1859 / 130 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

kenntliche Jahreszahl tragen, Ja Einzuge gebracht werden. wird unter die kontrahirenden

Der

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gierungen keine neuen Sechs⸗ und 1b Findet eine der kontrahirenden Regierungen weise veranlaßt, neue Ausprägungen solcher dieser Frist vorzunehmen, so kann dies nur je gleichzeitig, eträgen, eine dem doppelten gleichkommende Quantität von

dem Cours zieht. Sitel 18b C1111118

Sechs⸗ und Drei⸗

Die vertragenden Regierungen werden die neu ausgegebenen sowohl als Scheidemünzen gegen⸗ und auf ihr die sich dabei

Münzen Courantmuünzen seitig von Zeit zu Zeit in Bezug auf ihren Feingehalt Gewicht prüfen lassen und von den Ausstellungen,

etwa ergeben, einander Mittheilung machen.

Für den unerwarteten Fall, 88

oder der anderen der betheiligten im Gewichte den vertragsmäßigen befunden würde, übernimmt dieselbe die sofort oder nach vorangegangener

Bestimmungen Verbindlichkeit,

welchem die fehlerhafte Ausmünzung angehört,

Die in den Artikeln 7 und 14 übernommene zur Annahme der groben Silbermünzen und den Staatskassen nach ihrem vollen Werthe oder sonst anders als durch den gewöhnlichen Umlauf am verringerte, ingleichen auf verfälschte

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üiasa

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Artikel 20. Die vertragenden Staaten vereinbaren sich letzten sechs Monate des Jahres

von Kronenthalern, so wie der ferneren Einziehung Verkehrsverhältnissen im Gebiete der süddeutschen

pflegen und gemeinsame Beschluͤsse fassen zu wollen.

Die Dauer dieses Vertrages wird zunächst bis zum Schlusse des Jahres 1878 festgesetzt; es soll auch alsdann derselbe, insofern der Rücktritt von der einen oder der anderen Seite nicht erklärt oder eine anderweite Vereinbarung darüber nicht getroffen worden ist, stillschweigend von fuüͤnf zu fuͤnf Jahren als verlängert ange⸗ sehen werden.

Es ist aber ein solcher Rücktritt nur dann zulässig, wenn die betreffende Regierung ihren Entschluß mindestens zwei Jahre vor Ablauf der ausdrüͤcklich festgesetzten oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer den mitvertragenden Regierungen bekannt gemacht hat, worauf sodann unter sämmtlichen Vereinsstaaten unverweilt weitere Verhandlung einzutreten hat, um die Veranlassung der er⸗ folgten Rücktrittserklärung und somit diese Erklärung selbst im Wege gemeinsamer Verständigung zur ledi ung bringen zu

können.

22. 1 Ddie Bestimmungen des ge enwärtigen Vertrages treten an die Stelle der Bestimmungen der ünteren 25. Auguft 1837 zur Begründung des suddeutschen Münzvereins zu München geschlosse⸗ nen Convention und der zur Ergänzung dieser Convention weiter getroffenen Vereinbarungen des suͤüddeutschen Münzvereins, welche hierdurch außer Wirksamkeit gesetzt werden. Gegenwartiger Vertrag soll alsbald zur Ratification den kon⸗ trahirenden Regierungen vorgelegt und die Auswechselung der Ratifications- Urkunden zu Muͤnchen bewirkt werden.

München, den 7. Auzust 1858. 8

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(L. S.) Karl Theodor Seydel. (T. S.) Karl 1 von Bev ö (L. S.) Valentin von Schübler. (L. S.) dnh. 1 88 (L. S.) Ludwig Wilhelm Ewald. (L. S.) Ludwig Blomeyer. L. S.) Karl Reuter. (L. S.) Heinrich Bamberg. 88 (L1. S.) Franz Alfred Jakob Bernus.

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sodann die sonstigen älteren und ab⸗ bezeichnete Betrag Staaten nach demselben Maßstabe vertheilt, nach welchem die Zollrevenüen zur Vertheilung gelangen.

ährend dieser fünf Jahre sollen von den vertragenden Re⸗ Drei⸗Kreuzerstücke geprägt werden. sch ausnahms⸗

Münzen innerhalb dann geschehen, wenn außer den nach Artikel 16 von ihr einzuziehenden Betrage der neuen Ausprägung treuzerstücken aus

ß die Ausmünzung der einen Regierungen im Feingehalte oder nicht entsprechend entweder schiedsrichterlicher Entscheidung sämmtliche von ihr geprägten Münzen desjenigen Jahrganges, wieder einzuziehen.

Verbindlichkeit der Scheidemünzen bei findet auf durchlöcherte Gewicht Münzstücke keine Anwendung.

dahin, waͤhrend der 1863 über die nach Ablauf dieses Jahres zu ergreifenden Maͤßregeln bezüglich der ferneren Einziehung bezuͤglich der Scheidemünze, insbesondere derselben und der Festsetzung eines den Währung ent⸗ sprechenden Maximalbetrages des Scheidemünz⸗Umlaufes Berathung

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Handel, Gewerbe und öffentliche 828. 16528 Arbeiten. liche Das dem A. Facilides et Wiede in Plauen unter dem 3. April 1858 ertheilte Einführungs⸗Patent auf eine mechanische Vorrichtung an Spinn⸗Maschinen, um gerissene Garnfäden zu vereinigen, ist aufgehoben.

Ministerium für

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1

Cirkular-Erlaß vom 21. März 1859 wegen weiterer Anwendung des Reglements vom 24sten März 1853 über die den Chaussee⸗Aufsehern bei Versetzungen zu gewaäͤhrende Vergütung für Um⸗

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März 1853 (Staats⸗Anzeiger Nr. 98 S. 650).

Reglement vom 24.

In Verfolg der Verfügung vom 29. Dezember v. J. denah.

richtige ich die Königliche Regierung, daß des Prinz⸗Regenten Königliche Hoheit durch Allerhöchsten Erlaß an Ministerium vom 28. Februar cr. im Namen Sr. Majestaͤt des

Königs Allergnädigst zu genehmigen geruht haben, daß das Regle⸗ Chaussee⸗Aufsehern bei Ver⸗ Umzugskosten auch ferner

ment vom 24. März 1853 über die den setzungen zu gewaͤhrende Vergüͤtung für

in Kraft bleibe. 21. März 1859.

Berlin, den 8 Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

von der Heydt. mtliche Königliche Regierunger 11141“4““

as 20ste Stuͤck der Gesetz⸗Sammlung, welches heute aus⸗

gegeben wird, enthält unter Nr. 5074. den Vertrag über das Münzwesen des süddeutschen Muͤnzvereins. Vom 7. August 1858; unter

5075. die Verordnung, betreffend die Ausmünzung des Gul⸗

dens, der Theilstücke des Guldens und der Scheide⸗ münzen süddeutscher Währung für die hohenzollernschen Lande. Vom 28. Februar 1859, und unter die Verordnung, betreffend die Form und das Ge⸗ präge der Münzsorten, welche in Gemäßheit der Ver⸗ ordnung vom heutigen Tage wegen der Ausmünzung des Guldens, der Theilstuͤcke des Guldens und der Scheidemünzen suüddeutscher Waͤhrung für die Hohen⸗ zollernschen Lande ausgeprägt werden. 8 bruar 1859.

Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗Sammlun

Ministerium des Inneru.

Erlaß vom 9. März 1859 betreffend das Ve fahren bei der Annahme von Hülfs⸗Aufsehern für die Straf⸗Anstalten.

Wenn der Straf⸗Anstalts⸗Direktor N. in dem abschriftlich gereichten Berichte vom 10. Februar d. J. darauf angetragen ihn zu ermächtigen, nicht blos an Stelle der erkrankten NN. und NX. bei der dortigen Straf⸗Anstalt, sondern überhaup in allen aͤhnlichen Fällen die nöthigen Hülfs⸗Aufseher allemal auf die Dauer eines Jahres annehmen zu dürfen, so ist, wie der König⸗ lichen Regierung auf den Bericht vom 22. Februar v. J. bei Rück⸗ sendung des eingereichten aͤrztlichen Attestes eröffnet wird, diesem Antrage nicht stattzugeben, da der Zweck bei der Annahme von Huͤlfs⸗Aufsehern nur immer ein vorübergehender ist und die Dauer der veranlassenden Umstände doch nicht immer nothwendig ein Jahr betragen wird. Es kann wielmehr nur genehmigt werden, daß, wenn in vorkommenden Fällen zur Besetzung von Hülfs⸗ Aufseher⸗ stellen versorgungsberechtigte Militair⸗Personen nicht zu e 1 sein möchten, alsdann auch andere qualifizirte Personen, in dere jedoch solche, welche im Militair gut gedient, aber vor Erlan⸗ gung von Versorgungs⸗Ansprüchen aus demselben ausgeschieden sar⸗ als Straf⸗Anstalts⸗Hülfs⸗ Aufseher angenommen werden ürfen.

Berlin, den 9. März 1859. Der Minister des Innern. Im Auftrage: Sulzer.

ein⸗ hat,

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dicht ücchste

2 eetimmte Maaß von 50 Ruthen, welches gegen die nach allgemein ange⸗ nomm

das Staats. VRBzumal auf dem platten Lande betrifft,

Standpunkte aus für zuläͤssig erachtet werden müssen.

rung der

eines F

Antrage vom 6. Jdie Erlaubniß zum

verden dürfen, dem angegebenen Gesichtspunkt entsprechend abzu⸗

Vom 28. Fe⸗

die Königliche Regierung zu N

Aufseher

vom 18. März 1859 betreffend die Er⸗ Wohnhäusern in der Naͤhe der Begräbnißpläze.

' b trage der Köͤniglichen Regierung vom 30. September En Agheach des N. in N. wegen Erbauung eines Wohn⸗ ücxe in der Naͤhe des Kirchhofes zurüͤckzuweisen, kann nicht Folge den. ggetoe n zwar vollständig gerechtfertigt, daß neue Begräbniborte

Kirchhöfe nur in einer Entfernung von wenigstens 50 Ruthen cder werden dürfen, da den Bewohnern von

r Haften angelegt ern v Hüshanbes gcanten Haͤusern einer Ortschaft der W

tz gegen Leichenausdünstungen zu gewaͤhren ist, un Scha ga⸗ in dieser Beziehung von der Königlichen Regierung

gescheid bauung von

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darf deshalb das

enen sanitätspolizeilichen Grundsätzen als nothwendig erkannte eringste Entfernung von 1000 Schritten noch so erheblich zurück⸗ bleibt, nicht Feünch * 15 dageßscn 8 I“ ebäuden in der Nähe berei estehen , Cnsihen Eeen so wird dieselbe, selbst. in Abständen als 50 Ruthen auch vom sanitaͤtspolizeilichen Es kommt eine aus Gesundheitsrücksichten einzuhal⸗ Unde Entfernung für einzelne Neubauten zu bestimmen, als nur darauf zu achten, daß letztere nicht etwa durch zu große Annähe⸗ Benutzung und Beaufsichtigung des Kirchhofes Hindernisse bereiten. In dieser Beziehung wird es genuͤgen, dem Begräbniß⸗ latze einen Rayon mindestens in der reichlich zu bemessenden Breite ahrweges außerhalb der Umfassungsmauern zuzugestehen und die Errichtung des betreffenden Gebäudes in einer der Größe desselben entsprechenden Entfernung von dem Fahrwege zu gestatten. Hiernach steht kein Bedenken entgegen, daß dem N. nach dessen August v. J. unter den obwaltenden Umständen Bau eines Sbnsis auf öe 9 der Naͤhe des irchhofes zu N. belegenen Grundstücke ertheilt werde. 8 Königliche IRegierung wird veranlaßt, demgemaͤß das Erforderliche unter Bescheidung des Bittstellers zu verfügen und zugleich angewiesen, die Vorschrift im §. 2 Ihrer Instruction vom 3. März 1828, wonach in einer Entfernung von 50 Ruthen von Begräͤbnißplätzen weder Gebäude errichtet, noch Brunnen gegraben

fürzeren

hier weniger darauf an,

indern, da jene Vorschrift in dieser Allgemeinheit nicht ferner auf⸗

recht zu erhalten ist. Herlin, den 18. März 1859.

Der Minister des Innern. Flottwell.

Der Minister von

Der Minister für Handel ꝛc. von der Heydt.

der geistlichen ꝛc. Angelegenhesten.

8 Bethmann⸗Hollweg. 8

An

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v“ betreffend die Kosten der Reinigung der in die Zuchthäuser abzu⸗ liefernden Sträflinge. 1ö1“

die von den Straf⸗Anstalten

1 Haenbeit, bekte üät In der Ange g h f in Abzug gebrachten Kosten

zu N. und N. dem Magistrat zu N. 1ba sten . für Reinigung von dort eingelieferter Straͤflinge, kann ich die von der Königlichen Regierung in Ihrem Berichte vom 2. November pr. entwickelte Auffassung nicht für richtig halten. Wie die Königliche Regierung selbst bemerkt hat, besteht nach einer von ihr unterm 3. Dezember 1847 erlassenen Cirkular⸗Verfügung auch für den dortigen Bezirk im Allgemeinen die Anordnung, daß, wenn Ge⸗ fangene von einer Station unrein abgeliefert werden, die folgende Station das Recht bat, der hinterliegenden ohne Weiteres 5 Sgr. pro Kopf von den Trans t⸗Gebühren einzubehalten, und. die Königliche Regierung glaubt, von dieser Anordnung in den Fällen,

vo es sich um den Transport von Zuchthaus⸗Sträflingen an die Straf⸗Anstalten zu N. und N. handelt, nur aus dem Grunde ah⸗

sehen zu dürfen, weil in Gemäßheit des §. 22 des Straf⸗Anstalts⸗

Reglements die Zuchthaus⸗ Sträflinge nach ihrer Einlieferung in

die Straf⸗Anstalten in denselben ohnedies einer gründlichen körper⸗ lichen Reinigung unterworfen werden müßten. Ich mache jedoch darauf aufmerksam, daß die Reinigung der

auf den Transport zu setzenden Personen keinesweges blos im Interesse der Station, welche das Ziel des Transports bildet, son⸗

rührung kommen, zu 7, da 3 Transports die Reinigung der Transportaten mit Sicherheit zu er⸗ warten steht, kann es sonach keines weges rechtfertigen, gleichen Personen unrein auf den Transport gesetzt

transportirt werden, vielmehr ist 1 auch in solchen Fällen nothwendig, die Transport⸗Behörden mit Strenge zur Erfüllung ganz abgesehen davon, Reinigung in der Straf⸗Anstalt erschwert, wenn Ungeziefer bedeckt eingeliefert werden. lichen Regitrung lassen, die von ihnen für die von den Transport⸗Kosten in gistrat in N. zu erstatten, vermag ich daher nicht stattzugeben

erfolgen hat. Der Umstand, daß am Ziel des wenn der-⸗

oder weiter

es aus den angegebenen Gründen

ihrer diesfälligen Obliegenheit anzuhalten, daß es auch die vorgeschriebene nochmalige die Sträflinge mit Dem Antrage der König⸗ „die Straf⸗Anstalten zu N. und N. anweisen zu dort unrein eingelieferten Gefangenen Abzug gebrachten Beträge dem M. März 1859.

Der Minister des Innern.

Im Auftrage: Sulzer.

Berlin, den 22.

An die Königliche Regierung zu N.

Sirkular⸗Erlaß vom 2. April 1859 betreffend die Ertheilung von Pässen an Personen ohne Domizil.

Beschwerden, elche von diesseitigen, keinem beftimmten Orte durch Wohnsitz angehörigen Unterthanen darüber geführt worden sind, daß sie in den ihnen ertheilten Pässn als „heimathlos“ bezeichnet worden, wodurch ihnen die Erlangung eines Unterkommens, besonders im Auslande, wesentlich erschwert sei, und da die Bezeichnung „heimathlos“ ebensowohl auf 88 Mangel der Staats⸗ als der Orts ⸗Angehörigkeit bezogen werde kann, veranlasse ich die Königliche Regierung, die 8 hr untergeord⸗ neten mit Ausfertigung von Pässen betrauten Behörden anzuweisen, bei Ertheilung von Paͤssen fuͤr Inländer, die keinem bestimmten Orte angehören, sich fortan des Ausdrucks hne Domizil statt „heimathlos“ zu bedienen. 8 8 Berlin, den 2. April 1859.

Der Minister des Innern.

Im Auftrage Sulzer.

In Folge mehrfacher

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sämmtliche Königliche Regierungen, (aus⸗ schließlich der zu Merseburg) und an das Königliche Polizei⸗Präsidium hierselbst.

Cirkul ar⸗Erlaß vom 17. April 1859 betreffend

die Nicht-Kompetenz der Kreistage, allgemein

politische Fragen in den Kreis ihrer Erörterungen Fzu bieten

Cirkular⸗Erlaß vom 16. Februar 1859 (Staats⸗Anzeiger Nr. 72 S. 524)

Wie mir theils amtlich, theils durch Zeitungs⸗Nachrichten be⸗ kannt geworden, haben einzelne Kreistage in den Provinzen Sachsen und Pommern sich erlaubt, die Legalität meines Cirkular⸗Erlasses vom 16. Februar c. nach welchem die Königliche Staats⸗Regie⸗ rung die verfassungsmäßige Berechtigung der Juden zur Aus⸗ übung der Standschaft auf Grund der bestehenden Gesetze aner⸗ kannt hat, ihrerseits einer Erörterung und Beschlußnahme zu unterziehen.

Je entschiedener sich die Staatsregierung bewußt ist, durch das Tirkular⸗Rescript vom 16. Februar c. lediglich den Vollzug einer bestehenden gesetzlichen Bestimmung angeordnet zu haben, desto fester ist sie entschlossen, jedem daraus hergeleiteten werenn einer Auflehnung gegen diese Anordnung mit allen gesetzlichen Mitteln zu begegnen. So vereinzelt daher jene Bestrebungen, die Partei⸗ Leidenschaften in die zur Vertretung der Kreis⸗Corporation berufenen Versammlungen zu verpflanzen, bisher auch dastchen, so e sie mir doch Veranlassung, Ew. ꝛc. zur Richtschnur für Ihr Verhalten

dern vielmehr hauptsächlich im Interesse der Reinlichkeit der Lokalien, welche den Transportaten während der Dauer des Transports zum Aufenthalt oder zum Ausruhen dienen, so wie im Interesse der⸗ jenigen Personen, welche mit den Transportaten

unterwegs in Be⸗

Nachstehendes zu eröffnen: 1“ 1 18. gercflnatenden Vorschriften der für die einzelnen Provinzen des Staats erlassenen Kreis⸗Ordnungen haben die Kreis⸗ Versammlungen den Zweck, die Kreis⸗Verwaltung des Bäßetses.

in Kommunal⸗Angelegenheiten zu begleiten und zu er Aten;