1859 / 118 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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liche Gerichtshof zur Entscheidung der fuür cution behölt des eingeschlaͤgenen Rechtsweges ungeachtet bi Verwaltungs⸗Behörde bes ger⸗ 1 di zeigeführte

b B 9. b 1 altungs⸗Behoͤrde beschlossene Beschlagnahme des Ver⸗ des Dienstverhaͤltnisses wird aber weder die durch dasselbe herbeigeführte

Recht: daß in 9 Sache, soweit n Prozeß die Beschlagnahme Entscheidung ihren Fortgang (§. 16). Vachtn. ü 4 1Ite. dg en er eeonten 8* 6* im F. tgcene Bäscescgors⸗ den Rechts⸗ Verbindlichkeit, noch auch die eigenthümliche Natur berselben, auf weee von Gegenständen etrifft, welche zum Nachlasse des Gemeinde⸗Ein⸗ Folgense⸗ bestimmt: . 13 ubgen ͤdrücklich nachgelassen hat während sie für die Fälle der davon das in der Verordnung vorgeschriebene exceptionelle Verfahren beruht, nehmers E. gehören, der Rechtsweg für unzuläfsig und der er⸗ ei Gefahr im Verzuge kann die unmittelbar vorgesetzte Behörde 8 c verschiedenen, auf §. 13. gegründeten Beschlagnahme eine ähn⸗ irgendwie verändert. Für die Fälle, wo der Beamte vor Ausmittelung

hobene Kompetenz⸗Konflikt daber für begruͤndet, im Uebrigen aber wenn sie nicht die Eigenschaft einer Provinzialbehörde hat, oder Fe. dBestimmung nicht enthält. Endlich würde es augenscheinlich ein des Defekts freiwillig oder im Wege der Dienstentlassung aus seinem

ner. 1 5 B Amte ausscheidet, ist dies klar. Es kann nicht wohl bezweifelt werden,

der Rechtsweg fuͤr zulaͤffig und der erhobene Kompetenz⸗Konflikt für mittelbar vorgesetzte Beamte vorläufige Sicherheits⸗Maßregel giderspruch sein, wenn das Gericht, welchem im §. 15. die Be⸗ Beschlagnahme des Vermögens oder Gehalts gegen die nach.S dung unnere dencels der Verwaltungsbehöͤrde zur unbedingten Pflicht daß das in der Verordnung vom 24. Januar 1844 angeordnete Verfah⸗

unbegründet zu erachten. Von Rechts wegen. Gründe. Beamten ergreifen; es muß aber davon de und dabei die Beurtheilung ihrer Rechtmäßigkeit ausdrücklich ren auch gegen pensionirte oder sonst bei ihrem Leben aus dem Dienste gesetzten Provinzialbehörde ungesäumt Anzeige gemacht und b gt worden ist, befugt sein sollte, dieselbe hinterher auf den An⸗ geschiedene Beamte zur Anwendung kommt. Die Fortdauer des persön⸗

Waͤhrend der gerichtlichen Regulirung des Nachlasses des im Mai znlers ss 8 Genehmigung eingeholt werden. beren untersagt Beamten oder seiner Erben zum Gegenstand seiner Beurtheilung lichen Dienstverhältnisses kann demnach als Bedingung für die Anwend⸗ 4 barkeit der Verordnung nicht angesehen werden, und es ist kein Grund

wöacseiper geeegeserhs dderee n cö81en, güehen aechen we vnnee, ve, wne ]*Lenes nenee Wittwe und seine Mutter, welche ihn beerbt und schon vorher die Erb⸗ 8. 8 chte und Hypothekenbehörden sind verpflichtet, den an sie e und Die hiernach für die Entscheidung des Kompetenz⸗ Konflikts allein für die Annahme vorhanden, daß der Gesetzgeber den Fall der Lösung chaft ohne Vorbehalt angetreten hatten, erkannten in einer gerichtlichen en Requisitionen zu genügen, die Execution gegen die benannig; ebende Frage: ob die exceptionellen Bestimmungen der Verordnung des Verhältnisses durch den Tod des Beamten anders habe behandel Lrbandlung vom 5. Mai 1856 diesen Defekt zum Betrage von 1279 . ohne vorgängiges Zahlungsmandat schleunig zu vollstrecken 1n89 Januar 1844 ausschließlich gegen die darin benaunten Beamten wissen wollen, als die Fäͤlle der Auflosung des Dienstverhältnisses bei Thlr. als richtig an, und erklärten sich bereit, denselben aus dem Nach⸗ h. Beschlagnahme der zur Deckung des Defekts erforderlichen dom ob Re auch gegen deren Erben zur Anwendung gebracht werden“ Lebzeiten des Beamten. möͤgensstuͤcke zu verfügen und die in Antrag gebrachten Eintragun 2 —2 ist weder in dem Kompetenz⸗Konflikt⸗Beschlusse der Regierung, Die Verordnung vom 24. Januar 1844 ist allerdings insofern ein 1 e vder Verwaltungsbehöoͤrde für gewisse Fälle

wurde der Defekt auf 1235 Thlr. 27 Sgr. 11 Pf. festgestellt. Im⸗ b 1857 brachte der Landrath des Kreises M. 81 Feaeen, Smsdehörde a. 84 eine Beurtheilung der Rechtmaͤßtgkeit einzugehen. nocd, unterworfen worden. Der L auf Grund der §§. 30 und 31, Th. I, Tit. 29 der Gerichts⸗Ordnung ein Gegen Beamte, welche die defektirten Gelder nicht in ihrem Gewahr mn lagnahme des Nachlasses des E. und des eigenen Vermoͤgens der Es ist daher gewiß voͤllig gerechtfertigt, eine extensive Auslegung der schleuniges Arrestgesuch gegen die Erben des ꝛc. E. bei der Kreisgerichts⸗ gehabt, aber an deren Vereinnahmung, Verausgabung oder Ver. besch desseiben Abschrift eines Reskripts des Ministeriums des Innern Verordnung zu vermeiden. Es kann aber nicht für eine extensive Aus⸗ Kommission zu T. an, mit dem Antrage, zur Sicherstellung der Hefekten⸗ 10 usse in der Weise unmittelbar Theil zu nehmen gehabt haben, daß der 8 en0 Juni 1847 beigefügt, welches jene Frage im Sinne des erhobenen legung erachtet werden, wenn man die allgemeine Rechtsregel, daß Ver⸗ forderung den Nachlaß des ꝛc. C., so wie das Hüeees Se.⸗ ohne ihr grobes Verschulden nicht haäͤtte entstehen koͤnnen, muß 2. 8 zetenz⸗Konflikts beantwortet. pflichtungen, die das Vermögen betreffen, auf den Nachlaß übergehen, auch gen seiner Erben mit Beschlag zu belegen. Diesem Antrage wurde veeehe Regreß⸗Anspruch nach §. 11 im Wege Rechtens verfolgt, es h” dem Erkenntnisse des Kreisgerichts zu M. vom 17. August v. J. auf die Vorschriften dieser Verordnung anwendet. Das Necht der gon der Kreisgerichts⸗Kommission stattgegeben, demnäͤchst rN 28 aber gegen sie ein auf Beschlagnahme ihres Vermögens oder Ge⸗ ird diesem Reskript zuvörderst, und zwar mit Recht, die demselben von Verwaltungs⸗Expecution ist immer ein exceptionelles Necht. Dessen⸗ von den Arrestaten erhobenen Widerspruch, nach vorgängiger Instruction alte behufs Sicherung dieses Anspruchs gerichteter Beschluß abgefaßt wirdHerichts⸗Kommission zu T. beigelegte Bedeutung einer von kompeten. ungeachtet wird da eibe in allen anderen Verhältnissen, wenn es Vermo⸗ durch ein in Rechtskraft übergegangenes Erkenntniß des Kreisgerichts zu Gegen einen solchen Beschluß findet nach §. 17 die Berufun 8 Stelle ausgegangenen doktrinellen Erklärung abgesprochen. Es wird gens⸗Objekte betrifft, in gleicher Weise gegen den Nachlaß, wie gegen das 1 1 auf rechtliches Gehöͤr in derselben Weise statt, wie gegen einen gerichtlich .“ en die in dem Reskript enthaltene Ausführung bemerkt, daß Vermoͤgen des Debenten ausgeübt, und man ist gewiß nicht bchugt, eine G sodaun geg. solche Ausübung einer unstatthaften extensiven Auslegung der betreffenden

M. der angelegte Ar wieder aufgehoben. In de s geler rest fgehoben. In den Gründen dieses angelegten Arrest. edane den, wenn er die Erbschaft nicht ohne Vorbehalt angeireten habe, unste blägen, wie dem Erb⸗- Gesetze beizumessen. Es ist kein Grund vorhanden, das der Verwaltung

Erkenntnisses wird dem Landrath die Legiti einer b

Arrestklage bestritten, weil 2 hnde des ee,nnsFrraher Im vorliegenden Falle handelt es sich von einem Beamten, welcher Enmweges dieselben materiellen Verpflichtungen o

der Gemeinde F. sei, welcher allein der Anspruch auf Ersaß fuüͤr den De- ün offentliche Kasse zu verwalten, welcher die defektirten Gelder in seinem nesege wird ferner geltend gemacht, daß auch aus der Identität der durch die Verordnung vom 24. Januar 1844 beigelegte Executionsrecht

fekt zustehe. Dabei wird beiläͤufig bemerkt, daß, wenn der §. 13 der Gewahrsam batte. Es kommen daher nicht die Bestimmungen der een Verpflichtungen noch nicht die Verbindlichkeit des Erben zu einer größeren Beschränkung zu unterwerfen.

Verordnung vom 24. Januar 1844 (Gesetz⸗Sammlung S. 52) auf die 11 und 17, sondern die der §§. 10, 13 und 16 zur üirer sei sich das gegen den Erblasser zulässige Verfahren gefallen zu Aus vorstehenden Gründen muß es für zulässig erachtet werden, die

Erben des E. anwenddar ware, eine hierauf gegründete Beschlagnahme Anwendung. Gemeinschaftlich für beide Kategorieen von Beamten sind folgern 4 dlich wird aus dem Umstande, daß die im §. 6 Th. I. Tit. 24 der Verwaltungsbehörde in der Verordnung vom 24. Januar 1844 er⸗ get af die Vorschriften des §. 15. lasen, SensOrdnung enthaltene, als Ausnahmebestimmung aufzufassende

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war von dem Landrath als naͤchster Aufsichtsbehöͤrde wuͤrde vor theilten exceptionellen Befu nisse der Execution und borläufigen Beschlag⸗ n La ; 2 dts suͤrd zunehmen, h. 8 b hHeilten excep onelle esug e xecutio gen Z. 9

ann aber nicht im Wege des Arrest⸗Prozesses, sondern im Wege en. von der in den §§. 4 und 10 bezeichneten Art ist Vorschrift wouach ein Erbe die gegen den Erblasser ergangenen Urtel nahme nicht nur gegen das Vermögen, sondern auch gegen den Nach⸗ V eder gegen den ꝛc. E. selbst, noch gegen dessen Erben bis jetzt ab⸗ auch gegen sich gelten lassen muß, in der Verordnung vom 24. Januar laß des Beamten zur Ausführung zu bringen. Insoweit ist daher der

Requisition des betreffenden Gerichts auszufu ö- g * zuführen gewesen sein. Hierau p. gen d 1 Pr ge s .nhe cesden Behedenee8, d 13 von dem Landrath, als 1844 nicht wiederholt ist, daß vielmehr darin immer nur die Beamten erhobene Kompetenz⸗Konflikt gerechtfertigt. Anders verhält es sich mit dem eigenen Vermögen der Erben.

ernteß der Landrath unter dem 16. Mai 1857 an die Kreisgerichts⸗Kom⸗ mission zu Peeine auf §. 13 der Verordnung dom 24. V1““ der unmittelbar vorgesetzten Bebörde des E., vorläufige Sicherheits⸗ lbst. ni 8 Fe wͤhnt sind, so wie aus der exee otio⸗ gründete Reguifition wegen Wiederanlegung des 11“ Maßregeln ergriffen worden. Diese E.e0n a n ees. r 788 1. g Feeencnaehen Feser Pelordnung die un Kalafsigteit In Bezug auf Venefizial⸗Erben ergiebt sich dies von selbst. Aber Die Kreisgerichts⸗Kommission erkannte durch Verfügung dom 3. Juni 5b 1b9 Reqisktion des kompetenten Gerichts ausgeführten Beschlag.⸗ naet Anwendung dieser Bestimmungen auf die Erben gefolgert. Lich I. ree ecechchans Fohaitns düösäefBehbrze gung 88 V nadm es Rachlasses des E. und des eigenen Vermoögens seiner Wesentlich dieselben Gründe sind es, auf welche das Appellations⸗ Vorbehalt angetreten haben, ist ibr Nechtsverhältniß zu der Behörde 6 gte ganz Erben, und es fragt sich, ob und in wie weit diese Beschlagnahme im gericht 68 Halberstadt seine biermit uͤbereinstimmende Ansicht stützt. Es doch ein anderes, als dasjenige des Nachlasses. Die Antretung der Erb-⸗

d. s dese äisttion als ges Rech na em Verlangen des Landraths den Nachlaß des ꝛc. E. und das J G 2 d6 8 6 ʒ de 8 6 86 C.,. * 1 5 S2 86 as Wege Rechtens von den Erben des Oefektarius angefochten werden kann. deruft sich auf die Worte der Verordnung, die nur von den Beamten schaft ohne Vorbehalt ist eine Handlung, deren Rechtsgültigkeit ange⸗ V selbst rede, auf die Unzulaͤssigkeit der Extensiv⸗Auslegung fochten werden kann. Inf vorliegenden Falle häben gbaretie Nüehe den

eigene Vermogen sei 2 a 1 85 b . nslsr Ke; Een d ehn I Ffechen. Secddag. erche eeis V 8 Zunäͤchst ist soviel klar, daß der in der Gegenerklärung der Klaͤger Vertretung des Landraths⸗Amts zu M. eine Klage cuf Aufbebung veelan⸗ Kompetenz⸗Konslikt geltend gemachte §. 17 der Verordnung rines Aus nahme⸗Gesetzes über dessen deutlichen Wortsinn hinaus, und einer gerichtlichen Verhandlung vom 5. Mai 1852 sich bereit erklärt, den Arrestes erhoben. Diese Klage wird theils auf das Iudikat des zun beöraude 1844 nicht dazu geeignet ist, die Zuläͤssigkeit des Rechtsweges varauf, daß die dienstliche Stellung eines Beamten zu seiner vorgesezten Defekt ihres Erblassers schlimmstenfalls aus ihrem eigenen Vermögen zu zorprogesses. theils auf die Ausführung gegründet, daß der Arrest⸗Antrag 4* veg edem. Denn dieser §. 17 bezieht sich ausschließlich auf den Fall, Behörde wohl geeignet sei, ein vorläufiges administratives Verfahren decken. Sie haben aber, wie der Landrath in einem Schreiben vom des Landraths der in der Verordnung vom 24. Januar 1844 vorgeschrie. eh gegin Enen der im §. 11 der Verordnung erwähnten Bramten ein †† . hbsn u Kchtsertigen während dieser Grund bei den zu der Auf⸗ 2. Februar v. J. an die Kreisgerichts⸗Kommission zu T. angiebt, hinterher denen Substantiirung enthehre. In letzterer Beztehung wird be. doaß auf esch agnahme des Vermoͤgens oder Gehalts gerichteter Beschluß ab⸗ schisb 21 in keiner unmittelbaren Beziehung stehenden Erben des ihre Verpflichtung zur Deckung des Defekts bestritten und behauptet, daß weder das gesetzliche Erforderniß der GFefahr im Verzuge, noch die Ge. gefaßt worden ist. Ein solcher Fall liegt bier nicht vor. Vielmehr ist schis 9 88 falle b man sie zur Abgabe der in die Verhandlung vom 5. Mai 1856 auf nehmigung der vorgesetzten Provinzialbehörde nachgewiesen sei, und daß 8 Eben⸗ Beamten der im §. 10 bezeichneten Kategorieen die Rede. 6f eeniefen Ausfübrungen der betheiligten Gerichte kann nicht beigepflichtet genommenen Erklärung gezwungen babe. 8 der Arrest⸗Antrag nicht, wie es noͤthig gewesen wäre, die mit Beschlag er üb 8 8 unerheblich ist das, was zu I. der Gegenerklaͤrung der Kläͤ⸗ woerdern vielmehr sind diejenigen Maßregeln, welche nach der Verordnung Unter allen Umständen liegt die Entscheidung der Frage, zu belegenden Vermöͤgensgegenstände einzeln und speziell angebe. Am ger uͤber die mangelhafte Substantirung der an die Kreisgerichts⸗Kom⸗ bee Januar 1844 zur Sicherstellung und Einziehung eines Defekts für die Schulden des Erblassers aus eigenem Vermögen aufkommen, wenigsten gegründet findet die Klageschrift den Arreft in Ansehung des 2 1. gerichteten Beschlagnahme⸗Requifition des Landraths, so wie n. Verwaltungswege gegen das Vermoͤgen des schuldigen Beamten sie sich der Beschlagnahme ihres eigenen Vermoͤgens zur Sicherstellun eigenen Vermögens der Kläger, welches der Defedis dalber nicht anders üͤber 4 ehlende Aktiv⸗Legitimation desselben, ingleichen das, was zu III gn werden koͤnnen, auch gegen den Nachlaß desselben zulässig. des Defekts ihres Erblassers unterwerfen müssen, nicht innerhalb de als im ordentlichen Prozeßwege in Anspruch genommen werden oͤnne jener Gegenerklärung üͤber den mangelnden Nachweis der Gefabr im Ver⸗ Tgrgrcht dafür die allgemeine Rechtsregel, daß die das Vermoͤgen be⸗ Bereichs der Verordnung vom, 24. Januar 1844. Es kann vielmehr über Die Klage wurde eingeleitet und den dem Verklagten schriftlich beant⸗ zuge gesagt ist. Denn alle diese Einwendungen der Kläger lassen das⸗ B 1n Rechtsverhältnisse durch den Tod nicht verändert werden, son⸗ diese Frage nur nach privatrechtlichen Grundsätzen und nach der wortet. In dieser Beantwortungsschrift wird der Flage hauptsächlich der re worauf es hier allein ankommt, die Kompetenzfrage, un⸗ sresfe uf r Nachlaß übergehen. Diese Regel, welche sich im §. 362 Lage jedes einzelnen Falles entschieden, und deshalb die Cognition darüber 8 45 b Verordnung vom 24. Januar 1844 gegründete Einwand erbhasss I ; Sns 1b.1 arit 9 des Allg Landrechts, insbesondere in Beziehung auf Ver⸗ dem Richter in Ermangelung einer abweichenden gesetzlichen Bestimmung der Inuläffigkcit des Rechtsweges entgegengestellt. ean r 82 Beurtheilung der Kompetenzfrage ist nur der vom Kreis⸗ pflichtun en zum Ersatze eines aus unerlaubten Handlungen entstandenen nicht entzogen werden. b 8 Has Kreisgericht erkannte hierauf untet dem 17. August v. J. ganz d 2 b * dom Appellationsgericht zu Halberstadt erörterte Dchabens aus; esprochen findet, muß in allen Fällen zur Anwendung kom⸗ Aus vorstehenden Gründen hat der Kompetenz Konflikt, so weit der nach dem Antraäge der Kläger e din Gräuder dab. doße das 8 aach in der Gegenerklärung der Klaͤger zu II. berührte Streitpunkt men, in hlcen nicht durch ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen oder Klage⸗Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme des eigenen Vermögens Eeernone. vnd . nng 1841 nachgelassene adminiftrative deFene 24 8 die exceptionellen Vorschriften der Ver⸗ e besondere, in der Natur der Verhäͤltnisse liegende Gründe eine Aus⸗ der AFahhr ise b5 unbegründet verworfen werden müssen. 5 rrest Verfahten nur gegen die in der Verordnu * —8 24. Januar 1844 auch gegen die Erben der darin benant.. „erechtfertigt wi r.dor deshalb unerheblich, daß die Verord⸗ Berlin, den 17. April 1853. selbst und nicht auch gegen Eb sei 8s ““ eesee gehracht werden können. W“ 18 8 1 dehacn gesheghen gegen die darin Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte. ation des Fistus war dom Avpellationsgericht zu Halber⸗ K- Avppellationsgericht zu Halberstadt abgefaßten nich airte 1“ Geerenren re es Nachlasses oder der Erben solcher 1 . 9 23. September d. J. bercits ein enscheibung anerkannt, daß der Rechasweg in vee hennde esacpenten Staatsrath als Be⸗ Abger g8 . d. Fexerg eg e Gou estätigendes und die darin enthaltene Ausführung ie erste Entscheidung Sache unzulässig sein würde, wenn die Verordn 24.8 Pr.en f -* 2 war an ber dem 8. 16 veumeur von Magdeburg, von Gayl, na gdeburg. —2— ene Ausführung wiederholendes Urtel auch auf die Erben der de 8 8 ie Verordnung vom 24. Januar 18⁴4 athung vorgelegten Entwurfe der Verordnung war 1 §. e eister im Herzog thum Schlesien g üerr er ör Publication desselben, die Regierung zu Erfurt Ansicht ist ri⸗ Erben der darin benannten Beamten anwendbar wäre. Diese ecchenden St zdrücklich gesagt, daß das Necht der Berufung Se. Excellenz der Erb⸗Land⸗Hofmeiste erzog ¹ 8 ; 1. den Kompetenz⸗Konfitkt er⸗ veng 88 8. 15 8s Verordnung ist zwar der Rechtsweg nnisprechenben, eczcege dem d ctr set dessen Enben zusteht. Wie Kammerherr Graf von Schaffgotsch, nach Warmblunn. aben in einer schriftlichen Gegenerklärung auszufü eüs baf Prozeß, wie der vorliegende, nicht ausdrücklich für 1 1 Staats ei en hielten es aber für zweckmä igh die Warvte 171 —Se SA febe ri eeArl 2 . Senfis en encd ar .r] -r gUenn ba ercc. es Ui vielmehr dari 1 dens irichurh nin veaht g e 6 Abilnngen fen wes. wie 9 in dem Gutachten wörtlich 3 Pfanin⸗ 19. Mai. 1Seanxcee bes nen 1en hadiöc sich d 8 ellationsgericht zu Halberstabd FSree beeen an sie von Seiten der Verwaltungsbehörd ehende Peis on⸗ vonkurs⸗Kurator, an die Stelle egent haben, im Namen Sr. estat 19g8. 2 . kann. soweit der Pro 2 e zu Halberstadt angeschlossen hat, Requifitione 1539 ngsbehörden ergehenden heißt, auch andere Personen, z. B. der Konkur Sp le 2ar. 87 8* B zeß die Beschlagnabme von Gegenstö at, Requifitionen auf Execution oder Beschlagnahme genĩ bn 8 6 Das P des Staatsraths schloß sich geruht: Dem Hofmaler Professor Eduard Hildebrandt zu welche zum Nachlasse des Gemei gnahme von Gegenständen betrifft, ei 1l Ve g. Iepee, era. n deah ge me zu genügen, ohne auf hefektanten treten können. Das Plenum des Staa geruht: De . b wwenn F des Gemeinde⸗Einnehmers E. gedören, nicht 2— Falle EET1 Rechtmäßigkeit einzugehen Im vorliegenden des deiche an. 8 Berlin die Erlaubniß zur Anlegung des von des Königs der Der Kompetenz⸗Konflikt i b . raths de as 88 „Kommiffion zu T. der Requlsition des Land. Man hielt es also damals für etwas, was sich von selbst verstehe, Belgier Majestät ihm verliehenen Ritter⸗Kreuzes des Leopold⸗Ordens ordnung vom 24. . . auf die Bestimmung im §. 15 der Ver⸗ werfen. Man bönnte teskigfer derselben ihrer Kritik zu unter⸗ daß das dem Beamten beigelegte Recht der Berufung auf rechtliches zu ertheilen. fektensache von der Verwaltus 14 pegründet. wonach bei den in einer De⸗ des 15 vollständig ahber meinen, daß damit die Vorschrift auch den Erben und anderen an die Stelle des Beamten getretenen Per. 4. zur Ausführun zu waltungsbehörde ergriffenen und von den Gerichten der Fnterese lständig erfüllt, daneben aber über den Antra⸗ I sonen zukomme Unzweifelhaft versteht sich dies auch von selbst. Es läßt 8— 8 * Kv Executions⸗ resp. Sicherungsmeßregeln Interessenten auf Aufhebung der durch Requisition d I ch 8. b so annehmen daß man damals nicht beabsichtigt hat, die En A ee 8 Rechtmäßigbeit derselben nicht zusteh en soll. nung ni 8 er G - 2 5 Hexstg- 8, 922* 5* 2 1 . 1 1 en 8 8 7 8 8 2. 8 1 erbeits 2Z * gleichgülrig erflärt, ob die soiche Auslegung Se dasceschchfgene Kerhtfweg statthaft sei. Eine jenes Recht, daß man ni 9 1u“ Grund für eine 38 v vit seine Persönlichkeit fortsetzenden Erben hee felbst, oder gegen Zwecke zuwiderlaufen. Der Zweck bfe⸗ ab ibrem Sinne und ihrem die Person des Beamten zu beschränken. Ein innerer Pee. d eas Home bei und empfingen dann den Königlichen Gesandten in Jehne Ericthat ahne Bocbehalt ungetreten hicen tet seien, weiche lrziere der Verwaltungs⸗Behörde abhängi der na §. 13, von dem Befinden solche Abweichung von⸗ der allgemeinen Rechtsregel ist in der Tha ot Stuttgart, Heirn von der Schulenburg, und den Kammerherrn Nach §. 4 der mehrerwä ] ver derin dos desee derzentsen Uhem vorläufigen Beschlagnahme bestebt erfinblich. Die exzeptionellen Verwaltungs⸗Maßregeln, welche nach der Gr her. Demnäͤchst arbeiteten Se Königliche An. e eüreehe en soll die Aufsichtsbehoörde dem den 8— 1. een zu erhalten, welche nach §. 14 Verordnung vom 24. Januar 1844 gegen den Defektanten zuläͤssig sind, 8 68 8 8 U 88 Se. v 8 eines fekts, die Person des zum Ersatze Verpfli rsatz des Defekts verurtheil 82 b 3 2 5 de v Dieses Vermögen Hoheit mit dem Firklichen Geheimen Rär⸗ 8. und den Grund seiner Verpffi 8 r. e Verpflichteten B B . rtheilenden Beschlusse der d das Vermögen desselben ergriffen. g . 1 nc Vehel 8 1 1 1 Verpflichtung einen motivi 1— erwaltungs⸗Behörde zu Theil werden und z werden gegen 8 ir 3 19 Se. Königliche Hoheit der Prinz⸗Regent Dieser Beschluß kann tivirten Beschluß abfassen. Rechts 6 und nach §. 16, des eingeschlagenen eiht unverändert bestehen, wenn der Beamte stirbt. Es wird nun 19. Mai. Se. Königliche Hoheit wenn der Defekt durch Vorsatz oder —⸗ 1SS 29 zur rechtskräftigen Entscheidung 8 Fort⸗ 28 sain Nach 1. Alle dem Vermögen angehbörigen Nechte nahmen heute die Vorträge des Kriegsministers und des General bee Kafie verwaltet hat, guf die umlelh denjenigen Beamten, welcher nicht anders behandelt ; baß jene vorläufige Beschlagnahm⸗ und Verbindlichkeiten gehen auf den N geght über. Es ist Majors von Manteuffel, so wie der Minister von Auerswald und des ganzen Defetts Ne. are Verpflichtung zum Ersatze waltungs⸗Behörde nachfolgende 285 als die dem Beschlusse der Ver⸗ daher nicht abzusehen, warum das gesetzliche Verfahren 8* von Schleinitz entgegen und empfingen den Prinzen Hugo von dem zwar naoch §. 18 be Berrfung anf 1—ech.s 8288 steht sicherzustellen bestimmt ist 9Die vnc e, 4 rII wa Oefektfaͤllen gegen sien Rascs EW“ 1hnee be Hohenlohe⸗Oeb ringen, den Ferbe deeeeheh en eschluß kann aber §. 14 sofort vo Lüev es Gehör zu; lässigkeit des Nechts 8 1. ergebende Unzu⸗ sollte, als gegen dessen Vermögen. ie dien 6 & Gr Arnim⸗Boitzenburg t werden, und die Exe⸗ nahme folgt au⸗ nach §. 13 angeorbnete Beschlag⸗ amten ist zwar die Veranlassung deeghgen Verbindlichkeit, auf welche Wl Cronstadt am 9 ü schla⸗ 1b 8* 8 85 .T Gladimir“, aus Cronsta lgt auch aus dem Umstande, daß die Verordnung im §. 17 gegen die vom 24. Januar 1844 sich bezieht. Durch das Aufhoͤren Das Post⸗ Dampfschiff „A ak 3 1111A6“

Nichtamtliches.

Geri 5 8 ) g Si Hei 8 . 8 4 8. 2 1 821 chts ausgeführten Sicherheitsmaßregel der hierüber in der Verord⸗ exceptionellen Verpfichtungen des Beamten anders zu behandeln, als Preußen. Berlin, 18. Mai. Se. Königliche Hohe cht beabsichtigt hat, diese Verpflichtungen auff Prinz⸗Regent wohnten heute Vormittag dem Gottesdienst im

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