,

Literatur und in sonstigen zur

allgemeinen Bildung gehörigen Gegenständen findet seine volle Ver⸗

trekung, aber streng die Zwecke

weiblicher Bildung in das Auge

fassend, in denen jede Verflachung zu vermeiden und in denen noth⸗

wendige Vertiefung des Die Einrichtung der Anstalt

Gemüthslebens zu erzielen gesucht wird. bietet zur Betheiligung an häus⸗

lichen Arbeiten, so weit diese das Gebiet auch der körperlichen

Pflege und Erziehung angehen, geordnete

Die Zöglinge zah

Gelegenheit.

len eine in monatlichen Raten voraus zu

entrichtende Pension von 105 Thalern jährlich, wofür sie den ge⸗

sammten Unterricht, volle Beköstigung,

zung und Beleuchtung

vorübergehendes Unwohlsein frei besonderer Arzt angenommen.

Bett und Bettwäsche, Hei⸗ „so wie ärztliche Pflege und Medizin fuͤr haben. Fur die Anstalten ist ein Ermaͤßigung oder Erlaß der Pen⸗

sion kann nicht stattfinden.

Die Meldungen z bis selben ist beizufuͤgen: 1) Der Geburts⸗ u Jungfrauen unter werden koͤnnen. 2) Ein Zeugniß der rung; ein eben sorger über das

zum 10. Juli d. J. unmittelbar an mich einzureichen.

ur diesjährigen Aufnahme sind spätestens⸗ Den⸗ wobei bemerkt wird, daß dem 17ten Lebensjahre nicht aufgenommen

Ortspolizeibehörde über die sittliche Fuͤh⸗ solches von dem Qntsgeistlichen und el⸗ Leben der Aspirantin in der Kirche und.

eehhha

nd Taufschein,

cristlicher Gemeinschaft. In. demselben ist zugleich ein Ir⸗ theil uͤber die Kenntnisse der Aspirantin in den christlichen

Religionswahrheiten und in der biblischen Geschichte nach

Maßgabe des Regulativs vem 2. Oktober 1854 auszu⸗ sprechen. Ein Zeugniß des betreffenden Königlichen Kreis⸗Phyfikus über normalen Gesundheitszustand, namentlich daß die Bewerberin nicht an Gebrechen leidet, welche sie an der Ausübung des

Erziehungs⸗ und Lehrerberufes hindern werden, und daß sie

in ihrer körperlichen Entwickelung genügend vorgeschritten ist,

um einen dreijährigen Aufenthalt in dem Institut ohne Ge⸗ fährdung für ihre Gesundheit übernehmen zu können.

Eine Erklärung der Eltern oder Vormünder, oder sonst glaub⸗ haft geführter Nachweis, daß das Pensionsgeld von 105 Thlr. jährlich auf drei Jahre gezahlt werden soll. Ein selbstgeschriebener Lebenslauf, aus welchem der bisherige Bildungsgang der Aspirantin zu ersehen und auf die Ent⸗ 1“ ihrer Neigung zu dem erwählten Beruf zu schlie⸗

n ist. Die aus den zuletzt besuchten Schulen und Bildungs⸗Anstal⸗ ten erhaltenen Zeugnisse. 8 Außerdem hat sich die Bewerberin bei einem von ihr zu wählenden Direktor oder Lehrer einer höhern öffentlichen Unterrichts⸗Anstalt, oder bei einem Koͤniglichen Schulrath einer Prüfung zu unterwerfen und denselben um Ausstellung eines Zeugnisses über ihre Kenntnisse in der deutschen, eng⸗ lischen und französischen Sprache und Literatur, so wie in den Realgegenständen, zu ersuchen. Dieses Zeugniß ist nebst den schriftlich angefertigten und censirten⸗ Prüfungsarbeiten⸗ mit einzureichen. Hinsichtlich der erlangten mufikalischen Aus⸗ bildung genügt, wenn nicht das Zeugniß eines Musikverftaͤn⸗ digen beigebracht werden kann, die eigene Angabe über die seither betriebenen Studien. Ferrtigkeit in den gewöhnlichen weiblichen Handarbeiten wird vorausgesetzt.

Denjenigen Bewerberinnen, welchen in diesem Jahre Aufnahme zu Theil werden kann, wird die diesfällige Benachrichtigung seiner Zeit von hier aus zugehen.

Jungfrauen, Helche es Ernst ist, in einer wohlgeordneten christlichen Gemeinschaft sich zu einem würdigen Lebensberuf vorzu⸗ bereiten, werden dazu in der Bildungs⸗Anstalt zu Droyßig eine Gelegenheit finden, die auch weniger wohlhabenden einen lohnenden Beruf sichert.

In das mit dem Gouvernanten⸗Institut verbundene Pensio⸗ nat für evangelische Töchter höherer Stände können ebenfalls noch Zöglinge vom 10ten bis 16ten Lebensjahre Auf⸗ nahme finden. Dieselben sind bei dem Königlichen Seminar⸗Direk⸗ tor Kritzinger in Drohßig bei Zeitz anzumelden, von welchem 18n ausfuͤhrliche Programme über das Pensionat bezogen werden önnen. .

Berlin, den 31. März 1859.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗

11“ Angelegenheiten. von Bethmann⸗H

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Finanz⸗Ministerium.

8 Cirkular⸗Verfügung vom 28. Februar 1859, das zur Erstattung von Kalender⸗Stempeln zu

beobachtende Verfahren betreffend. 1

Zur Nachachtung wird bestimmt, daß fortan die Haupt⸗Aemter, welchen Kalender⸗Stempel Erstattungs⸗Liquidationen mit den dazu gehörigen Belägen zugehen, die Kalender nicht der Provinzial⸗ Steuer⸗Verwaltung einsenden, sondern bei sich zuruͤckbehalten. dagegen jener Verwaltung die Liquidation einreichen sollen, welcher jedes Mal, nach genauer Prüfung, ob die in der Liquidation in Ansatz gebrachte Anzahl Kalendern wirk⸗ lich eingegangen ist, und, ob die eingegangenen Kalender mit dem liquidirten Stempel versehen sind, eine amtliche, ihrer Richtigkeit nach von dem Hauptamte zu vertretende Bescheinigung über die Zahl der eingegangenen Kalender und die dazu verwendeten Stempel beizufügen ist. Die Vernichtung, nach Umständen Zurückgabe der Kalender an die betreffenden Kalender⸗Verleger ist bis zur Benach⸗ richtigung des Hauptamts in Betreff der Erledigung der Erstat⸗ tungs⸗Liquidation, auszusetzen. 1

Ew. ꝛc. haben hiernach die Hauptämter h versehen.

Berlin, den 28. Februar 1859.

Der General⸗Dinektor der

An sämmtliche Provinzial⸗Steuer⸗Direktoren, die Koͤniglichen Regierungen in P m nd in Frankfurt ꝛc