1859 / 130 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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n EE“ ze. d das Ge⸗ iim Avers: den beraldisch n Königlich preußischen A Ve⸗ n etreffend die Form un a e 8 . cher 2 c dler 8 . 8 vr. n. Mänzsorten, welche in Gemäßheit der - da. sr Sechter 88 Neatee, 88 1 1u Hohenzolernschen, Landen E 8 b 1116“ 8 Sece sapfel haltend, au n, in den Hohen e e enßens, im Herzog⸗ vier Wochen festge 19 b Ab Verordnung vom heutigen der Ass⸗ 8 8 Brust das hohenzollernsche Wavppenschild; mit 8 me Nassau, in der Oberberrschaft des Fürstenthums Fhen⸗ laufe veshe gefach 2n 9ga, —N.nn Hrrihsn 7 münzung des Guldens, der Theilstücke bes Gill Umschrist über dem Adler: HOHEXNZOLLERN, unter 8 burg⸗Rudoistadt, in der Landgrafschaft Hessen⸗Homburg und in dem gemartitel 9 9 b dens und der Scheidemünzen süddeutscher Wäh⸗ demselben: SCHEIDEMUNZE; Febiete der freien Stadt Frankfurt bildet das Pfund, in der Die noch im Umlaufe befindlichen Kronenthaler werden in für die hohenzollernschen Lande ausgeprägt m Revers: innerhalb eines Kranzes von Eichenlaub Schwere von 500 Grammen, die Grundlage der Ausmünzung, es ihrem bisherigen Werthe von 2. Fl. 42 Kr. aufrecht erhalten. 11“ werden 1 die Aufschrift: 8 M. b darunter die oll das 1.*“ mit Beibehaltung der Gulden⸗ und Artikel 1 . p. b“ 1“ a Lünzzeichen 2 freuzer⸗Rechnung zu 52 ½ Galden ausgebracht werden, hier⸗ Die vertragenden Staaten ma en sich jedo verbindlich, die⸗ Vom 28. Februar 1859. h111“ p eseiten am Rande einen Perlen⸗ nach an die Stelle des 24 ½⸗Guldenfußes als gesetzlicher M ß selben allmälig Lus dem Verkehre 8 8.n h ecbei sollen zu⸗

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v1I““ 8 1 d . 8 andstäbchen. der Zw undfünfzigeinhalb⸗Guldenfuß HKtehnhn. nächst die sogenannten Brabanter⸗ und die unter österreichischem

Gesetz vom 4. Mat 1857 (Staats⸗Anzeiger Nr. 1 sche b pfer: Arxtikel 2. b Stempel geprägten Kronentbaler der Einziehung unterworfen werden.

8G Sr. jestät des Köni 382““ ““ Ein⸗Kreuzerstück, davon im Durchschnitt 117 1““ 3 8 8 Die kontrahirende v1“ 188.. Stach enn Rfunen ünge von Umesser von 21 Mül, ie Are lanhnhgs dor 9s Ganden aas den zeten üchlh fünf ehsenden, Sfeacbannmerlsze Rsnn schen 862 A 98 b 2 9 jm 9 zante . feinen ers d . 8 8* . 2₰ EEe e * Wir von Gottes Gnaden Prinz von Preußen, im polirten Ringe mit glattem Ka atenrande, wird föimnfuße be2s Eulben 8 8. ve an 8 süäi ünen Bettag don vier Millionen Zulden nach dem Maß⸗ 4. Mai 1857 über das Muüͤnzwesen (Gesetz⸗Sammlung e a) mit der preußischen Königskrone auf dem Haupte, in L“ Die Bezeichnung „füddeutsche Waͤhrung, welche an Stelle Für den Fall, daß bis zum Ablaufe dieser fünf durch Unsere Verordnung vom heutigen Tage (Gesetz⸗Sammlung TIEIIII Scepter und Reichsapfel haltend, auf der der anderen Bezeichnung des R. g. 3 Muünzfußes tritt, findet Bestimmung üͤber das weiter dinzuziehende Quantum Seite 288) wegen der Ausmünzung des Guldens, der Theilstucke Brust das hohenzollernsche Wavppenschild; mit der demgemäß auf die in beiderlei Münzfüßen ausgebrachten Münzen thalern nicht getroffen würde, soll davon vom 1. Januar

an ein Betrag von mindestens zwei Millionen Gulden jaͤhrlich in

des Guldens und der Ä1 die Umschrift über dem Adler 38 HOHENZOLLERN, unter FPepenb g. 1“*“ . ho enzollernschen Lande Bestimmung getro en haben, verordnen demselben: SCHEIDEMUNZE; EE1“ SI heges derselben Weise ei . 1 hierdurch in Bezug auf die Muͤnzsorten fuüddeutscher Wäh⸗ im Revers: innerhalb eines Kranzes von Eichenlaub Allls geobe Stlhernn868, (Courantmuͤnzen) werden auts dew sechen Wese ingezeheiden vertrn 8 Len selbstgeprägten rung, welche gemäß der eben gedachten Verordnung in Umlauf ge⸗ ddie Aufschrift: 5F KREUZER darunter die Zwei Vereinsthalerftücke zu 3 ½ Gulden und dem Ein⸗Vereinsthaler⸗ Kronenthaler Uheiht es“d 1; 29 es e. gepräg fung werden, daß solche sartan in der Par. und mit dem Gepräge ZJayrzahl und das Müngeichen d fae zu 1⅞ Gulden besthen. 120 greuzr, ereinsihaker⸗ rzemmohfcll, maan he dn ctmestegog anccgden anugg in e sone solches in Nachfolzendem festgesetzt ist, ausgeprägt werden auf heiden Heprägesfiten am Rande einen Perlen- Zweiguldenstück zu 120 Kreuzer⸗ bemerkte Summe, einziehen und umpraͤgen lassen woll w8 1 kreis mit flachem Randstäbchen. ““ 5 C“ 6 8 drdrkel 1. ““ 1., Courantmünzen in Silber. (Deer Finanzminister ist mit der Ausführung dieser Verordnung as Halbguldenstück ze. W“ 1 Die gemei eiti schtig vW“ Ein⸗Guldenstücc, im Normalgewicht von CoS18 beauftragt. 8 Es werden demnach 26 ½ Zweiguldenstüͤcke, 52 ½ Guldenstüͤ de. Pfund und im Durchmesen de 30 Millimetern, im polirten traßt. dich unter Unserer Höchsteigenhändigen Untersch BHZFalbguldenstücke je Ein Pfund födrn Stoses egtheten . K. in Sechskreuzerstücken und Ringe geprägt, wir zeigen: Lu“ beigedrucktem Königlichen Insiegel. Artikel 4. B. in Dreikreuzerstuͤcken im Ave18s 96 Cesea c ek Mrscegnean echdle Gegeben Berlin, den 28. Februar 9 1 ö LE (Art. 3) en a von Silber. 1— Frift: DR. WILHp; olche auch Viertelgulden ücke zu 15 Kreuzer ge rägt werden, wenn Der Ausmünzungsf der Sechs⸗ und Kreuzerstücke wird V. PREUSSEN, unter den Halse da (1. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. dazu ein Bedürfnih sich Fgeht. Es sollen 219 Se kzutdenfüce auf 58 Gulden us gsfuh ande schse vahßens Pan s 8 G innerhalt eiesaeen82 G Ein Pfund feinen Silbers G“ Artikel 12. in u N 1 11““] 3 rtikel 5. 8 Die Ausprägung von Einkreuzerstücken von Silber oder Kupfer ater die Jahrzahl; Feß zu. Hohenzalterngeydt. Fte1,ma h Das Mischungs⸗Verhältniß der Zweigulden, Gulden und Halb⸗ und deren Theilstücken, so wie die gegenseitige Annahme derselben, a deden Geprageseiten an Rande einen Peclen⸗ 8 88 5 Sgcte w. Gr von Pückler gulden wird auf 900 Tausendtheile Silber und 100 Tausendtheile bleibt dem Ermessen der einzelnen Staaten überlassen. treis mit flachem Randstäbchen; den Kantenrand gerippt W“ bonin. 8 1 8 8 d Kupfer, der Viertelgulden auf 520 Tausendtheile Silber und 480. Die Einkreuzerstüͤcke Silber indessen nicht in einem mit glatten Stäbchen auf beiden Seiten. b von Be ann⸗Holl 8 Tausendtheile Kupfer festgesetzt. leichteren Münzfuße als z 380 Fl. aus dem Pfunde feinen Sil⸗ Halbe⸗ Guldenstück, im Normalgewicht von 1 Die Abweichung im Mehr oder Weniger darf im Feingehalte bers auszubringen, und es soll in der Kupferscheidemünze der Zoll

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2.. Pfund und im Durchmesser von 24 Millimetern, 8 8 bei den Zweigulden, Gulden und Halbgulden nicht mehr als Centner Kupfer nicht höher als zu 196 Fl. ausgebracht werden. im polirten Ringe geprägt, wird zeigen. 3 Tausendtheile, bei den Viertelgulden nicht mehr als 5 Tausend- Artikel 13. im A ers: das Brustbild Sr. Majestät des Königs Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 1 theile, im Gewichte aber bei dem einzelnen Zweiguldenstuͤcke nicht Der Silbergehalt der Sechs⸗ und Drei⸗Kreuzerstuͤcke wird 8 vir der unscenc⸗ FRIEDR Sn I gche 8 s Tausendtheile Fenas vöshecbe bei dem vhezelne 350 Pausesdchecensan der Sechs Il2c 8 PREUSSEN, as Münzze en A.; 5 2„ 1 Guldenstücke nicht mehr als 5 Tau endtheile seines ewichtes, bei er Durchmesser der Sechskreuzer ücke soll 2 und der Drei⸗ s von Eichenlaub die Vertrag üͤber das M ünzwesen des süddeutschen dem einzelnen Halbguldenstücke nicht mehr als 7 Tausendtheile sei⸗ Kreuzerstücke 17 Millimeter 3 390U PF. F. und 8 Münz⸗Vereines. nes Gewichtes und bei dem einzelnen Viertelguldenstücke nicht mehr Der Avers derselben erhält das Wappen des ausmünzenden Jahrzahl; Vom 7. August 1858. als 10 Tausendtheile seines Gewichtes betragen, unbeschadet der Staates mit einer die Münze als Scheidemünze bezeichnenden Geprägeseiten am Rande einen Perlen⸗ jeder Münzstätte obliegenden allgemeinen Verpflichtung, für die Umschrift und der Revers die Werthangabe nebst der Jahreszahl flachem Randstäbchen; den Kantenrand ge⸗ „. Die Regierungen von Preußen, Bayern⸗ Württemberg, Badm, möglichst genaue Einhaltung des Münzfußes Sorge zu tragen. in einem Kranz von Eichenlaub. hJ1ö1““ glatten Stäbchen auf beiden Seiten. Großherzogthum Hessen, Sachsen⸗Meiningeae⸗ Nassau, Schwane Der Durchmesser wird für das Zweiguldenstück auf 36, Die Fehlergrenze, welche im Feingehalte Das Biertel⸗Guldenstück, im Normalgewicht von burg⸗Rudolstadt, Hessen⸗Homburg und der freien Stadt Frantfurk, das Guldenstück auf 30, für das Halbguldenstück auf 24 und f sorten im Mehr oder Weniger eingehalten werden

8 0,0091575.Pfund und im Durchmesser von 22 Mihimetern, von der Absicht geleitet, die Bestimmungen der früheren Vertkäͤge das Viertelguldenstück auf 22 Millimeter festgesetzt. 7 Tausendtheile festgesetzt; bei der Stuckelung ist für die im polirten Ringe geprägt, wird zeigen: 1 des süddeutschen Münz⸗Vereines dem Münz⸗Vertrage d. d. Wien, Artikel 6. genaue Einhaltung der auf ein Pfund gebenden Stückzahl Sorge Avers: das. Brustbild Sr. Majestät des Königs mit den 24. Januar 1857 und den gegenwärtigen Verhältnissen ent. Der Avers dieser Münzen (Art. 3 und 4) zeigt das Bildniß zu tragen, und darf die Abweichung im Mehr oder Weniger Ein

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FRIEDR. WII. HELM Iv“ KOENIG sprechend zu ergänzen und festzustellen, haben zu dem Ende Bevol⸗ des Regenten des betreffenden Staates und bei der freien Stadt Prozent nicht üͤbersteigen. 1 Artikel 14.

V. PREUSSEN, unter dem Halse das Münzzeichen A; mächtigte ernannt, und zwar 1 Frankfurt das Wappen derselben. im Revers: innerhalb eines Kranzes von Eichenlaub die Königlich preußische Regierung: Der Revers enthält bei dem Zweiguldenstücke das betreffende Die vertragenden Staaten machen sich verbindlich:

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Aufschrift: 4 GULDEN O 210 E. PF. F. und den Geheimen Ober⸗Fmanzrath. Karl Theodor Seydel; Landeswappen, über demselben die Werthsbezeichnung „Lwei Gul- a) ihre eigene Silber⸗ und Kupfer⸗Scheidemünze niema darunter die Jahrzahl; die Königlich , Regierung;: den“ und unter demselben die Jahreszahl, bei der freien Stadt sdden ihr beigelegten Werth herunterzusetzen, auch eine Außer⸗ auf beiden Geprägeseiten am Rande einen Perlen⸗ den Ministertal⸗Direk’or Karl Friedrich von Bever; Frrankfurt aber die Bezeichnung des Werthes nebst der Jahreszahl courssetzung derselben nur dann eintreten zu lassen, wenn kreis mit flachem Randstäbchen; den Kantenrand ge⸗ die Königlich w ürttembergische Regierun BII in einem Kranze von Eichenlaubd. eine Einlösungsfrist von mindestens vier Wochen festgesetzt rippt mit glatten Staͤbchen auf beiden Seiten. den Bergrath Valentin von Schübler; 8* Der Revers des Gulden;, Halbgulden⸗ und Viertelgulden⸗ und wenigstens drei Monate vor ihrem Ablaufe öffentlich II 6

Scheidemünzen. die Großherzoglich badische Regierung: I stückes enthält nach einerlei Zeichnung die Angabe des Werthes bekannt gemacht worden ist;

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den Münzrath Ludwig Kachel; 1 der Münze nebst der Jahreszahl in einem Kranze von Eichenlaub. b) dieselbe, wenn in Folge längerer Circulation und Abnutzung lich hessische Regierung: 8 8 Der Rand ist bei allen diesen Münzen gerippt, mit glatten das Gepräge undeutlich geworden ist, nach demjenigen Werthe, zu welchem sie in Umlauf gesett ist, allmälig zum Einschmelzen

8 A. in Silber. 1) Das Sechs⸗Kreuzerstück, davon im Durchschnitt 203 die Großherzog che Reg Stück ein Pfund wiegen, im Durchmesser von 20 Milli⸗ den Ober⸗Steuerrath Ludwig Wilhelm Ewald; 8 Seteäbchen auf beiden Seiten. 8 metern, im polirten Ringe mit glattem Kantenrande geprägt, die Herzoglich sachsen⸗meiningensche Regierun Agad tel einzuziehen; igen: den Staatsrath Ludwig Blomeyer; Die vertragenden Staaten machen sich verbindlich, ihre eigenen c) auch dieselbe nach dem näͤmlichen Werihe in näher zu be⸗ im Avers: den heraldischen Königlich preußischen Adler die Herzoglich nassauische Regierung: „b groben Silbermuͤnzen, wenn dieselben in Folge laͤngerer Circulation zeichnenden Kassen auf Verlangen gegen grobe in ihren Lan mit der preußischen Königskrone auf dem Haupte, in den Landes⸗Bankdirektor Karl Reuter; 1“ h öüund Abnutzung eine erhebliche Verminderung des ihnen ursprünglich dden coursfaͤhige Münze umzuwechseln. den Faͤngen Scepter und Reichsapfel haltend, auf der die Fürstlich schwarzburger udolstädtische R egierung zukommenden Metallwerthes erlitten haben, zum Einschmelzen ein⸗ 18 Die zur Umwechselung angebotene Summe darf jedoch Brust das hohenzollernsche Wappenschild; mit der Um⸗ den Finanzrath Heinrich Bamberg; zuziehen und dergleichen abgenutzte Stücke auch dann, wenn das in Silberscheidemünze nicht unter 40 Gulden, in Kupfer⸗ schrift über dem Adler: HoHENZOLLERN, unter die Landgräflich hessische Regierunse⸗ Gepräge undeutlich geworden, stets für voll zu demjenigen Wertbe, scheidemünze nicht unter 10 Gulden betragen. demselben: SCHEIDEMUNZE. den Großherzoglich hessischen Ober⸗Steuerrath 1 zu welchem sie in Umlauf gesetzt sind, bei allen ihren Kassen an⸗ 8 Artikel 15. v innerhalb eines Kranzes von Eichenlaub Wilhelm Ewald; 8 8 zunehmen. Niemand darf in den Landen der vertragenden Staaten ge⸗ Grist: 6 KREUZER darunter die die freie Stadt Frankfurt: 8 Als die Abnutzungsgrenze, bei deren Ueberschretung die Ein⸗ nöͤthigt werden, eine Zahlung, welche den Werth der kleinsten groben Jahrzahl und das Münzzeichen 8. den Senator Franz Alfred Jakob Bernus, 6 ziehung der Münzen zu erfolgen hat, wird ein Mindergewicht für Silbermünze erreicht, in Scheidemünze anzunehmen 1 auf beiden ägeseiten am Rande einen Perlen⸗ von welchen Bevollmaͤchtigten, unter dem Vorbehalte der b 1 die Zweigulden von 1 ½ Prozent, für die Gulden von 2 Prozent, Artikel 16. HG kreis mit flachem Randstäbchen. cation, nachstehender Vertrag verhandelt und abgeschlossen fuͤr die Halbgulden von 2 ½ Prozent und für die Viertelgulden von Sämmtliche vertragenden Staaten machen sich verbindlich, in 2) Das Drei⸗ st davon im Durchschnitt 406 den ist. 3 Prozent des Normalgewichtes der einzelnen Stücke festgesetzt. dem Zeitraume vom 1. Januar 1859 bis 1. Januar 1864 von Stuͤck ein Pfund wiegen, im Durchmesser von E111.““ Artikel 1. Artikel 8. den im Gebiete des süddeutschen Münzvereines gepraͤgten und noch metern, im polirten Ringe mit glattem Kantenrande geprägt, In den Königreichen Bayern und Württemberg, den Ch Sämmtliche vertragenden Staaten verpflichten sich, ihre eigenen umlaufenden Sechs⸗ und Drei⸗Kreuzerstücken jährlich den Betrag wird zeigen: v n22* 8 herzogthümern Baden und Hessen, im Herzegthume Sachsen⸗Meh Silbermünzen niemals gegen den ihnen beigelegten Werth von 400,000 Fl., und zwar in der Art einzuziehen, daß ohne 8 . 1 herabzusetzen, auch eine Außercourssetzung derselben anders nicht Unterschied des Landesgepräges vorzugsweise diejenigen Stücke,

1““ eintreten zu lassen, als nachdem eine Einlösungsfrist von mindestens welche eine frühere Jahreszahl, als die von 1807 oder keine er⸗

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