1.
Die 58 nicht aus⸗ gegebenen 5000 Stück Stamm⸗Aectien, welche die fünfte Million des Grundkapitals der Ge⸗ sellschaft repräsentiren, sollen unter der Be⸗ zeichnung „Prioritäts⸗ Stamm⸗Actien“ aus⸗ gefertigt und emittirt werden.
zug aus dem Statuten-Rachtrag.
“
u“
Die Bestimmungen des Statuts, welche die rechtlichen Verhältnisse der Actien und ihrer Inhaber festsetzen, finden auch auf die Prio⸗ ditäts⸗Stamm⸗Actien und deren Inhaber An⸗ wendung, doch wird diesen letzteren ein be⸗ sonderes Vorzugsrecht bei der Vertheilung der Dividende & 15) dahin beigelegt, daß sie zuvörderst volle fünf Prozent ihrer Actien⸗ Beträge erhalten, sodann den Inhabern der 20,000 Stück Stamm⸗Actien volle fünf Pro⸗ zent ihrer Actien⸗Beträge verabfolgt werden, und ein alsdann verbleibender Ueberschuß
leichmäßig unter die Inhaber sämmtlicher Actien vertheilt wird.
Schema zu den Dividendenscheinen.
—— fer SFagechseeGetae gs Minerva,
Erster
nhaber empfäͤng
Breslau, den
Schlesische Hütten⸗, Dividendenschein zur
Kasse der Gesellschaft zu Breslau die erste Hälfte der für das abge⸗ laufene Betriebsjahr ermittelten Dividende, von 5 Prozent vorweg aus den n 8 Der General⸗Direktor. 4
Forst⸗ und Bergbau⸗Gesellschaft. Prioritäts⸗Stamm⸗Actie
en diesen Schein an der
die jedoch bis auf Höhe Jehiss Veberschüfsen festzusetzen ist.
8 8
§. 12.
———
Inhaber empfängt der Kasse der Gesellscha
Breslau, den
d Alle binnen 5 Jahren nach dem Fälligkeits⸗Termin nicht erhobenen Dividenden sind zum Vortheil der Gesellschaft verjährt. —
Eöö1“ Minerva, Schlefische
Zünten⸗, Forst⸗- und Vergbau⸗Gesellschaf Zweiter Dividen
denschein zur Prioritäts⸗Stamm⸗Actie 12
No am 15. August 18.. ft zu Breslau die zweite Hälfte der für das abgelaufene Betriebsjahr ermittelten Dividende, von 5 Prozent vorweg aus den Jahres⸗Ueberschüssen festzusetzen ist. öI“ Der General⸗Direktor.
— ————
gegen diesen Schein an
die jedoch bis auf Höhe
1898
§. 12. erhobenen Dividenden
Alle binnen 5 Jabhren find zum Vortheil der Gesellschaft verjährt.
nach dem Fälligkeits⸗Termine nicht
—
Gesetz
betreffend die Gewährleistung wegen
verborgener Mängel bei dem Verkaufe und Tausche
von Hausthieren Gerichtshofes zu Cöl Vom 3.
h11A“
im Bezirk
des Appellations⸗
Mai 1859.
“ Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Wir Wilhelm, von Gottes
Regent, verordnen, provinz, Monarchie, für den! was folgt:
mängel gegründete Kla iner Frist von zwei
ngestellt, beziehungsweise geltend gemacht werden rgerlichen Gesetzbuches).
nach Anhörung des mit Zustimmung Bezirk des
Gnaden Prinz von Preußen,
Provinzial⸗ Landtages der Rhein⸗ beider Häuser des Landtages der
Appellations⸗
8
(Art. 1648 des
Der Tag der Ueberlieferung wird in
die Frift nicht eingerechnet.
Sind mehrere Thiere
derselben als
sen, so kann der Käufe dern, wenn sie bei dem
kommen sind.
Eines vorherigen
nicht. Die Sache ist als
Innerhalb der Klage kann
der im §. 1 bestimmten Frist und der Käaufer das Vorhandensein von Gewährs⸗
gleicher Art verkauft und ist bei einem
Gewährsmangel eine ansteckende Krankheit nachgewie⸗ r die Zurücknahme saͤmmtlicher Thiere for⸗
käufer mit einander in Berührung ge⸗ Sühneversuchs bedarf es bei dieser Klage G und summarische zu behandeln.
vor Anstellung
mängeln bei den gekauften Hausthieren durch Sachverständige fest⸗
stellen lassen, die f
ich zugleich
über das wahrscheinliche Alter des
vorhandenen Mangels gutachtlich zu äußern haben.
Auf seinen Antrag ernennt und vereidet der Friedensrichter des
Ortes, an welchem sich das
Thier befindet, je nach den Umständen,
einen oder drei Sachverständige. Bei Departements⸗ und Kreis⸗Thierärzten genügt die Bestäti⸗ gung des Gutachtens auf den geleisteten Diensteid. 8
Der Friedensrichter verordnet gleichzeitig,
2 daß und in welcher
Wase der Verkäufer von der vorzunehmenden Untersuchung des
hoben und durch folgende
Gerichtshofes zu Cöln,
8 1 8 16“ 1“] “ 9 Bei dem Verkauf von Hausthieren muß die auf Gewährs⸗ ge und Einrede bei Verlust derselben binnen und vierzig Tagen nach der Ueberlieferung
damals die
1 8 8 8 8
Thieres in Kenntniß zu setzen ist. Auf den Antrag des Verkäufers kann die Zuz'ehung fernerer Sachverständigen angeordnet werden Zu den in den beiden vorhergehenden Paragraphen angegebenen Verrichtungen des Friedensrichters ist bei dessen Verhinderung auch der Ergänzungsrichter befugt. Das schriftlich abzufassende
with auf der Gerichtsschreiberei des Friedensgerichts, welches die Sachverständigen ernannt hat, hinterlegt.
Der in dem späteren Prozesse erkennende Richter kann das in dem Vorverfahren erstattete Gutachten seiner Entscheidung zum Grunde legen; auch kann aus der Ertheilung des Gutachtens kein Grund hergeleitet werden, die Sachverständigen in dem späteren Prozesse zu verwerfen (Art. 283 16 buͤrgerlichen Prozeß⸗Ordnung.)
Die Kosten dieses Vorverfahrens werden in dem späteren Pro⸗ zesse den Kosten des letzteren Keschhestsct
§. 10
Alle vorstehenden für den Kauf von Hausthieren gegebenen Vorschriften sind auf den Tausch derselben anwendbar.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. 8 Gegeben Berlin, den 3. Mai 1859. 9.
1““
I Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
Fürst zu Hohenzollern⸗Sigmaringen. Flottwell. von Auerswald. von der Heydt. Simons. von Schleinitz. von Bonin. von Patow. Graf von Pückler.
von Bethmann⸗Hollweg.
t wegen Abänderun einiger Bestimmungen des Rheinischen Handelsgesetzbuches. DTZom 9. Mai 1859.
Im Namen Sr. Majestät des Königs: J
ir Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen, Negent,
verordnen für den Bezirk des Appellationsgerichtsbofes zu Cöln,
mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
Die Art kel 441 bis 447, 454, 456, 480, 483 bis 485, 497
498 und 527 des Rheinischen Handelsgesetzbuches werden aufge⸗ Artikel 441. Das Falliment wird von dem Handelsgerichte, in dessen Be⸗ zirk der Fallit seinen Wohnsitz, oder die im Fallimentszustande sich befindende Handelsgesellschaft ihre Hauptniederlassung hat, durch ein Urtheil eröffnet, welches zugleich den Tag des Eintritts der Zahlungs⸗Einstellung festsetzt.
Ist diese Festsetzung im Urtheile nicht erfolgt, so wird der Tag der Falliments⸗Eröffnung oder, wenn der Fallit früher ver⸗ storben ist, der Todestag desselben als der Tag der Zahlungs⸗ Einstellung angenommen.
Das Handelsgericht ist befugt, den Tag der Zahlungseinstel⸗ lung, so lange dessen Festsetzung von einem Gläubiger oder einen. anderen Betheiligten durch ordentliche Rechtsmittel angefochten ist oder angefochten werden kann, auf den Bericht des Falliments⸗ Kommissars von Amts wegen anderweit zu bestimmen.
Auf das in diesem Falle zu erlassende neue Urtheil finden die Vorschriften des Artikels 457 dieses Gesetzbuches mit der Maßgabe ebenfalls Anwendung, daß den Glaubigern und anderen Betheilig⸗ ten eine Frist von vierzehn Tagen zur Opposition auch gegen das neue Urtheil zusteht, sofern der Artikel 457 nicht schon eine laängere Frist bewilligt.
Ighnn keinem Falle darf der Tag der Zahlungs⸗Einstellung auf einen früheren Zeitpunkt als sechs Monate vor der Falliments⸗ Eröffnung festgesetzt oder angenommen werden.
Artikel 442.
Mit dem Tage der Falliments⸗Eröffnung verliert der Fallit von Rechts wegen die Befugniß, sein Vermögen zu verwalten und
Wer jedoch noch am Tage der Falliments⸗Eröffnung oder an einem der beiden nächstfolgenden Tage Zahlungen oder Aushändi⸗ gungen an den Falliten bewirkt hat, ist dadurch gegen die Fall⸗ menksmasse befreit, wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß ihm
Falliments⸗Eröffnung bereits bekannt gewesen ist. Artikel 444. Rechtshandlungen, welche seit dem Tage
über dasselbe zu verfügen.
Gutachten der Sachverständigen
dem Falliment Kenntni
muthmaßlichen Glaͤubigern
oder innerhalb der näͤchst vorhergegangenen zehn Tage vorge⸗ nommen wurden, sind in Beziehung auf die Gläubigerschaft nichtig, wenn sie eines der folgenden Geschäfte darstellen: freigebige Verfügungen des Falliten über jeder Art; 1 1 4 1 die Zahlung einer noch nicht fälligen Schuld, es mag die Zahlung baar, durch Hingabe an Zahlungsstatt oder in an⸗ zerer Weise vom Falliten erfolgt sein; jede durch Vertrag oder Urtheil bewirkte Erwerbung einer
Hypothek, eines Faust⸗ oder Nutzungspfandes an Vermögens⸗ stücken des Falliten zur Sicherung von Forderungen, welche bereits vor diesen Sicherungsmaßregeln bestanden.
1. Artikel 445.
Alle andere Zahlungen und Rechtsgeschäfte des Falliten, welche in die Zeit zwischen der Zahlungs⸗Einstellung und der Falliments⸗ Fröffnung fallen, können in Beziehung auf die Gläubigerschaft für nichtig erklärt werden, wenn der andere Theil bei dem Empfange der Zahlung oder bei dem Abschlusse des Rechtsgeschäfts von der zahlungs⸗Einstellung des Falliten Kenntniß harte.
Jedoch findet die Rückforderung der Zahlung eines von dem Falliten ausgestellten indoffirten eigenen Wechsels nur gegen den ersten Indossanten, und die Rückforderung der Zahlung eines auf den Falliten gezogenen Wechsels nur gegen denjenigen statt, füͤr dessen Rechnung der Wechsel gezogen wurde, und auch gegen diese nur dann, wenn der Erstere beim Indossiren, der Letztere bei Ausstel⸗ lung oder Begebung des Wechsels davon Kenntniß besaß, daß be⸗ wits der Fallit die Zahlungen
eingestellt hatte. Bei einem trassirt eigenen
lung
Vermögensrechte
Wechsel auf eigene Order, welcher von dem ersten Indossatar weiter indoffirt ist, findet die Rückforde⸗ rung der Zahlung nur gegen den ersten Indossatar statt, und auch gegen diesen nur dann, wenn derselbe beim Weiterindoffiren von der Zahlungseinstellung des Falliten Kenntniß gchabt
Artikel 446. 1.“ Gültig erworbene Privilegien und Hypothekenrechte, welche nicht unabhängig von jeder Eintragung bestehen, sind gegen die Gläubigerschaft nur wirksam, wenn sie bis zur Falliments⸗Eroͤffnung eingetragen sind. “ 1
Auch können diejenigen Eintragungen, welche nach der Zahlungs⸗ einstelung oder innerhalb der nächst vorhergegangenen zehn Tage statgefunden haben, zu Gunsten der Gläubigerschaft für nichtig er⸗ klart werden, wenn zwischen dem Tage der Erwerbung der Privi⸗ legien und Hypotheken und demjenigen der Eintragung vierzehn Tage verflossen sind. u“
Dagegen können diejenigen gültig erworbenen Privilegien, von denen die Artikel 2103 und 2111 des Civil⸗Gesetzbuches han⸗ deln, so wie die Privilegien des öffentlichen Schatzes, Artikel 2098, innerhalb der zu ihrer Bewahrung gestatteten Fristen auch nach der
Falliments⸗Eröffnung wirksam eingetragen werden; jedoch ist die im Artikel 2110 des bürgerlichen Gesetzbuches vorgeschriebene Eintra⸗ gung des ersten Protokolles gegen die Gläubigerschaft nicht wirk⸗ sam, wenn sie nicht dis zur Falliments⸗Eröffnung stattgefunden hat. Artikel 447. Durch die vorhergehenden Bestimmungen wird die sonstige Be⸗ fugniß der Gläubiger nicht berührt, die zu irgend einer Zeit in der Absicht, sie zu benachtheiligen, vorgenommenen Geschäfte nach den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches anzufechten. Artikel 454. 1
Das Handelsgericht ernennt in demselben Urtheil, durch welches die Falliments⸗Eröffnung und die Anlegung der Siegel verordnet wird, eines seiner T itglieder zum Falliments⸗ Kommissar und, je nach der Wichtigkeit des Falliments, einen oder mehrere Agenten, um unter der Aufsicht des Kommissars die ihnen gesetzlich auferlegten Verrichtungen zu erfüllen. “
In dem Falle, wo auf den Grund der von dem Friedensrichter angelegt worden sind, Uebrigen die oben gegebenen Vorschriften befolgen,
iß erhält.
Notorietät die Siegel muß das Gericht im sobald es von
Artikel 456. 8
welche das Gericht ernennt, können aus den oder aus allen anderen Personen ge⸗ für die Treue ihrer Geschäftsführung die meiste
Die Agenten,
wählt werden, welche
Sicherheit darbieten. Artikel 480.
Der Falliments⸗Kommissar nimmt die Vorschläge der versam⸗ melten Gläubiger in Betreff der zu ernennenden provisorischen Syndiken entgegen. Das Handelsgericht ernennt dieselben unter Berücksichtigung der von den Gläubigern gemachten Erklärungen und Vorschläge, ohne jedoch an solche gebunden zu sein. Auch die bisherigen Agenten können zu provisorischen Syndiken ernannt werden.
Artikel 483. Die Agenten haben, nachdem sie ihre Rechnung abgelegt, auf
ine Entschädigung Anspruch, welche auf den Bericht des Falli⸗ ments⸗Kommissars dem Handelsgerichte festgesetzt wird.
n
Bei der Festsetzung der Entschädigung billigem Ermessen zu verfahren und hauptsächlich trag der Fallimentsmasse, auf auf die Schwierigkeiten derselben, Umsicht, so wie auf den weiten Kosten Räücksicht
Baare Auslagen und
Artikel 484.
den Umfang der auf die bewiesene Betrag zu nehmen. Artikel 485. etwaige Reisekosten,
hat das Handelsgericht auf den Be⸗ Geschäftsführung, — Thätigkeit und der der Masse verursachten Weer⸗
so wie Gebühren,
welche der Agent in der Eigenschaft als Advokat⸗Anwalt zu liqui diren verechtigt ist, werden aus der Masse besonders verguütet.
Kommissar e legen, und die B
Kasse zu hin stimmt ist, nach gesetzli
Im Fa
Die Syndiken sind eine Uebersicht der Einnahmen
estände an Geldern, so we bestimmt hat, daß ein Theil derselben zur lagen und Kosten in ihren Tagen nach dem Empfange der Gelder bei derjenigen terlegen, welche deren Hinterlegung auf Ano cher Vorschrift bei einer öffentlichen lle der Unterlassung der Hinterleg Syndiken von Rechts Masse sechs Prozent; zwanzig Pr
sie zu ergreifenden
8.
Die
Agenten gegebenen
Entscheidung des er, so können diese Das Handelsgericht beschließt in Entlassung des Syndiks, und über die Ernennung eines anderen.
führ
Das Handelsgericht kann jederzeit auf den ments⸗Kommissars die gangenen ersetz
Die Entlass auf Grund v von Amts we
Veranlaßt
hinterlegten Falliments⸗Kommissars aus der Wegen der Entschädigung der die in den Artikeln 483 — 485 in Betreff
Ar kel 497, verpflichtet, wöchentlich
Händen verbleiben soll,
wegen
Maßregeln. Gelder sind nur Kasse zuruͤckzuziehen.
Vorschriften zur Anwendung. Artikel 498.
provisorischen Syndiken entlassen,
en und ihre Zahl vermehren. ung eines Syndiks kann von dem Falliments⸗Kommissar
werden. nicht
sich direkt an das Gericht wenden.
kein Rechtsmittel zulässig.
Zu der Ernennung neuer gen Vorschläge
der
versammelten Gläubiger,
Einholung fuͤr angemessen erachtet wird.
Kommissar richtungen neuen Syn
Kommt kein Konkordat zu Stande,
von seiner Entlassung einstellen und nach dik Rechnung legen.
Artikel 527.
und Ausgaben vorzu⸗ jt der Kommissar nicht Bestreitung der Aus⸗ innerhalb acht öffentlichen zur Empfangnahme von Geldern be⸗ rdnung der Gerichte oder Kasse geschehen muß. ung verschulden die — seit dem Tage des Empfanges der Zinsen, welche das Handelsger cht bis auf oͤzent erhöben kann, vorbehalttich der sonst etwa gegen mit Genehmigung des
provisorischen Syndiken kommen 1 einer Entschädigung der
Vortrag des Falli⸗ die abge⸗
on Beschwerden der Gläubiger und des Falliten oder gen vorgeschlagen der Kommissar
innerhalb acht Tagen eine Handelsgerichts über
die Anträge der Beschwerde
der Rathskammer uüͤber d. nach vorheriger Vernehmung desselben, Gegen diesen Beschluß ist
Syndiken bedarf es keiner nochmali⸗ wenn nicht etwa deren
Der entlassene Syndik muß, sobald er durch den Falliments⸗
in Kengtaiß gesetzt ist, seine Ver⸗ Vorschrift des Artikels 481 dem
so schließen die von dem
Fallzments⸗Kommissar zusammenberufenen Gläubiger nach Stimmen⸗
mehrheit der anwesenden führende Liquidation der
Masse (Vereinigungsvertrag).
Personen einen Vertrag über die auszu⸗ Sie haben
zugleich ihre Vorschläge in Betreff der zu ernennenden definitiven Syndiken zum Protokoll des Kommissars zu machen.
den.
Das Handelsgericht gung der von den Gläubigern an dieselben gebunden zu sein, diken, denen auch die nicht zur Empfangnahme Syndik oder Kassi Die provis
Geschieht dies nicht,
Rechnung zu legen, bestimmt ist.
Fürst zu 8 erswald.
A
Die in den Syndiken gegebenen Vorschriften Syndiken Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändige beigedrucktem Königlichen Insiegel. “
Gegeben Berlin, den 9. Mai 1859.
von Boni
öorischen
Artikeln 497 und 498 in Betreff der finden auch bei den definitiven
Hohenzollern⸗Sigm aringen. von der Heydt.
ernennt ohne Verzug, unter gemachten Vorschläge,
*
Syndiken können zu de so haben sie den
Berücksichti⸗ ohne jedoch einen oder mehrere definitive Syn⸗ Functionen eines Kassirers obliegen, wenn der eingehenden Gelder ein besonderer rer ernannt wird. finitiven ernannt wer⸗ definitiven Syndiken
wie dies im Artikel 481 hinsichtlich der Agenten
9
“ Wilhelm, Prinz von Preuß
Simons. n. von Patow.
Flottwell. von Schle Gr. von Pückler. on Bethmann⸗Hollweg.
provisorischen
von initz.