1859 / 122 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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o wie zu der Vollstreckungz des in einer selchen Widerklag⸗ Feecsbachaschn Erkeyntnlsses ist ae dichehe⸗ Gericht nur unter den in seinem Lande. in An’ehung der Widerklage geltenden gesetzlichen Bestim⸗ mungen verpflichtet, wonach auch die Bestimmung Art. 3 sich modifizirt. 8 eH Srtite2l v1 8 Provocationsklage. EEE11u“* Die Provocationsklagen (ex lege diffamari oder ex lege si conten- lat) werden erhoben vor dem persönlich zuständigen Gerichte der Provo⸗ anten, oder da, wohin die Klage in der Hauptsache selbst gehörig ist; es ird daber die von diesem Gerichte, besonders im Falle des Ungehorsams, rechtskräftig ausgesprochene Sentenz von der Obrigkeit des Provozirten is vollstreckbar anerkannt. EI11““ 8 8 EbEe11XX“X“

VFPFeerrso'nlicher Gerichtsstand. 1 Der persönliche Gerichtsstand, welcher entweder durch den Wohnsitz in einem Staate, oder bei denen, die einen eigenen Wohnsitz noch nicht genommen haben, durch die Herkunft in dem Gerichtsstande der Eltern degründet ist, wird von beiden Staaten in persoͤnlichen Klagesachen der⸗ gestalt anerkannt, daß der Unterthan des einen Staates von den Unter⸗ tbhanen des anderen nur vor seinem persöͤnlichen Richter belangt werden darf. Es müßten denn bei jenen persönlichen Klagesachen, neben dem persönlichen Gerichtsstande, noch die besonderen Gerichtsstände des Kon⸗ traktes oder der geführten Verwaltung konkurriren, welchenfalls die per⸗ söͤnliche Klage auch vor diesen Gerichtsständen erhoben werden kann. 48 Artikel 9. SDie Absicht, einen beständigen Wohnsitz an einem Orte nehmen zu woollen, kann sowohl ausdrücklich als durch Handlungen geäußert werden. Das Letztere geschieht, wenn Jemand an einem gewissen Orte ein Amt, welches seine beständige Gegenwart daselbst erfordert, übernimmt, Handel der Gewerbe daselbst zu treiben anfaͤngt, oder sich daselbst Alles, was u einer eingerichteten Wirthschaft gehört, anschafft. Die Absicht muß aber nicht blos in Beziehung auf den Staat, sondern selbst auf den Ort, wo der Wohnsitz genommen werden soll, bestimmt geäußert sein. 81 Artikel 10. Wenn Jemand sowohl in dem einen als in dem anderen Staate seinen Wohnsitz genommen hat, so häͤngt die Wahl des Gerichtsstandes von dem Kläger ab. 89 111A““ 1 Der Wohnsitz des Vaters begründet zugleich den ordentlichen Ge⸗ richtsstand des noch in seiner Gewalt befindlichen Kindes ohne Rücksicht auf den Ort, wo dasselbe geboren worden, oder wo das Kind sich nur eine Zeit lang aufhaͤlt. n Artikel 1 2.

der Vater verstorben, so verbleibt der Gerichtsstand, unter welchem derselbe zur Zeit seines Ablebens seinen Wohnsitz hatte, der 9 ordentliche Gerichtsstand des Kindes, so lange dasselbe noch keinen eigenen ordentlichen Wohnsitz rechtlich begründet hat. 8 Artitel. 13,21 der Vater unbekannt, oder das Kind nicht aus einer Ehe zur rechten Hand erzeugt, so richtet sich der Gerichtsstand eines solchen Kindes

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auf gleiche Art nach dem gewöhnlichen Gerichtsstande der Mutter. b Artikel 14. Diejenigen, welche in dem einen oder dem anderen Staate, ohne dessen Bürger zu sein, eine abgesonderte Handlung, Fabrik, oder ein anderes dergleichen Etablissement befitzen, sollen wegen persönlicher Verbindlich⸗ keiten, welche sie in Ansehung solcher Etablissements eingegangen haben, sowohl vor den Gerichten des Landes, wo die Gewerbsanstalten sich be⸗ sfinden, als vor dem Gerichtsstande des Wohnorts belangt werden können. 8. Versicherungs⸗Gesellschaften können wegen aller auf den Versicherungs⸗ Vertrag bezüglichen Ansprüche nicht nur vor den Gerichten des Landes, in welchem die Direction der Versicherungs⸗Gesellschaft sich befindet, sondern auch vor den Gerichten des Orts belangt werden, wo die Haupt⸗

agentur, durch welche der Versicherungs⸗Vertrag vermittelt worden ist,

ihren Sitz hat.

Artikel 15.

Die Uebernahme einer Pachtung, verbunden mit dem persönlichen Aufenthalte auf dem erpachteten Gute, soll in Bezug auf den allgemeinen persönlichen Gerichtsstand des Pächters (Art. 8) den Wirkungen des Wohnsitzes gleichstehen.

9 Artikel 16.

N* Ausnahmsweise sollen Studirende, ferner alle im Dienste Anderer stehende Personen, so wie dergleichen Lehrlinge, Gesellen, Handlungsdiener, Kunstgehülfen, Hand⸗ und Fabrikarbeiter, auch in demjenigen Staate, wo sie sich in dieser Eigenschaft aufhalten, während dieser Zeit noch einen persönlichen Gerichtsstand haben, hier aber, so viel ihren persönlichen Zustand und die davon abhangenden Rechte betrifft, ohne Ausnahme nach Xn ihres Wohnorts und ordentlichen Gerichtsst urtheilt

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E“ Wö. der Erben. T111“ rbe erden wegen persönlicher Verbindlichkeiten ihres Erblassers 1 reehe r ve. Ien. als die Erbschaft ganz r⸗ eilweise noch dort vorhanden oder, wenn der Erben mehrere sind nicht getheilt ist. 1“ .12* Artikel 18. 8

114“* Allgemeines Konkursgericht. 1 Bei entstehendem Krebitwesen wird der persönliche Gerichtsstand des Schuldners auch als allgemeines Konkursgericht (Gantgericht) anerkannt; hat Jemand nach Art. 9. 10 wegen des in beiden Staaten zugleich ge⸗ nommenen Wohnsitzes einen mehrfachen persoͤnlichen Gerichtsstand, so für die Kompetenz des allgemeinen Konkursgerichts bie Prä⸗ ion. Der erbschaftliche Liquidationsprozeß oder das Verfahren zur Aus⸗ mittelung und Befriedigung aller Ansprüche, welche an eine liegende oder

mit der Wohlthat des Indentars angetretene Erbschaft gemacht werden,

v1114“;

wird bon dem Gerichte des Wohnorts des Erblassers und im Falle mehrfachen solchen Gerichtsstandes von dem Gerichte F garh br; welchem er von den Erben oder dem Nachlaß⸗Kurator in Antrag ge⸗ läacht wird. f 8 ter Antrag auf Konkurs⸗Eröffnung findet nach erfolgter Einlei eines erbschaftlichen Liquidations⸗Prozesses nur bei dem belichte fratt welchem der letztere bereirs rechtshängig iitt. .“ 5 Artikel 19.

u . 1 1 8 e Der hiernach in demh esgen Stwate eröffnete Konkurs, resp erbschaft⸗

liche Liquidations⸗Prozeß erstreckt sich auch auf das in dem anderen Staate befindliche Vermögen des Gemeinschuldners, welches daher auf Verlangen des Konkursgerichtes von demjenigen Gerichte, wo das Vermögen sich be⸗ findet, sichergestellt, inventirt, und entweder in natura oder nach vor⸗ gängiger Versilberung zur Konkursmasse ausgeantwortet werden muß. Hierbei finden jedoch folgende Einschränkungen statt: 1) gehört zu dem auszuantwortenden Vermöͤgen eine dem Gemein⸗ scchuldner angefallene Erbschaft, so kann das Konkursgericht nur die Ausantwortung des, nach erfolgter Befriedigung der Erbschafts⸗ Glaäubiger, insoweit nach den im Gerichtsstande der Erbschaft gel⸗ 1118 tenden 8 sctzen die Separation der Erbmasse von der Konkursmasse noch zul süs ist, so wie nach Berichtigung der sonst auf der Erb⸗ B ruhenden Lasten verbleibenden Ueberrestes zur Konkursmasse We“ 2) ebenso können vor Ausantwortung des Vermögens an das allge⸗ meine Konkursgericht alle nach den Gesetzen desjenigen Staates, in woelchem sich das auszuantwortende Vermögen befindet, zulässigen Vindications⸗, Pfand⸗, Hypotheken⸗ oder sonstige, eine vorzugsweise Befriedigung gewährenden Rechte an den zu diesem Vermögen ge⸗ hoͤrigen und in dem betreffenden Staate befindlichen Gegenständen, vor dessen Gerichten geltend gemacht werden, und ist sodann aus deren Erlös die Befriedigung dieser Gläubiger zu bewirken und nur der Ueberrest an die Konkursmasse abzuliefern, auch der etwa unter mihnen oder mit dem Kurator des allgemeinen Konkurses oder erb⸗ schaftlichen Liqutdations⸗Prozesses über die Verität oder Priorität 818 mheid Forderung entstehende Streit von denselben Gerichten zu ent⸗ eiden; 3) besitzt der Gemeinschuldner Bergtheile oder Kuxe oder sonstiges Bergwerkseigenthum, so wird, Behufs der Befriedigung der Berg⸗ gläubiger, aus demselben ein Speziälkonkurs eingeleitet und nuͤr verbleibende Ueberrest dieser Spezialmasse zur Hauptmasse ab⸗ geliefert; 4) ebenso kann, wenn der Gemeinschuldner Seeschiffe oder dergleichen Schiffsparte besitzt, die vorgängige Befriedigung der Schiffsglaͤu⸗ biger aus diesen Vermögensstücken nur bei dem betreffenden See⸗ uüund Handelsgerichte im Wege eines einzuleitenden Spezialkonkurses

im harrekete..

Ausnahmen eintreten, find alle Forderungen an den Gemeinschuldner bei dem allgemeinen Konkursgerichte einzuklagen, auch die Nücksichts ihrer etwa bei den Gerichten des anderen Staates bereits anhängigen Prozesse bei dem Konkursgerichte weiter zu verfolgen, es sei denn, daß letzteres Gericht deren Fortsetzung und Entscheidung bei dem prozeßleitenden Ge⸗ richte ausdrücklich genehmigt oder verlangt.

Auch diejenigen Forderungen, welche nach Inhalt des Artikels 19. bei dem besonderen Gerichte geltend gemacht werden dürfen, dort aber nicht angezeigt oder nicht befriedigt worden sind, können bei dem allgemeinen Konkursgerichte noch geltend gemacht werden, so lange bei dem letzteren nach den Gesetzen desselben eine Anmeldung noch zulaͤssig ist.

Dingliche Rechte werden jedenfalls nach den Gesetzen des Orts, wo die Sache belegen ist, beurtheilt und geordnet.

Hinsichtlich der Gültigkeit persönlicher Ansprüche entscheiden, wenn es auf die Rechtsfähigkeit eines der Betheiligten ankommt, die Gesetze des Staates, dem er angehört; wenn es auf die Form eines Rechts⸗ geschäftes ankommt, die Gesetze des Staates, wo das Geschaͤft vorge⸗ nommen worden ist (Art. 32); bei allen anderen als den vorange⸗ fuͤhrten Fällen die Gesetze des Staates, wo die Forderung entstan⸗ den ist. Ueber die Nangordnung persoöͤnlicher Ansprüche und deren Verhältniß zu den dinglichen entscheiden die am Orte des Konkursgerichts geltenden Gesetze. Nirgends aber darf ein Unterschied zwischen in⸗ und ausländischen Gläubigern rücksichtlich der Behandkung ihrer Rechte gemacht werden.

Artikel 21.

Dit8glicher Gerichtsstand

Alle Realklagen, desgleichen alle possessorischen Rechtsmittel, wie auch die sogenannten actiones in rem seriptae müssen, dafern sie eine unbeweg⸗ lic⸗ Sache betreffen, vor dem Gerichte, in dessen Bezirk sich die Sache befindet, erhoben werden. Bei beweglichen Sachen hat der Kläger die Wahl, ob er bei dem Gerichte der belegenen Sache oder dem persoönlichen Gerichtsstande des Beklagten obengedachte Klage anstellen will.

In Betreff der hypothekarischen Klage wird von den kontrahirenden Staaten gegenseitig anerkannt, daß der Klageantrag, auch wenn er nicht auf Einräͤumung des Besitzes der als Hypothek haftenden Sache, sondern

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auf Befriedigung aus derselben gerichtet tst, doch als eine wirkliche hypothe⸗

karische Klage betrachtet werden soll. Artikel 22.

In dem Werichtsstande der Sache können keine blos (rein) persön⸗

lichen Klagen angestellt werden. 8 Artikel 23.

Eine Ausnahme von dieser Regel findet jedoch statt, wenn gegen den Besitzer unbeweglicher Güter die Klage auf Theilung und Grenzreguli⸗ rung oder eine solche persönliche Klage angestellt wird, welche aus dem Besitze des Grundstückes oder aus Handlungen fließt, die er in der Eigen⸗

schaft als Gutsbesitzee vorgenommen hat. Wenn daher ein solcher Guts⸗ v u“ b11““

Insoweit nicht etwa die in dem vorstehenden Artikel 19 bestimmten

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4) die mit seinem Pachter oder Verwalter eingegangenen Verbindlich⸗ keiten zu erfüllen, oder G 8 2) die zum Besten des Grundstückes geleisteten Vorschüsse oder geliefer⸗ ten Materialien und Arbeiten zu pergüten sich weigert, oder seine Nachsarn im Besitze stört, 4) sich eines 2 das benachbarte Grundstück ihm zustehenden Nechtes bherühmt, oder 5) er das Grundstück ganz oder zum Theil veräußert und den Kontrakt nicht erfüllt oder die schuldige Gewähr nicht leistet, muß derselbe in allen diesen Fällen bei dem Gerichtsstande der Sache echt nehmen, wenn sein Gegner ihn in seinem persoͤnlichen Gerichtsstande 84 1 8 e . 1 EEII“ 8 Erbschaftsklagen. I 8 ““ Erbschaftsklagen werden da, wo die Erbschaft sich befindet, erhoben. Wenn die Erbschaftsstücke zum Theil in dem einen, zum Theil in dem anderen Staatsgebiete sich befinden, so steht es dem Kläger frei, die Klage in dem einen oder dem anderen Gerichtsstande der belegenen Erbschaft ungetheilt anzustellen, ohne Rücksicht darauf, wo der größte Theil der Erb⸗ schaftssachen sich befinden mag. Doch werden alle beweglichen Erbschaftsstücke so angesehen, als be⸗ fänden sie sich an dem Wohnorte des Erblassers. Aktipforderungen wer⸗ den ohne Unterschied, ob sie hypothekarisch sind ode

achen beigezählt. ““ Artikel 25.

Gerichtsstand des Arrestes.

Eim Arrest darf in dem einen Staate und nach den G

gegen den Bürger des anderen Staates ausgebracht und verfügt werden, unter der Bedingung jedoch, daß entweder auch die Hauptsache dorthin gehöre, oder daß sich eine wirkliche gegenwärtige Gefahr auf Seiten des Gläubigers nachweisen lasse. Ist in dem Staate, in welchem der Arrest verhangen worden, ein Gexichtsstand für die Hauptsache nicht begründet, so ist diese, nach vorläufiger Regulirung des Arrestes, an den zuständigen Richter des anderen Staates zu verweisen. Was dieser rechtskraäͤftig erkennt, unterliegt der allgemeinen Bestimmung im

Artikel 2. Artikel 26. b 1“”“ Der Gerichtsstand des Kontraktes, vor welchem ebensowohl auf Er⸗ füllung, als auf Aufhebung des Kontraktes geklagt werden kann, ist, im Fall ein bestimmter Erfüllungsort verabredet worden, in diesem, außerdem aber an dem Orte, wo der Vertrag zum Abschluß gekommen war, begrün⸗ det. Er findet jedoch nur dann seine Anwendung, wenn der beklagte Kontrahent in dem Bezirke dieses Gerichtsstandes die Ladung auf die Klage behändigt erhalten hat. Dieses ist namentlich auf die auf öffentlichen Märkten geschlossenen Fontrakte, auf Viehhandel und dergleichen anwendbar. ETE1 „Gerichtsstand in Wechsel⸗ Klagen. 8 1 Er dr Gerichte, bei welchem der Beklagte seinen personlichen Gerichiv⸗

stand hat, erhoben werden. 8 ein belangt werden, so ist n brere Wechselschuldner zusammen belang V

1s aa eRühn⸗ des chelsthaggoris jedes Gericht kompetent, welchem ine Zeklagten persoͤnlich unterworfen ist. 1

1 beae ü welchem hiernach eine Wechsel⸗Klage anhängig

gemacht ist, müssen sich demnächst auch alle Wechsel⸗Verpflichteten einlassen,

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welche von einer Pavtei in Gemäßheit der in den verschiedenen Staaten

oder Landestheilen bestehenden Prozeß⸗Gesetze zur Regreßleistung 1 eladen oder nach gehörig ge Streitverkündigung belang 2e-. 8 1 Aus dem ergangenen Erkenntnisse soll selbst die PersongisSxenae gegen den Schuldner bei den Gerichten des anderen Staates voll

raus S denjenigen Personen gehört, werden, vorausgesetzt, daß der Schuldner zu gen en gehbzer. gegen welche nach den Gesetzen des Stgates des rfaufrirten Gerichte

SGerichtsstand geführter Verwaltung. 11414X“ unter welchem Jemand seembs bhe Vermögen bewirthschaftet oder verwaltet hat, muß er 5 einer solchen Administration angestellten Klagen sich 9 ö denn die Administration bereits völlig beendigt und 8 i die gelegte Nechnung quittirt sein. Wenn daher ein au q

requirirten Gerichte des anderen Staates die Gestellung der eugen inso⸗ fern nicht vertöeigert werden dürfen, als dieselbe auf Nequisition eines Gerichtes desjenigen Staates, dem der Zeuge angehört, nach den Landes⸗ gesetzen würde * lassen.

2) In Hinsicht der 8s, baslet in nicht streitigen e IIFAIIIII11A14“ 8 8 1 8 eehealt 2. 18 8 4 6

Alle Rechtsgeschäfte unter Lebenden und auf den Todesfall werden, was die Gültigkeit derselben rückfichtlich ihrer Form betrifft, nach den Gesetzen des Ortes beurtheilt, wo sie eingegangen find.

„Wenn nach der Verfassung des einen oder des anderen Staates die Gültigkeit einer Handlung allein von der Aufnahme vor einer be⸗ stimmten Behoͤrde in demselben abhängt, so hat es auch hierbei sein Verbleiben.

Verträge, welche die Begründung eines dinglichen Rechtes auf unbe⸗ wegliche Sachen zum Zweck haben, richten sich lediglich nach den Gesetzen des Ortes, wo die Sachen liegen, und der Gerichtsstand der belegenen Sache ist zur Ingrossation und Confirmation solcher Rechtsgeschäfte der ausschließlich kompetente.

Jedoch haben die vor einem Gerichte oder Notar des einen Staates nach dessen Gesetzgebung gültig abgeschlossenen und rekognoszirten Ver⸗ träge in dem anderen Staate dieselbe Wirksamkeit, als ob sie vor einem Gerichte oder Notare des letzteren abgeschlossen oder rekognoszirt worden

wären. 1 Artikel 33. „Ddie Bestellung der Personalvormundschaft für Minderjährige oder ihnen gleich zu achtende Personen gehört vor die Gerichte, wo der Pflege⸗ befohlene seinen Wohnsitz hat, oder, bei mangelndem Wohnsitze, wo er sich aufhaͤlt, und bei doppeltem Wohnsitze (Art. 10.) ist das prävenirende Ge⸗ richt kompetent. In Absicht der zu dem Vermogen der Pflegebefohlenen gehoͤrigen Immobilien, welche unter der anderen Landeshoheit liegen, steht der jenseitigen Gerichtsbehörde frei, wegen dieser besondere Vormünder zu bestellen oder den auswärtigen Personalvormund ebenfalls zu bestäͤti⸗ gen, welcher letztere jedoch bei den auf das Grundstück sich beziehenden Geschäften die am Orte des gelegenen Grundstückes geltenden gesetzlichen Vorschriften zu befolgen hat. Im ersteren Falle find die Gerichte der Haupt⸗Vormundschaft gehalten, der Behörde, welche wegen der Grundstücke be⸗ sondere Vormünder bestellt hat, aus den Akten die nöthigen Nachrichten auf Erfordern mitzutheilen, auch haben die beiderseitigen Gerichte wegen Verwendung der Einkünfte aus den Gütern, so weit solche zum Unter⸗ halt und der Erziehung oder dem sonstigen Fortkommen der Pflege⸗ befohlenen erforderlich sind, sich mit einander zu vernehmen, und in dessen Vexfolg das Nöthige zu verabreichen. Erwirbt der Pflegebefohlene spaͤter in dem anderen Staate einen Wohnsitz im landesgesetzlichen Sinne, so kann die (Personal⸗ oder Haupt⸗) Vormundschaft an das Gericht seines neuen Wohnsitzes zwar übergeben, jedoch nur auf Antrag des Vor⸗ mundes und mit Zustimmung der beiderseitigen ohervormundschaftlichen Behoͤnden. 6 ich ch d Die Beenbiaung Me al⸗“ P. dschaft richtet sich nach den

befohlene . den aates noch me

olljährigkeit gelang 1 8 üis 28) Racsichtlich der Strafgerichtsbarkeit.

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Artikel 34. 8 1 Bestrafung der Unterthanen wegen der im anderen Staate

begangenen Verbrechen Die Uebertreter von Strafgesetzen werden von dem Staate, welchem sie angeboͤren, an den anderen nicht ausgeliefert, so

demselben wegen gehen oder Uebertretungen, wenn

den sc ran befraft werden. Daher findet auch ein Kontumazial⸗Ver

2 en sie nicht statt. ren des anderen Staates gegen sie nich fih Hinsichtlich der Forst⸗ und Jagdfrevel in den Gr 2 es bei der zu deren Verhütung und Bestrafung unter dem 9. SPohfs 18

und 288 Juli 1831 abgeschlossenen besonderen Uebereinkunft. ““ Artikel 35.

. 5 r ei rtheilte Quittung a verbliebener Rückstand gefordert, oder eine er 1 enn agewign 1 kann dieses nicht bei dem vormaligen Gerichtsstande eführten Verwaltung geschehen. 8 8 eee he attusg 989 8 8 Ueber Interbvention. 8 88 Zebe echte Intervention, die nicht eine besonders zu vehangelgar Rechisfache in einen schon anhängigen Prozeß einmischt, sie sei p deis ger oder accessorisch, betrefse den Kläger oder Beklagten, sei F. v Streitankündigung oder ohne dieselbe geschehen, begründet st 11“ handlung und Entscheidung des Interventions⸗Berfahtensdier erich barkeit des Staates, in melrteg 8 v geführt 8 Wirkung der Rechtshäͤngigkeit. Sobald vor irgend einem 91 I1“ deesh nde eine Fache rechtshaͤngig gemacht ist, so da saletin veendigen, ohne daß die Rechtshängigkeit durch Nufgeh ven wer⸗ Wohnsitzes oder Aufenthalts des Beklagten gestört oder aufg

din Wäte ird durch Insinuation je Rechtshängigkeit einzelner Klagesachen wir der Sne hes rclaspns auf die Klage für begründet erkannt . A

rtikel 31.

82 w 8 1 eugen an Wenn in Civilprozeßsachen die personliche Geßenwart der 8 h denn

dem Orte, wo der Prozeß verhandelt wird, erforderlich ist soll v in

in den bisherigen Artikeln bestimmten

1 eckung der Straferkenntnisse. 1

Wenn ein nn as gan Linen Staates in dem Gebiete des nnüde sich Aues Verbrechens oder Pergehen dder einer Rebertenann gochen 8 rariffen und zur Unterst 1. Eosgen.

Fmn hi e ags gcsed eBgegen jurakorische Läution wacg⸗ Handgelöͤbniß entlassen warden ist unädnsa n sünh das Erlenntn des

, dem ordentlichen Richter desten örehh⸗

behehacd schen Gerichts nach vorgängiger Regiften uüd Meehe he füd⸗ 1 in dem 8 sgebiet Urtheils, sowohl an der Person als Pegee vorausgesehzt, daß die Hand⸗

F en die Strafe erkannt 1 ch ten duns, ween ae gigates mit Strafe bedroht und nicht blos gegen polizei

r finanzgesetzliche Vorschriften grichtet. v den dder fsaräsesea zuständigen Füie seetsiucht ch oder ochtes. Ein Gleiches findet im er Flucht &n Eüsge esffhn⸗ oder während der Strafverbüßung statt.

Hat sich der Angeschuldigte aber

requiri S es, so wie au des requirirten Staates, kosten vüibr dem Vermoͤgen desselben anzutragen, und muß Pfesfsnsee⸗

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ndern können in

in de deren Staate begangenen Verbrechen, Ver⸗ veeaigeas he sie auch nach den Gesetzen des Staates, 1 öͤren, strafbar sind, zur Untersuchung gezogen und nach

enzwaldungen bewendet

lichen Gutern des Verurtheilten vollz0 den nei, Zuch nach den Geseten

chtet ist ingleichen unbeschadet des dem Hesrcendic 9 Begnadigungs⸗

Fall der Flucht eines Angeschuldigten nach

e er Unter⸗ vor der Veruͤrtheilung der Un

öt es tersuchenden Gerichte

ie Flucht entzogen, so soll es dem unter uc 5 zte

uchurng Fee a,dn de hen c Gesghabe b8 Ieer.

b 2 6 e 3g; 8 v shs git 868 winbringung der aufgelaufenen Un⸗ en, und muß diesem Antrage,