1859 / 150 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

bildenden Lokal⸗ en Lllen unmittelbar I⸗Verein gestellt werden.

Fenrgie Fenhen Militair⸗Gouverneure und Ober⸗Präfidenten werden er⸗ sucht werden, sich der Bildung dieser Provinzial⸗Vereine vorzugsweise an⸗ en. b zuneh Cc. Central⸗Vereine. Unter Allerhöchst⸗Eigener Leitung Ihrer Majestät der Koͤnigin wird ein Central⸗Verein für den ganzen Um⸗ fang der Monarchie errichtet, demselben sind saͤmmtliche Provinzial⸗ und die Lokal⸗Vereine der Residenzstädte Berlin, Potsdam und Charlotten⸗ burg unmittelbar untergeordnet, welche allmonatlich über ihre Wirksamkeit

an den Central⸗Verein zu berichten, auch die etwaigen Ueberschüsse in baaren Geldern, so wie die zum Nutzen und Besten des Kriegsheeres an⸗ gefertigten Arbeiten einzusenden haben, damit erstere für diejenigen Ver⸗ eine, wo die vorhandenen Mittel die Nothdurft nicht decken, verwendet, letztere aber dem Armee⸗Ober⸗Kommando zugeschickt werden. 1 1t V. D. Verhältniß der Lokal⸗Vereine zu den Unter⸗ stützungs⸗Kommissionen des Gesetzes vom 27. Februar 1850. Die Lokal⸗Vereine müssen sich den nach dem Gesetz vom 27. Februar 1850 zu bildenden Unterstützungs⸗Kommissionen anschließen und mit ihnen Hand in Hand gehen. So weit daher die in Gemäßheit dieses Gesetzes, oder die durch die Unterstützungs⸗Kommissionen festgestellten Normal⸗Unter⸗ stützungssätze sich in einzelnen Fäͤllen als unzureichend erweisen oder die Gemeinden selbst außer Stande wären, solche aufzubringen, soll der Ver⸗ eein helfend beitreten, sobald die Unterstützungs⸗Kommission die Unzuläng⸗ lichkeit als vorhanden anerkennt. Auch bei Verabreichung solcher Bei⸗ hülfen ist auf das Gutachten der untergeahasnereeamn ison vorzugsweise Rücksicht zu nehmen. Entstehen erhebliche Differenzen, so entscheidet der Provinzial⸗ beziehungsweise der Central⸗Verein. Für die Familien der aus⸗ gerückten Unteroffiziere und Soldaten des stehenden Heeres haben die Lokal⸗Vereine selbstständig zu sorgen. V. E. Arten der Unterstützung. Unterstützungen in baarem

Gelde sollen nur ausnahmsweise stattfinden; dagegen sollen den Bedürf⸗ tigen die nothwendigen Lebensmittel, Brennmaterial, Bekleidungs⸗Gegen⸗ stände ꝛc. verabreicht werden. Hauptsächlich muß aber darauf gesehen werden, daß die Bedürftigen, so weit es irgend zulaäͤssig ist, sich selbst durch ihnen zu überweisende Arbeiten ein Auskommen verschaffen. In letzter Beziehung wird sich der Centralverein mit dem Ober⸗Kommando der Armee in Verbindung setzen, um sich von demselben Aufträge zur An⸗ fertigung von Arbeiten, die zum unmittelbaren Gebrauch bestimmt sind, zu erbitten. Die so gefertigten Arbeiten werden dem Centralbverein eingeschickt. G

Die Unterstützungen an Bedürftige hören unter derselben Bedingung auf, welche das Gesetz vom 27. Februar 1850 bestimmt. Eben so können nur die in diesem Gefetze benannken dürftigen Familien⸗Mitglieder Unter⸗ stützung erhalten. VI. F. Portofreiheit.

Portofreiheit erbeten werden. 111“ bee]; 1.“ ö3 ö““ S AI

Justiz⸗M inisterin in.

Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Ent⸗ scheidung der Kompetenz⸗Konflikte vom 11. Dezem⸗ ber 1858 die Zulässigkeit des Rechtsweges bei Streitigkeiten über Leistungen der Gutsherrschaf⸗

ten zu Schulbauten betreffend.

Im Namen des Königs.

8 Auf den von der Königlichen Regierung zu Marienwerder er⸗ hobenen Kompetenz⸗Konflikt in der bei dem Königlichen Kreisgericht zu N. anhängigen Prozeßsache ꝛc. ꝛc. erkennt der Königliche Ge⸗ richtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte fuͤr Recht: daß der Rechtsweg in dieser Sache für zulässig und der erhobene Kom⸗ petenz⸗Konflikt daher fuͤr unbegründet zu erachten. Von Rechts⸗

q(((äanbe— H

Durch Resolut der Regierung zu Marienwerder vom 22. Februar 1856, bestätigt in der Rekurs⸗Instanz unter dem 19. Dezember ejd., sind die Kläger für verpflichtet erklärt, das zur Vergrößerung des Stall⸗ und Scheunen⸗Gebäudes der Schule in N. erforderliche Bauholz, in Gemein⸗ schaft mit dem Fiskus für die Ortschaften N. N., nach Vorschrift der Schulordnung für Preußen vom 11. Dezember 1815 §§. 44 und 45 an⸗ theilig herzugeben, ferner bei Aufbringung der übrigen Kosten, nebst Hand⸗ und Spanndiensten, welche der Schulgemeinde zur Last gelegt find, nöthigen⸗ falls im Falle des Unvermögens für die Beiträge der gutsherr⸗ lichen Dienstleute und Einlieger aufzukommen.

Dies hat die Kläger, welche behaupten, daß die Schule zu N. erst im Jahre 1817 im Auftrage der Regierung zu Marienwerder eingerichtet worden; und die Besitzer von N. N. weder damals, noch später zu Bau⸗ oder Brennholzlieferungen herangezogen seien, zur Klage veranlaßt. Sie

stützen die Klage, abgesehen von dem Herkommen, darauf, daß die Bezug⸗ nahme auf die pr ußische Schulordnung nicht mehr zutreffend sei, weil die guts⸗ und schutzherrlichen Rechte durch die Verfassungs⸗Urkunde und nach dem Gesetze vom 14. April 1856 (Gesetz⸗Sammlung Seite 353) mit ihren Folgen als aufgehoben zu betrachten und daher ein Beitrag von ihnen 5 Gutsherrschaften nicht gefordert werden könne. Sie haben gebeten, zu erkennen:

daß den Verklagten nicht das Recht zustehe, von den Besitzern zu N. N.

zu verlangen, daß selbige bei den Bauten und Reparaturen der zur

.“

Für die sämmtlichen Vereine wird die

Schule zu N. gehörigen Gehäude das zum Bau erforderliche Bauholz unentgeltlich hergeben, resp. heitragen; die Kläger vielmehr von dieser Last und der eventuellen Verpflichtung, für die Beiträge der Dienstleute und Einwohner in N. N. aufzukommen, gärnzlich befreit seien.

Von der Negierung zu Marienwerder ist sofort nach angestellt Klage, und ehe eine Beantwortung erfolgte, der Kompetenz⸗Konflikt er hoben. Dieser wird ohne weitere Ausführung auf die von dem Ge⸗ richtshofe für Kompetenz⸗Konflikte in den Erkenntnissen vom 5. März 1853 und 6. Oktober 1855 zur Geltung gebrachten Grundsätze gestützt. Das Kreisgericht zu S. und das Appellationsgericht zu Marienwerder deduziren aus eben diesen Erkenntnissen, daß umgekehrt der Rechtsweg zugelassen werden müsse, und dieser Ansicht muß beigetreten werden.

Von den vorgedachten Erkenntnissen, auf welche sich der Kompetenz⸗ Konflikt stützt, ist das erstere im Justiz⸗Ministerialblatte S. 198 abge⸗ druckt; die Stadt Ziesar, der die Baulast eines Schulhauses auferlegt worden, ist mit der gegen die Regierung auf Beseitigung des betreffenden Nesoluts gerichteten Klage zurückgewiesen, weil nicht gegen die Aufsichts⸗ behörde, sondern nur gegen den anderweit Verpflichteten ein Prozeß zu⸗ gelassen werden könne. In dem zweiten, nicht abgedruckten, aber von der Regierung zu Marienwerder abschriftlich beigefügten Erkenntnisse vom 6. Oktober 1855 ist der Grundsatz, daß nicht gegen die Behörde, welche die Vertheilung der Baulast vorgenommen, wohl aber gegen den ander⸗ weit Verpflichteten geklagt werden koͤnne, als unzweifelhaft vorausgesetzt. Dort war näͤmlich gegen den anderweit Verpflichteten bereits früher ge⸗ klagt, und der Kläger, der das abweisende Erkenntniß durch Irrthum hatte rechtskräftig werden lassen, wollte jetzt gegen die Aufsichtsbehörde klagen. Nach eben jenem Grundsatze, daß nur gegen den anderweit Ver⸗ pflichteten, nicht gegen die Aufsichtsbehörde geklagt werden könne, ist auch der vorliegende Fall zu entscheiden, und nicht anders ist der Gegenstand in dem Bescheide des Ministeriums für geistliche Angelegenheiten vom 19. Dezember 1856, welches den gegen die Entscheidung der Regierung zu Marienwerder eingelegten Rekurs mit Vorbehalt des Rechtsweges zurückweist, aufgefaßt.

Das Kreisgericht⸗ zu S. und das Appellationsgericht zu Marien⸗ werder sind nach diesen Prinzipien der Meinung, daß der Rechtsweg zu⸗ gelassen werden müsse, weil entschieden eine Klage gegen den anderweit Verpflichteten, nicht gegen die Aufsichtsbehörde vorliege. Das Appella⸗ tionsger icht fügt hinzu, da dies hinsichtlich des Fiskus, als Patron von N. u. se w., nicht zweifelhaft sein könne, so komme die Frage hinsichtlich des mitverklagten Schulvorstandes auf eine dem Richter vorzubehaltende Legitimations Prüfung hinaus. Eventualiter will das Appellationsgericht schon um deswillen den Rechtsweg zulassen, weil sich die Kläger nicht blos auf die durch die Verfassungs⸗Urkunde und das Gesetz vom 14. April 1856 erfolgte Aufhebung der guts⸗ und schutzherrlichen Rechte, sondern auch auf das Herkommen bezögen. Aus diesem Grunde, bemerkt ferner as Appellationsgericht, könnten auch die Grundsätze, von denen der Ge⸗ richtshof für Kompetenzkonflikte hinsichtlich der Beiträge der Gutsherr⸗ schaften zu den Schul⸗Sozietätslasten in Posen ausgegangen (ekr. Er⸗ kenntniß vom 4. Oktober 1856, Justiz⸗Minist.⸗Bl. 1857 S. 6), hier nicht maßgebend sein.

Es kann bei Beurtheilung der Frage, ob der Rechtsweg zuzulassen, nicht darauf ankommen, daß die Klage vorzugsweise darauf gestützt ist, die Vorschriften der Schul⸗Ordnung vom 11. Dezember 1845 seien durch die Aufhebung der guts⸗ und schutzherrlichen Rechte beseitigt, und daß dieser Grund gegen den Fiskus, als Patron von N. u. s. w., nicht zu⸗ trifft, dieser vielmehr eben dasselbe für sich würde anführen können. Es genügt vielmehr für die jetzt zu treffende Entscheidung, daß die Klage, soviel den Fiskus als Patron betrifft, unzweifelhaft gegen einen Mitverpflichteten gerichtet ist, auf den die Last gewälzt werden soll.

Nicht anders aber liegt die Sache hinsichtlich des mitverklagten Schul⸗ vorstandes zu N. Es ist nicht nöthig, die Sache in dieser Beziehung auf eine Legitimations⸗Instanz zurückzuführen, wie das Appellationsgericht zu Marienwerder versucht hat, oder ein besonderes Gewicht darauf zu legen, daß die Klage nicht blos auf die Verfassungs⸗Urkunde und das Gesetz vom 14. April 1856, sondern auch auf das Herkommen gestützt sei. Denn es ist nicht von Bildung neuer Schul⸗Sozietäten die Rede, welche der Gerichts⸗ hof für Kompetenz⸗Konflikte in mehreren Entscheidungen der Verwaltung vindizirt hat, sondern von Bestreitung der Baukosten in einer bestehenden Schul⸗Sozietät. Daß dieserhalb der Rechtsweg zugelassen werden müsse und zwar nach Maßgabe der Allerhöchsten Ordre bom 18. Februar 1805, welche ausdrücklich die Schulbauten mit den Kirchen⸗ und Pfarrbauten auf eine Linie stellt, ist von dem Gerichtshof für Kompetenz⸗Konflikte in mehreren Entscheidungen, namentlich in den durch das Justiz⸗Ministerial⸗ Blatt 1855, Seite 135 140 mitgetheilten Erkenntnissen vom 17. Februar 1855 ausgeführt.

In degjenigen Faͤllen dagegen, worauf sich der Kompetenz⸗Konflikts⸗ Beschluß der Regierung zu Marienwerder bezieht, war gegen die Aufsichts⸗ Behörde geklagt. Gegen diese Instanz, welche die Vertheilung der Bau⸗ kosten interimistisch zu reguliren und ihre Anordnung zur Ausführung zu bringen hat, ist die Klage für unzulässig erachtet, nicht aber gegen den Schulvorstand. Gegen diesen muß die Klage genau in derselben Weise, wie in früheren Fällen der Kirchengemeinde gegenüber zugelassen werden, da die Schulgemeinde es ist, welche die streitigen Schullasten aufzubringen hat, wenn die Kläger davon ihrem Antrage gemäß entbunden werden ollten.

Aus diesen Gründen ist überall, wie geschehen, zu erkennen gewesen.

Berlin, den 11. Dezember 18555.

Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte.

1ö16“ 13““

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und

4 gelegenh en.

Verfügung vom 15. März 1859 betreffend die Ausübung der thierärztlichen

aigtssu emmmales znts

Nach Inhalt drs Berichts der Königlichen Regierung vom 5. Januar c. in Betreff der Beschwerde des N. zu N. über die Zulassung des Königlichen hannoverschen Unterthanen N. zur thier⸗ ärztlichen Praxis in Preußen, besteht in dem Kollegium eine Mei⸗ nungsverschiedenheit darüber, ob die Vorschriften §. 18 der Allge⸗ meinen Gewerbe⸗Ordnung vom 17. Januar 1845 (Ges.⸗Samml. S. 41 ff.), wonach Ausländer nur mit Erlaubniß der Ministerien in Preußen ein stehendes Gewerbe betreiben dürfen, und K. 67 der Verordnung vom 9. Februar 1849 (Ges. Samml. S. 93 ff.), wonach jene Erlaubniß nur aus erheblichen Gründen und erst nach Anhörung der Gemeinde des Orts, wo das Gewerbe betrieben werden soll, resp. der betheiligten Innung und des Gewerberaths ertheilt werden soll, auch auf solche Personen Anwendung finden, welche, ohne als Thierärzte approbirt zu sein, die Thierheilkunde innerhalb der für nicht approb rte Thierärzte zulässigen Grenzen gewerbsmäßig betreiben.

Die Majorität des Kollegiums glaubt die Anwendbarkeit jener Vorschriften auf solche von Ausländern im Inlande zu betreibende Gewerbe, hinsichtlich deren der selbstständige Betrieb von einer Ap⸗ probation, Konzession, polizeilichen Genehmigung der Gewerbsanlage oder von einer Prüfung abhängig ist, beschränken und somit auf die gewerbsmäßige Ausuͤbung der Thierheilkunde nicht ausdehnen zu dürfen.

Die Minorität hält dagegen für allein entscheidend den Um⸗ stand, daß der Ausländer ein stehendes Gewerbe zu betreiben beab⸗ sichtigt und will auf alle Fälle ohne Rücksicht auf die Art des Gewerbes die vorangeführten Bestimmungen angewendet wissen.

Wir tragen kein Bedenken, uns dieser letzteren Ansicht dahin anzuschließen, daß sowohl appobirte Thierärzte, als auch Personen, welche, ohne als Thieraͤrzte approbirt zu sein, die Thierheilkunde ge⸗ werbsmäßig betreiben, als Gewerbtreibende im Sinne des §. 18. der Gewerbe-Ordnung und des §. 67. der Verordnung vom 9. Februar 1849 anzusehen und daher, falls sie Ausländer find, den dort vorgeschriebenen Bedingungen unterliegen.

Die Motive zu der Gewerbe⸗Ordnung ergeben unzweifelhaft, daß Thieraͤrzte, welche ursprünglich mit in den §. wegen der Aerzte (jetzt §. 42.) aufgenommen waren, nur deshalb fortgelassen wurden, weil mehrere Provinzial⸗Behörden eine freiere Bewegung bei der Verrichtung von Viehkuren wünschenswerth hielten, daß aber keines⸗ wegs die Absicht dahin ging, solche Personen ihrer Eigenschaft als Gewerbetreibende zu entkleiden. Daß sie dies im Sinne der Gewerbe⸗Ordnung sind, geht zur Genüge daraus hervor, daß letztere die ganze Kategorie der mit Ausübung der Heillunde beschäftigten resp. der Beaufsichtigung der Sanitäts⸗Polizei unterworfenen Per⸗ sonen, von Aerzten an abwärts, zu den Gewerbetreibenden rechnet §. 42, 45), eine Ausnahme hinsichtlich der Thierärzte von, der Eigenschaft als Gewerbetreibende daher auf keine Weise begründet ist. Der §. 18. bel Gewerbe⸗Ordnung und der §. 67 der Verord⸗ nung vom 9. Februar 1849 sprechen aber ganz allgemein vom Betriebe eines stehenden Gewerbes, und sind demnach auch auf das thierärztliche Gewerbe anwendbar. v“]

Die Königliche Negierung wird daher veranlaßt, die thierärzt⸗ liche Praxis des N. zu inhibiren und demgemäß den N. auf dessen wieder beigefuͤgte Beschwerde vom 9. Dezember v. J. zu bescheiden.

Berlin, den 158 März 18890. .5. ..

Der Minister für Handel, Gewerbe Der Minister der geistlichen ꝛc.

und oͤffentliche Arbeiten. Angelegenheiten.

von der Heydt.

An die Königliche Regierung zu ru grhe nfb. ar. 1 28 g Ministerium des Innern

5

Cirkular⸗Erlaß vom 16. April 1859 betreffend das Verfahren bei Gestellung der Landwehr⸗

Uebungs⸗Pferde Seitens der Kreise. Sv

8 Nach einer Mittheilung des Herrn Kriegs⸗Ministers ist die

Wahrnehmung gemacht worden, wie die Vorschrift des Passus 4

der Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre vom 17. September 1831 (Ges.⸗ Samml. S. 223), dergemäß die Regierungen und Kreisbehörden

verpflichtet sind, darauf zu sehen, und nach Moͤglichkeit dahin zu

1

Praxis in den diesseitigen Staaten durch Ausländer.

von Bethmann⸗Hollweg.

wirken, daß die Landwehr⸗Uebungs⸗Pferde, soweit es nach den Umständen thunlich ist, nicht durch Entrepreneurs, sondern vom Lande gegen angemessene Vergütung gestellt werden, im Laufe der Zeit insofern weniger streng zur Anwendung gekommen, als den Kreisen nachgesehen worden, ihr Kontingent an Pferden, je nachdem sie es ihrem Interesse angemessen oder auch nur bequem gefunden, durch Aushebung, Ankauf oder Entreprise zu beschaffen.

Abgesehen von der Höbe der Kosten⸗Entschädigung, welche nach den vorliegenden Erfahrungen dem Fiskus durch die Entreprise⸗ Lieferung für die in Folge der Uebung beschädigten oder gefallenen ꝛc. Pferde erwächst, ist die vorzugsweise Gestellung der Pferde vom Lande zu den Friedens⸗Uebungen im Hinblick auf etwaige Mobil⸗ machungen angeordnet worden, um so von der Leistungsfähigkei der Kreise in steter Kenntniß zu bleiben, ein Zweck, welcher durch das bezeichnete mehr und mehr um sich greifende Verfahren ver⸗ loren geht.

Im Einverständniß mit dem Herrn Kriegs⸗Minister ersuche ich Ew. ꝛc. ergebenst, durch geeignete Verfügungen auf Abstellung der beregten Uebelstände, resp. vor den Einleitungen zu den naͤchsten Landwehr⸗Kavallerie⸗Uebungen, hinzuwirken.

In einzelnen Fällen soll es sich für den Zweck einer vorzugs⸗ weisen Gestellung der Pferde vom Lande praktisch förderlich er⸗ wiesen haben, daß von Seiten des Kreises eine Subrepartition der herzugebenden Pferde auf die Gutsbezirke und Gemeinden erfolgt, und denselben die Gestellung der Pferde überlassen worden ist.

Ew. ezc. stelle ich ergebenst anheim, von dieser Andeutung den geeigneten Gebrauch bei den weitern Verfügungen in der Sache machen zu wollen.

Berlin, den 16. April 1859.

Der Minister des Innern. ttwell

sämmtliche Herren Ober⸗Präsidenten.

1ö“

1.“ 11“]

Verfügung vom 30. April 1859 betreffend die Versteuerung notarieller Dispositionen der Eltern unter ihre Kinder von Todeswegen.

In Uebereinstimmung mit der Ansicht des Herrn nisters wird Ew. ꝛc. auf den Bericht von 2. März treffend die Stempelrebision bei dem Notar, Justizrath Nachstehendes eröffnet.

Notarielle Dispositionen der Eltern unter ihre Kinder von Todeswegen, wenn sie generelle Bestimmungen über ihren künftigen Nachlaß enthalten, und nicht einzelne Vermögenschjecte zum Gegen⸗ stande haben, unterliegen, nach der Pofition „Dispositionen von Todeswegen“ im Tarife zum Stempelgesetze vom 7. März 1822, wie Testamente, dem Stempel von 2 Thlr. Es wird daher nur darauf ankommen, in jedem Falle zu erwägen, ob die elterliche Disposition eine solche allgemeine Vermögensvertheilung enthält. Nur wenn dies nicht der Fall ist, wird für das Notariats⸗Instru⸗ ment blos der dafür vorgeschriebene Stempel von 15 Sgr. in An⸗ wendung kommen dürfen.

Der monirte Spezialfall kann auf sich berud n ben, indem

der zc. M. in der Verhandlung vom 3. März 1856 nur in An⸗ 05

sehung eines speziell bezeichneten Immobile zu Eunsten seiner Toch Marie M. auf seinen Todesfall disponirt hat. Berlin, den 30. April 1859 8

Cirkular⸗Verfuͤgung vom 3. Maz fend das Diensteinkommen im & seellter pensionirter Land Niachdem das jäbhrliche reine Aktivitäts

rittenen als der Fußgendarmen seit dem

240 Thlr. auf 270 Thlr. erhöht worden ist. mach

Beachtung in vorkommenden Fällen darauf aufmerkam.

der erhoͤhte Gehaltsbetrag die Grenze dildet. Aas .

§. 8 des Staats⸗Ministerial Beschlusses dem 30. Mai 1 1 penfionirten Landgendarmen dei ihrer Anstelung im Grilddene zu dem Gehalte der Stelle ein Zuschuß aus ihrer Pensien zen Prt

ge