“ b ““ 980 8 ͤ11“ g-i hrlt Deris hihte 1uX 1 Fisdiss 3 Der General⸗Versammlung bleibt vorbehalten, über die Remuneration enennung „Steinkohlen⸗Berghau⸗Actien⸗ schrift von drei Mitgliedern des Verwaltungsraths tragen, und nach A⸗ ZEbae e We rvhna ltungsrathe. 7280 vd gtn des Verwaltungsrathes anderweite Bestimmung zu sressen...
welche beabsichtigt: innerhalb des Märki⸗ lauf des letzten Jahres durch neue ersetzt werden. 11X“ Paragrapb Zwölf. 1I14“ 8 Titel vier. 912 819 8
Bochum im Regierungs⸗Bezirk Arnsberg Paragraph Sieben. zur obern Leitung der Geschäfte der Gesellschaft, so wie zur Vertre⸗ “ Von den General⸗Versammlungen. Bergwerke zur Ausbeutung von Steinkohlen und sonstigen bei⸗ bestimmten Frist die Zahlung nicht leistet,
Derjenige Actionair, welcher innerhalb der nach Paragraph Seche Ferselben, wird ein aus sieben Mitgliedern bestehender Verwaltungs⸗ Paragraph Achtzehn. brechenden Mineralien zu erwerben und zu betreiben; Steinkohlen
8 MRr 2 1 b 2† e Genen 1 hat fünf Prozent Verzugs⸗Zinsen tung von der General⸗Versammlung der Actionaire gewählt. Die Majo⸗ Die General⸗Versammlung, regelmäßig konstituirt, stellt die Gesammt⸗ zu fördern, zu verkaufen und zu verkoken und die zu diesen Zwecken halb zweier Monate nach einer erneuerten, durch rekommandirte Briefe an ität ie die Mehrheit der Mitglieder der Revisions⸗Kommission, müssen haben das Recht, an den General⸗Versammlungen Theil zu nehmen und
des ausgeschriebenen Betrages mit demselben zu entrichten. Wenn inner⸗ h von Verwaltungsraths, der Präsident und der Vice⸗Präfident des⸗ heit der Actionaire dar. Nur die Inhaber von mindestens drei Actien von der Gesellschaft dienlich befundenen Grundstücke, Wege, den, aus der ursprünglichen Actien⸗Zeichnung, oder aus der letzten Raten⸗ X. se. Die Wahl⸗Verhandlung erfolgt nach der im Paragraph ihre Stimme abzugeben. Der Besitz von je drei Actien berechtigt zur Strecken, Eisenbahnen, Transportmittel und Gebäͤude, sowohl über zahlung dem Verwaltungsrathe bekaunten Inhaber geschehenen, und Zalindeanzig vorgeschriebenen Form vor einem Notar oder Richter, und Abgabe einer Stimme. Zwei oder mehrere Inhaber von weniger als als unter Tage zu erwerben, — auf Grund des Gesetzes vom durch die Gesellschaftsblätter zu erlassenden Aufforderung, die Zahluna 1* diesen über das Resultat derselben ausgestellter Akt giebt die drei Actien können einen auf Grund seiner eigenen Actien stimmberechtig⸗ 9. November 1843 genehmigt und dem in der notariellen Urkunde ö so ns nie eelschaft nfehshoh 8 bis dahin . gn⸗ der Verwaltung. Die Namen der Mitglieder des Verwaltungs⸗ Actionair beauftragen, für sie zu stimmen, so daß dieser Mandatar, rrliche Bestätigung er eilt haben. senhnu ““ wvrü güng⸗ mt zu ma Iö“ 8 - jei b e; N 8 vffchien Kaß diese Urkunde mit der vorerwähnten nota⸗ iche Pelten⸗ Zeichnung dem .X“ gegebenen „Ansprüche auf daß wie Erneuerung des Verwaltungsrathes geschieht in der Weise, daß: zugleich als Bevollmächtigter mehr als fünfundzwanzig Stimmen aus⸗ “ ““ 2 Empfang von Actzen⸗ als erloschen zu erklären. Eine solche Erklärm⸗ hie Han der beiden ersten Jahre ihrer Function je zwei, üben. Abwesende Actionaire koͤnnen sich durch andere stimmberechtigte riellen Akte vom 26. März 1859 für immer verbunden und nebst erfolgt auf den Beschluß des Verwaltungsraths durch Bekanntmachmn, in ledem dritten Jahre die drei am längsten fungirenden Mitglieder Aetionaire auf Grund einer schyftlichen Vollmacht vertreten lassen. dem Wortlaut des Statuts (a) durch die Gesetzsammlung und durch in den Gesellschaftsblättern, unter Angabe der Nummer der Aectie⸗ 9 defselben ausscheiden. Minderjährige und andere Bevormundete werden durch ihre Vormünder das Amtsblati der Regierung zu Atnsberg. zur üffentlächen ReMnte vCö “ S F 2 ausgeschiedene. 60 lange sich der Turnus noch nicht gebildet hat, werden die Aus⸗ Ehefrauen durch ihre Ehemänner, moralische Personen niß gebracht werde. ““ Actionaire können von den⸗ Verwaltungsrathe nene Actienzeichner ug . edenden durch das Loos bestimmt. Dieselben sind wieder wählbar. durch ihre Repräsentanten, Handlungs⸗Firmen auf Grund einer schrift⸗ Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhaͤndigen Unterschrift und lassen ““ Gegen den Beschluß 8 Verwaltungsrathes, wodurch da⸗ shridüitglieder des Verwaltungsraths, welche waͤhrend ihrer Functions⸗ lichen Vollmacht durch ihre Prokura⸗Führer vertreten, auch wenn diese beigedrucktem Königlichen Insiegel. “ “ eines engrforeeh wse austreten, waͤhlen die übrigen in der nächsten Konferenz ver⸗ Vertreter nicht selbst Actionaire sind. Gegeben Berlin, den 9. kai 1859. Actien⸗Betrags seiner Reche⸗ verlustig erklaͤrt wlichen kanu derselbe inmn sommelten Mitglieder andere, mit denselben Befugnissen und Pflichten, wie Wer sein Stimmrecht in der General⸗Versammlung selbst ausüben
halb vier Wochen, von dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung des in, von der General⸗Versammlung gewäͤbltes Verwaltungsraths⸗Mitgled. oder durch andere ausüben lassen will, hat mindestens am Tage vor der Beschlusses, sich von der General⸗ Versammlung restituiren lassen. Uil der wunctionen dieser zur Ergänzung des Verwaltungsraths gewaͤhlten General⸗Versammlung seine Actien, respektibe Interimsscheine auf dem C. 8.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. nder E“ bon Fer 8 ingsgahltes Rtet e Mit lieder erlöschen mit dem Tage der nächsten General⸗Versammlung der Geschäfts⸗Büreau des Verwaltungsrathes oder hei den in der Einladung 8 und die Ansprüͤche erloschen zu erklären, keinen Gehrauch machen, se Aesonaire In dieser näͤchsten General⸗Versammlung erfolgt die Neu⸗ hierzu besonders bezeichneten Hänsern gegen Empfangsbescheinigung zu er statt dessen auch berechtigt, die fälligen Einzahlungen nebst Zinfen nahl für das ausgeschiedene Verwaltungsraths⸗Mitglied für die Zeit, hinterlegen. Die Empfangs⸗Bescheinigungen, aus welchen der Umfang 8 gegen die ersten Actienzeichner, so lange dieselben gesetlich verhaftet sind eche der Ausgeschiedene noch zu fungiren haben würde. Die interimisti⸗ des dem Aectionair zustehenden Stimmrechtes sich ergeben muß, dienen 8 oder gegen diejenigen, welche mit Rechtsverbindlichkeit an deren Ste chen Ergänzungswahlen müssen ebenfalls zu gerichtlichem oder notariellem als Legitimation zum Eintritt in die General⸗Versammlung, und weist v“ getreten sind, gerichtlich einzuklagen. 8 votokoll erfolgen. dDas Resultat derselben ist durch die Gesellschafts⸗ die danach anzufertigende Liste die Anzahl der in der Versammlung vor⸗ 8 1,9 8 Paragraph Acht. blätter bekannt zu machen. handenen Stimmen nach. 11u“
2r „Steinkohlen⸗Bergb au⸗Actien⸗Gesell⸗ on Ueber die gemachten Einzahlungen werden, auf den Namen lautet, Paragraph Dreizehn.
leber die 4 hten Paragraph Neunzehn. “ 1 8 zu Bochum. Interims⸗ Scheine (Quitt ings⸗Bogen) ausgegeben, die von zwei Migiz Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß funfzehn Actien für sich Der Verwaltungsrath beruft mittelst öffentlicher Bekanntmachung “ “] Bast des Beiwhesgungrche einem Mitglied⸗ 86 8 n der Gesellschafts⸗Kasse binterlegen; diese bleiben, so lange die Func⸗ durch die im Paragraph Elf erwähnten Gesellschafts⸗Blätter, sowohl “ 8. ssschaf Kassirer der Hesellsch af . dessen Namen und Berechtigung öͤffentlich in a, konen des Inhabers als Verwaltungsraths⸗Mitglied dauern, unveräußer⸗ die regelmäßigen, als außergewöhnlichen General⸗Versammlungen, letztere Bildung, Namen, Sih, Oauer und Zwech der Gesellschaft. im Paragraph Elf bezeichneten Gesellschaftsblaͤttern bekannt gemachtgc lich und dienen als Pfand für die Sicherheit der Ansprüche der Geselle wenn er es für dienlich hält, oder wenn wenigstens dreißig Actionaire, Paragraph Eins. . vollzogen werden. Nach erfolgter voller Einzahlung wer schaft an das Mitglied. .“ welche zusammen mindestens ein Fünftel des gesammten Actien⸗Kapitals Unter Vorbehalt der landesherrlichen Genehmigung wird zwischen Bogen gegen die Actien⸗Dokumente umgetauscht. Ein jeder Actien⸗Zehh F“ Vierzehn. repräsentiren, schriftlich bei dem Verwaltungsrathe darauf antragen. Die den Unterzeichneten und allen denjenigen, welche sich durch nachträglichen ner ist zwar befugt, seine Rechte aus der Zeichnung und den von ihs Der Verwaltungsratb erwaͤhlt durch absolute Stimmenmehrheit unter regelmäͤßigen General⸗Versammlungen finden im Monat September jeden Beitritt oder durch Erwerbung dan Actien betheiligen werden, durch ge⸗ geleisteten Einzahiungen, auf Andere zu übertragen, er bleitt seinen Mitgliedern, einen Präsidenten und einen Vice⸗Präsidenten. Die Jahres statt. genwaͤrtige Urkunde und auf Grund des Gesetzes vom neunten November für den vollen Betrag⸗ des von ihm gezeichneten Actien⸗Kapitals ie hnen decfriben sind durch die Gesellschaftsblaͤtter bekannt zu machen. Alle General⸗Versammlungen sind am Sitze der Gesellschaft abzu⸗ Achtzehnhundert dreiundvierde e Actien⸗esellschaft unter der Firma: pflichtet und kann rar dieser Verbindlichkeit vor Einzahlung von Före Funttionen dauern ein Jahr, nach dessen Ablauf Beide mieder wähl⸗ halten. Die Bekanntmachungen der regelmäßigen sowohl, als der außer⸗ Steinkohlen⸗Vergbau⸗Aelien⸗Gesellschaf “ Prozem gar nicht, nach Einzabkung von vierzig Prozent ned⸗ dur , dar find. Sind Beide abwesend, so tritt das an Jahren älteste der an⸗ gewöhnlichen General⸗Versammlungen, sollen zwei Mal, von vierzehn errichtet. ““ “ schluß des Verwaltungsrathes der Gesellschaft befreit werden. wefenden Mit lieder an deren Stelle Tagen zu vierzehn Tagen, deren letzte mindestens vierzehn Tage vor dem E11“ Paragraph Zwei. “] Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschie wöaa g Paragraph Funfzehn. Tage der Versammlung zu erlassen ist, stattfinden. “ Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Bochum und ihren Gerichtsstand der etwa geschehenen Uebertragungen von Quittungsbogen zu al Der Verwaltungsrath ist verpflichtet, seinen C eschäfts⸗Betrieb durch Paragraph Zwanzig.
däani o Frohe rzche† 8 1 ; 90 Foso 5 pz 5 — 7 b5 8 5 6 6 8 nns * vor dem Königlichen Kreisgericht daselbst, doch ist die Gesellschaft ver⸗ Paragraph Neun. it zu ordnen. Er versammelt sich, so oft er es für nöthig Alle Beschlüsse der General⸗Versammlung, mit Ausnabme der Fäͤlle,
*
ein Reglemer
„ 8 83 8 „„†„ 4 – ½ 8 88 4 . An ½ 2 Hei 2 52 5 5 8 bö 8 1 5 8 8 b W “ 18 - 81 2 feas 28 3 752₰ pflichtet, neben dem Gerichisstande ihres Wohnsites⸗ auch bei den Ge Nur bis zum Betraäge der Aetien ist jeder Actionair zur Z0te, bhält, an festzusetzenden Tagen, auf Einladung des Präsidenten, in der für welche das gegenwärtige Statut ein anderes bestimmt, werden mit
richten des Inlandes, in deren Bezirken sie gewerbliche Etablissements be⸗ verpflichtet, mit Ausnahme der im Paragraph Sieben vorgesehenen — Regel mindestens jeden Monat
sitzt, wegen der auf letztere sich beztehenden Geschaͤfte und Verbindlichkeiten zahlung. Regel mintssvokals, um von dem Gange des Geschäͤfts Kenntniß zu neh⸗ für alle Actionaire bindend, auch für die nicht erschienenen oder nicht als Beklagte Recht zu nehmen. Auf Klagen der Actionaire, als solcher Jeder Actionair nimmt durch die Zeichnung oder durch den üac Gesellschafs orderliches zu beschlieten Ausnahmsweise kann, wenn von bertretenen Actionaire. Die Abstimmung ist öffentlich. Eine geheime gegene dhe Gesellschaff, findet Hsese Bestimmung keine Anwendung. Actie, soweit es sich um die Erfüͤllung seiner Verpflichtungen de ber Uehezahl der ütglleder des Verwaltungsrathes der desfallsige An⸗ Abstimmung findet nur bei Wahlen (Paragraph einundzwanzig) und dann Paragraph Drei.. „ die Gesellschaft, oder überhaupt um Streitigkeiten mit derselben bande trag gestellt wird der Verwaltungsrath auch an einem anderen Orte zu⸗ statt, wenn dieselbe in öffentlicher Abstimmung vorher beschlossen ist. Bei Die Dauer der Gesellschaft wird auf fünfzig Jahre, vom Tage der seinen Gerichtsstand vor dem Königlichen Kreisgerichte zu Bochum. 1 fammentreten 1 der sich bei öffentlicher Abstimmung ergebenden Stimmengleichheit ent⸗
am Sitze der Gesellschaft, bezüglich im absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Actionaire gefaßt. Sie find
des erI 5 à 4¼; 32 8 St s gerechne 8 ssotz Fine Ner⸗ .e. ¹ 8 8 . 9; zro gr† 8 8143 38 1 bnen u 8 8 .2— 28 8 . 8 8 8 3. 88 e t' o. 5 4 — 1 landesherrlichen Bestätigung 8g Statuts gerechnet, fesigssett. Eine, Zer Insinuationen an die Actionaire erfolgen gültig an die von ihnen st⸗ Auf Antrag zweier Mitglieder ist der Präsident verpflichtet, zu einer scheidet die Stimme des Vorsitzenden. Vei in geheimer Abstimmung sich längerung erselben kann 1 Ablauf ö Frist von der C Eö“ stimmende, in Bochum wohnende Person, oder an das von ihnen n Versammlung einzuladen. ergebender Stimmengleichheit ist der zur Abstimmung gebrachte Antrag E“ 18g näherer Beftimmung acs Patagraphen emandiehchg 1s zeichnende daselbst vorhandene Haus, nach Maßgabe des Paragrande Die Beschlüsse des Verwaltungsratbes werden nach einfacher Stim⸗ als abgelehnt zu betrachten. 88 W wehecheg erden. Dieser Bes hluß unter iegt der lan esherrlichen Ge⸗ undzwanzig, Titel sieben, Theil Eins der Allgemeinen Gerichts ⸗Orxnn- nen⸗Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt; im Falle der Stimmen⸗ Paragraph Einundzwanzig. v nehmigung. Paragraph Vier 8 und in Ermangelung ae W1““ einer Person ader eines Hans gleichheit entscheidet die Stimme des Vorfitenden. Die von der General⸗Versammlung vorzunehmenden Wahlen erfolgen Der Zweck der Gesellso g n u““ b Bochum, auf dem Prozeß⸗Vüreau des Königlichen Kre⸗ sgerichts dic⸗ Zur Fassung eines gültigen. Beschlusses ist die Anwesenbheit von nach absoluter Stimmenmehrheit in geheimer Abstimmung. Tritt die ke 6 9 6G 8bG Une Lö“ t Paragraph Zehn. wenigstens vier „Mitgliedern erforderlich. Die Einladungen der Ver⸗ absolute Stimmenmehrheit nicht sofort beim ersten Skrutinium ein, so werken, zur usbeutung von Steinkohlen und sonstigen beibrechenden Wenn Actien⸗Interims⸗Quittungen oder Talons verloren, geben! G“ 8 Mitglieder erfolgen mittelst mindestens acht Tage vor der werden die Abstimmungen über diejenigen, welche uͤberhaupt Stimmen waltungsraths Mitglieder erfolge st, — G
. alie , m GönzalicJch . ISe 1. 6 Berirke ; a„ 15 “ 8 Weas 8 gg E. s de 1 : Mineralien in dem Königlich preußischen märkischen Bergamts⸗ Bezirke vernichtet werden, ist deren Aufgebot und Mortification bei dem c zur Post gegebener rekommandirter Briefe, durch den Praͤ⸗ erhalten haben, mit Ausschluß desjenigen, auf welchen die wenigsten 5 en zu unterzeichnen sind. für einen ergiebt. Bei Stimmengleichbeit entscheidet das vom Vorsitzenden EZ“ oder Talons, ferlicd ner Verwaltungsratt— und außergerichtlichen Angelegenheiten derselben. Er ernennt und ent⸗ Der Vorsitzende des Verwastungsrathes hat den Vorsitz in der ec gtsafts gegeate Nean. vn- “ Regitee nenee Göer dern he. Smolumente, schließt mit ihnen Verträge ab und ertheilt idnen Instructio⸗ erschienenen Actionairen. Zu Skrutatoren können weder Mitgglieder des 9 7 9 8 Thaler festgestellt, welches in Fünftausend Stück Actien, jede zu zwei⸗ scheinen vor Ablauf der Verjährungsfrist (Paragraph Achtun b ü bei dem Verwaltungsrathe angemeldet und den stattgehabten Besit Bestimmung einer Tantième für einen Beamten, bedarf es der Genehmi⸗ a) Bericht des Verwaltungsrathes nber die Lage des werden auf den Inhaber lautend, nach Formular A. in der Anlage aus⸗ dahin nicht vorgekommenen Dividendenscheine, ausgezahlt werden. 16“ Tausend Thalern. Im Uebrigen erstreckt sich die Befugniß des Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes; waltungsraths unterzeichnet. Die Einzahlungen erfolgen nach dem Be⸗ 1) in dem Preußischen Staats⸗Anzeiger, welchen die Gesetze eine Spezial⸗Vollmacht erfordern. Die Gesellschaft vierzehn Tage vor der neral⸗Versammlung schriftlich mitgetheilt, “ deasüzagegccmnansvon nch dn rnals zwe Jh n ber hnsst en. Hars verpflichtet, deren Ausfertigung von mindestens zwei Mitgliebern des ordentlichen oder außerordentlichen General⸗Versammlung zurück⸗ ng. Sen 8 8.
s von dem Verwaltungsrathe
hth Eea. “ und von Steinkohlen und Er⸗ lichen Kreisgerichte zu Bochum zu veranlassen. Das desfallsige Verah e oder Vice⸗Präͤsidenten. Ueber die Verhandlungen sind Protokolle Stimmen gefallen sind, fortgesetzt, bis sich die absolute Stimmenmehrheit werbung der zu solchen Zwecken von der C esellschaft dienlich befundenen ndet nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften statt. Die öffenan u6“ velche besend si Grundstücke, Wege Strecken, Eisenbahnen Transportmittel d Gebäude, Auf . g2, I V bb aufzunehmen, welche von den Anwesend zoob 88 8 8 81 „Eisenbahnen, an deecc el un edäude, Aufgebote erfolgen jedenfalls auch durch die im Paragraph Elf 48 1 Paragraph Sechszehn. zu ziehende Loos. semoß ee 1. age. v“ “ neten Blätter. An Stelle der gerichtlich für mortifizirt erklärten d Der Verwaltungsrath vertritt die Gesellschaft in allen gerichtlichen Paragraph Zweiundzwanzig⸗ ntragung des Datums des rechtskraͤftigen Urtheils in das F. laͤßt alle Beamte der Gesellschaft, bestimmt ihre Besoldung ünd sonstige General⸗Versammlung zu fi bren. Er ernennt drei Strurce s den Moar 1 I Neplorene Ka EI; b11.“ 8 — ; † 8 b 8 -S — 8 8 8 98 Bo 2 8 2 ft or 1 8 8 Das Gesellschafts⸗K e Fanf. 8B11“ 1“““ vernichtete Divide denscheine koönnen nicht mnens⸗ nen und Vollmachten. Zur Anstellung eines Beamten auf laͤnger als Verwaltungsrathes noch Beamte er chs ehschan enan weihe der ub 8 0 ese haf 8⸗ apita ist auf die Summe von Einer Million werden. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von “ Zebn Jahre oder mit einer Besoldung von jährlich mebhr als Achthundert Gegenstaände des Vortrages, er 88. zung un See tibe 1¼ HhI 28 2 8 49. EE 8 d 5 8 . 2 — ar . — 1 ano Ver 8 v * 1E; ℳ Lhalern, außer freier Wohnung, Feuerung und Beleuchtung, so wie zur scheidungen in der ordentlichen General⸗Versammlung sfind?: . hundert Thalern zetheilt ist. — Geschäfts im 8 maar Sorche dorre; 1 „N etzio v 1 g . „ 88 1 ½¶☚ ½ „ tn 8 ., 7 C un] 1 Iao inn 5 5 Re 8 doG g * 9 e re . Oie Aetten der Stes H Pfseseh Sechs. 8 S Vorzeigung der Net e, oder sonst glaubhafter Weise dargeita gung der General⸗Versammlung. Dieselbe Genehmigung ist ersorderlich “ und über die Resultate des verflossenen abres im Actien der Steinkohlen⸗Bergbau⸗ Actien⸗Gesellschaft Vollmond nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten n” ur Erwerbung oder Veräußerung eines Immobile zum Preise von mehr Besonderen; 1 b gefeinge⸗ m einer fortlaufenden Kummer versehen und aus einem Stamm⸗ ““ Paragraph Elf. IHKerwhaltungsrathes zur Vertrerung der Gesellschaft in allen gerichtlichen Berathung und Beschlußnahme über die Anträge⸗ einzelner Actto⸗ Reßgister au gezogen. Die Actien werden von drei Mitgliedern des Ver⸗ Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen: und außergerichtlichen Angelegenbeiten auch auf alle diejenigen Fälle, in näre. Sind solche Anträge dem Verwaltungsrathe nicht mindestens 1 isse *T 2 FFordor 85 2+ 8„ 8 8 g 4 „48 b JEEC66 — ¹ ShSer 8 4168 3 * or ¹ r⸗ avYo robho 2 u* Psßroe dürfnisse der Gesellschaft auf Aufforderung des Verwaltungsraths durch 2) in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Arnsbers⸗ wird nur durch solche Verträge, Vollmachten und andere Verhandlungen so ist der Verwaltungsrath berechtigt, dieselden bis zur näͤchsten höchstens zwanzig Prozent und in Zwischenraͤumen von nicht weniger als zwei 4) in dem Bochumer Kreisblatte, Verwaltungsratbes oder von einem Mitgliede des Verwaltungsrathes und zustellen; Monaten an die Gesellschaftskasse zu Bochum, oder an die in der Auf⸗ 5) in der Vossischen Zeitung in Berlin. 1. inem Anderen unterzeichnet sind der als solcher von dem Verwaltungs⸗ Wahl von drei Kommissarien, welche der vag Eeheee den 9 8 8 do r† ¹ 1„† 2 4 4½ „† 4 α „ 21. 2 7 82 4 8 7 112 . * ’ „ 8 2 91 8- 8 2 . . vv. 2167481 a. , 2 5 Tgo 1 an des Verwaltungsraths näher zu bezeichnenden Bankhäͤuser an⸗ Gebt eins dieser Bläͤtter ein, so soll die Veröffentlichung in & rathe bestellt und dessen Name sentlich durch die im Paragra öh Elf Geschäftsbetrieb und die Bilanz zu prüͤfen, we⸗ tztere der nächsten erer Orte. Die eingezahlten Beträͤge werden, vom Tage der Einzahlung bleibenden Blättern so lange genügen, bis die näͤchste General⸗L 3 bezeichneten Gesellschafts⸗Blätter bekannt gemacht ist. regelmäßigen General⸗Versammlung anfangend, mit fünf Prozent verzinset. Auch steht es den Actionairen lung an die Stelle des eingegangenen Blattes, mit Genehmigetg b Paragraph Siebzehn. .“ vorzulegen ist. Die Funetionen dieser Kommissare fangen erst einen frei, den ganzen Betrag ihrer Actien sofort einzuzahlen und wird dieser Köͤniglichen Regierung zu Arnsberg ein anderes bestimmt hat. D. Der Vorsitzende des Verwaltungsraths erhält eine Remuneration von Monat vor der General⸗ Versammlung an, in welcher die Bilanz dann ebenfalls mit fünf Prozent verzinset. Die Verzinsung der Theil⸗ teren bleibt es überlassen, die Wahl anderer Blätter zu sor vierhundert Thalern jährlich außerdem kerhält derselbe, so wie auch die vorzulegen ist⸗ und hoͤren mit dem Schlusse dieser Versammlung auf. Zaßlungen wege durch Kürzung an⸗ den jedesmal naͤchsten Zahlungen re⸗ nöthigenfalls vorzuschreiben. Die esfallsigen Verfügungen üͤbrigen Mitglieder des Verwaltungsraths, don der beschlessenen Dividende Im Laufe des Monats ihrer Funetionen untersuchen die Komfmissa⸗ gulirt. Die Verzinsung üͤberhaupt hört dann auf, wenn die letzte Theil⸗ die von der General⸗Versammlung getroffene anderweitige Walla eine Tantieme von fünf Prozent. An Reisekosten wird den Mitgliedern Ren im Oomieil der Gesellschaft die Rechnungen des vorhergehnt Zahlung eingefordert ist, bezüglich, wenn vom Tage der ersten Einzahlung Gesellschaftsblattes sind durch das Amtsblatt der Königlichen Nosp des Verwaltungsrathes die Vergütung der Locomotionskosten gewaͤhrt.] den Jahres, sie erhalten Einficht von allen Schriften, deren t an, Zwei Jahre verflossen find. 8 8 zu Arnsberg, durch die übrigbleibenden Gesellschaftsblätter und Außerdem erhalten sie, mit Ausnahme des Vorsitzenden, für jeden Reise⸗ sie verlangen und erstatten daruüder Vericht in der General⸗ 2 Mit jeder Actie werden für fünf Jahre Dividendenscheine nach For⸗ Amtsblätter derjenigen Regierungen, in deren Bezirken die int und Functionstag dr CThaler Diäten 8 sammlung. Dieser Bericht der Kommissare — Rechnungs⸗Revisoren mular B, nebst Talon, laut Formular C. ausgegeben, welche die Unter⸗ Gesellschaftsblätter erscheinen, zu veröffentlichen.